{"id":"bgbl1-1978-11-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":11,"date":"1978-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/11#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_11.pdf#page=12","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"1978-02-24T00:00:00Z","page":312,"pdf_page":12,"num_pages":13,"content":["312                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 24. Februar 1978\nAuf Grund d<•s § 4 dc\\r Bundesdrzh~ordnung in                       nannten praktischen Ubungen und den regel-\nder Fassung der Bekc1111ltmdchung vom 14. Oktober                      mäßigen Besuch der diese praktischen Ubun-\n1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bun-                    gen vorbereitenden oder begleitenden Vor-\ndesrates Vt\\rordnet:                                                   lesungen nach, soweit der Besuch von der\nHochschule in einer Studienordnung vorge-\nArtikel 1                                  schrieben ist. Eine erfolgreiche Teilnahme an\nDie Approbalionsordnung für Ärzte vom 28. Okto-                     einer praktischen Ubung nach Absatz 1 liegt\nber 1970 (BGBI. I S. 1458), geündert durch die Erste                   vor, wenn der Student in der praktischen\nVerordnung zur Änderung der Approbationsord-                           Ubung in einer dem betreffenden Fachgebiet\nnung für Ärzte vom 21. Mai 1975 (BGBI. I S. 1257),                     angemessenen Weise gezeigt hat, daß er sich\nwird wie folgt gedndert:                                               die erforderlichen methodischen Grundkennt-\nnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und\n1. § l wird wie folgt geündert:                                       sie in der Praxis anzuwenden weiß.\"\na) In Absatz l werden\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\naa) die Nummer 1 durch folgenden Wortlaut\nersetzt:                                         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. ein Studium der Medizin von sechs                  ., (1) Die praktische Ausbildung nach § 1\nJahren an einer wissenschaftlichen              Abs. 1 Nr. 1 findet nach Bestehen des Zweiten\nHochschule. Das letzte Jahr des Stu-             Abschnittes der Ärztlichen Prüfung im letz-\ndiums umfaßt eine zusammenhän-                   ten Jahr des Medizinstudiums statt. Sie be-\ngende praktische Ausbildung in                   ginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Mo-\nKrankenanstalten von achtundvier-                nate April und Oktober. Die Ausbildung\nzig Wochen;\",                                    gliedert sich in eine Ausbildung von je sech-\nzehn Wochen\nbb) in Nummer 4 das ·wort „zwei\" durch das\nWort „vier\" ersetzt,                                   1. in Innerer Medizin\n2. in Chirurgie und\ncc) hinter Nummer 5 folgender neuer Satz 3\nangefügt:                                              3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-\npraktischen Fachgebiete.\"\n„Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10\nAbs. 2 des Hochschulrahmengesetzes               b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nvom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) be-                 ., (3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 wer-\nträgt einschließlich der Prüfungszeit für              den Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbil-\nden Dritten Abschnitt der Ärztlichen                   dungstagen angerechnet.\"\nPrüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs\nJahre und drei Monate.\"\n4. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Klammerzusätze\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Die Prüfun-                 ., (Masseuse)\" durch die Klammerzusätze ,, (Mas-\ngen nach Absatz 1 Nr. 5 können abgelegt                  seurin)\" ersetzt.\nwerden:\" ersetzt durch die Worte „Die Prü-\nfungen nach Absatz 1 Nr. 5 werden abge-               5. § 6 wird wie folgt geändert:\nlegt:\".\na) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       ,,4. eine Ausbildung in der Krankenpflege,\nKinderkrankenpflege     oder  Kranken-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\npflegehilfe.\"\n„Sie führt zu diesem Zweck über die in den\nAnlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung vorge-              b) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Kran-\nschriebenen praktischen Ubungen hinaus                        kenpflege\" eingefügt die Worte „oder Kin-\nUnterrichtsveranstaltungen, insbesondere sy-                   derkrankenpflege\".\nstematische Vorlesungen, durch, die die prak-\ntischen Ubungen vorbereiten oder begleiten,\".         6. § 7 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 3 erhlilt folgende Fassung:                                                     ,,§ 7\n,, (3) Der Studierende weist durch Bescheini-                                     Famulatur\ngungen nach dem Muster der Anlage 4 zu                       (1) Die viermonatige Tätigkeit als Famulus\ndieser Verordnung seine regelmäßige und er-              (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist während der unterrichts-\nfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 ge-              freien Zeiten zwischen der bestandenen Arzt-","Nr. 11   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978                           313\nliehen Vorprüfung und dem Zweiten Abschnitt             b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze\nder Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie hat den             3 und 4.\nZweck, den Studierenden mit dem ärztlichen              c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 mit der Maß-\nWirken in öffentlichen Stellen, in Einrichtungen            gabe, daß in diesem Satz die Worte „nach\ndes Arbeitslebens, in freier Praxis und im Kran-           Satz 1 oder 2\" ersetzt werden durch die Worte\nkenhaus vertraut zu machen.                                 ,,nach Satz 1, 2 oder 3\".\n(2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\n1. für die Dauer eines Monats\na) unter ärztlicher Leitung in                      a) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende\nFassung:\naa) einer Dienststelle des öffentlichen Ge-\nsundheitsdienstes, der Jugendhilfe,               ,, (2) Der Studierende hat sich zur Ärztlichen\nder Sozialhilfe, der Arbeitsverwal-            Vorprüfung und zu den einzelnen Abschnit-\ntung,   der Versorgungsverwaltung              ten der Ärztlichen Prüfung jeweils im letz-\noder der Gewerbeaufsicht,                      ten Studienhalbjahr der Studienzeit zu mel-\nbb) einer Einrichtung für die Rehabilita-          den, die § 1 Abs. 2 als Voraussetzung für\ntion Behinderter oder die ärztliche Be-        das Ablegen der Prüfung bestimmt. Bei der\ngutachtung einschließlich des ver-             Ärztlichen Vorprüfung, beim Zweiten und\ntrauensä.rztlichen Dienstes,                   beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\nfung sind die sich hieraus ergebenden Fristen\ncc) einer Justizvollzugsanstalt,                   für die Meldung zu den Prüfungen Fristen\ndd) einer werks- oder betriebsärztlichen           im Sinne des § 17 des Hochschulrahmen-\nEinrichtung,                                    gesetzes.\nee) einer truppenärztlichen Einrichtung\n(3) Der Antrag auf Zulassung ist schrift-\nder Bundeswehr oder                            lich in der vom Landesprüfungsamt vorge-\nb) in einer ärztlichen Praxis,                         schriebenen Form zu stellen und muß bis\nzum 20. Januar oder bis zum 20. Juni dem\n2. für die Dauer von zwei Monaten in einem\nLandesprüfungsamt zugegangen sein.\nKrankenhaus, ausgenommen Hochschulklini-\nken und Krankenhäuser, die Einrichtungen                     (4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizu-\nnach Nummer 1 Buchstabe a sind, und                     fügen\n3. für die Dauer eines Monats wahlweise in                  1. bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprü-\neiner der in Nummer 1 und Nummer 2 ge-                        fung\nnannten Einrichtungen.                                        a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug\naus dem Familienbuch der Eltern, bei\n(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs die-                      Verheirateten auch die Heiratsurkunde\nser Verordnung in einer ärztlichen Praxis oder                       oder ein Auszug aus dem für die Ehe\nin einem Krankenhaus abgeleistete Tätigkeit als                      geführten Familienbuch,\nFamulus ist anzurechnen. Eine außerhalb des\nGeltungsbereichs dieser Verordnung in einer an-                   b) das Zeugnis über die allgemeine Hoch-\nderen Einrichtung abgeleistete Tätigkeit als Fa-                     schulreife, bei Zeugnissen, die außer-\nmulus kann angerechnet werden, wenn sie unter                        halb des Geltungsbereichs dieser Ver-\närztlicher Leitung in einer Einrichtung durch-                       ordnung erworben worden sind, auch\ngeführt worden ist, die einer der in Absatz 2                        der Anerkennungsbescheid der zustän-\nNr. 1 Buchstabe a genannten Einrichtungen ver-                       digen Behörde,\ngleichbar ist.                                                    c) das Studienbuch oder die an der jewei-\nligen Hochschule zum Nachweis der\n(4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Mel-                    Studienzeiten an seine Stelle tretenden\ndung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-                       Unterlagen,\nfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Beschei-\nnigungen nach dem Muster der Anlage 7 zu die-                     d) die Bescheinigungen über die Teil-\nser Verordnung nachzuweisen.\"                                        nahme an den nach dieser Verordnung\nvorgeschriebenen U n terrichtsveranstal-\ntungen,\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\ne) die Nachweise über die Teilnahme an\na) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                         einer Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5)\n„Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten                        und über die Ableistung des :Kranken-\neines verwandten Studiums oder eines außer-                     pflegedienstes (§ 6);\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung betriebenen Medizinstudiums oder ver-             2. bei der Meldung zu den einzelnen Ab-\nwandten Studiums und gegebenenfalls die im                   schnitten der Ärztlichen Prüfung\nRahmen eines solchen Studiums abgelegten                     a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug\nPrüfungen nach § 12 angerechnet werden                          aus dem Familienbuch der Eltern, bei\nkönnen, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach                    Verheirateten auch die Heiratsurkunde\nSatz 1 nicht gegeben ist, § 12 Abs. 4 entspre-                  oder ein Auszug aus dem für die Ehe\nchend.\"                                                         geführten Familienbuch,","314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nb) das Studienbuch oder die an der jewei-         4. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der\nligen Jlochschule zum Nachweis der                   Approbation als Arzt wegen Fehlens einer\nSludienzeikn an seine Stelle tretenden               der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1\nUnterlarJen,                                         Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen\nc) die Bescheinigungen über die Teil-                   würde.\"\nnahme an den nach dieser Verordnung\nvorgesch ridwnen Unlerrichtsveranstal-     10. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\ntungen,\n,, (4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt\nd) das Zeu~Jnis über das Bestehen der vor-\nauf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen\nhcrgelwnden Prüfung oder des vorher-\nnach den Absätzen 1 bis 3 ist das Landesprü-\ngehenden Prüfungsabschnitts.\nfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller\nBei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der             für das Studium der Medizin eingeschrieben\nArzt:lichen Prüfung sind außerdem das Zeug-           oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine\nnis über das Bestehen der Ärztlichen Vor-             Einschreibung oder Zulassung für das Medizin-\nprüfung und die Nachweise über die Ablei-             studium bei einer Hochschule im Geltungsbe-\nstung der Famulatur (§ 7) beizufügen. Soweit          reich dieser Verordnung noch nicht erlangt\ndie in Nummer 1 Buchstabe c und d oder in             haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes\nNummer 2 Buchslabe h und c genannten                  zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.\nNachweise dem Antrag noch nicht beigefügt             Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist\nwerden können, sind sie in einer vom Landes-          das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-\nprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzu-             Westfalen zuständig.\"\nreichen.\n(5) Die für die Zulassung zum Ersten und       11. § 14 wird wie folgt geändert:\nZweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nvorzulegenden Bescheinigungen über die                a) In Absatz 3 Satz 5 werden das Wort „die\"\nTeilnahme an den nach dieser Verordnung                     vor dem Wort „Gegenstände\" gestrichen und\nvorgeschriebenen       Unterrichtsveranstaltun-             das Wort „Prüfungen\" durch die Worte\ngen (Anlagen 2 und 3 zu § 2 Abs. 1 Satz 2)                  ,,schriftlichen Prüfungen\" ersetzt.\nmüssen nach Bestehen der Ärztlichen Vor-              b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nprüfung erworben worden sein. Die für die\nZulassung zum Dritten Abschnitt der Arzt-                     ,, (5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden,\nwenn der Prüfling mindestens 60 vom Hun-\nliehen Prüfung vorgeschriebene Bescheini-\ngung über die praktische Ausbildung in                      dert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend\nbeantwortet hat.\"\nKrankenanstalten (§ 3) muß nach Bestehen\ndes Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prü-            c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nfung erworben worden sein.\"\n„Dabei sind anzugeben\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-                    1. die Zahl der gestellten und die Zahl der\nsätze 6 und 7 mit der Maßgabe, daß in dem                         vom Prüfling zutreffend beantworteten\nneuen Absatz 6 jeweils das Wort „schrift-                         Fragen insgesamt,\nlichen\" gestrichen wird.\n2. die Zahl der gestellten und die Zahl der\nvom Prüfling zutr,effend beantworteten\n9. § 11 erhält folgende Fassung:                                         Fragen für jedes Stoffgebiet, das Gegen-\n,,§ 11\nstand der betreffenden Prüfung ist und\nVersagung der Zulassung                           3. die durchschnittliche Prüfungsleistung\naller Prüflinge im gesamten Bundesge-\nDie Zulassung ist zu versagen, wenn                                biet. 11\n1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10\nAbs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht        12. § 15 wird wie folgt geändert:\noder nicht formgerecht stellt oder die vorge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei\ndenn, daß er einen wichtigen Grund hierfür                   aa) Hinter Satz 3 wird folgender neuer Satz 4\nglaubhaft macht, der Stand des Prüfungsver-                          eingefügt:\nfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewer-                            ,,Für den Vorsitzenden und die Mitglie-\n11\nbers noch zuläßt und die versäumte Handlung                          der sind Stellvertreter zu bestellen.\nspätestens vier Wochen vor dem Prüfungs-                     bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.\ntermin nachgeholt wird,\nb) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3\n2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10                  angefügt:\nAbs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht\n„Der Vorsitzende der Prüfungskommission\ninnerhalb der vom Landesprüfungsamt be-\nkann gestatten, daß die Prüfung zeitweise\nstimmten Frist nachreicht,\nnur vom Vorsitzenden und einem weiteren\n3. die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht                 Mitglied der Prüfungskommission abgenom-\nwiederholt werden darf oder                                  men wird, solange der Prüfling unmittelbar","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978                              315\nam Patienten tätig werden muß und der Pa-         16. § 28 erhält folgende Fassung:\ntient es ablehnt oder es aus Gründen eines\nwohlverstandenen Patienteninteresses untun-                                         ,,§ 28\nlich erscheint, daß dies vor der gesamten                                    Inhalt der Prüfung\nPrüfungskommission geschieht. In einem sol-\nDer Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nchen Fall nehmen auch die übrigen Prüflinge\nbetrifft folgende Stoffgebiete:\nan diesem Teil der Prüfung nicht teil.\"\nI. Nichtoperatives Stoffgebiet,\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nII. Operatives Stoffgebiet,\naa) In Satz 2 werden die Worte „die Be-\nIII. N ervenheilkundliches Stoffgebiet,\nkanntgabe des Prüfungsergebnisses aus-\ngenommen\" gestrichen.                            IV. Okologisches Stoffgebiet und Allgemein-\nmedizin.\"\nbb) Es werden folgende neue Sätze 4 und 5\nangefügt:\n17. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n„ In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2\nund bei der Bekanntgabe des Prüfungs-              ,, (1) Die Prüfung findet an vier aufeinander-\ncrgelmisses dürfen die in Satz 2 genann-         folgenden Tagen mit einer Unterbrechung von\nten Personen nicht anwesend sein. Dar-           mindestens einem Tag, höchstens zwei Tagen\nüber hinaus kann der Vorsitzende ihre            zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungs-\nAnwesenheit zeitweise ausschließen,               tag statt. Sie dauert am ersten Tag viereinhalb.,\nwenn dies zur Wahrung wohlverstande-             am zweiten Tag drei, am dritten Tag viereinhalb\nner Interessen von Patienten, die für Prü-       und am vierten Tag zweieinhalb Stunden. Auf\nfungszwecke zur Verfügung stehen, tun-           den ersten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet l,\nlich erscheint.\"                                 auf den zweiten entfallen drei Fünftel der Fra-\ngen des Stoffgebietes II, auf den dritten zwei\n13. § 16 Abs. 1 Satz 2 erlüill folgende Fassung:                Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II und das\nStoffgebiet III, auf den vierten Prüfungstag ent-\n„Im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung               fällt das Stoffgebiet IV.,,\nfindet der schriftliche Teil jeweils in den Mo-\nnaten April und Oktober, der mündliche Teil            18. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\njeweils in den Monaten April bis Juni und Okto-\nber bis Dezember statt.\"                                      ,, (1) Die Prüfung findet an einem Tage statt und\ndauert viereinhalb Stunden.\"\n13a. § 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n19. § 33 wird wie folgt geändert:\n„Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen\nvier Stunden.\"                                             a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz\n,,(§ 3 Abs. 1}\" gestrichen.\n14. § 25 erhält folgende Fassung:                               b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Die Prüfungskommission kann dem\n,,§ 25\nPrüfling vor dem Prüfungstermin einen oder\nInhalt der Prüfung                             mehrere Patienten zur Anamneseerhebung\nDer Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung                    oder Untersuchung oder zu beiden Zwecken\nbetrifft folgende Stoffgebiete:                                   zuweisen.\"\nI. Grundlagen der Pathologie und der Neuro-\n20. § 35 wird wie folgt geändert:\npathologie, der Humangenetik, der Medizi-\nnischen Mikrobiologie und der Geschichte             a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nder Medizin,\n„2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus\nII. Grundlagen der klinischen Untersuchung,                              dem Familienbuch der Eltern, bei Verhei-\nder Erstversorgung akuter Notfälle und der                         rateten auch die Heiratsurkunde oder ein\nRadiologie,                                                        Auszug aus dem für die Ehe geführten\nIII. Grundlagen der Pharmakologie und Toxi-                               Fami1ienbuch,\".\nkologie, der Pathophysiologie und Patho-             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbiochemie, der Klinischen Chemie und der\nBiomathematik.\"                                               ,, (2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1\nSatz 2 bis 4, Absatz 2 oder 3 der Bundesärzte-\nordnung erteilt werden, so sind, sofern die\n15. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAusbildung nicht nach den Vorschriften die-\n,,(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinander-                   ser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeug-\nfolgenden Tagen statt. Sie dauert am ersten Tag                   nisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über\nviereinhalb, am zweiten Tag zweidreiviertel                       die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des\nStunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen                     Antragstellers in Urschrift, in amtlich\ndie Stoffgebiete I und II, auf den zweiten Prü-                   beglaubigter Abschrift oder amtlich beglau-\nfungstag entfällt das Stoffgebiet III.\"                           bigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die","316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nNachweise nicht in deutscher Sprache ausge-                 können anstelle der in Absatz 1 Nr. 6\nstellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter            genannten ärztlichen Bescheinigung eine ent-\nUbersetzung vorzulegen. Die zuständige                      sprechende Bescheinigung der zuständigen\nBehörde kann die Vorlage weiterer Nach-                     Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates\nweise, insbesondere über eine bisherige                     vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-\nTätigkeit:, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die            chend.\nin der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 der\n(5) Uber den Antrag eines Staatsangehöri-\nBundesärzteordnung aufgeführten ärztlichen\ngen eines der übrigen Mitgliedstaaten der\nDiplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen\nEuropäischen Gemeinschaften ist kurzfristig,\nBefähigungsnachweise, soweit sie nach dem\nspätestens drei Monate nach Vorlage der\n20. Dezember 1976 ausgestellt worden sind.\nnach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller voriu-\nBei Antragstellern, die als Staatsangehörige\nlegenden Unterlagen zu ,entscheiden. Werden\neines Mitgliedstaates der Europäischen\nAuskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der\nGemeinschaften einen derartigen Befähi-\nzuständigen Stelle des Heimat- oder Her-\ngungsnachweis vorlegen, kann ein Tätig-\nkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf\nkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn\nder in Satz 1 genannten Frist bis zu dem\ndies aus besonderen Gründen notwendig\nZeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte\nerscheint.\"\neingehen oder, wenn eine Antwort des Hei-\nc) Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 3                    mat- oder Herkunftsstaates innerhalb von\nbis 5 angefügt:                                              drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf\ndieser drei Monate.\"\n,, (3) Staatsangehörige der übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften             21. Die Anlagen 2 bis 6, 9, 12, 13, 15, 16, 18 und 19\nkönnen anstelle des in Absatz 1 Nr. 4                    erhalten die in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser\ngenannten Zeugnisses eine von der zuständi-              Verordnung vorgesehene Fassung.\ngen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-\nstaates ausgestellte entsprechende Bescheini-\ngung oder einen von einer solchen Behörde\nausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn\nein solcher nicht beigebracht werden kann,                                 Artikel 2\neinen gleichwertigen Nachweis vorlegen.\n:Hat der Antragsteller den ärztlichen Beruf im         (1) Studierende der Medizin, die im Sommerseme-\nHeimat- oder Ilerkunftsstaat bereits ausge-         ster 1977 mit der praktischen Ausbildung im letzten\nübt, so kann di.e für die Erteilung der Appro-      Jahr des Medizinstudiums begonnen haben, schlie-\nbation als Arzt zuständige Behörde bei der          ßen diese Ausbildung nach den bisher geltenden\nzustündigen Behörde des Heimat- oder Her-           Vorschriften ab. Auf die Ausbildung werden abwei-\nkunftsstaatc~s Auskünfte über etwa gegen            chend von § 3 Abs. 3 der Approbationsordnung für\nden Antragsteller verhängte Strafen oder            Ärzte Fehlzeiten bis zu acht Wochen angerechnet.\nsonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnah-       Das gleiche gilt für Studierende der Medizin, die am\nmen wegen schwerwiegenden standeswidri-             1. Oktober 1971 mit der praktischen Ausbildung\ngen Verhaltens oder strafbarer Handlungen,          begonnen haben, mit der Maßgabe, daß die Fehlzeit\ndie die Ausübung des Berufs im Heimat- oder         bei einem klinisch-praktischen Fachgebiet vier\nHerkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die         Wochen nicht überschreiten darf.\nfür die Erteilung der Approbation als Arzt\nzuständige Behörde in den Füllen des Sat-              (2) Studierende der Medizin, die vor März 1978 die\nzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die         Ärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben,\naußerhalb des Geltungsbereichs der Bundes-          leisten die Famulatur nach den bisher geltenden\närzteordnung eingetreten sind und im Hin-           Vorschriften ab.\nblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1           (3) Studierende der Medizin, die nach dem 1. Au-\nSatz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung von             gust 1979 die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten,\nBedeutung sein können, so hat sie die zustän-       Zweiten oder Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\ndige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates       fung ablegen, werden nach den Vorschriften dieser\nzu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat-       Verordnung geprüft. Bei Studierenden, die zu dem in\nbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis         Satz 1 genannten Zeitpunkt den Zweiten Abschnitt\nund die Folgerungen, die sie hinsichtlich der       der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht\nvon ihr ausgestellten Bescheinigungen und           abgelegt haben, erstreckt sich der mündliche Teil\nNachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in         des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auch\nSatz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und          auf Fragen\nMitteilungen sind vertraulich zu behandeln.\nSie dürfen der Beurteilung nur zugrunde             a) des Nichtoperativen Stoffgebietes betreffend\ngelegt werden, wenn bei der Vorlage die                 Spezielle Pathologische Anatomie, Neuropatho-\nAusstellung nicht mehr als dr,ei Monate                 logie, Pathophysiologie, Pathogenetische Zusam-\nzurückliegt.                                            menhangsfragen, Internistische Aspekte der\nGeriatrie und der Psychosomatischen Medizin,\n(4) Staatsangehörige der übrigen Mitglied-          Erkennung und Behandlung akut lebensbedro-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften                 hender Zustände und Reanimation und","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978                           317\nb) des Operativen Stoffgebietes betreffend Mißbil-          Muster der Anlage 20 zu § 34 und in die Beschei-\ndungen, Erkrankungen und Verletzungen von              nigung nach§ 14 Abs. 6 Satz 2 der Approbations-\nKopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten,              ordnung für Ärzte sind entsprechende Hinweise\nHerz und Gefäßen, Topographische .und Funktio-          aufzunehmen.\nnelle Anatomie, Spezielle Pathologische Anato-\nmie und Neuropathologie, Pathogenetische               (5) Die Vorschriften des Artikels 1 über die Regel-\nZusammenhangsfragen, örtliche und allgemeine        studienzeit (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-\nBetäubungsverfahren und ihre Hilfsmittel,           stabe cc) und über Pflichten für die Meldung zu den\nErkennung, Behandlung und Verhütung von Zwi-        Prüfungen nach § 10 Abs. 2 der Approbationsord-\nschenfällen in der Anaesthesie, Grundzüge der       nung für Ärzte (Nummer 8 Buchstabe a) sind erst-\nIntensivmedizin.                                    mals auf Studierende anzuwenden, die im Sommer-\nsemester 1978 mit dem Medizinstudium beginnen.\n(4) Studierende der Medizin, die vor dem 1. Au-\ngust 1979 die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten,\nZweiten oder Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-                             Artikel 3\nfung abgelegt, aber nicht bestanden haben, legen die\nWiederholungsprüfung nach den Vorschriften die-           Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nser Verordnung ab. Ist der schriftliche Teil im Drit-   Gesundheit gibt den Wortlaut der Approbationsord-\nten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu wiederho-       nung für Ärzte in der jetzt geltenden Fassung mit\nlen, so ist,                                            neuem Datum bekannt und beseitigt dabei Unstim-\na) falls auch der mündliche Teil dieses Prüfungsab-     migkeiten des Wortlauts.\nschnittes zu wiederholen ist, Absatz 3 Satz 2\nanzuwenden, oder\nArtikel 4\nb) falls nur der schriftliche Teil dieses Prüfungsab-\nschnittes zu wiederholen ist, zusätzlich zu der       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nschriftlichen Wiederholungsprüfung eine münd-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundes-\nliche Prüfung über die in Absatz 3 Satz 2 genann-   ärzteordnung auch im Land Berlin.\nten Gegenstände durchzuführ,en. Diese Prüfung\nist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die\nmindestens aus dem Vorsitzenden und einem                                  Artikel 5\nweiteren Mitglied besteht. Sie dauert je Prüfling\netwa eine halbe Stunde. In einem Prüfungstermin       Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Arti-\nkönnen bis zu sechs Prüflinge geprüft werden. Im    kel 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit er sich auf den\nübrigen gilt § 16 der Approbationsordnung für       Nachweis des regelmäßigen Besuches von Vorle-\nÄrzte entsprechend. Die schriftliche Prüfung ist    sungen und auf die Anlage 3 bezieht, Artikel 1\nin diesen Fällen bestanden, wenn der Prüfling in    Nr. 11 und 13 a bis 18 und Artikel 1 Nr. 21, soweit er\nder schriftlichen Aufsichtsarbeit die erforder-     die Anlagen 1 bis 3 und 5 a bis 11 betrifft, am 1. März\nliche Zahl der gestellten Fragen zutreffend         1978 in Kraft. Artikel 1 Nr. 21 tritt, soweit er die\nbeantwortet und in der mündlichen Zusatzprü-        Anlagen 1 und 2 betrifft, am 1. Juni 1980 in Kraft. Im\nfung ausreichende Leistungen gezeigt hat. In das    übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 1979 in\nZeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem         Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","318                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage l\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Ubungen, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt\nder Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Kursus d<>r AJigemeincn Pathologie\n2. Praktik um der Mikrobiologie\n3. Ul.nmgen zur Biomathematik für M<~diziner\n4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem mc:nUJP<~ra.nv'en und dem operativen\nStoffgebiet\n5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie\n6. Kursus der Radiolonie einschließlich Strahlenschutzkursus\n7. Kursus der alluemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie\n8. Praktische Ubun9en für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe\nmit einer c;esamlstundenzahl von mindestens 300\nAnlage 2\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische 1Jbungen, deren Besuch bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt\nder Arztlichen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Kursus der Speziellen Pathologie\n2. Kursus der Speziellen Pharmakologie\n3. Praktikum der Inneren Mediz.in\n4. Praktikum der Kinderheilkunde\n5. Praktikum der Dermuto-Venerologie\n6. Praktikum der Urologie\n7. Praktik um der Chirurgie\n8. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n9. Praktikum der Orthopädie\n10. Praktikum der Augenheilkunde\n11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde\n12. Praktikum der Neurologie\n13. Praktikum der Psychiatrie\n14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie\n15. Kursus des Okologischen Stoffgebietes\n16. Kursus zur Einführung in Fragen der allgemeinmedizinischen Praxis\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480","Nr. 11 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978                                        319\nAnlage 3\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 3)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der praktischen Ubung in\n1  Name des/der Studierenden\nl~~~rts~:t:m                                         I  Geburtsort\n---------'------------------------------\nhat im             Sommer-               Winterhalbjahr           von                           I bis\n'--------------=--------------\n1\nan cü~r oben bezeichneten praktischen Ubung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die\nin Verbindung mit dieser praktischen Ubung in der Studi.enordnung vorgeschriebene Vorlesung\nim          Sommer-                Winterhalbjahr regelmäßig besucht.*)\nOrt, Datum\nSiegel\nUnterschrift der verantwortlichen Lehrkraft/Lehrkräfte\n\"') Der letzte l lillhsi!tz ist zu streichen, wenn eine Vorlesung Im Sinne von § 2 Abs. 3 ÄAppO nicht durchgeführt worden ist.\nAnlage 4\nAnlage 5\n(zu § 3 Abs. 5)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt\nDer/Die Studierende der Medizin\nName, Vornamen\nGeburtsdatum                                      1  Geburtsort\nhat regelmäßig an der unter meiner Leitung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt\ndurchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung für\nDauer der Ausbildung\nFehlzeiten:\nD    nein        D      ja                                                                 1 bis\nD   Die Krankenanstalt ist zur Ausbildung bestimmt worden von der Hochschule\nD   Die Ausbildung ist an einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden.\nOrt, Datum\nSiegel oder Stempel\nName der Anstalt","320                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 5\nAnlage 6\n(zu § 6 Abs. 4 Satz 2)\nZeugnis\nüber den Krankenpflegedienst\nHerr/Frat1/Frctu lein\nGeburtsdatum                        1 Geburtsort\nhat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt unter\nrneinf'r Leitung Krankenpflegedienst geleistet.\nvon                               bis\nDauer des Krankenpflegedienstes\n1\nDie Ausbildung ist unterbrochen worden\nm~in         ja\nOrt, Datum.\nSiegel oder Stempel\nName der Anstalt\nUnterschrift des Leiters des Pflegedienstes\nAnlage 5 a\nAnlage 9\n(zu § 23 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nin der ärztlichen Vorprüfung\n1. Physik für Mediziner und Physiologie                                             80 Fragen\nII. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie                                   80 Fragen\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie                                             100 Fragen\nIV. M(~dizinische Psychologie und Medizinische Soziologie                              60 Fragen\nAnlage 6\nAnlage 12\n(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nfür den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nI. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik/\nder Medizinischen Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin                                 110 Fragen\nII. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle\nund der Radiologie                                                                               70 Fragen\nIII. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und\nPathobiochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik                                    110 Fragen","Nr. 11    Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978                     321\nAnlage 7\nAnlage 13\n(zu § 26 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nJ. Gn.mcfüigen der Pathologü?. und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen\nMikrobiologie und dc~r Geschichte der Medizin.\nAHnemeine Ätiologie, Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wich-\ntigsten Krankheiten des Menschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen\nvon Organen und Organsystemen.\nGenetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung,\nder Gewebebeschafffmheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen.\nGrundlagen, .Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikro-\nbiologie, Virologie, Parasitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemio-\n]ogie übertragban~r Krankheiten.\nKulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztlichen Denkens, Wissens und Han-\ndelns. Wcmdlungen der Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit.\nn.  Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung der Erstversorgung akuter\nNotfälle und der Radiologie.\nGesprächsführung und Krankenbeobachtung.\nTechnik der Anamncseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (In-\nspektion, Palpation, Perkussion, Auskulation, Reflexprüfung) und der einfachen Spiegel-\nverfahren (Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf); typische Befunde und deren Aussagewert.\nSymptomatologie und erste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände.\nGrundlagen der biologischen Strahlenwirkung und Grundlagen ihrer therapeutischen An-\nwendung. Grundlagen der Röntgendiagnostik und Aussagewert von röntgendiagnostischen\nUntersuchungen. Grundlagen der Anwendung offener und geschlossener radioaktiver Stoffe.\nKlinische und gesetzliche Grundlagen des Strahlenschutzes bei Anwendung ionisierender\nStrahlen.\nIII. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie,\nder Klinischen Chemie und der Biomathematik.\nWichtige Strukturmerkmale, Resorption, Verteilung, Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechsel-\nwirkungen, Biotransformation und Ausscheidung medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und\nGifte. Wichtige Methoden der Arzneimittelprüfung.\nPathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulations-\nmecha.nismen.\nGrundlagen wichtiger mikroskopischer, klinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Unter-\nsuchungsmethoden von Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen sowie Beurteilungsgrund-\n]agen und Bewertung der Befunde.\nGrundsätze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Metho-\nden (Biomathematik); medizinische Bibliographie.","322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 8\nAnlage 15\n(zu § 29 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nfür den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nI. Nichtoperatives Stoffgebie.t                                   180 Fragen\nII. Operali ves Stoffgebiet                                        200 Fragen\nllJ. N(~rvenheilkundliches Stoffgebiet                              100 Fragen\nIV. Okologisches Stoffgebit~t und Allgemeinmedizin                  100 Fragen\nAnlage 9\nAnlage 16\n(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Arztlichen Prüfung\nI. Nichtoperatives Stoffgebiet\nÄtiologie und Pathogenese; Spezielle patholog~sche Anatomie und Neuropathologie;\nSymptomatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer\nund elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur kon-\nservativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grund-\nzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrecht-\nlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.\nSymptomatik und Pathogenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des\nHerzens und der Gefäße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer\nSekretion und des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische\nAspekte der Entzündungslehre und der Immunologie. Klinik der Infektionskrankheiten, der\nGeschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Regulations-\nstörungen. Psychosomatische Krankheiten. Internistische Aspekte der Geriatrie. Spezielle\nDiätetik.\nNormale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysio-\nlogie des Stoffwechsels und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der peri-\nnatalen Periode und des Säuglingsalters. Erkennung und Behandlung von Organ- und System-\nerkrankungen, im Kindesalter einschließlich der Infektionskrankheiten und der Vitaminman-\ngelknmkheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen. Verhaltensstörungen bei Kindern und\nJugendlichen. Sozialpädiatrie.\nSpezielle Erkrankungen der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren\nKörperhöhlen einschließlich der physikalischen und chemischen Schädigungen dieser Struk-\nturen und der Berufsdermatosen. Geschlechtskrankheiten.\nFertilitälsstörungen des Mannes.\nII. Operatives Stoffgebiet\nÄtiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Sympto-\nmatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und\nelektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konserva-\ntiven, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grundzüge der\nspeziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher Vor-\nschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.\nWundheilung und Wundbehandlung; Infektionen, Asepsis, Antisepsis, Chemotherapie. Grund-\nprinzipien der operativen Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien\nder Vor- und Nachbehandlung, Unfallkunde. Schock. Verbandslehre. Topographische und\nfunktionelle Anatomie. Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Kopf, Hals,\nThorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zentralen und peripheren Nerven-\nsystems,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978                       323\nStatik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen·\nFormveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folge-\nzustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel, Körperersatzstücke.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden\nHarnwegen, äußeren und inneren Genitalorganen. Urologische Notfälle.\nPhysiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechsspezifische Ent-\nwicklung der Frau und ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwan-\ngerschaft. Aufgaben der Vorsorge in der Schwangerschaft. Schwangerschaftsabbruch (Rechts-\ngrundlagen, Methoden, flankierende Maßnahmen). Geburt und Risikogeburt. Geburtshilfliche\nNotfälle. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der; weiblichen Genital-\norgane.                                                                  j\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner\nAdnexe. Sehhilfen. Ophthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grund-\nkrankheiten. Notfälle in der Augenheilkunde.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichts-\nschädels, der angrenzenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der\nHals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen der Phoniatrie; Hör- und Sprechhilfen.\nFunktionsstörunr1en, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers\nund der Mundschleimhaut, Auswirkungen auf den Gesamtorganismus. Kieferchirurgische Not-\nfälle.\nIII. Nervenheilkundliches Stoffgebiet\nÄtiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Sympto-\nmatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und\nelektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konserva-\ntiven, neurochirurgischen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung, Grund-\nzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrecht-\nJicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.\nAngeborene und erworbene Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktionsstörun-\ngen des zentralen, periphersomatischen und vegetativen Nervensystems. Neurologische Not-\nfälle. Neurologische und psychiatrische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Allgemeine\nund spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten; Persönlichkeitsstörungen; Neurosen;\nPsychosomatische Erkrankungen; Sexuelle und sonstige Verhaltensstörungen. Psychiatrische\nund psychosomatische Untersuchungsmethoden; Auswertung klinisch-psychologischer Tests.\nGrundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie.\nPsychohygiene.\nIV. ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin\nGesundheit und Krankheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt, Gesell-\nschaft und Arbeit. Erkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer Schadens-\nfaktoren.\nWichtigste Methoden der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene. Organisation, Auf-.\ngaben und Arbeitsprinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften des öffentlichen Gesundheits-\nwesens.\nGrundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und\n-verhütung. Grundfragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der Be-\nvölkerung, Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit.\nFragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen.\nWichtige Verfahren der medizinischen Statistik und Dokumentation.\nGrundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeits-\nschutz. Arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich be-\ndingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das\nBerufs-Krankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation Behinderter bei medizini-\nscher, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesellschaft,\nFamilie, Schule und Arbeit.\nGrundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen Berufs-\nausübung; die wichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen Begutach-\ntungskunde.\nAufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin.","324                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 10\nAnlage 18\n(zu § 32 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nfür den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nI. Innere Medizin                        100 Fragen\nII. Chirurgie                              80 Fragen\nAnlage 1 t\nAnlage 19\n(zu § 32 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den schriftlichen Teil\ndes Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nI. Innere Medizin\nDifferentialdiagnose innerer Krankheiten. Indikations- und Aussagemöglichkeiten klinisch-\nchemischer, serologischer, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizini-\nscher Untersuchungsverfahren. Spezielle internistische Therapie einschließlich physikalische\nTherapie, Diätetik und Infusionstherapie. Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka.\nNachbehandlung. Rehabilitation. Erkennung und Behandlung akut-lebensbedrohender Zu-\nstände und Reanimation. Umgang mit unheilbar Kranken und mit Sterbenden.\nII. Chirurgie\nDifferentialdiagnose chirurgischer Krankheiten. Anwendung und Aussagemöglichkeiten kli-\nnisch-chemischer, serologischer, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektro-\nmedizinischer Untersuchungsverfahren. Spezielle chirurgische Therapie einschließlich physikali-\nsche Therapie, Diätetik, Infusionstherapie und Pharmakotherapie. Nachbehandlung. Rehabili-\ntation. Grundzüge der Anaesthesiologie und der Intensivmedizin. Chirurgische Notfälle."]}