{"id":"bgbl1-1978-11-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":11,"date":"1978-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_11.pdf#page=7","order":3,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1978-02-21T00:00:00Z","page":307,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 1 l -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 307\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 21. Februar 1978\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 5. Dezember 1911 (BGBI. I S. 2365)\nwird nachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung in der jetzt geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 25. Dezember 1977 in Kraft getretene\nAnderungsverordnung vom 19. Dezember 1977\n(BGBl. I S. 2761),\n2. die am 1. März 1978 in Kraft tretende Anderungs-\nverordnung vom 21. Februar 1978 (BGBI. I S. 306).\nDie Rechtsvorschriften     wurden    erlassen auf\nGrund\nzu 1. des § 3 Nr. 52 in Verbindung mit § 51 Abs. 1\nNr. 3 und des § 41 Abs. 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes 1911 in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 1917 (BGBl. I\nS. 2365) und\nzu 2. des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\n1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2365).\nBonn, den 21. Februar 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","308                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\n(LStDV 1978)\n§ 1                               (3) Zum Arbeitslohn gehören auch\nArbeitnehmer, Arbeitgeber                  1. unbeschadet der Vorschriften des § 3 Nr. 9 und\n(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent-            10 des Einkommensteuergesetzes Entschädigun-\nlichem oder privatem Dienst angestellt oder be-              gen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechts-\nschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst-         nachfolger als Ersatz für entgangenen oder ent-\nverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis              gehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder\nArbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die             Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden;\nRechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Ar-\n2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen\nbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres\nArbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-\nRechtsvorgängers beziehen.\nnen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der\n(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn       Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzu-\nder Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öf-          stellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die\nfentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvor-           Leistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-\nstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall,       anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der\nwenn die tätige Person in der Betätigung ihr,es ge-          Arbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich\nschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-           oder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben\ngebers steht oder im geschäftlichen Organismus des           gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-           im Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark\ntet ist.                                                     übersteigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Aus-\n(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und           gaben, die der Arbeitnehmer auf Grund einer\nsonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän-          eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,\ndig ausgeübten gc~werblichen oder beruflichen Tä-            so gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum\ntigkeit im Inland gegen Entg(~lt ausführt, soweit es         Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere\nsich um die Entgelte für diese Lieferungen und son-          Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Perso-\nstigen Leistungen handdt.                                    nen (Sammelversicherung, Pauschalversicherung)\nder für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete\nTeil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu er-\n§ 2\nmitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der\nArbeitslohn                            gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen.\nAusgaben für die Zukunftsicherung, die nur dazu\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem\ndienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung\nArbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem\neiner dem Arbeitnehmer .zugesagten Versorgung\nfrüheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind\nzu verschaffen (Rückdeckung des Arbeitgebers),\nalle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.\ngehören nicht zum Arbeitslohn;\nEs ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder\nlaufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch        3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des\nauf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder           Dienstyerhältnisses oder eines früheren Dienst-\nin welcher Form sie gewährt werden.                          verhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im\n(2) Zum Arbeitslohn gehören                               Krankheitsfall;\n1. Gehälter,   Löhne, Provisionen, Gratifikationen,      4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die\nTantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus             regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,\neinem Dienstverhältnis;                                  z. B. Entlohnung für Uberstunden, Uberschichten,\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-              Sonntagsarbeit. Die Vorschriften des § 3 b des\ngelder und andere Bezüge und Vorteile für eine           Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt;\nfrühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem     5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der\nzunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts-          Arbeit gewährt werden;\nnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil-\nweise auf früheren Beitragsleistungen des Be-        6. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbe-\nzugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers            schäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnis-\nberuhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.                  ses.","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978                          309\n§ 3                           2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land\nSachbezüge                            der Ländergruppe I bis zu 64 Deutsche Mark,\n(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,           der Ländergruppe II bis zu 84 Deutsche Mark,\ngehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,          der Ländergruppe III bis zu 103 Deutsche Mark,\nfreier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, De-\nder Ländergruppe IV bis zu 124 Deutsche Mark.\nputaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem\nDienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-            (2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für\ntung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise      einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen\ndes Verbrauchsorts maßgebend.                           Abwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst-\nbeträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\ndie Abwesenheit\nobersten Landesbehörden können den Wert von\nbestimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung           nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als\nvon Durchschnittswerten festsetzen und bekannt-         10 Stunden gedauert hat,                       auf 8/io,\ngeben. Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe       nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als\nden Oberfinanzdirektionen übertragen.                   7 Stunden gedauert hat,                        auf 5/io,\nnicht mehr als 7 Stunden gedauert hat          auf 3/io.\n§ 4\nAls Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag\nJubiläumsgeschenke                     anzusehen. Bei mehreren Dienstreisen an einem Ka-\nlendertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es\n(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\nwird jedoch insgesamt höchstens der volle Höchst-\nnicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an Ar-\nbetrag anerkannt.\nbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen\nDienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeitneh-        (3) Bei Auslandsdienstreisen, die keinen vollen\nmerjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge          Kalendertag beanspruchen, gilt der für das Land des\nnicht übersteigen:                                      Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für\n1. bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubiläum            das Land des letzten Geschäftsortes maßgebende\n600 Deutsche Mark,   Höchstbetrag.\n2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum               (4) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise\n1 200 Deutsche Mark,   dürfen die Mehraufwendungen für Verpflegung für\n3. bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmer-     den Tag des Antritts und den Tag der Rückkehr\njubiläum                     2 400 Deutsche Mark.   höchstens bis zur Höhe folgender Teilbeträge des in\nBetracht kommenden Höchstbetrages anerkannt\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der\nwerden:\nArbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden\nDienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen        1. für den Tag des Antritts der Auslandsdienstreise,\nJubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen             wenn sie angetreten wird\nGrundsätzen verfährt.                                       vor 12 Uhr                                    10fio,\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören            ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr                     BJio,\nnicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine          ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr                     \"ho,\nArbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums,                                                          3/10;\nab 17 Uhr\nsoweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 1 200\nDeutsche Mark nicht übersteigen und gegeben wer-        2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslands-\nden, weil das Geschäft 25 Jahre oder ein Mehr-               dienstreise beendet wird\nfaches von 25 Jahren besteht. Voraussetzung für die                                                       tOfio,\nnach 12 Uhr\nSteuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Be-\nrechnung der maßgebenden Zeiträume bei allen                 nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr                  8/io,\nGeschäftsjubiläen nach einheitlichen Grundsätzen             nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr                   5\n/io,\nverfährt.                                                                                                 3/io,\nbis    7 Uhr\n§ 5\n(5) Die bei einer Auslandsdienstreise für den Tag\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen          des Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchst-\nbei Dienstreisen und Dienstgängen in den Fällen        beträge und die Ländergruppeneinteilung richten\ndes Einzelnachweises                   sich nach den entsprechenden Vorschriften der Aus-\nlandsreisekostenverordnung des Bundes.\n(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei\nDienstreisen dürfen als Werbungskosten nur bis zu          (6) Mehraufwendungen für Verpflegung bei einem\nden folgenden Höchstbeträgen anerkannt werden:         Dienstgang dürfen als Werbungskosten nur bis zum\n1. bei Dienstreisen im Inland bis zu                   Höchstbetrag von 16 Deutsche Mark anerkannt wer-\n54 Deutsche Mark,                                   den.","310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(7) Mehraufwendunqen für Verpflegung sind di.e       2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kür-\ntatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach            zung um den Arbeitnehmer-Freibetrag, den Weih-\n1\\bzug einer Haushaltsersparnis von einem Fünftel          nachts-Freibetrag und um den Altersentlastungs-\n,Jieser Aufwendungen, höchstens sechs Deutsche             betrag, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen,\nMark täglich.                                              und die davon einbehaltene Lohnsteuer; Versor-\n§ 6                             gungsbezüge sind als solche kenntlich zu machen\nund ohne Kürzung um den nach § 19 Abs. 2 des\nHöch-stbeträge für Verpilegungsmehraufwendungen            Einkommensteuergesetzes steuerfreien Betrag\nbei doppelter Haushaltsführung in den Fällen des           einzutragen. Trägt der Arbeitgeber im Falle der\nEinzelnachweises\nNettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn ent-\nMehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß              fallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der\neiner doppelten Haushaltsführung dürfen als Wer-           Bruttoarbeitslohn einzutragen. Die nach den Num-\nbungskosten nur bis zu den folgenden Höchstbeträ-          mern 3 bis 1 gesondert einzutragenden Beträge\ngen anerkannt werden:                                      sind nicht mitzuzählen;\n1. bei einem Beschäftigungsort im Inland für die        3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Ar-\nersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit           beitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Aus-\nam Beschäftigungsort bis zu 54 Deutsche Mark           nahme der Trinkgelder, wenn anzunehmen ist,\nund für die Folgezeit bis zu 19 Deutsche Mark          daß die Trinkgelder 600 Deutsche Mark im Ka-\ntäglich,                                               lenderjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt der\n2. bei einem Beschäftigungsort im Ausland für die          Betriebstätte kann zulassen, daß die in § 3 des\nersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit           Einkommensteuergesetzes bezeichneten steuer-\nam Beschäftigungsort bis zu den in § 5 Abs. 1          freien Bezüge nicht angegeben werden, wenn es\nNr. 2 bezeichneten Beträgen und für die Folge-         sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt\nzeit bis zu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich.     oder wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in\nanderer Weise sichergestellt ist;\n§ 5 Abs. 7 ist anzuwenden.\n4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\nKalenderjahren gehören, und die davon einbe-\n§ 7\nhaltene Lohnsteuer;\nLohnkonto\n5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\n(1) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das            und die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3\nFolgende anzugeben:                                        der Verordnung über die steuerliche Behandlung\n1. den Vornamen und Familiennamen, den Geburts-            der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen;\ntag, den Wohnsitz, die Wohnung, die Steuer-         6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie\nklasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte oder          steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die\neiner entsprechenden Bescheinigung eingetragene        steuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-\nZahl der Kinder, das Religionsbekenntnis, die Ge-      serungsvorschläg,e). Das Finanzamt der Betrieb-\nmeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat,       stätte kann auf Antrag Ausnahmen von der Ein-\nund das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohn-          tragung der Prämien in die Lohnkonten der Ar-\nsteuerkarte ausgestellt worden ist. Ändern sich        beitnehmer zulassen, wenn die Möglichkeit zur\nim Laufe des Jahres die Steuerklasse oder die          Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist;\nauf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechen-\n1. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\nden Bescheinigung eingetragene Zahl der Kinder,\n(§ 40 Abs. 2, § 40 a und § 40 b des Einkommen-\nist auch der Zeitpunkt, von dem an die Änderung\nsteuergesetzes) oder nach besonderen Pausch-\ngilt, anzugeben;\nsteuersätzen (§ 40 Abs. 1 des Einkommensteuer-\n2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats-           gesetzes) besteuert worden sind, und die darauf\nbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf         entfallende Lohnsteuer. Lassen sich in Fällen des\nder Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden          § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommen-\nBescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum,       steuergesetzes die auf den einzelnen Arbeitneh-\nfür den die Eintragung gilt;                           mer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres er-\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber             mitteln, so sind sie in einem Sammelkonto anzu-\neine Bescheinigung nach § 39 b Abs. 6 des Ein-         schreiben. Das Sammelkonto muß die folgenden\nkommensteuergesetzes vorgelegt hat, einen Hin-         Angaben enthalten: Tag der Zahlung, Zahl der\nweis darauf, daß eine Bescheinigung vorliegt,          bedachten Arbeitnehmer, Summe der insgesamt\nden Zeitraum, für den die Lohnsteuerbefreiung          gezahlten Bezüge, Höhe der Lohnsteuer sowie\ngilt, das Finanzamt, das die Bescheinigung aus-        Hinweise auf die als Belege zum Sammelkonto\ngestellt hat, und den Tag der Ausstellung.             aufzubewahrenden Unterlagen (Zahlungsnach-\nweise, Bestätigung des Finanzamts über die Zu-\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei            lassung der Lohnsteuerpauschalierung). In den\njeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-           Fällen des § 40 a des Einkommensteuergesetzes\n]ohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu-          genügt es, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen\ntragen:                                                    führt, aus denen sich für den einzelnen Arbeit-\n1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs-           nehmer Name und Anschrift, Dauer der Beschäf-\nzeitraum;                                              tigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978                       311\nund in den Fällen des § 40 a Abs. 2 des Einkom-                               § 8\nmensteuergesetzes auch die Art der Beschäfti-                       Anwendungszeitraum\ngung ergeben.\n(3) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag        Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals\nbei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein       anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für\nmaschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von         einen nach dem 31. Dezember 1977 endenden Lohn-\nden Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn    zahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige\ndie Möglichkeit zur Nachprüfung in ander,er Weise      Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1977 zufließen.\nsichergestellt ist.\n(4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-                                 § 9\nden, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-                            Berlin-Klausel\nrend des ganzen Kalenderjahres 420 Deutsche Mark\nmonatlich (98 Deutsche Mark wöchentlich, 14 Deut-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nsche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei denn,      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des\ndaß trotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer ein-        Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nzubehalten ist.                                        1966 (BGBI. I S. 702) auch im Land Berlin."]}