{"id":"bgbl1-1978-11-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":11,"date":"1978-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Auslandskostengesetz (AKostG)","law_date":"1978-02-21T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["301\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1978                      Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1978                                                                                                            Nr.11\nInhalt                                                                                       Seite\n21. 2. 78  Auslandskostengesetz (AKostG)                                                                                                                                     301\nJlPll: 2'/-6, 2'/-2\n21. 2. 78 Verordnung zur .Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                                                                                                   306\n611-2\n21. 2. 78 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 307\n611-2\n24. 2. 78 Zweite Verordnung zur .Änderung der Approbationsordnung für .Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                312\n2122-1-6\n15. 2. 78 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    325\nneu: 424-2-1.-1\n15. 2. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Ein-\nkomrnensteuergesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  326\n1104-5, 611-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 und Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                327\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              328\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            328\nAuslandskostengesetz\n(AKostG)\nVom 21. Februar 1978\nDer Bundestag hat das folgende Cesetz beschlos-                                                (3) Gebührenregelungen für Amtshandlungen im\nsen:                                                                                        Ausland in anderen Rechtsvorschriften bleiben un-\n§ 1                                                       berührt.\n§ 2\nAnwendungsbereich\nKostenverordnung\n(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 bis 17\ndes Konsulargesetzes vom 11. September 1974                                                      (1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird er-\n(BCBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen des                                           mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nBundes im Ausland (Auslandsvertretungen) und den                                            des Innern und dem Bundesminister der Finanzen\nHonorarkonsularbeamten Kosten (Gebühren und                                                 durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen\nAuslagen) erhoben.                                                                          Tatbestände und die Gebührensätze unter Berück-\nsichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen.\n(2) Für Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes\nwerden ebenfalls Kosten erhoben, Gebühren jedoch                                                 (2) In der Rechtsverordnung können auch die\nnur für Beglaubiuunr1en uncl Echtheitsbestätigungen.                                        Fälle bestimmt werden, in denen Auslagen nicht er-","302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nhoben werden, weil der mit der Erhebung verbun-          bare Amtshandlungen im Gastland einen Zuschlag\ndene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur             festsetzen, der bis zu 200 v. H. der Gebühren be-\nHöhe der /\\uslagen steht.                                tragen kann.\n§ 7\n§ 3\nAuslagen\nSachliche Gebührenfreiheit\n(1) Auslagen der Auslandsvertretungen und der\nCebührcn sind nicht vorzusehen für                    Honorarkonsularbeamten, die im Zusammenhang mit\n1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,        den in § 1 Abs. 1 genannten Amtshandlungen ent-\n2. Amtshandlungen in Gnadensachen            und   bei   stehen, sind zu erstatten.\nDienstaufsichtsbeschwt~rden,                            (2) Für Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes\n3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehen-          werden folgende Auslagen erhoben:\nden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis     1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen-\nvon Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus         und Fernschreibgebühren,\neinem bestehenden oder früheren öffentlich-recht-\nlichen Amtsverhältnis ergeben,                       2. Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften\nund Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt\n4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden\nwerden; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt\noder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder\nsich nach § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung,\neiner Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetz-\nlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.          3. Aufwendungen für Dbersetzungen, die auf be-\nsonderen Antrag gefertigt werden,\n§ 4                           4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung\nentstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsen-\nGebührengrundsätze\nden Postgebühren,\n(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß        5. die jn entsprechender Anwendung des Gesetzes\nzwischen der den Verwaltungsaufwand berücksich-              über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\ntigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Be-              ständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sach-\ndeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem son-             verständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Ge-\nstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein              setzes keine Entschädigung, so ist der Betrag\nangemessenes Verhältnis besteht.                             zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem\n(2) Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rah-              Gesetz zu zahlen wäre,\nmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu          6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den\nbestimmen.                                                   Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher\n§ 5                                oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Ver-\ngütungen (Reisekostenvergütung, Auslagener-\nGebührenbemessung                           satz) und die Kosten für die Bereitstellung von\n(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen,             Räumen,\nso sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall     7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen\nzu berücksichtigen                                           Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beam-\n1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwal-               ten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus\ntungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als               Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nAuslagen gesondert berechnet werden, und                  vereinfachung und dergleichen an die Behörden,\nEinrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu\n2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der         . leisten sind,\nsonstige Nutzen der Amtshandlung für den Ge-\nbührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche         8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit\nVerhältnisse.                                             Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebüh-\nren, und die Verwahrung von Sachen.\n(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegen-\nstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeit-              (3) Die Erstattung von Auslagen kann auch ver-\npunkt der Beendigung der Amtshandlung für die            langt werden, wenn für eine Amtshandlung eine Ge-\nBerechnung maßgebend.                                    bühr nicht vorgesehen ist, Gebührenfreiheit besteht\noder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.\n§ 6\n(4) Auslagen werden nicht erhoben, soweit siebe-\nZuschläge                         reits in die Gebühr einbezogen sind.\nDer Bundesminister des Auswärtigen kann durch\nRechtsverordnung auf Gebühren, die von den Aus-                                     § 8\nlandsvertretungen und den Honorarkonsularbeam-                              Kosten der Amtshilfe\nten für Amtshandlungen nach der auf Grund des § 2\nerlassenen Gebührenverordnung erhoben werden,                {l) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Be-\nzum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur        hörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Aus-\nAnpassung an höhere Gebührensätze für vergleich-         lagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978                          303\nim Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen.          (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Ausla-\nWird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde gelei-       gen entsteht mit der Aufwendung des zu erstatten-\nstet, so werden die Auslagen nicht erstattet.          den Betrages, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 5\nzweiter Halbsatz und Nummer 7 zweiter Halbsatz\n(2) Nehmen die in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten\nmit der Beendigung der kostenpflichtigen Amts-\nStellen zur Durchführung der Amtshilfe eine kosten-\nhandlung.\npflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihnen die\nvon einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten zu.                               § 12\nKostengläubiger\n§ 9\nKostengläubiger ist die Bundesrepublik Deutsch-\nPersönliche Gebührenfreiheit             land. Wird die Amtshandlung von einem Honorar-\n(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amts-          konsularbeamten vorgenommen, so ist dieser der\nhandlungen sind befreit:                               Kostengläubiger.\n1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-                                § 13\nunmittelbaren juristischen Personen des öffent-\nKostenschuldner\nlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teil-\nweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus        (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\ndem Haushalt des Bundes getragen werden,\n1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wes-\n2. die Länder und die juristischen Personen des            sen Gunsten sie vorgenommen wird,\nöffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplä-\nnen eines Landes für Rechnung eines Landes         2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen\nverwaltet werden,                                      Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-\nrung übernommen hat,\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern\ndie Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen     3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft\nUnternehmen betreffen.                                 Gesetzes haftet.\n(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in       (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nAbsatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren       schuldner.\nDritten aufzuerlegen.\n§ 14\n(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht                      Kostenentscheidung\nfür Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne\ndes Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für            (1) Die Kosten werden von Amts wegen festge-\ngleichartige Einrichtungen der Länder sowie für        setzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit\nöffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der        möglich, zusammen mit der Sachentscheidung erge-\nBund oder ein Land beteiligt ist.                      hen. Aus der Kostenentscheidung müssen minde-\nstens hervorgehen\n§ 10                         1. die kostenerhebende Behörde,\nKostenermäßigung und -befreiung             2. der Kostenschuldner,\n(1) Befindet sich der Kostenschuldner in einer      3. die kostenpflichtige Amtshandlung,\nwirtschaftlichen Notlage oder stellen die Kosten für\neine wegen einer Notlage erforderlich gewordenen       4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden\nAmtshandlung eine besondere Härte dar, können              Beträge sowie\nder Bundesminister des Auswärtigen, die Leiter der     5. wo, wann und wie die Gebühren und die Ausla-\nAuslandsvertretungen und die Honorarkonsularbe-            gen zu zahlen sind.\namten nach Lage des Einzelfalles von der Erhebung\nDie Kostenentscheidung kann mündlich ergehen;\nder Kosten ganz oder teilweise absehen.\nsie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit\n(2) Soweit es zur Wahrung außenpolitischer oder     sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird,\nsonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik       ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der\nDeutschland erforderlich ist, kann der Bundesmini-     Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.\nster des Auswärtigen über die Fälle des Absatzes 1\nhinaus von der Erhebung der Kosten ganz oder teil-        (2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der\nweise absehen.                                         Sache durch die Behörde nicht entstanden wären,\nwerden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen,\n(3) Anderweitige gesetzliche Vorschriften, die      die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verle-\neine Kostenermäßigung oder -befreiung vorsehen,        gung eines Termins oder Vertagung einer Verhand-\nbleiben unberührt.                                     lung entstanden sind.\n§ 11\n§ 15\nEntstehung der Kostenschuld\nGebühren in besonderen Fällen\n(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein An-\ntrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zu-        (1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzu-\nständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung       ständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine\nder gebührenpflichtigen Amtshandlung.                  Gebühr erhoben.","304                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts-                                    § 20\nhandlung zurückgenommen, nachdem mit der sach-\nVerjährung\nhchen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung\naber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag           (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver-\naus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit            jährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf\nabgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurück-           des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjäh-\ngenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die           rung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nvorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu       der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf\neinem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt           dieser Frist erlischt der Anspruch.\noder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden,\n(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der\nwenn dies der Billigkeit entsp-richt.\nAnspruch innerhalb der letzten sechs Monate der\nFrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden\n§ 16                           kann.\nVorschußzahlung und Sicherheitsleistung              (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch\nEine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen         schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-\nist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vor-        aufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der\nschusses oder von einer angemessenen Sicherheits-        Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine\n]eistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen-     Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-\nden Kosten abhängig gemacht werden.                      schub, durch Anmeldung im Konkurs und durch\nErmittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz\noder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.\n§ 17\n(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nFälligkeit\nUnterbrechung endet, beginnt eine neue Verjäh-\nKosten werden mit der Bekanntgabe der Kosten-         rung.\nentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn            (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betra-\nnicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt be-           ges unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-\nstimmt.\nhandlung bezieht.\n§ 18\n(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten,\nSäumniszuschlag                       so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf\nvon sechs Monaten, nachdem die Kostenentschei-\n(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach\ndung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren\ndem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht\nsich auf andere Weise erledigt hat.\nentrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat\nder Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom\nHundert des rückständigen Betrages erhoben wer-                                    § 21\nden, wenn dieser 100 Df~utsche Mark übersteigt.\nErstattung\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge\nnicht rechtzeitig entrichtet werden.                        (1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten\nsind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene\n(3) Für die Berechnung des Säumniszusch]ages          Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung\nwird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche      noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem\nMark nach unten abgerundet.                              Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur\n(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet wor-      aus Billigkeitsgründen erstattet werden.\nden ist, gilt                              ·\n(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjäh-\n1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zahlungs-           rung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Ka-\nmitteln an die für den Kostengläubiger zustän-       lenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Ent-\ndige Kasse der Tag des Eingangs;                     stehung des Anspruchs folgt; die Verjährung be-\n2. bei Uberweisung oder Einzahlung auf ein Konto         ginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der\nder für den Kostengläubiger zuständigen Kasse        Kostenentscheidung.\nund bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Post,m-\nweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse                                   § 22\ngutgeschrieben wird.                                                       Rechtsbehelf\n(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit\n§ 19                            der Sachentscheidung oder selbständig angefochten\nStundung, Niederschlagung und Erlaß             werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentschei-\ndung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.\nFür die Stundung, die Niederschlagung und den\nErlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebüh-                (2} Wird eine Kostenentscheidung selbständig an-\nren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen geiten       gefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kosten-\ndie Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.             rechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978                         305\n§ 23                          setzes erlassen werden,, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nVerwaltungsvorschriften\nDer Bundesminister des Auswärtigen wird er-\n§ 25\nmächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes allge-\nmeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nZum gleichen Zeitpunkt tritt das Gebührengesetz\n§ 24                          für das Auswärtige Amt und die Auslandsbehörden\nnebst Tarif vom 8. März 1936 in der im Bundesge-\nBerlin-Klausel                     setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 27-2, veröffent-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1     lichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\ndes Dritten Uber]eitungsgesetzes auch im Land Ber-     kel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBL I\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-      S. 966; 1973 I S. 266), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Februar 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}