{"id":"bgbl1-1978-1-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":1,"date":"1978-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/1#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_1.pdf#page=30","order":5,"title":"Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln","law_date":"1978-01-02T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["30                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen,\nApothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln\nVom 2. Januar 1978\nAuf Grund des § 53 des Arzneimittelgesetzes vom         (2) Dem Ausschuß für Apothekenpflicht gehören\n24. August 1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird ver-       an\nordnet:                                                -     drei Hochschullehrer der Medizin,\n§ 1                                davon je ein Hochschullehrer der Pharmakolo-\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-            gie, der Inneren Medizin und des Faches Veteri-\nsundheit (Bundesminister) hört vor Erlaß einer              närmedizin\nRechtsverordnung                                        -    ein Hochschullehrer der Pharmazie\n1. nach § 36 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen     -    ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-\nSachverständigen-Ausschuß für Standardzulassun-          schaft\ngen,\nein Arzt für Allgemeinmedizin\n2. nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimit-\ntelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für          ein Zahnarzt\nApothekenpflicht und                                     ein Tierarzt\n3. nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen           ein Heilpraktiker\nSachverständigen-Ausschuß für Verschreibungs-\n-    zwei Vertreter der humanpharmazeutischen In-\npflicht\ndustrie\nan.\n-    zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen\n§ 2                                Industrie\n(1)  Dem Ausschuß für Standardzulassungen ge-        -    zwei Vertreter der Apothekerschaft\nhören an\n-    zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der\n-    drei Hochschullehrer der Pharmakologie,                 Apotheken\ndavon einer aus dem Fach Veterinärmedizin          -    ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ver-\nzwei Hochschullehrer der Pharmazie                       braucher\nein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-     -    zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.\nschaft\n(3) Dem Ausschuß für Verschreibungspflicht ge-\nein Vertreter der Krankenhausapotheker              hören an\nein Vertreter der Arzneimittelkommission der        -    drei Hochschullehrer der Pharmakologie,\nDeutschen Ärzteschaft\ndavon einer aus dem Fach Veterinärmedizin\nein Arzt für Allgemeinmedizin\nein Hochschullehrer der Pharmazie\nein Zahnarzt\nein Arzt für Allgemeinmedizin\nein Tierarzt\n-     ein Facharzt für Innere Medizin\nein Heilpraktiker\n-     ein Facharzt für Kinderkrankheiten\ndrei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie,\n-     ein Zahnarzt\ndavon einer für die veterinärpharmazeutische In-\ndustrie                                            -     ein Tierarzt\nein Vertreter der Apothekerschaft                  -     ein Heilpraktiker\nein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ver-     -     ein Vertreter der Apothekerschaft\nbraucher                                           -    zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie.\nein Vertreter der Gewerkschaften\n(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stell-\nzwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.      vertreter.","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1978                             31\n§ 3                                                       § 5\n(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stell-        (1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des\nvertreter werden durch den Bundesminister für die          Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes.\nDauer von fünf Jahren berufen.\n(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bun-\n(2) Wiederholte.Berufungen sind zulässig.               desgesundheitsamt.\n(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch                                    § 6\nErklärung gegenüber dem Bundesminister ihre Mit-              Die Ausschüsse verfahren nach der Geschäftsord-\ngliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.           nung, die der Verordnung als Anlage beigefügt ist.\n(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehren-\namtlich ausgeübt.                                                                    § 1\n§ 4                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des\nDie Mitglieder der Ausschüsse und deren Stell-          Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts\nvertreter haben, auch nach Beendigung ihrer ehren-         vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land\namtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekannt-         Berlin.\ngewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu\n§ 8\nwahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tat-\nsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver--\nnach keiner Geheimhaltung bedürfen.                        kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nProfessor Dr. Hans-Georg Walters\nAnlage\nGeschäftsordnung\nder Ausschüsse für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht\n§ 1                             lage für die medizinischen und pharmazeutischen\n(1) Die Ausschüsse treten auf Einladung durch den       Aspekte der Beschlußfassung vor.\nVorsitzenden zu Sitzungen zusammen. Die T,ages-               (2) Die Ausarbeitung nach Absatz 1 soll den Mit-\nordnung soll den Mitgliedern und ihren Stellver-           gliedern und ihren Stellvertretern zwei Wochen vor\ntretern vier Wochen vor der Sitzung zugehen.               der Sitzung zugehen.\n(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffent-        (3) In dringenden Fällen können die Ausschüsse\nlich.                                                      auch auf Grund einer erst zur Sitzung vorgelegten\n(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt       Ausarbeitung beschließen.\ndie Sitzungen.                                               (4) Im Falle einer schriftlichen Anhörung nach\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 wird ein Beschlußvorschlag mit Be-\n§ 2\ngründung zugeleitet.\n(1) Die Ausschüsse beschließen über Empfehlun-\n§ 4\ngen an den Bundesminister durch Abstimmung mit\nder Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Aus-               Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Aus-\nschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ge-       schußmitglieder Sachverständige zu bestimmten\nladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder an-         Fragestellungen hinzuziehen.\nwesend ist. Beschlüsse können in dringenden Fällen\nauch in schriftlicher Umfrage gefaßt werden.                                         § 5\n(2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle          (1) Die Geschäftsstelle fertigt ein Ergebnisproto-\nder Verhinderung ihre Stellvertreter.                      koll über jede Sitzung und übersendet es an die\nMitglieder und ihre Stellvertreter.\n§ 3\n(2) Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist den\n(1) Das Bundesgesundheitsamt legt zu jeder Sach-        Mitgliedern und ihren Stellvertretern das Ergebnis\nfrage in der Regel eine Stellungnahme als Grund-           mitzuteilen.","32                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 322. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. November 1977,\nist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1977 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden übersieht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1977 kann zum Preis von 1,50 DM\n(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 83400-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundes9esetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur Im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postunsduift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 1:l 20, 5:J00 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 2:l 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Prnis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis d i c s er Ausgab c: 2,70 DM (2,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,10 DM. Im Bezugs-\npreis isl die Meluwerlsteuc1 entlwllen; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o."]}