{"id":"bgbl1-1978-1-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":1,"date":"1978-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/1#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_1.pdf#page=26","order":4,"title":"Verordnung über Regelungen im Verkehr mit Arzneimitteln für Tiere","law_date":"1978-01-02T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["26                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber Regelungen im Verkehr mit Arzneimitteln für Tiere\nVom 2. Januar 1978\nAuf Grund der §§ 12 und 54 des Arzneimittel-        angefertigten Vermischungen sowie über Namen\ngesetzes vom 24. August 1976 (BGBL I S. 2448) wird     und Anschriften des Tierarztes und des Tierhalters\nim Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-      Nachweise zu führen.\nschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und For-           (3) Nachweise im Sinne der Absätze 1 und 2 sind\nsten und auf Grund des § 57 dieses Gesetzes im Ein-     besondere Geschäftsaufzeichnungen und Belege wie\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,         tierärztliche Verschreibungen, Rechnungen, Liefer-\nLandwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des           scheine oder Warenbegleitscheine. Namen und An-\nBundesrates verordnet:\nschriften des Tierarztes und des Tierhalters sowie\ndas Herstellungsdatum sind auf dem schriftlichen\nArtikel 1                        Auftrag des Tierarztes zu vermerken. Die Nach-\nweise sind mindestens drei Jahre aufzubewahren\nVerordnung über Arzneimittel,\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\ndie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind\nlegen.\n-AATV-\n§ 4\n§ 1\nNachweispflicht für Tierhalter\nKennzeichnung\n(1) Wer Tiere hält, die der Gewinnung von\n(1) Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arznei-       Lebensmitteln dienen, hat über Herkunft, Art und\nmittel, die keine Fertigarzneimittel sind, dürfen nur   Menge der in seinem Besitz befindlichen, zur An-\nin den Verkehr gebracht werden, wenn die Behält-        wendung bei Tieren bestimmten Arzneimittel Nach-\nnisse und, soweit verwendet, die äußeren Umhül-         weise zu führen. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel,\nlungen mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des        die für den Verkehr außerhalb der Apotheken frei-\nArzneimittelgesetzes versehen sind. Fütterungs-         gegeben sind.\narzneimittel müssen ferner nach § 56 Abs. 4 Satz 3\n(2) Nachweise nach Absatz 1 sind beim Tierhalter\ndes Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sein. Bei\ngeführte besondere Aufzeichnungen oder Belege\nArzneimitteln, die der Zulassung oder Registrierung\nwie tierärztliche Verschreibungen, Rechnungen,\nnicht bedürfen, entfällt die Angabe der Zulassungs-\nLieferscheine oder Warenbegleitscheine. Nachweis\nnummer oder Registernummer.\nfür den Erwerb von Fütterungsarzneimitteln ist die\n(2) Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen       für den Tierhalter bestimmte Durchschrift des Auf-\noder ähnlichen Einrichtungen befördert, so genügt       trags zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels\nes, wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben       oder der Verschreibung eines solchen Arzneimittels.\nin mitgeführten, für den Tierhalter bestimmten Be-      Die Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzube-\ngleitpapieren enthalten sind.                           wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nvorzulegen.\n§ 2\nAbgabebehältnisse für Fütterungsarzneimittel\n§ 5\nNachweispflicht für Personen, die Arzneimittel\nFütterungsarzneimittel dürfen nur in Behältnissen\nberufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden,\nin den Verkehr gebracht werden, die gewährleisten,\nohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein\ndaß von ihnen die einwandfreie Beschaffenheit des\nArzneimittels nicht beeinträchtigt wird.                   (1) Personen, die Arzneimittel berufs- oder ge-\nwerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu\n§ 3                           sein, haben über Herkunft und Verbleib der in ihrem\nBesitz befindlichen, zur Anwendung bei Tieren be-\nNachweispflicht für pharmazeutische Unternehmer,\nstimmten Arzneimittel, die zum Verkehr außerhalb\nVermischer und Großhändler\nder Apotheken nicht freigegeben sind, nach Art und\n(1) Wer gewerbsmäßig als pharmazeutischer            Menge sowie über Namen und Anschriften der Tier-\nUnternehmer oder Großhändler Arzneimittel, deren        halter, bei deren Tieren sie die Arzneimittel an-\nAbgabe den Apotheken vorbehalten ist und die zur        wenden, Nachweise zu führen. Nachweise über die\nAnwendung bei Tieren bestimmt sind, erwirbt oder        Herkunft sind die von einer Apotheke ausgestellten\nabgibt, hat über Herkunft, Art und Menge der er-        Rechnungen oder Lieferscheine, aus denen sich Art\nworbenen und abgegebenen Arzneimittel sowie             und Menge und Erwerbsdatum der Arzneimittel er-\nüber Namen und Anschriften der Empfänger Nach-          geben müssen. Die Nachweise sind mindestens drei\nweise zu führen.                                        Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde\n(2) Wer gewerbsmäßig oder für einen Tierarzt         auf Verlangen vorzulegen.\nArzneimittel mit Futtermitteln als Trägerstoff ver-        (2) Absatz 1 gilt nicht für Tierhalter, die Arznei-\nmischt, hat über Herkunft, Art und Menge der ver-       mittel lediglich zur Anwendung bei den von ihnen\nwendeten Arzneimittel, Art und Menge der verwen-        gehaltenen Tieren erwerben und der Nachweis-\ndeten Futtermittel, den Herstellungszeitpunkt der       pflicht nach § 4 unterliegen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1978                                27\n§ 6                             gaben mit dem Fütterungsarzneimittel an den\nOrdnungswidrigkeiten                      Tierhalter ausgehändigt; die zweite Durchschrift\nist für die zuständige Behörde bestimmt; die\nOrdnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 29               dritte Durchschrift verbleibt bei dem Tierarzt.\ndes Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich                In dringenden Fällen darf der Herstellungsauf-\noder fahrlässig                                                 trag fernmündlich erteilt werden; die schrift-\n1. entgegen § 2 Fütterungsarzneimittel in den Ver-             liche Auftragserteilung auf dem Formblatt ist\nkehr bringt,                                                unverzüglich nachzuholen.\n2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2, § 4 Abs. 1 oder § 5                   (4) Erteilt der Tierarzt einen Herstellungsauf-\nAbs. 1 Sat<z 1 Nachweise nicht, nicht richtig oder          trag nach Absatz 3, so hat er die für die Be-\nnicht vollständig führt oder                                hörde bestimmte Durchschrift des Herstellungs-\nauftrages innerhalb von vierzehn Tagen der für\n3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder           den Ort der Niederlassung des Tierarztes zu-\n§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nachweise nicht drei Jahre auf-           ständigen Behörde zu übersenden.\"\nbewahrt oder der zuständigen Behörde auf Ver-\nlangen nicht vorlegt.\n4. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 7                            „Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem\nFormblatt nach dem Muster der Anlage 2 in drei\nBerlin-Klausel\nAusfertigungen (Original und zwei Durchschrif-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-           ten) im Durchschreibeverfahren verschrieben\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des                werden.\"\nGesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts\nvom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445) auch im Land\n5. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nBerlin.\n,, (2) Die Behältnisse, in denen Arzneimittel\nArtikel 2                          vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben wer-\nden, müssen nach § 1 der Verordnung über Arz-\nÄnderung der Verordnung                      neimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-\nüber tierärztliche Hausapotheken                  stimmt sind, gekennzeichnet sein.\"\nDie Verordnung über tierärztliche Hausapotheken\nvom 31. Juli 1975 (BGBI. I S. 2115) wird wie folgt           6. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\ngeändert:                                                                                 ,,§ 12 a\n1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                         Hinweis auf die Wartezeit\n,,(2) In den Betriebsräumen müssen die ein-                 Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tie-\nschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr            ren angewendet, die der Gewinnung von Le-\nmit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Sera und            bensmitteln dienen, so hat der Tierarzt den Tier-\nImpfstoffen, Lebensmitteln und Futtermitteln,             halter auf die Wartezeit hinzuweisen.\"\nüber Preisspannen bei der Abgabe von Fertig-\narzneimitteln, die Arzneitaxe, die Gebührenord-         1. § 13 wird wie folgt geändert:\nnung für Tierärzte und die amtliche Ausgabe\ndes Arzneibuches verfügbar sein.\"                         a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende\nNummer 4 a eingefügt:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                      ,,4 a. für die Herstellung von Fütterungsarz-\nneimitteln die bei dem Tierarzt verblei-\na) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.                                     bende Durchschrift des Herstellungsauf-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                     trages nach § 6 Abs. 3,\".\n,, (4) Stellt der Tierarzt Fiitterungsarznei-      b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „sind\"\nmittel her, so müssen Räume und Einrich-                   die Worte „in übersichtlicher Weise geord-\ntungen den Anforderungen des § 6 Abs. 1                    net\" eingefügt.\nNr. 1 bis 3 entsprechen.\"\n8. § 15 wird wie folgt geändert:\n3. In § 6 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-\nfügt:                                                      a) Die Worte „im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 8\ndes Arzneimittelgesetzes\" werden ersetzt\n,, (3) Der Herstellungsauftrag muß auf einem                   durch die Worte „im Sinne des § 97 Abs. 2\nFormblatt nach dem Muster der Anlage 1 in vier                   Nr. 29 des Arzneimittelgesetzes\".\nAusfertigungen (Original und drei Durchschrif-\nten) im Durchschreibeverfahren schriftlich er-             b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nteilt werden. Das Original des Formblattes ist                   „6. entgegen § 6 Abs. 4 die Durchschrift\nfür den Hersteller bestimmt; die erste Durch-                          eines Herstellungsauftrages der zuständi-\nschrift wird von dem Hersteller mit den nach                           gen Behörde nicht oder nicht fristgerecht\ndem Formblatt vorgesehenen ergänzenden An-                             übersendet\".","28                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nc) Die bisherige Nummer 13 wird gestrichen;             10. Vor der Anlage {zu § 7) wird die dieser Verord-\ndie bisherige Nummer 14 wird Nummer 13.                 nung beigefügte „Anlage 1 (zu § 6) 11 eingefügt;\ndie bisherige Anlage (zu § 7) wird „Anlage 2\nd) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14\nangefügt:                                                (zu§ 7) 11 •\n,, 14. entgegen § 13 Abs. 1 die vorgeschriebe-                            Artikel 3\nnen Nachweise nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig führt oder sie entge-                         Berlin-Klausel\ngen § 13 Abs. 3 nicht aufbewahrt oder\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnicht vorlegt.\"\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des\nGesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts\n9. § 16 erhält folgende Fassung:                           vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445) auch im Land\n,,§ 16\nBerlin.\nBerlin-Klausel                                            Artikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                              Inkrafttreten\nUberleitungsgesetzes in Verbindung mit Arti-\nkel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-             Artikel 2 Nr. 3 und 8 Buchstabe b tritt am 1. Juli\nmittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. I               1978 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am\nS. 2445) auch im Land Berlin.\"                          Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. 1 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1978                                                                         29\nAnlage                                                                                                                                               Anlage 1\nzu Art. 2 Nr. 10                                                                                                                                      (zu§ 6)\nAusfertigung für Hersteller*)\n(3 Jahre aufbewahren)\nDatum ............................................................................................ .\nName, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift des-Auftraggebers\nAuftrag zur Herstellung eines Fütterungsarzneimittels\nDie wiederholte Herstellung auf diesen Auftrag\nist nicht zulässig\nName oder Firma und Anschrift des Vermischers\nName, Vorname und Anschrift des Tierhalters\nArt und Zahl der Tiere\nIndikation\nDauer der Behandlung (Tage)\nBezeichnung und Menge der Arzneimittel-\nVormischung\nBezeichnung und Menge des Mischfuttermittels\nArzneimittelkonzentration im Fütterungsarzneimittel\n(mg/kg oder kg/t)\nHinweis für den Tierhalter:\nAnleitung für die Anwendung (z. B. Beginn, Ende,\nVerwendung zusammen mit wirtschaftseigenem Fut-\nter, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwir-\nkungen mit anderen Mitteln)\nWartezeit\nProzentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die\ntägliche Futterration, bei Rindern und Schafen ggf.\nden täglichen Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu\ndecken bestimmt ist\neigenhändige Unterschrift des Tierarztes\nVom Hersteller auszufüllen:\nDatum der Herstellung\nDatum der Auslieferung, sofern nicht identisch mit\ndem Datum der Herstellung\nUnterschrift des Herstellers\n•) An Stelle des Wortes „Hersteller\" sind zu setzen:\na) auf die erste Durchschrift das Wort „Tierhalter\"\nb) auf die zweite Durchschrift das Wort „zuständige Behörde\"\nc) auf die dritte Durchschrift das Wort „Tierarzt\""]}