{"id":"bgbl1-1978-1-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":1,"date":"1978-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/1#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_1.pdf#page=5","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1. ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)","law_date":"1977-12-28T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1978                          5\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(1. ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)\nVom 28. Dezember 1977\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\n(BGBI. I S. 2121) wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden-verordnet:\n§ 1\nDie Anlagen der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr) vom 20. Dezember\n1976 (BGBI. I S. 3626) werden wie folgt geändert:\nAnlage 1\n1. Die Ausnahme Nr. Str 1 erhält folgende Fassung:\n,,In Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, dürfen bis zum 31. Dezember 1978 Warn-\nleuchten mitgeführt werden, die nicht den Bedingungen der Rn. 10 260, Anlage B der Gefahr-\ngutVStr, in Verbindung mit den Technischen Richtlinien zur GefahrgutVStr - TR GGVS 02 -\nvom 7. September 1977 (Verkehrsblatt 1977 S. 542) entsprechen.\nDiese Ausnahme gilt nur für reine Warnleuchten, d. h. Leuchten, die nicht mit einer Arbeits-\nleuchte in einer Bauart zu einer kombinierten Warn-/Arbeitsleuchte zusammengefaßt sind.\nEs ist darauf zu achten, daß solche Warnleuchten nicht in der Nähe des Fahrzeugs oder aus-\n11\ngetretener gefährlicher Güter ein- oder ausgeschaltet werden.\n2. Die Ausnahme Nr. Str 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Aufzählung der Randnummern (Rn.) wird wie folgt ergänzt:\n,,2409\".\nb) Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:\n,, 14. Monochloracetaldehydlösung, 45 °/o, der Rn. 2401 Ziffer 12 a)    11\n•\nc) Im Absatz 3 werden das Wort „1977\" durch das Wort „1978\" und das Wort „ 1982\" durch\ndas Wort „1983\" ersetzt.\n3. Die Ausnahme Nr. Str 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Stoffaufzählung erhält folgende Fassung:\n„Abweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41 121 der Anlage B\ndürfen die\nflüssigen giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 11 bis 13, 15, 21\nbis 23, 25, 31 b) und c), 32 b), 61, 62, 66, 81 bis 83 und die Stoffe, die ihnen assimiliert\nwerden können - mit Ausnahme von flüssigen giftigen Stoffen der Ziffern 11 a), 12 b)\nbis e), 13 b), 81 a) und 82 sowie der Stoffe, die ihnen assimiliert werden können -\nsowie übergangsweise bis zum 31. 12. 1979\nÄthylenchlorhydrin der Rn. 2401 Ziffer 12 b)\nunter folgenden Bedingungen in Tankcontainern befördert werden:\"\nb) Absatz 5 „Sonstige Vorschriften\" erhält folgende Fassung:\n„Die sonstigen Beförderungsvorschriften der GefahrgutVStr für Stoffe der Klasse IV a gelten\nentsprechend.\"","6                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n4. Die Ausnahme Nr. Str 8 wird wie folgt geändert:\na) Die Stoffaufzählung und Absatz 1 „Verpackung und Füllung der Gefäße\" erhalten folgende\nFassung:\n„Abweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2130 und 2131 der Anlage A\ndürfen die in derAnlage zu dieser Ausnahme aufgeführten Gasgemische unter Beachtung\nder für die in Spalte 3 angegebenen Mindestprüfdrücke und der in Spalte 4 angegebenen\nFüllungsdrücke/ ggf. Füllfaktoren unter folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse I d\nbefördert werden:\n1.      Verpackung und Füllung der Gefäße\n1.1 Die Gase müssen in Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 1 verpackt\nsein. Der Fassungraum muß auf der Stahlflasche angegeben sein. Die Vorschriften der\nDruckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. I S. 730), geändert durch die Verordnung\nvom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1658), sind zu beachten.\n1.2 Phosphorwasserstoff und die Gemische dieses Gases dürfen nur in Flaschen aus auste-\nnitischen Chromnickelstählen oder aus Vergütungstählen wie 46 Mn 5, 36 Mn 4 oder\n36 Mn 6 verpackt werden.\"\nb) Folgende Anlage wird angefügt:\nAnlage zur Ausnahme Nr. Str 8\nMindestprüfdruck Max.-Druck der\nLfd.                                                                       Füllung in bar\nGas bzw. Gasgemisch                       in bar\nNr.\n(Uberdruck)    (Uberdruck)\n1                            2                                   3             4\n1       Phosphorwasserstoff                                      225         -/0,30*)\n2        Siliciumwasserstoff                                      225        100/0,32 *)\n3        0-10 Vol.-0/o Arsenwasserstoff in Wasserstoff            225            105\n4        0-7 Vol.-0/o Arsenwasserstoff in Stickstoff              225             50\n5        0-7 Vol.-0/o Arsenwasserstoff in Edelgasen\n(außer Xenon)                                            225             50\n6        0-10 Vol.-0/o Diboran in Wasserstoff                     225            150\n1       0-10 Vol.-0/o Diboran in Stickstoff                      225            150\n8        0-10 Vol.-0/o Diboran in Edelgasen\n(außer Xenon)                                            225            150\n9        0-15 Vol.-0/o Phosphorwasserstoff in\nWasserstoff                                              225            150\n10         0-15 Vol.-0/o Phosphorwasserstoff in\nStickstoff                                               225            150\n11         0-15 Vol.-0/o Phosphorwasserstoff in Edel-\ngasen (außer Xenon)                                      225            150\n12         0-20 Vol.-0/o Siliciumwasserstoff in\nWasserstoff                                              225            150\n13         0-20 Vol.-0/o Siliciumwasserstoff in Stickstoff          225            150\n14         0-20 Vol.-0/o Siliciumwasserstoff in Edel-\ngasen (außer Xenon)                                      225            150\n*) Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum in kg\nc) Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:\n„ Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhaltigem Stahl verwendet, so sind\ndiese bei der Prüfung einer besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unterziehen.\"","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1978                            7\n5. Die AusnahmEi Nr. Str 16 wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt:\n,,4. Freitragende Kunststoffgefäße, die nach den ,Richtlinien für die Bauartprüfung von frei-\ntragenden Kunststoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß Rn. 5 der Anlage\nzur Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)' (Tarif- Und Verkehrsanzeiger vom 14. Dezember\n1970      lfd. Nr. 1358/1970} in Verbindung mit der Ausnahmegenehmigung Nr. 460 vom\n25. März 1974 (Tarif- und Verkehrsanzeiger lfd. Nr. 879/1974} zugelasen worden sind,\ndürfen noch bis zum 31. März 1978 gefertigt und bis zum 31. Dezember 1978 zur einmaligen\nBeförderung von Flußsäure verwendet werden.\"\n6. In der Ausnahme Nr. Str 19 wird im Satz 1 das Wort „ 1977\" durch das Wort „ 1978\" ersetzt.\n7. In der Ausnahme Nr. Str 24 erhalten der Einleitungssatz sowie die Abschnitte A. und B. 1\nfolgende Fassung:\n„Abweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41 121 und 51121 der\nAnlage B der GcfahrgutVStr dürfen die nachfolgend unter A. aufgeführten Stoffe in Tankfahr-\nzeugen, die vor dem 1. Oktober 1975 hergestellt wurden, unter den in den Abschnitten B. bis E.\nfestgelegten Bedingungen bis zum 31. Dezember 1979 befördert werden:\nA. Klasse IV a\n1. Giftige und gesundheitsschädliche Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 11 bis 13, 15, 21 bis 23, 25,\n31 b) und c), 32 b), 61, 62, 66, 81 bis 83 im flüssigen Zustand und die Stoffe, die ihnen\nassimiliert werden können.\nAusgenommen sind die giftigen Stoffe der Ziffern 11 a), 12 b) bis e), 13 b), 81 a) und 82 a}\nsowie die Stoffe, die ihnen assimiliert werden können.\nVor dem ersten Versand hat der Versender/Absender dem Bundesminister für Verkehr\nden oder die zur Beförderung vorgesehenen Stoff(e) mit allen erforderlichen Angaben\nanzuzeigen. Der Anzeige ist ein „Fragebogen für Anträge und Anfragen betreffend den\nTransport gefährlicher Güter\" (Verkehrsblatt 1974 S. 223) beizufügen.\nNicht anzuzeigen sind Stoffe, die bereits in der bisherigen Stoffaufzählung dieser Aus-\nnahme (BGBI. 1976 I S. 3640 und 3641) aufgeführt waren.\n2. 1.1.2.2-Tetrachloraethan der Rn. 2401 Ziffer 12 c}\nKlasse V\n1. Phenolsulfonsäure                            Rn. 2501 Ziffer 1 c}\n2. Dodecylbenzolsulfonsäure                     Rn. 2501 Ziffer 10 b)\n3. Thiophosphorylchlorid                        Rn. 2501 Ziffer 11 b)\n4. Dimethyl-thiophosphorylchlorid               Rn. 2501 Ziffer 21\n5. Diaethyl-thiophosphorylchlorid               Rn. 2501 Ziffer 21\n6. Thioglykolsäure                              Rn. 2501 Ziffer 21 f)\n7. Isophorondiamin                              Rn. 2501 Ziffer 35\n8. Trimethylhexamethylendiamin                  Rn. 2501 Ziffer 35\n9. Schwefelnatrium in wässeriger Lösung         Rn. 2501 Ziffer 36\nB. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften ent-\nsprechen:\n1.   Entleerungsöffnungen\n1.1 Obenentleerung\nFür\n1.1.2.2-Tetrachloraethan der Rn. 2401 Ziffer 12 c},\nHexamethylendiisocyanat der Rn. 2401 Ziffer 25 e) und\nStoffe der Ziffern 15 a) und 66\nmüssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände\ndürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze\nhaben. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß durch eine ver-\nriegelbare Klappe geschützt werden können. Tanks für die Beförderung von Stoffen,\nfür die sich alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, können\nim unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen\nsein, wenn diese durch einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder geschweiß-\ntem Klöpperboden verschlossen ist.","8                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n1.2 Untenentleerung\nDie Entleerungseinrichtungen der Tanks für die übrigen Stoffe mit Untenentleerung\nmüssen folgenden Vorschriften entsprechen:\nUm jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Füll- und\nEntleereinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden,\nmüssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein,\ndaß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können.\nDie Füll- und Entleereinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse)\nsowie evtl. Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Offnen gesichert sein.\nAußerdem müssen die Auslaufrohre der Tanks durch Blindflansche, Verschlußkappen\noder gleichwirksame Einrichtungen verschließbar sein.\"\n8. Die Ausnahme Nr. Str 25 wird wie folgt geändert:\na) Der Einleitungssatz und Abschnitt A. erhalten folgende Fassung:\n„Abweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41 121 und 51 121\nder Anlage B der GefahrgutVStr dürfen die nachfolgend unter A. aufgeführten Stoffe in\nTankfahrzeugen unter den in den Abschnitte B. bis E. festgelegten Bedingungen befördert\nwerden:\nA. Klasse IV a\n1. Giftige und gesundheitsschädliche Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 11 bis 13, 15, 21 bis 23,\n25, 31 b) und c), 32 b), 61, 62, 66, 81 bis 83 im flüssigen Zustand und die Stoffe, die\nihnen assimiliert werden können.\nAusgenommen sind die giftigen Stoffe der Ziffern 11 a), 12 b) bis e), 13 b), 81 a) und\n82 a), sowie die Stoffe, die ihnen assimiliert werden können.\n2. 1.1.2.2-Tetrachloraethan der Rn. 2401 Ziffer 12 c).\nKlasse V\nAlle in Rn. 2501 genannten oder unter eine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe,\nderen physikalischer Zustand es zuläßt.\nAusgenommen sind Stoffe der Ziffern 1 a), 2 a), 6 a) bis c), 7 bis 9, 14, 21 a) und 23\nsowie die Stoffe, die ihnen assimiliert werden können.\"\nb) Der bisherige Absatz B. 1.2 erhält die Abschnittsbezeichnung B. und folgende Fassung:\n„B. Für\n1.1.2.2-Tetrachloraethan der Rn. 2401 Ziffer 12 c),\nHexamethylendiisocyanat der Rn. 2401 Ziffer 25 e) und\nStoffe der Ziffern 15 a) und 66\n11\nmüssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden.\nc) Der Abschnitt 3.2 des Anhangs erhält folgende Fassung:\n„Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch\nRohransätze haben. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß durch eine\nverriegelbare Klappe geschützt werden können. Tanks für die Beförderung von Stoffen,\nfür die sich alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden, können im unteren\nTeil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Offnung\n11\nmuß durch einen dicht abschließenden Flansch verschlossen werden können.\nd) Der Abschnitt 3.3 des Anhangs wird wie folgt ergänzt:\n,, Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Füll- und Ent-\nleerungseinrichtungen {Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müs-\nsen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie\nunter dem Einfluß äußerer Beanspruchung nicht abgerissen werden können. Die Füll- und\nEntleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie evtl.\nSchutzkappen müssen gegen ungewolltes Offnen gesichert sein.\nAußerdem müssen die Auslaufrohre des Tanks durch Blindflansche, Verschlußkappen oder\n11\ngle.ichwirksamc Einrichtungen verschließbar sein.","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1978                        9\ne) Die Anmerkung ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:\n,,Die Technischen Richtlinien Tankcontainer (TRTC) wurden im Verkehrsblatt (VkBl) ver-\nöffentlicht:\nTRTC vom 12.02.1975 (VkBl S. 198)\nTRTC vom 13. 02. 1975 (VkBl S. 201)\nTRTC vom O1. 08. 197 5 (VkBl S. 439)\nTRTC vom 04. 04. 1977 (VkBl S. 234)\nTRTC vom 31. 10. 1977 (VkBl S. 622)\n9. Die Ausnahme Nr. Str 30 erhält folgende Fassung:\n„Ausnahme Nr. Str 30\n(Beförderung radioaktiver Stoffe)\nAbweichend von den Vorschriften der Klasse IV b der GefahrgutVStr dürfen radioaktive Stoffe\nauch nach den Vorschriften der durch die ADR-NeufassungsV vom 4. November 1977 (BGBI. II\nS. 1190) in Kraft gesetzten Klasse 7 des Europäischen Ubereinkommens über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) befördert werden.\"\n10. Es werden die nachstehenden Ausnahmen Nr. Str 43 bis 49 angefügt:\n„Ausnahme Nr. Str 43\n(Prüfung der elektrischen Ausrüstung)\nAbweichend von § 6 Abs. 3 letzter Satz der GefahrgutVStr ist bei Zugfahrzeugen die Uber-\nprüfung der elektrischen Ausrüstung nach § 6 Abs. 4 nicht erforderlich, wenn die Zugfahrzeuge\nausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden, die nicht dem Anhang B. 2\n,,Elektrische Ausrüstung\" der GefahrgutVStr unterliegen.\nDie Geltungsdauer der besonderen Zulassung ist abweichend von § 6 Abs. 1 nicht zu befristen.\nIn der besonderen Zulassung muß folgender Hinweis enthalten sein:\n„Dieses Zugfahrzeug darf nicht zum Transport von Stoffen, die den Vorschriften des Anhangs\nB. 2 ,Elektrische Ausrüstung' der GefahrgutVStr unterliegen, verwendet werden.\"\nAusnahme Nr. Str 44\n(Gase und Gasgemische in Druckgaspackungen)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2138 Abs. 2 der An-\nlage A dürfen folgende Gase bzw. Gasgemische der Klasse I d\n1. Helium                                                    der Rn. 2131 Ziffer 3\n2. Methan                                                    der Rn. 2131 Ziffer 1. a)\n3. Neon                                                      der Rn. 2131 Ziffer 3\n4. Wasserstoff                                               der Rn. 2131 Ziffer 1. a)\n5. Gemisch aus 20 Vol.-0/o Sauerstoff                        der Rn. 2131 Ziffer 3\nund 80 Vol.-0/o Stickstoff                      der Rn. 2131 Ziffer 3\n6. Gemisch aus Sauerstoff                                    der Rn. 2131 Ziffer 3\nund Stickstoff                                  der Rn. 2131 Ziffer 3\n7. Gemisch aus max. 2,5 Vol.-0/o Methan,\nRest Sauerstoff + Stickstoff\nim Verhältnis 1 : 4                          }   der Rn. 2131 Ziffer 15 B\n8. Gemisch aus max. 2 Vol.-0/o Wasserstoff,\nRest Sauerstoff + Stickstoff\nim Verhältnis 1 : 4\n}   der Rn. 2131 Ziffer 15 B\n9. Gemisch aus max. 1 Vol.-0/o Propan,\nRest Sauerstoff + Stickstoff\nim Verhältnis 1 : 4                          }   der Rn. 2131 Ziffer 15 B\n10. Gemisch aus max. 1 Vol.-% Kohlenoxid,\nRest Sauerstoff + Stickstoff\nim Verhältnis 1 : 4                          }   der Rn. 2131 Ziffer 15 B","10                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n11. Gemisch aus Methan                                        der Rn. 2131 Ziffer 1. a)\nund Stickstoff                                  der Rn. 2131 Ziffer 3\n12. Gemisch aus Kohlendioxid                                  der Rn. 2131 Ziffer 9\nund Stickstoff                                  der Rn. 2131 Ziffer 3\n13. Gemisch aus Stickstoff und Trifluormonochlor-\nmonobromäthan, letzteres mit einem Partialdruck       }  der Rn. 2131 Ziffer 15 B\nvon höchstens 140 mbar\n14. Gemisch c.1us max.   1 Vol.-0/o Kohlenoxid (C 18 0)\nmax. 20 Vol.-0/o Sauerstoff,                der Rn. 2131 Ziffer 3\nArgon,                    der Rn. 2131 Ziffer 3\nHelium                    der Rn. 2131 Ziffer 3\nund Stickstoff                 der Rn. 2131 Ziffer 3\n15. Gemisch aus max.     1 Vol.-0/o Kohlenoxid (C 18 0)\nund  > 20 Vol.-0/o Sauerstoff                 der Rn. 2131 Ziffer 3\nund Argon                      der Rn. 2131 Ziffer 3\nund Helium                     der Rn. 2131 Ziffer 3\nund Stickstoff                 der Rn. 2131 Ziffer 3\nin Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 cm 3 unter folgenden Be-\ndingungen verpackt werden:\n1. Die Druckgaspackungen müssen den Bedingungen der Rn. 2138 (1) und 2139 entsprechen\nund gern. Rn. 2140 verpackt sein. Sie müssen gemäß Rn. 3291 eine Baumusterprüfung und\ngemäß Rn. 3292 eine Dichtheitsprüfung an allen Gefäßen bestehen.\n2. In den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 44\".\nAusnahme Nr. Str 45\n(Natriumamid in baumustergeprüften Stahlfässern)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2185 Abs. 2 darf\nNatriumamid der Rn. 2181 Ziffer 3\nunter folgenden Bedingungen auch in Stahlfässern in Mengen bis höchstens 100 kg befördert\nwerden:\n1. Verpackung\nDie Stoffe sind in Stahlfässer, die mit Einfüll- und Entlüftungsstutzen versehen sind, zu ver-\npacken. Der in den Gefäßen nach der Füllung verbleibende Leerraum muß mit Stickstoff aus-\ngefüllt sein.\nDiese Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung,\nUnter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-Zentralamt, 4950 Minden (Westf.),\ngemäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden sein:\n1.1    Bedingungen für die Baumusterprüfung\n1.1.1  Fallprüfung\n6 Fässer sind zu 98 0/o ihres Fassungsraumes mit Wasser zu füllen und folgenden Fall-\nversuchen zu unterziehen:\n- 2 Fässer je 1 mal auf den Oberbodenrand neben dem Verschluß\n2 Fässer je 1 mal auf den Bodenrand\n2 Fässer je 1 mal auf die Mantellängsnaht\nFallhöhe: Fallhöhe in Metern ist gleich dem spezifischen Gewicht des zu befördernden\nFüllgutes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle - Mindestfallhöhe: 1,2 m.\nKriterien:\nDie Fässer müssen dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem\näußeren Druck hergestellt worden ist.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1978                        11\n1. 1.2  Dichtheitsprüfung\nJe Bauart müssen 3 Fässer bei Raumtemperatur einer Druckprobe mit 0,2 bar Luftüber-\ndruck unter Wasser unterzogen werden.\nKriterien:\nWährend einer Prüfdauer von 5 Min. muß der Prüfdruck unverändert und das Prüfmuster\ndicht bleiben.\n1.1.3 Stapeldruckprüfung\n3 zu 98 0/o mit Wasesr gefüllte Prüfmuster müssen während 24 Stunden einem Gewicht\nstandhalten, das auf einer flachen Unterlage auf das Versandstück gestellt wird und dem\nGewicht gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung in einer Stapel-\nhöhe von 3 m mit dem Originalfüllgut darauf gestapelt werden könnten.\nKriterien:\nDie Fässer dürfen keine Verformung zeigen, die ihre Widers,tandsfähigkeit mindern oder\nInstabilität verursachen könnte, wenn die Fässer gestapelt werden.\n1.1.4 Kennzeichnung\nVerpackungen geprüfter Baumuster sind durch das Kennzeichen „D\", die Kurzbezeich-\nnung der Prüfanstalt, einer Registriernummer sowie Monat und Jahr der Herstellung\ndauerhaft zu kennzeichnen (z.B. ,,D/BZA 88 276/11/77\").\n2.      Sonstige Vorschriften\nJedes Faß ist, bevor es zum ersten Mal für die Beförderung verwendet wird, einer Dicht-\nheitsprüfung gemäß 1.1.2 zu unterwerfen.\n3.      Begleitpapiere\nIm Begleitpapier hat der Absender die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. Str 45\".\nAusnahme Nr. Str 48\n(Verpackung in freitragenden Kunststoffgefäßen)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2002 Abs. 3 und\nRn. 2513/1 d), 2512 und 2519\ndürfen die Stoffe\nFormaldehyd in wässeriger Lösung mit höchstens 30 6/o Formaldehyd der Rn. 2501 Ziffer 24\nChlorparaffinsulfochlorid der Rn. 2501 Ziffer 22\nSchwefelnatrium (Natriumsulfid) in wässeriger Lösung mit höchstens 300/o Schwefelnatrium\nder Rn. 2501 Ziffer 36\nunter folgenden Bedingungen in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 120 Liter verpackt werden:\n1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002\nAbs. 13 der GefahrgutVStr - in Verbindung mit den Richtlinien für die Baumusterprüfung\nund Zulassung von freitragenden Kunststoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe\nvom 18. März 1976 (VkBl. Heft 6/1976), geändert am 31. Oktober 1977 (VkBl. S. 626) - nach-\ngewiesen sein.\n2. Die Gefäße dürfen zu höchstens 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n3. In den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 46\".\nAusnahme Nr. Str 41\n(Bleiverbindungen in Silo-Fahrzeugen)\nAbweichend von§ 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41121 der Anlage B zur\nGefahrgutVStr dürfen die nachfolgend unter A. aufgeführten Stoffe in gedeckten Fahrzeugen\nmit Metallaufbau (Silo-Fahrzeugen), die bis zum Inkrafttreten dieser Ausnahme hergestellt\nwurden oder bis zum 1. Oktober 1978 hergestellt werden, unter den in den Abschnitten B.\nbis D. festgelegten Bedingungen in loser Schüttung befördert werden:","12                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nA. Klasse IV a\nBleiverbindungen -    soweit nicht wasserlöslich -    der Rn. 2401 Ziffer 72 der GefahrgutVStr\nB. Die Fahrzeuge und Silo-Behälter müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prüfung folgen-\nden Vorschriften entsprechen:\n1. Die Silo-Behälter müssen für einen Prüfüberdruck. von 2,6 bar ausgelegt sein.\n2. Der verwendete Werkstoff darf vom Transportgut nicht angegriffen werden.\n3. Die Silo-Behälter müssen den Unfallverhütungsvorschriften Abschnitt 16. ,,Druck-\nbehälter\" (VBG 17) vom 1. April 1965 (Sammlung von Unfallverhütungsvorschriften des\nHauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 5300 Bonn) entsprechen.\n4. Die Silo-Fahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in\nHöhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Silo-Behälter (einschl. Stutzen)\num mindestens 100 mm überragt mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm3\ngeschützt sein.\nAls Anfahrschutz kann auch ein klappbarer Schutzbügel, der den Auslaufstutzen um\nmindestens 100 mm überragt, als ausreichend angesehen werden, wenn er ein Wider-\nstandsmoment von mindestens 20 cm 3 hat und sicher angebracht ist.\n5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mannlochdeckel oder ggf. den Tankscheitel\nüberragen, andernfalls muß der Silo-Behälter im Scheitelbereich durch einen Dberroll-\nbügel geschützt sein.\n6. Die Silo-Fahrzeuge sind den Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 der GefahrgutVStr vor-\nzuführen. Dabei sind die Silo-Behälter einer Druckprüfung mit mindestens 2,6 bar Dber-\ndruck sowie einer inneren und äußeren Untersuchung zu unterziehen.\nDie Einhaltung der Bedingungen nach B. 1 bis B. 5 ist zu bescheinigen.\nC. Die sonstigen Vorschriften der GefahrgutVStr einschließlich ihrer Anlagen A. und B. sind\nbei der Beförderung von Bleiverbindungen der Rn. 2401 Ziffer 72 entsprechend zu beachten.\nD. In den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 47\".\nEine Kopie der Bescheinigung nach Abschnitt B. 6 dieser Ausnahme ist bei der Beförderung\nmitzuführen.\nAusnahme Nr. Str 48\n(Gefahrzettel nach Nummer 8 -      aufrechte Pfeile)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2524 Abs. 3 ist bei\nVersandstücken nach Rn. 2511 Abs. 1 e), g) und h) und nach Rn. 2514 Abs. 1 e) bis g) und Abs. 2\neine Kennzeichnung mit Zetteln nach Muster 8 (aufrechte Pfeile) nicht erforderlich.\nAusnahme Nr. Str 49\n(Stromkreis für Batterietrennschalter)\nAbweichend von§ 2 Abs. 3 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 220 000 Abs. 2 b) Satz 1\ndes Anhangs B. 2 der Anlage B darf ein Stromkreis zur Betätigung des Batterietrennschalters\nunter folgenden Bedingungen aufrecht erhalten bleiben:\n1. Der Stromkreis muß im Sinne der Bestimmungen VDE*) 0171 eigensicher [Explosionsschutz-\nart (Ex) i] sein.\n2. Die zur Gewährung des eigensicheren Stromkreises notwendige Begrenzungseinrichtung muß\nin unmittelbarer Nähe des Trennschalters angebracht sein.\"\n*) VDE 0171/2.65, Vorsdniften für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel. VDE-Verlag, Berlin.","Nr. 1 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1978                      13\nAnlage 2\nDie nachstehend aufgeführten Ausnahme-/Sondergenehmigungen erhalten die aus der nach-\nfolgenden Tabelle ersichtliche Fassung:\nAus-\nnahme-/                            Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmi-\nSonder-            Stoffe der      gung und ggf. für den Straßenverkehr\ngeneh-   Klasse      Ziffer                                                   Fundstelle\nzu beachtende Einschränkungen und\nmigung\nNr.                                     zusätzliche Bedingungen\n4                           5\n78    IVa       4 b) u. c)      Zulassung von Kunststoffgefäßen       Anlage 3\naus Polyäthylen mit einem Fas-        und\nsungsraum bis zu 60 1                 TVA Nr. 719/1977\n108    mit allen Angaben zu streichen\n152    mit allen Angaben zu streichen\n181    mit allen Angaben zu streichen\n237    Ic        15 u. 15 B      Verpackungszulassung                  TVA Nr. 674/1975,\n691/1976, 164/1977\nund 1204/ 1977\n278    V         31 a)           Zulassung von kubischen Trans-        TVA Nr. 411/1974,\nportgefäßen mit einem Fassungs-       177/1975 und\nraum bis 1050 l                       1287/1977\n283    IVa       31 a)           Zulassung von kubischen Trans-        TVA Nr. 1285/1968\nportgefäßen\nEinschränkung: Die Ausnahmege-\nnehmigung gilt längstens bis zum\n31. Dezember 1978. Die Gefäße\ndürfen nur in geschlossener La-\ndung verwendet und unterwegs\nnicht umgeladen werden\n298    Ic        22              Verpackungszulassung                  TVA Nr. 80/1977\n314    mit allen Angaben zu streichen\n316    III C     8               Zulassung von kubischen Trans-        TVA Nr. 1506/1974,\nV         2 c), 2 b),     portgefäßen mit einem Fassungs-       675/1975, 694/1976,\n10 b) u. 32     raum bis 1050 1                       213/1977, 1160/1976\nund 500/1977\n322    III a     1 a),           Verpackungszulassung                  TVA Nr. 127/1970,\n3, 4 u. 5                                             1562/1973, 1350/1976\nIVa       12 b),                                                und 37111977\n61 e) u. f),\nV         21 a), u. e)\nu.22\n350    III a     4               Verpackungszulassung                  TVA Nr. 1695/1976\nV         1c,21c),\n24 u. 32","14                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAus-\nll,ihme-/                          Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmi-\nSonder-             Stoffe der     gung und ggf. für den Straßenverkehr       Fundstelle\nqe?neh-  Klasse                    zu beachtende Einschränkungen und\nmiqunq\nNr.                                    zusätzliche Bedingungen\n1        2           :J                           4                            5\n360   I d, I e, bestimmte      Erleichterungen      für  die Zusam-  TVA Nr. 849/1976\nII, III a,               menpackung                            und 1161/1976\nIII b,                                                         Der vollständige\nIII c,                                                         Wortlaut dieser Aus-\nIVa,                                                           nahmegenehmigung\nVu.                                                            kann beim Bundes-\nVII                                                            verkehrsministerium\nReferat A 13, Postfach\n20 01 00, 5300 Bonn 2,\nangefordert werden.\n363   III a,     bestimmte     Verpackungszulassung                  TVA Nr. 1162/1976\nIII c,                                                         und 1714/1976\nIVa u.\nV\n370   Id                       Zulassung des Gasgemisches            TVA Nr. 1048/1971,\nETOXIAT®                              1182/1971 und\n1386/1972\n375   III a,     bestimmte     Verpackungszulassung                  TVA Nr. 1518/1971,\nIII c,                                                         1142/1972, 1316/1972,\nIVa u.                                                         1572/1975 und\nV                                                              527/1977\n398   V          2 c)          Verpackungszulassung                  TVA Nr. 134/1977\n443   IVa        83            Verpackungszulassung                  TVA Nr. 1973/1973\nund 53/1973\n469   IVa        75            Zulassung von kubischen Trans-        TVA Nr. 1358/1974,\nportgefäßen mit einem Fassungs-       1727/1974 und\nraum von höchtestens 1050 1          876/1977\nAnlage 3\nDie Sondergenehmigungen Nr. 108, 152 und 181 sowie Absatz b) der Sondergenehmigung Nr. 78\nwerden gestrichen.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 28. Dezember 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}