{"id":"bgbl1-1978-1-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":1,"date":"1978-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste ADNR-Änderungsverordnung","law_date":"1977-12-27T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1978                     Ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 1978                                                                                                    Nr.1\nTag                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n27. 12. 77 Erste ADNR-Änderungsverordnung .................................................. .\n9502-13-1, 9502-13-2\n28. 12. 77 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1. ÄnderungsV\nder AusnahmeV zur GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     5\n9241-23-1\n2. 1. 78 Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Viehseuchengesetz (Impfstoff-\nverordnung - Tiere) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     15\nneu: 7831-1-47-3, 7831-1-47-1\n2. 1. 78 Verordnung über Regelungen im Verkehr mit Arzneimitteln für Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   26\nneu: 2121-51-3; 2121-50-1-15\n2. 1. 78 Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen,\nApothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            30\nneu: 2121-51-2\nAb 1. Januar 1978 werden bel Rechtsvorschriften, die mlt neuer Gliederungsnummer ln\ndie nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese lm Inhalts-\nverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem Zusatz nneu\".\nErste ADNR-Änderungsverordnung\nVom 27. Dezember 1977\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August\n1975 (BGBl. I S. 2121) in Verbindung mit § 8 Nr. 1 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung\nauf die übrigen Bundeswasserstraßen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I\nS. 1119) wird nach Anhörung von Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:\nArtikel 1\n.Änderung der Einführungsverordnung\nDie Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n(ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen wird wie folgt\ngeändert:\n1. Der Uberschrift wird die Kurzbezeichnung ,, (ADNR-Einführungsverordnung)\" hinzugefügt.\n2. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „ welches ein Rheinschiffsattest besitzt\" durch die Worte „ das ausweis-\nlich des Schiffsattestes zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist\" ersetzt.","2                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 werden hinter den Worten ,,(Begrenzung der beförderten Mengen)\" die Worte „und\nin§ 5 (Gewichtsbeschränkungen)\" eingefügt.\n4. In § 6 Abs. 4 erhalten die Eingangsworte und die Nummer 1 folgende Fassung:\n,, (4) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben bei der Beförderung gefährlicher Güter\n1. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlassenen\nAllgemeinen Betriebsvorschriften und Besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Hand-\nhaben gefährlicher Güter zu beachten,\".\n5. In § 7 Nr. 1 Buchstabe b und in § 1 Nr. 3 Buchstabe b entfallen die Worte „bei der Beförderung gefähr-\nlicher Güter\".\n6. § 1 Nr. 3 Buchstabe i erhält folgende Fassung:\n,, i) entgegen Randnummer 10 100 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR keine geeigneten Maßnahmen trifft,\num zu verhindern, daß Fahrgäste mi•t den gefährlichen Gütern in Berührung kommen können oder\nnicht dafür sorgt, daß in der Nähe von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten, die Ver-\nwendung von Feuer oder offenem Licht unterbleibt,\".\n7. In § 7 Nr. 4 erhalten die Eingangsworte folgende Fassung:\n,,4. als sonstige an Bord befindliche Person\".\n8. In § 9 Nr. 5 sind die Worte „Kategorien KOs und KOn\" durch die Worte „Kategorie KOn\" zu ersetzen.\n9. Dem§ 9 werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt:\n,, 10. Bei Tankschiffen der Typen I bis IV, bei denen eine nicht gasdicht verschließbare Offnung (z. B.\nTüren und Fenster) des Steuerhauses im Bereich der Ladung liegt, gilt die zur Randnummer 131 251\nder Anlage B zum ADNR genannte Ubergangsfrist bis zum 31. März 1981 für Absatz 1 Buchstabe e\ndieser Randnummer nur, wenn während des Ladens, Löschens und Entgasens den Anforderungen\ndes nachstehenden Buchstaben a oder des nachstehenden Buchstaben b an Bau und Ausrüstung\ngenügt ist:\na) Alle elektrischen Einrichtungen auf Deck, die innerhalb des Bereichs der Ladung betrieben wer-\nden sollen, müssen ,begrenzt explosionsgeschützt' ausgeführt sein; sie müssen\nso beschaffen sein, daß bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Ober-\nflächentemperatur von mehr als 200° C auftreten kann, oder\nstrahlwassergeschützt und so beschaffen sein, daß ihre Oberflächentemperatur unter norma-\nlen Betriebsbedingungen 200° C nicht übersteigt.\nb) Elektrische Einrichtungen, die den Anforderungen des Buchstaben a nicht genügen, müssen rot\nmarkiert sein und über einen zentralen Schalter abgeschaltet werden können.\n11. Bei Tankschiffen der Typen I bis V gilt die zur Randnummer 131 252 der Anlage B zum ADNR ge-\nnannte Ubergangsfrist bis zum 31. März 1981 für Absatz 1 Buchstabe g Satz 1 in Verbindung mit\nAbsatz 3 Buchstaben a und b dieser Randnummer nur, wenn in Betriebsräumen außerhalb des\nBereichs der Ladung folgenden Anforderungen an Bau und Ausrüstung genügt ist:\n!\na) Die elektrischen Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben wer-\nden, müssen ,begrenzt explosionsgeschützt' ausgeführt sein. Ausgenommen sind die elektri-\nschen Einrichtungen nach Randnummer 31 258 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 1976\ngeltenden Fassung oder nach Randnummer 131 252 Abs. 3 Buchstabe b der Anlage B zum ADNR.\nb) Die übrigen elektrischen Einrichtungen müssen folgenden Anforderungen genügen:\nGeneratoren, Motoren usw.                 Mindestschutz IP 13\nSchalttafeln, Leuchten usw.               Mindestschutz IP 23\nInstallationsmaterial usw.                Mindestschutz IP 55\nder Empfehlung der IEC, Publikation 144, in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-\nden Fassung.\"","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1978                         3\nArtikel 2\nÄnderung der Anlage A zum ADNR\nDie Anlage A zum ADNR wird wie folgt geändert:\n1. Der Randnummer 6000 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Ab 1. Juli 1977 weicht die Klasseneinteilung der gefährlichen Güter in den internationalen Rege-\nlungen RID und ADR vom ADNR ab. Die neue Klasseneinteilung ist in Rn 6002 (2) aufgeführt.\"\n2. Die Randnummer 6002 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Diese Anlage enthält folgende Klassen:\nADNR-                                                                                      RID- und\nKlassen                                           Klassen                                 ADR-Klassen\nIa        Explosive Stoffe und Gegenstände; Nur-Klasse                                       1a\nIb        Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände; Nur-Klasse                            1b\nIc        Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter; Nur-Klasse                         1C\nld        Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase; Nur-Klasse                2\nIe        Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln; Nur-Klasse       4.3\nII        Selbs,tentzündliche Stoffe; Nur-Klasse                                             4.2\nIlla      Entzündbare flüssige Stoffe; freie Klasse                                          3\nIII b     Entzündbare feste Stoffe; freie Klasse                                             4.1\nlllc      Entzündend {oxydierend) wirkende Stoffe; freie Klasse                              5.1\nIVa       Gifitige Stoffe; freie Klasse                                                      6.1\nIVb       Radioaktive Stoffe; Nur-Klasse                                                     7\nV         Atzende Stoffe; freie Klasse                                                       8\nVI        Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe; Nur-Klasse                       6.2\nVII       Organische Peroxide; Nur-Klasse                                                    5.2\n3. Der Randnummer 6007 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:\n„Der in den Kapiteln 2 des II. Teils dieser Anlage genannte Vermerk der Klasse im Beförderungspapier\ndarf der Klasseneinteilung einer der internationalen Regelungen entsprechen. Bei Gütern der Klasse I d\n(Klasse 2 der internationalen Regelungen) müssenjedoch die Buchstaben ,F' oder ,NP', bei Gütern der\nKlasse III a (Klasse 3 der internationalen Regelungen) muß die jeweilige Kategorie K hinzugefügt wer-\nden.\"\nArtikel 3\nÄnderung der Anlage B zum ADNR\nDie Anlage B zum ADNR (Anlage 2 der ADNR-Umstellungs- und Anderungsverordnung vom 16. Dezem-\nber 1976 - BGBI. I S. 3477) wird wie folgt geändert:\n1. Der Randnummer 10 001 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Ab 1. Juli 1977 weicht die Klasseneinteilung der gefährlichen Güter in den internationalen Rege-\nlungen RID und ADR vom ADNR ab. Die neue Einteilung ist in der Tabelle der Rn 10 402 (1) aufgeführt.\"","4                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2. Die Tabelle in Randummer 10 402 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n§<'O\n~\n0\nKlassen\nRID und ADR\nH\nIa\nlb\nIb\nH\nIc\n2\nld\n14.+21 1\nIe  II\n3    4\n++·         1\n1 1\n1\nIII a III b III C IVa IVb V\n8\n16+2\nVI VII\nVl\nZiffer  1\n]§          Güter der                           2\n~o        Klasse ADNR                           3\ni:2                              5     8    4       p    NP\n6     9    7\n10\n11\n1a     Ia                      -   A     A    A  A     A    A    A   A    A     A     A     A    A A   -   A\nZiffer 5, 6        A  -      A    A  A     A    A    A   A    A      A    A     A    A A   -   A\nlb     lb   Ziffer 8, 9        A  A      -    A  A     A    A    A   A    A     A     A     A    A A   -   A\nZiffer 1, 2, 3, 4,\n7, 10, 11   A   A     A    -  A     A    A    A   A    A     A     A     A    A A   -   A\n1C     1c                      A   A     A    A  -     A     A   A   A    A     A     A     A    A A   -   A\nF                 A   A     A    A  A    -     -    B   B     B     B     B    -    B  B  -  A\n2\nI d 1 NF                A   A     A    A  A    -     -   -    B    B     -     -     -    B -   -   A\n4.3    le                      A   A     A    A  A     B    -   -    B     B     B     B    -    B  B  -   A\n4.2    II                      A   A     A    A  A     B     B   B  -      B     B     B    -    B  B  -   A\n3    III a                   A   A     A    A  A     B     B   B   B    -      B     B    -    B  B  -   A\n4.1    III b                   A   A     A    A  A     B    -    B   B    B     -      B    -    B  B  -   A\n5.1    lllc                    A   A     A    A  A     B    -    B   B    B      B    -     -    B  B  -  A\n6.1    IVa                     A   A     A    A  A    -     -    -  -     -     -     -     -    - -   -   A\n1     IVb                     A   A     A    A  A     B     B   B   B     B     B     B    -    -  B  -   A\n8     V                       A   A     A    A  A     B    -    B   B     B     B     B    -    B -   -   A\n6.2    VI                      -  -     -     -  -    -     -    -  -     -     -     -     -    - -   -  -\n5.2    VII                     A   A     A    A  A     A    A    A   A    A     A     A     A    A A   -  -\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft.\nBonn, den 27. Dezember 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}