{"id":"bgbl1-1977-93-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":93,"date":"1977-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/93#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-93-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_93.pdf#page=17","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":3181,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977 3181\nBekanntmadtung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmadmng vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3171)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli\n1975 (BGBl. I S. 1875) und\n2. die am 30. Juni 1977 in Kraft getretene Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-\nführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom\n24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1033).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes§ 9 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","3182                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\n(WoPDV 1977)\n1. Beiträge an Bausparkassen                 des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor\nzur Erlangung von Baudarlehen                  Ablauf von sieben Jahren seit dem Vertragsabschluß\n1. die Bausparsumme ausgezahlt wird,\n§ 1                           2. die geleisteten Beiträge zurückgezahlt oder\nAnzeigepflichten                     3. Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder be-\nliehen werden.\n(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veran-\nlagung zuständigen Finanzamt unverzüglich die                Gewährte Prämien sind an das Finanzamt zurück-\nFälle anzuzeigen, in denen, außer im Falle des Todes      zuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen\ndes Bausparnrs, vor Ablauf von sieben Jahren seit         kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als\ndem Vertragsabschluß                                      zurückgezahlt gelten sollen. Für diese Beiträge wird\neine Prämie nicht gewährt; bereits gewährte Prä-\nJ. die Bausparsumme ausgezahlt wird,\nmien sind insoweit zurückzuzahlen. Entsprechendes\n2. geleistete Bei trür1c zurückgezahlt oder               gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt\n3. Ansprüche alls dem Vcrlrag abgetreten oder be-         wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil\nliehen werden.                                        abgetreten oder beliehen werden.\nJn den Fällen, in denen die Bausparsumme aus-                (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme\nqezahlt wird oder Anspr(iche aus dem Bausparver-          ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag\ntrag beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht,        abgetreten oder beliehen werden, ist Absatz 1 nicht\nwenn der Bausparer die empfangenen Beträge un-            anzuwenden, soweit die Auszahlung, Beleihung oder\nverzüglich und lmmittelhar zum Wohnungsbau ver-           Abtretung nach § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz des Ge-\nwendet.                                                   setzes unschädlich ist.\n(3) Im Falle der Abtretung der Ansprüche aus\n(2) Ist eine Erkli:inmg des Erwerbers im Sinne des\ndem Vertrag ist die Prämie dem Abtretenden für die\n§ 2 Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Rück-\nbis zur Abtretung noch geleisteten Beiträge zu ge-\nforderung gewährter Prämien ausgesetzt worden, so\nwähren und die Rückforderung bereits gewährter\nhat die Bausparkasse dem Finanzamt (Absatz 1) eine\nPrämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Er-\nweitere Anzeige zu erstatten, wenn der Erwerber\nklärung des Erwerbers, die Bausparsumme oder die\nüber den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen\nauf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge\nErklärung verfügt.\nunverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau\n(3) Der Bauspdn·!r hat dem nach § 4 Abs. 5 des         für den Abtretenden oder dessen Angehörige im\nGesetzes zuständigen Finanzamt die Abtretung und          Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu verwenden,\nBeleihung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 3) unver-          beibringt.\nzüglich am:u1.ei~Jen.\n(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 3), wenn\nsie sicherungshalbcr abgetreten oder verpfändet\n2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften\nwerden und die zu sichernde Schuld entstanden ist.\n§ 3\nBau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne\n§ l a                          des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossen-\nvon Uam,parverträgen             schaften, deren Zweck auf den Bau und die Finan-\naui eine andere fün.rnp~ll'kasse            zierung sowie die Verwaltung oder Veräußerung\nvon Wohnungen oder auf die wohnungswirtschaft-\n\\1\\/erden Bausparvertri:i.ge auf eine andere Bau-      liche Betreuung gerichtet ist.\nsparkasse übertragen und verpflichtet sich diese\ngegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,\nmit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in                       3. Wohnbau-Sparverträge\ndie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\ntreten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-                                   § 4\nlung. Das Bausparguthaben muß von der übertra-\ngenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-                          Allgemeine Sparverträge\nmende Bausparkasse überwiesen werden.                        (1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit\n§ 2                           1. einem Kreditinstitut oder\nVersagung und RückzaMung von Prämien              2. einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen\noder einem Organ der staatlichen Wohnungspoli-\n(1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung            tik, wenn diese Unternehmen eigene Spareinrich-\nvon Baudarlehen wird eine Prämie nicht gewährt,               tungen unterhalten, auf die die Vorschriften des\nwenn, außer im Falle des Todes des Bausparers oder            Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden sind,","Nr. 93   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977                        3183\nin denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die                            § 7\neingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre               Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen\nfestzulegen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie                   mit festgelegten Sparraten\ndie Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nbezeichneten Zweck zu verwenden. Die Verträge             Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten\nkönnen zugunsten dritter Personen abgeschlossen        Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr\nwerden.                                                nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht\nvor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regel-\n(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils\nmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.\nein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge-\nsamtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann\nzwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut                                 § 8\noder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein-                   Unterbrechung von Sparverträgen\nbarung über die Verlängerung ist vor Ablauf der                       mit festgelegten Sparraten\nFestlegungsfrist zu treffen.\n(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-\nden sind, können innerhalb eines halben Jahres\n§ 5\nnach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar\nRückzahlungsfrist                   des folgenden Kalenderjahrs nachgeholt werden;\nbei allgemeinen Sparverträgen              die im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Spar-\nraten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs\nDie Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der ver-   der Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres\neinbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt wer-    vor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung\nden. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar,        ausgeschlossen.\nwenn der Vertrag vor dem 1. Juli und am 1. Juli,\nwenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffen-         (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter-\nden Kalenderjahrs abgeschlossen worden ist.            brochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor\nAblauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist\neingezahlt worden ist oder wenn Einzahlungen zu-\n§ 6                          rückgezahlt werden; das gleiche gilt, wenn An-\nSparverträge mit festgelegten Sparraten        sprüche aus dem Vertrag abgetreten werden, es sei\ndenn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im      (§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Ver-      bezeichnete andere Person. Der Vertrag ist teilweise\nträge mit einem der in § 4 Abs. 1 bezeichneten In-     unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer als\nstitute oder Unternehmen, in denen sich der Prä-       der vereinbarten Höhe geleistet und der Unter•\nmienberechtigte verpflichtet, für drei bis sechs       schiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 1 be•\nJahre laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,      zeichneten Frist nachgeholt worden ist.\nder Höhe nach gleichbleibende Sparraten einzuzah-\nlen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die           (3) Ist der Vertrag in vollem ·Umfang unterbro-\nPrämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes        chen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen\nbezeichneten Zweck zu verwenden. Die Verträge          nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise\nkönnen zugunsten dritter Personen abgeschlossen        Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere\nwerden.                                                Einzahlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten\nprämienbegünstigt, der ununterbrochen in gleich-\n(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich-      bleibender Höhe geleistet worden ist. Dieser Betrag\ntung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre         ist auch maßgebend für die zusätzlichen Einzahlun-\nbis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von          gen, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 erbracht werden\nsechs Jahren kann zwischen dem Prämienberechtig-        können.\nten und dem Institut oder Unternehmen vereinbart\nwerden. Die Vereinbarung über die Verlängerung                                    §9\nist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach dem                       Vorzeitige Rückzahlung\nVertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.\nSoweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich-\n(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen        neten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Spar-\nwerden gleichgestellt                                  beiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt\n1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem       werden, werden Prämien nicht gewährt; bereits\nKalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-       gewährte Prämien sind an das Finanzamt zurückzu-\nbetrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen    zahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte\nsowie                                               oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt\noder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig\n2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk-\nwird.\nsame Leistungen im Sinne des Dritten Ver-\nmögensbildungsgesetzes oder von der Unterhalts-                               § 10\nsicherungsbehörde nach dem Unterhaltssiche-                     Verwendung der Sparbeiträge\nrungsgesetz überwiesene Sparbeiträge darstellen,\nsoweit sie insgesamt den nach dem Dritten Ver-         (1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags\nmögensbildungsgesetz geförderten Betrag nicht       (§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-\nübersteigen.                                        raten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von dem Prä-","3184                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nmienberechliglcn oder der in dem Vertrag bezeich-            und dem Institut oder Unternehmen, mit dem der\nneten anderen Person zusammen mit den Prämien                Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet,\ninnerhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der              in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein-\nSparbeitrÜge, spfüeslens aber innerhalb von vier             zutreten,\nJahren nach dem Zeitpunkt, in dem die eingezahlten       2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während\nSparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden dür-            ihrer Laufzeit unter Ubertragung der bisherigen\nfen, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich-        Einzahlungen und der Prämien in Verträge mit\nneten Zweck zu verwenden. § 9 Satz 2 findet An-              Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Or-\nwendung.\nganen der staatlichen Wohnungspolitik im Sinne\n(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3            des § 13 umgewandelt werden.\ndes Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn\ndie eingezahlten Beträge verwendet werden                   (2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1) gel-\nten die §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines- Eigenheims        bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund\noder einer Eigentumswohnung für den Prämien-         des Vertrags mit dem Institut oder Unternehmen,\nberechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete         auf das der Vertrag übertragen worden ist, behan-\nandere Person oder die in § 15 der Abgabenord-       delt werden. In Fällen der Umwandlung (Absatz 1\nnung bezeichneten Angehörigen dieser Personen,       Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe, daß\n2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-          die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf\nheims, einer Eigentumswohnung, eines eigen-          Grund des Vertrags mit dem Wohnungs- oder Sied-\ntumsähnlichen Dauerwohnrechts oder von Wohn-         lungsunternehmen oder Organ der staatlichen Woh-\nbesitz im Sinne des § 12 a des Zweiten Woh-          nungspolitik behandelt werden.\nnungsbaugesetzes durch den Prämienberechtig-\nten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Per-\nson oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeich-                4. Verträge mit Wohnungs- und\nneten Angehörigen dieser Personen.                           Siedlungsunternehmen und Organen\nder staatlichen Wohnungspolitik\n(Baufinanzierungsverträge)\n§ 11\nAnzeigepflicht                                                § 13\nDie in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Unter-                     Inhalt der Verträge\nnehmen haben, außer im Fall des Todes des Prä-              (1) Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nmienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-        Gesetzes sind Verträge mit einem Wohnungs- und\nneten anderen Person, dem für ihre Veranlagung           Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem Organ der\noder dem für die Veranlagung des Prämienberech-          staatlichen Wohnungspolitik, in denen sich der\ntigten zuständigen Finanzamt unverzüglich die Fälle      Prämienberechtigte verpflichtet,\nmitzuteilen, in denen\n1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise\n1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7             anzusammeln, daß er für drei bis sechs Jahre\nbezeichneten Fristen zurückgezahlt werden,               laufend, jedoch mindestens vjerteljährlich, der\n2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht inner-          Höhe nach gleichbleibende Sparraten bei dem\nhalb der Fristen des § 10 zu dem dort bezeichne-         Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Or-\nten Zweck verwendet werden,                              gan der staatlichen Wohnungspolitik einzahlt,\nund\n3. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Unter-\nnehmen übertragen oder in Verträge mit Woh-          2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu\nnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen             dem in§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten\nder staatlichen Wohnungspolitik umgewandelt              Zweck zu verwenden (§ 16),\nwerden (§ 12 Abs. 1).\nund in denen sich das Wohnungs- und Siedlungs-\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung              unternehmen oder das Organ der staatlichen Woh-\neines Instituts oder Unternehmens an das Finanzamt       nungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag\ngerichtet werden, in dessen Bezirk sich die Nieder-      vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2\nlassung befindet.                                        gilt entsprechend. Die Verträge können zugunsten\ndritter Personen abgeschlossen werden.\n§ 12\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen\nUbertragung und Umwandlung von Sparverträgen             werden gleichgestellt\n(1) Prämien werden auch gewährt und bereits           1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem\ngewährte Prämien werden nicht zurückgefordert,               Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-\nwenn                                                         betrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen\n1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge            sowie\nmit festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer       2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk-\nLaufzeit unter Ubertragung der bisherigen Ein-           same Leistungen im Sinne des Dritten Vermö-\nzahlungen und der Prämien auf ein anderes In-            gensbildungsgesetzes oder von der Unterhalts-\nstitut oder Unternehmen übertragen werden und            sicherungsbehörde nach dem Unterhaltssiche-\nsich dieses gegenüber dem Prämienberechtigten            rungsgesetz überwiesene Sparbeiträge darstellen,","N1·. •?:3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977                      3185\nsoweit sie insgesamt den nach dem Dritten Ver-         Einzahlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten\nmögensbildungsgesetz geförderten Betrag nicht          prämienbegünstigt, der ununterbrochen in gleich-\nübersteigen.                                           bleibender Höhe geleistet worden ist. Dieser Betrag\n§ 14                           ist auch maßgebend für die zusätzlichen Einzahlun-\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen               gen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 erbracht werden kön-\nnen.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne\n(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den Fäl-\ndes § 13 sind\nlen des § 18, zurückgezahlt werden, werden Prämien\n1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen,                     nicht gewährt; bereits gewährte Prämien sind an das\n2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,                     Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der\n3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unter-          Prämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete\nnehmen,                                                andere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß\nvöllig erwerbsunfähig wird.\n4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,\nwenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:\n§ 16\na) Das Unternehmen muß im Handelsregister\noder im Genossenschaftsregister eingetragen                Verwendung der angesammelten Beträge\nsein;                                                 (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit\nb) der Zweck des Unternehmens muß ausschließ-          den Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem\nlich oder weit überwiegend auf den Bau und         Zeitpunkt, in dem nach dem Vertrag die letzte\ndie Verwaltung oder Ubereignung von Woh-           Zahlung zu leisten ist, von dem Prämienberechtigten\nnungen oder die wohnungswirtschaftliche Be-        oder der im Vertrag bezeichneten anderen Person\ntreuung gerichtet sein. Die tatsächliche Ge-       zu dem in§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten\nschäftsführung muß dem entsprechen;                Zweck zu verwenden. § 15 Abs. 4 Satz 2 findet An-\nc) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen         wendung.\nund außerordentlichen Uberprüfung seiner\n(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4\nwirtschaftlichen Lage und seines Geschäfts-\ndes Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn\ngebarens, insbesondere der Verwendung der\nder angesammelte Betrag und die Prämien verwen-\ngesparten Beträge, durch einen wohnungswirt-\ndet werden\nschaftlichen Verband, zu dessen satzungsmäßi-\ngem Zweck eine solche Prüfung gehört, unter-       1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims\nworfen haben. Soweit das Unternehmen oder              oder einer Eigentumswohnung für den Prämien-\nseine Gesellschafter an anderen Unternehmen            berechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete\ngleicher Art beteiligt sind, muß sich die Uber-        andere Person oder die in § 15 der Abgabenord-\nprüfung zugleich auf diese erstrecken.                 nung bezeichneten Angehörigen dieser Personen\ndurch das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\n§ 15\noder Orgai1 der staatlichen Wohnungspolitik oder\n2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-\nUnterbrechung und Rückzahlung der Einzahlungen\nheims, einer Eigentumswohnung, eines eigen-\n(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-         tumsähnlichen Dauerwohnrechts oder von Wohn-\nden sind, können innerhalb eines halben Jahres                 besitz im Sinne des § 12 a des Zweiten Woh-\nnach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar           nungsbaugesetzes durch den Prämienberechtig-\ndes folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden;                ten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Per-\ndie im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Spar-               son oder die in§ 15 der Abgabenordnung bezeich-\nraten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs                neten Angehörigen dieser Personen; dabei muß\nder Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres            es sich um einen Erwerb von dem Wohnungs-\nvor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung            und Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-\nausgeschlossen.                                                lichen Wohnungspolitik und um Kleinsiedlungen,\nEigenheime oder Wohnungen handeln, die nach\n(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter-\ndem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind.\nbrochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor\nAblauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist              (3) Bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 2\neingezahlt worden ist oder wenn Einzahlungen               Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und die Prä-\nzurückgezahlt werden; das gleiche gilt, wenn An-           mien nur zur Leistung des bar zu zahlenden Teils\nsprüche aus dem Vertrag abgetreten werden, es sei          des Kaufpreises verwendet werden.\ndenn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger\n(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag\n§ 17\nbezeichnete andere Person. Der Vertrag ist teil-\nweise unterbrochen, wenn eine Sparrate in gerin-                               Anzeigepflicbt\ngerer als der vereinbarten Höhe geleistet und der\nUnterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 1            Das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder\nbezeichneten Frist nachgeholt worden ist.                  Organ der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer\nim Fall des Todes des Prämienberechtigten oder der\n(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen       in dem Vertrag bezeichneten anderen Person, dem\n(Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht      für seine Veranlagung oder dem für die Veranlagung\nmehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unter-        des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt un-\nbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere            verzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen","3186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. angesammelte       Beträge    zurückgezahlt  werden                         5 . .Änderung\n(§ 15),                                                        der für die Gewährung der Prämie\n2. angesammelte Betrijge und Prämien nicht oder               zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse\nnicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2\nAhs. 1 Nr. 4 des Cesctzcs bezeichneten Zweck                                     § 19\nverwendet werden,                                          Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die\n3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Sied-                Berechnung des maßgebenden Einkommens\nlungsunternehmen oder Organ der staatlichen\nWird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung\nWohnungspolitik übertra~Jen oder in Sparverträge\nüber die Höhe des zu versteuernden Einkommens\nmit festgelegten Sparraten im Sinne des § 6 um-\nund der Hinzurechnungen nachträglich in der Weise\ngewandelt werden (§ 18 Abs. l).\ngeändert, daß dadurch\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung                1. die Einkommensgrenze (§ 2 a des Gesetzes) unter-\neines Wohnungs- und Siedlungsunternehmens oder                schritten wird, so wird dem Sparer hinsichtlich\nOrgans der staatlichen Wohnungspolitik an das                 der Antragsfrist (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes) Wieder-\nFinanzamt gerichtet wc~rden, in dessen Bezirk sich            einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der\ndie Niederlassung befindet.                                   Prämienantrag ist innerhalb eines Monats nach\nBekanntgabe der Änderung zu stellen. Wegen\n§ l8                              Uberschreitung der Einkommensgrenze abge-\nUbertragung und Umwandlung von Verträgen                 lehnte Wohnungsbauprämien sind, sofern die\nmit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen                 Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;\noder Organen der staatlichen Wohnungspolitik          2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist\ndie Prämienfestsetzung aufzuheben.\n(1) Prämien werden auch gewährt und bereits\ngewährte Prämien werden nicht zurückgefordert,\nwenn Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunter-\nnehmen oder Organen der staatlichen Wohnungs-                            6. Anwendungsbereich,\npolitik (§ 13) wi:ihrend ihrer Laufzeit unter Uber-                      Geltung im Land Berlin\ntragung der bisherigen Einzahlungen und der Prä-\nmien\n§ 20\n1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter-                           Anwendungsbereich\nnehmen oder Organ der staatlichen Wohnungs-\npolitik übertragen werden und sich dieses gegen-          Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nüber dem Prämienberechtigten und dem Unter-            erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.\nnehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wor-\nden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten                               § 21\naus dem Vertrag einzutreten,\nBerlin-Klausel\n2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten\nim Sinne des § 6 umgewandelt werden.                      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Woh-\n(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.            nungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin."]}