{"id":"bgbl1-1977-93-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":93,"date":"1977-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/93#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-93-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_93.pdf#page=12","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":3176,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["3176        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.\nDezember 1977 (BGBI. I S. 3165) wird nachstehend\nder Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nSpar-Prämiengesetzes bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. April\n1975 (BGBI. I S. 1025) und\n2. die am 30. Juni 1971 in Kraft getretene Sechste\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur\nDurchführung des Spar-Prämiengesetzes vom\n24. Juni 1977 (BGBL I S. 1034).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf\nGrund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-Prämien-\ngesetzes.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. 93 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977                        3177\nVerordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\n(SparPDV 1977)\n§ 1                           beiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes\nAllgemeine Sparverträge                   darstellen, einzuzahlen und bis zum Ablauf der\nFestlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzu-\nAllgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des\nlegen. Soweit die Sparbeiträge den nach dem Dritten\nGesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut,\nVermögensbildungsgesetz geförderten Betrag über-\nin denen sich der Prämiensparer verpflichtet, ein-\nsteigen, sind sie nicht prämienbegünstigt.\nmalige Sparbeiträge bis zum Ablauf der Fest-\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.           (2) Können für den Prämiensparer keine Sparbei-\nträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes\n§ 2                           mehr eingezahlt werden, so kann der Sparvertrag\nmit anderen Sparbeiträgen fortgesetzt werden.\nSparverträge mit festgelegten Sparraten\n(3) Leistet der Prämiensparer in einem Kalender-\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1     jahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem       folgt, keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbro-\nKreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver-     chen. Spätere Einzahlungen sind nicht mehr prä-\npflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend,       mienbegünstigt. Das gleiche gilt, wenn Einzahlun-\njedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach         gen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Spar-\ngleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum        vertrag abgetreten oder beliehen werden.\nAblauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)\nfestzulegen. Ist bei nach dem 31. Dezember 1969 und\n§ 3\nvor dem 1. Januar 197 5 abgeschlossenen Sparver-\nträgen die Sparrate nach § 2 Abs. 5 dieser Verord-                         Wertpapier-Sparverträge\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von\n28. April 1975 (BGBI. I S. 1025) erhöht worden, so\nallgemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-\ngilt die erhöhte Rate von der Erhöhung an als Spar-\nstabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-\nrate im Sinne des Satzes 1.\nditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Er-\n(2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-   werb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen\nden sind, können innerhalb eines halben Jahres           oder Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes)\nnach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar     einmalige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die\ndes folgenden Kalenderjahrs, nachgeholt werden;          Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-\ndie im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Spar-         scheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum\nraten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs          Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)\nder Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres      festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge\nvor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung      nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind\nausgeschlossen.                                          diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen.\n(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist    Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene\nin vollem Umfang unterbrochen, wenn eine Sparrate        Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kauf-\nnicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich-     preis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu\nneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn       werden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut\nEinzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus            eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den\ndem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden.         gezahlten Kaufpreis vorlegt.\nEr ist teilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate             (2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von\nin geringerer als der vereinbarten Höhe geleistet        Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2\nund der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in        Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit\nAbsatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt worden ist.       einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämienspa-\n(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3        rer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren,\nSatz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr     Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1\nprämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre-        Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs\nchung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzah-     Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,\nlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämien-      der Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen\nbegünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender       und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen ()der\nHöhe geleistet worden ist.                               Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis\nzum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-\n§ 2a                           setzes) festzulegen. Soweit oder solange geleistete\nBeträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-\nSparverträge über vermögenswirksame Leistungen           den,     sind diese oder die damit erworbenen Rechte\n1\n(1) Sparverträge über vermögenswirksame Lei-          fe stzulegen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nstungen sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in            (3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von\ndenen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die       Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen\nDauer von sechs Jahren laufend Sparraten, die Spar-      (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind","3178                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerträge mil einem Kreditinstitut, in denen sich der         gegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den\nPrämiensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wert-            Depotbüchern einen Sperrvermerk anbringen.\npapieren, Schuldbuchforderungen und Anteilschei-             Entsprechendes gilt für den Fall der Drittverwah-\nnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer            rung.\nvon sechs Jahren lauf end Beträge, die Sparbeiträge\n2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstel-\nSammelbestand von Wertpapieren, Schuldbuch-\nlen, einzuzahlen und die Wertpapiere, Schuldbuch-\nforderungen oder Anteilscheinen oder werden\nforderungen oder Anteilscheine unverzüglich nach\ndiese Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder\nihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist\nAnteilscheine bei einer Wertpapiersammelbank\n(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. § 2 a Abs. 2\nin Sammelverwahrung gegeben, so muß das Kre-\nund 3 sow ic Absatz 2 vorletzter Satz gelten entspre-\nditinstitut einen Sperrvermerk in das Depotkonto\nchend.\neintragen.\n(4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwen-\n3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-\ndungen gehören besonders berechnete Stückzinsen.\ngen auf den eigenen Namen, so muß die Schul-\ndenverwaltung einen Sperrvermerk in das\n§ 4                               Schuldbuch eintragen.\nWertpapier-Sparverträge\nüber Entschädigungsansprüche                                           § 6\nWertpapier-Sparvertr~ige über Entschädigungsan-                    Ubertragung von Sparverträgen\nsprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Ver-                      auf ein anderes Kreditinstitut\nträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der\nPrämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen           Sparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer\noder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung         Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen\nvon Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem           werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-\nLastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung            sparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag\nnach dem Reparationsschädengesetz erhalten hat,          abgeschlossen worden ist, verpflichtet,jn die Rechte\nunverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der        und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kre-\nFestlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzu-       ditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden\nlegen.                                                   ist, hat die Ubertragung dem für den. Prämiensparer\nzuständigen Finanzamt {§ 3 Abs. 4 des Gesetzes)\n§ 4a                           unverzüglich anzuzeigen.\nDarlehensverträge\n(1) Darlehensverträge nach der Art von allgemei-                                § 7\nnen Sparverträgen {§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buch-                                (weggefallen)\nstabe a des Gesetzes) sind Verträge des Prämien-\nsparers mit seinem Arbeitgeber, nach denen der                                      § 8\nPrämiensparer einmalig eine Darlehensforderung im\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen               Wechsel des zuständigen Finanzamts\nden Arbeitgeber begründet und sich verpflichtet,            Hat das zuständige Finanzamt über den Antrag\ndas Darlehen nach dessen Begründung bis zum Ab-          auf Gewährung der Prämie entschieden und wäre\nlauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)      für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt,\nfestzulegen.                                            für das die Prämie gewährt worden ist, nach § 3\n(2) Darlehensverträge nach der Art von Sparver-      Abs. 4 des Gesetzes ein anderes Finanzamt zustän-\nträgen über vermögenswirksame Leistungen {§ 1           dig, so geht die Zuständigkeit für die weitere Durch-\nAbs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes) sind      führung des Prämienverfahrens auf dieses Finanz-\nVerträge des Prämiensparers mit seinem Arbeitgeber,      amt über.\nin denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die                               § 9\nDauer von sechs Jahren laufend Darlehensforderun-\ngen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Geset-                            {weggefallen)\nzes gegen den Arbeitgeber zu begründen und die\nDarlehen nach ihrer Begründung bis zum Ablauf                                      § 10\nder Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) fest-              Anforderung von Prämien und Zinsen\nzulegen. § 2 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(1) Die Frist für die Anforderung der Prämie so-\nwie der Zinsen und Zinseszinsen durch das Kredit-\n§ 5\ninstitut {§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet frühestens\nFestlegung von Wertpapieren,                sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in\nSchuldbuchforderungen oder Anteilscheinen          dem über den Antrag auf Gewährung der Prämie\nDie Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-          entschieden worden ist.\nforderungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vor-\n(2) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie\nzunehmen:\nsowie der Zinsen und Zinseszinsen {§ 4 Abs. 2 des\n1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so        Gesetzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten\nmüssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut,    Sparraten, Sparverträgen über vermögenswirksame\nmit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat,        Leistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach der Art","Nr. 93 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977                          3179\nvon                      mjt festgelegten Sparraten,          (3) Der    Prämiensparer hat dem zuständigen\nWertpapier-Sparverträgen nach der Art von Spar-           Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung\nverträgen über vermögensw jrksame Leistungen so-          von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) un-\nwie Darlehensverträgen nach der Art von Sparver-          verzüglich anzuzeigen.\ntrügen über vermögenswirksame Leistungen Vor-\n(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2),\naussetzung, daß der Vertrag in vollem Umfang\nwenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän-\nunterbrochen ist.\ndet werden und die zu sichernde Schuld entstanden\n(3) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die auf  ist.\ndie Prämie entfallenden Zinsen und Zinsenszinsen                                    § 1l a\nvom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf des                   Mitteilungspflichten in den Fällen des § 1 Abs. 2\nTages, an dem die Prämie überwiesen wird.                                     Nr. 6 des Gesetzes\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Kreditinstitut, das\n§ 11                          den Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und die\nAnzeigepflichten                    Anschrift des Arbeitnehmers sowie den Darlehens-\nbetrag mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens bis\n(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen            zum 15. Januar des Kalenderjahrs, das dem Ka-\nFinanzamt die Fälle anzuzeigen, in denen                 lenderjahr der Darlehensgewährung folgt, zu er-\n1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt       statten. Bei Darlehensverträgen nach der Art von\nworden ist;                                          Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen\n(§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeitgeber die Summe der\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im Falle       von dem Arbeitnehmer erhaltenen Darlehensbeträge\nder Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2      mitzuteilen.\nBuchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des\n(2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rück-\nTodes des Prämiensparers oder seines Ehegatten\nzahlung der Sparbeiträge und die Abtretung oder\n(§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -\nBeleihung der Ansprüche aus dem Sparvertrag un-\na) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche         schädlich ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Ge-\naus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen     setzes), hat der Arbeitgeber dem Kreditinstitut (Ab-\nwerden,                                          satz 1) die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung\nb) die Festlegung von Wertpapieren, Schuld-          unverzüglich mitzuteilen. Bei Darlehensverträgen\nbuchforderungen oder Anteilscheinen aufge-       nach der Art von Sparverträgen über vermögens-\nhoben wird oder Ansprüche aus diesen ab-         wirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeit-\ngetreten oder beliehen werden;                   geber gleichzeitig zu bestätigen, daß der Vertrag in\nvollem Umfang unterbrochen (§ 2 a Abs. 3) ist.\n3. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge\nnach § 1 Abs. 5 a des Gesetzes verwendet werden.                                  § 12\nDer Anzeige ist die Erklärung des Prämiensparers\nRückgängigmachung von Prämiengutschriften\nnach § 1 Abs. 5 a Nr. 1 des Gesetzes beizufügen.\n(1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der\nBei Darlehensverträgen (§ 4 a) hat der Arbeit-\nPrämien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgängig\ngeber an Stelle des Kreditinstituts dem Finanzamt\nzu machen,\nin den in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a genann-\nten Fällen die Anzeige zu erstatten.                      1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Un-\nrecht gewährt worden ist;\n(2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die\n2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist\nFälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Fest-\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6        a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche\ndes Gesetzes an die Bausparkasse überwiesene                       aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen\nSparbeiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme aus-                  werden,\ngezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag ab-             b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuld-\ngetreten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht                  buchforderungen oder Anteilscheinen aufge-\nentfällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder                hoben wird oder Ansprüche aus diesen abge-\nseines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des                 treten oder beliehen werden.\nGesetzes) oder in den Fällen, in denen die Bauspar-       Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene\nsumme oder die auf Grund der Beleihung empfange-          Prämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu ge-\nnen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3            währen gewesen wäre, wenn der Prämiensparer die\nletzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengeset-            zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet hätte;\nzes) verwendet werden. In den Fällen, in denen der        dabei kann der Prämiensparer bestimmen, welche\nPrämiensparer Ansprüche aus einem Bausparvertrag          Sparbeiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das\nabgetreten und eine Erklärung des Erwerbers im            Entsprechende gilt, wenn Ansprüche zur zum Teil\nSinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durch-            abgetreten oder beliehen werden.\nführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beige-\nbracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der An-            (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden\nzeige über die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem        1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des\nKreditinstitut eine weitere Anzeige zu erstatten,             Gesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung,\nwenn der Erwerber über den Bausparvertrag ent-                Aufhebung der Festlegung, Abtretung oder Be-\ngegen der abgegebenen Erklärung verfügt.                      leihung unschädlich ist;","3180                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge-        Bescheid zu erteilen. Der Bescheid i~t gegen den\nhoben wird, weil                                    Prämiensparer und - soweit die Beträge noch nicht\na) Wertpapiere oder Anteilscheine im Zuge einer     an ihn ausgezahlt worden sind - auch gegen das\nVerschmelzung oder Eingliederung oder zum        Kreditinstitut zu richten.\nZwecke des Umtausches in andere Wertpa-\npiere oder Anteilscheine odf~r nach Annahme                                 § 14\neines    Abfindungsangebots    zurückgegeben            Änderung der Besteuerungsgrundlagen\nwerden,                                           für die Berechnung des maßgebenden Einkommens\nb) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem\nAussteller nach Auslosung oder Kündigung            Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung\nzur Einlösung vorgelegt werden.                  über die Höhe des zu versteuernden Einkommens\noder der Hinzurechnungen nachträglich in der\nVoraussetzung ist, daß der Prämiensparer an             Weise geändert, daß dadurch\nStelle der zurtickgegebcnen oder eingelösten Wert-\npapiere oder Anteilscheine den dafür erhaltenen         1. die Einkommensgrenze (§ 1 a des Gesetzes) un-\nGegenwert bis zum Ablauf der Festlegungsfrist fest-        terschritten wird, so wird dem Sparer hinsicht-\nlegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entsprechend anzu-       lich der Antragsfrist (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes)\nwenden, soweit der Gegenwert in Geld besteht.              Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\nDer Prämienantrag ist innerhalb eines Monats\n(3) Uber die Rückgängigmachung der Gutschriften         nach Bekanntgabe der Änderung zu stellen. We-\nentschE\\idet das zustündige Finanzamt. Es teilt dem        gen Uberschreitung der Einkommensgrenze ab-\nKreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift         gelehnte Sparprämien sind, sofern die Voraus-\nder Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift        setzungen dafür vorliegen, zu gewähren;\nder auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-\nzinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-       2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist\nrichtigen.                                                 die Prämienfestsetzung aufzuheben.\n(4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das                                  § 15\nFinanzamt einen Bescheid über die Rückgängigma-\nchung der Prämiengutschrift erteilt. Ein Bescheid                        Anwendungsbereich\nist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge-        Vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-\nwährung der PrämiP durch Bescheid entschieden           mals für das Kalenderjahr 1977 anzuwenden.\nworden ist.\n§ 13                                                     § 16\nRückforderung von Prämien und Zinsen                                 Berlin-Klausel\nSind in den Fällen des § 12 Abs. 1 die Prämien          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nund Zinsen bereits überwiesen worden, so sind sie       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Spar-\nzurückzufordern. Uber die Rückforderung ist ein         Prämiengesetzes auch im Land Berlin."]}