{"id":"bgbl1-1977-93-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":93,"date":"1977-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/93#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-93-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_93.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":3171,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 93 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977   3171\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 200 Dezember 1977\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 28. August 1974 (BGBI. I S. 2105) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Wohnungsbau-Prämien-\ngesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Woh-\nnungsbau-Prämiengesetzes vom 28. August 1974\n(BGBl. I S. 2105),\n2. clen am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen\nArtikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Spar-\nPrämiengesetzes und des Wohnungsbau-Prämien-\ngesctzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3626),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nkel 17 des Einführungsgesetzes zum Einkommen-\nsteuerreformgesetz      vom      21. Dezember 1974\n(BGBl. I S. 3656),\n4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-\nkel Tl des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. De-\nzember 1975 (BGBI. I S. 3091),\n5. den am 1. April 1976 in Kraft getretenen Arti-\nkel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung von Woh-\nnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Woh-\nnungsbau vom 23. März 1976 (BGBI. I S. 737),\n6. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\nkel 50 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnunq vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S.\nund\n7. den am 21. August 1977 in Kraft                Arti-\nkel 9 des Steueränderungsgesetzes         1977 vom\n1G.          1977 (BGBI. I S. 1586).\nüonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","3172                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nWohnungsbau-Prämiengesetz\n(WoPG 1977)\n§ 1                             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen\nsind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder un-\nPrämienberechtigte\nmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zu-\nZur Förderung des Wohnungsbaus können natür-         sammenhang mit der Aufnahme eines Kredits ste-\nliche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie           hen. Das gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1\n1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne       bezeichneten Aufwendungen nach Ablauf von fünf\ndes Einkommensteuergesetzes sind und                Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß\ndes Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe lau-\n2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus          fend und gleichbleibend geleistet werden. Für die\n(§ 2) gemacht haben.                                Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-\nVoraussetzung ist, daß das maßgebende Einkommen         neten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß\ndes Prämienberechtigten die Einkommensgrenze            vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß\n(§ 2 a) nicht überschritten hat.                        weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-\ngezahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\n§ 2\nzurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nvertrag abgetreten oder beliehen werden. Unschäd-\nPrämienbegünstigte Aufwendungen              lich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh-          1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die An-\nnungsbaus im Sinne des § 1 Nr. 2 gelten                     sprüche aus dem Vertrag beliehen werden und\nder Bausparer die empfangenen Beträge unver-\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von\nzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-\nBaudarlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen,\nwendet oder\ndie zum Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des\n§ 12 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be-          2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bau-\nstimmt sind. Beiträge, die nach Ablauf von vier         sparsumme oder die auf Grund einer Beleihung\nJahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,          empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-\nsind nur insoweit prämienbegünstigt, als sie das        bar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder\nEineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres-          dessen Angehörige im Sinne des § 15 der Ab-\nbetrags der in den ersten vier Jahren geleisteten       gabenordnung verwendet oder\nBeiträge im Kalenderjahr nicht übersteigen;         3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von An-               getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsab-\nteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;            schluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig ge-\nworden ist oder\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf\ndie Dauer von drei bis sechs Jahren als allge-      4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos\nmeine Sparverträge oder als Sparverträge mit            geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens\nfestgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut         ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und\nabgeschlossen werden, wenn die eingezahlten             im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch be-\nsteht.\nSparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Er-\nwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder        (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten\neiner Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines        Aufwendungen finden die zur Durchführung des\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder von         § 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vor-\nWohnbesitz im Sinne des § 12 a des Zweiten          schriften entsprechende Anwendung.\nWohnungsbaugesetzes verwendet werden;\n4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Woh-                                 § 2a\nnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen                          Einkommensgrenze\nder staatlichen Wohnungspolitik nach der Art\n(1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deut-\nvon Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf\nsche Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz)\ndie Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem\nZweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen         48 000 Deutsche Mark. Sie erhöht sich für jedes\nKind im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 um 1 800 Deut-\nwerden, wenn die eingezahlten Beiträge und die\nPrämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsied-        sche Mark.\nlung, eines Eigenheims oder einer Eigentums-           (2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkom-\nwohnung oder zum Erwerb eines eigentumsähn-         men (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das\nlichen Dauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im       in dem Kalenderjahr, das dem der prämienbegünstig-\nSinne des § 12 a des Zweiten Wohnungsbaugeset-      ten Aufwendungen vorangeht, der unbeschränkten\nzes verwendet werden.                               Einkommensteuerpflicht unterliegt. Bei Ehegatten","Nr. 93 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977                     3173\n(§ 3 Abs. l letzter Satz) ist das zu versteuernde Ein-    Sonderausgabenabzug beantragt worden ist, aus-\nkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammen-             schließlich\nveranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergeset-          1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für\nzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht             die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1\ndurchgeführt worden ist, ergeben würde; sind die               des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt\nEhegatten nach § 26 a des Dinkommensteuergesetzes              wird, oder\nzur Einkommensteuer veranlagt worden, so sind die\nzu versteuernden Einkommen beider Ehegatten zu-            2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem\nsammenzureclmen. Bei AIJeinstehenden, die im vor-              Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-\nangehenden Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des                 beiträge darstellen.\n§ 26 Abs. 1, des Einkommensteuergesetzes waren\n§ 3\nund nicht nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes\nzur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist die                             Höhe der Prämie\nHälfte des zu versteuernden Einkommens maßge-                 (1) Die Prämie bemißt sich auf 18 vom Hundert\nbend, das sich bei einer Zusammenveranlagung              der im Kalenderjahr geleisteten prämienbegünstig-\nnach § 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben           ten Aufwendungen. Hat der Prämienberechtigte\nhat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt       oder sein Ehegatte Kinder (§ 32 Abs. 4 des Einkom-\nworden ist, ergeben würde. Den zu versteuernden            mensteuergesetzes), die zu Beginn des Kalender-\nEinkommen sind die folgenden Einkünfte und Be-             jahrs, in dem die prämienbegünstigten Aufwendun-\nzüge hinzuzurechnen:                                       gen geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch\nl. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop-         nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalender-\npelbesteuerungsabkommen von der Einkommen-            jahr lebend geboren wurden, so erhöht sich der\nsteuer freigestellt sind;                             Prämiensatz für jedes Kind um zwei vori.1 Hundert.\nEhegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf        die während des ganzen Kalenderjahrs der prämien-\nGrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder         begünstigten Aufwendungen verheiratet waren und\nauf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein-        nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide min-\nkommensteuer befreit sind;                            destens während eines Teils des Kalenderjahrs un-\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be-         beschränkt einkommensteuerpflichtig waren.\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist.\n(2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten\n(3) Bei Kindern (§ 3 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich      sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von\ndie Höhe der Einkommensgrenze und das maß-                 800 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter\ngebende Einkommen nach den Verhältnissen der               Satz) zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prä-\nPersonen, zu denen das Kindschaftsverhältnis be-           mienbegünstigt.\nsteht.                                                        (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge\n§ 2b                           stehen dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten\nWahlrecht zwischen Prämie und                 und den Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei\nSteuerermäßigung, Kumulierungsverbot              bemißt sich die Prämie für prämienbegünstigte Auf-\nwendungen eines Kindes nach den Vorschriften, die\n(1) Der Prämienberechtigte kann für jedes Ka-          für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-\nlenderjahr wählen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2          hältnis besteht.\nAbs. 1 Nr. 1) eine Prämie nach diesem Gesetz oder\nden Sonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommen-                  (4) Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-\nsteuergesetzes) erhalten will (Wahlrecht). Das             stungen darstellen und für die der Prämienberech-\nWahlrecht kann für die Bausparbeiträge eines Ka-           tigte eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1\nlenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Prä-          des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder\nmienberechtigte, denen im Kalenderjahr der Spar-           Aufwendungen, die von der Unterhaltssicherungs-\nleistung gemeinsam der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2         behörde an das Unternehmen oder Institut überwie-\nzusteht, können ihr Wahlrecht nur einheitlich aus-         sene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-\nüben. Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht         gesetz darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab-\nzulässig. Das Wahlrecht wird zugunsten der Prämie          satz 2) nicht angerechnet, soweit die vermögens-\ndadurch ausgeübt, daß der Prämienberechtigte einen         wirksamen Leistungen und die Leistunge:q. nach dem\nAntrag auf Gewährung der Prämie stellt.                    Unterhaltssicherungsgesetz den nach dem Dritten\nVermögensbildungsgesetz geförderten Betrag insge-\n(2) Der Prämienberechtigte oder Personen, denen        samt nicht übersteigen.\nim Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten\nAufwendungen geleistet worden sind, gemeinsam                                        § 4\nder Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 zusteht, können                             Gewährung der Prämie\neine Prämie nach diesem Gesetz nicht erhalten,\nwenn der Prämienberechtigte oder eine der bezeich-            (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines\nneten Personen eine Prämie nach dem Spar-Prämien-          Kalenderjahrs für die prämienbegünstigten Aufwen-\ngesetz oder für Bausparbeiträge ausdrücklich den           dungen gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr\nSonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuer-             gemacht worden sind.\ngesetzes) beantragt hat (Kumulierungsverbot). Dies            (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des\ngilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die die Prä-        Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem\nmie nach diesem Gesetz, die Sparprämie oder der            die Aufwendungen geleistet worden sind. Der An-","3174                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ntrag ist an das Unl<!rnehmen oder Institut zu richten,                               § 7\nan das die priimienlletJünsti~Jten Aufwendungen ge-                       Aufüringung der Mittel\nleistet worden sind.\nDie für die Auszahlung der Prämien erforderlichen\n(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) lei-    Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr\ntet den Antrag an das nach Absatz 5 zuständige          1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert zur Ver-\nFinanzamt weiter und fordert die Prämien an.            fügung gestellt.\n(4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die\n§ 8\nFestsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prä-\nmienberechtig ten. Wird nachträglich festgestellt,                   Anwendung der Abgabenordnung\ndaß die Prämie zu Unrecht gewährt worden ist, so                      und der Finanzgerichtsordnung\nhat das Finanzamt die Prämiengewährung aufzu-               (1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für\nheben oder zu berichtigen; ein Rückforderungs-\nSteuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab-\nanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des\ngabenordnung einschließlich der Vorschriften über\nzweiten Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist,\ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie       außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzu-\ndurch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt          wenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Ab-\nworden ist.                                             gabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten\nFristen, für die §§ 109 und 163 der Abgabenordnung\n(5) Zuständiges Finanzamt ist                        sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zoll-\n1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt      vergütungen und Verbrauchsteuervergütungen be-\nwerden:                                             treffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes\ndas für die Einkommensbesteuerung zuständige       bleiben unberührt.\nFinanzamt;\n(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Straf-\n2. bei anderen Personen:                                vorsc:tiriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375\ndas für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zustän-    Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften\ndige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des Einkommen-        der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384\nsteuergesetzes).                                   der Abgabenordnung entsprechend. Für das Straf-\n§  5                          verfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie\nder Begünstigung einer Person, die eine solche Tat\nUberweisung, Rückzahlung                 begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das\nund Verwendung der Prämie                 Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit\n(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch       nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung_\ndas Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten         entsprechend.\nan das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder\n(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nInstitut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2\nauf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-\nbezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so\nakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg\nist die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.\ngegeben.\n(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4\nbezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des            (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung\n§ 2 Abs. 2 Satz 4 zusammen mit den prämienbegün-       des nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens\nstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen             und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur\nZweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat         Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können\ndas Unternehmen oder Institut dem Finanzamt un-         der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf ge-\nverzüglich Mitteilung zu machen. In diesem Fall ist     gen die Prämie angegriffen werden.\ndie Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sind\nzu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Auf-                                     § 9\nwendungen durch das Unternehmen oder Institut\nnoch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht                           Ermächtigungen\nvorgenommen werden, bevor die Prämien an das                (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nFinanzamt zurückgezahlt sind.                          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(3) Uber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2     Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu\nAbs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien-          erlassen über\nberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben         1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3\nbeim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der             bezeichneten Vorschriften;\nGenossenschaft ausgezahlt wird.\n2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den\nBau- und Wohnungsgenossenschaften gehören\n§ 6\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2);\nSteuerliche Behandlung der Prämie            3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nDie Prämien gehören nicht zu den Einkünften im            Sparverträge, die Berechnung der Rückzahlungs-\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern               fristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von\nnicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommen-             Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kre-\nsteuergesetzes.                                             ditinstitute; die Vorschriften sind den in den","Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977                          3175\n§§ 18 bis 29 der Einkommensteuer-Durchführungs-         (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nverordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit         tigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengeset-\nder Maßgabe anzupassen, daß eine Frist bestimmt      zes und der hierzu erlassenen Durchführungsver-\nwerden kann, innerhalb der die Prämien zusam-        ordnung in der jeweils geltenden Fassung mit\nmen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen         neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer\nzu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden            Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nsind;                                                stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\nVerträge und die Verwendung der auf Grund                                       § 10\nsolcher Verträge angesammelten Beträge; dabei                           Schlußvorschriften\nkann der vertragsmäßige Zweck auf den Bau\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\ndurch das Unternehmen oder auf den Erwerb von\ndem Unternehmen, mit dem der Vertrag abge-           soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nschlossen worden ist, beschr~inkt und eine Frist     bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1977 an-\nvon mindestens drei Jahren bestimmt werden,          zuwenden.\ninnerhalb der die Prämien zusammen mit den              (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge\nprämienbegünstigten Aufwendungen zu dem ver-         an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von\ntragsmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prä-       nach dem 8. 'März 1960 abgeschlossenen Verträgen\nmienbegünstigung kann auf Verträge über Ge-          geleistet werden.\nbäude beschränkt werden, die nach dem 31. De-         - (3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 gilt erstmals für vorzeitige\nzember 1949 fertiggestellt worden sind. Für die      Verfügungen nach dem 20. August 1977.\nFälle des Erwerbs kann bestimmt werden, daß\nder angesammelte Betrag und die Prämien nur\n§ 11\nzur Leistung des in bar zu zahlenden Kaufpreises\nverwendet werden dürfen;                                                   Berlin-Klausel\n5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie,             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nwenn Besteuerungsgrundlagen für die Berech-          und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nnung des nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Ein-          auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nkommens und der Hinzurechnungen, die der Ver-        Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\nanlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen        Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nhaben, geändert werden.                              gesetzes."]}