{"id":"bgbl1-1977-93-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":93,"date":"1977-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/93#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-93-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_93.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":3165,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["3165\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                     Z 1997 A\n1977                    Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1977                                                                        Nr.93\nTag                                                    Inhalt                                                                        Seite\n20. 12. 77   Neufassung des Spar-Prämiengesetzes                                                                                         3165\n7690-1\n20. 12. 77   Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3171\n2330-9\n20. 12. 77   Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prärniengesetzes . . . . . . . . . . . . . . .                          3176\n7690-1-1\n20. 12. 77   Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . .                                      3181\n23:10-9-1\n22. 12. 77   Berichtigung dQs Vierlen Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes                                                3187\nß10-l, ill O-J-2ti\n&&&&   &                          NliHWWWJ\nBekanntmachung\naTit2:r Neufassung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 20. Dezember 1917\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-                  3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                              kel 16 des Einführungsgesetzes zum Einkommen-\n28. August l 974 (BGBI. l S. 2109) wird nachstehend                    steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974\nder Wortlaut des Spar--Prärniengesetzes in der ab                      (BGBl. I S. 3656),\n1. Januar l9Tl geltenden Fassung bekanntgemacht.                    4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-\nDie Neufasstrng berücksichtigt:                                        kel 36 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Spar-Prä-                        18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091),\nmiengesetzes vom 28. August 1974 (BGBl. I                        5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\ns. 2109),                                                           kel 74 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. l S. 3341) und\n2. den am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des Gesetzes zur Andcrung des Spar-                    6. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Arti-\nPrämiengesetzes und des Wohnungsbau-Prämien-                        kel 8 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom\ngesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. l S. 3626),                   16. August 1977 (BGBl. I S. 1586).\nden 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","3166                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSpar-Prämiengesetz\n(SparPG 1977)\n§1                                 von Anteilscheinen an einem Sondervermögen,\nVoraussetzung für die Prämienbegünstigung              die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausge-\n(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-           geben werden, wenn die Aufwendungen\nsonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)               a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen\nkönnen für Sparbeiträge, die nicht nach dem Woh-                 oder\nnungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prä-\nb) nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg-\nmie erhalten. Voraussetzung ist, daß das maßge-\nbende Einkommen des Sparers die Einkommens-                      ten Sparraten oder\ngrenze (§ 1 a) nicht überschritten hat.                      c) nach der Art von Sparverträgen über vermö-\ngenswirksame Leistungen\n(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1              erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),\ngelten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der\nBundesregierung, die der Zustimmung des Bundesra-        5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem\ntes bedarf,                                                  Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung\nnach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,\n1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ-            in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsge-\ngen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen          setzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschädenge-\nworden sind,                                             setzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-\n2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen-          schreibungen erworben werden (Wertpapier-\nden und der Höhe nach gleichbleibenden Sparra-           Sparverträge über Entschädigungsansprüche),\nten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten), die   6. Aufwendungen zur Begründung von Darlehens-\nmit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden             forderungen gegen den Arbeitgeber, wenn\nsind,\na) die Aufwendungen vermögenswirksame Lei-\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen-              stungen im Sinne des § 3 des Dritten Vermö-\nden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut abge-            gensbildungsgesetzes, die über den geschul-\nschlossen worden sind und bei denen die Spar-                deten Arbeitslohn hinaus erbracht werden,\nbeiträge ausschließlich vermögenswirksame Lei-                oder von der Unterhaltssicherungsbehörde an\nstungen im Sinne des Zweiten oder des Dritten                den Arbeitgeber überwiesene Leistungen nach\nVermögensbildungsgesetzes oder von der Unter-                dem Unterhaltssicherungsgesetz darstellen und\nhaltssicherungsbehörde an das Kreditinstitut                 die Aufwendungen insgesamt den für die Ar-\nüberwiesene Leistungen nach dem Unterhaltssi-               beitnehmer-Sparzulage geltenden Höchstbetrag\ncherungsgesetz darstellen. Die vermögenswirksa-              (§ 12 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes)\nmen Leistungen und die Leistungen nach dem                   nicht überschreiten,\nUnterhaltssicherungsgesetz dürfen insgesamt den          b) das Darlehen mit mindestens vier vom Hun-\nnach den Vermögensbildungsgesetzen geförderten\ndert zu verzinsen und\nBetrag nicht übersteigen (Sparverträge über ver-\nmögenswirksame Leistungen),                              c) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut\nauf Kosten des Arbeitgebers verbürgt ist.\n4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb\nDie Aufwendungen können erbracht werden\nvon Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuld-\na) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen\nverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz\noder\nund Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes ausgegeben werden,                              b) nach der Art von Sparverträgen über vermö-\ngenswirksame Leistungen.\nvon festverzinslichen Schuldverschreibungen und\nRentenschuldverschreibungen, die vom Bund,              (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Spar-\nvon den Ländern und Gemeinden oder von ande-         beiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Ab-\nren Körperschaften des öffentlichen Rechts oder      satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anlei-\nvon Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftslei-      heforderungen, Anteilscheine und Schuldbuchforde-\ntung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausge-       rungen unverzüglich nach ihrem Erwerb, die in\ngeben werden, oder von anderen festverzinsli-        Absatz 2 Nr. 6 bezeichneten Sparbeiträge bei der\nchen Schuldverschreibungen und Rentenschuld-         Begründung der Darlehensforderung festgelegt wer-\nverschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung     den. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buch-\nin Verkehr gebracht werden,                          stabe a, Nr. 5 und 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die\nvon festverzinslichen Anleiheforderungen, die in     Festlegungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2,\nein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes          3, 4 Buchstaben b und c und Nr. 6 Satz 2 Buchstabe\neingetragen werden, sowie                            b bezeichneten Sparraten müssen sechs Jahre lang","Nr. 93   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977                       3161\ngeleistet werden; dabei endet die Festlegungsfrist      der selbständigen Arbeit für die Anschaffung von\nfür alle auf Grund eirn~s Vertrages geleisteten Spa.r-  abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nbeiträge ocfor erworbenen Wertpapiere, Anleihefor-      gens verwenden. Diese Verwendung gilt nicht als\nderungen oder Anteilscheine gleichzeitig nach           Rückzahlung. Voraussetzung ist, daß die betriebsge-\nAblauf von sieben Jahren. Die Festlegungsfrist          wöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des\nbeginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem          Einkommensteuergesetzes) nicht vor Ablauf der\nl. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem     Festlegungsfrist endet. Absatz 5 letzter Satz gilt\n30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlos-     entsprechend. Weitere Voraussetzung für die prä-\nsen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlus-     mienunschädJiche Verwendung ist, daß\nses im Sinne dieses Gesetzes 9ilt                       1. der Sparer dem Kreditinstitut eine Erklärung vor~\n1. bei Sparbcitri:igcm im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1        legt, die folgende Angaben enthält:\nund 4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und           a) Bezeichnung des Wirtschaftsguts,\nbei Sparbeiträgen .im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6\nb) Tag der Lieferung,\nSatz 2 Buchstabe a der Tag der Begründung der\nDarlehensforderung,                                    c) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,\n2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2,         d) Name und Anschrift des Lieferanten,\n3 und 4 Buchstaben b und c der Tag der ersten          e) Datum und Betrag der Rechnung,\nEinzahlung und bei Sparbeil.rügen im Sinne des         f) Höhe des Betrags, den das Kreditinstitut aus\nAbsatzes 2 Nr. G Satz 2 Buchstabe b der Tag der           dem Sparguthaben an den Lieferanten über-\nBegründung der erslen Darlehensforderung-,                weisen soll;\n3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5      2. das Kreditinstitut die zu verwendenden Sparbei-\nder Tag des Erwerbs.                                   träge zur Bezahlung der Rechnung unmittelbar an\n(4) Voraussetzung für die Cewührung einer Prä-          den Lieferanten überweist.\nmie ist, daß                                               (6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-\n1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittel-      legungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2\nbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der       Nr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung auf\nAufnahme eines Kredits stehen;                     einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2 Abs. 1\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge         letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag über-\nnicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht aufge-   weisen lassen, wenn mit der Auszahlung der Bau-\nhoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag            sparsumme noch nicht begonnen worden ist. Diese\nweder abgetreten noch beliehen werden. Un-         Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Vorausset-\nschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung,     zung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge vor\nwenn                                               Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch zum\nTeil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Bau-\na) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß,\nsparvertrag abgetreten oder beliehen werden, es sei\naber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet\ndenn, daß ein unschädlicher Verwendungszweck im\nhat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-\nSinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz des\ngung mindestens zwei Jahre seit Beginn der\nWohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt. Das Kre-\nFestlegungsfrist vergangen sind oder\nditinstitut, an das die Sparbeiträge geleistet worden\nb) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht       sind, hat der Bausparkasse bei Dberweisung die\ndauernd getrennt lebender Ehegatte nach Ver-   Sparbeiträge als solche kenntlich zu machen und\ntragsabschluß gestorben oder völlig erwerbs-   den Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. Absatz\nunfähig geworden ist oder                      5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleichzeitig\nc) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß         Sparbeiträge überwiesen werden, für die unter-\narbeitslos geworden ist und die Arbeitslosig-  schiedliche Festlegungsfristen gelten.\nkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen\n(7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an\nbestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeiti-\ndasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im\ngen Verfügung noch besteht.\nKalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark betra-\n(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-     gen.\nlegungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Absat-\n(8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen\nzes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderungen\nüber vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2\noder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4\nNr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr\nerwerben. Diese Verwendung gilt nicht als Rückzah-\ndes Abschlusses des Sparvertrags folgt, keine Spar-\nlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforderungen\nbeiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den Spar-\noder Anteilscheine unverzüglich bis zum Ablauf der\nvertrag nicht mehr prämienbegünstigt.\nfür die Sparbeiträge geltenden Festlegungsfrist bei\ndem Kreditinstitut, mit dem der Prämiensparer den\n§ 1a\nSparvertrag abgeschlossen hatte, festgelegt werden.\nGelten für die Sparbeiträge unterschiedliche Festle-                       Einkommensgrenze\ngungsfristen, so ist die zuletzt endende Festlegungs-      (1) Die     Einkommensgrenze      beträgt    24 000\nfrist maßgebend.                                        Deutsche Mark, für Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter\n(5 a) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der         Satz) 48 000 Deutsche Mark. Sie erhöht sich für\nFestlegungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absat-       jedes Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 um\nzes 2 Nr. 1 bis 3 in seinem Betrieb oder im Rahmen      1 800 Deutsche Mark.","3168                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkom-                                  §2\nmen (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das                        Höhe der Prämie\nin dem Kalenderjahr, das dem der Sparleistung vor-\nangeht, der unbeschränkten Einkommensteuer-                (1) Die Prämie bemißt sich auf 14 vom Hundert\npflicht unterliegt. Bei Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter   der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat\nSatz) ist das zu versteuernde Einkommen maßge-         der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder\nbend, das sich bei einer Zusammenveranlagung            (§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes), die zu\nnach § 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben        Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge\nhat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt    geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht\nworden ist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach     vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr\n§ 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Einkom-         lebend geboren wurden, so erhöht sich der Prämien-\nmensteuer veranlagt worden, so sind die zu versteu-    satz für jedes Kind um zwei vom Hundert. Ehegatten\nernden Einkommen beider Ehegatten zusammenzu-          im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die wäh-\nrechnen. Bei Alleinstehenden, die im vorangehenden     rend des ganzen Kalenderjahrs der Sparleistung ver-\nKalenderjahr Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des    heiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt\nEinkommensteuergesetzes waren und nicht nach           haben und beide mindestens während eines Teils des\n§ 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Einkom-         Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflich-\nmensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des    tig waren.\nzu versteuernden Einkommens maßgebend, das sich           (2) Die Sparbeiträge des Prämiensparers sind je\nbei einer Zusammenveranlagung nach § 26 b des          Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800\nEinkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls        Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter Satz)\neine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist,        zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prämienbe-\nergeben würde. Den zu versteuernden Einkommen          günstigt.\nsind die folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzu-\nrechnen:                                                  (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge\nstehen den Prämiensparern und ihren Kindern\n1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop-      (Absatz 1 Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich\npelbesteuerungsabkommen von der Einkommen-\ndie Prämie für Sparbeiträge eines Kindes nach den\nsteuer freigestellt sind;\nVorschriften, die für die Person gelten, zu der das\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf    Kindschaftsverhältnis besteht.\nGrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder\nauf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein-        (4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame Lei-\nkommensteuer befreit sind;                         stungen darstellen und für die der Prämiensparer\neine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer\nDritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.\nSparbeiträge, die von der Unterhaltssicherungsbe-\n(3) Bei Kindern (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich   hörde an das Kreditinstitut - im Falle des § 1\ndie Höhe der Einkommensgrenze und das maßge-           Abs. 2 Nr. 6 an den Arbeitgeber - überwiesene\nbende Einkommen nach den Verhältnissen der Per-        Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz\nsonen, zu denen das Kindschaftsverhältnis besteht.     darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2)\nnicht angerechnet, soweit die vermögenswirksamen\n§ 1b                        Leistungen und die Leistungen nach dem Unterhalts-\nKumulierungsverbot                   sicherungsgesetz den nach dem Dritten Vermögens-\nbildungsgesetz gefördPrten Betrag insgesamt nicht\nDer Prämiensparer oder Personen, denen im\nübersteigen.\nKalenderjahr der Sparleistung gemeinsam der\nHöchstbetrag des § 2 Abs. 2 zusteht, können eine\n§ 3\nPrämie nach diesem Gesetz nicht erhalten, wenn der\nPrämiensparer oder eine der bezeichneten Personen               Gewährung und Gutschrift der Prämie\neine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz            (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf\noder für Bausparbeiträge ausdrücklich den Sonder-      Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die\nausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuergesetzes)       Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.\nbeantragt hat (Kumulierungsverbot). Dies gilt nicht,\nwenn die Aufwendungen, für die die Prämie nach            (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des\ndiesem Gesetz, die Wohnungsbauprämie oder der          Kalenderjahrs, das_ dem Kalenderjahr folgt, in dem\nSonderausgabenabzug beantragt worden ist, aus-         die Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag\nschließlich                                            ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar-\n1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für        beiträge geleistet worden sind. Im Falle des § 1\ndie eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1       Abs. 2 Nr. 6 ist der Antrag an das Kreditinstitut zu\ndes Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt      richten, das den Darlehensvertrag verbürgt hat.\nwird, oder\n(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag\n2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem        dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei\nUnterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-        hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für\nbeiträge darstellen.                                die Gewährung der Prämie vorliegen.","Nr. 93   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1977                         3169\n(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige                                 §5\nFinanzamt. Zuständiges Finanzamt ist                            Rückgängigmachung von Gutschriften\n1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\nDas Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-\nwerden:\ngängig zu machen,\ndas für die Einkommensbesteuerung zuständige\n1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen\nFinanzamt;\nfür die Gewährung der Prämie während der Lauf-\n2. bei anderen Personen:                                   zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder\ndas für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zustän-  2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-\ndige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des Einkommen-           weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil\nsteuergesetzes).                                       ablehnt.\n(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie                                  § 5 a,\nentsprochen, so teilt das 1'inanzamt dem Kreditinsti-\ntut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut                   Prämienverfahren beim Erwerb von\nschreibt die Prärn ie dem Prfüniensparer gesondert          Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen\ngut. .Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene      Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-\nPrämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem        gen auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für\nKalenderjahr folgt, in dem. die Sparbeiträge geleistet die Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5)\nworden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von        die Schuldenverwaltung an die Stelle des Kredit-\nvier vom Hundert j~ihrlich zugrunde zu legen. Die      instituts.\ngutgeschriebene Prämie darf einschließlich der auf\nsie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem Prä-                                §5b\nmiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffe-     Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung\nnen Regelung nicht vor Ablaüf der Festlegungsfrist\nausgezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet             (1) Auf die Sparprämie sind die für Steuervergü-\nwerden.                                                tungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung\neinschließlich der Vorschriften über außergericht-\n(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann        liche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies\nganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt           gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung\nwerden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Einen      hinsichtlich der in § 1 genannten Fristen, für §§ 109\nBescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das   und 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen\nFinanzamt nur, wenn der Prämienantrag abgelehnt        Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und\nwird und der Prämiensparer den Bescheid beantragt.     Verbrauchsteuervergütungen          betreffen.   Abwei-\nWird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu      chende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unbe-\nUnrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt       rührt.\ndie Prämiengewährung aufzuheben oder zu berichti-          (2) Für die Sparprämie gelten die Strafvorschrif-\ngen; ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er      ten des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und\nnicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs         des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,\ngeltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-      379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-\njahr folgt, in dem di(:~ Prämie nach § 4 überwiesen    ordnung entsprechend. Für das Strafverfahren\nworden ist.                                            wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünsti-\n§4                          gung einer Person, die eine solche Tat begangen\nhat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfah-\nUberweisung von Prämien und Zinsen            ren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die\n(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs     §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.\nMonate vor und spätestens innerhalb einer Aus-             (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nschlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der          die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-\nFestlegungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen        tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\nund Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an.        weg gegeben.\nDabei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen\nfür die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird          (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung\neine solche Bestätigung abgegeben, so überweist        des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens\ndas Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag          und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur\nsowie Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.      Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können\nder Höhe nach nicht durch einen Rec)J.tsbehelf\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in   gegen die Prämie angegriffen werden.\ndenen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder\nBeleihung unschädlich ist, können der Prämienbe-                                   §6\ntrag sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor\nAblauf der Festlegungsfrist angefordert und ausge-                          Ermächtigungen\nzahlt werden.                                              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\n(3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des Prä-    Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung die-\nmienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es dem       ses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen\nKreditinstitut und dem Prämiensparer einen schrift-      1. über die Fortsetzung von Sparverträgen im\nlichen, begründeten Bescheid zu erteilen.                    Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit anderen Sparbei-","3170                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nträgen, wenn für den Prämiensparer keine ver-            Einkommens und der Hinzurechnungen, die der\nmögenswirksamen Leistungen oder Leistungen               Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde\nnach dem Unterhallssicherungsgesetz mehr ein-            gelegen haben, geändert werden;\ngezahlt werden können;\n9. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5;\n2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstaben\n10. über die Rückforderung von Prämien, die zu\nb und c bezeichneten Sparverträge; insbeson-\nUnrecht gewährt worden sind;\ndere kann die Prämienbegünstigung auf Ver-\nträge beschränkt w'erden, deren Zweck auf den       11. über Anzeigepflichten.\nlaufenden Erwerb kleingestückelter Wertpa-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird\npiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine\ngerichtet ist;                                      ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\nzu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\n3. über die Gewährung der Prämie in den Fällen, in     nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\ndenen Sparbeiträge vor Ablauf der Festlegungs-      Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nfrist zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus     graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\ndem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen       migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nwerden;\n4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-\n§7\ngen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 4;\nSteuerliche Behandlung der Prämie\n5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere,\nAnleiheforderungen oder Anteilscheine festzule-       Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im\ngen sind;                                           Sinne des Einkommensteuergesetzes.\n6. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzah-\nlungen auf Grund von Verträgen im Sinne des                                  §7a\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder\nteilweise unterbrochen werden. Insbesondere                     Aufbringung der Prämienmittel\nkann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer-          Die nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien\nden, daß Einzahlungen innerhalb eines halben        und Zinsen (§ 4) trägt der Bund.\nJahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis\nzum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs\nnachgeholt werden können, wobei in einem fol-                                 §8\ngenden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als                         Schlußvorschriften\nEinzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit\ngelten und daß bei nicht rechtzeitiger Nachho-        (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nlung oder bei vorzeitiger Verfügung über gelei-     soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nstete Einzahlungen spätere Einzahlungen nicht       bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1977\nmehr prämienbegünstigt sind;                        anzuwenden.\n7. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in           (2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist erstmals\ndenen bei Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2     auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von\nNr. 4 und 5 die Festlegung vor Ablauf der Fest-     nach dem 4. August 1972 abgeschlossenen Verträ-\nlegungsfrist aus Gründen aufgehoben werden          gen geleistet werden.\nmuß, die der Prämiensparer nicht zu vertreten\nhat oder in denen der Sparer das Umtauschange-         (3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c gilt erstmals für\nbot eines Emittenten annimmt. Insbesondere          vorzeitige Verfügungen nach dem 20. August 1977.\nkann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer-\nden, daß die vorzeitige Aufhebung der Festle-\n§9\ngung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer\nan Stelle der ursprünglichen Anlage den dafür                           Berlin-Klausel\nerhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nAbs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nwerden;\nauch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\n8. über eine Gewährung oder Rückforderung der          Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\nPrämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die         Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-\nBerechnung des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden        zes."]}