{"id":"bgbl1-1977-92-8","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=14","order":8,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"1977-12-23T00:00:00Z","page":3114,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["3114                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nZwölft es Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 23. Dezember 1977\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           b) Absatz 4 wird gestrichen.\nsen:                                                         c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\nArtikel 1                         2. § 56 Abs. 4 Nr. 1 wird folgender Halbsatz ange-\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-             fügt:\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zu-           ,,es sei denn, daß seine Dienstzeit im Dienstver-\nletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes zur\nhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Grund frei-\nNeuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder\nwilliger Verpflichtung für die Dauer von fünf-\ndes Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977\nzehn Jahren festgesetzt wird.\"\n(BGBI. I S. 297), wird wie folgt geändert:\n1. § 46 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2\na) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze                 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nersetzt:\nIn § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversor-\n,,Der Berufssoldat kann jederzeit seine Ent-      gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nlassung verlangen; soweit seine militärische       vom 18. Februar 1977 (BGBI. I S. 337) ist in dem\nAusbildung mit einem Studium oder einer\nKlammerzitat die Zahl „5\" durch die Zahl „4\" zu\nFachausbildung verbunden war, jedoch erst\nersetzen.\nnach einer sich daran anschließenden Dienst-\nzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums                               Artikel 3\noder der Fachausbildung entspricht, läng-                            Schlußvorschriften\nstens nach zehn Jahren. Der Berufsoffizier\nkann auch dann, wenn er weder ein Studium                                    § 1\nnoch eine Fachausbildung erhalten hat, seine         Auf Soldaten, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\nEntlassung erst nach Ende des sechsten            setzes zum Berufssoldaten ernannt worden sind und\nDienstjahres als Offizier verlangen. Vor Ab-\ndie ein Studium oder eine Fachausbildung bis zum\nlauf der in den Sätzen 1 und 2 genannten          31. März 1978 abgeschlossen haben werden, sind\nDienstzeiten kann der Berufssoldat auf seinen\ndie bisherigen Vorschriften anzuwenden.\nAntrag nur entlassen werden, wenn das Ver-\nbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher,\ninsbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt-                             § 2\nschaftlicher Gründe eine besondere Härte be-         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\ndeuten würde.\"                                    Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}