{"id":"bgbl1-1977-92-7","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=10","order":7,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes","law_date":"1977-12-23T00:00:00Z","page":3110,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["3110                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nVom 23. Dezember 1977\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 der Auswahl der zu Entlassenden den Wehr-\nsen:                                                              dienst zuungunsten des Arbeitnehmers be-\nrücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den\nArtikel 1                                  Arbeitgeber.\"\nArbeitsplatzschutzgesetz                      b) In Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das\nWort „Lehrlinge\" durch das Wort „Aus-\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der                 zubildenden\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 21. Mai 1968 (BGBI. I S. 551},             c) In Absatz 4 werden das Wort „Einberufung\"\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1975                     durch die Worte „Zustellung des Einberu-\n(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:                       fungsbescheides II sowie die Worte ,, § 3\"\ndurch die Worte ,, § 4\" ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz ange-\na) Die Uberschrift sowie die Absätze 1 und 2                  fügt:\nerhalten folgende Fassung:                                 ,, (5) Der Ausbildende darf die Ubernahme\n,,§ 2                               eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhält-\nnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung\nKündigungsschutz für Arbeitnehmer,                    des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus\nWeiterbeschäftigung nach der                       Anlaß des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2\nBerufsausbildung                            Satz 3 gilt entsprechend.\"\n(1) Von der Zustellung des Einberufungs-\nbescheides bis zur Beendigung des Grund-            2. § 5 wird wie folgt geändert:\nwehrdienstes sowie während einer Wehr-\nübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsver-             a) Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:\nhältnis nicht kündigen.                                   „Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines\nJahres nach Beendigung des Wehrdienstes\n(2) Im übrigen darf der Arbeitgeber das\nzu stellen. Veränderungen in der Beitrags-\nArbeitsverhältnis nicht aus Anlaß des Wehr-\nhöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten,\ndienstes kündigen. Muß er aus dringenden                                             11\nbleiben unberücksichtigt.\nbetrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des\nKündigungsschutzgesetzes)        Arbeitnehmer         b) Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt:\nentlassen, so darf er bei der Auswahl der zu              „Der Bundesminister der Verteidigung kann\nEntlassenden den Wehrdienst eines Arbeit-                  im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nnehmers nicht zu dessen Ungunsten berück-                  der Finanzen mit den Arbeitgebern eine pau-\nsichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus            schale Beitragserstattung und die Zahlungs-\nAnlaß des Wehrdienstes gekündigt oder bei                  weise vereinbaren.\"","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971                        3111\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                             mit der Maßgabe, daß die für den Grundwehr-\ndienst geltenden Vorschriften anzuwenden sind,\nIn Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das              ausgenommen § 9 Abs. 7 Satz 3.\nWort „Lehrlingen\" durch das Wort „Auszubil-\ndenden\" ersetzt.                                              (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2\nfindet § 125 Abs. 1 Satz 1 Beamtenrechtsrah-\nmengesetz keine Anwendung.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\n(3) Bei Arbeitnehmern, die zu Beginn der in\nIn Absatz 1 wird das Wort „Dienstbezüge•                 Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Dienstzeiten\ndurch das Wort „Bezüge\", in Absatz 2 das Wort            von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2\n,,Dienstbezügen\" durch das Wort „Bezügen\" er-           Angestelltenversicherungsgesetz befreit sind,\nsetzt.                                                   unterbleibt die Nachversicherung nach § 9\nAbs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz.\n5. In § 11 a wird folgender Satz angefügt:\n(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr\n,,Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im An-       als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeit-\nschluß an den Grundwehrdienst eine für den               geber durch die zuständige Dienststelle der\nkünftigen Beruf im öffentlichen Dienst vorge-            Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen.\nschriebene, über die allgemeinbildende Schul-            Das gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger wäh-\nbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu-              rend des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf\nlässige Uberschreitung der Regelzeit durchlau-           Zeit ernannt wird.\nfen, wenn sie sich innerhalb von sechs Mona-                  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend\nten nach Abschluß dieser Ausbildung um Ein-              im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach\nstellung bewerben.\"                                      Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Vertei-\ndigung (§ 54 Abs. 3 Soldatengesetz).\"\n6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:     10. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n„Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im         ,, (4) Für den verlängerten Grundwehrdienst,\nAnschluß an den Grundwehrdienst oder eine          der nach § 2 des Gesetzes über die Dauer des\nWehrübung eine für den künftigen Beruf als        Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der\nArbeitnehmer förderliche, über die allge-         Wehrübungen in der vom 30. Dezember 1956\nmeinbildende Schulbildung hinausgehende           bis 2. Dezember 1960 geltenden Fassung vom\nAusbildung ohne unzulässige Uberschreitung         24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) und nach\nder Regelzeit durchlaufen und im Anschluß          § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der vom\ndaran als Arbeitnehmer eingestellt werden.\"       3. Dezember 1960 bis 28. März 1962 geltenden\nFassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29)\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\ngeleistet wurde sowie für den verkürzten\nGrundwehrdienst, der nach § 5 Abs. 2 und 3\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                           des Wehrpflichtgesetzes in der vom 29. März\n1962 bis 31. Dezember 1972 geltenden Fassung\nIn Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten\nvom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) ge-\n,,Beamte oder Richter\" die Worte „über die all-\nleistet wurde, gelten die Vorschriften dieses Ge-\ngemeinbildende Schulbildung hinausgehende•\nsetzes über den Grundwehrdienst.\"\neingefügt; nach dem Wort „Hochschul-,• wird\ndas Wort „Fachhochschul-,\" eingefügt, die Wor-\nte „praktische Ausbildung\" werden durch die                                  Artikel 2\nWorte „andere berufliche Ausbildung• ersetzt.\nEignungsübungsgesetz\n8. § 15 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige Ab-         § 8 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bun-\nsatz 3 wird Absatz 2.                               desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n9. Nach § 16 wird folgender neuer § 16 a einge-        durch Gesetz vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I\nfügt:                                               S. 1741), wird wie folgt geändert:\n,,§ 16 a\nWehrdienst als Soldat auf Zeit           1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung be-\n(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehr-\nrührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige\ndienstes als Soldat auf Zeit\nVersicherung bei einem Träger der gesetzlichen\nKrankenversicherung nicht. Für die Zeit der Teil-\n1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetz-       nahme ruht der Anspruch auf Leistungen der ge-\nte Dienstzeit,                                    setzlichen Krankenversicherung, ausgenommen\ndie Ansprüche auf Sterbegeld für den Versicher-\n2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr          ten und auf Familienhilfe für berechtigte Ange-\nals zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit            hörige.\"","3112                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. In Absatz 4 werden die Worte „ein Drittel\" durch             3. § 8 a wird wie folgt geändert:\ndie Worte „ein Zehntel\" ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3                                      ,,(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder\nSoldatenversorgungsgesetz                           ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit\nfür einen Zeitraum von nicht mehr als drei\n§ 1\nJahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung                        von sechs Monaten nach Beendigung des\nder Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. I                       Dienstverhältnisses um Einstellung als Beam-\nS. 337), geändert durch Artikel VIII des Sechsten                     ter und wird er in den Vorbereitungsdienst\nBundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 15. No-                          eingestellt, so darf nach Erwerb der Befä-\nvember 1977 (BGBI. I S. 2117), wird wie folgt ge-                      higung für die Laufbahn die Anstellung nicht\nändert:                                                               über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden,\n1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                 zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach\n§ 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-\n,, (2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen                  wehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als\nDienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder                       Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestan-\nmehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ab-                     den hätte.\"\nlauf von sechs Monaten nach Beendigung seines\nWehrdienstverhältnisses oder der Fachausbil-                    b) In Absatz 2 werden die Worte „mit einer frei-\ndung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,                    willigen Verpflichtung für eine Dienstzeit von\nso stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht                    nicht mehr als drei Jahren\" durch die Worte\nentgegen, nach denen ein Höchstalter bei der                        11 ,   dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von\nEinstellung nicht überschritten sein darf. Dies                    nicht mehr als drei Jahren festgesetzt wor-\ngilt auch, wenn der Soldat im Anschluß an den                      den ist,\" ersetzt.\nWehrdienst eine für den künftigen Beruf vor-\ngeschriebene, über die allgemeinbildende Schul-                 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbildung hinausgehende Ausbildung (Hochschul-,                             (3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit,\n11\nFachhochschul-, Fachschul- oder andere beruf-                      dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von\nliche Ausbildung) ohne unzulässige Uberschrei-                     nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden\ntung der Regelzeit durchführt und sich bis zum                     ist, im Anschluß an den Wehrdienst eine für\nAblauf von sechs Monaten nach Beendigung der                       den künftigen Beruf als Beamter vorge-\nAusbildung um Einstellung in den öffentlichen                      schriebene, über die allgemeinbildende Schul-\nDienst bewirbt.\"\nbildung hinausgehende Ausbildung (Hoch-\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                       schul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder an-\ndere berufliche Ausbildung) oder wird diese\na) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                     durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt\n„In einer betrieblichen oder überbetrieblichen               Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum\nAltersversorgung beschränkt sich eine An-                    Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung\nrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichti-                   der Ausbildung um Einstellung als Beamter\ngung bei den Unverfallbarkeitsfristen des § 1                bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung ein-\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-                   gestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung\nlichen Altersversorgung vom 19. Dezember                     für eine Beförderung sind, beginnen für einen\n1974 (BGBI. I S. 3610).\"                                     unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraus-\nsetzungen eingestellten Richter mit dem Zeit-\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\npunkt, zu dem er ohne Ableisten des nach § 7\n,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,            des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehr-\nwenn ein Soldat im Anschluß an eine Fach-                    dienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat\nausbildung oder an den Wehrdienst eine für                   auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit heran-\nden künftigen Beruf förderliche Ausbildung                   gestanden hätte.\"\n(Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder\nandere berufliche Ausbildung) ohne unzu-                  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nlässige Uberschreitung der Regelzeit durch-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen\nführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten so-                     11\nSoldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten\nwie auf Wartezeiten für den Erwerb des Ur-\nauf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum\nlaubsanspruchs werden Zeiten einer Fachaus-\nbis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54\nbildung und des Wehrdienstes nicht ange-\nrechnet.\"                                                    Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeit-\nraum hinaus verlängert worden ist.\"\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n§ 2\n,, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen\nSoldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen           Für einen Soldaten auf Zeit, der vor Inkrafttreten\nZeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder          dieses Gesetzes einen die Betriebszugehörigkeit be-\nnach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über            gründenden Arbeits- oder Ausbildungsvertrag abge-\ndiesen Zeitraum hinaus verlängert worden              schlossen hat, gilt § 8 Abs. 3 in der bis zum Inkraft-\nist.\"                                                 treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.","Nr. 92 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                      3113\nArtikel 4                                              Artikel 5\nZivildienstgesetz                         Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nDer Bundesminister der Verteidigung kann das\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nArbeitsplatzschutzgesetz in der neuen Fassung im\nmachung vom 7. November 1977 (BGBI. I S. 2039)          Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Un-\nwird wie folgt geändert:                                stimmigkeiten des Wortlauts beseitigen sowie die\nParagraphen mit durchlaufenden Ordnungszeichen\nIn § 78 Abs. 1 Nummer 1 wird hinter dem Wort            versehen.\n,, treten\" das Komma gestrichen und folgender Halb-\nsatz angefügt:                                                                 Artikel 6\n,,und in § 5 Abs. 6 an die Stelle des Bundesmini-                            Inkrafttreten\nsters der Verteidigung der Bundesminister für Ar-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nbeit und Sozialordnung tritt.\"                          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}