{"id":"bgbl1-1977-92-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=8","order":6,"title":"Gesetz zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung","law_date":"1977-12-23T00:00:00Z","page":3108,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["3W8                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz\nzur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung\nVom 23. Dezember 191'1\nDer Bundestag hat mit Zusfünmung des Bundes-                                   §2\nrates das folgende Gesetz besch]ossen:\nEinzugsverfahren\nFür die Einziehung der Berufsausbildungsabgabe\n§ 1                          gilt:\nEinzugssteUen                      1. Soweit das Ausbildungsplatzförderungsgesetz\nund dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gel-\n(1)  Die nach Maßgabe des Ausbildungsplatzför-          ten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetz-\nderungsgesetzes zu erhebende Berufsausbildungs-             hchen Unfallversicherung entsprechend. Dies gilt\nabgabe wird durch die Berufsgenossenschaft ein-             insbesondere für die Feststellung der Abgabe-\ngezogen, bei der die bei den Abgabepflichtigen Be-          pflicht und der Abgabehöhe. Die Einzugsstellen\nschäftigten versichert sind, soweit nicht auf Grund         erlassen die hierzu erforderlichen Verwaltungs-\nder Absätze 2 bis 4 oder nach § 3 Abs. 4 des Ausbil-        akte und Widerspruchsbescheide.\ndungsplatzfördenmgsgesetzes etwas anderes be-\nstimmt wird.                                             2. In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 sind die Trä-\nger der Unfallversicherung berechtigt und auf\n(2) Die Berufsausbildungsabgabe wird eingezogen,        Anforderung verpflichtet, die für die Berufsaus-\n1. soweit der Bund und die Bundesanstalt für Arbeit         bildungsabgabe in Betracht kommenden Abgabe-\n(§§ 653, 654, 790 Abs. 2 und § 850 Abs. 3 Reichs-      pflichtigen und, soweit sie ihnen bekannt ist, die\nversicherungsordnung) Träger der Unfallversi-          Lohnsumme (§§ 726 bis 728 der Reichsversiche-\ncherung sind, durch das Bundesamt für Finanzen,        rungsordnung) der bei den Abgabepflichtigen Be-\nschäftigten den Einzugsstellen mitzuteilen. Die\n2. soweit die ]andwütschaftlichen Berufsgenossen-\nEinzugsstellen können die für die Abgabepflicht\nschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsge-\nmaßgebenden Unterlagen der Träger der Unfall-\nnossenschaft Träger der Unfallversicherung sind,\nversicherung sowie für den Bereich der landwirt-\ndurch das Bundesamt für Ernährung und Forst-\nschaftlichen Unfallversicherung des Zusatzver-\nwirtschaft.\nsorgungswerkes e. V. einsehen.\n(3) Die Berufsausbildungsabgabe wird eingezogen\n3. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-\n] . für den Bereich der MetaH-Beruf sgenossenschaf-         genheiten der Berufsausbildungsabgabe ist vor-\nten (Nummern 5 bis 9 der Anlage 1 zu § 646             behaltlich der Vorschriften des § 3 Abs. 9 und des\nReichsversicherungsordnung) durch die Maschi-          § 4 Abs. 2 Satz 3 des Ausbildungsplatzförderungs-\nnenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenos-           gesetzes der Rechtsweg zu den Gerichten der So-\nschaft,                                                zialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften des\n2. für den Bereich der Bau-Berufsgenossenschaften           Sozialgerichtsgesetzes für Streitigkeiten in An-\n(Nummern 21 bis 27 der Anlage ] zu § 646               gelegenheiten der gesetzlichen Unfallversiche-\nReichsversicherungsordnung) durch die Bau-Be-          rung gelten entsprechend.\nrufsgenossenschaft Wuppertal.                       4. Unbeschadet der Regelung des § 3 Abs. 9 des\n(4)  Soweit die Länder, die Gemeinden, die Ge-          Ausbildungsplatzförderungsgesetzes sind die Ein-\nmeindeunfallversicherungsverbände und sonstige              zugsstellen in Verfahren vor den Gerichten der\nvon den Ländern bestimmte SteJien Träger der Un-            Sozialgerichtsbarkeit Partei, soweit ihre Verwal-\nfallversicherung sind (§§ 655 bis 657, 790 Abs. 2           tungsakte angefochten werden.\nund § 850 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung), be-        5. Die Einzugsstellen· nach § 1 sind Verwaltungsbe-\nstimmen die Landesregierungen oder die von ihnen            hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\nbestimmten obersten Landesbehörden die Einzugs-             zes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhand-\nstellen.                                                    lungen gegen § 27 Abs. 1 des Ausbildungsplatz-\n(5) In den Fällen der Absütze 1 bis 3 hat die Ein-      f örderungsgesetzes.\nzugsstelle die Berufsausbildungsabgabe zentral für       6. Den Berufsgenossenschaften sind alle Kosten, die\ndas ganze Bundesgebiet einzuziehen.                         durch die Einziehung, Verwaltung, Abführung","Nr. 92 ----- Tag der Ausgabe.: Bonn_, den 30. Dezember 1977                        3109\nund Abrechnung der Berufsausbildungsabgabe                                        §4\nentstanden sind, zu erstatten. Der zuständige                    BesUmmung der zuständ.igen Stelle\nBundesminister kann nach Anhörung der Ver-                  nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz\nbände der Berufsgenossenschaften durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nZuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr.\npauschale Erstattung der Kosten vorsehen und\nund des § 5 Abs. 5 Nr. 1 des Ausbildungsplatzförde-\ndie Höhen der Pauschalen bestimmen. Die Sätze 1\nrungsgesetzes sind die zuständigen Stellen riach\nund 2 finden für die übrigen auf der Grundlage\ndem Berufsbildungsgesetz.\ndieses Gesetzes bestimmlen Einzugsstellen ent-\nsprechend Anwendung.\n7. Der   zuständige Bundesminister kann durch                                        §5\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates bestimmen:                                                            Berlin-Klausel\n1. das Verfahren des Einzugs der Abgabe     11\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n2. das Verfahren der Abführung und Abrechnung          des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nder Abgabe durch die Einzugsstellen .               lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§3                              § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nÄnderung des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes\nDas Ausbildungsplatzförderungsgesetz vom 7. Sep-                                  §6\ntember 1976 (BGBI. I S. 2658) wird wie folgt geän-                              Inkrafttreten\ndert:\n§ 3 Abs. 3 wird gestrichen.                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn., den 23. Dezember 19'77\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde"]}