{"id":"bgbl1-1977-92-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=7","order":5,"title":"Gesetz zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude","law_date":"1977-12-22T00:00:00Z","page":3107,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 92 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                        3107\nGesetz\nzur Erhaltung und Modernisierung\nkulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude\nVom 22. Dezember 1977\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    haltung des Gebäudes als Baudenkmal und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich\nsind, durch eine Bescheinigung der nach Lan-\ndesrecht zuständigen oder von der Landes-\nArtikel 1                                  regierung bestimmten Stelle nachzuweisen;\".\nDas Einkommensteuergesetz 1977 in der Fassung          2. Hinter Buchstabe x wird der folgende Buchstabe y\nder Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I             angefügt:\nS. 2365) wird wie folgt geändert:                            ,, y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungs-\nkosten an Gebäuden, die nach den jeweiligen\n§ 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                         landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler\nsind, soweit die Aufwendungen nach Art und\n1. Buchstabe r erhält folgende Fassung:                            Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-\ndenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung\n,,r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-                erforderlich sind. Die Denkmaleigenschaft des\ndungen                                                     Gebäudes und die Voraussetzung, daß die\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem                   Aufwendungen nach Art und Umfang zur Er-\nBetriebsvermögen gehörenden Gebäuden,                  haltung des Gebäudes als Baudenkmal und\ndie überwiegend Wohnzwecken dienen,                    zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich\nbb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem                  sind, sind durch eine Bescheinigung der nach\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiet                 Landesrecht zuständigen oder von der Lan-\noder städtebaulichen Entwicklungsbe-                   desregierung bestimmten Stelle nachzuwei-\nreich, die für Maßnahmen im Sinne des                  sen. Die erhöhten Absetzungen dürfen Jähr-\n§ 39 e des Bundesbaugesetzes und des\nlich zehn vom Hundert der Aufwendungen\n§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförde-\nnicht übersteigen;\".\nrungsgesetzes aufgewendet worden sind,\ncc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach                                   Artikel 2\nden jeweiligen landesrechtlichen Vor-\nschriften Baudenkmäler sind, soweit die          Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nAufwendungen nach Art und Umfang              Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nzur Erhaltung des Gebäudes als Bau-           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-         se werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzung erforderlich sind,                       Dritten Uber lei tungsgesetzes.\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen\nkönnen. In den Fällen von Doppelbuch-                                      Artikel 3\nstabe cc sind die Denkmaleigenschaft des\nGebäudes und die Voraussetzung, daß die              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündrn'g\nAufwendungen nach Art und Umfang zur Er-          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}