{"id":"bgbl1-1977-92-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen","law_date":"1977-12-22T00:00:00Z","page":3105,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 92 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                      3105\nGesetz\nzur Ausführung des Haager Ubereinkommens vom 15. November 1965\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergeridltlicher Schriftstücke\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nund des Haager Ubereinkommens vom 18. März 1970\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 22. Dezember 1977\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         Bezirk die Zustellung vorzunehmen ist. Die Zustel-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 lung wird durch die Geschäftsstelle des Amtsge-\nrichts bewirkt.\n§ 5\nErster Teil\nVorschriften zur Ausführung des Haager Uber-              Das Zustellungszeugnis (Artikel 6 Abs. 1, 2 des\neinkommens vom 15. November 1965 über die Zu-          Ubereinkommens) erteilt im Fall des § 4 Abs. 1 die\nstellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift- Zentrale Behörde, im übrigen die Geschäftsstelle des\nstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen     Amtsgerichts.\n§ 6\n§ 1                             Eine Zustellung durch diplomatische oder kon-\nDie Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2,      sularische Vertreter (Artikel 8 des Ubereinkom-\n18 Abs. 3 des Ubereinkommens) nehmen die von den       mens) ist nur zulässig, wenn das Schriftstück einem\nLandesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes       Angehörigen des Absendestaates zuzustellen ist.\nLand kann nur eine Zentrale Behörde einrichten.        Eine Zustellung nach Artikel 10 des Ubereinkom-\nmens findet nicht statt.\n§ 2\nFür die Entgegennahme von Zustellungsanträgen,                            Zweiter Teil\ndie von einem ausländischen Konsul innerhalb der       Vorschriften zur Ausführung des Haager Uber-\nBundesrepublik Deutschland übermittelt werden          einkommens vom 18. März 1970 über die Beweisauf-\n(Artikel 9 Abs. 1 des Ubereinkommens), sind die           nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nZentrale Behörde des Landes, in dem die Zustellung\nbewirkt werden soll, und die Stellen zuständig, die\ngemäß § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager                                  § 7\nUbereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivil-           Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2,\nprozeß vom 18. Dezember 1958 (BGBI. I S. 939) zur      24 Abs. 2 des Ubereinkommens) nehmen die von\nEntgegennahme von Anträgen des Konsuls eines           den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr.\nausländischen Staates zuständig sind.                  Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrich-\nten.\n§ 3\n§ 8\nEine förmliche Zustellung (Artikel 5 Abs. 1 des         Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist\nUbereinkommens) ist nur zulässig, wenn das zuzu-       das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die\nstellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt   Amtshandlung vorzunehmen ist.\noder in diese Sprache übersetzt ist.\n§ 9\n§ 4\n(1) Die Zentrale Behörde ist befugt, Zustellungs-      Rechtshilfeersuchen, die durch das Amtsgericht\nanträge unmittelbar durch die Post erledigen zu las-   zu erledigen sind (Kapitel I des Ubereinkommens),\nsen, wenn die Voraussetzungen für eine Zustellung      müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder von\ngemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a des Uberein-        einer Ubersetzung in diese Sprache begleitet sein\nkommens erfüllt sind. In diesem Fall händigt die       (Artikel 4 Abs. 1, 5 des Ubereinkommens).\nZentrale Behörde das zu übergebende Schriftstück\nder Post zur Zustellung aus. Die Vorschriften der                                § 10\nZivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts           Mitglieder des ersuchenden ausländischen Ge-\nwegen gelten entsprechend.                             richts können bei der Erledigung eines Rechtshilfe-\n(2) Im übrigen ist für die Erledigung von Zustel-   ersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein,\nlungsanträgen das Amtsgericht zuständig, in dessen     wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat.","3106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 11                           der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen er-\nEine Beweisaufnahme durch diplomatische oder         ledigt werden, nachdem die Voraussetzungen der\nkonsularische Vertreter ist unzulässig, wenn sie        Erledigung und das anzuwendende Verfahren durch\ndeutsche Staatsangehörige betrifft. Betrifft sie An-    Rechtsverordnung näher geregelt sind, die der Bun-\ngehörige eines dritten Staates oder Staatenlose, so     desminister der Justiz mit Zustimmung des Bundes-\nist sie nur zulässig, wenn die Zentrale Behörde sie     rates erlassen kann.\ntJenehmigt hat (Artikel 16 Abs. 1 des Ubereinkom-\nmens). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,\nwenn der Angehörige eines dritten Staates zugleich                           Dritter Teil\ndie Staatsangehörigkeit des Staates des ersuchenden\nGerichts besitzt.                                                      Sonstige Bestimmungen\n§ 12\n§ 15\n(1) Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts\n(Artikel 17 des Ubereinkommens) darf eine Beweis-         Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\naufnahme nur durchführen, wenn die Zentrale Be-         durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nhörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann           Bundesrates bedarf, die nach den §§ 1 und 7 dieses\nmit Auflagen verbunden werden.                          Gesetzes errichteten Zentralen Behörden als die\nStellen zu bestimmen, die gemäß den §§ 1 und 3\n(2) Das Gericht, das für die Erledigung eines\nAbs. 2 des Gesetzes vom 5. April 1909 zur Ausfüh-\nRechtshilfeersuchens in derselben Angelegenheit\nrung des Haager Abkommens über den Zivilprozeß\nnach § 8 zuständig wäre, ist befugt, die Vorberei-\nvom 17. Juli 1905 (RGBI. 1909 S. 430) und gemäß\ntung und die Durchführung der Beweisaufnahme zu\nden §§ 1 und 9 des Gesetzes zur Ausführung des\nüberwachen. Ein Mitglied dieses Gerichts kann an\nHaager Ubereinkommens vom 1. März 1954 über\nder Beweisaufnahme teilnehmen (Artikel 19 Satz 2\ndes Ubereinkommens).                                    den Zivilprozeß zur Entgegennahme von Anträgen\nund Ersuchen des Konsuls eines ausländischen Staa-\n§ 13                           tes zuständig sind.\nFür die Erteilung der    Genehmigung nach den\n~§ 1~, 11 und 12 (Artikel   19 des Ubereinkommens)                               § 16\n1st die Zentrale Behörde   des Landes zuständig, in       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndem die Beweisaufnahme     durchgeführt werden soll.    des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\nBerlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\n§ 14                           Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n(1) Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach      nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 23 des Ubereinkommens zum Gegenstand\nhaben, werden nicht erledigt.\n(2) Jedoch können, soweit die tragenden Grund-                                § 17\nsätze des deutschen Verfahrensrechts nicht entge-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngenstehen, solche Ersuchen unter Berücksichtigung       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}