{"id":"bgbl1-1977-92-22","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=56","order":22,"title":"Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1978 (Sachbezugsverordnung 1978 - SachBezV 1978)","law_date":"1977-12-28T00:00:00Z","page":3156,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["3156                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1978\n(Sachbezugsverordnung 1978- SachBezV 1978)\nVom 28. Dezember 1977\nAuf Grund des § 17 des Vierten Buches Sozial-         für jedes Kind bis zum\ngesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-        6. Lebensjahr                    um 30 vom Hundert,\nber 1976, BGBI. I S. 3845) und - in Verbindung mit       und\ndieser Vorschrift - auf Grund des § 173 a des Ar-        für jedes Kind über 6 Jahre      um 40 vom Hundert.\nbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I\nS. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenann-   Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt\nten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt wor-        das Lebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungs-\nden ist, verordnet die Bundesregierung nach An-          zeitraum des Kalenderjahres maßgebend.\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234             (5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Woh-\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes mit Zustim-         nung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewer-\nmung des Bundesrates:                                    tung der Wohnung der ortsübliche Mietpreis unter\nBerücksichtigung der sich aus der Lage der Woh-\n§ 1                           nung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen\nFreie Kost und Wohnung                   anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des\nortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen\n(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung ein-         Schwierigkeiten verbunden, so ist die Wohnung mit\nschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf mo-         2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei einfach er\nnatlich 375,- DM festgesetzt. Für die Berechnung         Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes Was-\ndes Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat         ser und Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter\nsind für jeden Tag ein Dreißigste! des Wertes nach       monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert\nSatz 1 zugrunde zu legen. Für Jugendliche bis zur        des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Hei-\nVollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende        zung und Beleuchtung ist der sich nach Absatz 2\nvermindert sich der Wert nach Satz 1 um 15 vom           ergebende Wert anzusetzen.\nHundert.\n(6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzenden\n(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur         Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzu-\nVerfügung gestellt, so sind anzusetzen                   runden.\nfür   die Wohnung                      34 vom Hundert,                              §2\nfür   Heizung und Beleuchtung          10 vom Hundert,\nVerbilligte Kost und Wohnung\nfür   Frühstück                        12 vom Hundert,\nfür   Mittagessen                      22 vom Hundert,      Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug\nfür   Abendessen                        22 vom Hundert   zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbe-\ntrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem\ndes Wertes nach Absatz 1.                                Wert, der sich bei freiem Bezug nach § 1 ergeben\n(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur       würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wird aus-\nVerfügung gestellt, so vermindert sich der für Woh-      schließlich die Wohnung verbilligt zur Verfügung\nnung, Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in           gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem\nVerbindung mit Absatz 1 ergebende Wert                   vereinbarten und dem ortsüblichen Mietpreis unter\nBerücksichtigung der sich aus der Lage der Woh-\nbei Belegung mit zwei Be-                                nung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen\nschäftigten                       um 20 vom Hundert,    dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2\nbei Belegung mit mehr als                                und 3 gilt entsprechend.\nals zwei Beschäftigten            um 30 vom Hundert.\n§3\n(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem\nBeschäftigten, sondern auch seinen nicht bei dem-                          Sonstige Sachbezüge\nselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehö-            Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt wer-\nrigen zur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die        den, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als\nnach den Absätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte           Wert für diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis\nfür den Ehegatten                 um 80 vom Hundert,     des Verbrauchsorts anzusetzen.","Nr. 92 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                      3157\n§4                           schritten für die Sozialversicherung - und § 250\nUbergangsvorschrift                   des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAnstelle dPs in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wer-\ntes von 375,- DM monatlich treten in den Ländern                                 § 6\nBaden-Württemberg, Bayern,                                                   Inkrafttreten\nHessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-\nHolstein, Niedersachsen                    300,-DM,       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in\nBerlin, Nordrhein-Westfalen und                        Kraft.\nSaarland                                   330,-DM.       (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte\ngelten\n§5\n1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsent-\nBerlin-Klausel                         gelt, das für die im Jahre 1978 endenden Lohn-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-        zahlungszeiträume gewährt wird,\nleitungsgeset:zes in Verbindung mit Artikel II § 20    2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt,\ndes Sozic1lgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vor-             das im Jahre 1978 gewährt wird.\nBonn, den 28. Dezember 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}