{"id":"bgbl1-1977-92-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1977-12-22T00:00:00Z","page":3103,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 92 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30, Dezember 1971                       3103\nGesetz\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 22. Dezember 1977\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des\nsen:                                                        Bundesbesoldungsgesetzes vom 22. Dezember\n§ 1\n1977 (BGBl. I S. 3103) entsteht.\"\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des         2. In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A\nArtikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-             und B) Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 1 werden\nlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in             folgende Änderungen vorgenommen:\nBund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. I\nS. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. No-         a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nvember 1977 (BGBI. I S. 2117), wird wie folgt geän-             „ 1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis\ndert:                                                                zum Führen von ein- oder zweisitzigen\nstrahlgetriebenen Kampf- oder Schulflug-\n1. Nach § 76 wird folgender § 76 a eingefügt:                        zeugen oder als Kampfbeobachter mit der\nErlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen\n,,§ 76 a                                    strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflug-\nAnspruch auf Besoldung für Soldaten auf Zeit                   zeugen, von 450 Deutsche Mark,\".\nBei Soldaten auf Zeit, die sich innerhalb von         b) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:\nzwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur              „2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom                         zum Führen von sonstigen Strahlflugzeu-\n22. Dezember 1977 (BGBI. I S. 3103) für eine                      gen, von 250 Deutsche Mark,\".\nDienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflich-         c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden\nten, entsteht der Anspruch auf Besoldung ab-                Nummern 3 und 4.\nweichend von § 3 Abs. 2 bereits mit dem Tag,\nan dem ihre Ernennung wirksam wird. Satz 1 gilt                                  § 2\nauch für Soldaten auf Zeit, die sich bereits für                             Inkrafttreten\neine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren ver-\npflichtet haben, mit der Maßgabe, daß der An-            Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nspruch auf Besoldung frühestens am Tage des           Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}