{"id":"bgbl1-1977-92-19","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=53","order":19,"title":"Datenschutzgebührenordnung (DSGebO)","law_date":"1977-12-22T00:00:00Z","page":3153,"pdf_page":53,"num_pages":1,"content":["Nr. 92 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                        3153\nDatenschutzgebührenordnung (DSGebO)\nVom 22. Dezember 1977\nAuf Grund des § 13 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-            3. wenn es sich um eine mündliche oder einfache\ndatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBI. I              schriftliche Auskunft handelt.\nS. 201) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                                          §4\n(BGBI. I S. 821) verordnet die Bundesregierung mit\nAbsehen von der Gebühreneinziehung\nZustimmung des Bundesrates:\nVon der Einziehung der Gebühr kann ganz oder\n§ 1                           teilweise abgesehen werden, wenn die Einziehung\nnach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte\nAnwendungsbereich\nbedeuten würde.\nDiese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes                                      §5\nbezeichneten Behörden und sonstigen öffentlichen\nErstattung\nStellen. Sie gilt nicht für öffentlich-rechtliche Unter-\nnehmen, die am Wettbewerb teilnehmen. Sie gilt\nEine bereits gezahlte Gebühr ist dem Betroffenen\nferner nicht, soweit frühere, bestehende oder zu-\nzu erstatten, soweit eine der in den §§ 3 und 4 ge-\nkünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsver-\nnannten Voraussetzungen erfüllt ist.\n_hältnisse betroffen sind.\n§6\n§2\nVerhältnis zu besonderen Gebührenvorschriften\nHöhe der Gebühr\nSoweit die Gebühren für Auskünfte an den Be-\nDie Gebühr für die Erteilung einer Auskunft an\ntroffenen über die zu seiner Person gespeicherten\nden Betroffenen nach § 13 Abs. 1 des Bundesdaten-\nDaten in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind,\nschutzgesetzes beträgt zehn Deutsche Mark. Damit\nfinden die Vorschriften dieser Verordnung keine\nsind auch die Auslagen abgegolten.\nAnwendung.\n§7\n§3\nBerlin-Klausel\nAusnahmen von der Gebührenpflicht\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nEine Ausnahme von der Gebührenpflicht besteht,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 46 des Bundes-\n1. wenn durch besondere Umstände die Annahme               datenschutzgesetzes auch im Land Berlin.\ngerechtfertigt wird, daß personenbezogene Daten\nunrichtig oder unzulässig gespeichert werden,                                     §8\n2. wenn die Auskunft zur Berichtigung, Sperrung                                Inkrafttreten\noder Löschung gespeicherter personenbezogener\nDaten geführt hat,                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}