{"id":"bgbl1-1977-92-17","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=47","order":17,"title":"Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)","law_date":"1977-12-21T00:00:00Z","page":3147,"pdf_page":47,"num_pages":5,"content":["Nr. 92 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                        3147\nVerordnung\nüber das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)\nVom 21. Dezember 1977\nAuf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozialge-                                  §2\nsetzbuch .(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember                  Abgrenzung nach Haushaltsjahren\n1976, BGBI. I S. 3845) sowie, jeweils in Verbindung\nmit dem eingangs genannten § 78, auf Grund                  Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haus-\n-   des § 368 k Abs. 3 Satz 5 und des § 414 Abs. 4       haltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für\nSatz 4 der Reichsversicherungsordnung in der im      die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvor-\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die     schriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.\ndurch Artikel II § 1 Nr. 5 und 7 des eingangs\ngenannten Gesetzes neu gefaßt worden sind,                                     §3\ndes § 22 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über eine                    Grundsatz der Gesamtdeckung\nAltershilfe für Landwirte in der Fassung der\nAlle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für\nBekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI.\nalle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte\nI S. 1448), der durch Artikel II § 4 Nr. 4 des\nZwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden,\neingangs genannten Gesetzes angefügt worden\nsoweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder\nist, und\nAusnahmen im Haushaltsplan zugelassen sind.\ndes § 56 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die\nKrankenversicherung       der     Landwirte   vom                              §4\n10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), der durch Arti-\nkel II § 5 Nr. 3 des eingangs genannten Gesetzes         Vorbemerkung, Ubersichten zum Haushaltsplan\nangefügt worden ist,                                    (1) In einer Vorbemerkung zum Haushaltsplan\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des        sollen Einnahmen und Ausgaben nach wichtigen\nBundesrates:                                             Bereichen dargelegt werden.\n(2) Dem Haushaltsplan ist eine Dbersicht über die\nErster Abschnitt                     Planstellen der Beamten und dienstordnungsmäßig\nAufstellung des Haushaltsplans                Angestellten und die Stellen der Angestellten und\nArbeiter als Anlage beizufügen.\n§1                               (3) Darüber hinaus sind auf Verlangen der Selbst-\nVeranschlagung und Gliederung               verwaltungsorgane dem Haushaltsplan insbeson-\ndere folgende Anlagen beizufügen:\n(1) Im Haushaltsplan sind die Einnahmen nach\ndem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Ver-          1. eine Darstellung der veranschlagten Einnahmen\npflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt              und Ausgaben in einer Gliederung nach Konten-\nzu veranschlagen. Für jede Einnahmeart und für               klassen oder in einer Gruppierung nach bestimm-\njeden Einzelzweck ist eine besondere Haushalts-              ten Arten (Gruppierungsübersicht)\nstelle vorzusehen.                                       2. eine Dbersicht über die veranschlagten Ver-\npflichtungsermächtigungen\n(2) Die Gliederung des Haushaltsplans und die\nBezeichnung der Haushaltsstellen richten sich nach       3. eine Dbersicht über die den Haushalt in Einnah-\nden für die einzelnen Versicherungszweige jeweils            men und Ausgaben durchlaufenden Posten.\nvorgeschriebenen Kontenrahmen. Der Haushalts-\nplan ist entsprechend den Kontenklassen, Konten-                                   §5\ngruppen, Kontenarten und gegebenenfalls den Kon-                  Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit\nten der vorgeschriebenen Kontenrahmen zu glie-\ndern. Die Bezeichnung der Haushaltsstelle ent-              (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller\nspricht der Kontenarten- gegebenenfalls der Konten-      Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.\nbezeichnung.                                             Dies gilt nicht, soweit Ausnahmen in den für die\neinzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden\n(3) Bei jeder Haushaltsstelle sind neben der\nVerordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvor-\nBezeichnung, dem Geldansatz und etwaigen Haus-\nschriften über das Rechnungswesen angeordnet\nhaltsvermerken auch der Vorjahresansatz und die\nsind. In den Fällen des Satzes 2 ist, soweit erforder-\ntatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorletz-\nlich, die Berechnung des veranschlagten Betrages in\nten Haushaltsjahres aufzuführen.\ndie Erläuterungen des Haushaltsplanes aufzuneh-\n(4) In der Unfallversicherung können Einnahmen,       men.\nderen Höhe erst im Rahmen der Umlagerechnung\n(2) Als Einnahmen und Ausgaben gelten auch\nendgültig durch den Vorstand bestimmt wird,\nabweichend vom Kontenrahmen in einer Haushalts-          1. die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausga-\nstelle „Haushaltsausgleich\" zusammengefaßt wer-              ben im Zusammenhang mit dem Verwaltungsver-\nden.                                                         mögen","3148                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausga-                                      §8\nben im Zusammenhang mit dem Rücklagevermö-                               Ubertragbarkeit\ngen, soweit es in Grundstücken, Gebäuden und\nderen beweglicher Einrichtung angelegt ist             Ausgaben für Investitionen sind übertragbar.\nAndere Ausgaben können im Haushaltsplan für\n3. die Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Passivzu-\nübertragbar erklärt werden, wenn sie für eine sich\ngänge) und die Ausgaben zur Schuldentilgung\nauf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme\n(Passivabgänge)\nbestimmt sind und wenn die Ubertragbarkeit eine\n4. die Entnahmen aus dem Vermögen und die                sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Dies\nZuführungen zum Vermögen.                            gilt nicht für Verpflichtungsermächtigungen.\n(3) Nicht zu veranschlagen sind umlageunwirk-\nsame Einnahmen und Ausgaben.                                                        §9\nDeckungsfähigkeit\n§6\n(1) Deckungsfähig sind\nVerpflichtungsermächtigungen\n1. gegenseitig\n(1) Verpflichtungsermächtigungen sind zu veran-           die Ausgaben für Bezüge der Beamten, der dienst-\nschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von             ordnungsmäßig Angestellten, Vergütungen der\nVerpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jah-           Angestellten und Löhne der Arbeiter\nren führen können, erst durch den Haushaltsplan          2. einseitig\nbegründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch). Für bereits einge-         die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der\ngangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungser-             Ausgaben für Beihilfen.\nmächtigungen nicht veranschlagt werden.                     (2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haus-\n(2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei         haltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfä-\nden jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschla-         hig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger\ngen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer             oder sachlicher Zusammenhang besteht. Auf über-\nHaushaltsjahre eingegangen werden können, sollen         tragbare Ausgaben ist Satz 1 nur in besonderen\ndie Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben wer-        Fällen anzuwenden.\nden.                                                        (3) Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht\n(3) Einer Veranschlagung von Verpflichtungser-        für deckungsfähig erklärt werden.\nmächtigungen bedarf es insbesondere nicht\n1. für das Eingehen von Verpflichtungen zur Lei-                                   § 10\nstung von Personalausgaben                                                Sperrvermerk\n2. für den Abschluß von Tarifverträgen sowie Ver-           (1) Ausgaben, die aus besonderen Gründen\nträgen über die kassenärztliche Versorgung           zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten\n3. für die Ubernahme von Hypotheken, Grund- und          noch keine Verpflichtungen eingegangen werden\nRentenschulden unter Anrechnung auf den Kauf-        sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu\npreis von Grundstücken.                              bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungs-\nermächtigungen.\n§7                                (2) In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk\nErläuterungen                       bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben\noder die Inanspruchnahme von Verpflichtungser-\n(1) Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungser-         mächtigungen der Einwilligung der Vertreterver-\nmächtigungen sind, soweit erforderlich, zu erläu-        sammlung oder eines Ausschusses der Vertreterver-\ntern. Erläuterungen können ausnahmsweise für ver-        sammlung im Sinne des § 66 Abs. 1 des Vierten\nbindlich erklärt werden.                                 Buches Sozialgesetzbuch bedarf.\n(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre\nerstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veran-                                   § 11\nschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen                 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,\nGesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschla-                     größere Entwicklungsvorhaben\ngung außerdem die finanzielle Abwicklung darzule-\ngen. Dies gilt nicht für Ausgaben für laufende              (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nGeschäfte.                                               für Baumaßnahmen mit Ausnahme der Planungsko-\nsten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne,\n(3) Die Erläuterungen zu den Personalausgaben         Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen,\nsollen eine Ubersicht über das Stellensoll und die       aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der\nIst-Besetzung des Vorjahres, die Errechnung des          Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrich-\nStellenbedarfs für das neue Haushaltsjahr sowie          tungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein\neine Begründung der Veränderungen enthalten.             Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine\nHiervon kann abgesehen werden, soweit diese              Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahmen\nAngaben bereits in der Ubersicht nach § 4 Abs. 2         entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen bei-\nmit enthalten sind.                                      zufügen.","Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                       3149\n(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen                                   § 15\nfür größere Beschaffungen und größere Entwick-             Uberplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben\nlungsvorhaben dürfen erst veranschlagt v rerden,\nwenn Planungen und Schätzungen der Kosten und               (1) Uberplanmäßige Ausgaben bei gesetzlich oder\nder Kostenbeteiligung vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt   satzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben\nentsprechend.                                           können unabhängig von ihrer Höhe durch den Vor-\n(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind          stand nach § 73 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-\nzulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die  setzbuch bewilligt werden.\nUnterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer        (2) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben\nspäteren Veranschlagung dem Versicherungsträger          (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des\nein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit          § 73 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die ·\neiner Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begrün-       nächste Bewilligung für den gleichen Zweck anzu-\nden. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun-         rechnen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.\ngen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen\nnoch nicht vorliegen, sind gesperrt.\n§ 16\nVerpflichtungsermächtigungen\n§ 12\nWirtschaftspläne der Eigenbetriebe                Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermäch-\ntigungen bedarf der Einwilligung des Vorstands. Er\nEigenbetriebe des Versicherungsträgers haben         kann auf seine Befugnis insbesondere für den Fall\neinen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirt-      verzichten, daß das Eingehen einer Verpflichtung\nschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haus-          nicht zu einer Uberschreitung der Jahresbeträge\nhaltsplanes nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschafts-       (§ 6 Abs. 2 Satz 2) führt.\nplan oder eine Ubersicht über den Wirtschaftsplan\nist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder                                    § 17\nin die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushalts-                               Zuwendungen\nplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferun-\ngen zu veranschlagen. Die Stellen für Beamte und           Leistungen an Stellen außerhalb des Versiche-\nfür dienstordnungsmäßig Angestellte sind nach           rungsträgers zur Erfüllung bestimmter Zwecke\nBesoldungsgruppen im Haushaltsplan auszubringen,        (Zuwendungen) dürfen nur im Rahmen der gesetz-\ndie Stellen der übrigen Beschäftigten sind nach Ver-    lich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben\ngütungs- und Lohngruppen im Wirtschaftsplan dar-        (§ 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nzustellen, in dem auch alle Personalausgaben des        gewährt werden. Bei der Gewährung ist zu bestim-\nEigenbetriebes zu veranschlagen sind.                   men, wie die zweckentsprechende Verwendung\nnachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht\ndes Versicherungsträgers oder seines Beauftragten\nZweiter Abschnitt                     festzulegen.\n§ 18\nAusführung des Haushaltsplans\nSachliche und zeitliche Bindung\n§ 13                               (1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun-\nBruttonachweis, Einzelnachweis              gen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichne-\nten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem       nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder\nvollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haus-        in Anspruch genommen werden; § 2 gilt entspre-\nhaltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Abs. 1       chend. Nicht in Anspruch genommene Verpflich-\nSatz 2 nichts anderes ergibt.                           tungsermächtigungen gelten, wenn der Haushalts-\n(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus          plan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig\nverschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet wer-       in Kraft gesetzt wird, bis zum Inkraftsetzen dieses\nden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entspre-     Haushaltsplans; darauf eingegangene Verpflichtun-\nchendes gilt für die Inanspruchnahme von Ver-           gen sind auf die in diesem Haushaltsplan für den\npflichtungsermächtigungen.                              gleichen Zweck erteilten Verpflich tigungsermäch ti-\ngungen anzurechnen.\n§ 14                              (2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabe-\nAufhebung der Sperre                    reste gebildet werden, die für die jeweilige Zweck-\nbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum\nNur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes\nEnde des auf die Bewilligung folgenden zweitnäch-\ndürfen Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt\nsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten\nbezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur\ntritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilli-\nLeistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In\ngung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen\nden Fällen des § 10 Abs. 2 ist die vorherige Zustim-\nwesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Der\nmung der Vertreterversammlung oder des im Sperr-\nVorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\nvermerk bestimmten Ausschusses der Vertreterver-\nsammlung einzuholen. Entsprechendes gilt für Ver-          (3) Der Vorstand kann in besonders begründeten\npflichtungsermächtigungen, die als gesperrt bezeich-    Einzelfällen die Ubertragbarkeit von Ausgaben\nnet sind.                                               zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte","3150                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nMaßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu lei-           (3) Ist der Wert gering oder besteht ein dringen-\nsten sind.                                              des Interesse des Versicherungsträgers an der\n§ 19                          Veräußerung, so kann der Vorstand Ausnahmen\nDeckungsfähigkeit                     zulassen.\n(4) Für die Uberlassung der Nutzung eines Vermö-\nDeckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie\ngensgegenstandes gelten die Absätze 1 bis 3 ent-\nverfügbar sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 oder\nsprechend.\ndes Deckungsvermerks zugunsten einer anderen\n§ 25\nAusgabe verwendet werden.\nBeteiligung an privatrechtlichen Unternehmen\n§ 20                             (1) Der Versicherungsträger soll sich an der ,Grün-\nEinweisung in eine Stelle für Beamte           dung eines Unternehmens in einer Rechtsform des\nprivaten Rechts oder an einem bestehenden Unter-\nEin Amt darf nur zusammen mit der Einweisung         nehmen in einer solchen Rechtsform.nur beteiligen,\nin eine besctzbarc Stelle für Beamte verliehen wer-     wenn\nden.\n§ 21                          1. der    Versicherungsträger einen angemessenen\nEinfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in\nBaumaßnahmen, gröHere Beschaffungen,                einem     entsprechenden       Uberwachungsorgan\ngrößere Entwicklungsvorhaben                    erhält\n(1) Baumaßnahmen, die nach § 85 Abs. 2 des           2. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß, soweit\nVierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungs-               nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegen-\npflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn            stehen, in Anlehnung an aktienrechtliche Vor-\nausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenbe-              schriften aufgestellt und geprüft wird.\nrechnungen vorliegen. Von den in§ 11 bezeichneten          (2) Gehören dem Versicherungsträger Anteile\nBerechnungen und Zeichnungen darf nur insoweit          eines solchen Unternehmens, so soll er darauf hin-\nabgewichen werden, als die Änderung nicht erheb-\nwirken, daß das Unternehmen\nlich ist; weitergehende Ausnahmen können durch\nden Vorstand zugelassen werden. Das Genehmi-            1. im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ord-\ngungsverfahren nach § 85 des Vierten Buches                 nungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt\nSozialgesetzbuch bleibt unberührt.                      2. die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht\nauch darzustellen\n(2) Größeren Beschaffungen und größeren Ent-\nwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen              a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertrags-\nzugrunde zu legen.                                             lage sowie die Liquidität und Rentabilität der\n§ 22                                  Gesellschaft\nOffentliche Ausschreibung                     b) bedeutsame verlustbringende Geschäfte sowie\ndie Ursachen dieser Verluste\n(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferun-            c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Ver-\ngen und Leistungen mit Ausnahme der Verträge, die              lustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetra-\nder Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger                ges\nVersicherungsleistungen dienen, soll eine öffent-\n3. ihm den Prüfbericht der Abschlußprüfer sowie\nliche Ausschreibung vorausgehen. Hiervon kann\ngegebenenfalls auch den der Konzernabschluß-\nabgesehen werden, sofern die Natur des Geschäfts\nprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.\noder besondere Umstände dies rechtfertigen.\n(3) Der Versicherungsträger soll darauf hinwir-\n(2) Beim Abschluß der Verträge ist nach einheitli-   ken, daß die auf seine Veranlassung gewählten oder\nchen Richtlinien zu verfahren, wie sie insbesondere     entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der\nin den jeweils geltenden Verdingungsordnungen           Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonde-\nenthalten sind.                                         ren Interessen des Versicherungsträgers berücksich-\n§ 23\ntigen.\nVorleistungen\nVorleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt\nDritter Abschnitt\nwerden, wenn dies allgei:nein üblich oder durch             Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung,\nbesondere Umstände gerechtfertigt ist.                       interne Rechnungsprüfung und Entlastung\n§ 24                                                     § 26\nVeräußerung von Vermögensgegenständen                          Weitergelten von Vorschriften\nSoweit durch Gesetz oder in dieser Verordnung\n(1) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert\nnichts      Abweichendes        oder   Gleichlautendes\nwerden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des\nbestimmt ist, sind hinsichtlich der Zahlungen, Buch-\nVersicherungsträgers in absehbarer Zeit nicht benö-     führung, Rechnungslegung und internen Rechnungs-\ntigt WtHden.\nprüfung die für die einzelnen Versicherungsträger\n(2) Vermögensgegenstände dürfen nicht unter          jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen\nihrem Verkehrswert veräußert werden. Ausnahmen          Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen\nkönnen im Hausl1altsplan zugelassen wetden.             anzuwenden.","Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                        3151\n§ 27                                            Vierter Abschnitt\nJahresrechnung                                           Organisation\nDie Jahresrechnung umfaßt die Haushaltsrech-\nnung(§ 28) und die Vermögensrechnung(§ 29).                                        § 33\nBeauftragter für den Haushalt\n§ 28\n(1) Bei jedem Versicherungsträger hat der\nGliederung der Haushaltsrechnung\nGeschäftsführer einen Beauftragten für den Haus-\n(1) In der Haushaltsrechnung sind Einnahmen und       halt zu bestellen, soweit er diese Aufgaben nicht\nAusgaben in der Gliederung des von den Versiche-         selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem\nrungsträgern jeweils angewandten Kontenrahmens           Geschäftsführer unmittelbar unterstellt werden.\nden Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksich-\n(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der\ntigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegen-\nUnterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans\nüberzustellen. § 5 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.\nsowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übri-\n(2) Mehr- und Minderausgaben sowie Minderein-         gen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von\nnahmen sind, soweit erforderlich, zu erläutern.          finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufga-\nben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertra-\n§ 29                          gen.\nVermögensrechnung\n(1) In der Vermögensrechnung sind der Bestand\ndes Vermögens und der Schulden zu Beginn des                               Fünfter Abschnitt\nHaushaltsjahres, die wesentlichen Veränderungen                           Schlußvorschriften\nwährend des Haushaltsjahres und der Bestand zum\nEnde des Haushaltsjahres nachzuweisen.                                             § 34\n(2) Stellt der Versicherungsträger eine Bilanz auf,                 Verbände, Vereinigungen\ntritt diese an die Stelle der Vermögensrechnung. Die\nwesentlichen Veränderungen während des Haus-                Für die Verbände und die sonstigen Vereinigun-\nhaltsjahres sind nicht nachzuweisen, solange dies        gen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Kör-\neinen erheblichen verwaltungsmäßigen Mehrauf-            perschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die\nwand erfordert.                                          Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.\n§ 30\nUbersichten zur Jahresrechnung                                         § 35\nDer Jahresrechnung sind Dbersichten über die                   Ausnahmen vom Anwendungsbereich\nüberplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben               Die Vorschriften dieser Verordnung über Veran-\neinschließlich der Vorgriffe beizufügen.                 schlagung und Bewirtschaftung der Personalausga-\nben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen.\n§ 31\nInterne Rechnungsprüfung                                            § 36\nDie Jahresrechnung ist durch die für den Versi-                           Berlin-Klausel\ncherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nwenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20\ndurch einen vom Vorstand bestellten sachverständi-\ndes Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften\ngen Prüfer zu prüfen. Dber das Ergebnis der Prüfung\nfür die Sozialversicherung - vom 23. Dezember\nist ein Prüfbericht aufzustellen.\n1976 (BGBI. I S. 3845) auch im Land Berlin.\n§ 32\nEntlastung                                                 § 37\nInkrafttreten\nDer Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung\nzusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellung-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts der         dung in Kraft. Sie ist erstmals für die Aufstellung\nVertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen.          des Haushaltsplans 1979 anzuwenden.\nBonn, den 21. Dezember 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}