{"id":"bgbl1-1977-92-16","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=46","order":16,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":3146,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["3146                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 des Bundesbeamten-               2. 27 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,\n3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1) in Verbindung mit § 46          3. 25 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des\ndes Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der                  Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. I S. 713)\nverordnet die Bundesregierung:                                Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht\nSonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Berufs-\nschulpflichtige Beamte sollen den Urlaub in der\n§ 1                                Zeit der Berufsschulferien nehmen; soweit dies\nnicht möglich ist, ist für jeden Berufsschultag, an\nDie Verordnung über den Erholungsurlaub der                dem die Berufsschule während des Urlaubs be-\nBundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der              sucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970\n(BGBI. I S. 1378), geändert durch Verordnung vom                 (2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate.\n18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3132), wird wie folgt           Für die Ubertragung des Urlaubs in das folgende\ngeändert:                                                     Urlaubsjahr gelten die Bestimmungen des§ 7.\"\n1. In § 5 Abs. 1 wird die Urlaubstabelle wie folgt         4. § 12 wird gestrichen.\ngeändert:\n5. In § 13 wird folgender Satz 3 angefügt:\nBei den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6 werden\ndie Zahl „18\" durch die Zahl „20\" und die Zahl             „Winterzusatzurlaub darf nur zusammen mit dem\n,,22\" durch die Zahl „23\" ersetzt.                        entsprechenden Erholungsurlaub gewährt wer-\nden.\"\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird je-         6. § 14 wird gestrichen.\nweils das Wort „drei\" durch das Wort „vier\"\nersetzt.                                                                           §2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. § 11 erhält folgende Fassung:                           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des\n,,§ 11                         Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nUrlaub jugendlicher Beamter\n§3\n(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten rich-          Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1\ntet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgeset-        Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1977, für Verwal-\nzes. Er beträgt jährlich                                tungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April be-\n1. 30 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des          ginnt, mit Wirkung vom 1. April 1977 in Kraft. § 1\nKalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,        Nr. 5 tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}