{"id":"bgbl1-1977-92-15","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=40","order":15,"title":"Verordnung über das Verfahren zum Ausgleich der Leistungsaufwendungen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR-Ausgleichsverordnung)","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":3140,"pdf_page":40,"num_pages":6,"content":["3140                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber das Verfahren zum Ausgleich .der Leistungsaufwendungen\nin der Krankenversicherung der Rentner\n(KVdR-Ausgleichsverordnung)\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Grund des § 393 c der Reichsversicherungs-          durchschnittlich auf einen Monat entfallenden\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        KVdR-Leistungsaufwendungen in dem diesem Zeit-\nderungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten          raum entsprechenden Kalenderhalbjahr des Vorjah-\nFassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 47 des Gesetzes       res {Ausgangszeitraum). Der Betrag der durchschnitt-\nvom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) eingefügt worden       lichen monatlichen KV dR-Leistungsaufwendungen\nist,                                                       im Ausgangszeitraum ist durch die durchschnitt-\nliche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils am Ersten\nsowie, jeweils in Verbindung mit dieser Vorschrift,\neines Monats bei der Krankenkasse nach § 165\nauf Grund\nAbs. 1 Nr. 3 und § 315 a der Reichsversicherungsord-\ndes§ 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,       nung versicherten Rentenbezieher und -bewerber zu\nder durch Artikel 1 § 1 Nr. 54 des Gesetzes vom       teilen und mit der Zahl der am Ersten des Monats,\n27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) neu gefaßt worden     für den die Berechnung gilt, nach § 165 Abs. 1 Nr. 3\nist, und                                              und § 315 a der Reichsversicherungsordnung ver-\ndes Artikels 2 § 12 Abs. 3 Satz 2 des Kranken-        sicherten Rentenbezieher und -bewerber zu verviel-\nversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes         vom     fachen; das Ergebnis ist mit dem Veränderungsfak-\n27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069)                       tor nach Absatz 3 zu vervielfachen. Der Berechnung\nsind die für den Ausgangszeitraum vorgelegten\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:             Vierteljahresrechnungen und die Monatsstatistiken\nder Krankenkassen zugrunde zu legen.\n(3) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Ver-\n1. Abschnitt                       änderung der voraussichtlichen durchschnittlichen\nGemeinsame Vorschriften                    KVdR-Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen\nje Versicherten gegenüber den durchschnittlichen\nKV dR-Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen\n§ 1\nje Versicherten im Ausgangszeitraum nach An-\nLeistungsaufwendungen                    hörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. Es\nfür die Krankenversicherung der Rentner           gibt den der Veränderung entsprechenden Verände-\nrungsfaktor für das jeweils folgende Kalenderhalb-\n(1) Leistungsaufwendungen für die Krankenver-\njahr bis zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember be-\nsicherung der Rentner (KVdR-Leistungsaufwendun-\nkannt. Das Bundesversicherungsamt kann den Ver-\ngen) im Sinne dieser Verordnung sind die Rein-\nänderungsfaktor für einen kürzeren Zeitraum je-\nausgaben der Krankenkassen für Versicherungs-\nweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats be-\nleistungen an die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a\nkanntgeben, wenn sich die Annahmen, die der Be-\nder Reichsversicherungsordnung bezeichneten Per-\nrechnung des Veränderungsfaktors zugrunde liegen,\nsonen ohne die Aufwendungen für Sterbegeld, so-\nseit der letzten Bekanntmachung erheblich verän-\nweit dieses den nach § 201 der Reichsversicherungs-\nordnung zu zahlenden Betrag übersteigt, und abzüg-         dert haben.\nlich                                                           (4) Für neuerrichtete Krankenkassen tritt bei der\n1. der Beiträge nach § 381 Abs. 3 Satz 2 der Reichs-       Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen\nversicherungsordnung, vermindert um die nach          (§ 10) an die Stelle der nach Absatz 2 zu berechnen-\n§ 381 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversicherungsord-       den voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendun-\nnung zurückgezahlten Beträge,                         gen der entsprechende Teil der Haushaltsansätze,\nsolange die Krankenkasse nicht für einen Ausgangs-\n2. der Zahlungen ausländischer Stellen für Aufwen-         zeitraum (Absatz 2 Satz 1) Vierteljahresrechnungen\ndungen der Krankenkassen für Personen, die auf        vorzulegen hatte.\nGrund zwischenstaatlicher oder überstaatlicher\nRegelungen nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs-                                   § 2\nversicherungsordnung versichert sind, weil sie\nLeistungen einer ausländischen Stelle bei Invali-                         Grundlohnsumme\ndität, Alter oder an Hinterbliebene beziehen oder         (1) Die Grundlohnsumme im Sinne dieser Verord-\nbeantragt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im         nung ist wie folgt zu berechnen:\nGeltungsbereich der Reichsversicherungsordnung\nhaben.                                                 1. Die Summe der von den Krankenkassen für die\nVersicherten ohne die in § 165 Abs. 1 Nr. 3, 5\n(2) Als voraussichtliche monatliche KVdR-Lei-               und 6 sowie § 315 a der Reichsversicherungsord-\nstungsaufwendungen gilt für jeweils ein Kalender-               nung bezeichneten Personen für jeweils einen\nhalbjahr der nach Satz 2 veränderte Betrag der                  Monat festgesetzten Beitragsforderungen abzüg-","Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                      3141\nlieh der in diesem Monat von den Beitragsforde-     Grundlohnsumme aller Krankenkassen je Versicher-\nrungen abgesetzten Beträge (Beitragssoll) ist mit   ten gegenüber der durchschnittlichen Grundlohn-\nder Zahl 100 zu vervielfachen und durch den am      summe aller Krankenkassen je Versicherten im Aus-\nErsten dieses Monats geltenden Beitragssatz zu      gangszeitraum nach Anhörung der Spitzenverbände\nteilen. Die Berechnung ist getrennt nach Beitrags-  der Krankenkassen. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten.\nsätzen und nach den danach jeweils festgesetzten\nBeitragsforderungen durchzuführen. Bestimmt die        (4) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange\nSatzung für Gruppen von Versicherten keinen         die Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum\nBeitragssatz, so ist der Beitragssatz aus dem Ver-  (Absatz 2 Satz 1) Vierteljahresrechnungen vorzu-\nhältnis des von der Aufsichtsbehörde genehmig-      legen hatte, als voraussichtliche monatliche Grund-\nten Beitrags zum Grundlohn der Versicherten zu      lohnsumme die nach Absatz 1 berechnete monat-\nberechnen. Jährliche Grundlohnsumme ist die         liche Grundlohnsumme. Dabei tritt an die Stelle des\nSumme der auf ein Geschäftsjahr entfallenden        Beitragssolls der auf einen Monat entfallende Teil\nmonatlichen Grundlohnsummen.                        der im Haushaltsplan angesetzten Beitragseinnahme\nfür die Versicherten ohne die nach § 165 Abs. 1\n2. Läßt sich für Gruppen von Versicherten die           Nr. 3, 5 und 6 der Reichsversicherungsordnung Ver-\nGrundlohnsumme nicht nach dem Beitragssoll be-      sicherten. Ist die nach Beitragssätzen getrennte Be-\nrechnen, so treten an dessen Stelle die in dem      rechnung der Grundlohnsumme nicht möglich, so\njeweiligen Geschäftsjahr eingenommenen Bei-         gilt als Beitragssatz der mit der Zahl der Mitglieder\nträge und die zum Ende des Geschäftsjahres fest-    am Ersten des jeweiligen Monats gewogene durch-\ngestellten Beitragsforderungen. Hat sich während    schnittliche Beitragssatz der Krankenkasse.\ndes Geschäftsjahres für die Gruppe von Ver-\nsicherten der Beitragssatz verändert, so ist der\nmit der Zahl der Versicherten dieser Gruppe ge-                               § 3\nwogene durchschnittliche Beitragssatz in dem                                Beiträge\nGeschäftsjahr anzuwenden.\n(1) Beiträge nach § 381 Abs. 2 der Reichsversiche-\n3. Zur Ermittlung der Grundlohnsumme der Ver-           rungsordnung sind die von den Trägern der Renten-\nsicherten, die auf Grund gesetzlicher Pflicht       versicherung nach § 1304 d der Reichsversicherungs-\nDienst leisten und deren Beiträge pauschal be-      ordnung und § 83 d des Angestelltenversicherungs-\nrechnet werden, sind die in jeweils einem Ein-      gesetzes an die Krankenkassen jeweils für ein Ka-\nziehungszeitraum gezahlten Beiträge für diese       lenderjahr zu zahlenden Beträge. Der Berechnung\nDienstleistenden einschließlich der Abschlags-      der nach Satz 1 zu zahlenden Beträge sind die fol-\nzahlungen auf diese Beiträge mit der Zahl 100       genden vorn Bundesversicherungsamt auf Grund der\nzu vervielfachen und durch den Beitragssatz zu      Abrechnungen für die Rentenversicherung. der Ar-\nteilen, der für Versicherte gilt, die bei Arbeits-  beiter nach § 1391 der Reichsversicherungsordnung\nunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Ar-      und die Rentenversicherung der Angestellten nach\nbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen           § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes für das\nhaben. Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.           Kalenderjahr festgestellten Beträge zugrunde zu\nDie Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 sind zu sum-         legen:\nmieren. Die Krankenkassen haben die jährliche           1. die gesamten gezahlten Rentenbeträge (Postzah-\nGrundlohnsumme in der Jahresrechnung anzugeben.             lungen und unmittelbare Zahlungen des Trägers\nder Rentenversicherung} abzüglich der Renten-\n(2} Als voraussichtliche monatliche Grundlohn-\nrückflüsse,\nsumme gilt für jeweils ein Kalenderhalbjahr der\nnach Satz 2 veränderte Betrag der durchschnittlich      2. die in § 1304 d der Reichsversicherungsordnung\nauf einen Monat entfallenden Grundlohnsumme in              und § 83 d des Angestelltenversicherungsgesetzes\ndem diesem Zeitraum entsprechenden Kalenderhalb-            genannten Beitragszuschüsse, Beiträge und Er-\njahr des Vorjahres (Ausgangszeitraum). Der Betrag           stattungen.\nder durchschnittlichen monatlichen Grundlohn-\n(2) Als voraussichtliche Beiträge nach § 381\nsumme im Ausgangszeitraum ist durch die durch-\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung gelten die\nschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils am\nentsprechenden Vorausschätzungen des Bundesver-\nErsten eines Monats bei der Krankenkasse Ver-\nsicherungsamts auf Grund der in§ 6 Nr. 2 genannten\nsicherten ohne die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6\nBerechnungsgrundlagen.\nder Reichsversicherungsordnung Versicherten zu\nteilen und mit der Zahl der am Ersten des Monats,\nfür den die Berechnung gilt, Versicherten ohne die                                 § 4\nnach § 165 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 der Reichsversiche-                      Versicherungsträger\nrungsordnung Versicherten zu vervielfachen; das\nErgebnis ist mit dem Veränderungsfaktor nach Ab-           (1) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung\nsatz 3 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die        sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen,\nvorgelegten Vierteljahresrechnungen und die Mo-         die See-Krankenkasse und die Ersatzkassen.\nnatsstatistiken der Krankenkassen zugrunde zu\n(2) Träger der Rentenversicherung im Sinne dieser\nlegen.\nVerordnung sind die Träger der Rentenversicherung\n(3) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Ver-      der Arbeiter und die Bundesversicherungsanstalt für\nänderung der voraussichtlichen durchschnittlichen       Angestellte.","3142                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 5                                                     § g\nAbrechnungsverkehr                                  Vorläufiger Vomhundertsatz\nDie monatlichen Abschlagszahlungen nach § 10,          (1) Das   Bundesversicherungsamt berechnet je-\nder Jahresausgleich nach § 11 und der Ausgleich        weils für ein Kalenderhalbjahr den vorläufigen\nnach § 14 werden für alle Träger der Rentenver-        Vomhundertsatz nach § 393 b Abs. 2 Satz 2 der\nsicherung über die Bundesversicherungsanstalt für      Reichsversicherungsordnung und gibt ihn bis zum\nAngestellte abgerechnet. Die Träger der Rentenver-     15. Juni und bis zum 15. Dezember für das darauf\nsicherung der Arbeiter zahlen die auf sie entfallen-   folgende Kalenderhalbjahr mit fünf Stellen nach\nden Abschlagszahlungen an die Bundesversiche-          dem Komma verbindlich bekannt. Zur Berechnung\nrungsanstalt für AngesteJlte.                          des vorläufigen Vomhundertsatzes sind die voraus-\nsichtlichen    KVdR~Leistungsaufwendungen       aller\nKrankenkassen um die voraussichtlichen Beiträge\n§ 6                           nach § 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nBerechnungsgrundlagen                   zu mindern; der Unterschiedsbetrag ist mit der Zahl\n100 zu vervielfachen und durch die voraussicht-\nDas Bundesversicherungsamt legt den ihm nach        liche Grundlohnsumme aller Krankenkassen zu tei-\ndieser Verordnung obliegenden Berechnungen             len. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 gelten\n1. die dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-       mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durchschnitt-\nordnung vorgelegten Geschäfts- und Rechnungs-      lichen Zahl der im Ausgangszeitraum bei der Kran-\nergebnisse der Krankenkassen,                      kenkasse Versicherten die durchschnittliche Zahl\nder im Ausgangszeitraum bei allen Krankenkassen\n2. die Abrechnungen nach § 1391 der Reichsver-         Versicherten tritt und daß an die Stelle der Zahl\nsicherungsordnung und § 117 des Angestellten-      der Versicherten am Ersten des Monats, für den die\nversicherungsgesetzes sowie die ihm vorliegen-      Berechnung gilt, die voraussichtliche durchschnitt-\nden monatlichen Rechnungsergebnisse der Ren-       liche Zahl der Versicherten aller Krankenkassen in\ntenversichenmg                                     dem Kalenderhalbjahr tritt, für das die Berechnung\nzugrunde.                                              gilt.\n(2) Stellt das Bundesversicherungsamt fest, daß\n§ 7\nder von ihm für das erste Halbjahr eines Kalender-\nBekanntmachungen                      jahres nach Absatz 1 bekanntgegebene Vomhundert-\nsatz nicht der tatsächlichen Entwicklung der KVdR-\nDie in dieser Verordnung vorgesehenen Bekannt-      Leistungsaufwendungen, der Grundlohnsumme oder\nmachungen erfolgen durch Mitteilung des Bundes-        der Beiträge nach § 381 Abs. 2 der Reichsversiche-\nversicherungsamts an die Bundesverbände der Orts-,     rungsordnung entspricht, so hat es die Abweichung\nBetriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Kran-      bei der Feststellung des Vomhundertsatzes für das\nkenkasse, die Verbände der Ersatzkassen und die        folgende zweite Kalenderhalbjahr zu berücksichti-\nTräger der Rentenversicherung. Die genannten Ver-      gen.\nbände stellen sicher, daß die Krankenkassen, für die\nsie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der\n§ 10\nBekanntmachung erhalten. Die Bekanntmachung ist\nim Bundesarbeitsblatt zu veröffentlichen.                         Monatliche Abschlagszahlungen\n(1) Jede Krankenkasse berechnet monatlich den\nauf sie entfallenden Finanzierungsanteil (§ 8 Abs. 2).\n2. Abschnitt                          (2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallen-\nden voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendun-\nMonatlicher Ausgleich\ngen (§ 1 Abs. 2) der Krankenlrnsse höher als der\nFinanzierungsanteil nach . Absatz 1, so erhält die\n§ 8                           Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von der Bun-\nFinanzierungsanteil                   desversicherungsanstalt für Angestellte.\n(1) Der Finanzierungsanteil der Krankenversiche-       (3) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallen-\nrung an den KVdR-Leistungsaufwendungen wird mit        den voraussichtlichen KV dR-Leistungsaufwendun-\nden Beiträgen für die Versicherten ohne die in_§ 165   gen der Krankenkasse niedriger als der Finanzie-\nAbs. 1 Nr. 3, 5 und 6 der Reichsversicherungsord-      rungsan teil nach Absatz 1, so erhält die Bundes-\nnung bezeichneten Versicherten in einem Vom-           versicherungsanstalt für Angestellte den Unter-\nhundertsatz des Grundlohns aufgebracht.                schiedsbetrag von der Krankenkasse.\n(2) Jede Krankenkasse hat zur Berechnung des           (4) Die Krankenkassen sind berechtigt, von dem\nmonatlich auf sie entfallenden Finanzierungsanteils    ihnen nach Absatz 2 zustehenden Betrag neun Zehn-\ndie voraussichtliche monatliche Grundlohnsumme         tel bis zum 15. des jeweiligen Monats und den Rest-\nihrer Mitglieder (§ 2 Abs. 2} durch die Zahl 100 zu    betrag nach dem 15. dieses Monats mit den für die\nteilen und mit dem nach § 9 vom Bundesversiche-        Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einge-\nrungsamt bekanntgegebenen vorläufigen Vom-             zogenen Beiträgen zu verrechnen. Soweit die Kran-\nhundertsatz zu vervielfachen.                          kenkasse den Betrag nicht verrechnen kann, hat die","Nr. 92 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                       3143\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte auf An-           § 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung die\nforderung der Krankenkasse neun Zehntel des die-            von den Krankenkassen für diese Zeit nach § 10\nser zustehenden Betrages, abzüglich der verrech-            mit der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nneten Beträge, bis zum fünften Werktag nach Zugang          stellte abgerechneten monatlichen Abschlagszah-\nder Anforderung und ein Zehntel des der Kranken-            lungen übersteigen oder unterschreiten.\nkasse zustehenden Betrages am 15. des jeweiligen\nMonats zu zahlen.                                          (2) Die im vorläufigen Jahresausgleich geleisteten\nZahlungen sind Abschlagszahlungen nach § 393 b\n(5) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3       Abs. 2 Satz 5 erster Halbsatz der Reichsversiche-\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu-      rungsordnung.\nstehenden Betrag an diese bis zum 15. des jeweili-                                § 13\ngen Monats.                                                                 Schlußausgleich\n(6) Die Krankenkassen weisen der Bundesver-             (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach\nsicherungsanstalt für Angestellte die nach den Ab-      Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse\nsätzen 2 und 3 zu leistenden Beträge nach. Die          aller Krankenkassen sowie der Abrechnung nach\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die      § 1391 der Reichsversicherungsordnung und § 117\nNachweise nach den für Rechnungsbelege geltenden        des Angestelltenversicherungsgesetzes für das je-\nAufbewahrungsfristen aufzubewahren und die nach         weils abgelaufene Kalenderjahr für jede Kranken-\nden Absätzen 4 und 5 verrechneten und geleisteten       kasse und für alle Krankenkassen insgesamt\nBeträge für jede Krankenkasse getrennt festzuhal-\nten. Sie übersendet hierüber nach Ablauf des Ka-        1. die KVdR-Leistungsaufwendungen,\nJenderjahres den Krankenkassen einen Konto-             2. die Grundlohnsumme,\nauszug; das Nähere bestimmt das Bundesversiche-\nrungsamt.                                               3. die zu leistenden Beiträge nach § 381 Abs. 2 der\nReichsversicherungsordnung,\n3. Abschnitt                       4. die von den Krankenkassen und der Bundesver-\nsicherungsanstalt für Angestellte nach § 10 Abs. 4\nJahresausgleich                          und 5 und § 12 geleisteten Abschlagszahlungen.\nAls Abschlagszahlungen nach § 10 Abs. 4 und 5\n§ 11                              gelten die von der Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte nach § 10 Abs. 6 Satz 2 festgehal-\nAllgemeines\ntenen Beträge.\nNach Ablauf des Kalenderjahres sind die Ab-\n(2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf\nschlagszahlungen nach § 10 mit den endgültig für\nGrund der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zah-\ndieses Jahr zu leistenden Zahlungen durch\nlen den Vomhundertsatz nach § 393 b Abs. 1 Satz 2\n1. einen vorläufigen Jahresausgleich(§ 12)              der Reichsversicherungsordnung und gibt diesen be-\n2. einen Schlußausgleich (§ 13)                         kannt. Es teilt den Krankenkassen und der Bundes-\nversicherungsanstalt für Angestellte die unter Be-\nauszugleichen.                                          rücksichtigung des vorläufigen Jahresausgleichs als\n§ 12                          Ausgleich nach § 393 b Abs. 2 Satz 5 zweiter Halb-\nsatz der Reichsversicherungsordnung noch zu lei-\nVorläufiger Jahresausgleich\nstenden Zahlungen mit.\n(1) Bis zum 15. März eines jeden Jahres führt das       (3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind\nBundesversicherungsamt für das abgelaufene Kalen-       die danach zu leistenden Beträge fällig; Zins-\nderjahr einen vorläufigen Jahresausgleich durch.        ansprüche sind ausgeschlossen. Im übrigen gilt für\nDabei gilt § 13 entsprechend mit folgender Maßgabe:     die Abrechnung § 10 Abs. 4 und 5 entsprechend; sie\n1. An die Stelle der Geschäfts- und Rechnungs-          ist als Leistung im Schlußausgleich kenntlich zu\nergebnisse aller Krankenkassen für ein Kalender-    machen.\njahr treten die Vierteljahresrechnungen aller          (4) Werden dem Bundesversicherungsamt nach\nKrankenkassen für die Zeit vom 1. Januar bis        Abschluß des Jahresausgleichs Unrichtigkeiten in\n30. September des Jahres, für das der vorläufige    den Berechnungsgrundlagen bekannt, so hat es diese\nJahresausgleich durchzuführen ist. Liegen für ein-  beim nächstmöglichen Jahresausgleich zu berück-\nzelne Krankenkassen die Vierteljahresrechnun-       sichtigen.\ngen nicht rechtzeitig vor, so kann das Bundes-\nversicherungsamt die Geschäfts- und Rechnungs-\nergebnisse dieser Krankenkassen schätzen.                                4. Abschnitt\n2. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes nach                  Ubergangs- und Schlußvorschriften\n§ 393 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-\nordnung sind die für die Zeit vom 1. Januar bis                               § 14\n30. September zu leistenden Beiträge nach § 381               Ubergangsregelung für das Jahr 1977\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung um den\nBetrag zu erhöhen oder zu mindern, um den die          (1) Die nach Artikel 2 § 12 Abs. 2 des Kran-\nfür die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember        kenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes          vom\ndesselben Jahres zu leistenden Beiträge nach        27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) bemessenen Beiträge","3144                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nsind nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-         Für im Jahre 1977 neuerrichtete und im zweiten\nergebnisse aller Krankenkassen und der Abrech-            Halbjahr 1977 aufgelöste Krankenkassen stellt das\nnung nach § 1391 der Reichsversicherungsordnung           Bundesversicherungsamt den auf die Monate Juli\nund § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes für       bis Dezember 1977 entfallenden Anteil der KVdR-\ndas Geschäftsjahr 1977 nach § 393 b der Reichsver-        Leistungsaufwendungen nach dem Verhältnis der\nsicherungsordnung mit folgender Maßgabe neu zu            Zahl der Monate im zweiten Halbjahr 1977 fest, in\nbemessen:                                                 denen die Krankenkasse bestand; die Grundlohn-\nsumme ist entsprechend § 2 Abs. 1 zu berechnen.\n1. Als KVdR-Leistungsaufwendungen für die Mo-\nnate Juli bis Dezember 1977 gilt der wie folgt           (2) § 12 gilt nicht. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt ent-\nberechnete Betrag:                                    s,prechend.\n50 vom Hundert der Leistungsaufwendungen für\nRentner und ihre Familienangehörigen nach den                                  § 15\nJahresrechnungen der Krankenkassen für das Ge-                    Weitere Ubergangsregelungen\nschäftsjahr 1977\n(1) Für das erste Kalenderhalbjahr 1978 gibt das\nsind zu teilen durch                                  Bundesversicherungsamt den Vomhundertsatz nach\ndie jahresdurchschnittliche Zahl der Rentenbezie-     § 393 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsord-\nher und -bewerber nach der zusätzlichen Monats-       nung, den Veränderungsfaktor nach § 1 Abs. 3 und\nstatistik über Mitglieder und Kranke der Kran-        den Veränderungsfaktor nach § 2 Abs. 3 unmittelbar\nkenkassen für das Geschäftsjahr 1977                  nach Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt.\nund zu vervielfachen mit                                 (2) Bei der Ermittlung der voraussichtlichen mo-\nder durchschnittlichen Zahl der Rentenbezieher        natlichen KVdR-Leistungsaufwendungen im Jahr\nund -bewerber nach den Monatsstatistiken über         1978 sind von den auf den jeweiligen Ausgangszeit-\nMitglieder und Kranke der Krankenkassen für           raum entfallenden KVdR-Leistungsaufwendungen die\ndie Monate Juli bis Dezember 1977.                    Aufwendungen für Sterbegeld und die in § 1 Abs. 1\n2. Als Grundlohnsumme für die Monate Juli bis             Nr. 1 genannten Beiträge nicht abzusetzen. Das Bun-\nDezember 1977 gilt der wie folgt berechnete Be-       desversicherungsamt hat dies bei der Schätzung des\ntrag:                                                 Veränderungsfaktors nach § 1 Abs. 3 zu berücksich-\ntigen.\nDie Beiträge für die Krankenversicherung ohne\ndie Beiträge für versicherungspflichtige Rentner         (3) Für die Ermittlung der voraussichtlichen mo-\nund die Beiträge der pflichtversicherten Studen-      natlichen Grundlohnsumme im Jahr 1978 gilt § 2\nten und Praktikanten nach den Jahresrechnungen        mit folgender Abweichung:\nder Krankenkassen für das Geschäftsjahr 1977          Zur Ermittlung der durchschnittlich auf einen Monat\nsind zu vermindern um                                 entfallenden Grundlohnsumme im ersten Kalender-\ndie Beitragseinnahmen insgesamt ohne die Bei-         halbjahr 1977 ist ein Sechstel der in den Viertel-\nträge für versicherungspflichtige Rentner und         jahresrechnungen der Krankenkassen für den Be-\nRentenantragsteller nach den Vierteljahresrech-       richtszeitraum Januar bis Juni 1977 nachgewiesenen\nnungen der Krankenkassen für den Berichtszeit-        Beitragseinnahmen insgesamt ohne die Beiträge für\nraum Januar bis Juni 1977 vermindert um die           versicherungspflichtige Rentner und Rentenantrag-\nHälfte der Beiträge der pflichtversicherten Stu-      steller mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch\ndenten und Praktikanten nach den Jahresrech-          den Durchschnitt der jeweils mit der Zahl der Mit-\nnungen der Krankenkassen für das Geschäftsjahr        glieder gewogenen am 1. Dezember 1977 maßgeb-\n1977 und                                              lichen Beitragssätze zu teilen. Zur Ermittlung der\ndurchschnittlich auf einen Monat entfallenden\nzu teilen durch                                       Grundlohnsumme im zweiten Kalenderhalbjahr 1977\nden Durchschnitt der am Ersten des Monats De-         ist ein Sechstel der in Satz 1 genannten Beitrags-\nzember 1977 maßgeblichen Beitragssätze, diese         einnahmen im Berichtszeitraum Juli bis Dezember\ngewogen mit der Zahl der Mitglieder, für die          1977 durch den Durchschnitt der jeweils mit der\njeweils ein Beitragssatz galt, sowie                  Zahl der Mitglieder gewogenen am 1. Dezember 1977\nzu vervielfachen mit                                  maßgeblichen Beitragssätze zu teilen. Hat die Sat-\nzung für Gruppen von Versicherten keinen Bei-\nder Zahl 100.\ntragssatz festgesetzt und ist der Beitragssatz auch\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 gilt. Läßt sich auch danach   nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 zu bestimmen, so gilt\nkein Beitragssatz ermitteln, so gilt der Beitrags-    für diese Versicherten der Beitragssatz für Ver-\nsatz für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit      sicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf\nAnspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für      Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens\nmindestens sechs Wochen haben. Die Grundlohn-          sechs Wochen haben.\nsumme ist von jeder Krankenkasse in der Jahres-\n(4) Kann die Berechnung der Grundlohnsumme\nrechnung für das Geschäftsjahr 1977 anzugeben.\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht getrennt nach Beitrags-\n3. Die Beiträge nach § 381 Abs. 2 der Reichsver-         sätzen durchgeführt werden, so tritt abweichend\nsicherungsordnung für die Monate Juli bis De-          von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 längstens bis zum 31. De-\nzember 1977 sind vom Bundesversicherungsamt            zember 1981 an die Stelle der Beitragssätze der wie\nentsprechend § 3 Abs. 1 festzustellen.                folgt berechnete durchschnittliche Beitragssatz:","Nr. 92 ···- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                      3145\nFür jede Cruppe von Versicherten, für die ein Bei-       zember 1972) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978\ntragssatz und ein Crundlohn gilt, ist der jeweils        außer Kraft.\ngeltende Beitragssatz mit der Summe der für die                                  § 17\nGruppe geltenden Grundlöhne zu vervielfachen; § 2\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt. Die Gruppenergebnisse sind                        Berlin-Klausel\nzu summieren und durch die Summe der Grundlöhne            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\naller Gruppen zu teilen.                                 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 16\ndes Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgeset-\n§ 16                           zes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) auch im Land\nBerlin.\nAufhebung von Vorschriften\n§ 18\nDie KVdR-Beitragsvorschrift vom 30. Juli 1968\n(BAnz. Nr. 146 vom 8. August 1968), zuletzt geän-                            Inkrafttreten\ndert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nvom 7. Dezember 1972 (BAnz. Nr. 232 vom 12. De-          kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}