{"id":"bgbl1-1977-92-14","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=38","order":14,"title":"Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":3138,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["3138                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977 1 Teil I\nVerordnung\nüber Vermarktungsnormen für Eier\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Grund der §§ 1 bis 3 des Handelsklassen-                                      § 5\ngesetzes in dE:!r Fassung der Bekanntmachung vom              Eier aus den Währungsgebieten der Mark der\n23. November 1972 (BGBI. I S. 2201) wird im Ein-                   Deutschen Demokratischen Republik\nvernehmen mit den Bundesministern für Jugend,\nFamilie und Gesundheit und für Wirtschaft mit Zu-          Die Vorschriften der in § 1 Nr. 1 genannten\nstimmung des Bundesrates sowie hinsichtlich des          Rechtsakte, die für in der Europäischen Wirtschafts-\n§ 6 auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handels-         gemeinschaft erzeugte Eier gelten, sind entspre-\nklassengesetzes und hinsichtlich des § 8 auf Grund       chend anzuwenden auf Eier, die aus den Währungs-\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-        gebieten der Mark der Deutschen Demokratischen\nkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom             Republik in den Geltungsbereich dieser Verordnung\n2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80) verordnet:                verbracht und dort zum Verkauf vorrätig gehalten,\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder\n§ 1                           sonst in den Verkehr gebracht werden. Bei Eiern,\ndie in Packungen in den Geltungsbereich dieser\nAnwendungsbereich                      Verordnung verbracht werden, sind statt der Kenn-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten             nummer der Packstelle der Name oder die Firma\n1. für die Durchführung der Rechtsakte des Rates\nund die Anschrift desjenigen anzugeben, der die\nund der Kommission der Europäischen Gemein-           Eier aus den genannten Gebieten bezogen hat.\nschaften über Vermarktungsnormen, die im Rah-\nmen der gemeinsamen Marktorganisation für                                         § 6\nEier erlassen sind, sowie\nUberwachung durch das Bundesamt für\n2. für Eier aus den Währungsgebieten der Mark\nErnährung und Forstwirtschaft\nder Deutschen Demokratischen Republik.\nDas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\n§ 2                           (Bundesamt) ist zuständig für die Uberwachung der\nEinhaltung der Vorschriften der in § 1 Nr. 1 genann-\nRechnungen, Lieferscheine und sonstige\nten Rechtsakte und dieser Verordnung\nTransportbegleitpapiere\n1. bei der Einfuhr von Eiern aus dritten Ländern in\nIn Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen\nden Geltungsbereich dieser Verordnung, solange\nTransportbegleitpapieren, ausgenommen in Papie-\ndie Eier Zollgut sind, und\nren der genannten Art des Einzelhandels, sind die\nGüte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen         2. bei der Ausfuhr von Eiern aus dem Geltungsbe-\ndie Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den       reich dieser Verordnung in diese Länder.\nVerkehr gebracht worden sind.\n§ 7\n§ 3\nOrdnungswidrigkeiten\nWerbung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nIn öffentlichen Bekanntmachungen und in Mittei-       ordnung (EWG} Nr. 2772/75 des Rates über Ver-\nlungen, die für einen größeren Kreis von Personen        marktungsnormen für Eier vom 29. Oktober 1975\nbestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der       (ABI. EG Nr. L 282 S. 56) verstößt, indem er Eier\nGüte- und Gewichtsklassen geworben werden, so-\nfern dabei Preise angegeben werden, die sich un-         1. entgegen Artikel 2\nmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit            a) in Verbindung mit Artikel 6 oder 10 nicht\nbeziehen.\nnach den vorgeschriebenen Güte- oder Ge-\n§ 4                                   wichtsklassen oder\nMarktnotierungen                         b) in Verbindung mit Artikel 17, 18, 19, 20 Abs. 1\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und                  oder Artikel 21 nicht mit der vorgeschriebe-\nsonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich               nen Kennzeichnung oder mit einer nicht zuge-\nvorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen                    lassenen Angabe\noder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind            zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, lie-\nverpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen          fert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,\ndie Güte- und Gewichtsklassen zugrundezulegen.              oder","Nr. 92   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                         3139\n2. entgegen Artikel 5 ohne Erlaubnis nach Güte-          3. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststel-\noder Gewichtsklassen sortiert oder eine Kenn-            lungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte-\nnummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden           und Gewichtsklasse zugrundelegt.\nist, oder\n3. entgegen Artikel 23 aus dritten Ländern nicht                                     § 8\nnach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichts-              Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 des\nklassen oder nicht mit der vorgeschriebenen                   Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nKennzeichnung zum freien Verkehr in den Gel-            Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4\ntungsbereich dieser Verordnung einführt.             des Handelsklassengesetzes und nach § 7 Abs. 1\nNi. 3 dieser Verordnung ist das Bundesamt Verwal-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen\ntungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungs-\nArtikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1295/70 der\nwidrigkeiten, soweit es nach § 6 Nr. 1 für die Uber-\nKommission über ergänzende Vorschriften zur\nwachung zuständig ist.\nKennzeichnung bestimmter Verpackungen für Eier,\ndie unter die Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 über                                      § 9\nVermarktungsnormen für Eier fallen vom 1. Juli                                 Berlin-Klausel\n1970 (ABI. EG Nr. L 145 S. 1), geändert durch Arti-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nkel 31 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75,          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Han-\numgepackte Eier nicht mit der vorgeschriebenen           delsklassengesetzes und § 134 des Gesetzes über\nKennzeichnung zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,       Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\nfeilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr\nbringt.                                                                             § 10\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3                             Inkrafttreten\nSatz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer           (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-         satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nahndet werden.\nGleichzeitig treten außer Kraft\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3      1. die Zweite Verordnung zur Durchführung der\ndes Handelsklassengesetzes handelt, wer Eier ent-            Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der\ngegen § 5 in Verbindung mit einer in Absatz 1 Nr. 1          Europäischen Gemeinschaften über Vermark-\noder Absatz 2 genannten Vorschrift in den Gel-               tungsnormen für Eier vom 20. Januar 1970\ntungsbereich dieser Verordnung verbringt oder dort           (BGBI. I S. 107), geändert durch § 3 der Verord-\nzum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert,      nung vom 9. August 1971 (BGBI. I S. 1347),\nverkauft oder sonst in den Verkehr bringt.\n2. die Dritte Verordnung zur Durchführung der Ver-\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3          ordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der Euro-\ndes Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer               päischen Gemeinschaften über Vermarktungsnor-\nmen für Eier vom 9. August 1971 (BGBI. I S. 1347),\n1. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder           geändert durch § 6 der Verordnung vom 4. April\nsonstigen Transportbegleitpapieren nicht die je-         1973 (BGBI. I S. 273).\nweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,\n(2) Die §§ 5 und 7 Abs. 4 treten am ersten Tage\n2. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweili-        des auf die Verkündung folgenden vierten Kalen-\ngen Güte- und Gewichtsklasse wirbt, oder             dermonats in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}