{"id":"bgbl1-1977-92-13","kind":"bgbl1","year":1977,"number":92,"date":"1977-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/92#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-92-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_92.pdf#page=35","order":13,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":3135,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Nr. 92 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1911 3135\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien\n(BergPD V)\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Grund des § 15 der Verordnung zur Durch-\nführung des Gesetzes über Bergmannsprämien in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober\n1971 (BGBI. I S. 1684) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Bergmannsprämien in der jetzt geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer ur-\nsprünglichen Fassung ist am 29. Juni 1957 in Kraft\ngetreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto-\nber 1971 (BGBI. I S. 1684),\n2. die am 20. Dezember 1977 in Kraft getretene Ver-\nordnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-\nführung des Gesetzes über Bergmannsprämien\nvom 19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 3134).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf\nGrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmanns-\nprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. Mai 1969 (BGBI. I S. 434).\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","3136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien\n(BergPD V)\n§ 1                           sammenrechnung der tatsächlich unter Tage ver-\nArbeitnehmer des Bergbaus                  fahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 2\nAbs. 2) ergeben.\n(1) Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des\nGesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsver-                                  § 5\nhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Ab-                                 Sonderfälle\nsatz 2) stehen und in den der bergbehördlichen Auf-\nsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) be-          (1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur\nschäftigt werden. Insoweit sind Arbeitnehmer des         teilweise unter Tage verfahren, weil sie\nBergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbil-       1. einen Unfall erlitten haben oder\ndung beschäftigt werden.                                 2. mit einem Unfallverletzten oder Kranken ausfah-\n(2) Unternehmen des Bergbaus sind                         ren müssen oder\n1. Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht        3. zum Grubenwehrdienst über Tage abgestellt wer-\nunterstellte Betriebe unterhalten,                       den oder\n2. Unternehmen, soweit sie ständig Sehachtbau oder       4. als Zeuge bei bergbehördlichen Vernehmungen\nandere bergbauliche Aufschließungs- und Vor-             sich über Tage aufhalten müssen oder\nrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische       5. an einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung\nArbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten              teilnehmen,\nBetrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaf-\nten).                                                erhalten die Bergmannsprämie für die volle Schicht.\n§ 2\nDas gleiche gilt, wenn in den Fällen der Nummern 3\nbis 5 eine volle Schicht ausfällt.\nBerechnung der Schichten\n(2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Mitglieder\n(1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die nach   des Betriebsrats oder der Jugendvertretung Arbeits-\nder gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung        zeit unter Tage versäumt haben oder von ihrer be-\nauf den einzelnen Arbeitstag entfallende regel-          ruflichen Tätigkeit freigestellt worden sind, erhal-\nmäßige Arbeitszeit.\nten die Bergmannsprämie für diejenigen versäumten\n(2) Als unter Tage verfahrene volle Schichten         Untertage-Schichten, für die der Arbeitgeber nach\ngelten auch Schichten, die sich durch Zusammen-          den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes\nzählen von unter Tage verfahrenen Teilschichten          Lohnausfall zu erstatten hat.\nund Uberstunden innerhalb eines Lohnabrechnungs-\nzeitraums zu vollen Schichten ergeben.\n§ 6\n§ 3                                Bergmannsprämie bei Einsatz der Grubenwehr\nVorübergehende Obertage-Arbeiten                  Für Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teilneh-\nmer an Rettungsaktionen bei Grubenunglücken ver-\n(1) Untertage-Angestellte, die regelmäßig nur         fährt, wird die Bergmannsprämie gewährt.\nsolche Arbeiten über Tage ausführen, die mit ihrer\nUntertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang\nstehen, erhalten die Bergmannsprämie für jede                                      § 7\nSchicht, in der sie eingefahren sind.                               Aufzeichnungen des Arbeitgebers\n(2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmanns-           (1) Der Arbeitgeber hat in dem nach § 41 Abs. 1\nprämie auch für solche unter Tage verfahrenen            des Einkommensteuergesetzes am Ort der Betrieb-\nSchichten, innerhalb derer sie mit Ubertagearbeiten      stätte für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohn-\nbeschäftigt werden, die mit ihrer Untertagetätigkeit     konto die gezahlten Bergmannsprämien gesondert\nin unmittelbarem Zusammenhang stehen.                    anzugeben. Das Lohnkonto oder die dazu geführten\nAufzeichnungen müssen für die Zwecke der Berg-\n§ 4                           mannsprämie folgende Angaben enthalten:\nVorübergehende Untertage-Arbeiten              1. die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum\nUbertage-Arbeitnehmer, die mit Untertage-Arbei-           unter Tage verfahrenen vollen Schichten,\nten beschäftigt werden, erhalten die Bergmannsprä-       2. die Höhe der für den Lohnabrechnungszeitraum\nmie für diejenigen Schichten, die sich aus der Zu-           gezahlten Bergmannsprämien,","Nr. 92    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1977                        3137\n3. den Tag der Auszahlung der Bergmannsprämie                                   § 11\nund den Lohnabrechnungszeitraum, für den die                 Antragsrecht des Arbeitnehmers\nBergmannsprämie gezahlt worden ist.\nDer Antrag auf Feststellung der Bermannsprämie\n(2) Soweit der Arbeitgeber an einen Arbeitneh-     durch Bescheid (§ 3 Abs. 1 Satz 5 des Gesetze~) ist\nmer Bergmannsprämien zahlt, sind die Vorschriften     bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Lohn-\ndes § 7 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsver-       abrechnungszeitraum, für den die Bergmannsprämie\nordnung nicht anzuwenden.                             beansprucht wird, beim Finanzamt der Betriebstätte\nzu stellen. Das Finanzamt kann die Frist auf begrün-\n(3) Die Aufzeichnungen {Absatz 1) sind bis zum\ndeten Antrag verlängern.\nAblauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zu-\nletzt eingetragene Auszahlung der Bergmannsprä-\n§ 12\nmie folgt, aufzubewahren.\nZahlungsverpflichtung des Arbeitgebers\n§ 8                            (1) Ist eine Bergmannsprämie durch Bescheid\noder Rechtsbehelfsentscheidung rechtskräftig fest-\nNachprüfung der Voraussetzungen            gesetzt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Berg-\nfür die Gewährung der Bergmannsprämien         mannsprämie an den Arbeitnehmer nach Maßgabe\ndurch das Finanzamt                 des Bescheids zu zahlen.\nDas Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige            (2) Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Ab-\nAnwendung der Vorschriften über die Gewährung         schrift des Bescheids und gegebenenfalls der\nder Bergmannsprämien. Die Vorschriften des § 42 f     Rechtsbehelfsentscheidung zu übersenden.\ndes Einkommensteuergesetzes finden entsprechende\nAnwendung.\n§ 13\n§ 9                                              Ermächtigung\nAnrufungsauskunft                    Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nden Wortlaut dieser Verordnung in der jeweils gel-\nDas Finanzamt hat, soweit erforderlich im Be-      tenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\nnehmen mit der zuständigen Bergbehörde, auf An-       Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-\nfrage des Arbeitgebers Auskunft über die Anwen-       zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\ndung der Vorschriften über die Gewährung von          lauts zu beseitigen.\nBergmannsprämien im einzelnen Fall zu erteilen.\n§ 14\n§ 10                                              Berlin-Klausel\nMitwirkung der Bergbehörden               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in.Verbindung mit§ 8 des Gesetzes\nDie zuständigen Bergbehörden haben den Finanz-     über Bergmannsprämien auch im Land Berlin.\nbehörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung\nder Vorschriften über die Gewährung von Berg-\n§ 15\nmannsprämien und der den Finanzämtern obliegen-\nden Prüfung und Aufsicht dienlich ist.                                      Inkrafttreten"]}