{"id":"bgbl1-1977-91-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":91,"date":"1977-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/91#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-91-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_91.pdf#page=1","order":1,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (10. ÄndVFO)","law_date":"1977-12-22T00:00:00Z","page":2909,"pdf_page":1,"num_pages":191,"content":["2909\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                      Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1977                                                                                            Nr.91\nTag                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n22. 12. 77    Zehn!<! Verordnun~J zur Anderung der Fernmeldeordnung (10. AndVFO)                                                                               2909\n9021i-1, <J0'.O-'.l, 90:0-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundC'sgesctzblatt Teil II Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3100\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (10. ÄndVFO)\nVom 22. Dezember 1977\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 1977 (BGBI. I S. 567), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\n,,8. Wird die öffentliche Sprechstelle gegebenenfalls einschließlich der vorhandenen Zu-\nsatzeinrichtungen auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der Deutschen Bundespost\nortsverändert (§ 17 Abs. 8 Satz 1) oder wird sie gegebenenfalls einschließlich der vor-\nhandenen Zusatzeinrichtungen auf Antrag der Gemeinde in anderer Weise geändert,\nso hat die Gemeinde dafür Gebühren wie ein Teilnehmer zu entrichten.\"\nb) In Absatz 5 Nr. 4 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 1 und 2\" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 1, 1 a\nund 2\" ersetzt.\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Satz 1 erhält fo]gende Fassung:\n„ Für das Rechtsverhältnis der Notdienstträger zur Deutschen Bundespost über die\nNotrufmelder gelten § 11 Abs. 1, 3, 3 a, 9, 10 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Abs. 11, § 13\nAbs. 1 bis 8, 10 und 11, § 18 Abs. 1, 1 a und 2 sowie § 20 sinngemäß:\"\nbb) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 4 Satz 1 und .2\" durch die Worte\n,, § 10 Abs. 4 Satz 1\" ersetzt.\ncc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n,,5. Die monatliche Gebühr für die Bereithaltung eines Notrufmelders beträgt 25,- DM.\nBei der Berechnung der Anschließungs-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühr","2910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nwird der Notrufmelder einem einfachen Regelhauptanschluß gleichgestellt. Auf\nunwiderruflichen, schriftlichen Antrag des Notdienstträgers oder der Teilnehmer-\ngemeinschaft gemäß Nummer 1 Satz 2 wird statt der einmaligen Anschließungs-\ngebühr zur Abgeltung des Anschließungsaufwandes der Deutschen Bundespost\neine zusätzliche monatliche Gebühr in Höhe von 2,50 DM erhoben. Die zusätzliche\nmonatliche Gebühr in dieser Höhe ist vom Ersten des Monats an, der auf den Tag\nder Inbetriebnahme folgt, für 120 aufeinanderfolgende Monate zu entrichten,\nauch wenn der Notrufmelder vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt wird. Die\nRegelung gemäß Satz 3 und 4 gilt jeweils nur für den Bereich eines Ortsnetzes\nund nur für Notrufmelder, deren Neuanschließung gleichzeitig mit der Neuan-\nschließung von Notrufanschlüssen gemäß Abschnitt 1.1 Nr. 14 der Fermelde-\ngebührenvorschriften beantragt wird, mit denen das Ortsnetz erstmals auf gleich-\nzeitig gestellten Antrag hin ausgestattet wird.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 4 und 5 erhält folgende Fassung:\n,,Bei Einzelanschlüssen sind die Leitungen (Amtsleitungen) unmittelbar an die Ortsvermitt-\nlungsstelle oder an eine Wählsterneinrichtung oder ähnliche Einrichtung angeschlossen.\nBei Zweieranschlüssen sind die Amtsleitungen unmittelbar an Gemeinschaftsumschalter\nangeschlossen.\"\nb) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Einzelanschlüsse, die an eine Ortsvermittlungsstelle eines anderen Ortsnetzes angeschlos-\nsen sind, sind Ausnahmehauptanschlüsse;\".\n3. In § 8 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Luftschutzwarn- und Alarmdienstes\" durch die Worte\n,,Warn- und Alarmdienstes\" ersetzt.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift werden die Worte „besonders wichtige Leitungen\" durch die Worte\n.Leitungen mit Mehrwegeführung\" ersetzt.\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Für Leitungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit Mehrwegeführung gelten die Bestimmungen\nüber Stromwege mit Mehrwegeführung (§ 47) sinngemäß.\"\n5. In § 10 Abs. 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:\n„Mehrere gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 4 können gemeinsam als Gesamtschuldner Teilnehmer\nwerden (Teilnehmergemeinschaft). Bei Teilnehmerverhältnissen über andere Teilnehmer-\neinrichtungen als einfache Hauptanschlüsse (§ 5 Abs. 1 Satz 2), Funkfernsprechanschlüsse,\nFunkrufanschlüsse und Teilnehmereinrichtungen, die zu solchen Anschlüssen gehören oder\ndamit verbunden sind, ist eine Teilnehmergemeinschaft jedoch nur zulässig, wenn die dafür\nvon der Deutschen Bundespost vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.\"\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Absätze 1 bis 3 a ersetzt:\n. ,, (1) Neuanschließung ist die Herstellung und Anschließung neu hinzukommender Teil-\nnehmereinrichtungen.\n(2) Ubernahme ist die Neubegründung von Teilnehmerverhältnissen über noch vorhan-\ndene Teilnehmereinrichtungen, die gekündigt sind, über die aus anderen Gründen kein\nTeilnehmerverhältnis mehr besteht oder die vorzeitig aufgegeben sind. Teilnehmerein-\nrichtungen können nicht übernommen werden, wenn die Deutsche Bundespost vor der\nBestätigung der Annahme des Ubernahmeantrags (Absatz 3 Satz 2) über die Rufnummer,\nganz oder teilweise über die Amtsleitung oder über die sonstigen Einrichtungen verfügt\nhat.\n(2 a) Die Ubernahme setzt voraus, daß der Ubernehmende entweder der Nachfolger in\nden Wohn- oder Geschäftsräumen ist, in denen sich die noch vorhandenen Einrichtungen\nbefinden, oder in diesen Räumen bereits ansässig war und darin verbleibt.\n(2 b) Soweit in den Absätzen 2 c und 2 d nichts anderes bestimmt ist, können nur Haupt-\nanschlüsse und diese nur zusammen mit den weiteren Teilnehmereinrichtungen übernom-\nmen werden, die mit deren Hauptstellen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind. Die","Nr. Dl    'Lig der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                       2911\nDeul.sdH! Bundespost kunn anläßlich der Ubernahme die Rufnummer ändern. Die Uber-\nnc.ilrnw von Notrufanschlüssen ist ausgeschlossen.\n(2 c) Bei einfachen Hauptanschlüssen kann der neue Teilnehmer, soweit es die Deutsche\nBundespost zuläßt, die Ubernahme des noch vorhandenen Hauptstellenapparats oder noch\nvorhandener Zusatzeinrichtungen ausschließen. Notwendige .Änderungen an den An-\nschlüssen infolge des Wegfalls solcher Einrichtungen werden gebührenfrei durchgeführt.\n(2 d) Die Deutsche Bundespost kann vorhandene Zweieranschlüsse gelegentlich der\nUbernahme in Einzelanschlüsse umwandeln.\n(2 e) Die Deutsche Bundespost kann die Ubernahme teilnehmereigener Einrichtungen\nvon der schriftlichen Erklärung des Eigentumsübergangs auf den Ubernehmenden abhängig\nmachen. Die Ubernahme privater Teilnehmereinrichtungen bedarf der Zustimmung der\nDeutschen Bundespost; § 28 Abs. 4 gilt für die Ubernahme sinngemäß.\n(3) Die Neuanschließung und Ubernahme sind bei der zuständigen Anmeldestelle für\nFernmeldeeinrichtungen schriftlich unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Form-\nblatts zu beantragen; die Deutsche Bundespost kann bei Anträgen auf Neuanschließung be-\nstimmter Teilnehmereinrichtungen auf die Schriftform und Formblattgebundenheit verzich-\nten. Die Deutsche Bundespost bestätigt die Annahme des Antrags; durch die Bestätigung\nder Annahme des Antrags wird das Teilnehmerverhältnis begründet.\n(3 a) Die Bestätigung der Annahme von Anträgen auf Neuanschließung oder Ubernahme\nvon Hauptanschlüssen kann von der Vorauszahlung der Anschließungs- oder Ubernahme-\ngebühr und von der Vorauszahlung der Grundgebühr für sechs Monate, die Neuanschlie-\nßung oder Ubernahme anderer Teilnehmereinrichtungen von einer Vorauszahlung in\nangemessener Höhe abhängig gemacht werden. Besteht Grund zu der Annahme, daß bei\nAnträgen auf Neuanschließung oder Ubernahme von Hauptanschlüssen die Vorauszahlung\nder Anschließungs- oder Ubernahmegebühr und der Grundgebühr für sechs Monate zur\nSicherung der Gebührenansprüche nicht ausreicht, so kann darüber hinaus eine Voraus-\nzahlung in angemessener Höhe verlangt werden. Vorauszahlungen auf die Anschließungs-\noder Ubernahmegebühr für Hauptanschlüsse werden unverzüglich angerechnet; für die\nAnrechnung von Vorauszahlungen auf die Grundgebühr für Hauptanschlüsse und für die\nAnrechnung von Vorauszahlungen für andere Teilnehmereinrichtungen gilt § 13 Abs. 2\nSatz 3 Halbsatz 2 sinngemäß. Die Bestätigung der Annahme von Anträgen auf Neuan-\nschließung oder Ubernahme kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller noch mit\nVerpflichtungen aus einem anderen oder einem früheren Teilnehmerverhältnis im Rück-\nstand ist.\"\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „werden\" die Worte „in der Regel\" eingefügt.\nc) Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die monatlichen Gebühren vom Tage der\nUbergabe an berechnet.\"\nd) In Absatz 11 Satz 1 werden die Worte ,, (Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2)\" durch die Worte\n,, (Absatz 3 Satz 2)\" ersetzt.\ne) Absatz 12 wird aufgehoben.\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Der Teilnehmer hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen\n1. bei erheblichen Vorleistungen der Deutschen Bundespost bis zur Höhe der voraussicht-\nlich entstehenden Gebühren,\n2. bei nicht fristgemäßer Begleichung einer Fernmelderechnung, wenn ein Gebührenrück-\nstand schon zu einer Sperre (§ 20) geführt hat, die nicht länger als 12 Monate zurückliegt,\nin doppelter Höhe der letzten planmäßigen Fernmelderechnung,\n3. in sonstigen Fällen, in denen die Gefahr von Gebührenausfällen besteht oder wenn in\nFällen nach Nummer 2 die Gebührenansprüche der Deutschen Bundespost nicht aus-\nreichend gesichert sind, in angemessener Höhe.\nDer Vorschuß bei Vorleistungen der Deutschen Bundespost wird nach erbrachter Leistung\nangerechnet. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 wird der Vorschuß angerechnet, wenn nach\nEingang des Betrages sechs aufeinanderfolgende planmäßige Fernmelderechnungen frist-\ngerecht beglichen wurden; im Falle des Satzes 1 Nummer 3 wird der Vorschuß angerech-\nnet, nachdem der Grund für die Vorschußerhebung weggefallen ist. Vorauszahlungen und\nVorschüsse werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.\"","2912                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) Absatz 3 Satz 8 erhält folgende Fassung:\n.,,Nird ein Scheck von dem bezogenen Geldinstitut nicht eingelöst oder eine Einziehungs-\nlastschrift von einem Kreditinstitut oder einem Postscheckamt zurückgereicht, so wird für\nden entstandenen Mehraufwand eine Gebühr erhoben.\"\nc) In Absatz 9 Nr. 1 werden die Worte „länger als 14 Tage ununterbrochen\" gestrichen und\nIn Nummer 2 die Zahl „ 14\" durch die Zahl „7\" ersetzt.\n8. In § 14 Nr. 2 werden die Worte „ Satz 1\" gestrichen.\n9. § 17- wi.rd wie folgt geändert:\na) In Absatz 7 werden die Worte ,,§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 6\" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 3\nSatz l und 2 Halbsatz 1, Abs. 3 a\" ersetzt.\nb) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „Satz 1\" gestrichen.\n10. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Dcut:sdw Bundespost und der Teilnehmer können die Teilnehmereinrichtungen kün-\ndigen.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,, (1 a) Die Kündigung ist in der Regel schriftlich zu erklären; bei Kündigungen, die vom\nTeilnehmer erklärt werden, kann die Deutsche Bundespost auf die Schriftform verzichten.\nDer Teilnehmer ist im Falle der Kündigung verpflichtet anzugeben, unter welcher Anschrift\nihm künftig die Fernmelderechnung und alle sonstigen Mitteilungen zugesandt werden\nkönnen oder wer sein Empfan~bevollmächtigter (§ 10 Abs. 8) ist.\"\nc) Am Schluß wird folgender Absatz 4 angefügt:\n11 (4) Die Kündigungsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 braucht nicht eingehalten zu werden,\nwenn die Teilnehmereinrichtungen ohne Betriebsunterbrechung von einem anderen über-\nnommen werden. Zum Zeitpunkt der besonderen Zählerablesung oder an einem mit der\nDeutschen Bundespost vereinbarten Tag erlischt das Teilnehmerverhältnis mit dem bis-\nherigen Teilnehmer und beginnt das Teilnehmerverhältnis mit dem neuen Teilnehmer. Der\nbisherige Teilnehmer ist jedoch verpflichtet, die monatlichen Gebühren bis zum Ende des\nbelreffcndt~n Tages zu entrichten; Absatz 2 Satz 3 wird nicht angewendet.\"\n11. § 19 wird wie folgt geändert:\na.) Absatz l Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Es gelten sinngemäß:§ 18 Abs. 1 a, 2 und 4.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die gesamten Restgebühren werden auf Verlangen der Deutschen Bundespost oder\ndes Teilnehmers in einer Summe erhoben. Die Restgebühren werden stets in einer Summe\nerhoben, wenn das Teilnehmerverhältnis für die zugehörigen Hauptanschlüsse endet. Wer-\nden die R.estgebühren in einer Summe erhoben, so wird die Gesamtforderung durch\nKürzung der für die Berechnung der Restgebühren maßgebenden Zeitspanne der Mindest-\nüberlassungsdauer ermäßigt. Die Kürzung beträgt für je 6 Monate der maßgebenden Zeit-\nspmme einen Monat.\"\nc) In .Absatz 4 werden die Worte (§ 11 Abs. 2) durch die Worte ,, (§ 11)\" ersetzt.\n11\n11\nd) ln Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2\" ersetzt durch die Worte\n,,Abs. l a Salz 1 Halbsatz 1 \".\n12. § 20 wird wie fol9t geändert:\na) Absatz 1 wird wie foJut geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „nochmalige vorherige Ankündigung\" durch die Worte\n,,nochmali9en vorherigen Hinweis\" ersetzt.\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Die Sperre- ist auch ohne vorherige Erinnerung zulässig,\n1. wenn eine Einziehungslastschrift von einem Kreditinstitut oder einem Postscheck-\nmnt nicht eingelöst oder eine eingelöste Einziehungslastschrift wegen Widerspruchs\neines Zahlungspflichtigen zurückgereicht wird,","hl r. ~,1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                    2913\n2. wenn ein Scheck von dem bezogenen Geldinstitut nicht eingelöst wird,\n]. wenn ein Vorschuß nach § 13 Abs. 2 nicht rechtzeitig entrichtet wird,\n4. wenn bei gebührenfreier Stundung nach § 13 Abs. 6 Satz 5 der nicht beanstandete\nTeil des Rechnungsbetrages der Fernmelderechnung nicht fristgemäß entrichtet wird,\n5. wenn bei Gewährung von Ratenzahlung eine Rate nicht fristgemäß beglichen wird.\"\ncc) Satz G wird gestrichen.\nb) Absc1lz 2 erhäll fol~Jende Fassung:\n,, (2) Werden der Deutschen Bundespost Umstände bekannt, aus denen sich die Gefahr\nvon Gebührenausfällen ergibt, so können die Einrichtungen des Teilnehmers nach kurz-\nfristiger Ankündigung gesperrt werden, auch wenn keine Gebührenrückstände bestehen.\nDer Teilnehmer kann die Sperre abwenden, indem er sofort einen von der Deutschen\nBundespost bestimmten Vorschuß zahlt oder durch die Bürgschaft eines Geldinstituts in\nentsprechender Ifohe Sicherheit leistet.\"\nc) Nach /\\hsatz :3 wird folgEmder Absatz 3 a eingefügt:\n,, (3 a) Lüßt. ein Teilnehmer bei Auszug aus den Räumen, in denen sich seine Teilnehmer-\neinricblungen befinden, diese ohne Beendigung der Teilnehmerverhältnisse zurück, so\ngelten sie als fristlos aufgehoben.\"\nd) In Absatz 5 Halbs;:1tz 1 werden die Worte „gemäß Absatz 3\" gestrichen.\n13. § 21 erhält folgende Fc1sstmg:\n,,§ 21\nRückgabe der Teilnehmereinrichtungen\nPost.eig()ne Teilnehmereinrichtungen, über die keine Teilnehmerverhältnisse mehr bestehen\noder die vorzeitig aufgegeben sind, sind zurückzugeben. Die Deutsche Bundespost entfernt sie\naus den Räumen, in denen sie untergebracht sind, wenn und soweit über sie durch Ubernahme\nkeine neuen Teilnehmerverhältnisse begründet werden.\"\n14. In§ 22 wird am Schluß folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (4) Soweit in besonderen Fällen bei posteigenen Nebenstellenanlagen teilnehmereigene\nEinrichtungen verwendet werden, gilt§ 25 Abs. 7 sinngemäß.\"\n15. In § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2\"\ndurch die Worte ,,§ 18 Abs. 1 a und 2\" ersetzt.\n16. § 24 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,,Die Restgebühr wird für höchstens sechs Jahre erhoben.\"\nb) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Kann aus Gründen, deren Ursache im Bereich des Teilnehmers liegt, ein Antrag auf Neu-\nanschließung oder Auswechslung von Vermittlungseinrichtungen oder von Reihenanlagen\nnicht ausgeführt werden, so gilt der Antrag mit dem Monatsletzten als zurückgezogen, der\nzwei Jahre nach dem Tag der Bestätigung liegt.\"\nc) Am Schluß wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (4) Im Falle der Auswechslung oder Ortsveränderung einer Vermittlungseinrichtung oder\nReihenanlage werden für die Zeit zwischen der Aufhebung der bisherigen und der An-\nschließung der neuen Einrichtungen Restgebühren nicht erhoben, wenn die Ursache für die\nverzögerte Anschließung im Bereich der Deutschen Bundespost liegt. Der Ablauf der Min-\ndestüberlassungsdauer wird entsprechend der Zahl der vollen Kalendermonate dieser Zeit-\nspanne hinausueschoben, wenn die Anschließung sich um mehr als zwei Monate verzögert.\",\n17. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz l erhält folgende Fassung:\n„Gebrauchte Fernsprecheinrichtungen, die dem Teilnehmer gehören und bei einer von ihm\nbetriebenen Nebenstellenanlage bereits eingesetzt waren, können auf Antrag nach dem\nErmessen der Deutschen Bundespost bei seiner teilnehmereigenen Nebenstellenanlage\nwiederverwendet werden, wenn sie noch brauchbar sind und der Regelausführung ent-\nsprechen.\"","2914                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) In !\\hs<1lz 5 Salz 4 werden die Worte ,,§ 24 Abs. 2 Satz 5\" durch die Worte ,,§ 24 Abs. 2\nSc1 tz 5 und 6\" ersetzt.\nc) Nilch Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n,, (7) Der Teilnehmer ist verpflichtet, Schäden an den teilnehmereigenen Einrichtungen\ndmch die Deutsche Bundespost unverzüglich beseitigen zu lassen. Soweit es sich nicht um\ndi(-! Behebung der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störungen oder um den\nErsatz kleinerer Bauteile im Rahmen der laufenden Pflege (z.B. Schnüre, Federsätze, Hör-\nund Spn~chkc1pseln) handelt, hat der Teilnehmer der Deutschen Bundespost die Aufwendun-\nqen für die Schadensbeseitigung zu erstatten. Müssen Apparate oder Apparatteile, die auf\nVerlangen des Teilnehmers gegen unbefugte Eingriffe geschützt wurden, zur Durchführung\nder üblichen Entstörung oder wegen notwendig werdender Änderungen ausgewechselt\nW(~rdcn, so sind die der Deutschen Bundespost hierdurch entstehenden Aufwendungen vom\nTeilnehmer zu erstatten.\"\n18. In§ ]0 Abs. 1 werden in Satz 2 die Worte „Satz 1 und 2\" gestrichen und in Satz 4 die Worte\n.,§ 11 Abs. '.l Satz], S und 6\" durch die Worte,,§ 11 Abs. 3 a\" ersetzt.\n19. In§ J2 Abs. l Sc1lz l werden die Worte „länger als 14 Tage\" gestrichen.\n20. § 36 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.\n21. In§ 38 Abs.] Satz l wird nach dem Wort „Gebührenzählung\" das Wort ,,(Vergleichszählung)\"\neingefügl.\n22. § 39 wird wie folgt geünclert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geündert:\naa) fn Satz 2 wird das Wort „ausreichende\" durch das Wort „notwendige\" ersetzt.\nbb) Die Sütze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:\n„Der Eintrag darf nur dann mit einer Branchen-, Geschäfts- oder Berufsbezeichnung\nbeginnen, wenn diese Bezeichnung im Namen des Teilnehmers an erster Stelle steht.\nWerbeangaben sind nicht zulässig. Die Deutsche Bundespost legt den Eintrag fest und\nkann dabei Abkürzungen anwenden.\"\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n.,Absa lz 2 gilt für Nebeneinträge sinngemäß.\"\n23. In § 43 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils das Wort „Rundfunkzwecke\" durch\ndie Worte „Ton- oder Ferns€~hsignalübertragungen\" ersetzt.\n24. § 46 wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:\n.,§ 46\nZusützliche Bestimmungen für Stromwege für Ton- oder Fernsehsignalübertragungen\n(1) Stromwege für Ton- oder Fernsehsignalübertragungen sind:\n1. Tonstromwege,\n2. Fernsehstromwege,\n3. Meldestromwege,\n4. Fernwirkstrom wege,\n5. Stromwege für private Gemeinschaftsantennenanlagen.\nTonstromwege bestehen aus Tonanschluß- und Tonverbindungsstromwegen, Fernsehstrom-\nwege aus Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsstromwegen. Ton- und Fernsehstrom-\nwege können auch aus jeweils einem der Stromwege nach Satz 2 bestehen.\"\nb) An Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Meldestromwege sind Fernsprechstromwege. Fernwirkstromwege können entweder Fern-\nsprechstromwege oder Telegrafenstromwege für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud\nsein.\"\nc) In Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Halbsatz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 1 wird jeweils das\nWort „Rundfunkzwecke\" durch die Worte „Ton- oder Fernsehsignalübertragungen\" ersetzt.","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                    2'915\nd) Am Schluß werden folgende Absätze 10 bis 12 angefügt:\n,, (l 0) Stromwege für private Gemeinschaftsantennenanlagen werden, soweit nichts an-\nderes bestimmt ist, zur Ubertragung in einer Richtung von Ton- und Fernsehsignalen\nin Gernei nschaftsa n terrn enanlagen überlassen.\n(11) Die Endpunkte eines Stromweges für private Gemeinschaftsantennenanlagen sind\n~llPichwilig Abschlußpunkte des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost(§ 2 Abs. l),\n(12) Bei Stromwegen für private Gemeinschaftsantennenanlagen wird Absatz 9 nicht an-\ngewendet. § 45 (Benutzungsverhältnis) wird bei Stromwegen für private Gemeinschafts-\nc:mlennenanlagen sinngemäß wie bei Breitbandstromwegen ::in,\"',:\"\"'\"\"nn,-,r       wird keine\nMindesl.überlass11 ngsclauer festgesetzt.\"\n25. § 47 l!rllült folgende Fassung:\n,,§ 47\nStromwege mit Mehrwegeführung\n(l) Auf Antrdg können bei mehreren Stromwegen zwischen denselben Endpunkten nach\nBestimmunu der Deutschen Bundespost für diese Stromwege verschiedene\ngewühlt werden (Stromwege mit Mehrwegeführung).\n(2) Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung können entweder alle Stromwege uneingeschränkt\nausgenutzt werden (Betriebsstromwege) oder neben Betriebsstromwegen ein oder mehrere\nStromwege nur zum Betrieb im Bedarfsfall als Ersatz für Betriebsstromwege zwischen den-\nselben Endpunkten bereitgehalten werden (Ersatzstromwege). Die notwendigen Umschalte-\neinrichtungen, Weichen oder ähnliche Einrichtungen werden nach Bestimmung der Deutschen\nBundespost als posteigene, teilnehmereigene oder private Einrichtungen zugelassen; § 22\nAbs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 Satz 1 gelten sinngemäß.\n(3) Sind zur Schaffung der Mehrwegeführung Ergänzungsanlagen im allgemeinen Netz der\nDeutschen Bundespost erforderlich, so werden zusätzliche Gebühren für deren Herstellung\nerhoben.\"\n26. In§ 48 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Abs. 2\" gestrichen.\n27. § 49 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Bei der dauernden Uberlassung ,verden\" durch die\nWorte „Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden bei der dauernden Uberlassung\" ersetzt.\n28. Nach§ 49 wird folgender§ 49 a eingefügt:\n,,§ 49 a\nDrtlichc Kabelnetze für die Ubertragung von Ton- und Fernsehsignalen\n(1) Die Deutsche Bundespost errichtet versuchsweise im Rahmen ihrer technischen und\nwirtschaftlichen Möglichkeiten einzelne örtliche Kabelnetze für die Ubertragung von Ton- und\nFernsehsignalen zur allgemeinen Benutzung. § 46 Abs. 1 und 10 bis 12 bleibt unberührt\n(2) Die örtlichen Kabelnetze für die Ubertragung von Ton- und Fernsehsignalen bestehen\naus den Empfangsstellen für den Empfang der zu übertragenden Ton- und Fernsehsignale, den\nVerteilnetzen, den Koaxialkabelanschlüssen und den privaten Verteilanlagen.\n(3) Der Koaxialkabelanschluß besteht aus der Anschlußleitung zwischen der letzten Ab-\nzweigung des Verteilnetzes und der Anschlußstelle für die private Verteilanlage (Ubergabe-\npunkt) beim Benutzer. Koaxialkabelanschlüsse werden nach dieser Verordnung überlassen,\nsoweit keine anderweitige Regelung getroffen ist.\n(4) Die private Verteilanlage dient der weiteren Verteilung der über den Koaxialkabel-\nanschluß zugeführten Ton- und Fernsehsignale bis zu den an diese private Verteilanlage\nangeschlossenen Rundfunkempfangsgeräten. Sie besteht aus dem privaten Verteilnetz mit\noder ohne aktive Bauelemente und den Anschlußstellen für die Rundfunkempfangsgeräte\n(Antennensteckdosen).\n(5) Private Verteilanlagen müssen von der Deutschen Bundespost zum Betrieb im örtlichen\nKabelnetz für die Ubertragung von Ton- und Fernsehsignalen zugelassen sein und den vor-\ngeschriebenen Anschlußbedingungen (Schnittstellenbedingungen) entsprechen. Ihre Anschlie-\nßung an das örtliche Kabelnetz für die Ubertragung von Ton- und Fernsehsignalen bedarf der\nAnschließungsgenehmigung.","2916                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Benutzungsverhältnis zwischen dem\nInhaber des Koaxialkabelanschlusses und der Deutschen Bundespost die Vorschriften über das\nTeilnehmerverhältnis sinngemäß.\n(7) Wird ein Antrag auf Neuanschließung von Koaxialkabelanschlüssen nach der Bestäti-\ngung zurückgezogen, gilt § 45 Abs. 2 Satz 5 und 6 sinngemäß.\"\n29. In § 51 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion\" durch\ndas Wort „Scewarndienstzentrale\" ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldcgebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernmeldeordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n8. April 1977 (BGBI. I S. 567), werden wie folgt geändert:\n1. In den Vorbemerkungen erhält die Uberschrift der Nummer 6 folgende Fassung:\n,,6. Pauschale Anschließungs-, Dbernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren\".\n2. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen\nbei einfachen Hauptstellen wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1.1. Gebühren für Hauptanschlüsse erhält die Uberschrift folgende Fassung:\n11\n11  1.1. Monatliche Grundgebühren für Hauptanschlüsse (§ 5 der Fernmeldeordnung)    •\nb) Abschnitt 1.1.1. Monatliche Grundgebühren wird wie folgt geändert:\naa) Die Abschnittsüberschrift einschließlich der Abschnittsnummer in der Spalte „Gegen-\nstand\" wird gestrichen.\nbb) Bei Nummer 19 werden in der Spalte „Gebühr\" die Worte „Nr. 3 bis 7\" durch die\nWorte „Nr. 6 bis 11\" ersetzt.\ncc) In Satz 2 der Vorschrift zu Nr. 18 und 19 in der Spalte „Gegenstand\" werden die Worte\n,,Nr. 3 bis 7\" durch die Worte „Nr. 7 bis 11\" ersetzt.\ndd) Bei Nummer 20 wird in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Gebührenzählimpulse\"\ndurch das Wort „Gebührenimpulse\" ersetzt.\nee) In der Vorschrift zu Nummer 20 in der Spalte „Gegenstand\" wird die Zahl „1.3.1\" durch\ndie Zahl „1.3\" ersetzt.\nff) In der Spalte „Gebühr\" werden ersetzt\nbei Nummer 23 die Zahl „15,-\" durch die Zahl „5,-\",\nbei Nummer 24 die Zahl „25,-\" durch die Zahl „11,--\" und\nbei Nummer 25 die Zahl „60,-\" durch die Zahl „46,-\".\ngg) Die VorschriH zu Nummer 26 in der Spalte „Gegenstand\" wird Vorschrift 1 zu Num-\nmer 26; nach dieser Vorschrift wird in der Spalte „Gegenstand\" folgende VorschriH 2\nzu Nummer 26 eingefügt:\n„2. Bei Benutzung eines Funkfernsprechanschlusses ohne Genehmigung der Deutschen\nBundespost wird für den Zeitraum der widerrechtlichen Benutzung das 1,5fache der\nGebühr nach Nr. 26 nacherhoben. Die Gebühr nach Satz 1 wird mindestens für zwei\nMonate erhoben.\"\nc) Abschnitt 1.1.2. Anschließungs-, Dbernahme-, Verlegungs-, Auswechslungs-, Abnahme- und\nBearbeitungsgebühren wird aufgehoben.\nd) Abschnitt l.2. Grundgebühren für Sprechapparate besonderer Art bei einfachen Hauptstel-\nlen wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 2 wird in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Zählimpulse\" durch das\nWort „Gebührenimpulse\" ersetzt.\nbb) Nach Nummer 8 a wird folgende Nummer 8 b eingefügt:\n,,8 b   j  Fernwahlmünzfernsprecher 20 ................ .       80,-\".","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                  2917\ncc) Die bisherige Vorschrift zu Nummer 9 wird Vorschrift 1; nach dieser Vorschrift wird in\nder Spalle „Gegenstand\" folgende Vorschrift 2 eingefügt:\n„2. Kmrn bei einem Sprechapparat mit erhöhter Zugriffssicherheit, dessen Handapparat\nüllseitig verschlossen ist, eine an diesem durchzuführende Unterhaltungsmaßnahme\n(z.B. Auswechseln der Sprech- oder Hörkapsel) nur in der Weise ausgeführt werden,\ndaß der ganze Handapparat einschließlich der Handappara:tschnur ersetzt wird, so wird\nvon Fall zu Füll eine zusätzliche Gebühr in Höhe des Neuwerts des kompletten Hand-\napparats einschließlich der Handapparatschnur erhoben.\"\ne) In Abschnitt 1.3. Zusatzeinrichtungen bei einfachen Hauptstellen erhält die Uberschrift fol-\ngende Fassung:\n„ 1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen bei einfachen Hauptstellen (§ 8 Abs. 2 bis 5\nder Fernmeldeordnung)\".\nf) Abschnitt LU. Grundgebühren wird wie folgt geändert:\naa) Die Abschnittsüberschrift einschließlich der Abschnittsnummer in der Spalte „Gegen-\nstand\" wird gestrichen.\nbb) Nummer 13 a wird durch folgende Nummern 13 a bis 13 c ersetzt:\n„Laulfernsprecher\n13 a           ohne Wandbeikasten ...................... .           40,-\n13 b           mit Wandbeikasten ....................... .           47,30\n13   C       Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 7 und 9 bis\n13 für Sprechapparate mit Tastenfeld für Mehr-\nfrequenzwahlverfahren ...................... .           2,50\".\ncc) Bei Nummer 23 wird in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Zählimpulse\" durch das\nWort „Gebührenimpulse\" ersetzt.\ndd) Bei Nummer 29 wird in der Spalte „Gegenstand\" die Zahl „200\" durch die Zahl „300\"\nersetzt.\nee) Nach Nummer 35 wird folgende Nummer 35 a eingefügt:\n,,Datenübertragungsgerät (Modem) für das Mehr-\nfrequenzwahlverfahren\n35 a            Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsge-\nschwindigkeit bis 10 Zeichen/s .............. .     145,-\".\nff)   Im Text vor Nummer 37 in der Spalte „Gegenstand\" werden die Worte „Luftschutz-\nwarn- und Alarmdienstes\" durch die Worte „Warn- und Alarmdienstes\" ersetzt.\ngg) In Satz 1 der Vorschrift 3 zu Nr. 40 bis 43 in der Spalte „Gegenstand\" wird die Zahl\n,, 1.3.1\" durch die Zahl „ 1.3\" ersetzt.\ng) Abschnitt 1.3.2. Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungsgebühren wird aufgehoben.\nh) Am Schluß wird der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Abschnitt 1.4. An-\nschließungs-, Ubernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Bearbeitungsgebühren angefügt.\n3. Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen erhält für den Zeitraum bis zum 31. März 1979 die in der\nAnlage 2 und vom 1. April 1979 an die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung.\n4. Abschnitt 3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren erhält für den Zeitraum\nbis zum 31. März 1979 die in der Anlage 4 und vom 1. April 1979 an die in der Anlage 5 zu\ndieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n5. Abschnitt 4. Leitungen erhält die in der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n6. Abschnitt 5. Besonders kostspielige Leitungen wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 3 und 4 einschließlich der zugehörigen Vorschrift werden aufgehoben.\nb) Im Text vor Nummer 5 in der Spalte „Gegenstand\" werden die Worte „bis 4\" durch die\nWorte „und 2\" ersetzt.\nc) In der Vorschrift 2 Satz 1 Halbsatz 1 zu Nummer 6 in der Spalte „Gegenstand\" wird die\nZahl „ 1.1.1\" durch die Zahl „ 1.1\" ersetzt.","2918                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. Abschnilt 6. Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch andere und Zusammenschalten\nvon Leitungen bei Nebenstellenanlagen wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 6.l.1. Gebühren für die ständige Mitbenutzung von Ausnahmehauptanschlüssen\nmit Hauptstellen nach § 6 Abs. 1 der Fernmeldeordnung durch andere wird bei Nummer\n1 in der Spalte „Gebühr\" die Zahl „1.1.1\" durch die Zahl „1.1\" ersetzt.\nb) Abschnitt 6.1.2. Gebühren für die ständige Alleinbenutzung von Ausnahmenebenanschlüs-\nsen durch andere wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 1 werden in der Spalte „Gebühr\" die Worte „Nr. 3 bis 7\" durch die\nWorte „Nr. 5 bis 11\" ersetzt.\nbb) Die Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand\" wird Vorschrift 1 zu Num-\nmer 1; nach dieser Vorschrift wird in der Spalte „Gegenstand\" folgende Vorschrift 2\nzu Nummer 1 angefügt:\n,,2. Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 gilt sinngemäß.\"\nc) Abschnitt 6.1.3. Gebühren für die Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Ver-\nhinderung von Verbindungen in andere Ortsnetzbereiche ohne Mitwirkung einer Vermitt-\nlungsstelle der Deutschen Bundespost wird wie folgt geändert:\naa) Bei den Nummern 1 und 2 werden in der Spalte „Gebühr\" jeweils die Worte „Nr. 3\nbis 7\" durch die Worte „Nr. 5 bis 11\" ersetzt.\nbb) Nach der Vorschrift 3 zu Nr. 1 und 2 wird in der Spalte „Gegenstand\" folgende Vor-\nschrift 4 zu Nr. 1 und 2 angefügt:\n.,4. Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 gilt sinngemäß.\"\nd) Abschnitt 6.1.5.2. Gebühren bei getrennter Berechnung der innerhalb der Nebenstellen-\nanlagen und zwischen den einzelnen Nebensitellenanlagen zugestandenen Verkehrsbe-\nziehun9en wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4 a bis 4 d mit zugehöriger Vorschrift\neingefügt:\n„ bei einer Ausnahmequerverbindungsleitung mit\nEndpunkten in Ortsnetzen, zwischen denen die\nGespräche gebührenmäßig wie Ortsgespräche be-\nhandelt werden oder zwischen denen mindestens\nin einer Verkehrsrichtung der Nahdienst einge-\nführt ist,\n4a                bis zu         9 Sprechstellen                     90,-\n4b             10 bis          99                                  180,-\n4c            100 bis         999                                  270,-\n4d         1 000 und mehr                •                         360,-\nZu Nr. 4 a bis 4 d\nDie Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 gilt sinn-\ngemäß.\"\nbb) Im Text vor der Nummer 5 wird in der Spalte „Gegenstand\" nach dem Wort „Aus-\nnahmequerverbindungsleitung\" eingefügt:\n,,mit Endpunkten in Ortsnetzen, zwischen denen für die Gespräche Ferngesprächs-\ngebühren nach Abschnitt 7.1 erhoben werden,\".\ncc) Die Vorschrift zu Nummer 5 bis 24 in der Spalte „Gegenstand\" erhält folgende Fassung:\n„Zu Nr. 5 bis 24\nNeben den Gebühren nach Nr. 5 bis 24 werden für die Ausnahmequerverbindungs-\nleitungen Gebühren nach 6.1.3 Nr. 2 nicht erhoben. Für die Ermittlung der gebühren-\npflichtigen Leitungslänge gelten die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\"\ne) Abschnitt 6.1.7. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der Verbindung\nvon anderen überlassenen Nebenanschlüssen mit Abzweigleitungen wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 2 werden in der Spalte „Gebühr\" die Worte „Nr. 1 und Nr. 3 bis 7\" durch\ndie Worte „Nr. 1, 5 und 7 bis 11\" ersetzt.\nbb) Am Schluß wird in der Spalte „Gegenstand\" folgende Vorschrift zu Nummer 2 an-\ngefügt:\n,,Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 gilt sinngemäß,\"","Nr. 91 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                      2919\nf) Abschnitt 6.2.1. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der Zusammen-\nschaltung von Querverbindungsleitungen wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nurnmer l werden in der Spalte „Gebühr\" die Worte „Nr. 1 und Nr. 3 bis 7\"\ndurch die Worte „Nr. 1, 5 und 7 bis 11\" ersetzt.\nbb) Die Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand\" wird Vorschrift 1 zu Num-\nmc~r 1; nach dieser Vorschrift wird in der Spalte „Gegenstand\" folgende Vorschrift 2\nzu Nummer l angefügt:\n,,2. Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 gilt sinngemäß.\"\ng) Abschnitt 6.2.2. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der unmittelbaren\noder mittelbaren Zusammenschaltung von Abzweigleitungen wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 1 werden in der Spalte „Gebühr\" die Worte „Nr. 1 und Nr. 3 bis 7\"\ndurch die Worte „Nr. 1, 5 und 7 bis 11\" ersetzt.\nbb) Die Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand\" erhält folgende Fassung:\n.,Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 5 und 6 und die Vorschrift 1 zu 6.2.1 Nr. 1 gelten sinngemäß.\"\ncc) In der Spalte „Gebühr\" werden ersetzt:\nbei Nummer 2 die Worte „Nr. 3\" durch die Worte       „Nr. 7\",\nbei Nummer 3 die Worte „Nr. 4\" durch die Worte       „Nr. 8\",\nbei Nummer 4 die Worte „Nr. 5\" durch die Worte       „Nr. 9\",\nbei. Nummer 5 die Worte „Nr. 6\" durch die Worte      „Nr. 10\" und\nbei Nummer 6 die Worte „Nr. 7\" durch die Worte       „Nr. 11 \".\n8. Abschnilt 7. Gespräche wird wie folgt geändert:\na) Nach der Abschnittsüberschrift wird in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Hinweis\"\ndurch das Wort „Hinweise\" ersetzt.\nb) Der bisherige Hinweis wird Hinweis 1; nach diesem Hinweis wird in der Spalte „Gegen-\nstand\" folgender Hinweis 2 eingefügt:\n„2. Für Ferngesprüchsverbindungen von und nach dem Ortsnetz Berlin (West) werden\nstatt der Gebühren gemäß 7.1 Nr. 8 oder 11 Gebühren gemäß 7.1 Nr. 7 oder 10 erhoben.\"\nc) In Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche wird nach Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 11\nfolgende Vorschrift 5 a eingefügt:\n,,5 a. Für ein Ortsqespräch gemäß Nr. 1 werden von dem Fernwahlmünzfernsprecher 20,\nder gemäß 1.2 Nr. 8 b als Teilnehmersprechstelle verwendet wird, 0,20 DM kassiert; für die\nMünzkassierung dieses Apparats gilt im übrigen Vorschrift 5 Satz 1 sinngemäß. Auf An-\ntrag des Teilnehmers wird die Kassiervorrichtung dieses Apparats jedoch so eingestellt,\ndaß für ein Ortsgespräch gemäß Nr. 1 0,30 DM und für ein Gespräch gemäß Nr. 3 bis 11\nmindestens 0,30 DM und darüber hinaus ein Geldbetrag kassiert wird, der sich ergibt,\nwenn bei der Kassierung von einer Gesprächsgebühreneinheit im Werte von 0,30 DM\nstatt 0,23 DM ausgegangen wird. Dem Teilnehmer werden die sich aus Nr. 1 und Nr. 4\nbis 8 oder Nr. 3 und Nr. 9 bis 11 ergebenden Gesprächsgebühren berechnet.\"\nd) In Abschnitt 7.3. Seefunkgespräche werden im Text vor Nummer 1 in der Spalte „Gegen-\nstand\" das Wort „ortsnetzgebunden\" durch das Wort „anderen\" und in der Vorschrift 1\nSatz 1 zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand\" die Worte „dem Ortsnetz entspricht,\nzu dem die an Land beteiligte Sprechstelle gehört\" durch die Worte „der an Land betei-\nligten Sprechstelle entspricht\" ersetzt.\ne) In Abschnitt 7.4. Rheinfunkgespräche werden in der Vorschrift 1 Satz 1 zu Nummer 1 in\nder Spalte „Gegenstand\" die Worte „dem Ortsnetz entspricht, zu dem die an Land betei-\nligte ortsfeste Sprechstelle gehört\" durch die Worte „der an Land beteiligten Sprechstelle\nentspricht\" ersetzt.\n9. Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliches Fernsprechbuch,\nBesondere Leistungen, Funkrufdienst wird wie folgt geändert:\na) In der Dberschrift wird das Wort „Funkrufdienst\" durch das Wort „Funkrufanschlüsse\"\nersetzt.\nb) Abschnitt 8.l. Fernsprechauftragsdienst wird wie folgt geändert:\naa) In der Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 13 in der Spalte „Gegenstand\" wird die Zahl „1.1.1\"\ndurch die Zahl „ 1.1\" ersetzt.","2920                                 Bundesgesetzblc1tt, Jahrgang 1977, Teil I\nbü) In der Vorschrift 2 zu Nummer 14 in der Spalte „Gegenstand\" werden die Worte\n,,§ ll Abs. 3 Satz l und 3\" durch die Worte,,§ 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 1\"\ncrseLd:.\nc) Abschnitt 8.4. Besondere Leistungen wird wie folgt geändert:\naa) Bd Nummer 6 werden in der Spalte „Gegenstand\" die Worte „je Kalendertag\" durch\ndas Wort „monatlich\" und in der Spalte „Gebühr\" die Zahl „0,60\" durch die Zahl\n,,3,-\" ersetzt.\nbb) Die Vorschrift 3 zu Nr. 6 und 7 in der Spalte „Gegenstand\" erhält folgende Fassung:\n,,3. Ein Teil eines Kalendermonats zählt als voller Kalendermonat.\"\ncc) Im Text vor Nummer 12 in der Spalte „Gegenstand\" werden nach den Worten ,,(§ 38\nAbs. 3 der Fernmeldeordnung)\" die Worte ,,, je Anschluß\" eingefügt.\ndd) Die Nummern 16 und 17 werden durch folgende Nummern 16 bis 18 ersetzt:\n.,Mehrleistungen,\n16            wenn Schecks oder Einziehungslastschriften\nnicht eingelöst wurden (§ 13 Abs. 3 Satz 8 der\nFernmeldeordnung) ....................... .            7,50\nDie Gebühr wird auch bei eingelösten Ein-\nziehungslastschriften erhoben, die wegen\nWiderspruchs von einem Geldinstitut zu-\nrückgereicht werden.\n17            wenn vom Teilnehmer wiederholt von seiner\nFernmelderechnung unberechtigt Beträge abge-\nsetzt wurden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 der\nFernmeldeordnung) ....................... .           20,-\n18         für Auswertungen von Aufzeichnungen bei Ver-\ngleichszählungen, die auf Antrag des Teilnehmers\nausgehändigt werden, für jede volle oder ange-\nfangene DIN-A4-Seite der Auswertung ........ .            9,-\nDie Gebühr wird nur dann erhoben, wenn\ndie Vergleichszählung im Falle von Einwen-\ndungen gegen eine Fernmelderechnung (§ 13\nAbs. 6 der Fernmeldeordnung) von Amts\nwegen durchgeführt wurde.\"\nd) In Abschnitt 8.5. Funkrufanschlüsse erhält die Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 in der Spalte\n,,Gegenstand\" folgende Fassung:\nnZu Nr. 1 bis 5\nBei Benutzung eines Funkrufempfängers ohne Genehmigung der Deutschen Bundespost\noder mit einer nicht durch die Deutsche Bundespost oder eine andere Fernmeldeverwaltung\nzugeteilten Funkrufnummer wird für den Zeitraum der widerrechtlichen Benutzung das\nDoppelte der Gebühren nach Nr. 1 bis 5 nacherhoben. Die Gebühr nach Satz 1 wird min-\ndestens für zwei Monate erhoben.\"\n10. In Abschnitt 9. Offentliches Bildübertragungsnetz erhält Abschnitt 9.3. Anschließungs-, Uber-\nnahme-, .Änderungs- und B~arbeitungsgebühren die in der Anlage 7 zu dieser Verordnung\naufgeführte Fassung.\n11. Abschnitt 10. Posteigene Stromwege wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 10.l.1. Stromweggebühren wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n„Monatlicher Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1\nbei Stromwegen mit Endpunkten auf demselben\nGrundstück oder auf benachbarten Grundstücken,\n4a            je Stromweg .............................. .           5,-\nDie Vorschriften zu 4.2 Nr. 1 bis 4 werden\nsinngemäß angewendet.\"","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                  2921\nbb) Bei Nummer 12 in der Spalte „Gegenstand\" werden die Worte „C.C.I.T.T.-Empfehlung\nM 102\" durch die Worte „CCITT-Empfehlung M. 1020\" ersetzt.\ncc) Nach der Vorschrift 2 zu Nummer 13 in der Spalte „Gegenstand\" wird folgende Vor-\nschrift 3 zu Nummer 13 angefügt:\n,,J. Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung wird der Zuschlag nur für die Betriebs-\nstromwege erhoben.\"\nb) Abschnitt 10.1.2. Ausgleichsgebühren wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 1 wird in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „verschiedenen,\" gestrichen.\nbb) Die Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand\" erhält folgende Fassung:\n,,Die Vorschriften zu 4.2 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß.\"\ncc) Nach der Vorschrift zu Nr. 7 und 8 in der Spalte „Gegenstand\" wird folgende Vor-\nschrift zu Nr. 1 bis 8 eingefügt:\n„Zu Nr. 1 bis 8\nBei Stromwegen mit Mehrwegeführung werden die Gebühren nach Nr. 1 bis 8 nur\nfür die Betriebsstromwege erhoben.\"\nc) In Abschnitt 10.2.1. Stromweggebühren werden in der Vorschrift 1 Satz 1 und 2 zu Nr.\nbis 15 in der Spalte „Gegenstand\" jeweils das Wort „und\" durch das Wort „bis\" ersetzt.\nd) Abschnitt 10.2.2. Ausgleichsgebühren wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 1 wird in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „verschiedenen,\" gestrichen.\nbb) Die Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand\" erhält folgende Fassung:\n,,Die Vorschriften zu 4.2 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß.\"\ncc) Nach der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 6 in der Spalte „Gegenstand\" wird folgende Vor-\nschrift 3 zu Nr. 1 bis 6 eingefügt:\n„3. Bei Stromwegen mit Mehrwegeführung werden die Ausgleichsgebühren nur für\ndie Betriebsstromwege erhoben.\"\ne) In Abschnitt 10.3. Breitbandstromwege wird die Vorschrift zu Nr. 18 bis 25 in der Spalte\n,,Gegenstand\" Vorschrift 1 zu Nr. 18 bis 25; nach dieser Vorschrift wird folgende Vor-\nschrift 2 zu Nr. 18 bis 25 angefügt:\n\"2. Die Vorschrift zu 10.1.2 Nr. 1 bis 8 wird angewendet.\"\nf) In Abschnitt 10.4. Stromwege für Rundfunkzwecke wird in der Abschnittsüberschrift das\nWort „Rundfunkzwecke\" durch die Worte „Ton- oder Fernsehsignalübertragungen\" ersetzt.\ng) Abschnitt 10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte Gebühr werden ersetzt\nbei den Nummern 1, 4 und 7 jeweils die Zahl „4,-\" durch die Zahl „5,-\", bei den\nNummern 2, 5 und 8 jeweils die Zahl „8,80\" durch die Zahl „11,-\", bei Nummer 10\ndie Zahl „ 1,-\" durch die Zahl \"1,25\", bei Nummer 11 die Zahl „2,20\" durch die Zahl\n,,2,75\".\nbb) Im Text vor Nummer 13 in der Spalte „Gegenstand\" wird das Wort „Rundfunkzwecke\"\ndurch die Worte „Ton- oder Fernsehsignalübertragungen\" ersetzt.\ncc) Bei Nummer 14 und bei Nummer 15 werden in der Spalte „Gebühr\" jeweils die Worte\n,,Nr. 1 bis 6\" durch die Worte „Nr. 1 bis 8\" ersetzt.\ndd) Die Vorschrift zu Nr. 14 und 15 in der Spalte „Gegenstand\" wird gestrichen.\nee) In der Vorschrift zu Nr. 1 bis 16 in der Spalte „Gegenstand\" wird das Wort „Programm-\nzeit\" durch das Wort „Ubertragungszeit\" ersetzt.\nh) In Abschnitt 10.4.2. Schalteinrichtungen bei dauernd überlassenen Stromwegen werden in\nder Spalte „Gebühr\" ersetzt\nbei Nummer 1 die Zahl „30,-\" durch die Zahl „37,50\",\nbei Nummer 3 die Zahl „ 100,-\" durch die Zahl „125,-\",\nbei Nummer 4 die Zahl „ 120,--\" durch die Zahl „ 150,-\".\ni) Abschnitt 10.4.3. Uberlassung für kurze Zeit erhält die in der Anlage 8 zu dieser Verord-\nnung aufgeführte Fassung.","2922                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nj) Nach Abschnitt 10.4.3. Uberlassung für kurze Zeit wird der in der Anlage 9 zu dieser\nVerordnung auf9eführte Abschnitt 10.4.4. Stromwege für private Gemeinschaftsantennen-\nanJagen eingefügt.\nk) Abschnitt 10.5. Besonders wichtige Stromwege wird durch den in der Anlage 10 zu dieser\nVerordnung aufgeführten Abschnitt 10.5. Stromwege mit Mehrwegeführung ersetzt.\nl) Abschnitt 10.6. Besonders kostspielige Stromwege wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 1 werden in der Spalte „Gegenstand\" die Worte ,,, 10.4.3 Nr. 34 bis 37\nsowie 10.5.1 Nr. 1 und 2\" durch die Worte „sowie 10.4.3 Nr. 17 und 18\" ersetzt.\nbb) In der Vorschrift zu Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand\" werden die Worte ,,, 10.4.3\nNr. 28 bis 33 sowie 10.5.1 Nr. 3 und 4\" durch die Worte, ,,und 10.4.3 Nr. 13 bis 16\"\nersetzt.\ncc) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.\ndd) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 2; bei dieser Nummer werden in der\nSpalte „Gegenstand\" die Worte „bis 5\" gestrichen.\nm) Abschnitt 10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Ubernahme-, Bearbeitungs- sowie Abnahme-\nund Uberprüfun9sgebühren erhält die in der Anlage 11 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung.\n12. Abschnitt 11. Reservestromwege wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 11.1. Gebühren für die Bereithaltung von Reservestromwegen werden bei\nNummer 16 in der Spalte „Gegenstand\" die Worte „C.C.I.T.T.-Empfehlung M 102\" durch\ndie Worte „CCITT-Empfehlung M. 1020\" ersetzt.\nb) Abschnitt 11.2. Besonders kostspielige Reservestromwege wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2 einschließlich der zugehörigen Vorschrift wird aufgehoben.\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; bei dieser Nummer werden in der Spalte\n,,Gegenstand\" die Worte „und 2\" gestrichen.\nc) Abschnitt 11.4. Anschließungs-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühren erhält die in der\nAnlage 12 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n13. Abschnitt 12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke, Koaxialkabelanschlüsse (§§ 49 und\n49 a der Fernmeldeordnung)\".\nb) Die Abschnitte 12.1.1. Dauernd überlassene Sendeanlagen und 12.1.2. Für kurze Zeit über-\nlassene Sendeanlagen erhalten die in der Anlage 13 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung.\nc) In Abschnitt 12.1.3. Dauernd überlassene Netzersatzanlagen wird in der Vorschrift zu Nr. 1\nbis 3 in der Spalte „Gegenstand\" die Zahl „39\" durch die Zahl „32\" ersetzt.\nd) Abschnitt 12.2. Dauernd überlassene Fernsehrundfunksendeanlagen erhält die in der An-\nlage 14 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\ne) Nach Abschnitt 12.2. Dauernd überlassene Fernsehrundfunksendeanlagen wird der in der\nAnlage 15 zu dieser Verordnung aufgeführte Abschnitt 12.3. Koaxialkabelanschlüsse an-\ngefügt.\n14. Abschnitt 13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 13.2.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren wird bei Nummer 2 in der\nSpalte „Gebühr\" die Zahl „5\" durch die Zahl „6\" ersetzt.\nb) Abschnitt 13.4. Unterhalten von Fernschreibgeräten wird aufgehoben.\n15. In Abschnitt 14. Besondere Funkdienste für die Seeschiffahrt werden in der Vorschrift zu\nNummer 10 in der Spalte „Gegenstand\" die Worte „Wasser- und Schiffahrtsdirektion\" durch\ndas Wort „Seewarndienstzentrale\" ersetzt.","Nr. !)1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                     2923\nArtikel 3\nÄnderung der Ersten Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\nDie Erste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBI. I S. 306),\nzuletzt gelindert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 1976 (BGBI. I S. 3125), wird\nwie folgt geändert:\n1. Anlage 21 zu Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 2 Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 17 wird in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Zählimpulse\" durch das\nWort „Gebührenimpulse\" ersetzt.\nbb) Nummer 37 wird einschließlich der zugehörigen Uberschrift aufgehoben.\nb) Am Schluß wird folgender Abschnitt 3. Änderungsgebühren angefügt:\n„3. Änderungsgebühren\n(§ 17 der Fernmeldeordnung)\nFür die Änderung von Teilnehmereinrichtungen\nnach Abschnitt 1 und 2, soweit sie nicht ausge-\nschlossen ist, ............................... .          Gebühren nach\nAbschnitt 1.4 Nr. 6\nder Fernmeldege-\nbührenvorschriften\nVorschrift 5 zu Abschnitt 1.4 Nr. 6 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften gilt sinngemäß\nfür Zusatzeinrichtungen nach Abschnitt 2\nNr. 23 bis 36.\"\n2. Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 erhält für den Zeitraum bis zum 31. März 1979 die in der An-\nlage 16 und vom 1. April 1979 an die in der Anlage 17 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung.\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n17. Mai 1976 (BGBI. I S. 1208), wird wie folgt geändert:\n1. In§ 1 Abs. 2 werden an Satz 1 folgende Worte angefügt:\n,,sowie den öffentlichen Telexstellen\".\n2. Nach§ 1 wird folgender neue§ 1 a eingefügt:\n,,§ 1 a\nOffentliche Telexstellen\n(1) Die Deutsche Bundespost errichtet bei ihren Ämtern und Amtsstellen, in öffentlichen\nGebäuden und bei Privaten öffentliche Telexstellen\n1. mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch Personal der Deutschen Bundespost und\n2. mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch den Benutzer.\n(2) Offentliche Telexstellen kann jeder im Rahmen dieser Verordnung zur Teilnahme am\nTelexdienst benutzen. Die Aufgabe und das Empfangen von Telegrammen sowie Telexverbin-\ndungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 sind ausgeschlossen. Offentliche Telexstellen\nwerden im Amtlichen Verzeichnis der Telexteilnehmer nicht eingetragen.\n(3) Gebühren für die Benutzung öffentlicher Telexstellen sind in der Regel bar zu entrichten.\nAuf Antrag erhält der Benutzer einer öffentlichen Telexstelle gebührenfrei eine Empfangs-\nbescheinigung über die von ihm entrichtete Gebühr.","2924                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(4) Dffc!n U iche Telex stellen mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch Personal der\nDeulsd1cm Bundespost werden für abgehenden und ankommenden Telexdienst eingerichtet. Für\nsie gelten foJrwnd<) besonderen Bestimmungen:\n1. OH<-intJiche       Tefoxstellen mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch Personal der\nDeutschen Bundespost werden von Amts wegen oder auf Antrag für kurze Zeit eingerichtet,\nwenn li ierfür nach dem Ermessen der Deutschen Bundespost ein allgemeines Bedürfnis be-\nsteht.\n2. Der Anl.rngsteller muß einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen und eine Mindest-\neinrrnhme qewährleisten. Die Mindesteinnahme richtet sich nach der Uberlassungsdauer der\nbcwit~Jcstellten Fernschreibeinrichtungen. Sie wird in Höhe der Anschließungsgebühren\nzuzüulich der jeweils halben monatlichen Grundgebühren, Gebühren für überlassene Fern-\nschreibeinrichtunuen und Unterhaltungsgebühren, die für vergleichbare Telexteilnehmer-\ncinrichtun9en zu berechnen wären, festgesetzt. Wird die öffentliche Telexstelle für eine\nDatwr ]ünqer als 15 Kalendertage beantragt, dann treten an Stelle der jeweils halben monat-\nlichen Gebühren die verordnungsgemäßen Gebühren für die Dauer der Bereitstellung.\n3. Der BPnu.l.z(!r soll die zu übermittelnden Telexnachrichten schriftlich vorlegen. Die Annahme\nund Ubermi lllrmu der 'fokixnachrichten obliegt dem Personal der Deutschen Bundespost. Auf\nWunsch wird fk!m Benutzer eine Abschrift der übermittelten Telexnachricht ausgehändigt.\n(5) Offontl ichc~ Telex stellen mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch den Benutzer\nwenfon für <1l)fJ('hcnden Telexdienst eingerichtet. Für sie gelten folgende besonderen Bestim-\nmunucn:\n1. Offontliche Telexstellen mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch den Benutzer\nwerden bei Ämtern und Amtsstellen der Deutschen Bundespost von Amts wegen eingerich-\ntet, wenn hierfür ein all~Jemeines Bedürfnis besteht.\n2. Die Ubermil.tlung von Telexnachrichten obliegt dem Benutzer. Die Telexverbindungen sind\nvorn Benul:wr in Selbstwahl herzustellen; handvermittelte Telexverbindungen werden nicht\nberei l.geslel It.\"\n3. § 6 Abs. 3 erlüilt fo]gc~nde Fassung:\n,, (3) Der Telcxteilnehmer darf jemandem, mit dem kein Teilnehmerverhältnis über die benutz-\nten Telextcilnehmereinrichtungen besteht (anderer), die gelegentliche Mitbenutzung seiner ein-\nfachen Telexhauptanschlüsse gestatten. Eine ständige Alleinbenutzung durch andere oder die\nreqelmüßige Ubermi tUung oder Aufnahme von Telexnachrichten für andere ist nicht statthaft.\nGebühren, die durch die Mitbenutzung entstehen, schuldet der Telexteilnehmer.\"\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In der 1:Jberschrift werden die Worte „und Unterhaltung\" durch die Worte ,, , Unterhaltung\nund Entstörung\" ersetzt.\nb) Absatz 1 Su Lz 2 crhctit folgende Fassung:\n„Di(: übrigen Dinriditunuen können vom Telexteilnehmer als private Einrichtungen beschafft\noder duf /\\ntrau des Telexteilnehmers als posteigene Einrichtungen überlassen werden; sie\nmüssen zum Betrieb im öffentlichen Telexnetz zugelassen sein.\"\nc) Ncich /\\bsdf.7. 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:\n,, (7) Auf A ntrnu stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,\nneuen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten zur\nVerfügunu. Meßarbeiten an posteigenen Einrichtungen, die für den Betrieb privater Einrich-\ntungen erforderlich sind und vom Teilnehmer beantragt werden, sind auch anläßlich einer\nStörungsbeseitigung gebührenpflichtig. Die Deutsche Bundespost kann für die Eingrenzung\nder vom Telexteilnehmer gemeldeten Störungen Gebühren erheben, wenn die Störung aus-\nschließ] ich durch seine private Teilnehmereinrichtung, die nicht von der Deutschen Bundes-\npost: rmterlwltcn wird, verursacht wurde.\"\n5. § 9 Abs. l erl1üH fol~Jende Fassung:\n,, (1) Dus <>ff entliehe Dütexnctz wird, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind,\nvon der Dcutscl1<:m Bundespost als Wählnetz für die Ubertragungsgeschwindigkeit bis zu\n200 bit/s und für die Ubcrtragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s, 2 400 bit/s, 4 800 bit/s oder\n9 600 bit/s zur a11gcrneincn Benutzung berei.tgehalten. Es dient dem Datenverkehr der Datex-\ntei1nehmer.\"","Nr. 91  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                   2925\n6. § 11 wird w ic folgt ucündert:\na) In Absatz 2 werden die Worte „sowie§ 6 Abs. 3 und 4\" gestrichen.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Der Datexteilnehmer darf jemandem, mit dem kein Teilnehmerverhältnis über die\nbenutzten Datexte.ilnehmereinrichtungen besteht (anderer), die gelegentliche oder ständige\nMitbenutzung seiner Datexhauptanschlüsse gestatten. Eine ständige Alleinbenutzung durch\nandere ist nicht statthaft. Gebühren, die durch die Mitbenutzung entstehen, schulden der\nDatexteilnehrner und die nach§ 13 Abs. 1 der Fernmeldeordnung Mitverpflichteten.\"\n7. § 12 wird wie folgt gelindert:\na) In der Uberschrift werden die Worte „und Unterhaltung\" durch die Worte ,, , Unterhaltung\nund Entstörung\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Si:ltz 3 werden nach dem Wort „Unterhaltung\" die Worte „und Entstörung\" und\nnach den Worten „Satz 2 bis .5\" die Worte „sowie Absatz 7\" eingefügt.\nArtikel 5\nÄnderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\nDie Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Mai 1976 (BGBl. I S. 1208), werden wie\nfolgt geändert:                                           ·\n1. Vor der Abschnittsüberschrift „ 1. Offentliches Telexnetz\" werden folgende Vorbemerkungen\neingefügt:\n„Vorbemerkungen\nDie Vorbemerkungen zu den Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nwerden sinngemäß angewendet.\"\n2. Abschnitl 1. Offentliches Telexnetz wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt l.2.1. Leitungsgebühren wird in Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 7 in der Spalte\n,,Gegenstand\" das Wort „und\" durch das Wort „bis\" ersetzt.\nb) Abschnitt 1.2.2. Ausgleichsgebühren erhält die in der Anlage 18 zu dieser Verordnung auf-\ngeführte Fassung.\nc) Abschnitt 1.4. Besonders kos,tspielige Leitungen wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.\nbb) In Nummer 4 werden in Spalte „Gegenstand\" die Worte „bis 3\" gestrichen.\nd) Abschnitt 1.5. Anschließungs-, Ubernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Uber-\nprüfungsgebühren sowie Bearbeitungsgebühren wird aufgehoben.\ne) Abschnitt 1.6. Telexverbindungsgebühren wird Abschnitt 1.5. und erhält die in der Anlage 19\nzu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n3. Abschnitt 2. Offentliches Datexnetz wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datex-Hauptanschlüsse erhält die in der Anlage 20 zu\ndieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nb) Abschnitt 2.2. Anschließungs-, Ubernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Uber-\nprüfungsgebühren sowie Bearbeitungsgebühren wird aufgehoben.\nc) Abschnitt 2.3. Datexverbindungsgebühren wird Abschnitt 2.2. und erhält die in der Anlage 21\nzu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n4. Abschnitt 3. Nebengebühren wird wie folgt geändert:\na) Die Abschnittsüberschrift 3.1. Gebühren für Zusatzeinrichtungen und Anbaugeräte erhält\nfolgende Fassung:\n„3.1. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen\n(§ 5 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) \".","2926                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) Die AbschnillsLilwrschrift ].1.1. Grundgebühren wird gestrichen.\nc) Bei Nummer l und 2 wird in Spalte „Monatliche Gebühr DM\" die Zahl „1.3.1\" jeweils durch\ndie Zahl „ Lf' ersc>tzt.\nd) Die Abschnitte 3.1.2. Anschließungs- und .Änderungsgebühren und 3.1.3. Bearbeitungsgebüh-\nren werden aufgehoben.\ne) Abschnitt 3.2. Unterhaltungsgebühren wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 bis 4 erhalten die in der Anlage 22 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung.\nbb) Die Vorschrift zu Nummer 52 in der Spalte „Gegenstand\" wird aufgehoben.\ncc) Am Schluß wird folgende Nummer 53 angefügt:\n„53    FernschrPibendsatz .......................... .              15,--\nZu Nr. 52 und 53\nErsatzapparate und Ersatzteile werden nicht\nbereitgestellt.\"\nf) Abschnitt 3.3. Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen erhält die in der An-\nlage 23 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\ng) Abschnitt 3.5. BE!sondere Leistungen wird wie folgt geändert:\naa) Im Text vor Nummer 9 werden in Spalte „Gegenstand\" nach der schließenden Klammer\ndie Worte ,, , je Anschluß\" angefügt.\nbb) Die Nummern 13 und 14 werden durch folgende Nummern 13 bis 15 ersetzt:\n„Mehrleistungen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Fern-\nmeldeordnung),\n13        wenn Schecks oder Einziehungslastschriften\nnicht eingelöst wurden ..................... .      Gebühren nach Abschnitt\n8.4 Nr. 16 der Fernmelde-\nge bührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmelde•\nordnung)\nDie Gebühr wird auch bei eingelösten Ein-\nziehungslastschriften erhoben, die wegen\nWiderspruchs von einem Geldinstitut zu-\nrückgereicht werden.\n14        wenn vom Teilnehmer wiederholt von seiner\nFernmelderechnung unberechtigt Beträge ab-\ngesetzt wurden ........................... .        Gebühren nach Abschnitt\n8.4 Nr. 17 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmelde•\nordnung)\n15     für Auswertungen von Aufzeichnungen bei Ver-\ngleichszählungen oder von Rufdaten, die auf An-\ntrag des Teilnehmers ausgehändigt werden, für\njede volle oder angefangene DIN-A 4-Seite der\nAuswertung ................................ .          Gebühren nach Abschnitt\n8.4 Nr. 18 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmelde-\nordnung)\n1. Die Gebühr wird nur dann erhoben, wenn\ndie Vergleichszählung im Falle von Einwen-\ndungen gegen eine Fernmelderechnung von\nAmts wegen durchgeführt wurde.\n2. Auswertungen über Aufzeichnungen von\nRufdaten sind nur in der in § 13 Abs. 6\nSatz 1 der Fernmeldeordnung bestimmten\nFrist möglich.\"\n5. Nach Abschnitt 3. Nebengebühren wird der in der Anlage 24 zu dieser Verordnung aufgeführte\nneue Abschnitt 4. Anschließungs-, Ubernahme-, .Änderungs-, Abnahme-, Uberprüfungs- und\nBearbeitungsgebühren angefügt.","Nr. 91    Tdu der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                        2927\nArtikel 6\nÄnderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten\nDie V<~rordnunq ülwr dcJs öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nachrichten\nvom 211. Juni 1974 (BGBL J S. 1:125), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 1975 (BGBl. I\nS. 2b75), wird wie fo]gl geünderl.:\nIn§ 3 Abs.] wird di< Zahl „200\" durch die Zahl „300\" ersetzt.\n1\nJn § 5 Abs. 3 Sc1Jz 2 werden die Worte „müssen privat sein\" durch die Worte „sollen in der\nRew~l privill sein\" ersetzt.\n3. § 8 wird wie fol~JI. gc~indert:\na) Absa lz 5 w.ird aufgehoben.\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\n4. § 10 wird wir~ folgt geJndert:\na) In der Uberschrift wird das Wort „Unterhaltung\" durch die Worte „Unterhaltung, Entstö-\nrung\" ersetzt.\nb} An Absatz l wird folgender Satz angefügt:\n„Meßarbeiten an posteigenen Einrichtungen, die für den Betrieb privater Einrichtungen\nerforderlich sind und vom Teilnehmer beantragt werden, sind auch anläßlich einer Störungs-\nbeseitigung gebührenpflichtig.\"\nc) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,,Für die Eingrenzung einer vom Teilnehmer gemeldeten Störung kann die Deutsche Bundes-\npost Gebühren erheben, wenn die Störung ausschließlich durch seine private Teilnehmer-\neinrichtung, die nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten wird, verursacht wurde.\"\nd) Am Schluß wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,, {6) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,\ngegen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten zur\nVerfügun~J.\"\nArtikel 7\nÄnderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten\nDie Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nach-\nrichten, Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler\nNachrichten vom 24. Juni 1974 {BGBI. I S. 1325), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober\n1975 {BGBI. I S. 2675), werden wie folgt geändert:\n1. Abschnitt 1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf erhält die in der Anlage 25 zu\ndieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n2. Abschnitt 2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 2.1. Leitungsgebühren wird bei Nummer 1 in der Spalte „Gebühr\" das Wort\n,,und\" durch das Wort „bis\" ersetzt.\nb) Abschnitt 2.2. Ausgleichsgebühren wird wie folgt geändert:\naa) Im Text vor Nummer 1 in der Spalte „Gegenstand\" wird das Wort               11 verschiedenen\"\ngestrichen.\nbb) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 2 in der Spalte „Gegenstand\" wird durch folgende Vorschrif-\nten zu Nr. 1 und 2 ersetzt:\n„Zu Nr. 1 und 2\n1. Folgende Bodenflächen sind Grundstücke im Sinne von Nr. 1 und 2:\n1.1. Bodenflächen, die durch dem öffentlichen Verkehr dienende Wege und Plätze, durch\nGewässer, Mauern, Zäune oder in anderer Weise abgegrenzt sind. Das gilt auch dann,\nwenn zwischen Grundstücken nach Satz 1 Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder,\nRohre, Durchlässe oder ähnliche Verbindungselemente bestehen.","2928                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1.2. Bodenfü.ichen, die für sich getrennte wirtschaftliche Einheiten bilden, die sich auf\neiner nach der Vorschrift 1.1 abgegrenzten Bodenfläche befinden.\n1.3. Bei Einrichtungen, welche als Endpunkte von Leitungen gelten und sich auf dem\nöffentlichen Verkehr dienenden Wegen und Plätzen oder auf Bahnkörpern befinden, die\nBodenflächen, die den Standort dieser Einrichtungen darstellen. Die sonstigen Boden-\nflächen dieser Wege und Plätze oder Bahnkörper sind keine Grundstücke im Sinne der\nNr. 1 und 2.\n2. Grundstücke sind benachbart, wenn sie an mindestens einer Stelle unmittelbar an-\neinander grenzen. Satz 1 gilt auch für solche Grundstücke, die ohne die Abgrenzungs-\nelemente nach Vorschrift 1 unmittelbar aneinander grenzen würden.\"\n3. Abschnitt 3. Besonders kostspielige Leitungen wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 2 wird aufgehoben.\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; bei dieser Nummer werden in der Spalte „Gegen-\nstand\" die Worte „und 2\" gestrichen.\n4. Abschnitt 4. Anschließungs-, Ubernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Uberprü-\nfungsgebühren sowie Bearbeitungsgebühren erhält die in der Anlage 26 zu dieser Verordnung\naufgeführte Fassung.\n5. Abschnitt 5. Zusatzeinrichtungen erhält die in der Anlage 27 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung.\n6. In Abschnitt 6. Gebühren für Direktrufverbindungen wird bei Nummer 6 in der Spalte „Gegen-\nstand\" die Zahl „200\" durch die Zahl „300\" ersetzt.\n7. Abschnitt 7. Sonstige Gebühren erhält die in der Anlage 28 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung.\nArtikel 8\nUbergangsvorschriften\n(1) Soweit durch diese Verordnung Anschließungs-, Änderungs-, Ubernahme- oder Bearbei-\ntunqsgebühren neu geregelt werden, gilt für die Anwendung der Neuregelungen folgendes:\na) Neureuelunuen, die Anschließungs- oder Änderungsgebühren betreffen, gelten für Neu-\nanschließungen oder Änderungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-\nnung abschließend ausgeführt werden; das gilt nur, soweit in Absatz 8 oder 9 nichts anderes\nbestimmt ist.\nh) Neurew~lungen, die Ubernahmegebühren betreffen, gelten für die Ubernahme von Einrichtun-\ngen, die dem Ubernehmenden nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über-\ngeben werden.\nc) Neuregelungen, diE~ Bearbeitungsgebühren betreffen, gelten für Anträge, die bereits von der\nDeutschen Bundespost bestätigt sind und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-\nordnung zurückgezogen werden.\n(2) § 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 4 der Fernmeldeordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 Buch-\nstabe c Doppelbuchstabe cc dieser Verordnung gilt auch für Notrufmelder, die zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieser Verordnung bereits gegen Entrichtung einer monatlichen Gesamtgebühr von\n27,50 DM bereitgestellt oder erst beantragt sind.\n(3) Vorschrift 3 Satz 2 Halbsatz 2 zu Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3 der Fernmeldegebührenvorschriften\nin der Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung gilt auch für Notrufanschlüsse, die zum Zeit-\npunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhanden oder erst beantragt sind, soweit\nfür diese Nolrufanschlüsse zusätzliche monatliche Anschließungsgebühren zur Abgeltung des ein-\nmaligen Anschließungsaufwandes erhoben werden.\n(4) § 13 Abs. 9 der Fernmeldeordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe c dieser\nVerordnung gilt auch, wenn\na) in Fällen gemäß Nr. 1 Teilnehmereinrichtungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndieser Verordnun9 stillgelegt worden sind und die Stillegung über diesen Zeitraum hinaus\nandauert,\nb) in Fällen 9emäß Nr. 2 Teilnehmereinrichtungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\nVerordnung aus den dort angegebenen Ursachen betriebsunfähig geworden sind, die Betriebs-","Nr. !H -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                    2929\nunfühi~ikeit üLcr diesen Zeitpunkt hinaus andauert und, seit sie der Deutschen Bundespost\nbekann lgeworden ist, insqesamt länger als 7 Tage gedauert hat.\n(5) Soweit für Einrichtungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung Gebühren nach Vorbemer-\nkung Nr. 2 zu den Fernrneldegebührenvorschriften oder für W-Unteranlagen abweichender Art\nnach Abschnitt 2.5.1 Nr. 27 und 28 der Fernmeldegebührenvorschriften berechnet werden, wird\ndie monatliche Gebühr vom 1. April 1978 an um neun vom Hundert erhöht, wenn die Einrichtung\ndem TeiJnehmer in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. März 1975 übergeben wurde.\n(6) Soweit für Einrichtungen nach Anlage 3 zu dieser Verordnung Gebühren nach Vorbemer-\nkung Nr. 2 zu den Fernmeldegcbührenvorschriften oder für W-Unteranlagen abweichender Art\nnach Abschnitt 2.5.l Nr. 27 und 28 der Fernmeldegebührenvorschriften berechnet werden, wird\ndie monatliche Gebühr vom 1. April 1979 an um neun vom Hundert erhöht, wenn die Einrichtung\ndem TeiJnelnner in der Zeil vom 1. Juli 1972 bis zum 31. März 1976 übergeben wurde.\n(7) Bei Einrichtungen nach Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften (Impuls-\nzahlengeber für mittlere W-Anlagen} gelten vom 1. April 1978 an die bis zum 31. März 1978 er-\nhobenen festen monatlichen Gebühren als nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernmeldegebühren-\nvorschriften berechnet. Wurde die Einrichtung dem Teilnehmer vor dem 1. April 1976 übergeben,\nso wird der vom l. April 1978 an zu erhebende Gebührenbetrag so behandelt, als ob er am l. April\n1976 nach der genannten Vorbemerkung ermittelt worden wäre (fiktiver Ubergabetag 1. April\n1976).\n(8) Für Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 und 2.11 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (ausgenommen Abschnitt 2.4.2 Nr. 1), deren Neuanschließung oder Änderung vor dem\n1. April 1978 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum\n31. Dezember 1978 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer übergeben worden sind, werden\nnoch erhoben:\n1. bei teilnehmereigenen Einrichtungen die festen einmaligen Gebühren, die am 31. März 1978\ngültig waren,\n2. bei post- und teilnehmereigenen Einrichtungen die Anschließungs-, Verlegungs- oder Aus-\nwechslungsgebühren, die am 31. März 1978 gültig waren.\n(9) Für Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 und 2.11 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften, deren Neuanschließung oder Änderung vor dem 1. April 1979 beantragt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1979 betriebsfertig\nhergestellt und dem Teilnehmer übergeben worden sind, werden noch erhoben:\n1. bei teilnehmereigenen Einrichtungen die festen einmaligen Gebühren, die am 31. März 1979\ngültig waren,\n2. bei post- und teilnehmereigenen Einrichtungen die Anschließungs-, Verlegungs- oder Aus-\nwechslungsgebühren, die am 31. März 1979 gültig waren.\n(10) Für Leitungen oder Stromwege mit Mehrwegeführung, die vor dem 1. April 1978 als be-\nsonders wichtige Leitungen oder Stromwege überlassen waren, werden die Zuschläge für die\nMehrwegeführung nach Abschnitt 4.3 und 10.5 der Fernmeldegebührenvorschriften in der vom\n1. April 1978 an geltenden Fassung für den Zeitraum bis zum 31. 'Dezember 1982 nicht erhoben,\nwenn die bisherigen Ersatzleitungen oder Ersatzstromwege auch weiterhin nur als solche betrie-\nben werden.\n(11) Für Regelnebenanschlußleitungen mit Endpunkten auf nicht benachbarten Grundstücken\nwerden, sofern die betreffende Nebenstellenanlage am 1. April 1978 betrieben wird, für den\nZeitraum bis zum 31. März 1988 auf Antrag folgende zusätzliche Bestimmungen angewendet:\n1. Wenn die Anzahl der Nebenanschlußleitungen zu einem Grundstück, das dem Grundstück der\nHauptste1le nicht benachbart ist, größer ist als die Anzahl der Nebenanschlußleitungen mit\nEndpunkten auf dem Grundstück der Hauptstelle dieser Nebenstellenanlage, wird bei der\nBerechnung der zu erhebenden Ausgleichsgebühren die Anzahl der Nebenanschlußleitungen\nauf dem Grundstück der Hauptstelle zugrunde gelegt.\n2. Bei der Festlegung der Anzahl der Nebenanschlußleitungen, die gemäß Nummer 1 bei der\nBerechnung der Ausgleichsgebühren zugrunde gelegt werden, werden sowohl bei der Anzahl\nder Nebenanschlußleitungen mit Endpunkten auf dem Grundstück der Hauptstelle als auch bei\nder Anzahl der Nebenanschlußleitungen zu dem Grundstück, das dem Grundstück der Haupt-\nstelle nicht benachbart ist, jeweils die Nebenanschlußleitungen zu solchen Grundstücken berück-\nsichtiut, die zu diesen Grundstücken benachbart sind. Nicht berücksichtigt dagegen werden die\nNebenanschlußleitungen zu Zweitnebenstellenanlagen; ferner die Nebenanschlußleitungen zu\nsolchen Grundstücken, die zu beiden Grundstücken nach Nummer 1 benachbart sind.","2930                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. Sind mehrere Fälle im Sinne der Nummern 1 und 2 in einer Nebenstellenanlage vorhanden,\nwerden die Nummern 1 und 2 nur einmal angewendet. Die Nummern 1 und 2 gelten für Zweit-\nnebenstellenanlagen sinngemäß.\n(12) Die Deutsche Bundespost kann Datexhauptanschlüsse für die Ubertragungsgeschwindigkei-\nten 300 bit/s, 4 800 bit/s und 9 600 bit/s für einen begrenzten Versuchsbetrieb an Datexteilnehmer\nüberlassen. Für den Versuchsbetrieb gemäß Satz 1 findet Abschnitt 2 der Fernschreib- und Datex-\ngebührenvorschriften keine Anwendung. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Versuchsbetrieb\nbesteht nicht. Der Versuchsbetrieb endet mit der Bekanntgabe der allgemeinen Benutzung gemäß\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst, spätestens am\n31. Dezember 1978.\n(13) Bei bestehenden Hauptanschlüssen für Direktruf mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit\nvon 50 und 200 bit/s werden die bisher erhobenen Gebühren bis zum 30. Juni 1979 weiter erhoben.\n(14) Auf bestehende Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit von\n50 bit/s, die von Amts wegen derart geändert werden, daß statt der vierdrähtigen Führung der\nAmtsleitung eine zweidrähtige Führung durch Einsatz eines Anschaltgerätes erforderlich wird,\nwerden die Gebührenvorschriften dieser Änderungsverordnung angewendet, wenn sich dadurch\ndie monatlichen Gebühren für den Teilnehmer erniedrigen, andernfalls werden die bisherigen\nGebühren bis zum 30. Juni 1979 weiter erhoben.\n(15) Werden Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit von 50 und\n200 bit/s auf Antrag des Teilnehmers geändert, so daß statt der bisher vierdrähtigen Führung der\nAmtsleitung eine zweidrähtige Führung unter Verwendung eines Anschaltgerätes erforderlich\nwird, werden die monatlichen Gebühren nach den Gebührenvorschriften dieser Änderungsverord-\nnung vom Tag der Änderung an erhoben; einmalige Änderungsgebühren werden nicht erhoben.\nArtikel 9\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 10\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 11 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa\nund Buchstabe h sowie Nummer 13 Buchstaben b bis d am 1. April 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung über Fernmeldegebühren im Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem Land\nBerlin vom 17. August 1954 (BAnz. Nr. 158 vom 19. August 1954), zuletzt geändert durch Artikel 3\nder Verordnung vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3032) außer Kraft.\n(2) Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h sowie Nr. 13 Buchstaben b\nbis d treten am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911                           2931\nAnlage 1\nzu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h der 10. ÄndVFO\nNr.                         Gegenstand                                           Gebühr\nDM\n1.4.      Anschließungs-, Übernahme-, Ände-\nrungs-, Abnahme- und Bearbeitungs-\ngebühren\n(§§ 11, 17, 30 Abs. 2 sowie § 31 Abs. 2 und\n3 der Fernmeldeordnung)\nAnschließungsgebühren\n1  Für die Neuanschließung eines einzelnen ortsnetz-\ngebundenen Regelhauptanschlusses ............. .                              200,-\nFür die Neuanschließung eines Regelhaupt-\nanschlusses mit Grundgebühr der Gruppe II\ngemäß 1.1 Nr. 1 bis 8 werden nur sechs\nZehntel der Gebühr erhoben.\nBei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Ein-\nführung mehrerer ortsnetzgebundener Regelhaupt-\nanschlüsse desselben Teilnehmers für die Neuan-\nschließung\n2     des ersten bis zehnten Hauptanschlusses,\nje Anschluß ................................ .                             200,-\n3     jedes weiteren Hauptanschlusses                                             50,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Bei einfachen Hauptanschlüssen mit Haupt-\nstellen, die aus Sprechapparaten in Sonderan-\nfertigung (1.2 Nr. 9) bestehen, an die mehr\nals vier ankommende und weiterführende Lei-\ntungsadern anschaltbar sind, wird für das An-\nbringen des Sprechapparats bzw. bei anderen\nEinrichtungen, die als Sprechapparate in\nSonderanfertigung gelten, für die Herstellung\nund Anschließung der Einrichtung zusätzlich\nzu den Gebühren nach Nr. 1 bis 3 ein Viertel\nder einmaligen Gebühr nach Vorbemerkung\nNr. 2.1 erhoben. Bei der Ermittlung der ein-\nmaligen Gebühr nach Vorbemerkung Nr. 2.1\nwird der zur Zeit der Anschließung gültige\nEinkaufspreis zugrunde gelegt. Die Sätze 1\nund 2 gelten nicht für Sprechapparate in Son-\nderanfertigung mit loser Anschlußschnur, die\nmittels Steckerverbindung angebracht werden.\n2. Bei Notrufanschlüssen mit Einrichtungen\ngemäß 1.1 Nr. 14 bis 17 werden für die Neu-\nanschließung der Übertragungen in der Orts-\nvermittlungsstelle sowie der beim Notdienst-\nträger erforderlichen Abschlußübertragungen,\nAnschlußkästen und Stromversorgungseinrich-\ntungen zusätzliche Anschließungsgebühren er-\nhoben. Diese betragen ein Viertel der um den\nGemeinkostenzuschlag (Vorbemerkung Nr. 2.2)\nerhöhten Einkaufspreise (einschließlich Um-\nsatzsteuer), die von der Deutschen Bundespost\nfür die Übertragungen, Anschlußkästen, Gleich-\nrichter und Batterien zu entrichten sind. Vor-\nschrift 1 Satz 2 wird sinngemäß angewendet.\nIm Falle der Ortsveränderung bleiben die vor-\nhandenen, weiterbenutzten Übertragungen in\nder Ortsvermittlungsstelle unberücksichtigt.","2932                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 1\nzu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h\nNr.                           Gegenstand                                        Gebühr\nDM\n3. Auf unwiderruflichen, schriftlichen Antrag\ndes Notdienstträgers werden statt der ein-\nmaligen zusätzlichen Anschließungsgebühr ge-\nmäß Vorschrift 2 zur Abgeltung des Anschlie-\nßungsaufwandcs der Deutschen Bundespost\nzusätzliche monatliche Anschließungsgebühren\nerhoben. Die monatliche Gebühr beträgt\n1,25 v. H. der einmaligen zusätzlichen An-\nschlicßungsgebühr gemäß Vorschrift 2; sie ist\nnach Übergabe der Einrichtungen für 120 auf-\neinanderfolgende Monate zu entrichten, auch\nwenn die Einrichtungen vor Ablauf dieses Zeit-\nraums gekündigt werden. Die Regelung gemäß\nSatz 1 und 2 gilt jeweils nur für den Bereich\neines Ortsnetzes und nur für Notrufanschlüsse,\nmit denen das Ortsnetz auf gleichzeitig ge-\nstellten Antrag hin erstmals ausgestattet wird.\nZu Nr. 2 und 3\nBei gleichzeitiger Herstellung und gemein-\nsamer Einführung von Regelhauptanschlüssen\nund Regelleitungen nach Abschnitt 4 wird jede\nLeitung einem Regelhauptanschluß gleichge-\nstellt; die Gebühren nach Nr. 2 und 3 werden\nbei Regelleitungen je Leitungsende erhoben.\n4     Für die Neuanschließung jedes Ausnahmehaupt-\nanschlusses ................................... .           das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1\nDie Vorschriften zu Nr. 1 bis 3 werden ange-\nwendet.\nFür die Neuanschließung\n4a       einer Zusatzeinrichtung nach 1.3 Nr. 1 bis 17 und\n37 bis 39 .................................. .                          40,-\nWird eine Zusatzeinrichtung nach Nr. 4a\nwiederverwendet, die ausnahmsweise von einem\nfrüheren Anschluß her in den Räumen des Teil-\nnehmers verblieben ist, so wird nur ein Viertel\nder Gebühr erhoben; das gilt jedoch nur, wenn\nweder. ganz noch teilweise eine neue Anschluß-\nleitung bzw. bei einer Zusatzeinrichtung mit\neiner Leitung nach Abschnitt 4 weder ganz\nnoch teilweise eine neue Endleitung (§ 2 Abs. 2\nSatz 2 der Fernmeldeordnung) herzustellen ist.\n4b       einer Zusatzeinrichtung nach 1.3 Nr. 18 bis 26\noder einer privaten Zusatzeinrichtung, die un-\nmittelbar wie ein zweiter Hörer (1.3 Nr. 18) mit\nder Hauptstelle verbunden wird, auch wenn es\nsich dabei um eine zusätzliche Verbindung mit\nder Hauptstelle handelt ..................... .                         15,-\n4c       einer Einrichtung zur Übertragung von Daten\n(1.3 Nr. 27 bis 36) ......................... ..                        80,-\nÜbernahmegebühr\n5     Für die Übernahme noch vorhandener Haupt-\nanschlüsse, je einfachen Hauptanschluß oder bei\nHauptanschlüssen mit Nebenstellenanlagen je ge-\nmeinsame Hauptstelle gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der\nFernmeldeordnung ........................... .                            100,-","Nr. 91     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                       2933\nAnlage 1\nzu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h\nNr.                         Gegenstand                                       Gebühr\nDM\n1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller\nweiteren Teilnehmereinrichtungen abgegolten,\nJie gemäß § 11 Abs. 2 b der Fernmeldeordnung\nmit zu übernehmen sind oder die gemäß § 11\nAbs. 2c der Fernmeldeordnung vom neuen\nTeilnehmer mit übernommen werden.\n2. Für die Übernahme eines einfachen Regel-\nhauptanschlusses durch eine Person, die die\nVoraussetzungen der Vorschriften 5 bis 8 zu\n1.1 Nr. 1 bis 8 erfüllt, wird die Hälfte der\nGebühr erhoben.\n3. Die Übernahme ist gebührenfrei, wenn der\nübernehmende gemäß § 11 Abs. 2a der Fern-\nmeldeordnung schon in den Räumen, in denen\nsich die übernommenen Einrichtungen befin-\nden, ansiissig war und darin verbleibt. Das gilt\njedoch nur, wenn die Hauptanschlüsse ohne\nBetriebsunterbrechung übernommen werden\noder in Fällen gemäß § 20 Abs. 3 a der Fern-\nmeldeordnung von den übernehmenden ohne\nBetriebsunterbrechung weiterbenutzt worden\nsind und die besondere Zählerablesung gemäß\n§ 18 Abs. 4 der Fernmeldeordnung entfällt.\nÄnderungsgebühren\n6  Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte\nÄnderungen der beim Teilnehmer vorhandenen Be-\nstandteile eines einfachen Hauptanschlusses ein-\nschließlich der an dessen Hauptstelle unmittelbar\noder mittelbar angebrachten Zusatzeinrichtungen ...                       40,-\n1. Die Gebühr schließt die Änderung der End-\nleitung und der nicht im allgemeinen Netz der\nDeutschen Bundespost geführten Leitungen\nnach Zusatzeinrichtungen ein. Die Gebühr wird\nauch erhoben, wenn die gleichzeitige Änderung\nsich nur auf .1iese Leitungen erstreckt. Nr. 6\ngilt nicht für Anderungen im Wege der Kündi-\ngung und Neuanschließung.\n2. Im Falle der Verlegung gelten die Vor-\nschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 3 sinngemäß.\n3. Im Falle der Auswechslung von Haupt-\nstellenapparaten beliebiger Art gegen Sp_rech-\napparate oder Einrichtungen in Sonderanferti-\ngung (1.2 Nr. 9) gilt Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3\nsinngemäß.\n4. Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch die\nAuswechslung einer Einrichtung zur Über-\ntragung von Daten (1.3 Nr. 27 bis 36) oder\numfaßt sie nur die Auswechslung solcher Ein-\nrichtungen, so wird das Doppelte der Gebühr\nerhoben.\n5. Umfaßt die gleichzeitige Änderung nur die\nin Nr. 4 b bezeichneten Zusatzeinrichtungen, so\nwerden nur drei Achtel der Gebühr erhoben.\n6. Die gleichzeitige Änderung ist gebührenfrei,\nwenn sie nur umfaßt\n6.1. Änderungen, die von Amts wegen ausge-\nführt werden;","2934                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 1\nzu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h\nNr.                             Gegenstand                                           Gebühr\nDM\n6.2. die Auswechslung von Hauptstellen-\napparaten und/oder zweiten Sprechapparaten\nmit Nummernschalter oder mit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren gegen Sprechapparate mit\nTastenfeld für Mehrfrcquenzwahlverfahren; das\ngleiche gilt, wenn bei Fernwahlmünzfern-\nsprcchern 20 (1.2 Nr. Sb) nur das Tastenfeld\nfür Impulswahlverfahren gegen ein Tastenfeld\nfür Mchrfrcquenzwahlverfahren (einschließlich\nder zugehörigen Leiterplatte) ausgewechselt\nwird;\n6.3. die Umwandlung eines Zweieranschlusses\ngegen einen Einzelanschluß und umgekehrt.\n7. Im Falle der Änderung eines Sprechapparats\nmit erhöhter Zugriffssicherheit, dessen Hand-\napparat allseitig verschlossen ist, wird Vor-\nschrift 2 zu 1.2 Nr. 9 sinngemäß angewendet.\nDie Gebühr in Höhe des Neuwerts des Hand-\napparats einschließlich der Handapparatschnur\nwird zusätzli.~h zu der jeweils in Betracht\nkommenden Anderungsgebühr erhoben.\n7     Für die Änderung der Endleitungen von Haupt-\nanschlüssen mit Hauptstellen gemäß § 6 Abs. 1\nSatz 3 der Fernmeldeordnung .................. .           Gebühren entsprechend 2.11 (ohne Umsatz-\nsteuer), mindestens 40,- DM\nAbnahmegebühren\n8     Für jede Abnahme eines Funkfernsprechanschlusses\noder deren Wiederholung ...................... .                               100,-\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren\nAnnahme bereits von der Deutschen Bundespost\nbestätigt wurde,\nbei Anträgen auf Neuanschließung von Ausnahme-\nhauptanschlüssen,\n9           wenn seit der Bestätigung der Annahme des\nAntrags schon Schalt- oder Bauarbeiten ge-\nleistet worden sind, je Anschluß ........... .       die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr\n10            wenn seit der Bestätigung der Annahme des\nAntrags noch keine Schalt- oder Bauarbeiten\ngeleistet worden sind, je Anschluß ......... .       ein Viertel der pauschalen Anschließungs-\ngebühr\n11         bei Anträgen auf Neuanschließung anderer Teil-\nnehmereinrichtungen, je Einrichtung ......... .         die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr\nbei Änderungsanträgen,\n12            die Änderungen betreffen, für die Gebühren\n'nach Nr. 6 erhoben werden, ............... .                      Gebühren nach Nr. 6\n13            die Änderungen betreffen, für die Gebühren\nnach Nr. 7 erhoben werden, ................ .                     Gebühren nach Nr. 7\nZu Nr. 11 bis 13\n1. Die Gebühren werden nur dann erhoben,\nwenn seit der Bestätigung der Annahme des\nAntrags schon Schalt- oder Bauarbeiten ge-\nleistet worden sind.\n2. Die Vorschrift zu Nr. 1 wird nicht ange-\nwendet.","Nr. !)1    Tau der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                        2935\nAnlage 1\nzu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h\nNr.\nGebühr\nGegenstand\nDM\nZu Nr. 9 bis 13\n1. Für begonnene oder bereits abgeschlossene\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-\nordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren\nnach Abschnitt 5 erhoben.\n2. Für begonnene oder bereits abgeschlossene\nbesondere Maßnahmen in der Ortsvermitt-\nlungsstelle, wie z. B. für Einzelanschlüsse, die\nfür die Durchwahl bis zur Nebenstelle geeignet\nsind (§ 6 Abs. 3 der Fernmeldeordnung), wer-\nden zusätzlich Gebühren nach Abschnitt 3\nerhoben.","2936                                     Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3 der 10 . .ÄndVFO\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage           An-\nAnlage 1- - - - - - - - , , - - - - - 1 schließungs-,\nMonat-      Verlegungs-\nNr.                              Gegenstand                       Monatliche Einmalige           liehe      oder Aus-\nG,ebühr     Gebühr          Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM             DM            DM\n2.           Nebenstellenanlagen\n(§§ 6 bis 9, 11, 17 Abs. 1, 2 und 6, §§ 22 bis\n26 der Fernmeldeordnung)\nZu den Gebührenbeträgen dieses Abschnitts (ausge-\nnommen Abschnitt 2.14) ist noch die Umsatzsteuer\nin der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu\nentrichten.\nHinweise\n1. Die Gebührensätze der festen Anschließungs-~\nVerlegungs- oder Auswechslungsgebühren gelten\nunter der Voraussetzung, daß die · Leistungen\nunter normalen Bedingungen erbracht werden\nkönnen.              ,\n2. Bei Übernahme gemäß § 11 der Fernmeldeord-\nnung wird neben der Übernahmegebühr nach 1.4\nNr. 5 keine Anschließungsgebühr erhoben.\n3. Bei Auswechslungen wird stets die Auswechs-\nlungsgebühr der neu überlassenen Einrichtung\nberechnet.\n4. Wird die Auswechslung zusammen mit der Ver-\nlegung der Einrichtung beantragt und ausgeführt,\nso wird neben der Auswechslungsgebühr keine\nVerlegungsgebühr erhoben.\n5. Sind für die Einrichtungen der Ergänzungs-\nausstattung in Abschnitt 2.1 bis 2.8\nfeste Gebühren angegeben, so gelten diese auch\ndie Anteile ab, die zur Unterbringung der be-\ntreffenden Einrichtungen in Gestellen, Schrän-\nken bzw. Gehäusen und/oder für die Stromver-\nsorgung erforderlich sind,\nkeine festen Gebühren angegeben, so werden\nvor der Berechnung der Gebühren nach Vor-\nbemerkung Nr. 2 dem Einkaufspreis 5 v.H. als\npauschale Abgeltung der vorgenannten Anteile\nhinzugerechnet.\nBeantragt ein Teilnehmer Einrichtungen der\nNebenstellenanlage als Vorratseinrichtungen oder\nErsatzteile, so hat er hierfür als Überlassungs-\ngebühr einen Kostenzuschuß in Höhe der einmali-\ngen Gebühren zu zahlen, die für entsprechende\nteilnehmereigene Einrichtungen nach Abschnitt 2\nzu erheben wären. Die Vorratseinrichtungen und\nErsatzteile bleiben auch bei teilnehmereigenen\nAnlagen bis zu ihrer Verwendung in der Anlage\noder bis zur Aufgabe der Anlage Eigentum der\nDeutschen Bundespost. Werden solche Einrich-\ntungen nicht im Austausch gegen gleiche, sondern\nzur Erweiterung der Nebenstellenanlage verwen-\ndet, so werden vom nächsten Monatsersten an die\nzum Zeitpunkt des Einbaus gültigen monatlichen","Nr. 91   Tag der Ausgctbe: Bonn, den 29. Dezember 1977                             2937\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\n.\nPos t eigene Teilnehmereigene Anlage       An-\nschließungs-,\nAnlage                   M           Verlegungs-\nNr.                                                                                     onat-\nGegenstand                     Monatliche Einmalige         liehe      oder Aus-\nGebühr        Gebühr      Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM            DM          DM            DM\nGebühren berechnet. ·Müssen die Einrichtungen\nvor ihrer Verwendung überholt werden, hat der\nTeilnehmer die hierfür anfallenden Kosten als\nÄnderungsgebühren zu erstatten.\n6. Für gekündigte oder vorzeitig aufgegebene Ein-\nrichtungen, die an Ort und Stelle verblieben sind,\nwerden im Falle ihrer erneuten Anschließung statt\nder pauschalen Anschließungsgebühren Gebühren\nnach Abschnitt 3 erhoben. Die Anschließung muß\nohne weiteren Bauaufwand möglich sein. Voraus-\nsetzung ist ferner, daß die Einrichtungen unver-\nändert wiederverwendet werden und sich in ein-\nwandfreiem technischen Zustand befinden.\n7. Werden posteigene oder teilnehmereigene Ver-\nmittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen gemäß\n§ 17 der Fernmeldeordnung ortsverändert, so\nwerden für die Neuanschließung von Einrich-\ntungen, die nicht ortsverändert, sondern in der\nbisherigen Weise wieder mit der ortsveränderten\nVermittlungseinrichtung oder Reihenanlage ver-\nbunden werden sollen, statt der pauschalen\nAnschließungsgebühren nichtpauschale Anschlie-\nßungsgebühren nach Abschnitt 3 erhoben. Im\nübrigen werden die nicht ortsveränderten Ein-\nrichtungen gebührcnmäßig so behandelt, als ob\nsie nicht gekündigt oder vorzeitig aufgegeben\nworden wären. Bei folgenden Änderungen gilt\nSatz 1 sinngemäß:\nHeranführen eines vorhandenen Nebenanschlusses\nan eine andere Hauptstelle oder Erstnebenstelle\neiner Zweitnebenste1lenanlage,\nKündigung oder vorzeitige Aufgabe einer Zweit-\nnebenstellenanlage bei gleichzeitigem Antrag auf\nunveränderte Neuanschließung an vorhandene\noder neu beantragte Hauptanschlüsse,\nKündigung oder vorzeitige Aufgabe einer Ver-\nmittlungseinrichtung oder Reihenanlage bei gleich-\nzeitigem Antrag auf unveränderte Neuanschlie-\nßung als Zweitnebenstellenanlage an eine vor-\n.\nhandene oder neu beantragte Hauptanlage.\n8. Wird eine Vermittlungseinrichtung verlegt, ohne\ndaß sie ausgewechselt oder geändert wird, so kann\ndie Deutsche Bundespost auf Verlegungsgebühren\nfür die fest eingebauten Einrichtungen der Er-\ngänzungsausstattung verzichten, vorausgesetzt,\ndaß die Verlegung dieser Einrichtungen keinen\nzusätzlichen Aufwand erfordert.","2938                                   Bundcs~Jcsctzblült, Ja111gun9 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nP     .\noste1gene   Teilnehmereigene\n_________\nAnlage       An--\nAnlage\n1                          1\nschließungs-,\nMonat-      Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                        Monatliche Einmalige          liche       oder Aus-\nGebühr        Gebühr       Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM             DM          DM            DM\n2.1..      Nebenstellenanlagen mit hand-\nbedienter Vermittlungseinrichtung\n2.1.1.     Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nKleine handbediente Anlagen\nAufnahmefähigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und 1 bis\n10 Nebenstellen.                                      '\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nBaustufe 1/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n1     Feste Gebühr                                                  13,50         627,50        4,50         284,-\nBaustufe 1/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n2     Feste Gebühr                                                  20,50         953,30        6,85         307,-\nBaustufe 1/ 5\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n3     Feste Gebühr ................................ .               27,70       1289,-          9,25         365,-\nBaustufe 2/10\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 2 Innenverbindungssätze\n4     Feste Gebühr für den Mindestausbau                            44,-        2046,-         14,70         463,-\n5     Für den zweiten Innenverbindungssatz .......... .              3,65         169,30        1,20          53,-\nZu Nr.1 bis 5\nKleine handbediente Anlagen werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als\nteilnehmereigen abgegeben.","Nr. 91   TiHJ der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                 2939\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene  Anlage       An-\nAnlage                             schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                           Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr      Gebühr       Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM            DM\nGlühlampenschränke\nAufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen und 10 bis\n100 Nebenstellen.\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nBaustufeA\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr\n6  Feste Gebühr für den Mindestausbau . \" . . . . . . . . \" .      123,30      5 736,-       41,10       1 833,-\nBaustufe B\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr\n7  Feste Gebühr für den Mindestausbau         .. . .. . . . . ..\n~\n203,50      9463,-         67,80      2265,-\nBaustufe C\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr\n8  Feste Gebühr für den Mindestausbau         ............         345,70    16 080,-       115,30       3223,-\nWeitere Anschlußorgane und Schnursätze\n9  Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\nmit Schnursatz ................................                  21,80      1016,-          7,30        220,-\n10  Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen                  5,90       275,30        1,95        213,-\n11  Für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ...                 7,50       348,80        2,50        243,-\nZu Nr. 6 bis 11\nGlühlampenschränke werden nicht mehr be-\nschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.\n2.1.2.    Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\n1  Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der\nAbfragestelle .................................                    3,-        139,50        1,-           81,-\n2  Zweite Vermittlungseinrichtung          ..............                       wie 2.1.1 Nr. 6 bis 11\n3  Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle\nje Amtsleitung ...............................                  2,40       112,40        0,80          43,-","2940                                  BundE\\sgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage      An-\nAnlage                            schließungs-,\nMonat-    Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                         Monatliche Einmalige       liche    oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM           DM\n4     Besonderer Polwechsler ..................... .                5,65       263,20        1,90        40,-\n5     Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegen-\nseitigem Anruf\nje Nebenstellenpaar ......................... .           11,50       535,20        3,85      100,-\n6     Ergänzungsschaltung zur Verhinderung einer\nweiteren abgehenden Amtsverbindung ohne Mit-\nwirken der Hauptstelle\nje Amtsleitung ............................. .             1,70        80,20        0,60       23,-\n7     Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher\nSpeisung\nje Amtsleitung ............................. .             1,80        83,40        0,60        17,-\nBei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen\nkeine Gebühr erhoben.\n8     Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit\nbesonderer Klinke\nje Amtsleitung ............................. .             3,55       165,40        1,20        43,-\n9     Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall\ndes Handrufs\nje Verbindungsorgan ....................... .              1,95        89,90        0,65       23,-\n10     Nichtauslösen von Amtsverbindungen während\nder Tagschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem\nEinleiten des Eintretezeichens der Hörer aufgelegt\nwird,\nje Amtsleitung ............................. .             2,20       101,20        0,75       23,-\n11     Impulszahlengeber .......................... .               78,30     3 641,-       26,10       322,-\n12     Rufnummerngeber .......................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13     Vielfachschaltung für Nebenstellen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen .......................... .            5,40       250,40        1,80        89,-\n14     Vielfachschaltung für Anschlußorgane für Amts-\nleitungen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Anschlußorgane ....................... .             8,85       412,50        2,95      170,-\n15     Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen\nfür eine Nebenstelle ........................ .            1,25        57,-         0,40       43,-","Nr. D1   Ti!g der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                             2941\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\np   t .     Teilnehmereigene Anlage         An-\nos eigene 1 - - - - - - , - - - - 1  schließungs-,\nAnlage                    Monat-     Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                      Monatliche Einmalige         liehe      oder Aus-\nGebühr      Gebühr        Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM           DM           DM           DM\n2.2.        Nebenstellenanlagen mit Reihen-\napparaten\n2.2.1.     Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nHinweise\nl. Die Reihenanlagen einfacher Art und die Reihen-\nanlagen mit Linientasten mit Reihenapparaten 2/5\nbis 4/10 können in Ausführung A (Reihenanlagen\nmit in Reihe geschalteten Apparaten und Reihen-\nanlagen mit dezentraler Relaissteuerung und\nReihenschaltung der Amtsleitungen) oder in Aus-\nführung B (Reihenanlagen mit zentraler Relais-\nsteuerung und Parallelanschaltung der Apparate)\nbeantragt werden.\n2. Die Gebühren für alle Reihenanlagen gelten für\nReihenapparate mit Numme.rnschalter. Die Reihen-\napparate können, wenn und solange die tech-\nnischen Voraussetzungen gegeben sind, statt des\nNummernschalters ein Tastenfeld erhalten und/\noder mit einem Sperrschloß ausgerüstet werden.\nFür die vorgenannten besonderen Einrichtungen\nwerden Zuschläge zu den Gebühren des jeweiligen\nNummernschalterapparates erhoben. Hinweis 1 zu\n2.9 gilt sinngemäß.\nReihenanlagen einfacher Art\nReihenapparat 1/2\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Neben-\nstellen\nAusführung A\n1        Reihenhauptstelle ......................... .         9,30       433,60         3,10        229,-\n2        Reihennebenstelle ......................... .         6,70       312,-          2,25         84,-\nAusführung B\n2a        Reihenhauptstelle ......................... .        14,10       675,80         4,40        206,-\n2b       Reihennebenstelle                                      7,95       381,50         2,50         75,-\nReihenapparat 1/5\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-\nstellen\nAusführung A\n3        Reihenhauptstelle ......................... .        11,10       518,50         3,70        251,-\n4        Reihennebenstelle                                     8,45       392,30         2,80          96,-\nAusführung B\n4a       Reihenhauptstelle ......................... .        16,60       795,70         5,15        226,--\n4b       Reihennebenstelle ........................ .          8,85       425,10         2,75          86,-","2942                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage      An-\nAnlage                           schließungs-,\nMonat-   Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                     Monatliche Einmalige       liehe    oder Aus-\nGebühr      Gebühr     Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM          DM\nReihenanlagen mit Linientasten\nReihenapparat 1/5\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-\nstellen\n5        Reihenhauptstelle ..................... , ......      14,50       674,40        4,85      278,-\n6        Reihennebenstelle ............................        11,80       548,20        3,95      102,-\nReihenapparat 1/10\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Neben-\nstellen\n7        Reihenhauptstelle ............................        15,60       727,10        5,20      287,-\n8        Reihennebenstelle ............................        12,90       598,70        4,30      113,-\nReihenapparat 2/5\nfür Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Neben-\nstellen\nAusführung A\n9           Reihenhauptstelle ..........................       17,10       797,10        5,70      290,-\n10           Reihennebenstelle  .........................       13,20       612,60        4,40      108,-\nAusführung B\n10a          Reihenhauptstelle ..........................       24,30     1166,-          7,60      246,-\n10b          Reihennebenstelle  .........................       13,40       643,10        4,20       92,-\nReihenapparat 2/10\nfür Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\nAusführung A\n11           Reihenhauptstelle ..........................       21,60     1006,-          7,20      302,-\n12           Reihennebenstelle  .........................       15,30        713,90       5,10      118,-\nAusführung B\n12a          Reihenhauptstelle ..........................       28,10     1352,-          8,80      264,-\n12b          Reihennebenstelle  .........................       15,40        741,20       4,80      102,-\nReihenapparat 3/10\nfür Anlagen zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\nAusführung A\n13           Reihenhauptstelle ..........................       28,40     1323,-          9,50      329,-\n14           Reihennebenstelle  .........................       18,70        869,20       6,25      132,-\nAusführung B\n14a           Reihenhauptstelle ..........................       32,10     1542,-         10,-       278,,-\n14b           Reihennebenstelle  .........................       18,60        893,80       5,80      111,-","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                            2943\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene  Anlage       An-\nAnlage                              schließungs-,\nMonat- Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                                      Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\nReihenapparat 4/10\nfür Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\nAusführung A\n15        Reihenhauptstelle ..........................                          34,80     1618,-         11,60        349,-\n16        Reihennebenstelle    .........................                       21,80      1013,-          7,25        157,-\nAusführung B\n16a       Reihenhauptstelle ..........................                          36,70     1 764,-        11,50        304,-\n16b       Reihennebenstelle    .........................                       23,-       1104,-          7,20        137,-\nReihenapparat 4/15\nfür Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Neben-\nstellen\n17     Reihenhauptstelle ............ , .... , ....... , ..                    37,90      1 764,-        12,60        411,-\n18     Reihennebenstelle    ...........................                        23,70      1104,-          7,90        171,-\nZu Nr. 5 bis 8 und 11 bis 18\nReihenagparate mit Linientasten 1/5, 1/10 und\n4/15 un Reihenap.Ä_arate mit Linientasten 2/10,\n3/10 und 4/10 in usführung A werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-\nnchmereigen abgegeben.\nZuschläge für die Mehrleistung gegenüber einem\nReihenapparat mit Nummernschalter,\nje Reihenapparat\n19        mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren .....                          1,60        75,-         0,55         30,-\n20        mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren ......                          6,-        280,-         2,-          30,-\n21        -\n22  Zuschlag für ein Sperrschloß im Reihenapparat zur\nSperrung abgehender Amtsverbindungen .........                               0,85        39,-         0,30         21,-\nZu Nr. 19 bis 22\nSind die Einrichtungen nach Nr. 19 bis 22 bei\nder Anschließung oder Auswechslung der\nReihenstelle bereits in dem Apparat enthalten,\nso wird die Anschließungs- oder Auswechs-\nlungsgcbühr nicht erhoben.\n2.2.2.    Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nEinrichtung zum Anschließen von Außenneben-\nstellen (mit Nummernschalterwahl)\n1     Ausführung 1/1     •II••••• •• • e e • • e. e e • e e e. • • e e • •     24,60     1142,-          8,20        190,-\n2     Ausführung 2/2 .............................                             43,90     2 042,-        14,60        290,-","2944                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\np t .      Teilnehmereigene Anlage          An-\nos eigene 1 - - - - - - , - - - - - 1 schließungs-,\nAnlage                     Monat-    Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                     Monatliche Einmalige          liehe     oder Aus-\nGebühr       Gebühr        Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM           DM            DM           DM\nMithören und Mitsprechen für Reihenstellen\n3        für jede Reihenstelle\nje Amtsleitung ............................. .         0,85         40,30          0,30        40,-\n4        zusätzliche Maßnahmen                                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5     Einzelnachtschaltung\nje Amtsleitung ............................. .         1,70         78,40          0,55        11,-\n6     Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung\nje Amtsleitung ............................. .         5,20        243,-           1,75        53,-\n7     Sammelnachtschaltung der über eine Einrichtung\nnach Nr. 2 geführten Leitungen zu einer Außen-\nnebenstelle\nzusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5 ........ .       1,35         63,80          0,45        48,-\n8     Zusammenfassung der Amtsrufweiterschaltung ,\nzu einer Außennebenstelle bei einer Einrichtung\nnach Nr. 2\nzusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 6 ........ .       1,35         63,80          0,45        48,-\n9     Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der\nHauptstelle einer Reihenanlage zu zwei Amts-\nleitungen ................................... '. .        4,20        195,50          1,40        25,-\n10     Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei\neiner Reihennebenstelle\nfür jede Reihennebenstelle\nje Amtsleitung ............................. .         1,40         65,-           0,45        27,-\n11     Für jede Außennebenstelle über eine Einrichtung\nnach Nr. 2 selbsttätiger Zugang zu nur einer von\nbeiden Amtsleitungen ......................... .          1,05         50,-           0,35        53,-\n12     Umlegen von Amtsverbindungen zwischen den\nAußennebenstellen bei einer Einrichtung nach Nr. 2        2,35        108,50          0,80        64,-\nFreisprecheinrichtung (nur für Reihenapparate in\nAusführung B)\n13        mit eingebautem Mikrofon ................... .        28,80      1338,-            9,60        48,-\n14        mit Beistellmikrofon ......................... .      30,90      1438,-           10,30        48,-","Nr. 91                -- Tau der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                                                       2945\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nschließungs-,\nAnlage\nMonat- Verlegungs-\nNr.                                    Gegenstand                                                                        Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM          DM          DM            DM\n2.3.       Nebenstellenanlagen mit selbst-\ntätiger Vermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung und\n1 bis 9 Nebenstellen\nKleine W-Anlagen\n2.3.1.    Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nKleine W-Anlagen mit Abfragestelle\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfrage$telle. Die Vermittlungseinrichtun-\ngen werden nur mit Nummernschalterwahl geliefert.\nBaustufe 1/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n1  Feste Gebühr     •   •••      e ••    II II   II II II II II II II II II II 1111II1111     II III   II.   II •••         18,10       843,30        6,05        237,-\nBaustufe 1/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n2  Feste Gebühr     II  II II II II„  II II II   II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II 111111      38,80     1805,-         12,90        301,-\nBaustufe 1/3\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n3  Feste Gebühr     1111111111     II II II II   II II II II II II II t  1111II1111111111        II II II II II II 1111     58,20     2 705,-        19,40        341,-\nBaustufe 1/5\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n4  Feste Gebühr .................................                                                                           67,10     3123,-         22,40        365,-\nBaustufe 1/9/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n5  Feste Gebühr ........... -......................                                                                         79,90     3 716,-        26,60        447,-\nAnlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.","2946                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene  Teilnehmereigene  Anlage      An-\nAnlage                              schließungs-,\nMonat- Verlegungs-\nNr.                            Gegenstand                         Monatliche Einmalige        liehe     oder Aus-\nGebühr        Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM            DM          DM          DM\nBaustufe 1/9/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n6     Feste Gebühr ................................•               107,50       5 002,-        35,90       468,-\nZu Nr.1 bis 6\nWird der Sprechapparat der Abfragestelle auf\nAntrafi des Teilnehmers ausgewechselt oder filr\nsich a lein verlegt, so wird für den neu cinge-\nrichteten bzw. verlegten Sprechapbarat die Aus-\nwechslungs- bzw. Verlegungsge ühr wie für\nden gleichen Sprechapparat als Nebenstelle er-\nhoben.\nKleine W-Unteranlage\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n(Nummemschalterwahl).\nBaustufe 1/9/2 - Unteranlage\n1 Anschlußorgan für die zur Hauptanlage führende\nNebenanschlußleitung\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n7     Feste Gebühr .................................               118,90       5 528,-        39,60       468,-\nW-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht\nals teilnehmereigen abgegeben.\n2.3.2.    Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\n1     Sichtbare Besetztkennzeichnung der Amtsleitung\nbei der Abfragestelle ...........................               1,10         50,60        0,35        41,-\n2     Wahlweises Ein- und Ausschalten der Amtsruf-\nweiterschaltung ..............................                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3     Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen\nfür weitere Sprechstellen\nje weitere Sprechstelle ....................•...             1,90         88,50        0,65        41,-\n4     Nachtschalten von einer bestimmten, festgeschal-\nteten Nebenstelle aus .........................               siehe Vorbemerkung Nr. 2               122,-\n5     Kennzeichnung des Auslösens von Sicherungen                     1,55         71,20        0,50        43,-\n6     Aufschalten in Rückfragestellung\n(nur für W-Unteranlagen)       ......................                 siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 91 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                            2941\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nschließungs-,\nAnlage                   M          Verlegungs-\nonat-\nNr.                       Gegenstand                      Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\n7  Umlegen einer Amtsverbindung von Neben-\nstellen der Unteranlage zu Nebenstellen der\nHauptanlage ................................ .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n8  Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ..................... .       siehe Vorbemerkung Nr. 2               110,-\n2.4.      Nebenstellenanlagen mit selbst-\ntätiger Vermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen\nund 5 bis 100 Nebenstellen\nMittlere W-Anlagen\n2.4.1.    Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufen IIA\nbis IIG können in Ausführung 1 (mit Dreh- oder\nHebdrehwählern ohne Edelmetallkontaktgabe in\nden Sprechwegen) oder in Ausführung 2 (mit Edel-\nmetallandruckkontakten, gasgeschützten Kontak-\nten oder elektronischen Kontakten in den Sprech-\nwegen) beantragt werden.\n2. Die Vermittlungseinrichtungen der mittleren W-\nAnlagen mit Abfragestelle der Baustufen II E bis\nII G in Ausführung 2 werden entweder mit\nNummernschalterwahl oder mit Tastenwahl, alle\nübrigen Vermittlungseinrichtungen mit Nummern-\nschalterwahl geliefert.\n3. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für\nden Mindestausbau und den Gebühren für die wei-\nteren Anschlußorgane und Innenverbindungssätze\nzusammen.\nMittlere W-Anlagen mit Abfragestelle\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Bei Vermittlungseinrichtungen\nmit Tastenwahl gelten die Gebühren für solche nach\ndem Dioden-Erd-Verfahren (DEV).\nBaustufe II V (einfacher Art)\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n1  Feste Gebühr ................................ .         171,10       7958,-        57,10        851,-","2948                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage      An-\nschließungs-,\nAnlage                           Verlegungs-\nMonat-\nNr.                         Gegenstand                     Monatliche Einmalige       liehe    oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM         DM\nBaustufe II A\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr\n2          Ausführung 1   ................... , .........    212,30     9 873,-        70,80    1 351,.,-\n3          Ausführung 2   .............................      235,60    11551,-         70,80    1351,-\n4             -\nBaustufe II B/C\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n5          Ausführung 1   .............................      250,-     11630,-         83,40    1622,-\n6          Ausführung 2   .............................      277,60    13608,-         83,40    1622,-\n7             -\nBaustufe II D\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n8          Ausführung 1 .............................        335,30    15596,-       111,80     1976,-\n9          Ausführung 2   .............................      372,20    18247,-       111,80     1976,-\n10              -\nBaustufe II E\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n11          Ausführung 1   .............................      481,50    22395,-       160,60     2559,-\nAusführung 2\n12             mit Nummernschalterwahl ................       534,50    26200,-       160,60     2559,-\n13             mit Tastenwahl (DEV) ...................       703,50    34485,-       211,40     2605,-\nBaustufe II F\n3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze","Nr. 91    - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                               2949\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nschließungs-,\nAnlage                              Verlegungs-\nMonat-\nNr.                        Gegenstand                          Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n14      Ausführung 1 .............................               533,20     24 802,-      177,80       3048,-\nAusführung 2\n15         mit Nummcrnschalterwahl ................              592,-     29 018,-       177,80       3048,-\n16         mit Tastenwahl (DEV) ...................              769,90     37 738,-     231,30        3093,-\nBaustufe II G\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n17      Ausführung 1 ................... , ..... , ...           912,80     42457,-      304,40        5166,-\nAusführung 2\n18         mit Nummernschalterwahl ................             1013,-      49 676,-      304,40       5166,-\n19         mit Tastenwahl (DEV) ................. , .           1310,-      64202,-       393,60       5242,-\nZu Nr. 2, 5, 8, 11, 14 und 17\nVermittlungseinrichtungen der Baustufen II A\nbis II G in Ausführung 1 werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.\nWeitere Anschlußorgane und lnnenverbindungs-\nsätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n20    Ausführung 1 ...............................                 32,40     1509,-         10,80        307,-\nAusführung 2\n21      mit Nummernschalterwahl ..................                 36,-      1 766,-        10,80        307,-\n22      mit Tastenwahl (DEV) .....................                 44,-      2155,-         13,20        323,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\n23    Ausführung 1 ........................... , ...               13,50       625,90        4,50        266,-\nAusführung 2\n24      mit Nummernschalterwahl ............. , ....               14,90       732,50        4,50        266,-\n25      mit Tastenwahl (DEV) .....................                 19,10       934,-         5,75        266,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n26    Ausführung 1 ...............................                 15,20       707,30        5,05        187,-\nAusführung 2\n27      mit Nummernschalterwahl ...................                16,90       827,50        5,05        187,-\n28       mit Tastenwahl (DEV) .....................                18,50       904,70        5,55        187,-","2950                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage_2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage      An-\nAnlage                            schließungs-,\nMonat- Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                     Monatliche Einmalige       liehe    oder Aus-\nGebühr       Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM         DM\nMittlere W-Unteranlagen\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseintichtung\nBaustufe II A - Unteranlage\n2 Anschlußorgane für zur Hauptanlage führende\nNebenanschlußleitungen\n10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr\n29          Ausführung 1 ............................•        199,80      9292,-         66,60      946,-\n30           Ausführung 2   ..............................     221,80     10873,-         66,60      946,-\n31              -\nBaustufe II B/C - Unteranlage\n2 bis 3 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleltungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n32          Ausführung 1 ...........................••        237,60     11049,-         79,20    1136,-\n33           Ausführung 2 ............................•        263,80     12 930,-        79,20    1136,-\n34              -\nBaustufe II D - Unteranlage\n3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage füh-\nrende Nebenanschlußleitungen\n25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n35          Ausführung 1 .............................        316,60     14 726,-      105,60     1385,-\n36           Ausführung 2 ............................•        351,50     17 230,-      105,60     1385,-\n37              -\nBaustufe II E - Unteranlage\n3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n38          Ausführung 1 .............................        461,30    21458,-        153,90     1 792,-\n39           Ausführung 2 .............................        512,20    25106,-        153,90     1 792,-\n40              -","Nr. 91      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                           2951\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage                             schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                       Monatliche Einmalige       liche      oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\nBaustufe II F- Unteranlage\n3 bis 8 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n41        Ausführung 1                                        513,10   23 866,-       171,10       2 122,-\n42        Ausführung 2                                        569,60   27 924,-       171,10       2122,-\n43\nBaustufe II G - Unteranlage\n5 bis 10 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n44       Ausführung 1                                         881,70   41007,-       294,-         3 616,-\n45       Ausführung 2                                         978,80   47 979,-      294,-         3 616,-\n46\nZu Nr. 29, 32, 35, 38, 41 und 44\nUnteranlagen der BaustufenIIAbis II G inAus-\nführung 1 werden nicht mehr beschafft. Sie\nwerden daher nicht als teilnehmereigen abge-\ngeben.\nWeitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-\nanlage führende Nebenanschlußleitungen\n47     Ausführung 1 .............................. .           27,60     1284,-          9,20        307,-\n48     Ausführung 2                                            30,60     1 501,-         9,20        307,--\n49\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen                    ·\n50     Ausführung 1 .............................. .           13,50       625,90        4,50        266,-\n51     Ausführung 2                                            14,90       732,50        4,50        266,-\n52\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n53     Ausführung 1 .............................. .           13,80       642,-         4,60        187,-\n54     Ausführung 2                                            15,30       751,20        4,60        187,-\n55","2952                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage     1---------              1\nschließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                     Monatliche Einmalige        liehe       oder Aus-\nGebühr         Gebühr     Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM            DM         DM            DM\n2.4.2.    Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\n1     Impulszahlengeber .......................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2     Rufnummerngeber .......................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3     Verbindung zwischen Nebenstellen und der\nAbfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\nje Nebenstelle .............................. .         7,65        354,70       2,55        134,-\n4     Halten von Verbindungen über den Hausanschluß              2,80        131,-        0,95         53,-\n5     Besetztlampen für Nebenstellen\nje 5 Nebenstellen ........................... .         1,65         77,10       0,55         40,-\n6     Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nberechtigter Nebenstellen ...................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n7     Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n8     Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle .............................. .         2,25        104,30       0,75         47,-\n9     Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-\nter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung ......................... .       11,-         512,10        3,65        237,-\n10     Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle\nzu einer anderen Sprechstelle ................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n11     Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ....................•...        12,90        597,90        4,30        105,-\nGebühren\n12     Aufschalten besonderer Art .................. .          siehe Vorbemerkung Nr. 2           nach\nAbschn. 3\n13     Zweieranschluß ............................. .           20,10   1 934,-1           6,70        253,-\n14     Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ..                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n15     Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-\ntung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren\nNebenstellen ................................. .       siehe Vorbemerkung Nr. 2                 183,-\n16     Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtig-\nten in halbamtsberechtigte Nebenstellen                           1           1\nje 10 Nebenstellen ........................... .    siehe Vorbemerkung Nr. 2                 122,-","Nr q1    Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                            2953\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\np t .       Teilnehmereigene Anlage        An-\nos eigene 1 - - - - ~ - - - - 1      schließungs-,\nAnlage                    Monat-     Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                      Monatliche Einmalige        liehe      oder Aus-\nGebühr       Gebühr      Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM            DM\n17  Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden\namts berechtigten N ebenanschlußleitungen\nje Leitung ................................. .           6,25       290,50        2,10        120,-\n18  Nachtschaltung besonderer Art .............. .          siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n19                                                                  1            1               nach\nTechnische Maßnahmen zur Umordnung der                                                    } Abschn. 3\nNebenstellennummern ...................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n20  Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ..................... .          2,90       134,80        0,95        123,-\nW eitere Ergänzungsausstattung\nfür Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-\nheimen und bei ähnlichen Institutionen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n21  Technische Maßnahmen für das Anschließen                                     1\nvon WH-Nebenstellen ....................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n22  Technische Maßnahmen für das Anschließen                        1            1\nvon H-Nebenstellen ......................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n23  Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen                 1            1\nbei der Abfragestelle .......................... .       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n24  Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen\nfür Amtsleitungen für das Herstellen von Innen-                 1            1\nverbindungen ............................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n25  Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder                                                     nach\nH-Nebenstellen ............................. .           siehe Vorbemerkung Nr. 2            Abschn. 3\n26  Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für                     1            1\nbesondere Anzeige ........................... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27  Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der\nNebenstelle nach dem Abheben nicht gewählt\nwird ....................................... .          siehe Vorbemerkung Nr. 2\n28  Weckeinrichtung ............................ .          siehe Vorbemerkung Nr. 2\n29  Anrufschutz ................................ .          siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.5.      Nebenstellenanlagen mit selbst-\ntätiger Vermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und\n50 Nebenstellen an\nGroße W-Anlagen III W\n2.5.1.   Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)","2954                                 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\np   t .     Teilnehmereigene Anlage           An-\nos eigene 1 - - - - - , - - - - - - -1 schließungs-,\nAnlage                     Monat-      Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                       Monatliche Einmalige          liehe       oder Aus-\nGebühr      Gebühr         Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM            DM            DM\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen können in Aus-\nführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne\nEdelmetallkontaktgabe in den Sprechwegen) oder\nin Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontak-\nten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen\nKontakten in den Sprechwegen) beantragt werden.\n2. Die Vermittlungseinrichtungen werden ohne oder\nmit Durchwahl geliefert. Für Vermittlungseinrich-\ntungen mit Durchwahl müssen mindestens 10\ndurchwahlfähige Anschlußorgane für Amtsleitun-\ngen beantragt werden.\n3. Die Vermittlungseinrichtungen werden bis zum\nAusbau mit 100 Anschlußorganen für Nebenstellen\nentweder mit Nummernschalterwahl oder mit\nTastenwahl geliefert. Bei einem Ausbau mit über\n100 Anschlußorganen für Nebenstellen können je\n10 weitere Anschlußorgane nach Wahl des Teil-\nnehmers mit Nummernschalterwahl oder Tasten-\nwahl beantragt werden. Bestehende Anlagen wer-\nden mit Tastenwahl nur ausgerüstet, wenn dies\nohne technische Schwierigkeiten möglich ist.\n4. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für\nden Mindestausbau, den Gebühren für weitere\nAnschlußorgane und Innenverbindungssätze sowie\nden Zuschlägen für die Durchwahl und die Tasten-\nwahl zusammen. Sie gelten für Vermittlungs-\neinrichtungen nach dem 1000er-System.\n5. Über die Berechnung weiterer Gruppen- und\nLeitungswähler siehe Ergänzungsausstattung. Für\ndie Gebührenberechnung werden unabhängig von\nder Technik des verwendeten Systems die Schalt-\ngliedzahlen so ermittelt, als ob es sich um ein\nSystem mit Hebdrehwählern handelt.\n6. Die festen Gebühren der für die Bemessung der\nAbfragestelle maßgebenden Einrichtungen (z.B.\nAnschlußorgane für Amtsleitungen) enthalten\nGebührenanteile, denen eine unterstellte Betriebs-\nweise der Nebenstellenanlage mit Durchwahl, mit\nVielfachschaltung oder Anrufverteiluq.g und mit\nausschließlich gehend/kommend betriebenen Amts-\nleitungen zugrunde liegt. Die Anzahl der im\nRahmen der Regelausstattung bereitzustellenden\nArbeitsplätze der Abfragestelle wird deshalb unter\nder Annahme der vorgenannten Betriebsweise\nermittelt. Für weitere Arbeitsplätze, die wegen der\ntatsächlichen Betriebsweise erforderlich sind, wer-\nden Gebühren wie für Arbeitsplätze der Ergän-\nzungsausstattung erhoben.","Nr. !)1    Tcl{J der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                           2955\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nschließungs-,\nAnlage                             Verlegungs--\nMonat-\nNr.                          Gegenstand                      Monatliche Einmalige       liche      oder Aus-\nGebühr     Gebühr      Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM          DM          DM            DM\nGroße W-Anlagen III W mit AbfragesteUe\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n1    Ausführung 1 .............................. .           1452,-     67 532,-      337,40       15 965,-\nVermittlungseinrichtungen in Ausführung 1\nwerden nicht mehr beschafft. Sie werden daher\nnicht als teilnehmereigen abgegeben.\n2    Ausführung 2 .......•......................•            1 612,-    79 012,-      337,40       15 965,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3    Ausführung 1 .............................. .              83,30     3 875,-       19,40         905,-\n4    Ausführung 2 .....................•.........               92,50     4 534,-        19,40        905,-\nFür je 1.0 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\n5    Ausführung 1 .............................. .              48,30     2246,-        11,20         548,-\n6    Ausführung 2 .........................••...•               53,60     2629,-         11,20        548,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n7    Ausführung 1 .............................. .              46,60     2167,-        10,80         524,-\n8    Ausführung 2 .............................. .              51,70     2 535,-        10,80        524,-\nZuschläge für Anlagen mit Durchwahl\nEs müssen mindestens 10 durchwahlfähige Anschluß-\norgane für Amtsleitungen vorhanden sein.\nZuschlag für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan\nfür Amtsleitungen\n9    Ausführung 1 .............................. .              32,80     1525,-          7,60        494,-\n10    Ausführung 2 ...................•...........               36,40     1 783,-         7,60        494,-\nZuschläge für Anlagen mit Tastenwahl\nnach dem Dioden-Erd-Verfahren\n11  Zuschlag für die Grundausstattung ............. .           257,60   12 628,-         53,90      3122,-\n12  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen\nAnschlußorgane für Amtsleitungen\nje Amtsleitung .............................. .            25,40     1 243,-         5,30        311,-\n13  Zuschlag für die Anschlußorgane für Nebenstellen\nmit Tastenwahl\nje 10 Nebenstellen .......................... .            10,20       498,30        2,15        123,-\n14  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-\nverbindungssätze\nje Innenverbindungssatz ..................... .             4,40       216,10        0,90         55,-","2956                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigenc  Anlage        An-\nAnlage                               schließungs-,\nMonat-      Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                           Monatliche Einmalige       liehe        oder Aus-\nGebühr       Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM            DM\nGroße W-Unteranlagen\n(ausgenommen W-Unteranlagen abweichender Art)\n5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n15        Ausführung 1   ...............................          1346,-      62 594,-       312,70       16 309,-\nUnteranlagen in Ausführung 1 werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-\nnehmereigen abgegeben.\n16        Ausführung 2 ...............................            1494,-      73 236,-       312,70       16 309,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-\nanlage führende Nebenanschlußleitungen\n17        Ausführung 1   ...............................            105,20      4 895,-       24,50        1190,-\n18        Ausführung 2   ...............................            116,80      5 727,-       24,50        1190,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n19        Ausführung 1 ...............................               48,30      2 246,-        11,20         548,-\n20        Ausführung 2 ...............................               53,60      2629,-        11,20          548,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n21        Ausführung 1   ...............................             46,60      2167,-        10,80          524,-\n22        Ausführung 2   ...............................             51,70      2 535,-        10,80         524,-\nZuschlag für W-Unteranlagen mit Tastenwahl\nnach dem Dioden-Erd-Verfahren\n23     Mehrleistung gegenüber einer Anlage mit Nummern-                                                 Gebühren\nschalterwahl  •••••••••••••    \" •••••••••• 0 •••••••••\nsiehe Vorbemerkung Nr. 2            nach\nAbschn. 3\n24\nbis\n26    }-\n1\n1","Nr. 91     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                                     2957\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\n--'\"'\"'\"'\"'·'''\"\"\"\"••••-~·•<c~••\"•-------·•--------------,---~---------------\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage            An-\nschließ ungs-•,\nAnlage\nMonat~     Verlegungs-\n:Nr.                         Gegenstand                          Monatliche Einmalige           liehe      oder Aus-\nGebühr         Gebühr       Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM             DM          DM            DM\nGroße W-Unteranfagen abweichender Art\n5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebcnanschlußleitungen\n.50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n5 und mehr Tnnenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n(ohne oder mit Tastenwahl).\n27     AusfUhrung 1 .............................. .\n2,15)1        ) Ein~aufs-   0,50)\nl\nUnteranlagen in Ausführung 1 werden nicht                         preis zu-\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-        v. H.      z~glich         v. H.    Ge~ühren\nnchmereigen abgegeben.                                             eines                   nacn\nGemein-                    Abschn. 3\n28     Ausführung 2 ......... , . , ............... , .. .       2,05             kosten- 0,43\nder ein-      zuschlags    der ein-\nmaligen von 20v.H. maligen\nGebühr                     Gebühr\nfür eine\nteil-\nnehmer-\neigene\nAnlage\n2,5,2.     Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\n1  Weiterer A:t.'bdtsplatz der Abfragestelle                        siehe Vorbemerkung Nr. 2               1 824} --·\n2  Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits-                            1             1\nplätzen der . Abfragestelle .................. , ...•                   siehe V orben:1e1:kung Nr. 2\n3  Rufnummerngeber .......... , ............... .                          siehe· Vorbemerkung Nr. 2\nVerbindungen zwis(::hen Nebenstellen und der\nAbfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\n4        je Nebenstelle ............................ .              11,30          524,70        3,75        .231,--\n5    Vielfachschaltung .......................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6  Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,\nMeldeleitungen, Hinweisleitungen\nje Leitung     ................................ .                2,80         131,-         0,95          53,--\nBesetztlampen für Nebenstellen\n7        je 10 Nebenstellen ........................ .                3,80         176,60        1,25          90,-\n8    Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ........................ .                3,80         176,60        1,25          90,-","2958                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr . .3\n.\n.Anlage\n\"'          ITei'  '      V\nAnlage      An-\nschließungs-,\nMonat-·  Verlegungs-\nNr.                           Gege:nstand                    Monatliche     Einmalige      liehe    oder Aus-\nGebühr      Gebühr       Gebühr   wechslungs-\ngebühren\nDM            DM         DM          DM\n9     Kennze:ichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nber:cchtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-\nschaltung .................................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n10     Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n11        nkhtamtsberechtigt ......................... .           12,60        586,60        4,20      219,-\n12        amtsberechtigt ............................. .           15,60        724,10        5,20      265,-\n13        Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .           4,10        191,80        1,40       84,-\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n14        für den Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr           21,30        992,-         7,10      304,-\nmit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten\n15           für Hausverkehr ......................... .           33,10      1541,-        11,-        372,-\n16           für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankom-\nmend und abgehend gerichtet .............. .          37,10      1 725,-       12,40       426,_:_\n17        Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .           6,35        295,90        2,10      138,-\n18        Wiederanruf bei der Abfragestelle                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nHinweisleitung\n19        ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs                    14,40        670,-         4,80      265,-\n20        mit Sperrung des abgehenden Verkehrs ....... .           11,40        528,70        3,80      219,-\n21        Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .           4,10        191,80        1,40       83,-\n22 .   Vielfachschaltung für Amtsleitungen\nfür jede Wiederholung\nje I„eitung ................................. .          10,20        476,70        3,40      114,-\n23     Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der\nAbfragestelle ................................ .             3,-         139,50        1,-        81,-\n24     Sammdan.schJußschaltung ffü: Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje !\\fcbenstelle .............................. .         3,25        150,90        1,10       59,-\n25     R..ichtungsaussche:idung für das Erreichen be-\nstinun.ter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung ........................ , .         11,-         512,10        3,65      237,-","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 197'1                           2959\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage         An-\nAnlage                              schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                    Monatliche Einmalige        liche      oder Aus-\nGebühr        Gebühr     Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM            DM        DM            DM\n26 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu\neiner anderen Sprechstelle ..................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ....................... .      13,-          604,40       4,35        105,-\n28 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung                                         2,50        115,50       0,85         72,-\nAufschalten\n29      über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz ................... .       3,75        174,90       1,25        116,-\n30      besonderer Art ............................. .        siehe Vorbemerkung Nr. 2          Gebühren\nnach\n31  Zweieranschluß ............................. .           20.10  l      934.-1      6,70\nAbschn. 3\n253,-\n32  Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ..                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n33  Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-\ntung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren                    1             1          1\nNebenstellen ................................. .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n34  Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtig-\nten in halbamtsberechtigte Nebenstellen                         1             1\nje 10 Nebenstellen .......................... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2              122,-\n35  Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden\namtsberechtigten Nebenanschlußleitungen\nje Leitung ................................. .         6,25         290,50      2,10        120,-\nGebühren\n36  Nachtschaltung besonderer Art .............. .            siehe Vorbemerkung Nr. 2         nach\nAbschn. 3\n37  Technische Maßnahmen zur Umordnung der                          J                          Gebühren\nNebenstellennummem ...................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2         nach\nAbschn. 3\n38  Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ........... ·.......... .      2,90         134,80      0,95        123,-\n39  Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-\nschaltung\nje RSE .................................... .         65,50       3 045,-     21,80         162,-\nWeitere Gruppen- und Leitungswähler\nje Wähler\n40        Ausführung 1                                      27,90        1 297,-       9,30        298,-\n41        Ausführung 2                                      31,-         1 518,-    _ 9,30         298,-","2960                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\n2u Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehrnereigene Anlage      An-\nschließungs-,\nAnlage                             Verlegungs-\nMonat-\nNr.                          Gegenstand                      Monatliche Einmalige        liche     oder Aus-\nGebühr        Gebühr     Gebühr    wechslungs-\ngebühren\nDM            DM         DM          DM\nWeitere Ergänzungsausstattung\nnur für Anlagen mit Durchwahl\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n42     Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen\nzur Abfragestelle\nje durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amts-\nleitungen .................................. .          1,90         89,20        0,65       22,-\nWeitere Ergänzungsausstattung\nnur für Anlagen mit konzentrierter Abfrage\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nAnrufverteilung\n43     Die Gebühr setzt sich zusammen aus\nder festen Gebühr .......................... .       298,10      13 865,-       99,40     1 927,-\nund den Gebühren für die in die Anrufverteilung\neinbezogenen\n44        Arbeitsplätze der Abfragestelle\nje Arbeitsplatz ........................... .     344,50      16 022,-     114,90        237,-\n45        Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje Anschlußorgan ........................ .         30,60      1 421,-       10,20       193,-\n46        Anschlußorgane für andere Leitungen ......... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n47     Anrufordnung ............................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n48     Weitere Abfrageorgane ...................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nW eitere Ergänzungsausstattung\nfür Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-\nheimen und bei ähnlichen Institutionen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n49     Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nWH-Nebenstellen ........................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n50     Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nH-N ebenstellen ............................. .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n\\ nach\n51     Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen\nbei der Abfragestelle .......................... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2         Abschn. 3\n52     Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen\nfür Amtsleitungen für das Herstellen von Innen-\nverbindungen ............................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                   2961\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\np   t .      Teilnehmereigene Anlage        An-\nos eigene 1 - - - - - , - - - -1 schließungs-,\nAnlage                    Monat-     Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                          Monatliche Einmalige         liehe      oder Aus-\nGebühr       Gebühr      Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM            DM         DM            DM\n53  Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder\nH-Nebenstellen ............................. .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n54  Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für                           1            1\nbesondere Anzeige ........................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n55  Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben-                     1            1            >  nach\nstelle nach dem Abheben nicht gewählt wird ..                   siehe Vorbemerkung Nr. 2           Abschn. 3\n56  W eckeinrichtung ............................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n57  Anrufschutz ................................ .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.6.      Nebenstellenanlagen mit selbst-\ntätig~r Vermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen\nund 50 Nebenstellen an,\nbei denen das Rückstellen der Organe, über die von\nder Abfragestelle aus Amtsverbindungen hergestellt\nwerden, von Hand erfolgt.\nGroße W-Anlagen III S\n2.6.1.    Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nHinweise\n1. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau und den Gebühren für\nweitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze zusammen. Sie gelten für Vermittlungsein-\nrichtungen nach dem 1000er-System.\n2. Über die Berechnung der Gruppenwähler für\nweitere Wahlstufen und weitere Leitungswähler\nsiehe Ergänzungsausstattung.\nGroße W-Anlagen III S mit Abfragestelle\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\nSO und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrich-\ntungen werden nur mit Nummernschalterwahl ge-\nliefert.\n1     Feste Gebühr für den Mindestausbau . . . . . . . . . .  1 234,-      57 379,-      286,90      17 922,-\n2     Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen           69,-       3 210,-       16,10         949,-","2962                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2.\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene  Anlage       An-\nAnlage                              schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                            Gegenstand                       Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM           DM\n3        Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen         44,80     2086,-         10,40        673,-\n4        Für jeden weiteren Innenverbindungssatz ...... .          43,20     2 007,-        10,-         584,-\nZu N.r.1 bis 4\nGroße W-Anlagen der Baustufe III S werden\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht\nals tcilnehmereigen abgegeben.\n2.6.2.     Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\n1     Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle                       siehe Vorbemerkung Nr. 2           1 569,-\n2     Unmittelbarer Sp.rechweg zwischen den Arbeits-                      1           1\nplätzen der Abfragestelle ...................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3     Impulszahlengeber .......................... .               78,30 1 3 641,-1         26,10 1      322,-\n4     Rufnummerngeber .......................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5     Verbindungen zwischen Nebenstellen und der\nAbfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\nmit Weitervermittlung, ohne oder mit Vielfach-\nschaltung .................................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6     Weitere Schnurpaare\nje Schnurpaar .............................. .            12,10       564,90        4,05        184,-\n7     Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,\nMeldeleitungen, Hinweisleitungen\nje Leitung ................................. .             2,80       131,-         0,95         53,-\nBesetztlampen für NebensteUen\n8           je 10 Nebenstellen ........................ .           3,80       176,60        1,25         90,-\n9        Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen                                      3,80       176,60        1,25         90,-\n10     Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nberechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-\nschaltung .................................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n11     Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n12        nichtamtsberechtigt ......................... .           12,60       586,60        4,20        219,-\n13        amtsberechtigt ............................. .            15,60       724,10        5,20        219,-","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911                            2963\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage   1-------,-----           1\nschließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                     Monatliche Einmalige       liche      oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\n14     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .         4,10       191,80        1,40         84,-\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n15     für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr ..          21,30       992,-         7,10        304,-\n16     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .         6,35       295,90        2,10        138,-\nHinweisleitung\n17     ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs                  14,40       670,-         4,80        265,-\n18     mit Sperrung des abgehenden Verkehrs                   11,40       528,70        3,80        219,-\n19     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .         4,10       191,80        1,40         83,-\n20  Vielfachschaltung für Amtsleitungen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Leitungen ............................•           8,85       412,50        2,95        170,-\n21  Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-\nfragestelle ................................... .          3,-        139,50        1,-          81,-\n22  Wiederanruf bei der Abfragestelle\nje Leitung .................................•        siehe Vorbemerkung Nr. 2                 55,-\n23  Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Leitung ................................. .          1,60        73,60        0,55         73,--\n24  Sammelnachtschaltung ...................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n25  Vielfachschaltung für Nebenstellen (ausgenom-\nmen ZB- und OB-Nebenstellen)\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen .......................... .         5,40       250,40        1,80         89,--\n26  Sammelanschlußschaltung für .Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle .............................. .         2,50       117,30        0,85         59,---\n27  Richtungsausscheidung für das Erreichen be-\nstimmter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung ......................... .         5,70       264,20        1,90        117,--\n28  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufwcit:crschaitung ....... , ............... .                 604,40        4,35","2964                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr, 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage                              schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                      Monatliche Einmalige        liche      oder Aus-\nGebühr        Gebühr     Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\n29     Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung                                           4,-         187,20       1,35         81,-\n30     ZB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... .            2,95        136,40       1,-          49,-\n31     OB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... .            8,30        385,20       2,75        117,-\n32     Vielfachschaltung für ZB- und OB-Nebenstellen                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAufschalten\n33        über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz ..................... .          2,-          94,10       0,65        114,-\nGebühren\n34        besonderer Art ............................. .           siehe Vorbemerkung Nr. 2         nach\nAbschn.3\n35     Zweieranschluß ............................. .             20,10 1      934,-1       6,70        253,-\n36     Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ..                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n37     Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-\ntung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren                      1            1          1\nNebenstellen ................................. .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n38     Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberech-\ntigten in halbamtsbcrechtigte N~benstellen                        1            1\nje 10 Nebenstellen ........................... .       siehe Vorbemerkung Nr. 2               183,-\n39     Nachtschaltung für Meldeleitungen .......... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n40     Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-\nschaltung\nje RSE .................................... .           65,50      3 045,-      21,80         162,-\n41     Weitere Gruppen- und Leitungswähler\nje Wähler ................................. .           27,90      1297,-         9,30        298,-\n2.7.       Allgemein verwendbare Ergänzungs-\nausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nSperreinrichtungen\nEinfache Sperreinrichtung\n1           Einrichtung für einstellige Sperrzahlen\nje Amtsleitung ................... , ..... .       12,-         560,20       4,-         205,-","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 191'1                               2965\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage          An-\nAnlage                                schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                        Monatliche Einmalige                     oder Aus-\nliche\nGebühr         Gebühr      Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM            DM          DM            DM\n2      Eforichtung zum Erweitern von Sperreinrich-\ntungen nach Nr. 1 für 3stellige Sperrzahlen mit\ngleicher Erst- und gleicher Zweitziffer\nje Amtsleitung ......................... .             3,40         158,90        1,15          24,-\n3      Einrichtung zum Erhöhen der Sperrsicherheit\nim Fernverkehr durch Auswerten des ersten\nGebührenimpulses\nje Amtsleitung ......................... .              4,80        222,30         1,60          41,-\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn zum\nA uswcrtcn des ersten Gebührenimpulses eine\nGcbührencrfossnngseinrichtung nach Nr. 16\nmitbenutzt wird. Die Neuanschließung solcher\nEinrichtungen ist unzulässig.\n3a     Einrichtung :.i:ur Erhöhung der Sperrsicherheit\ndurch besondere Maßnahmen .............. .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nErweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicher-\nheit\n4      feste Gebühr\nje Amtsleitung ......................... .             18,-          836,20        6,-         277,-\n5      für jede Ziffer jeder Sperrzahl\nje An1tsleitung ......................... .             1,05          49,50        0,35         23,-\nDie Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberück-\nsichtigt. Für gleiche Anfangsziffern verschie-\ndener Sperrzahlen wird die Gebühr je Ziffer\nnur einmal erhoben.\nEinrichtung zum Freischalten von Sprechstellen\nvon der Sperreinrichtung\n6         je Amtsleitung ......................... .              2,80         130,60        0,95          43,-\n7         je Nebenstelle .......................... .             0,75          35,30        0,25          23,-\n8      Sperreinrichtung in besonderer Ausführung ..•                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für eine Ein-\nrichtung mit vergleichbarem Sperrumfang nach\nNr. 1 bis 5 erhoben.\n9  Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nprivaten Sondereinrichtungen, von Zusatzeinrich-\ntungen und von Sprechapparaten besonderer Art                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n10  Sammelgesprächseinrichtung ................ .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2           ~b~hn.\n1\n3\n11  Schaltmittel für besondere Zwecke oder Signale                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n12  Wiederholen von Signalen ................... .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13  Technische Maßnahmen zur Verhinderung von                                          1              Gebühren\nVerbindungen .............................. .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2           nach\nAbschn. 3\n14  Mehrleistung für die Stromversorgungseinrich-                        1             1.\ntung ....................................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2","2966                                   Bundesnesetzblatt, Jahrgang 197'7, Teil I\nAnfagc 2\nzu Artikd 2 Nr. 3\np st i      Teilnehmereigene Anlage          An-\no e gene , - - - - - - , - - - - - - , schließungs-,\nAnlage                     Monat-      Verlegungs-\nNr.                            Gegenstand                       Monatliche Einmalige          liehe      oder Aus-\nGebühr        Gebühr       Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM            DM           DM            DM\nGebühren\n15    Lautstärkeausgleich ......................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2            nach\nAbschn. 3\n16    Einrichtung für die Gebührenerfassung ....... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\nDer >>Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse<<,\nvor eine Nebenstellenanlage in die Amts-\nleitung eingeschaltet, ist Zusatzeinrichtung\nund nach 1.3 Nr. 23 zu berechnen.\n17    Umschalten mehr als einer Amtsleitung bei Aus-\nfall der Stromversorgung\nje Amtsleitung ............................. .              3,40        157,30          1,15         23,-\n18    Zusätzliche Gestelle oder Schränke .. , . , , ..... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n19    Einrichtung für Kurzansagen ................ .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1              1\n20    Prüf- und Meßeinrichtung ................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n21    Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und                      1              1               Gebühren\nLeitungen ................................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2                nach\nAbschn. 3\n22    Verhinderung des Mithörens mithörberechtigter                        1              1\nSprechstellen ................................ .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n23    Technische Maßnahmen für das Anschließen von                         1              1\nLeitungen .................................. .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.8.       Nebenstellenanlagen und Einrich-\ntungen für besondere Zwecke\n2.8.1.    Nebenstellenanlagen für besondere\nZwecke\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\n1    Kleine Vorzimmeranlage                                        36,10       1680,-          12,-         462,-\nDie Gebühren gelten für Vorzimmerapparate\nmit Nummernschalter. Die Vorzimmerapparate\nkönnen, wenn und solange die technischen\nVoraussetzungen gegeben sind, statt des Num-                                               An-\nmernschalters ein Tastenfeld erhalten und/oder                                         schließungs-,\nmit einem Sperrschloß ausgerüstet werden.                                                oder Aus-\nFür die vorgenannten besonderen Einrichtun-                                             wechslungs-\ngen werden Zuschläge zu den Gebühren des                                                  gebühren\nNurnrnernschalterapparatcs erhoben. Hinweis 1                                              DM\nzu 2. 9 gilt sinngemäß.\nZuschlag für die Mehrleistung gegenüber einem\nVorzimmerapparat mit Nummernschalter,\nje Vorzimmerapparat\n2          mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren                  1,60         75,-           0,55         30,-\n2a         mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren                   6,-         280,-           2,-          30,-\n2b","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 197'1                                                              2967\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage                             schließungs-\nMonat-       oder Aus-\nNr.                               Gegenstand                                                        Monatliche Einmalige       liehe     wechslungs-\nGebühr      Gebühr      Gebühr        gebühren\nDM           DM          DM           DM\n2c Zuschlag für ein Sperrschloß im Vorzimmerapparat\nzur Sperrung abgehender Verbindungen ... \" .. ' ..                                                   0,95        45,-         0,30         21,-\nZu Nr. 2 bis 2c\nSind die Einrichtungen nach Nr. 2 bis 2c bei                                                                                    An-\nder Anschließung oder Auswechslung des Vor-                                                                                schließungs-,\n'.l:imrnerapparatcs bereits in dem Apparat ent-                                                                            Verlegungs-\nlialtcn, so wird die Anschließungs- oder Aus-                                                                               oder Aus-\nwcchslungsgcbühr nicht erhoben.                                                                                            wechslungs-\ngebühren\nErgänzungsausstattung für kleine Vorzimmeranlage                                                                                         DM\nSichtbare Kennzeichnung des Anrufs\n3       für eine Leitung ...........................                                                    7,40       345,20        2,50         47,-\n4       für beide Leitungen .......................•                                                   13,30       616,70        4,40          90,-\nSelbsttätige Rufweiterschaltung\n5       für eine Leitung ..........................•                                                    7,40       345,20        2,50         47,-\n6       für beide Leitungen ... , .................•.•                                                 13,30       616,70        4,40         90,-\nZu Nr. 3 bis 6\nWird eine Einrichtung nach Nr. 3 oder 4 neben\neiner Einrichtung nach Nr. 5 oder 6 betrieben,\nso wird nur die Gebühr für eine der Einrich-\ntungen erhoben.\nZuweisen von Verbindungen\n7       für eine Leitung .......................•...                                                    2,65       123,-         0,90         29,--\n8       für beide Leitungen ........................                                                    5,-        233,20        1,65          58,-\nTasten für besondere Zwecke\n9       je Taste    4 • <> • • • ~ .. • • • III • • • II • • D 11 • ~ 11 11 • e • 11 11 • • e 11 ~\n0,80        36,30        0,25         22,--\n10     Freisprecheinrichtung (mit eingebautem Mikrofon)                                                 21,60     1003,-          7,20          48,-\n2.8.2.    Eindchtungen für besondere Zwecke\n1  Zusatzspefoegerät für posteigene Leitungen nach\n4.1 Nr. 1 bis 4 bei post- und teilnehmereigenen\nNebenstellenanlagen                          .....................•                                  3,-        139,50        1,-          44,--·\nDie Anschlicßungs- bzw. Verlegungsgebühr\nwird nicht erhoben, wenn das Zusatzspeise-\ngerät gleichzeitig mit ein~J:' Leitung, für die\nfeste Aüschließungs- und Andemngsgebühren\nnach Abschnitt 4 erhoben werden, eingerichtet\nbzw. gleichzeitig mit der Einrichtung, bei der\nes angebracht ist, verlegt wird.","2968                                   Bundesnesetzblatt, Jahrqanq 1977, Teil I\nAnlage Z\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage      An-\nschließungs-,\nAnlage                            Verlegungs-\nMonat-\nNr.                           Gegenstand                          Monatliche Einmalige       liche    oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr    wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM          DM\n2,9.       Sprechapparate\nHinweise\n1. Die von den Fernsprechapparaten mit Tastenfeld\nfür Impulswahlverfahren abgehenden Signale ent-\nsprechen denen der Fernsprechapparate mit Num-\nmernschalter.\n2. Bei der Anschließung und Verlegung post- und\nteilnehmereigener Nebenstellen, die über Neben-\nanschlußleitungen nach Abschnitt 4 mit der\nHauptstelle oder der Erstnebenstelle einer Zweit-\nnebenstellenanlage verbunden sind, wird Ab-\nschnitt 4.4 angewendet.\n2.9.1.     Gewöhnliche Sprechapparate für Neben-\nstellen\n(§ 6 der Fernmeldeordnung)\nGewöhnlicher Sprechapparat\n1        Sprechapparat mit Nummernschalter                            2,20        89,60        0,90       19,-\nSprechapparat mit Tastenfeld für Impulswahl-\nverfahren\n2           als Nebenstelle ........................... .             8,85       361,20        3,60       19,-\n2a          als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .... .           6,65       271,60        2,70\nDie Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt\nsinngemäß.\n3        Sprechapparat mit Tastenfeld für Dioden-Erd-\nVerfahren ................................. .                3,15       127,70        1,30       19,-\nZu Nr.1 bis 3\nSoweit die Deutsche Bundespost Sprechappa-\nrate mit Erdtaste, Sprechapparate mit selbst-\ntätiger Abschaltung der weiterführenden\nSprechadern oder tragbare Sprechapparate mit\neinem     Anschlußdosenstecker    bereitstellt,\nwerden hierfür keine Mehrgebühren berechnet.\n2.9.2.     Sprechapparate besonderer Art\n(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nHinweis\nDie Gebühren nach Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12 gelten\nfür Sprechapparate mit Nummernschalter. Sollen\ndiese Sprechapparate, wenn und solange die tech-\nnischen Voraussetzungen dazu gegeben sind, statt\ndes Nummernschalters ein Tastenfeld für Dioden-\nErd- Verfahren oder Impulswahlverfahren haben, so\nwird ein Zuschlag zu den Gebühren für die ent-\nsprechenden Nurnmernschalterapparate erhoben.","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                    2969\nA.nhge 2\nzu Artikel 2 Nr . .3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage            A.. n-\nschließungs-,\nAnlage\nMonat-      Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                      Monatliche Einmalige       liche        oder Ans-\nGebühr       Gebühr     Gebühr       wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM                DM\nSprechapparat für 2 Leitungen\n1    als Nebenstelle ............................. .              5,70        231,50       2,30\n2    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ...... .            3,50        141,90       1,40\nSprechapparat mit eingebautem Gebühren-\nanzeiger\n3    als Nebenstelle ............................. .              7,90        322,10       3,20               28,--\n4    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ...... .            5,70        232,50       2,30                 9,--\nZu Nr. 3 und 4\nDie Gebühr für die Obermittlung der Gebüh-\nrrnirnpulse wird nach 1.1 Nr. 20, für die Maß-\nnahrnc:n bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16\nerhoben.\nSprechapparat mit Schauzeic:he:n oder Lampe\noder zweiter Taste\n5    als l'Jcbenstellc ............................. .            2,80        114,80       1,15               22,-\n6    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ...... .            0,60         25,20       0,25                 3,--\nSprcchappai-at mit Schauzeichen und Tastenfeld\nfür l:mpulswahlvcrfahren\n7    als ·Nebenstelle ............................. .            10,50        428,50       4,30              22,-\n7a   als Abf rngcstcllc einer kleinen W-Anlage                    8,30        338,90       3,40                 3,--\nLautfernsprccher\n8    als Nebenstelle (ohne Wandbeikasten)                        38,70      1 581,-      15,80                28,--\n9    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage (ohne\nWandbeikasten) ............................ .              36,50       1 492,--     14,90                  9,-·-·\n••----,m~••->,-•-~~.-~.\nAn-\nschließungs-\ngebühr\nDM\n10    Zi1schlag fü.r W:-1ndllcikastcn ....... , ......... .        7,15        291,-        2,90               15,---\nZu J\",fr. 8 bis to\nDie V crlegungs- und Auswechslungsgebühren\nnach Nr. 8 und 9 gelten auch für Lautfern-\nsprcchcr mit Wandbeikasten. Die Anschlie-\nßungsgcbühr nach Nr. 10 wird nur erhoben,\nwenn der Wandbeikasten nachträglich ange-\nbracht wird.                                                                                An-\nZu Nr. 2, 4, 6, 7a und 9                                                           schließungs-,\nVerlegungs-\nDie Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt sinn-                                         oder Aus-\ngemäß.                                                                                wechslungs-\ngebühren\nMithörapparat                                                                                          DM\n11    für 5 Mithörleitungen                                      10,60         490,90       3,50              77,-\n12    für 10 Mithörleitungen                                     15,20         706,90       5,05              93,-\n13    abweichender Art .......................... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für einen ent-\nsprechenden Mithörapparat nach Nr. 11 oder\n12 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 12\nDie Vorschrift zu 2.9.1 Nr. 1 bis 3 gilt sinn-\ngemäß.","2970                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmerdgene Anlage        . An-\nA 1       • - - - - - - , - - - - - schheßungs-,\nn age                   Monat-     Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                          Monatliche Einmalige         liehe     oder Aus-\nGebühr       Gebühr       Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM           DM           DM           DM\n14     Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-\nstelle oder als Abfragestelle .................... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung werden\nauch für postdgene Einrichtungen nur als\nteilnchmcreigcn abgegeben.\nZu Nr. 1 bis 14\nDie Sprechapparate nach Nr. 1, 3, 5, 7 und 8\ndürfen als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage\nnur eingesetzt werden, wenn die technischen\nVoraussetzungen dafür gegeben sind und die\nDeutsche Bundespost die Verwendung gestat-\ntet hat. Dies gilt für den Einsatz eines Sprech-\napparates nach Nr. 14 als Abfragestelle auch bei\nanderen als kleinen W-Anlagen sinngemäß.\n15     Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate nach\nNr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 12 mit Tastenfeld für\nDioden-Erd-Verfahren\nMehrleistung gegenüber Sprechapparaten mit\nN um1nernschalter .................... , ..... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n16     Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate nach\nNr. 1 bis 4 und Nr. 8 bis 12 mit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\nMehrleistung gegenüber Sprechapparaten mit\nNummernschalter .......................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.10.     Allgemeine Zusatzeinrichtungen\n(§ 8 Abs. 2 bis 4 der Fernmeldeordnung)\n1     Anschlußdose ............................... .                   0,40        11,60         0,15        10,-\nGebühren\n2     Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen                 siehe Vorbemerkung Nr. 2           nach\nAbschn. 3\n3     Wechselschalter ............................. .                  0,40         8,70         0,15        10,-\nMehrfachschalter\n4        für 4 Ade.rn ............................... .                0,40        17,50         0,15        10,-\n5         >)  6    >>                                                  0,45        22,-          0,15        13,-\n6         )}  8    >)                                                  0,65        29,40         0,20        15,-\n7         )) 10    ))                                                  0,80        36,60         0,25        17,-\nZweiter Sprechapparat\n8        gewöhnlicher Sprechapparat mit Nummernschalter                2,20        89,60         0,90        19,-·\n9        gewöhnlicher Sprechapparat mit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren ....................... .                 8,85       361,20         3,60        19,-\n10        gewöhnlicher Sprechapparat mit Tastenfeld für\nDioden-Erd-Verfahren ...................... .                 3,15       127,70         1,30        19,-","Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                             2971\nAnlage 2\nZu Artikel 2 Nr. 3\nTeilnehmereigene Anlage       An-\nPosteigene                          schließungs-,\nAnlage                             Verlegungs-\nMonat-\nNr.                        Gegenstand                        Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM          DM          DM            DM\n10a   Sprechapparat mit Schauzeichen und Tastenfeld\nfür Impulswahlverfahren .................... .             10,50       428,50        4,30         22,-\nSprechapparate mit Schauzeichen und Tasten-\nf cld für Impulswahlverfahren sind als zweite\nSprechapparate nur zugelassen, wenn private\nZusatzeinrichtungen durch achtpolige An-\nschlußdosen angeschaltet werden.\nSprechapparat für 2 Leitungen\n11      mit Nummernschalter ..................... .               5,70       231,50        2,30         28,-\n12      mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren                          wie 2.9.2 Nr. 1 und 15\n12a   Lautfernsprecher\nohne Wandbeikasten                                      38,70      1581,-        15,80          28,-\nAn-\nschließungs-\ngebühr\nDM\n12b     Zuschlag fCtr Wandbeikasten ............... .             7,15       291,-         2,90         15,-\nZu Nr. 12a und 12b                                                                       An-\nDie Verlegungs- und Auswechslungsgebühren                                           schließungs-,\nnach Nr. 12a gelten auch für Lautfernsprecher                                       Verlegungs-\nmit Wandbeikasten. Die Anschließungsgebühr                                           oder Aus-\nnach Nr. 126 wird nur erhoben, wenn der                                             wechslungs-\nWandbeikasten nachträglich angebracht wird.                                           gebühren\nDM\n13    Sprechapparat in Sonderanfertigung ........... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung sind als                                             An-\nzweite Sprechapparate nur in Sonderfällen nach                                      schließungs-\nBestimmung der Deutschen Bundespost zu-                                               oder Aus-\nlässig. Sie werden auch für posteigene Einrich-                                     wechslungs-\ntungen nur als tcilnehmercigen abgegeben.                                             gebühren\nDM\n14  Zweiter Hörer .............................. .                0,60        27,50        0,20         15,--\n15  Handapparat mit Taste oder mit Taste und\nDämpfungsglied statt des gewöhnlichen Hand-\napparats ..................................... .              0,25        11,90        0,10         15,-\nZweiter Handapparat\n16    ohne 1~aste ................................ .              0,80        36,60        0,25         15,-\n17    mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied ..              1,05        48,40        0,35         15,-\n18  Lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hör-\nkapsel ...................................... .               0,35        16,-         0,10         15,-\nSprechzeug\n19    mit 1 Hörvorrichtung                                        1,05        48,30        0,35         15,-\n20    mit 2 Hörvorrichtungen ..................... .              1,45        66,50        0,50         15,-\nZu Nr. 14 bis 20\nAnschlicßungs- oder Auswechslungsgebühren\nwerden nicht erhoben, wenn das Anschließen\nzusammen mit anderen Arbeiten und ohne\nÖffnen des Apparatgchäuses über eine Steck-\nverbindung vorgenommen wird.","2912                                   Bundesgesetzblatt, Jahrqanq 1977, Teil I\nAnlage-2\nzu Artikel 2 Nr. 3\np   t .     Teilnehmereigene Anlage     An-\nos eigene 1------,------1 schließungs-,\nAnlage                  Monat-    Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                         Monatliche Einmalige        liehe    oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM          DM\nWecker\n21         kleine oder große Form oder Wecker mit sicht-\nbarer Anzeige .............................. .               0,90        40,70        0,30       19,-\n22         besondere Ausführung ...................... .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs werden mindestens die Gebühren nach Nr. 21\nerhoben.\n23      Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ...... .                 1,55        71,50        0,50       19,-\n24      Gebührenanzeiger mit Rückstellung (wie Nr. 1.3\nNr. 23) bei Anschluß an die Sprechstelle einer post-\neigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellenanlage               5,-        232,50        1,65       15,-\nDie Gebühr für die Übermittlung der Gebüh-\nrenimpulse wird nach 1.1 Nr. 20, für die Maß-\nnahmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16\nerhoben.                                                                               An-\nschließungs-\noder Aus-\n25      Anschlußschnur über 2 m                                                                       wechslungs-\ngebühren\nfür je 20 Adern                                                                                DM\nje 2 m überschießende Länge                                  0,15         7,30        0,05       15,-\nMonatliche Gebühren werden nicht erhoben,\nwenn die Anschlußschnur nicht mehr als\n8 Adern enthält und 6 m Länge nicht über-\nschreitet.\n26     Anschlußschnur in besonderer Ausführung .....                  siehe Vorbemerkung Nr. 2             15,-\nZu Nr. 25 und 26\nDie Anschließungs- oder Auswechslungsgebühr\nwird für je 20 Adern, jedoch unabhängig von\nder Länge erhoben.\n27     Handapparatschnur in besonderer Ausführung . .                siehe Vorbemerkung Nr. 2              15,-\nZu Nr. 14 bis 20 und 25 bis 27\nWird der bisherige Sprechapparat mit der\nbisherigen Zusatzeinrichtung im Falle der Ver-\nlegung oder Ortsveränderung der Sprechstelle\nnicht zum neuen Unterbringungsort verbracht\nund dort wie bisher wiederverwendet, so\nwerden für das erneute Anbringen der Zusatz-\neinrichtung Anschließungsgebühren erhoben.","Nr. 91 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911                     2973\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nGebühr\nNr.                       Gegenstand\nDM\n2.11.      Nicht in Linien des allgemeinen\nNetzes geführte Leitungen der\nNebenstellenanlage\n(Leitungsnetz der Nebenstellen-\nanlage)\nHinweis\nQuerverbindungsleitungen und gegebenenfalls Lei-\ntungen für besondere Zwecke, die in ihrer gesamten\nFührung keine Linien des allgemeinen Netzes der\nDeutschen Bundespost benutzen, werden gebühren-\nmäßig wie Leitungen im Leitungsnetz der Neben-\nstellenanlage behandelt.\nFür das Herstellen, Verlegen, Auswechseln und Er-\nneuern von anderen als nach Abschnitt 4 überlassenen\nLeitungen im Leitungsnetz der Nebenstellenanlage\nwerden, soweit nichts anderes bestimmt ist, erhoben\nfür je 5 Meter Länge eines Installationskabels\nvon 1 oder 2 Doppeladern\n1          bei Verlegung auf Putz .................. .                     21,10\n2          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                       13,20\nvon mehr als 2 bis zu 4 Doppeladern\n2a         bei Verlegung auf Putz .................. .                     34,90\n2b         bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                       23,20\nvon mehr als 4 bis zu 10 Doppeladern\n3          bei Verlegung auf Putz .................. .                     42,80\n4          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                       31,70\nvon mehr als 10 bis zu 30 Doppeladern\n5          bei Verlegung auf Putz .................. .                     72,90\n6          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                       59,20\nvon mehr als 30 bis zu 60 Doppeladern\n7          bei Verlegung auf Putz .................. .                    121,60\n8          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                      104,60\nvon mehr als 60 bis zu 100 Doppeladern\n9          bei Verlegung auf Putz .................. .                    212,60\n10          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                      192,40\nfür je 5 Meter Länge eines Installationsdrahtes bei\nVerlegung auf Putz oder Unterbringung im vor-\nhandenen Leernetz","2974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197'7, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nGebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\n11           1adrjg                                                                 5,85\n12          2adrig                                                                  7,05\n13          3adrig                                                                  8,25\n14          4adrjg                                                                  9,50\nZu Nr. 1 bis 10\nDie Qebühren gelten nicht für das Herstellen\nund Andern von Leitungsstrecken, die über\nFreileitungslinien geführt werden oder für die\nErd- oder Röhrenkabel benutzt werden. Für\nsolche Leitungsstrecken werden Gebühren nach\nAbschnitt 3 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 14\n1. Maßgebend für die Gebührenberechnung ist\ndie Anzahl der tatsächlich verlegten oder unter-\ngebrachten Doppeladern bzw. Adern und nicht\ndie Anzahl der beschalteten.\n2. Der Gebührenberechnung wird die wirkliche\nLeitungslänge zugrunde gelegt; angefangene\noder überschießende Längen werden als volle\nLängeneinheit (5 m) berechnet.\n3. Für die Unterhaltung der im Leitungsnetz\nder Nebenstellenanlage g~führten Leitungen\nwerden von Fall zu Fall Anderungsgebühren\nnach Abschnitt 3 erhoben.          ·\n2.12.      Anschließungs- und Änderungs-\ngebühren bei erschwerter Herstellung\nKönnen die Leistungen der Deutschen Bundespost\nfür das Herstellen und Ändern der Einrichtungen\nnach Abschnitt 2.1 bis 2.11 nicht unter normalen\nBedingungen erbracht werden, so werden zu den\nfesten Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechs-\nlungsgebühren Zuschläge erhoben. Die Höhe der\nZuschläge beträgt\n1        bei geringer Erschwernis (z. B. Behinderung durch\ngleichzeitige Arbeiten von Malern, Schreinern,\nInstallateuren usw.) ......................... .          10v. H.\n2        bei mittlerer Erschwernis (z. B. zeitweise Über-\nstunden; Sonntagsarbeit; Auswechslung der An-\nlage während des Betriebes) .................. .          20v.H.\nder festen Anschließungs-, Ver-\n3        bei erheblicher Erschwernis (z.B. Aufstellen einer                   legungs- oder Auswechslungs-\nneuen großen Vermittlungseinrichtung im Wähler-                      gebühren der betroffenen Ein-\nsaal der schrittweise abzubauenden alten Anlage;                     richtungen\naußergewöhnlich schwierige Wand- oder Decken-\ndurchbrüche) .............................. .             30v. H.\n4        bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z. B.\nnachträgliche Hochbauarbeiten in den Wähler-\nräumen während des Aufbaus; Katastrophenfälle)            40 bis\n100 v. H.\nZu Nr.1 bis 4\nNach Nr. 1 bis 4 werden auch Sonderwünsche\ndes Teilnehmers behandelt, wenn hierdurch\nhöhere Aufwendungen verursacht werden.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                 2975\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\n2.13. Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer\noder einmaliger Kostenzuschuß bei Erweiterung von Vermittlungseinrichtungen von\nNebenstellenanlagen und von Reihenanlagen\n(§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nDer einmalige Kostenzuschuß beträgt das\nNoch zu erfüllende Jahre\nDie Verlängerung der        ... fache des Jahresbetrages der monat-\nder l\\Hndestüberlassungsdauer\nMindestüberlassungsdauer     lichen Gebühren (zuzüglich der Um-\n(das laufende Jahr                                             satzsteuer) für die Einrichtungen, die\nbeträgt .. Jahre\ngilt als noch zu erfüllen)\ndurch die Erweiterung hinzukommen\nbei fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer\n1                                  2                                    3,15\n2                                  1½                                   2,45\n3                                  1                                    1,75\n4                                                                       1,05\n5\nbei zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer\n1                                  4½                                   3,15\n2                                  4                                    2,80\n3                                  31;,.                                2,45\n4                                  3                                    2,10\n5                                  2½                                   1,75\n6                                  2                                    1,40\n7                                  1½                                   1,05\n8                                  1                                    0,70\n9                                   ½                                   0,35\n10\n1. Bei Erweiterungen nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer wird die neue Mindestüberlassungsdauer\noder der einmalige Kostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der Erweiterung noch ein Jahr der fünf-\noder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer zu erfüllen wäre (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung).\nJedoch wird die Mindestüberlassungsdauer einer Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage bei einer Er-\nweiterung auf höchstens 15 Jahre ausgedehnt. Würde sich hiernach die Verlängerung der Mindestüber-\nlassungsdauer verkürzen, so wird auch der Kostenzuschuß entsprechend verringert. Bei Einrichtungen,\nderen Mindestüberlassungsdauer zur Zeit der Erweiterung bereits abgelaufen war, wird die Zeit vom Ende\nder ursprünglichen :Mindestüberlassungsdauer bis zur Fertigstellung der Erweiterung in die Zeit von 15 Jahren\neingerechnet.\n2. Werden Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen, die der Teilnehmer bereits 15 Jahre hat, erweitert,\nso wird die Mindestüberlassungsdauer nicht verlängert oder neu festgesetzt und auch kein einmaliger Kosten-\nzuschuß erhoben. Das gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 der Fernmelde-\nordnung gegeben sind.\n3. Ergeben sich bei der Berechnung des einmaligen Kostenzuschusses Pf- Beträge, so werden Beträge von\n50 Pf und mehr auf volle DM nach oben gerundet, Beträge unter 50 Pf unberücksichtigt gelassen.","2976                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nNr.                            Gegenstand                                     Monatliche Gebühr\nDM\n2.14.     Sonstige Gebühren\n2.14.1.   Gebührenzuschlag für posteigene, teil-\nnehmereigene und private Nebenstellen\n1     Zuschlag für jede amtsberechtigte Nebenstelle                                3,-\nBei Anschlußdosenanlagen wird der Zuschlag\nunabhängig von der Zahl der tragbaren Appa-\nrate für jedes amtsberechtigte Anschlußorgan\nerhoben, das mit einer Anschlußdosenanlage\nbelegt ist.\n2.14.2.   Private Sondereinrichtungen\n1     Private Sondereinrichtung, die mit einer post-\neigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellenanlage\nverbunden ist ................................ .                             0,50\nDie Anschließungsgebühr nach 2.7 Nr. 9 um-\nfaßt auch das Anschließen der privaten Sonder-\neinrichtung.\n2.14.3.   Private Zusatzeinrichtungen\n1     Faksimile-Gerät ............................. .                              3,-\n2     Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige                              3,-\nZu Nr.1 und 2\nDie monatliche Gebühr gilt für private Zusatz-\neinrichtungen, die mit posteigenen, teilnehmer-\neigenen oder privaten Fernsprecheinrichtungen\nverbunden werden.\n3     andere private Zusatzeinrichtungen als nach Nr. 1\nund 2 ...................................... .. .                            0,50\nDie monatliche Gebühr gilt nur für private\nZusatzeinrichtungen, die mit posteigenen oder\nteilnehmereigenen      Fernsprecheinrichtungen\nverbunden werden.\nZu Nr.1 bis 3\n1. Die Vorschriften 1 bis 4 zu 1.3 Nr. 40 bis\n43 gelten sinngemäß.\n2. Für private Zusatzeinrichtungen, die un-\nmittelbar wie zweite Hörer (2.10 Nr. 14) mit\nder Haupt-· oder Nebenstelle einer post- oder\nteilnehmereigenen Nebenstellenanlage verbun-\nden werden, werden Anschließungs- oder Aus-\nwechslungsgebühren nach 2.10 Nr. 14 erhoben.\nDas gilt auch für private Zusatzeinrichtungen\ngemäß Satz 1, die noch zusätzlich mittelbar\nüber eine achtpolige Anschlußdose mit der\nHaupt- oder Nebenstelle verbunden werden.","Nr. 91      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                          2977\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 3\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n2.14.4.    Zusatzeinrichtungen für fernsprech-\nfremde Zwecke\n1  Einrichtungen zur Übertragung von Daten                      Gebühren wie für Einrichtungen\nnach 1.3 Nr. 27 bis 36\n2  Einrichtungen für Zwecke des Warn- und\nAlarmdienstes .............................. .               Gebühren wie für Einrichtungen\nnach 1.3 Nr. 37 bis 39\n2.14.5.   Abnahmegebühren\n(§ 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 2\nder Fernmeldeordnung)\nBei puv;;uc11 Nebenstellenanlagen für jede Wieder--\nholunr, der Abnahme oder der Nachprüfung, ferner\nfür jede weitere Teilabnahme sowie für\nnahme von Behelfsanlagen\n1     für die erste Arbeitsstunde                                                   30,-\n2    für jede weitere Arbeitsstunde ..... , .......... .                            25,-\nZu Nr.1 und 2\nDie Gebühren werden nur in Fällen erhoben,\nin denen der Teilnehmer oder sein Beauftragter\ndie zusätzlichen Arbeiten zu vertreten hat, An-\ngefangene Arbeitsstunden werden ais volle\nStunden berechnet. Werden mehrere Kräfte\nbeim Teilnehmer tätig, so wird die Summe der\neinzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden ge-\nrundet. Mit den Gebühren sind auch die\nFahrten und die anteilige Wegezeit abgegolten;\ndie anteilige Wegezeit rechnet daher nicht als\nArbeitszeit.\n2.14.6.    Anschließungsgebühren für Neben-\nstellenanlagen auf Schiffen\nGebühr für die Anschließung der Nebenstellenanlage\n(Verkehrsfernsprechanlage) eines Schiffes an das\nöffentliche Fernsprechnetz,\n1     bei einmaliger Anschließung, wenn die Benutzung\n1 Monat nicht überschreitet .................. .                              30,-\n2     bei mehrfacher Anschließung, wenn die jeweilige\nBenutzungsdauer 1 Monat nicht überschreitet                                   80,-\nZu Nr. 1 und 2.\nNeben den Gebühren nach Nr. 1 und 2 werden\nZuschläge nach 2.14.1 Nr. 1 nicht erhoben.\nDie Gebühr nach Nr. 2 wird nicht erhoben,\nwenn eine von der Deutschen Bundespost auf\nden Namen des Schiffes ausgestellte gültige Be-\nscheinigung über die Unbedenklichkeit der An-\nschließung der Nebenstellenanlage des Schiffes\nan das öffentliche Fernsprechnetz vorgelegt wird.\nGebühren für die Abnahme oder Nachprüfung\nwerden nur erhoben, wenn es sich um gebüh-\nrenpflichtige Wiederholungen nach Abschnitt\n2.14.5 handelt.","2978                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3 der 10. ÄndVFO\np   t .     Teilnehmereigene Anlage      An-\nos eigene - - - - - - - - - 1     schließungs-,\nAnlage                   l\\fonat- Verlegungs-\nNr.                             Gegenstand                        Monatliche Einmalige         liehe   oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr    wechslungs-\ngebühren\nDM          DM           DM         DM\n2.           Nebenstellenanlagen\n(§§ 6 bis 9, 11, 17 Abs. 1, 2 und 6, §§ 22 bis\n26 der Fernmeldeordnung)\nZu den Gebührenbeträgen dieses Abschnitts (ausge-\nnommen Abschnitt 2.14) ist noch die Umsatzsteuer\nin der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu\nentrichten.\nHinweise\n1. Die Gebührensätze der festen Anschließungs-,\nVerlegungs- oder Auswechslungsgebühren gelten\nunter der Voraussetzung, daß die Leistungen\nunter normalen Bedingungen erbracht werden\nkönnen.\n2. Bei Übernahme gemäß § 11 der Fernmeldeord-\nnung wird neben der Übernahmegebühr nach 1.4\nNr. 5 keine Anschließungsgebühr erhoben.\n3. Bei Auswechslungen wird stets die Auswechs-\nlungsgebühr der neu überlassenen Einrichtung\nberechnet.\n4. Wird die Auswechslung zusammen mit der Ver-\nlegung der Einricntung beantragt und ausgeführt,\nso wird neben der Auswechslungsgebühr keine\nVerlegungsgebühr erhoben.\n5. Sind für die Einrichtungen der Ergänzungs-\nausstattung in Abschnitt 2.1 bis 2.8\nfeste Gebühren angegeben, so gelten diese auch\ndie Anteile ab, die zur Unterbringung der be-\ntreffenden Einrichtungen in Gestellen, Schrän-\nken bzw. Gehäusen und/oder für die Stromver-\nsorgung erforderlich sind,\nkeine festen Gebühren angegeben, so werden\nvor der Berechnung der Gebühren nach Vor-\nbemerkung Nr. 2 dem Einkaufspreis 5 v. H. als\npauschale Abgeltung der vorgenannten Anteile\nhinzugerechnet.\nBeantragt ein Teilnehmer Einrichtungen der\nNebenstellenanlage als Vorratseinrichtungen oder\nErsatzteile, so hat er hierfür als Überlassungs-\ngebühr einen Kostenzuschuß in Höhe der einmali-\ngen Gebühren zl.! zahlen, die für entsprechende\nteilnehmereigene Einrichtungen nach Abschnitt 2\nzu erheben wären. Die Vorratseinrichtungen und\nErsatzteile bleiben auch bei teilnehmereigenen\nAnlagen bis zu ihrer Verwendung in der Anlage\noder bis zur Aufgabe der Anlage Eigentum der\nDeutschen Bundespost. Werden solche Einrich-\ntungen nicht im Austausch gegen gleiche, sondern\nzur Erweiterung der Nebenstellenanlage verwen-\ndet, so werden vom nächsten Monatsersten an die\nzum Zeitpunkt des Einbaus gültigen monatlichen","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911                                 2979\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nI) os t  .\neigene, Teilnehmereigene\n_ _  _ _ _  _ _  Anlage\n_ __         An-\nschließungs-,\nAnlage                                 Verlegungs-\nMonat-\nNr.                       Gegenstand                      Monatliche       Einmalige      liche      oder Aus-\nGebühr         Gebühr      Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM             DM          DM            DM\nGebühren berechnet. Müssen die Einrichtungen\nvor ihrer V erwcndung überholt werden, hat der\nTcilnehrncr die hierfür anfallenden Kosten als\nÄnderungsgebühren zu erstatten.\n6. Für gekündigte oder vorzeitig aufgegebene Ein-\nrichtungen, die an Ort und Stelle verblieben sind,\nwerden im Falle ihrer erneuten Anschließung statt\nder pauschalen A.nschließungsgebühren Gebühren\nnach Abschnitt 3 erhoben. Die Anschließung muß\nohne weiteren Bauaufwand möglich sein. Voraus-\nsetzung ist ferner, daß die Einrichtungen unver-\nändert wiederverwendet werden und sich in ein-\nwandfreiem technischen Zustand befinden.\n7. Werden posteigene oder teilnehmereigene Ver-\nmittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen gemäß\n§ 17 der Fernmeldeordnung ortsverändert, so\nwerden für die Neuanschließung von Einrich-\ntungen, die nicht ortsverändert, sondern in der\nbisherigen Weise wieder mit der ortsveränderten\nVermittlungseinrichtung oder Reihenanlage ver-\nbunden werden sollen, statt der pauschalen\nAnschließungsgebühren nichtpauschale Anschlie-\nßungsgcbühren nach Abschnitt 3 erhoben. Im\nübrigen werden die nicht ortsveränderten Ein-\nrichtungen gebührenrnäßig so behandelt, als ob\nsie nicht gekündigt oder vorzeitig aufgegeben\nworden wären, Bei folgenden Änderungen gilt\nSatz 1 sinngemäß:\nHeranführen eines vorhandenen Nebenanschlusses\nan eine andere Hauptstelle oder Erstnebenstelle\neiner Zwcitnebcnstellenanlage,\nKündigung oder vorzeitige Aufgabe einer Zweit-\nnebenstellcnanlagc bei gleichzeitigem Antrag auf\nunveränderte Neuanschließung an vorhandene\noder neu beantragte Hauptanschlüsse,\nKündigung oder vorzeitige Aufgabe einer Ver-\nmittlungseinrichtung oder Reihenanlage bei gleich-\nzeitigem .Antrag auf unveränderte Neuanschlie-\nßung als Zwcitncbcnstcllcnanlage an eine vor-\nhandene oder neu beantragte .Hauptanlage.\n8. Wird eine Vcrrnittlungseinrichtung verlegt, ohne\ndaß sie ausgewechselt oder geändert wird, so kann\ndie Deuische Bundespost auf Verlegungsgebühren\nfür die fest eingebauten Einrichtungen der Er-\ngänzungsaussta11 u11g verzichten, vorausgesetzt,\ndaß die Verlegung dieser Einrichtungen keinen\nzusäedichcn Aufwand erfordert.","2980                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\np t •      Teilnehmereigene Anlage     An-\nos eigene 1------.-----1          schließungs-,\nAnlage                   Monat-   Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                     Monatliche Einmalige        liehe    oder Aus-\nGebühr      Gebühr       Gebühr   wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM         DM\n2.1.       Nebenstellenanlagen mit hand-\nbedienter Vermittlungseinrichtung\n2.1.1.    Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nKleine handbediente Anlagen\nAufnahmefähigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und 1 bis\n10 Nebenstellen.\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nBaustufe 1/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n1     Feste Gebühr                                               14,70       684,-         4,90      310,-\nBaustufe 1/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n2     Feste Gebühr                                               22,30     1039,-          7,45      335,-\nBaustufe 1/ 5\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n3     Feste Gebühr ................................ .            30,20     1405,-         10,10      398,-\nBaustufe 2/10\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 2 Innenverbindungssätze\n4     Feste Gebühr für den Mindestausbau                         47,90     2230,-         16,-       505,-\n5     Für den zweiten Innenverbindungssatz .......... .           3,95       184,50        1,30       58,-\nZu Nr.1 bis 5\nKleine handbediente Anlagen werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als\ntcilnchmercigcn abgegeben.","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                2981\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\n~~•\"••-''•\"''\"\"'\"\"\"''\"\"'''''\"'\"'----•••M>\"'\"'\"\"'~•-•••-------------....--------------...,...----\n.     Teilnehmerdgene Anlage          An-\nPoste1gene i - - - - - - - - - 1 schließungs-,\nAnlage                   Monat-      Verlegungs-\n.1\nNr.                                   ll.l                      Monatliche   Einmalige      liehe      oder Aus-\nGebühr        Gebühr     Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM           DM            DM\nGlühlampenschränke\nAufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen und 10 bis\n100 Nebenstellen.\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nBaustufe A\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr\n6   Feste Gebühr für den Mindestausbau                           134,40       6252,-         44,80      1998,-\nBaustufe B\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr\n7   Feste Gebühr für den Mindestausbau                           221,80      10 315,-        74,-       2469,-\nBaustufe C\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr\n8   Feste Gebühr für den Mindestausbau ........... .             376,80     17 527,-       125,70       3513,-\nWeitere Anschlußorgane und Schnursätze\n9   Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleituhgen\nmit Schnursatz ..............................••                23,80      1107,-          7,95        240,-\n10   Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen               6,45        300,10        2,15        232,-\n11   Für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ...              8,15        380,20        2,75        265,-\nZu Nr. 6 bis 11\nGlühlampenschränke werden nicht mehr be-\nschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.\n2.1.2.    Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\n1   Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der\nAbfragestelle ................................ .                3,25        152,10        1,10          88,-\n2   Zweite Vermittlungseinrichtung ............. .                            wie 2.1.1 Nr. 6 bis 11\n3   Mithöreiru:khtung bei der Hauptstelle\nje Amtsleitung ............................. .               2,65        122,50        0,90          47,-","2982                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage     An-\nAnlage ,_ _ _ ___,,___ _ _ , schließungs-,\nMonat-   Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                           Monatliche Einmalige       liehe    oder Aus-\nGebühr       Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM          DM\n4     Besonderer Polwechsler                                           6,15       286,90        2,05      44,-\n5     Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegen-\nsci tigem Anruf\nje Nebenstellenpaar ......................... .              12,50       583,40        4,20     109,-\n6     Ergänzungsschaltung zur Verhinderung einer\nweiteren abgehenden Amtsverbindung ohne Mit-\nwirken der Hauptstelle\nje A1ntsleitung ............................. .               1,90        87,40        0,65      25,-\n7     Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher\nSpeisung\nje .Amtsleitung ............................ , .              1,95        90,90        0,65       19,-\nBei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen\nkeine Gebühr erhoben.\n8     Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit\nbesonderer Klinke\nje Amtsleitung ............................. .                3,90       180,30        1,30       47,-\n9     Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall\ndes Handrufs\nje Verbindungsorgan ....................... .                 2,10        98,-         0,70       25,-\n10     Nichtausfösen von Amtsverbindungen während\nder Tagschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem\nEinleiten des Eintretczeichens der Hörer aufgelegt\nwird,\nje Amtsleitung ............................. .                2,35       110,30        0,80       25,-\n11     Im pu!szahlcngeber                                              85,30     3 969,-        28,50     351,-\n12     Rufnumm<!tngeber                                                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13     Vielfachschaltung für Nebenstellen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen .......................... .               5,85       272,90        1,95      97,-\n14     Vielfachschaltung für A.nschlußorgan.e für Anits-\nleitun.gen\nfür jede Wiederholung\nje 1()  n1;rhl,    °, ,..                                     9,65       449,60        3,20     185,-\n0\nMhhtir-cn und '·~'\",;pi ,,.,.,;,\"i' bel Amtsverbindungen\nNcbcrnilelk . . . . . . . . . . ............. .      1,35        62,10        0,45       47,--","Nr. 91        Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                                      2983\nAnlage 3\nzu Artikel .2 Ne 3\np t .       Teilnehmereigene Anlage        An-\nos eigene, _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,       schließungs-,\nAnlage                    Monat-     Verlegungs-\nNr.                             Gegenstand                                 Monatliche Einmalige        liehe      oder Aus-\nGebühr       Gebühr      Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM            DM         DM            DM\n2.2.           Nebenstellenanlagen mit Reihen-\napparaten\n2.2.1.        Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nHinweise\n1. Die Reihenanlagen einfacher Art und die Reihen-\nanlagen mit Linientasten mit Reihenapparaten 2/5\nbis 4/10 können in Ausführung A (Reihenanlagen\nmit in Reihe geschalteten Apparaten und Reihen-\nanlagen mit dc:-:cntraler Relaissteuerung und\nReihenschaltung der Amtsleitungen) oder in Aus-\nfi!11!l!11H; 13 {~R.c;1-~~;~;;~1~g~~ rr~!t :_.2Lu,J-alt:r Reials- e\nstcuernng und Parnllclanschaltung der Apparate)\nbeantragt werden.\n2. Die Gebühren für alle Reihenanlagen gelten für\nReihenapparate mit Nummernschalter. Die Reihen-\napparate können, wenn und solange die tech-\nnischen Voraussetzungen gegeben sind, statt des\nNummernschalters ein Tastenfeld erhalten und/\nodet mit c:liii3i.TI Sper.rschloß ausgerüstet werden.\nFür die vorgenannten besonderen Einrichtungen\nwerden Zuschläge zu den Gebühren des jeweiligen\nNummernschalterapparates erhoben. Hinweis 1 zu\n2. 9 gilt sinngemäß.\nReihenanlagen einfacher Art\nReihenapparat 1/2\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Neben-\nstellen\nAusführung A\n1         Reihenhauptstelle                                                   10,20        472,60        3,40        250,-\n2         Reihennebenstelle ......................... .                        7,30        340,10        2,45           92,-\nAusführung B\n2a         Reihenhauptstelle ......................... .                       15,30        736,60        4,80         225,-\n2b         Reihennebenstelle                                                    8,65        415,80        2,70           82,-\nReihenapparat 1/ 5\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-\nstellen\nAusführung A\n3         Reihenhauptstelle                                                   12,20        565,20        4,05         274,--\n4         Reihennebenstelle                                                    9,20        427,60        3,05         105,-\nAusführung B\n4a        Reihenhauptstelle                                                   18,-         867,30        5,65         246,-\n4b        Reihennebenstelle ........................ .                         9,65        463,40        3,-            94,-","2984                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nTeilnehmereigene Anlage       An-\nPosteigene                           schließungs-,\nAnlage                  -           Verlegungs-\nMonat-\nNr.                               Gegenstand                                                     Monatliche  Einmalige      liehe      oder Aus-\nGebühr      Gebühr       Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM          DM          DM            DM\nReihenanlagen mit Linientasten\nReihenapparat 1/5\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-\nstellen\n5        Reihenhauptstelle ....................... , ....                                          15,80       735,10        5,25        303,--\n6        Reihennebenstelle ............................                                            12,80       597,50        4,30        111,-\nRcihcnapparnt 1/10\nfür Anlagen 1rn 1 Amtsleitung und bis zu 10 Nel:>en-\nstellen\n...,\nI       Reihcnh~:...:pt:.:tdlc ..... \" ..........•.•...... , •.                                   17,-        792,50        5,70        313,-\n8         Reihennebenstelle ............................                                            14,--       652,60        4,70        123,-\nReihenapparat 2/5\nfür Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Neben-\nstellen\nAusführung A\n9            Reihenhauptstelle ..........................                                           18,70       868,80        6,25        316,-\n10                                                                                                                                  1\nReihennebenstelle      • ' •••   '  \"' ' ~ ' ' ' • '    .. ' f '  t t ' • ' i J        14,40       667,70        4,80        118,-\nAusführung B\n10a           Reihenhauptstelle ..........................                                           26,40     1271,-          8,25        268,-\n10b           Reihenne bens teile    ..... ....................\n'                                                     14,60       701,-         4,55        100,-\nReihenapparat 2/10\nfür Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\nAusführung A\n11           Reihenhauptstelle ..........................                                            23,30     1086,-          7,80        329,-\n12           Reihennebenstelle       .........................                                       16,60       771,-         5,55        129,-\nAusführung B\n12a          Reihenhauptstelle ..........................                                            30,70     1474,-          9,60        288,-\n12b          Reihennebenstelle       •••••     ,. •••••••        III' •••••••••••                    16,80       807,90        5,25        111,-\nReihenapparat 3/10\nfür Anlagen zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\nAusführung A\n13           Reihenhauptstelle ..........................                                            29,90     1389,-          9,95        359,-\n14           Reihennebenstelle       • • • • • • • • •••••••lt•••                 1 •lt•  Cl  t      19,60       912,70        6,55        144,-\nAusführung B\n14 a         Reihenhauptstelle ..........................                                            35,-      1681,-         10,90        303,-\n14b          Rcil1cnuebcnsteUe       • • • • t •••••Cl#•         o,   #  • 1 o, • 1 • # • 111 II     20,30       974,20        6,35        121,-","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                  2985\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nschließungs-,\nAnlage                              Verlegungs-\nMonat-\nNr.                        Gegenstand                          Monatliche Einmalige       liche      oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM          DM          DM            DM\nReihenapparat 4/10\nfür Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\nAusführung A\n15        Reihenhauptstelle ......................... .            37,60     1 747,-        12,50        380,-\n16        Reihennebenstelle                                        23,50     1094,-          7,85        171,-\nAusführung B\n16a       Reihenhauptstelle ......................... .            40,-      1923,-         12,50        331,--:-\n16b       Reihennebenstelle                                        25,-      1203,-          7,80        149,-\nReihenapparat 4/15\nfür Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Neben-\nstellen\n17     Reihenhauptstelle ........................... .             41,30     1923,-         13,80        448,-\n18     Reihennebenstelle .......................... .              25,90     1203,-          8,65        186,-\nZu Nr. 5 bis 8 und 11 bis 18\nReihenapparate mit Linientasten 1/5, 1/10 und\n4/15 und Reihenapparate mit Linientasten 2/10,\n3/10 und 4/10 in Ausführung A werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-\nnehmereigen abgegeben.\nZuschläge für die Mehrleistung gegenüber einem\nReihenapparat mit Nummernschalter,\nje Reihenapparat\n19        mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren .....             1,60        75,-         0,55         30,-\n20        mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren                    6,-        280,-         2,-          30,-\n21\n22  Zuschlag für ein Sperrschloß im Reihenapparat zur\nSperrung abgehender Amtsverbindungen ........ .                 0,85        39,-         0,30         21,-\nZu Nr. 19 bis 22\nSind die Einrichtungen nach Nr. 19 bis 22 bei\nder Anschließung oder Auswechslung der\nReihenstelle bereits in dem Apparat enthalten,\nso wird die Anschließungs- oder Auswechs-\nlungsgebühr nicht erhoben.\n2.2.2.    Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nEinrichtung zum Anschließen von Außenneben-\nstellen (mit Nummernschalterwahl)\n1     Ausführung 1/1 ............................ .               26,80     1245,-          8,95        207,-\n2     Ausführung 2/2 ............................ .               47,90     2 226,-        16,-         316,-","2986                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\np t .      Teilnehmereigene Anlage            An-\nos eigene 1 - - - - - - - , - - - - - 1 schließungs-,\nAnlage                       Monat-     Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                      Monatliche Einmalige           liehe      oder Aus-\nGebühr       Gebühr          Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM           DM              DM           DM\nMithören und Mitsprechen für Reihenstellen\n3        für jede Reihenstelle\nje Amtsleitung ............................. .          0,95         43,90           0,30         44,-\n4        zusätzliche Maßnahmen                                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5     Einzelnachtschaltung\nje Amtsleitung ............................. .          1,85         85,50           0,60         12,-\n6     Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung\nje Amtsleitung ............................. .          5,70        264,90           1,90         58,-\n7     Sammelnachtschaltung der über eine Einrichtung\nnach Nr. 2 geführten Leitungen zu einer Außen-\nnebenstelle\nzusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5 ........ .        1,50         69,50           0,50         52,-\n8     Zusammenfassung der Amtsrufweiterschaltung\nzu einer Außennebenstelle bei einer Einrichtung\nnach Nr. 2\nzusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 6 .......•.         1,50         69,50           0,50         52,-\n9     Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der\nHauptstelle einer Reihenanlage zu zwei Amts-\nleitungen .................................... .           4,60        213,10           1,55         27,-\n10     Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei\neiner Reihennebenstelle\nfür jede Reihennebenstelle\nje Amtsleitung ............................. .          1,50         70,90           0,50         29,-\n11     Für jede Außennebenstelle über eine Einrichtung\nnach Nr:. 2 selbsttätiger Zugang zu nur einer von\nbeiden Amtsleitungen ., . , ...................... .       1,15         54,50           0,40         58,-\n12     Umlegen von Amtsverbindungen zwischen den\nAußennebenstellen bei einer Einrichtung nach Nr. 2         2,55        118,30           0,85         70,--·\nFreisprecheinrichtung (nur für Reihenapparate in\nAusführung B)\n13        mit eingebautem Mikrofon ................... .         28,80      1338,-             9,60         48,-\n14        mit Beistellmikrofon .... , .................... .     30,90      1438,-            10,30         48,-","Nr. 91 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911                                 2987\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage                              schließungs-,\nMonat- Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                          Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM          DM          DM            DM\n2.3.       Nebenstellenanlagen mit selbst-\ntätiger Vermittlungseinrichtun~\nAufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung und\n1 bis 9 Nebenstellen\nKleine W-Anlagen\n2.3.1.    Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nKleine W-Anlagen mit Abfragestelle\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtun-\ngen werden nur mit Nummernschalterwahl geliefert.\nBaustufe 1/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n1  Feste Gebühr     .................................              19,60        910,80        6,55        258,-\nBaustufe 1/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n2  Feste Gebühr     .................................              42,90      1995,-        14,30         328,-\nBaustufe 1/3\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n3  Feste Gebühr     •••••••••••••••••••••••        1 ..........\n63,40      2948,-        21,10         372,-\nBaustufe 1/5\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n,\n4  Feste Gebühr .................................                   73,20     3404,-        24,40         398,-\nBaustufe 1/9/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n5  Feste Gebühr .................................                   87,10     4050,-         29,-         487,-\nAnlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.","2988                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene  Teilnehmereigene  Anlage      An-\nschließungs-,\nAnlage                              Verlegungs-\nMonat-\nNr.                           Gegenstand                         Monatliche Einmalige        liehe     oder Aus-\nGebühr        Gebühr     Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM            DM          DM          DM\nBaustufe 1/9/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n6     Feste Gebühr .................................              117,20       5 452,-        39,10       510,-\nZu Nr.1 bis 6\nWird der Sprechapparat der Abfragestelle auf\nAntrag des Teilnehmers ausgewechselt oder für\nsich allein verlegt, so wird für den neu einge-\nrichteten bzw. verlegten Sprechapparat die Aus-\nwechslungs- bzw. Verlegungsgebühr wie für\nden gleichen Sprechapparat als Nebenstelle er-\nhoben.\nKleine W-Unteranlage\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n(Nummernschalterwahl).\nBaustufe 1/9/2- Unteranlage\n1 Anschlußorgan für die zur Hauptanlage führende\nNebenanschlußleitung\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n7     Feste Gebühr      ......... - .......................       129,60       6 026,-        43,20       510,-\nW-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht\nals teilnehmereigen abgegeben.\n2.3.2.    Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\n1     Sichtbare Besetztkennzeichnung der Amtsleitung\nbei der Abfragestelle ...........................              1,20         55,20        0,40        45,-\n2     Wahlweises Ein- und Ausschalten der Amtsruf-\nweiterschaltung ..............................                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3     Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen\nfür weitere Sprechstellen\nje weitere Sprechstelle ................... : ....          2,05         96,50        0,70        45,-\n1\n4     Nachtschalten von einer bestimmten, festgeschal-\nteten Nebenstelle aus .........................              siehe Vorbemerkung Nr. 2               133,-\n5     Kennzeichnung des Auslösens von Sicherungen                    1,65         77,60        0,55        47,-\n6     Aufschalten in Rückfragestellung\n(nur für W-Unteranlagen) ......................                     siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 91   Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                            2989\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage • - - - - - , - - - - - schließungs-,\n1\nMonat-      Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                      Monatliche Einmalige       liehe       oder Aus-\nGebühr        Gebühr    Gebühr       wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM           DM\n7  Umlegen einer Amtsverbindung von Neben-\nstellen der Unteranlage zu Nebenstellen der\nHauptanlage ................................ .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n8  Durchschalten von Innenverbindungssätzen                         1           1\nje Innenverbindungssatz ..................... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2              120,-\n2.4.        Nebenstellenanlagen mit selbst-\ntätiger Vermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen\nund 5 bis 100 Nebenstellen\nMittlere W-Anlagen\n2.4.1.     Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nHinweis_e\n1. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufen IIA\nbis II G können in Ausführung 1 (mit Dreh- oder\nHebdrehwählern ohne Edelmetallkontaktgabe in\nden Sprechwegen) oder in Ausführung 2 (mit Edel-\nmetallandruckkontakten, gasgeschützten Kontak-\nten oder elektronischen Kontakten in den Sprech-\nwegen) beantragt werden.\n2. Die Vermittlungseinrichtungen der mittleren W-\nAnlagen mit Abfragestelle der Baustufen II E bis\nII G in Ausführung 2 werden entweder mit\nNummernschalterwahl oder mit Tastenwahl, alle\nübrigen Vermittlungseinrichtungen mit Nummern-\nschalterwahl geliefert.\n3. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für\nden Mindestausbau und den Gebühren für die wei-\nteren Anschlußorgane und Innenverbindungssätze\nzusammen.\nMittlere W-Anlagen mit Abfragestelle\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Bei Vermittlungseinrichtungen\nmit Tastenwahl gelten die Gebühren für solche nach\ndem Dioden-Erd-Verfahren (DEV).\nBaustufe II V (einfacher Art)\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n1  Feste Gebühr ................................ .         186,50       8 674,-       62,20        928,-","2990                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene  Anlage      An-\nAnlage                             schließungs-,\nMonat- Verlegungs-\nNr.                            Gegenstand                                             Monatliche Einmalige       liehe     oder Aus-\nGebühr       Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM          DM\nBaustufe II A\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr\n2          Ausführung 1    . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . ..      231,40     10762,-         77,20     1473,-\n3          Ausführung 2    .............................                               256,90     12 591,-        77,20     1473,-\n4             -\nBaustufe II B/C\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n5          Ausführung 1    .............................                               272,60     12 677,-        90,90     1 768,-\n6          Ausführung 2    .............................                               302,60     14 833,-        90,90     1 768,-\n7\nBaustufe II D\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n8          Ausführung 1   ., .............................                             365,50     17 000,-      121,90      2154,-\n9          Ausführung 2    • • • • • • • • • • • • • • • • • e • • • • • • • • • • •\n405,70     19 889,-      121,90      2154,-\n10\nBaustufe II E\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n11          Ausführung 1    .............................                               524,80     24411,-       175,-       2789,-\nAusführung 2 ,\n12             mit Nummernschalterwahl ................                                 582,60     28 558,-      175,-       2 789,--\n13             mit Tastenwahl (DEV) ...................                                 766,80     37 589,-      230,40      2 839,-\nBaustufe II F\n3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze","Nr. 91                      d(!r Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                                2991\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene  Anlage       An--\nAnlage                             schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                            Gegenstand                                                    Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM           DM\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n14      Ausführung 1      •  •  • • • • ,. • • • • • • •  '\" • Cl • • • •   •  • • • • t • •    581,20   27034,-       193,80        3322,-\nAusführung 2\n15         mit Nummernschalterwahl ........ , .......                                           645,30    31630,-      193,80        3 322,-\n16         mit Tastenwahl (DEV) ...................                                             839,10    41134,-      252,20        3371,-\nBaustufe II G\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr fü.r den Mindestausbau\n17      Ausführung 1     .............................                                          995,-     46278,-      331,80        5 631,-\nAusführung 2\n18         mit Nummernschalterwahl ................                                           1105,-      54147,-      331,80        5 631,-\n19         mit Tastenwahl (DEV) ...................                                           1428,-      69 980,-     429,-         5714,-\nZu Nr. 2, 5, 8, 11, 14 und 17\nV crmittlungseinrichtungen der Baustufen II A\nbis II G in Ausführung 1 werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.\nWeitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n20    Ausführung 1    •••   lt ............................\n35,40     1645,~        11,80         335,-\n1\nAusführung 2\n21      mit Nummernschalterwahl ..................                                               39,30     1925,-        11,80         335,-\n22      mit Tastenwahl (DEV) .....................                                               47,90     2349,-        14,40         352,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\n23    Ausführung 1 ..... ,....................... ', ..                                          14,70       682,20        4,90        290,-\nAusführung 2\n24      mit Nummernschalterwahl ..................                                               16,30       798,40        4,90        290,-\n25       mit Tastenwahl (DEV) ................... , .                                            20,80     1018,-          6,25        290,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n26    Ausführung 1     •••II-••••.         1 °'. 1.  0 II III  II e lt. III lt 1 ••  e 1 ••      16,60       771,-         5,55        204,-\nAusführung 2\n27       mit Nummernschalterwahl ..................                                              18,40       902,-         5,55        204,-\n28       mit Tastenwahl (DEV) .....................                                              20,10       986,10        6,05        204,-","2992                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\n1.u Artikel 2 J\\'r. 3\n.     Tcilnchmcrcigenc r\\nLl~c      t\\n-\nP os t eigene                       '\nAnlage                               schließungs-,\n~Ionat-   Verlegungs-\nNr                             Gegenstand                     Monatliche     Einmalige      liche     oder Aus-\nGebühr         Gebühr     Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDl\\I           D1\\1        DJ\\I         DJ\\I\n---,-----------------------1----+-----,f-----.f-----\nMittlere W- Unteranlagen\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nBaustufe II A - Unteranlage\n2 Anschlußorgane für zur Hauptanlage führende\nNebenanschlußleitungen\n10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr\n29           Ausführung 1                                        217,80       10128,-        72,60      1 031,-\n30           Ausführung 2                                        241,80       11 852,-       72,60      1 031,-\n31\nBaustufe II B/C- Unteranlage\n2 bis 3 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den l\\1indestausbau\n32           Ausführung 1                                        258,90       12043,-        86,30      1238,-\n33            Ausführung 2                                        287,50       14094,-        86,30      1238,-\n34\nBaustufe II D- Unteranlage\n3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage füh-\nrende Nebenanschlußleitungen\n25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n35           Ausführung 1                                        345,10       16 051,-      115, 10     1 510,-\n36           Ausführung 2                                         383,10       18 781,-     115, 10      1 510,-\n37\nBaustufe II E - Unteranlage\n3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n38          Ausführung 1                                         502,90      23 389,-       167,70      1953,-\n39           Ausführung 2                                         558,30      27 366,-      167,70       1953,-\n40","N. !JI    TafJ der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                            2993\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-·\nschließungs-,\nAnlage                             Verlegungs-\nMonat-\nNr.                       Gegenstand                       Monatliche Einmalige       liche      oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\nBaustufe II F - Unteranlage\n3 bis 8 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n41        Ausführung 1                                        559,30    26 014,-     186,50        2313,-\n42        Ausführung 2                                        620,90    30437,-      186,50        2313,-\n43\nBaustufe II G - Unteranlage\n5 bis 10 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n44        Ausführung 1                                        961,-    44698,-       320,50        3941,-\n45        Ausführung 2                                      1067,-     52297,-       320,50        3941,-\n46\nZu Nr. 29, 32, 35, 38, 41 und 44\nUnteranlagen der BaustufenIIAbis II Gin Aus-\nführung 1 werden nicht mehr beschafft. Sie\nwerden daher nicht als teilnehmereigen abge-\ngeben.\nWeitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-\nanlage führende Nebenanschlußleitungen\n47     Ausführung 1 .............................. .           30,10     1400,-        10,-          335,-\n48     Ausführung 2 .............................. .           33,40     1636,-        10,-          335,-\n49\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n50     Ausführung 1                                            14,70       682,20        4,90        290,-\n51     Ausführung 2                                            16,30       798,40        4,90        290,-\n52\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n53     Ausführung 1 .............................. .           15,-        699,80        5,-         204,-\n54     Ausführung 2 .............................. .           16,70       818,80        5,-         204,-\n55","2994                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\np t .       Teilnehmereigene Anlage     An-\nos eigene 1----------1 schließungs-•,\nAnlage                    Monat-   Verlegungs-\nNr.                            Gegenstand                               Monatliche Einmalige        liehe    oder Aus-\nGebühr        Gebühr     Gebühr    wechslungs-\ngebühren\nDM            DM         DM          DM\n2.4.2.     Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nImpulszahlengeber                                                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2     Rufnummerngeber                                                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3     V crbindung zwischen Nebenstellen und der\nAbfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\nje Nebenstelle ......................... , .... .                  8,30        386,60        2,75     146,-\n4     Halten von Verbindungen über den Hausanschluß                         3,05        142,80        1,-       58,-\n5     Besetztlampcn für Nebenstellen\nje 5 Nebenstellen ........................... .                    1,80         84,-         0,60      44,-\n6     Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nberechtigter Nebenstellen ...................... .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n7     Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... .                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n8     Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle .............................. .                    2,45        113,70        0,80       51,-\n9     Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-\nter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung ....................... , ..                  12,-         558,20        4,-      258,-\n10     Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle\nzu einer anderen Sprechstelle ................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n11     Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle ~u einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ....................... .                   14,-         651,70        4,65     114,--\nGebühren\n12     Aufschahcn besonderer Art                                            siehe Vorbemerkung Nr. 2        nach\nAbschn. 3\n13     Zweicranschluß ............................. .                       21,90 1 1 018,-1           7,30     276,-\n14     Mehrfachausnutzung des Rufnumm,!rngebers ..                                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n15     Wah! weise Zuordmmg dl::r Amtsrufweitcrschal-\ntung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren\nNcbcn:~;1cllcn . . . .............. , . . . . . . . . . . ... .      siehe Vorbemerkung Nr. 2           199,-\n16     ZcitwdHge lJ1nsdrnhung von voJlamtsberechtig,..\ntcn .in ha]h,untslH:rcchtlgte NcbcnstcUt~n.\nje 10 J\"-lelwnstdlcn ................ , ......... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2           133,-","~,Jr. 91          Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                                 2995\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nTeilnchmereigcne  Anlage       An-\nPosteigene                            schließungs-,\nAnlage                               Verlegungs-\nMonat-\nNi-.                                 Gegenstand                                               Monatliche Einmalige        liehe       oder Aus-\nGebühr       Gebühr       Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM            DM          DM           DM\n17   Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden\namts berechtigten N ebenanschlußleitungen\nje Leitung      • • • •  • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 0 • • • •  •       6,80       316,60        2,25        131,-\n18   Nachtschaltung besonderer Art                             .. . . . . . . . . . . .  ~  .     siehe Vorbemerkung Nr; 2\n} Gebüb.ren\nnach\n19   Technische Maßnahmen zur Umordnung der                                                              1            1\nAbschn. 3\nNebenstellennummern                       0 • • • • •.  • ••  • 0.  f II  e f.  t • ••       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n20   Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ......................                                              3,15       146,90        1,05        134,-\nWeitere Ergänzungsausstattun~\nfür Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-\nh0Im.;;:r;. w1d bd äh11lichen Institutionen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n21   T echnischc Maßnahmen für das Anschließen\nvon WH-N cbenstellen ....................... .                                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n22   Technische Maßnahmen für das Anschließen                                                            1            1\nvon H-Nebenstellen ......................... .                                             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n23   Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen                                                     1            1\nbei der Abfragestelle .......................... .                                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\n24   Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen\nfür Amtsleitungen für das Herstellen von Innen-                                                     1            1\nverbindungen ............................... .                                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n25   Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder                                                                                         nach\nH-N ebenstellen ............................. .                                             siehe Vorbemerkung Nr. 2             Abschn. 3\n26   Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für                                                         1            1\nbesondere Anzeige ........................... .                                             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27   Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der\nNebenstelle nach dem Abheben nicht gewählt\nwird ....................................... .                                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n28   Weckeinrichtung ............................ .                                               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n29   Anrufschutz ................................ .                                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.5.       Nebenstellenanlagen mit selbst-\ntätiger Vermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und\n50 Nebenstellen an\nGroße W-Anlagen III W\n2.5.1.     Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)","2996                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\n.     Tcilnehmereigene        Anlage       An-\nP0steigene 1 - - - - - - - , - - - - - - 1 schließungs-,\nAnlage                        Monat-      Verlegungs-\nNr.                                 Gegenstand                                Monatliche Einmalige             liche      oder Aus-\nGebühr       Gebühr           Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM               DM            DM\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen können in Aus-\nführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne\nEdel mctallkontaktgabc in den Sprechwegen) oder\nin Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontak-\nten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen\nKontakten in den Sprechwegen) beantragt werden.\n2. Die Vcrmittlungseinrichtungen werden ohne oder\nmit Durchwahl geliefert. Für Vermittlungseinrich-\ntungen mit Durchwahl müssen mindestens 10\nn .• ;:, , ' \\. .::;~~12!~~,ßor;r,ane für Amtsleitun- •\ngen beantragt werden.\n3. Die Vermittlungseinrichtungen werden bis zum\nAusbau mit 100 Anschlußorganen für Nebenstellen\nentweder mit Nummernschalterwahl oder mit\nTastenwahl geliefert. Bei einem Ausbau mit über\n100 Anschlußorganen für Nebenstellen können je\n10 weitere Anschlußorgane nach Wahl des Teil-\nnehmers mit Nummernschalterwahl oder Tasten-\nwahl beantragt werden. Bestehende Anlagen wer-\nden mit Tastenwahl nur ausgerüstet, wenn dies\nohne technische Schwierigkeiten möglich ist.\n4. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für\nden Mindestausbau, den Gebühren für weitere\nAnschlußorgane und Innenverbindungssätze sowie\nden Zuschlägen für die Durchwahl und die Tasten-\nwahl zusammen. Sie gelten für Vermittlungs-\neinrichtungen nach dem 1000er-System.\n5. Über die Berechnung weiterer Gruppen- und\nLeitungswähler siehe Ergänzungsausstattung. Für\ndie Gebührenberechnung werden unabhängig von\nder Technik des verwendeten Systems die Schalt-\ngliedzahlen so ermittelt, als ob es sich um ein\nSystem mit Hebdrehwählern handelt.\n6. Die festen Gebühren der für die Bemessung der\nAbfragestelle maßgebenden Einrichtungen (z. B.\nAnschlußorgane für Amtsleitungen) enthalten\nGebührenanteile, denen eine unterstellte Betriebs-\nweise der Nebenstellenanlage mit Durchwahl, mit\nVielfachschaltung oder Anrufverteilung und mit\nausschließlich gehend/kommend betriebenen Amts-\nleitungen zugrunde liegt. Die Anzahl der im\nRahmen der Regelausstattung bereitzustellenden\nArbeitsplätze der Abfragestelle wird deshalb unter_\nder Annahme der vorgenannten Betriebsweise\nermittelt. Für weitere Arbeitsplätze, die wegen der\ntats{ichlichcn Betrkbswcisc erforderlich sind, wer-\nden Gebühren wie für Arbeitsplätze der Ergän-\nzungsausstattung erhoben.","Nr. 91      Tag tler Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                               2997\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\np t •      Teilnehmereigene Anlage        An-\nos eigene 1---------1               schließungs-,\nAnlage                  Monat-     Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                                          Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr      Gebühr     Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM          DM         DM            DM\nGroße W-Anlagen III W mit Abfragestelle\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n1    Ausführung 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  1 583,-     73 610,-     367,70       17 402,-\nV crmittlungscindchtungen in Ausführung 1\nwerden nicht mehr beschafft. Sie werden daher\nnicht als teilnchmei-eigen abgegeben.\n2    Ausführung 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 757,-     86 123,-     367,70       17 402,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3    Ausführung 1 .............................. .                                  90,80     4224,-        21,10         986,-\n4    Ausführung 2 .............................. .                                 100,80     4942,-        21,10         986,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\n5    Ausführung 1 .............................. .                                  52,60     2448,-         12,20        597,-\n6    Ausführung 2 ........... ; .................. .                                58,50     2 866,-        12,20        597,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n7    Ausführung 1 .............................. .                                  50,80     2362,-         11,80        571,-\n8    Ausführung 2 .............................. .                                  56,40     2 763,-        11,80        571,-\nZuschläge für Anlagen mit Durchwahl\nEs müssen mindestens 10 durchwahlfähige Anschluß-\norgane für Amtsleitungen vorhanden sein.\nZuschlag für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan\nfür Amtsleitungen\n9    Ausführung 1 .............................. .                                  35,70     1662,-          8,30        538,-\n10    Ausführung 2 .............................. .                                  39,60     1943,-          8,30        538,-\nZuschläge für Anlagen mit Tastenwahl\nnach dem Dioden-Erd-Verfahren\n11  Zuschlag für die Grundausstattung ............. .                               280,80    13765,-         58,80\n12  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen\nAnschlußorgane für Amtsleitungen\nje Amtsleitung .............................. .                                27,60     1355,-          5,80        339,-\n13  Zuschlag für die Anschlußorgane für Nebenstellen\nmit Tastenwahl\nje 10 Nebenstellen .......................... .                               11,10       543,10        2,30        134,-\n14  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-\nverbindungssätze\nje Innenverbindungssatz ..................... .                                4,80       235,50        1,-           60,-","2998                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene  Anlage      An-\nAnlage                            schließungs-,\nMonat- Verlegungs-\nNr.                                 Gegenstand                                                                       Monatliche Einmalige       liehe     oder Aus-\nGebühr       Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM          DM          DM\nGroße W-Unteranlagen\n(ausgenommen W-Unteranlagen abweichender Art)\n5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n15        Ausführung 1 ...............................                                                               1467,-      68227,-        340,90     17 777,-\n1\nUnteranlagen in Ausführung 1 werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-\nnehmereigen abgegeben.\n16        Ausführung 2 ...............................                                                                1628,-     79 827,-       340,90     17 777,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-\nanlage führende Nebenanschlußleitungen\n17        Ausführung 1   ...............................                                                               114,70      5336,-        26,70      1297,-\n18        Ausführung 2   ...............................                                                               127,30      6242,-        26,70      1297,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n19        Ausführung 1   ..  . \"  . . . . . . . . . . \" . . . . . . . . . \" .. .. . . .                                 52,60      2448,-        12,20        597,-\n20        Ausführung 2   1111     f   •  1  1  1  0   1 t t t 1 1   1  t  1   1  t- 1   1 t   I  f I  f  I  f  I   f    58,50      2866,-        12,20        597,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n21        Ausführung 1   III 1 1  t-  t  I  t  1  1   1 f • f O O   f  lt II' III   f   1 111 t  I t  II f  111         50,80      2362,-        11,80        571,-\n22        Ausführung 2   f   1 1  •   II •  •  i  <II • • • • • ;,  ·~ •  •   0  •  t   • •   •  0 •  t  •  •  •   •    56,40      2 763,-       11,80        571,-\nZuschlag für W-Unteranlagen mit Tastenwahl\nnach dem Dioden-Erd-Verfahren\n23     Mehrleistung gegenüber einer Anlage mit Nummern-                                                                                                  Gebühren\nschalterwahl ••••'II     t   •  •  •  •  o  o  ••••'II    11  •  •  •   1  •  11 1.     0 •  1 1   <II.  11 0    siehe Vorbemerkung Nr. 2         nach\nAbschn. 3\n24\nbis\n26    }-","Nr. 91     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29, Dezember 1971                                   2999\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage           An-\nAnlage i - - - - - - - - -1          schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                          Monatliche Einmalige          liehe      oder Aus-\nGebühr        Gebühr      Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM              DM        DM            DM\nGroße W-Unteranlagen abweichender Art\n5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n5 und mehr. Innenverbindungssätze\nl\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n(ohne oder mit Tastenwahl).\n27    Ausführung 1 ............ , ................. .\n2,15))          Ein~aufs-\npreis zu- 0,50!\nl\nUnteranlagen in Ausführung 1 werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-        v. H.      z~glich        v. H.    Gebühren\nnchmereigen abgegeben.                                              eines                  nach\nGemein-                   Abschn. 3\n28    Ausführung 2 ............... , .............. .           2,05             kosten- 0,43\nder ein-       zuschlags der ein-\nmaligen       von 20v.H. maligen\nGebühr                      Gebühr\nfür eine\nteil-\nnehmer-\neigene\nAnlage\n2.5.2.     Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\n1  Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle                          siehe Vorbemerkung Nr. 2              1 988,-\n2  Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits-                            1             1\nplätzen der Abfragestelle ......................•                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3  Rufnummerngeber ........ , ................. .                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\nVerbindungen zwischen Nebenstellen und der\nAbfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\n4        je Nebenstelle ............................ .              12,30          571,90       4,10        252,-\n5     Viel~achschaltung .......................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6  Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,\nMeldeleitungen, Hinweisleitungen\nje Leitung    ................................ .                3,05         142,80       1,-           58,-\nBesetztlampen für Nebenstellen\n7        je 10 Nebenstellen                                           4,15         192,50       1,40          98,-\n8     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ........................ .                4,15         192,50       1,40          98,-","3000                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage      An-\nschließungs-,\nAnlage                            Verlegungs-\nMonat-\nNr.                          Gegenstand                     Monatliche Einmalige       liche    oder Aus-\nGebühr        Gebühr    Gebühr    wechslungs-\ngebühren\n:OM           DM        DM          DM\n9     Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nberechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-\nschaltung .................................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n10     Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n11        nichtamts berechtigt ......................... .      13,70        639,40       4,60      239,-\n12        arnts berechtigt ............................. .      17,-         789,30       5,65      289,-\n13        Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .        4,50        209,10       1,50       92,-\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n14        für den Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr        23,20       1081,-        7,75      331,-\nmit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten\n15           für Hausverkehr ......................... .        36,10       1680,-       12,-       405,-\n16           für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankom-\nmend und abgehend gerichtet .............. .       40,40       1880,-       13,50      464,-\n17        Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .        6,95        322,50       2,30      150,-\n18        Wiederanruf bei der Abfragestelle                            siehe Vorbemerkung Nr. 2\nHinweisleitung\n19        ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs                 15,70        730,30       5,25      289,-\n20        mit Sperrung des abgehenden Verkehrs                  12,40        576,30       4,15      239,-\n21        Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .        4,50        209,10       1,50       90,-\n22     Vielfachschaltung für Amtsleitungen\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .        11,20        519,60       3,75      124,-\n23     Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der\nAbfragestelle ................................ .          3,25        152,10       1,10       88,-\n24     Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle ................... ·........... .      3,55        164,50       1,20       64,-\n25     Richtungsausscheidung für das Erreichen be-\nstimmter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung ......................... .       12,---       558,20       4,-       258,-","Nr. 91   Tag cler Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                           3001\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage                             schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                     Monatliche Einmalige       liche      oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM           DM        DM            DM\n26  Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu\neiner anderen Sprechstelle ..................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ....................... .        14,20       658,80       4,70        114,-\n28  Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung                                          2,70       125,90       0,90          78,-\nAufschalten\n29    über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz ................... .        4,10       190,60       1,35        126,-\n30    besonderer Art ............................. .         siehe Vorbemerkung Nr. 2         Gebühren\nnach\nAbschn. 3\n31  Zweieranschluß ............................. .           21,90 1 1018,-1          7,30        276,-\n32  Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ..                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n33  Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-\ntung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren\nNebenstellen ................................. .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n34  Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtig-\nten in halbamtsberechtigte Nebenstellen\nje 10 Nebenstellen .......................... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2             133,-\n35  Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden\namts berechtigten N ebenanschlußleitungen\nje Leitung ................................. .          6,80       316,60       2,25        131,-\nGebühren\n36  Nachtschaltung besonderer Art .............. .         siehe Vorbemerkung Nr. 2           nach\nAbschn. 3\n37  Technische Maßnahmen zur Umordnung der                          1           1             Gebühren\nNebenstellennummern .................. , ... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2            nach\nAbschn. 3\n38  Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ..................... .         3,15       146,90       1,05        134,-\n39  Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-\nschaltung\nje RSE .................................... .          71,40      3319,-      23,80         177,-\nWeitere Gruppenm und Leitungswähler\nje Wähler\n40       Ausführung 1 ............................ .         30,40      1414,-       10,10        325,-\n41       Ausführung 2 ............................ .         33,80      1655,-       10,10         325,--","3002                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\np   t .     Teilnehrnereigene Anlage          An-\nos eigene 1 - - - - - - , , - - - - -1 schließungs-,\nAnlage                     Monat-      Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                     Monatliche Einmalige           liehe       oder Aus-\nGebühr        Gebühr       Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM            DM            DM\nWeitere Ergänzungsausstattung\nnur für Anlagen mit Durchwahl\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n42     Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen\nzur Abfragestelle\nje durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amts-\nleitungen .................................. .          2,10         97,20          0,70         24,-\nWeitere Ergänzungsausstattung\nnur für Anlagen mit konzentrierter Abfrage\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nAnrufverteilung\n43     Die Gebühr setzt sich zusammen aus\nder festen Gebühr .......................... .       324,90      15113,-        108,40        2100,-\nund den Gebühren für die in die Anrufverteilung\neinbezogenen\n44        Arbeitsplätze der Abfragestelle\nje Arbeitsplatz ........................... .     375,50      17 464,-       125,20          258,-\n45        Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje Anschlußorgan ........................ .         33,30      1549,-           11,10        210,-\n46        Anschlußorgane für andere Leitungen ......... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n47     Anrufordnung ............................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n48     Weitere Abfrageorgane ...................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nWeitere Ergänzungsausstattung\nfür Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-\nheimen und bei ähnlichen Institutionen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n49     Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nWH-Nebenstellen ........................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n50     Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nH-Nebenstellen ............................. .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n51     Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen                                               > nach\nbei der Abfragestelle .......................... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2             Abschn. 3\n52     Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen\n1 ~~:!:::~~::ngen _das ~~~t_e_lle~ _v~~ _1\".\".c~:\nfü~\nsiehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. Dl    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                                   3003\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene  Teilnehmereigene  Anlage        .An-\nAnlage                               schließungs-,\nMonat-      Verlegungs-\nNr.                                ,,,•                       Monatliche Einmalige\n,. C\nliehe        oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr       wechslungs-\ngebühren\nDM            DM          DM             DM\n53  Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder\nH-N cbcnstellcn ............................. .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n54  Kennzeichengabe von ·und zu Nebenstellen für                         1            1\nbesondere A nzcigc ........................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n5.5 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben-                    1            1              > nach\nstelle nach dem Abheben nicht gewählt wird ..                  siehe Vorbemerkung Nr. 2            Abschn. 3\n56  W eckeinrichtung ............................ ,                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n57  A11rufschutz ................................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2        ,\n2.6.      Nebenstellenanlagen mit selbst-\ntätiger V crmittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen\nund 50 Nebenstellen an,\nbei denen das Rückstellen der Org{lne, über die von\nder Abfragestelle aus Amtsverbindungen hergestellt\nwerden, von Hand erfolgt.\nGroße W-Anlagen III S\n2.6.1.    Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nHinweise\n1. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau und den Gebühren für\nweitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze zusammen. Sie gelten für V ermittlungsein-\nrichtungen nach dem 1000er-System.\n2. Über die Berechnung der Gruppenwähler für\nweitere Wahlstufen und weitere Leitungswähler\nsiehe Ergänzungsausstattung.\nGroße W-Anlagen III S mit Abfragestelle\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrich-\ntungen werden nur mit Nummernschalterwahl ge-\nliefert.\n1    Feste Gebühr für den Mindestausbau . . . . . . . . . .  1 345,-      62 543,-     312,70        19 535,-\n2     Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen          75,20      3 499,-        17,50        1034,-","3004                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artik( l 2 Nr. 3\n.      Teilnehmereigcne Anlage\nP os t e1gcne i - - - - - - , - - - - - - i\nAn-\nschließungs-,\nAnlage                                    Verlegungs-\nMonat-\nNr.                                 Gegenstand                        Monatliche Einmalige              liche      ode1· Aus-\nGebühr          Gebühr        Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM              DM            DM            DM\n~-(-----------------------+----1------.\\------1------\n3         Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen                48,90        2 274,--         11,40        734,-\n4         Für jeden weiteren lnncnvcrbindungssatz ...... .                 47,--        2188,-           10,90        637,--\nZu Nr. 1 bis 4\nGroBe W--Anlagen der Baustufe III S werden\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht\nals teilnchmcrcigcn abgegeben,\n2.6.2.       Etgänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nWcitcrct Arbeitsplatz der Abfragestelle                              siehe Vorbemerkung Nr. 2                 1 710,-\n2      Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits-\nplätzen der Abfragestelle ...................... .                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3      lm puls:tahl enge her                                               85,30   1 3 969,-1            28,50  1     351,-\n4      Rufnummerngebet·                                                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\ns      Verbindungen zwischen Nebenstellen und der\nAbfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\nmit Weitcrvcnnittlung, ohne oder mit Vielfach-\nschaltung .................................... .                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6      Weitere Sc:hnurpaa1:e\nje Schnurpaar ... , ....., ..................... .               13,20          615,70          4,40        201,-\n7      Halten vo:n. V crbindu:ngen über Hausanschlüsse,\nMelcklcitungcn, Hinweisleitungen\nje J,cit:ung . ., ., ....., . , ....................... .          3,05         142,80          1,-           58,--\nBesctztfampcn fiit Nebenstellen\n8            je 10 Nebenstellen ........................ .                   4,15         192,50          1,40          98,-\n9         Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ........................ .                   4,15         192,50          1,40          98,-\n10      Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nbcrechtigt:er Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-\nschaltung .................................... .                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n11      Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... .                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n12         nichtamtsberecht:igt ......................... .                 13,70          639,40          4,60        239,-\n13         amtsbcrechtigt ............................. .                   17,-           789,30          5,65        239,-","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                            3005\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\np t .       Teilnehmereigene Anlage        An-\nos eigene 1---------1               schließungs-,\nAnlage                   Monat-     Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                    Monatliche Einmalige        liehe       oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\n14     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .        4,50       209,10        1,50          92,-\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n15     für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr ..        23,20      1081,-          7,75        331,-\n16     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .        6,95       322,50        2,30        150,-\nHinweisleitung\n17     ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs                 15,70       730,30        5,25        289,-\n18     mit Sperrung des abgehenden Verkehrs                  12,40       576,30        4,15        239,-\n19     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .        4,50       209,10        1,50          90,-\n20  Vielfachschaltung für Amtsleitungen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Leitungen ............................ .         9,65       449,60        3,20        185,-\n21  Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-\nfragestelle ................................... .         3,25       152,10        1,10          88,-\n22  Wiederanruf bei der Abfragestelle\nje Leitung ................................. .       siehe Vorbemerkung Nr. 2                 60,-\n23  Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Leitung ................................. .         1,70        80,20        0,60          80,-\n24  Sammelnachtschaltung ...................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n25  Vielfachschaltung für Nebenstellen (ausgenom-\nmen ZB- und OB-Nebenstellen)\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen .......................... .        5,85       272,90        1,95          97,-\n26  Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle .............................. .        2,75       127,90        0,90          64,-\n27  Richtungsausscheidung für das Erreichen be-\nstimmter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung ......................... .        6,20       288,-         2,05         128,-\n28  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ....................... .       14,20       658,80        4,70         114,-","3006                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage       An-\nAnlage                              schließungs-,\nMonat-    Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                       Monatliche Einmalige        liche     oder Aus-\nGebühr        Gebühr      Gebühr    wechslungs-\ngebühren\nDM             DM         DM          DM\n29     Selbsttltige Amtsrufweiterschaltung zu einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung                                            4,40        204,-        1,45        88,-\n30     ZB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... .            3,20         148,70       1,05        53,-\n31     OB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... .            9,05         419,90       3,-        128,-\n32     Vielfachschaltung für ZB- und OB-Nebenstellen                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAufschalten\n33        über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz ..................... .          2,20         102,60       0,75       124,-\nGebühren\n34        besonderer Art ............................. .         siehe Vorbemerkung Nr. 2          nach\nAbschn. 3\n35     Zweieranschluß ............................. .             21,90 1 1018,-1            7,30       276,-\n36     Mehrfachausnutzung des Rufnummemgebers ..                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n37     Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-\ntung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren                       1            1          1\nNebenstellen ................................. .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n38     Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberech-\ntigten in halbamtsberechtigte Nebenstellen                         1            1\nje 10 Nebenstellen ...........................•        siehe Vorbemerkung Nr. 2               199,-\n39     Nachtschaltung für Meldeleitungen .......... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n40     Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-\nschaltung\nje RSE .................................... .           71,40       .3319,-       23,80       177,-\n41     Weitere Gruppen- und Leitungswlhler\nje Wähler .................................•            30,40        1414,-       10,10       325,-\n2.7.       Allgemein verwendbare Ergänzungs-\nausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\nSperreinrichtungen\nEinfache Sperreinrichtung\n1           Einrichtung für einstellige Sperrzahlen\nje Amtsleitung ......................... .         13,10         610,60       4,40       223,-","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                               3007\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage                              schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                        Monatliche Einmalige       liche       oder Aus-\nGebühr        Gebühr     Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\n2      Einrichtung zum Erweitern von Sperreinrich-\ntungen nach Nr. 1 für 3stellige Sperrzahlen mit\ngleicher Erst- und gleicher Zweitziffer\nje Amtsleitung ......................... .             3,70        173,20       1,25         26,-\n3      Einrichtung zum Erhöhen der Sperrsicherheit\nim Fernverkehr durch Auswerten des ersten\nGebührenimpulses\nje Amtsleitung ......................... .             5,20        242,30       1,75          45,-\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn zum\nAuswerten des ersten Gebührenimpulses eine\nGebührenerfassungseinrichtung nach Nr. 16\nmitbenutzt wird. Die Neuanschließung solcher\nEinrichtungen ist unzulässig.\n3a     Einrichtung zur Erhöhung der Sperrsicherheit\ndurch besondere Maßnahmen .............. .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\nErweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicher-\nheit\n4      feste Gebühr\nje Amtsleitung ......................... .            19,60        911,50       6,55        302,-\n5      für jede Ziffer jeder Sperrzahl\nje Amtsleitung ......................... .             1,15         54,-        0,40         25,-\nDie Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberück-\nsichtigt. Für gleiche Anfangsziffern verschie-\ndener Sperrzahlen wird die Gebühr je Ziffer\nnur einmal erhoben.\nEinrichtung zum Freischalten von Sprechstellen\nvon der Sperreinrichtung\n6         je Amtsleitung ......................... .             3,05        142,40       1,-          47,-\n7         je Nebenstelle .......................... .            0,85         38,50       0,30          25,-\n8      Sperreinrichtung in besonderer Ausführung .. .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für eine Ein-\nrichtung mit vergleichbarem Sperrumfang nach\nNr. 1 bis 5 erhoben.\n9  Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nprivaten Sondereinrichtungen, von Zusatzeinrich-\ntungen und von Sprechapparaten besonderer Art                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n10  Sammelgesprichseinrichtu~ ................ .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2         nach\n1  Abschn.  3\n11  Schaltmittel für besondere Zwecke oder Signale                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n12  Wiederholen von Signalen ................... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13  Technische Maßnahmen zur Verhinderung von                           1            1             Gebühren\nVerbindungen .............................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2         nach\nAbschn. 3\n14  Mehrleistung für die Stromversorgungseinrich-                       1            1\ntung ....................................... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2","3008                                    Bunde,sgesetzblaM, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nt .      Teilnehmercigene Anlage     An-\nPos eigene 1-----......-----1 schließungs-,\nAnlage                     Monat-   Verlegungs-\nNr.                              Gegenstand                      Monatliche Einmalige         liehe    oder Aus-\nGebühr         Gebühr     Gebühr    wechslungs-\ngebühren\nDM             DM         DM          DM\nGebühren\n15     Lautstärkeausgleich ......................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2        nach\nAbschn. 3\n16     Einrichtung für die Gebührenerfassung ....... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\nDer >>Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse«,\nvor eine Nebenstellenanlage in die Amts-\nleitung eingeschaltet, ist Zusatzeinrichtung\nund nach 1.3 Nr. 23 zu berechnen.\n17     Umschalten mehr als einer Amtsleitung bei Aus-\nfall der Stromversorgung\nje Amtsleitung ............................. .              3,70        171,50        1,25       25,-\n18     Zusätzliche Gestelle oder Schränke ........... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n19     Einrichtung für Kurzansagen ................ .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1\n20     Prüf- und Meßeinrichtung ................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n21     Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und                      l            1             Gebühren\nLeitungen ................................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2             nach\nAbschn. 3\n22     Verhinderung des Mithörens mithörberechtigter                        1            1\nSprechstellen ................................ .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n23     Technische Maßnahmen für das Anschließen von                         1            1\nLeitungen .................................. .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.8.      Nebenstellenanlagen und Einrich-\ntungen für besondere Zwecke\n2.8.1.    Nebenstellenanlagen für besondere\nZwecke\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschrif-\nten)\n1     Kleine Vorzimmeranlage                                        39,40       1831,-        13,10      504,-\nDie Gebühren gelten für Vorzimmerapparate\nmit Nummernschalter. Die Vorzimmerapparate\nkönnen, wenn und solange die technischen\nVoraussetzungen gegeben sind, statt des Num-                                            An-\nmernschalters ein Tastenfeld erhalten und/oder                                      schließungs-\nmit einem Sperrschloß ausgerüstet werden.                                            oder Aus-\nFür die vorgenannten besonderen Einrichtun-                                         wechslungs-\ngen werden Zuschläge zu den Gebühren des                                              gebühren\nN ummernschalterapparates erhoben. Hinweis 1                                            DM\nzu 2. 9 gilt sinngemäß.\nZuschlag für die Mehrleistung gegenüber einem\nVorzimmerapparat mit Nummernschalter,\nje Vorzimmerapparat\n2           mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren .....            1,60          75,-      . 0,55       30,-\n2a          mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren                   6,-         280,-         2,-        30,-\n2b","Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                              3009\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage                              schließungs-\nMonat-       oder Aus-\nNr.                        Gegenstand                         Monatliche Einmalige       liehe\nGebühr                 wechslungs-\nGebühr                   Gebühr       gebühren\nDM           DM          DM           DM\n2c Zuschlag für ein Sperrschloß im Vorzimmerapparat\nzur Sperrung abgehender Verbindungen           .........       0,95        45,-         0,30          21,-\nZu Nr. 2 bis 2c\nSind die Einrichtungen nach Nr. 2 bis 2c bei                                              An-\nder Anschließung oder Auswechslung des Vor-                                          schließungs-,\nzimmerapparatcs bereits in dem Apparat ent-                                          Verlegungs-\nhalten, so wird die Anschließungs- oder Aus-                                          oder Aus-\nwcchslungsgcbühr nicht erhoben.                                                      wechslungs-\ngebühren\nErgänzungsausstattung für kleine Vorzimmeranlage                                                    DM\nSichtbare Kennzeichnung des Anrufs\n3       für eine Leitung ...........................              8,10       376,30        2,70          51,-\n4       für beide Leitungen ........................             14,50       672,20        4,80          98,-\nSelbsttätige Rufweiterschaltung\n5       für eine Leitung ...........................              8,10       376,30        2,70          51,-\n6       für beide Leitungen ........................             14,50       672,20        4,80          98,-\nZu Nr. 3 bis 6\nWird eine Einrichtung nach Nr. 3 oder 4 neben\neiner Einrichtung nach Nr. 5 oder 6 betrieben,\nso wird nur die Gebühr für eine der Einrich-\ntungen erhoben.\nZuweisen von Verbindungen\n7       für eine l.eitung ...........................             2,90       134,10        0,95          32,-\n8       für beide Leitungen ........................              5,45       254,20        1,80          63,-\nTasten für besondere Zwecke\n9       je Taste   ..................................             0,85        39,60        0,30          24,-\n10     Freisprecheinrichtung (mit eingebautem Mikrofon)           21,60      1003,-         7,20          48,-\n2.8.2.    Einrichtungen für besondere Zwecke\n1  Zusatzspeisegerät für posteigene Leitungen nach\n4.1 Nr. 1 bis 4 bei post- und teilnehmereigenen\nNebenstellenanlagen ..................•........                3,25       152,10       .1,10          48,-\nDie Anschließungs- bzw. Verlegungsgebühr\nwird nicht erhoben, wenn das Zusatzspeise-\ngerät gleichzeitig mit eirn;r Leitung, für die\nfeste Anschließungs- und. Anderungsgebühren\nnach Abschnitt 4 erhoben werden, eingerichtet\nbzw. gleichzeitig mit der Einrichtung, bei der\nes angebracht ist, verlegt wird.","3010                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage      An-\nschließungs-,\nAnlage                            Verlegungs-\nMonat-\nNr.                            Gegenstand                          Monatliche Einmalige       liche    oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM          DM\n2.9.       Sprechapparate\nHinweise\n1. Die von den Fernsprechapparaten mit Tastenfeld\nfür Impulswahlverfahren abgehenden Signale ent-\nsprechen denen der Fernsprechapparate mit Num-\nmernschalter.\n2. Bei der Anschließung und Verlegung post- und\nteilnehmereigener Nebenstellen, die über Neben-\nanschlußleitungen nach Abschnitt 4 mit der\nHauptstelle oder der Erstnebenstelle einer Zweit-\nnebenstellenanlage verbunden sind, wird Ab-\nschnitt 4.4 angewendet.\n2.9.1.     Gewöhnliche Sprechapparate für Neben-\nstellen\n(§ 6 der Fernmeldeordnung)\nGewöhnlicher Sprechapparat\n1        Sprechapparat mit Nummernschalter                            2,20         89,60       0,90        19,-\nSprechapparat mit Tastenfeld für Impulswahl-\nverfahren\n2           als Nebenstelle ........................... .             8,85       361,20        3,60        19,-\n2a          als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .... .           6,65       271,60        2,70\nDie Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt\nsinngemäß.\n3        Sprechapparat mit Tastenfeld für Dioden-Erd-\nVerfahren ................................. .                 3,15       127,70       1,30        19,-\nZu Nr.1 bis 3\nSoweit die Deutsche Bundespost Sprechappa-\nrate mit Erdtaste, Sprechapparate mit selbst-\ntätiger Abschaltung der weiterführenden\nSprechadern oder tragbare Sprechapparate mit\neinem     Anschlußdosenstecker    bereitstellt,\nwerden hierfür keine Mehrgebühren berechnet.\n2.9.2.     Sprechapparate besonderer Art\n(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nHinweis\nDie Gebühren nach Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12 gelten\nfür Sprechapparate mit Nummernschalter. Sollen\ndiese Sprechapparate, wenn und solange die tech-\nnischen Voraussetzungen dazu gegeben sind, statt\ndes Nummernschalters ein Tastenfeld für Dioden-\nErd-Verfahren oder Impulswahlverfahren haben, so\nwird ein Zuschlag zu den Gebühren für die ent-\nsprechenden Nummernschalterapparate erhoben.","Nr. 91     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                              3011\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage        An-\nAnlage                              schließungs-,\nMonat-     Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                        Monatliche Einmalige       liche      oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr      wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\nSprechapparat für 2 Leitungen\nt    als Nebenstelle .............................•             5,70       231,50        2,30         28,-\n2    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......•           3,50        141,90       1,40           9,-\nSprechapparat mit eingebautem Gebühren-\nanzeiger\n3    als Nebenstelle .............................•             7,90        322,10       3,20          28,-\n4    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ......•           5,70        232,50       2,30           9,-•\nZu Nr. 3 und 4\nDie Gebühr für die Übermittlung der Gebüh-\nrenimpulse wird nach 1.1 Nr. 20, für die Maß-\nnahmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16\nerhoben.\nSprechapparat mit Schauzeichen oder Lampe\noder zweiter Taste\n5    als Nebenstelle ............................••             2,80        114,80       1,15         22,-\n6    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ...... .          0,60         25,20       0,25           3,-\nSprechapparat mit Schauzeichen und Tastenfeld\nfür Impulswahlverfahren\n7    als Nebenstelle ......................•......•            10,50        428,50       4,30          22,-\n7a   als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage                   8,30        338,90       3,40           3,-\nLautfernsp.recher\n8    als Nebenstelle (ohne Wandbeikasten) .•...•••••           38,70      1581,-        15,80          28,-\n9    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage (ohne\n\\Vandbeikasten) ............................•             36,50      1492,-        14,90           9,-\nAn-\nschließungs-\ngebühr\nDM\n10    Zuschlag für Wandbeikasten ................. .             7,15       291,-         2,90          15,-\nZu Nr. 8 bis 10\nDie Verlegungs- und Auswechslungsgebühren\nnach Nr. 8 und 9 gelten auch für Lautfem-\nsprecher mit Wandbeikasten. Die Anschlie-\nßungsgebühr nach Nr. 10 wird nur erhoben,\nwenn der Wandbeikasten nachträglich ange-\nbracht wird.                                                                            An-\nschließungs-\nZu Nr. 2, 4, 6, 7a und 9                                                            Verlegungs-\nDie Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt sinn-                                       oder Aus-\ngemäß.                                                                              wechslungs-\ngebühren\nMithörapparat                                                                                    DM\n11    für 5 Mithörleitungen                                    10,60        490,90        3,50         77,-\n12    füt 10 Mithörleitung~n                                   15,20        706,90        5,05          93,-\n13    abweichender Art ....................•...•••                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für einen ent-\nsprechenden Mithörapparat nach Nr. 11 oder\n12 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 12\nDie Vorschrift zu 2.9.1 Nr. 1 bis 3 gilt sinn-\ngemäß.","3012                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3 ·\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage     . An-\n,                       schheßungs-,\nAnlage                   Monat-    Verlegungs-\nNr.                            Gegenstand                         Monatliche Einmalige       liehe     oder Aus-\nGebühr      Gebühr      Gebühr     wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM           DM\n14     Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-\nstelle oder als Abfragestelle .................... .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in S~nderanfertigung werden\nauch für posteigene Einrichtungen nur als\nteilnehmereigen abgegeben.\nZu Nr. 1 bis 14\nDie Sprechapparate nach Nr. 1, 3, 5, 7 und 8\ndürfen als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage\nnur eingesetzt werden, wenn die technischen\nVoraussetzungen dafür gegeben sind und die\nDeutsche Bundespost die Vcrwendung gestat-\ntet hat. Dies gilt für den Einsatz eines Sprech-\napparates nach Nr. 14 als Abfragestelle auch bei\nanderen als kleinen W-Anlagen sinngemäß.\n15      Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate nach\nNr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 12 mit Tastenfeld für\nDioden-Erd-Verfahren\nMehrleistung gegenüber Sprechappa:raten mit\nNummernschalter .......................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n16      Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate nach\nNr. 1 bis 4 und Nr. 8 bis 12 mit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\nMehrleistung gegenüber Sprechapparaten mit\nNummernschalter ...................• ....... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.10.     Allgemeine Zusatzeinrichtungen\n(§ 8 Abs. 2 bis 4 der Fernmeldeordnung)                              1\n1     Anschlußdose ............................... .                  0,40        11,60        0,15        10,-\nGebühren\n2     Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen                  siehe Vorbemerkung Nr. 2        nach\nAbschn. 3\n3     Wechselschalter ............................. .                 0,40         8,70        0,15        1Q,-\nMehrfachschalter\n4        für 4 Adern ............................... .                0,40        17,50        0,15        10,-\n5         )}  6    >)                                                 0,45        22,-         0,15        13,-\n6         )}  8    >>                                                 0,65        29,40        0,20        15,-\n7         )} 10    >>                                                 0,80        36,60        0,25        17,-\nZweiter Sprechapparat\n8        gewöhnlicher Sprechapparat mit Nummernschalter               2,20        89,60        0,90        19,-\n9       gewöhnlicher Sprechapparat mit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren ....................... .                8,85       361,20        3,60        19,-\n10         gewöhnlicher Sprechapparat mit Tastenfeld für\nDioden-Erd-Verfahren ...................... .                3,15       127,70        1,30        19,-","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                               3013\nAnlage 3\nZu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage       An-\n•------.----,             schließungs-,\nAnlage                   Monat-    Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                         Monatliche Einmalige       liehe      oder Aus-\nGebühr      Gebühr       Gebühr    wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM            DM\n10a   Sprechapparat mit Schauzeichen und Tastenfeld\nfür Impulswahlverfahren .................... .              10,50       428,50        4,30         22,-\nSprechapparate mit Schauzeichen und Tasten-\nfeld für Impulswahlverfahren sind als zweite\nSprechapparate nur zugelassen, wenn private\nZusatzeinrichtungen durch achtpolige An-\nschlußdosen angeschaltet werden.\nSprechapparat für 2 Leitungen\n11      mit Nummernschalter ..................... .                5,70       231,50        2,30         28,-\n12      mit Tastenfeld für Dioden-Erd-Verfahren ... .                     wie 2.9.2 Nr. 1 und 15\n12a   Lautfernsprecher\nohne Wandbeikasten                                       38,70      1581,-        15,80          28,-\n.\nAn-\nschließungs-\ngebühr\nDM\n12b     Zuschlag für Wandbeikasten ...............•                7,15       291,-         2,90         15,-\nZu Nr. 12a und 12b\nAn-\nDie Verlegungs- und Auswechslungsgebühren                                           schließungs-\nnach Nr. 12a gelten auch für Lautfernsprecher                                       Verlegungs-\nmit Wandbeikasten. Die Anschließungsgebühr                                            oder Aus-\nnach Nr. 12b wird nur erhoben, wenn der                                             wechslungs-\nWandbeikasten nachträglich angebracht wird.                                           gebühren\nDM\n13    Sprechapparat in Sonderanfertigung .....•....••                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung sind als                                             An-\nzweite Sprechapparate nur in Sonderfällen nach                                      schließungs-\nBestimmung der Deutschen Bundespost zu-                                               oder Aus-\nlässig. Sie werden auch für posteigene Einrich-                                     wechslungs-\ntungen nur als teilnehmereigen abgegeben.                                             gebühren\nDM\n14  Zweiter Hörer .............................. .                 0,60         27,50       0,20         15,-\n15  Handapparat mit Taste oder mit Taste und\nDämpfungsglied statt des gewöhnlichen Hand-\napparats .....................................•.               0,25         11,90       0,10         15,-\nZweiter Handapparat\n16    ohne Taste ................................•                 0,80         36,60       0,25         15,-\n17    mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied .•               1,05         48,40       0,35         15,-\n18  Lautstarke Hörka;,sel statt der gewöhnlichen Hör-\nkapsel ...................................... .                0,35         16,-        0,10         15,-\nSprechzeug\n19    mit. 1 Hörvorrichtung                                        1,05         48,30       0,35         15,-\n20    mit 2 Hörvorrichtungen ..................... .               1,45         66,50       0,50         15,-\nZu Nr. 14 bis 20\nAnschließungs- oder Auswechslungsgebühren\nwerden nicht erhoben, wenn das Anschließen\nzusammen mit anderen Arbeiten und ohne\nÖffnen des Apparatgehäuses über eine Steck-\nverbindung vorgenommen wird.","3014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage      An-\nschließungs-,\nAnlage                            Verlegungs-\nMonat-\nNr.                           Gegenstand                         Monatliche Einmalige       liche    oder Aus-\nGebühr       Gebühr     Gebühr    wechslungs-\ngebühren\nDM           DM         DM          DM\nWecker\n21         kleine oder große Form oder Wecker mit sicht-\nbarer Anzeige .............................. .              0,90        40,70        0,30       19,-\n22         besondere Ausführung ...................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs werden mindestens die Gebühren nach Nr. 21\nerhoben.\n23      Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ...... .                1,55        71,50        0,50       19,-\n24      Gebührenanzeiger mit Rückstellung (wie Nr. 1.3\nNr. 23) bei Anschluß an die Sprechstelle einer post-\neigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellenanlage              5,-        232,50        1,65       15,-\nDie Gebühr für die Übermittlung der Gebüh-\nrenimpulse wird nach 1.1 Nr. 20, für die Maß-\nnahmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16                                            An-\nerhoben.                                                                          schließungs-\noder Aus-\nwechslungs-\n25      Anschlußschnur über 2 m                                                                        gebühren\nfür je 20 Adern                                                                               DM\nje 2 m überschießende Länge ................. .             0,15         7,30        0,05       15,-\nMonatliche Gebühren werden nicht erhoben,\nwenn die Anschlußschnur nicht mehr als\n8 Adern enthält und 6 m Länge nicht über-\nschreitet.\n26     Anschlußschnur in besonderer Ausführung .....                siehe Vorbemerkung Nr. 2              15,-\nZu Nr. 25 und 26\nDie Anschließungs- oder Auswechslungsgebühr\nwird für je 20 Adern, jedoch unabhängig von\nder Länge erhoben.\n27      Handapparatschnur in besonderer Ausführung . .              siehe Vorbemerkung Nr. 2               15,-\nZu Nr. 14 bis 20 und 25 bis 27\nWird der bisherige Sprechapparat mit der\nbisherigen Zusatzeinrichtung im Falle der Ver-\nlegung oder Ortsveränderung der Sprechstelle\nnicht zum neuen Unterbringungsort verbracht\nund dort wie bisher wiederverwendet, so\nwerden für das erneute Anbringen der Zusatz-\neinrichtung Anschließungsgebühren erhoben.","Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 19'11                     3015\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nGebühr\nNr.                       Gegenstand\nDM\n2.11.      Nicht in Linien des allgemeinen\nNetzes geführte Leitungen der\nNebenstellenanlage\n(Leitungsnetz der Nebenstellen-\nanlage)\nHinweis\nQuerverbindungsleitungen und gegebenenfalls Lei-\ntungen für besondere Zwecke, die in ihrer gesamten\nFührung keine Linien des allgemeinen Netzes der\nDeutschen Bundespost benutzen, werden gebühren-\nmäßig wie Leitungen im Leitungsnetz der Neben-\nstellenanlage behandelt.\nFür das Herstellen, Verlegen, Auswechseln und Er-\nneuern von anderen als nach Abschnitt 4 überlassenen\nLeitungen im Leitungsnetz der Nebenstellenanlage\nwerden, soweit nichts anderes bestimmt ist, erhoben\nfür je 5 Meter Länge eines Installationskabels\nvon 1 oder 2 Doppeladern\n1          bei Verlegung auf Putz .................•.                      23,-\n2          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                       14,40\nvon mehr als 2 bis zu 4 Doppeladern\n2a         bei Verlegung auf Putz ........ , .... , .... .                 38,-\n2b         bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                       25,30\nvon mehr als 4 bis zu 10 Doppeladern\n3          bei Verlegung auf Putz •.•..•••...•.. , ...•                    46,70\n4          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                       34,60\nvon mehr als 10 bis zu 30 Doppeladern\n5          bei Verlegung auf Putz ..................•                      79,50\n6          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                       64,50\nvon mehr als 30 bis zu 60 Doppeladern\n7          bei Verlegung auf Putz ..................•                     132,50\n8          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                      114,-\nvon mehr als 60 bis zu 100 Doppeladern\n9          bei Verlegung auf Putz ..................•                     231,70\n10          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                      209,70\nfür je 5 Meter Länge eines Installationsdrahtes bei\nVerlegung auf Putz oder Unterbringung im vor-\nhandenen Leei:netz","3016                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1917, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nGebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\n11           1adrig                                                                  6,40\n12           2adrig                                                                  7,70\n13           3adrig                                                                  9,-\n14           4adrig                                                                10,40\nZu Nr. 1 bis 10\nDie Gebühren gelten nicht für das Herstellen\nund Ändern von Leitungsstrecken, die über\nFreileitungslinien geführt werden oder für die\nErd- oder Röhrenkabel benutzt werden. Für\nsolche Leitungsstrecken werden Gebühren nach\nAbschnitt 3 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 14\n1. Maßgebend für die Gebührenberechnung ist\ndie Anzahl der tatsächlich verlegten oder unter-\ngebrachten Doppeladern bzw. Adern und nicht\ndie Anzahl der beschalteten.\n2. Der Gebührenberechnung wird die wirkliche\nLeitungslänge zugrunde gelegt; angefangene\noder überschießende Längen werden als volle\nLängeneinheit (5 m) berechnet.\n3. Für die Unterhaltung der im Leitungsnetz\nder Nebenstellenanlage geführten Leitungen\nwerden von Fall zu Fall Änderungsgebühren\nnach Abschnitt 3 erhoben.\n2.12.      Anschließungs- und Änderungs-\ngebühren bei erschwerter Herstellung\nKönnen die Leistungen der Deutschen Bundespost\nfür das Herstellen und Ändern der Einrichtungen\nnach Abschnitt 2.1 bis 2.11 nicht unter normalen\nBedingungen erbracht werden, so werden zu den\nfesten Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechs-\nlungsgebühren Zuschläge erhoben. Die Höhe der\nZuschläge beträgt\n1        bei geringer Erschwernis (z. B. Behinderung durch\ngleichzeitige Arbeiten von Malern, Schreinern,\nInstallateuren usw.) ......................... .          10v. H.\n2        bei mittlerer Erschwernis (z.B. zeitweise Über-\nstunden; Sonntagsarbeit; Auswechslung der An-\nlage während des Betriebes) .................. .          20v.H.\nder festen Anschließungs-, Ver-\n3        bei erheblicher Erschwernis (z.B. Aufstellen einer                   legungs- oder Auswechslungs-\nneuen großen Vermittlungseinrichtung im Wähler-                      gebühren der betroffenen Ein-\nsaal der schrittweise abzubauenden alten Anlage;                     richtungen\naußergewöhnlich schwierige Wand- oder Decken-\ndurchbrüche) .............................. .             30v. H.\n4        bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z. B.\nnachträgliche Hochbauarbeiten in den Wähler-\nräumen während des Aufbaus; Katastrophenfälle)            40 bis\n100v. H.\nZu Nr.1 bis 4\nNach Nr. 1 bis 4 werden auch Sonderwünsche\ndes Teilnehmers behandelt, wenn hierdurch\nhöhere Aufwendungen verursacht werden.","Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                 3017\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\n2.13. Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer\noder einmaliger Kostenzuschuß bei Erweiterung von Vermittlungseinrichtungen von\nNebenstellenanlagen und von Reihenanlagen\n( § 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nDer einmalige Kostenzuschuß beträgt das\nNoch zu erfüllende Jahre\nDie Verlängerung der      ... fache des Jahresbetrages der monat-\nder Mindestüberlassungsdauer\nMindestüberlassungsdauer     lichen Gebühren (zuzüglich der Um-\n(das laufende Jahr\nbeträgt . . Jahre       satzsteuer) für die Einrichtungen, die\ngilt als noch zu erfüllen)\ndurch die Erweiterung hinzukommen\nbei fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer\n1                                 2                                    3,15\n2                                  1½                                  2,45\n3                                 1                                    1,75\n4                                                                      1,05\n5\nbei zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer\n1                                  4½                                  3,15\n2                                  4                                   2,80\n3                                  31/1                                2,45\n4                                  3                                   2,10\n5                                  2½                                  1,75\n6                                  2                                   1,40\n7                                  1½                                  1,05\n8                                  1                                   0,70\n9                                                                      0,35\n10\n1. Bei Erweiterungen nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer wird die neue Mindestüberlassungsdauer\noder der einmalige Kostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der Erweiterung noch ein Jahr der fünf-\noder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer zu erfüllen wäre (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung).\nJedoch wird die Mindestüberlassungsdauer einer Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage bei einer Er-\nweiterung auf höchstens 15 Jahre ausgedehnt. Würde sich hiernach die Verlängerung der Mindestüber-\nlassungsdauer verkürzen, so wird auch der Kostenzuschuß entsprechend verringert. Bei Einrichtungen,\nderen Mindestüberlassungsdauer zur Zeit der Erweiterung bereits abgelaufen war, wird die Zeit vom Ende\nder ursprünglichen Mindestüberlassungsdauer bis zur Fertigstellung der Erweiterung in die Zeit von 15 Jahren\neingerechnet.\n2. Werden Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen, die der Teilnehmer bereits 15 Jahre hat, erweitert,\nso wird die Mindestüberlassungsdauer nicht verlängert oder neu festgesetzt und auch kein einmaliger Kosten-\nzuschuß erhoben. Das gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 der Fernmelde-\nordnung gegeben sind.\n3. Ergeben s~ch bei der Berechnung des einmaligen Kostenzuschusses Pf-Beträge, so werden Beträge von\n50 Pf und mehr auf volle DM nach oben gerundet, Beträge unter 50 Pf unberücksichtigt gelassen.","3018                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nNr.                           Gegenstand                                     Monatliche Gebühr\nDM\n2.14.     Sonstige Gebühren\n2.14.1.   Gebührenzuschlag für posteigene, teil-\nnehmereigene und private Nebenstellen\n1     Zuschlag für jede amtsberechtigte Nebenstelle                                3,-\nBei Anschlußdosenanlagen wird der Zuschlag\nunabhängig von der Zahl der tragbaren Appa-\nrate für jedes amtsberechtigte Anschlußorgan\nerhoben, das mit einer Anschlußdosenanlage\nbelegt ist.\n2.14.2.   Private Sondereinrichtungen\n1     Private Sondereinrichtung, die mit einer post-\neigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellenanlage\nverbunden ist ................................ .                             0,50\nDie Anschließungsgebühr nach 2.7 Nr. 9 um-\nfaßt auch das Anschließen der privaten Sonder-\neinrichtung.\n2.14.3.   Private Zusatzeinrichtungen\nt     Faksimile-Gerät ............................. .                              3,-\n2·    Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige                              3,-\nZu Nr.1 und 2\nDie monatliche Gebühr gilt für private Zusatz-\neinrichtungen, die mit posteigenen, teilnehmer-\neigenen oder privaten Fernsprecheinrichtungen\nverbunden werden.\n3     andere private Zusatzeinrichtungen als nach Nr. 1\nund2 ....................................... .                               0,50\nDie monatliche Gebühr gilt nur für private\nZusatzeinrichtungen, die mit posteigenen oder\nteilnehmereigenen      Fernsprecheinrichtungen\nverbunden werden.\nZu Nr.1 bis 3\n1. Die Vorschriften 1 bis 4 zu 1.3 Nr. 40 bis\n43 gelten sinngemäß.\n2. Für private Zusatzeinrichtungen, die un-\nmittelbar wie zweite Hörer (2.10 Nr. 14) mif\nder Haupt- oder Nebenstelle einer post- oder\nteilnehmereigenen Nebenstellenanlage verbun-\nden werden, werden Anschließungs- oder Aus-\nwechslungsgebühren nach 2.10 Nr. 14 erhoben.\nDas gilt auch für private Zusatzeinrichtungen\ngemäß Satz 1, die noch zusätzlich mittelbar\nüber eine achtpolige Anschlußdose mit der\nHaupt- oder Nebenstelle verbunden werden.","Nr. 91      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 191'1                         3019\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 3\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n2.14.4.   Zusatzeinrichtungen für fernsprech„\nfremde Zwecke\n1  Einrichtungen zur Übertragung von Daten                      Gebühren wie für Einrichtungen\nnach 1.3 Nr. 27 bis 36\n2  Einrichtungen für Zwecke des Warn- und\nAlarmdienstes .............................. .               Gebühren wie für Einrichtungen\nnach 1.3 Nr. 37 bis 39\n2.14.5.   Abnahmegebühren\n(§ 28 Abs. 4 und§ 29 Abs. 2\nder Fernmeldeordnung)\nBei privaten Nebenstellenanlagen für jede Wieder-\nholung der Abnahme oder der Nachprüfung, ferner\nfür jede weitere Teilabnahme sowie für jede Ab-\nnahme von Behelfsanlagen\n1     für die erste Arbeitsstunde ................... .                             35,-\n2     für jede weitere Arbeitsstunde ................ .                             29,-\nZu Nr.1 und 2\nDie Gebühren werden nur in Fällen erhoben,\nin denen der Teilnehmer oder sein Beauftragter\ndie zusätzlichen Arbeiten zu vertreten hat. An-\ngefangene Arbeitsstunden werden als volle\nStunden berechnet. Werden mehrere Kräfte\nbeim Teilnehmer tätig, so wird die Summe der\neinzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden ge-\nrundet. Mit den Gebühren sind auch die\nFahrten und die anteilige Wegezeit abgegolten;\ndie anteilige Wegezeit rechnet daher nicht als\nArbeitszeit.\n2.14.6.    Anschließungsgebühren für Neben„\nstellenanlagen auf Schiffen\nGebühr für die Anschließung der Nebenstellenanlage\n(Verkehrsfernsprechanlage) eines Schiffes an das\nöffentliche Fernsprechnetz,\n1     bei einmaliger Anschließung, wenn die Benutzung\n1 Monat nicht überschreitet .................. .                              35,-\n2     bei mehrfacher Anschließung, wenn die jeweilige\nBenutzungsdauer 1 Monat nicht überschreitet                                   95,-\nZu Nr.1 und 2\nNeben den Gebühren nach Nr. 1 und 2 werden\nZuschläge nach 2.14.1 Nr. 1 nicht erhoben.\nDie Gebühr nach Nr. 2 wird nicht erhoben,\nwenn eine von der Deutschen Bundespost auf\nden Namen des Schiffes ausgestellte gültige Be-\nscheinigung über die Unbedenklichkeit der An-\nschließung der Nebenstellenanlage des Schiffes\nan das öffentliche Fernsprechnetz vorgelegt wird.\nGebühren für die Abnahme oder Nachprüfung\nwerden nur erhoben, wenn es sich um gebüh-\nrenpflichtige Wiederholungen nach Abschnitt\n2.14.5 handelt.","3020                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 4\nzu Artikel 2 Nr. 4 der 10. ÄndVFO\nNr.                                                                               Gebühr\nGegenstand\nDM\n3.         Nichtpauschale Anschließungs-\nund Änderungsgebühren\n(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeord-\nnung)\nBei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist zu den Ge-\nbührenbeträgen noch die Umsatzsteuer in der jeweils\ngesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten. Um-\nsatzsteuerpflichtige Leistungen sind alle Arbeiten für\nEinrichtungen nach Abschnitt 2 Nebenstellenanlagen\n(ausgenommen Abschnitt 2.14) und für Einrichtun-\ngen nach Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten\nVerordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung.\nHinweise\nt. Abschnitt 3 wird nur angewendet, soweit nicht\npauschale Anschließtµ1gs-, Verlegungs-, Auswechs-\nlungs- oder sonstige Änderungsgebühren sowie Ab-\nnahme- oder Bearbeitungsgebühren festgesetzt sind.\n2. Die Gebühren sind Anschließungsgebühren, .wenn\nsie für die erstmalige Anschließung, und Ande-\nrungsgebühren, wenn sie für Arbeiten an vorhan-\ndenen Einrichtungen erhoben werden.\n3.1.       Bei Ausführung der Arbeiten durch\nKräfte der Deutschen Bundespost\nGebühren für Arbeitsleistungen\nDie Gebühren für Arbeitsleistungen werden nach\nEinheitssätzen für die Arbeitsstunde berechnet.\nBruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle\nViertelstunden nach oben gerundet. Die Zeiten für\ndie Wege gelten als Arbeitszeit. Werden für einen\nTeil der Arbeiten nichtpauschale Gebühren, für den\nanderen Teil hingegen feste Gebühren erhoben, so\nsind die Wegezeiten nur zu berücksichtigen, wenn\ndie nichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren\nfür Wegezeiten und Fahrten) die festen Gebühren\nübersteigen.\nDie Einheitssätze für die Arbeitsstunde betragen bei\nDienstleistungen\nt        für die Leitung, Planung, Auskundung usw.....                         38,-\n2        für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige\npraktische Arbeit ........................... .                       26,-\n3        für clie praktische Arbeit .................... .                     22,-\nZu Nr.1 bis 3\n1. Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 3 sind\nauch die Leistungen der Deutschen Bundespost\nabgegolten, die mit der Antragsbearbeitung\nund mit der Berichtigung der Betriebsunterlagen\nverbunden sind.\n2. In dem Einheitssatz nach Nr. 3 sind die an-\nteiligen Kosten für Leistungen nach Nr. 1 und\nfür die Leistung der Beaufsichtigung nach\nNr. 2 bereits enthalten. Im Regelfall werden\ndaher für diese Leistungen keine gesonderten\nGebühren erhoben. Der Einheitssatz nach Nr. 1\nund der für die Beaufsichtigung nach Nr. 2\nwerden nur angewendet, wenn praktische Ar-\nbeit nicht geleistet wird.\n4        eines Fernmeldelehrlings .................... .                        6,50","Nr. 91      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                      3021\nAnlage 4\n~u Artikel 2 Nr. 4\nNr.                         Gegenstand                                          Gebühr\nDM\nZu dem Einheitssatz nach Nr. 3 werden als Zuschläge\nerhoben\n5    für eine Arbeitsstunde an Werktagen, die nach\ndem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen\nBundespost als Überzeitarbeit gilt ............ .                         3,50\n6    für eine Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen ..                        6,50\nZu Nr. 5 und 6\nDie Zuschläge werden nur erhoben, wenn Lohn-\nzuschläge für Überzeitarbeit bzw. Sonn- oder\nFeiertagsarbeit tatsächlich gezahlt worden sind.\n7    für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr\n(Nachtarbeit) .............................. .                           1,50\nDer Zuschlag wird gegebenenfalls neben den\nZuschlägen nach Nr. 5 und 6 erhoben.\nGebühren für Fahrten\nFür die Beförderung eines Arbeiters usw. und seines\nGepäcks\n8    bei Mitbenutzung von Fahrzeugen des Fernll)elde-\nbau- oder Entstörungsdienstes für jeden kin,' . ... .                    0,20\n9    bei Benutzung der Kraftposten für jeden km ... .                          0,15\n10      ))       )}     anderer Verkehrsmittel .••......•       die Aufwendungen für Personen- und Ge-\npäckbeförderung\nFür ein Fahrzeug des Fernmeldebau- oder Ent-\nstörungsdienstes ohne Rücksicht auf die Zahl der\nMitfahrenden für jeden Wagen-km\n11    eines Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .. .                         1,30\n12         >> Anhängers ............................ .                          0,35\n13         >> Kraftwagens für Personen- und Lastenbeför-\nderung (Kombiausführung) .................. .                            0,65\n14    eines Personenkraftwagens ................... .                           0,50\n15         » Kraftrades mit oder ohne Beiwagen                                  0,30\nZu Nr. 8 bis 15\nWerden für einen Teil der Arbeiten nicht-\npauschale Gebühren, für den anderen Teil hin-\ngegen feste Gebühren erhoben, so werden die\nGebühren für Fahrten nur erhoben, wenn die\nnichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren\nfür Wegezeiten und Fahrten) die festen Ge-\nbühren übersteigen.\nZu Nr. 11 bis 15\nDie Gebühren werden nur erhoben, wenn\nwegen der Zahl der zu befördernden Arbeiter\nund der Menge der mitzuführenden Apparate\nund Baustoffe für die Arbeiten beim Teilnehmer\ndie Verwendung des Fahrzeuges erforderlich ist.","3022                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 4\nzu Artikel 2 Nr. 4\nNr.                           Gegenstand                                         Gebühr\nDM\nGebühren für Baustoffe\n16     Für die Baustoffe, d. i. alles Fernmeldezeug, das für\ndie Herstellung bzw. Änderung der Teilnehmer-\neinrichtungen verwendet wird .................. .          die Verrechnungspreise nach der vom\nFernmeldetechnischen Zentralamt heraus-\ngegebenen Verrechnungspreisliste für Fern-\nmeldezeug, bei umsatzsteuerpflichtigen Lei-\nstungen jedoch vermindert um den darin\nenthaltenen Umsatzsteueranteil\nFür Befestigungs- und Hilfsstoffe, die beim Verlegen\nder Installationskabel, Installationsdrähte und Erd-\nleitungen sowie zum Befestigen der im Zuge dieser\nKabel und Leitungen eingeschalteten Installations-\neinrichtungen u. dgl. benötigt werden\n17        für jeden Meter verlegter Kabel oder Leitungen ..                       0,40\nZu Nr.16 und 17\nEs werden nur Baustoffe, Befestigungs- und\nHilfsmittel berücksichtigt, die verwendet wer-\nden, um die Einrichtungen herzustellen oqer zu\nändern, für die Anschließungs- oder Ände-\nrungsgebühren zu erheben sind.\n18     Gemeinkostenzuschlag zu den Gebühren für Bau-\nstoffe (Nr. 16 und 17) ......................... .        25 v.H. der Gebühren nach Nr. 16 und 17\nZu Nr. 1 bis 18\n~ . Bei Änderungen, für die nichtpauschale\nÄnderungsgebühren zu erheben sind, werden\ngegebenenfalls auch die Aufwendungen für den\nAbbruch und die Beförderung (Versendung)\nvon Einrichtungen berücksichtigt.\n2. Änderungsgebühren werden auch für andere\nArbeiten an Teilnehmereinrichtungen erhoben,\nz. B. für schaltungstechnische Änderungen bei\nteilnehmereigenen Einrichtungen oder Instand-\nsetzungsarbeiten am Leitungsnetz der Neben-\nstellenanlage.\n3.2.      Bei Ausführung der Arbeiten durch\nvon der Deutschen Bundespost\nbeauftragte Unternehmer\n1     Gebühren für die Arbeitsleistungen des Unterneh-\nmers, für die dem Unternehmer entstandenen Fahr-\nund Beförderungskosten sowie für die vom Unter-\nnehmer gelieferten Baustoffe ................... .         die der Deutschen Bundespost vom Unter-\nnehmer in Rechnung gestellten Kosten (bei\numsatzsteuerpflichtigen Leistungen ohne\ndie von diesem berechnete Umsatzsteuer,\nbei anderen Leistungen einschließlich der\nvon diesem berechneten Umsatzsteuer) zu-\nzüglich eines Bearbeitungszuschlags von\n10v.H.","Nr. 91     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                         3023\nAnlage 5\nzu Artikel 2 Nr. 4 der 10. ÄndVFO\nNr.                         Gegenstand                                          Gebühr\nDM\n3.         Nichtpauschale Anschließungs-\nund Änderungsgebühren\n(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeord-\nnung)\nBei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist zu den Ge-\nbührenbeträgen noch die Umsatzsteuer in der jeweils\ngesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten. Um-\nsatzsteuerpflichtige Leistungen sind alle Arbeiten für\nEinrichtungen nach Abschnitt 2 Nebenstellenanlagen\n(ausgenommen Abschnitt 2.14) und für Einrichtun-\ngen nach Anlage ~2 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten\nVerordnung zur Anderung der Fernmeldeordnung.\nHinweise\n1. Abschnitt 3 wird nur angewendet, soweit nicht\npauschale Anschließungs-, Verlegungs-, Auswechs-\nlungs- oder sonstige Änderungsgebühren sowie Ab-\nnahme- oder Bearbeitungsgebühren festgesetzt sind.\n2. Die Gebühren sind Anschließungsgebühren, .~enn\nsie für die erstmalige Anschließung, und Ande-\nrungsgebühren, wenn sie für Arbeiten an vorhan-\ndenen Einrichtungen erhoben werden.\n3.1.       Bei Ausführung der Arbeiten durch\nKräfte der Deutschen Bundespost\nGebühren für Arbeitsleistungen\nDie Gebühren für Arbeitsleistungen werden nach\nEinheitssätzen für die Arbeitsstunde berechnet.\nBruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle\nViertelstunden nach oben gerundet. Die Zeiten für\ndie Wege gelten als Arbeitszeit. Werden für einen\nTeil der Arbeiten nichtpauschale Gebühren, für den\nanderen Teil hingegen feste Gebühren erhoben, so\nsind die Wegezeiten nur zu berücksichtigen, wenn\ndie nichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren\nfür Wegezeiten und Fahrten) die festen Gebühren\nübersteigen.\nDie Einheitssätze für die Arbeitsstunde betragen bei\nDienstleistungen\n1     für die Leitung, Planung, Auskundung usw. . ...                       41,-\n2     für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige\npraktische Arbeit ........................... .                       28,-\n3     für die praktische Arbeit .................... .                      24,-\nZu Nr.1 bis 3\n1. Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 3 sind\nauch die Leistungen der Deutschen Bundespost\nabgegolten, die mit der Antragsbearbeitung\nund mit der Berichtigung der Betriebsunterlagen\nverbunden sind.                      ·\n2. In dem Einheitssatz nach Nr. 3 sind die an-\nteiligen Kosten für Leistungen nach Nr. 1 und\nfür die Leistung der Beaufsichtigung nach\nNr. 2 bereits enthalten. Im Regelfall werden\ndaher für diese Leistungen keine gesonderten\nGebühren erhoben. Der Einheitssatz nach Nr. 1\nund der für die Beaufsichtigung nach Nr. 2\nwerden nur angewendet, wenn praktische Ar-\nbeit nicht geleistet wird.\n4     eines Fernmeldelehrlings ........••...........                          7,-","3024                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 5\nzu Artikel 2 Nr. 4\nNr.                            Gegenstand                                          Gebühr\nDM\nZu dem Einheitssatz nach Nr. 3 werden als Zuschläge\nerhoben\n5        für eine Arbeitsstunde an Werktagen, die nach\ndem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen\nBundespost als Überzeitarbeit gilt ............ .                        4,-\n6        für dne Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen ..                        7,-\nZu Nr. S und 6\nDie Zuschläge werden nur erhoben, wenn Lohn-\nzuschläge für Überzeitarbeit bzw. Sonn- oder\nFeiertagsarbeit tatsächlich gezahlt worden sind.\n7        für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr\n(N'achtarbeit) .............................. .                         1,50\nDer Zuschlag wird gegebenenfalls neben den\nZuschlägen nach Nr. 5 und 6 erhoben.\nGebühren für Fahrten\nFüt die Beförderung eines Arbeiters usw. und seines\nGepäcks\n8        bei Mitbenutzung von Fahrzeugen des Fernmelde-\nbau- oder Entstörungsdienstes für jeden km .... .                        0,25\n9         bei Benutzung der Kraftposten für jeden km ... .                        0,20\n10          >)       >)     anderer Verkehrsmittel ......... .      die Aufwendungen für Personen- und Ge-\npäckbeförderung\nFür ein Fahrzeug des Fernmeldebau- oder Ent-\nstörungsdienstes ohne Rücksicht auf die Zahl der\nMitfahrenden für jeden Wagen-km\n11         eines Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .. .                        1,40\n12             » Anhängers ............................ .                          0,40\n13             >> Kraftwagens für Personen- und Lastenbeför-\nderung (Kombiausführung) .................. .                           0,70\n14        eines Personenkraftwagens ................... .                          0,55\n15             •  Kraftrades mit oder ohne Beiwagen                                0,40\nZu Nr. 8 bis 15\nWerden für einen Teil der Arbeiten nicht-\npauschale Gebühren, für den anderen Teil hin-\ngegen feste Gebühren erhoben, so werden die\nGebühren für Fahrten nur erhoben, wenn die\nnichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren\nfür Wegezeiten und Fahrten) die festen Ge-\nbühren übersteigen.\nZu Nr. 11 bis 15\nDie Gebühren werden nur erhoben, wenn\nwegen der Zahl der zu befördernden Arbeiter\nund der Menge der mitzuführenden Apparate\nund Baustoffe für die Arbeiten beim Teilnehmer\ndie Verwendung des Fahrzeuges erforderlich ist.","Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                            3025\nAnlage 5\nzu Artikel 2 Nr. 4\nNr.                        Gegenstand                                          Gebühr\nDM\nGebühren für Baustoffe\n16  Für die Baustoffe, d. i. alles Fernmeldezeug, das füt\ndie Herstellung bzw. .Änderung der Teilnehmer-\neinrichtungen verwendet wird .................. .          die Verrechnungspreise nach der vom\nFernmeldetechnischen Zentralamt heraus-\ngegebenen Verrechnungspreisliste für Fern-\nmeldezeug, bei umsatzsteuerpflichtigen Lei-\nstungen jedoch vermindert um den darin\nenthaltenen Umsatzsteueranteil\nFür Befestigungs- und Hilfsstoffe, die beim Verlegen\nder Installationskabel, Installationsdrähte und Erd-\nleitungen sowie zum Befestigen der im Zuge dieser\nKabel und Leitungen eingeschalteten Installations-\neinrichtungen u. dgl. benötigt werden\n17     für jeden Meter verlegter Kabel oder Leitungen ..                        0,45\nZu Nr.16 und 17\nEs werden nur Baustoffe, Befestigungs- und\nHilfsmittel berücksichtigt, die verwendet wer-\nden, um die Einrichtungen herzustellen 09.er zu\nändern, für die Anschließungs- oder Ande-\nrungsgebühren zu erheben sind.\n18  Gemeinkostenzuschlag zu den Gebühren für Bau-\nstoffe (Nr. 16 und 17) ......................... .        25 v.H. der Gebühren nach Nr. 16 und 17\nZu Nr. 1 bis 18\n1., Bei Änderungen, für die nichtpauschale\nAnderungsgebühren zu erheben sind, werden\ngegebenenfalls auch die Aufwendungen für den\nAbbruch und die Beförderung (Versendung)\nvon Einrichtungen berücksichtigt.\n2. Änderungsgebühren werden auch für andere\nArbeiten an Teilnehmereinrichtungen erhoben,\nz.B. für schaltungstechnische Änderungen bei\nteilnehmereigenen Einrichtungen oder Instand-\nsetzungsarbeiten am Leitungsnetz der Neben-\nstellenanlage.\n3.2.      Bei Ausführung der Arbeiten durch\nvon der Deutschen Bundespost\nbeauftragte Unternehmer\n1  Gebühren für die Arbeitsleistungen des Unterneh-\nmers, für die dem Unternehmer entstandenen Fahr-\nund Beförderungskosten sowie für die vom Unter-\nnehmer gelieferten Baustoffe ...................•           die der Deutschen Bundespost vom Unter-\nnehmer in Rechnung gestellten Kosten (bei\numsatzsteuerpflichtigen Leistungen ohne\ndie von diesem berechnete Umsatzsteuer,\nbei anderen Leistungen einschließlich der\nvon diesem berechneten Umsatzsteuer) zu-\nzüglich eines Bearbeitungszuschlags von\nlOv.H.","3026                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1917, Teil I\nAnlage 6\nzu Artikel 2 Nr. 5 <lcr 10. ÄndVFO\nNr.                                                                               Gebühr\nGegenstand\nDM\n4.         Leitungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 sowie\n9 Abs. 1, 3 und 4 der Fernmeldeordnung)\n4.1.       Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Lei-\ntungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Fernmeldeordnung),\ndie im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost\ngeführt sind, für jede Leitung\nt        bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis\n50 km, je 100 m ............................. .                            4,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von\nmehr als 50 km\n2           für den Teil bis 50 km, je 100 m ............ .                         4,-\nZu Nr.1 und 2\nFür Regel- und Ausnahmenebcnanschluß-\nleitungcn von Nebenstellenanlagen mit Haupt-\nanschlüssen nach § 5 Abs. 8 der Fernmelde-\nordnung (Notrufanschlüsse) sowie an solche\nNebenstellenanlagen angeschlossene Regelquer-\nverbindungsleitungen werden nur die Hälfte\nder Gebühren nach Nr. 1 und 2 erhoben. Satz 1\ngilt nur für Leitungen, die für die Weiterleitung\nvon Anrufen in Notfällen gemäß § 5 Abs. 8\nder Fernmeldeordnung bestimmt sind.\n3           für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je\n100m ................................... .                              1,20\n4           für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .. .                         0,40\n4a     Monatlicher Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 bei\nLeitungen mit Endpunkten auf demselben Grund-\nstück oder auf benachbarten Grundstücken, je\nLeitung ..................................... .                              5,-\nDie Vorschriften zu 4.2 Nr. 1 bis 4 werden\nangewendet.\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1\nbis 4 bei höherwertigen Leitungen\nbei vierdrähtiger Führung\n5           von Regelleitungen für je 100 m                                  Gebühren nach Nr. 1\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei\nEntfernungen bis 50 km die Entfernung zwi-\nschen den Endpunkten der Leitung; bei Ent-\nfernungen von mehr als 50 km gilt als gebühren-\npflichtige Leitungslänge die Entfernung zwi-\nschen den Ortsnetzen, in deren Bereich die\nEndpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 der\nFernmeldeordnung wird angewendet. Beträgt\ndie Entfernung zwischen den Endpunkten\nmehr als 50 km, die Entfernung zwischen den\nOrtsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist\ndie zwischen den Endpunkten ermittelte Ent-\nfernung maßgebend.\n2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die\nErmittlung der Entfernungen und deren Run-\ndung bestimmt die Deutsche Bundespost.","Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 19'1'1                   3027\nAnlage 6\nzu Artikel 2 Nr. 5\nNr.                          Gegenstand                                      Gebühr\nDM\nvon Ausnahmeleitungen\n6        zu einem Endpunkt ....................... .                         200,-\n7        zu beiden Endpunkten .................... .                         400,-\nZu Nr. 6 und 7\nIst der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als\ndie Leitungsgebühr nach Nr. 1, so wird als\nZuschlag die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.\n8     bei Verwendung von NLT-Verstärkern, je NLT-\nVerstärker .............................. ~ .. .                        25,-\n9     bei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern,\nje Verstärker ............................... .                         35,-\n10     bei Verwendung von Allverstärkern, je Verstärker                       125,-\n11     bei Verwendung von entzerrenden Verlängerungs-\nleitungen, je Einrichtung .................... ,                         5,-\n12     bei Verwendung von Leitungen mit besonderer\nÜbertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung\nM. 1020, je Leitung ......................... .                        480,-\nZu Nr. 8 bis 12\nDurch die monatliche Gebühr sind der Einbau\nund die gegebenenfalls erforderliche erste Ein-\nmessung sowie später notwendig werdende\nweitere Messungen abgegolten.\n4.2.       Ausgleichsgebühren\nRegelleitungen\n1  Monatliche Ausgleichsgebühr bei Nebenanschluß-\nleitungen nach Zweitnebenstellenanlagen mit mehr\nals einer Zweitnebenstelle, Querverbindungsleitun-\ngen, Abzweigleitungen, Leitungen für besondere\nZwecke, soweit sie wie die vorstehend aufgeführten\nLeitungen betrieben werden, mit Endpunkten auf\nnicht benachbarten Grundstücken, für jede Leitung .•                       30,-\nDie Ausgleichsgebühr wird auch bei Abzweig-\nleitungen erhoben, deren Endpunkte auf dem-\nselben Grundstück oder auf benachbarten\nGrundstücken liegen.\nMonatliche Ausgleichsgebühr bei Nebenanschluß-\nleitungen mit einzelnen Nebenstellen oder nach\nZweitnebenstellenanlagen mit einer Zweitnebenstelle\nmit Endpunkten auf nicht benachbarten Grund-\nstücken\n2     bei einzelnen Leitungen zu einzelnen Grund-\nstücken, für jede Leitung ..................... .                        5,-\nbei mehreren Leitungen zu einem Grundstück\n3        für die erste bis zehnte Leitung, je Leitung ... .                    5,-\n4        für jede weitere Leitung ................... .                        3,-","3028                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 6\nzu Artikel 2 Nr. 5\nNr.                             Gegenstand                                      Gebühr\nDM\nZu Nr. 1 bis 4\n1. Folgcn<lc BodcnAächcn sind Grundstücke\nim Sinne von Nr. 1 bis 4:\n1.1. Bodenflächen, die durch dem öffentlichen\nVerkehr dienende Wege und Plätze, durch Ge-\nwässer, Mauern, Zäune oder in anderer Weise\nabgegrenzt sind. Das gilt auch dann, wenn\nzwischen Grundstücken nach Satz 1 Brücken,\nTunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre, Durch-\nlässe oder ähnliche Verbindungselemente be-\nstehen.\n1.2. Bodenflächen, die für sich getrennte wirt-\nschaftliche Einheiten bilden, die sich auf einer\nnach der Vorschrift 1.1 abgegrenzten Boden-\nfläche befinden.\n1.3. Bei Einrichtungen, welche als Endpunkte\nvon Leitungen gelten und sich auf dem öffent-\nlichen Verkehr dienenden Wegen und Plätzen\noder auf Bahnkörpern befinden, die Boden-\nflächen, die den Standort dieser Einrichtungen\ndarstellen. Die sonstigen Bodenflächen dieser\nWege und Plätze oder Bahnkörper sind keine\nGrundstücke im Sinne der Nr. 1 und 2.\n2. Grundstücke sind benachbart, wenn sie an\nmindestens einer Stelle unmittelbar aneinander\ngrenzen. Satz 1 gilt auch für solche Grund-\nstücke, die ohne die Abgrenzungselemente\nnach Vorschrift 1 unmittelbar aneinander gren-\nzen würden.\nAusnahmeleitungen\nMonatliche Ausgleichsgebühr bei Leitungen mit\nEndpunkten in verschiedenen Ortsnetzen, wenn die\nGespräche zwischen diesen Ortsnetzen gebühren-\nmäßig wie Ortsgespräche behandelt werden oder\nwenn zwischen diesen Ortsnetzen mindestens in einer\nVerkehrsrichtung der Nahdienst eingeführt ist, bei\n5        Nebenanschlußleitungen nach Zweitnebenstellen-\nanlagen mit mehr als einer Zweitnebenstelle, Quer-\nverbindungsleitungen, Abzweigleitungen, Leitun-\ngen für besondere Zwecke, soweit sie wie die vor-\nstehend aufgeführten Leitungen betrieben werden,\nfür jede Leitung ............................ .                         30,-\n6        Nebenanschlußleitungen mit einzelnen Neben-\nstellen oder nach Zweitnebenstellenanlagen mit\neiner Zweitnebenstelle, für jede Leitung ....... .                       5,-\nZu Nr. 5 und 6\nErgeben sich durch Zusammenschaltung von\nA usnahmelcitungen Verkehrsbeziehungen zwi-\nschen Ortsnetzen, bei denen für Gespräche\nzwischen diesen Ortsnetzen Ferngesprächs-\ngebühren nach 7.1 erhoben werden, so werden\nfür alle an dieser Verkehrsbeziehung beteiligten\nAusnahmeleitungen Ausgleichsgebühren nach\nNr. 7 bis 11 erhoben.\nMonatliche Ausgleichsgebühr bei Leitungen mit\nEndpunkten in verschiedenen Ortsnetzen, wenn für\nGespräche zwischen diesen Ortsnetzen Ferngesprächs-","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 191'1                      3029\nAnlage 6\nzu Artikel 2 Nr. 5\nNr.                             Gegenstand                                       Gebühr\nDM\ngebühren nach Abschnitt 7.1 erhoben werden, bei\nNebenanschlußleitungen, Querverbindungsleitungen,\nAbzweigleitungen, Leitungen für besondere Zwecke,\nsoweit sie wie vorstehend aufgeführte Leitungen be-\ntrieben werden, für jede Leitung mit einer gebühren-\npflichtigen Leitungslänge\n7     bis 10 km .............•.....................                               80,-\n8     von mehr als 10 bis 25 km                                                  150,-\n9        ))            ))  25 bis 50   >>                                        230,-\n10               >>         50 bis 100  >>                                        380,-\n11               ))     >> 100 km ........................ .                      580,-\nZu Nr. 7 bis 11\nFür die Ermittlung der gebührenpflichtigen\nLeitungslänge gelten die Vorschriften 1 und 2\nzu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\nZu Nr. 1 bis 11\n1. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 11\ngelten für posteigene, teilnehmereigene und\nprivate Leitungen.\n2. Für Leitungen nach der Vorschrift zu 4.1\nNr. 1 und 2 :werden keine Ausgleichsgebühren\nerhoben.\n3. Bei Leitungen mit Mehrwegeführung werden\ndie Ausgleichsgebühren nur für die Betriebs-\nleitungen erhoben.\n4.3.           Leitungen mit Mehrwegeführung\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach 4.1\nfür Leitungen mit Mehrwegeführung für die zweite\nund jede weitere Leitungsführung bei\n1      Regelleitungen .............................. .                             5,-\n2     Ausnahmeleitungen ......................... .                               10,-\nGebühren für U mschalteeinrichtungen und Weichen\nbei\n3      posteigenen Einrichtungen monatlich                      Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2\nteilnehmereigenen Einrichtungen\n4           einmalig ................................. .\n}Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2\n5           monatlich\n6  Gebühren für Ergänzungsanlagen im allgemeinen\nNetz der Deutschen Bundespost ................ .                       Gebühren nach 5 Nr. 5\n4.4.            Anschließungs-, Änderungs- und\nBearbeitungsgebühren\n(§§ 11 und 17 der Fernmeldeordnung)\nAnschließungsgehühren\nFür die Anschließung einer einzelnen Regelleitung,\nje Leitungsende ............................... .                            200,-","3030                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Tefil I\nAnlage 6\nzu Artikel 2 Nr. 5\nNr.                             Gegenstand                                            Gebühr\nDM\nBei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Ein-\nführung mehrerer Regelleitungen desselben Teil-\nnehmers für die Anschließung an dem betreffenden\nLeitungsende\n2        für die erste bis zehnte Leitung, je Leitungsende ..                        200,-\n3        für jede weitere Leitung, je Leitungsende ....... .                          50,-\nZu Nr. 2 und 3\nDie Vorschrift zu 1.4 Nr. 2 und 3 wird ange-\nwendet.\n4     Für die Anschließung jeder Ausnahmeleitung, je\nLeitungsende ................................ .                 das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1\nZu Nr. t bis 4\n1. Bei einer Leitung, die mehr als zweidrähtig\n2u den Endpunkten geführt wird, zählen Je\nzwei Adern als eine Leitung.\n2. Bei Anderungen im Wege der Kündigung\nund Neuanschließung gemäß § 17 Abs. 9 der\nFernmeldeordnung werden für das Leitungs-\nende, an dem die Leitungsführung im allge-\nmeinen Netz der Deutschen Bundespost unver-\nändert bleibt, ein Zehntel der Gebühren nach\nNr. 1 bis 4 erhoben. Bei gleichzeitiger Ande-\nrung der Endleitung wird neben der Gebühr\nnach Satz 1 die Gebühr nach Nr. 6 erhoben.\n3. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 4 schließen bei\nNebenanschlußleitungen post- und teilnehmer-\neigener Nebenstellenanlagen das Herstellen und\nAnschließen des Sprechapparates, bei Leitungen\nfür private Nebenstellenanlagen das Herstellen\nund Anschließen der Posttrenneinrichtung ein.\nDie Anschließungsgebühr nach 2.10 Nr. 1\nbleibt unberührt.\n5     Für die Anschließung von U mschalteeinrichtungen\nund Weichen nach 4.3 Nr. 3 bis 5 ............... .                   Gebühren nach Abschnitt 3\nÄnderungsgebühren\n6     Für die Anderung der Endleitung ............., ..          Gebühren entsprechend 2.11 (ohne Umsatz-\nsteuer), mindestens 40,- DM\nDie Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 4 gilt sinngemäß.\n7     Für die Anderung von Umschalteeinrichtungen und\nWeichen nach 4.3 Nr. 3 bis 5 ..................•.                    Gebühren nach Abschnitt 3\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren\nAnnahme bereits von der Deutschen Bundespost\nbestätigt wurde,\nbei Anträgen auf Neuanschließung von Ausnahme-\nleitungen,\n8           wenn seit der Bestätigung der Annahme des\nAntrags schon Schalt- oder Bauarbeiten ge-\nleistet worden sind, je Leitung ............. .      die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr\n9            wenn seit der Bestätigung der Annahme des\nAntrags noch keine Schalt- oder Bauarbeiten\ngeleistet worden sind, je Leitung ........... .      ein Viertel der pauschalen Anschließungs-\ngebühr","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                             3031\nAnlage 6\nzu Artikel 2 Nr. 5\nNr.                                                                            Gebühr\nGegenstand\nDM\n10  bei Anträgen auf Neuanschließung von Regel-\nleitungen, je Leitung ........................ .       die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr\nZu Nr. 8 und 10\n1. Bei höherwertigen Leitungen nach 4.1 Nr. 8\nbis 12 werden für die schon geleisteten Auf-\nwendungen und für die Beseitigung bereits\nhergestellter Einrichtungen zusätzlich Gebühren\nnach Abschnitt 3 erhoben.\n2. Für begonnene oder bereits abgeschlossene\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-\nordnung werden zusätzlich einmalige Ge-\nbühren nach Abschnitt 5 erhoben.\n11  bei Änderungsanträgen, die Änderungen von End-\nleitungen betreffen, ..........................•                    Gebühren nach Nr. 6\nZu Nr. 10 und 11\nDie Gebühren werden nur dann erhoben, wenn\nseit der Bestätigung der Annahme des Antrags\nschon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden\nsind.","3032                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, TeH I\nAnlage 7\nzu Artikel 2 Nr. 10 der 10. ÄndVFO\nNr.                                                                                               Gebühr\nGegenstand\nDM\n9.3.      Anschließungs-, Obernahme-,\nÄnderungs- und Bearbeitungs-\ngebühren\nAnschließungsgebühren\nFür die Anschließung von\n1        Bildanschlüssen ............................ .                               Gebühren nach 1.4 Nr. 1 bis 3\nEin Bildanschluß mit vierdrähtiger Bild-\nanschlußleitung zählt wie zwei Anschlüsse im\nSinne von 1.4 Nr. 1 bis 3.\n2        Bild-Meldeleitungen ........................ .                               Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 3\nDie Gebühr wird nur für das Leitungsende er-\nhoben, das beim Inhaber des Bildanschlusses\nendet.\nZu Nr.1 und 2\nDie Vorschrift zu 1.4 Nr. 2 und 3 wird sinn-\ngemäß angewendet.\nÜbernahmegebühr\n3     Für die Übernahme noch vorhandener Teilnehmer-\neinrichtungen, je Hauptstelle gemäß § 40 Abs. 4\nSatz 2 der Fernmeldeordnung .................. .                                    Gebühr nach 1.4 Nr. 5\nDie Vorschriften 1 und 3 zu 1.4 Nr. 5 werden\nsinngemäß angewendet.\nÄnderungsgebühr\n4     Für die Änderung eines Bildanschlusses oder einer\nBild-Meldeleitung ............................ .                                             40,-\n1. Bei gleichzeitiger Änderung eines Bildan-\nschlusses und einer dazugehörenden Bild-Melde-\nleitung wird die Gebühr nur einmal erhoben.\n2. Nr. 4 gilt nicht für Änderungen im Wege der\nKündigung und Neuanschließung.\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren\nAnnahme bereits von der Deutschen Bundespost\nbestätigt wurde, wenn seit der Bestätigung der An-\nnahme des Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten\ngeleistet worden sind,\nbei Anträgen auf Neuanschließung\n5          von Bildanschlüssen, je Anschluß                                  die \"Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr\n6          von Bild-Meldeleitungen, je Leitung. . . . . . . . . .            die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr\nZu Nr. 5 und 6\nDie Vor:schrift 2 zu 4.4 Nr. 8 und 10 wird sinn•\ngemäß angewendet.\n7        bei Änderungsanträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               Gebühren nach Nr. 4","Nr. 91     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                                    3033\nAnlage 8\nzu .A.rtikel 2 Nr. 11 Buchstabe i der 10. ÄndVFO\nNr.                        Gegenstand                                                    Gebühr\nDM\n10.4.3.    Überlassung für kurze Zeit\nStändig bereitgehaltene Stromwege\nGebühr je km gebührenpflichtige Stromweglänge\nfür jede Minute der kurzzeitigen Überlassung ·von\nTonanschlußstrom wegen für\n1       Mono- Übertragung, je Stromweg ........... .                                       0,15\n2       Stereo- Übertragung, je Stromwegpaar ....... .                                     0,34\nZu Nr. 1 und 2\nEs wird mindestens die Gebühr für 100 Mi-\nnuten erhoben.\nTonverbindungsstromwegen für\n3       Mono- Übertragung, je Stromweg ........... .                                       0,08\n4       Stereo- Übertragung, je Stromwegpaar ....... .                                     0,16\nFernsehanschlußstromwegen für die gebühren-\npflichtige Stromweglänge                                ·\n5       bis 30 km, je Stromweg .................... .                                      0,60\n6       über 30 km, je Stromweg .................. .                                       0,50\nFernsehverbindungsstromwegen für die ge-\nbührenpflichtige Stromweglänge\n7       bis 50 km, je Stromweg .................... .                                      0,50\n8       über 50 km, je Stromweg .................. .                                       0,40\nFernsprechstromwegen, die verwendet werden\nals\n9       Tonverbindungsstromweg für Mono- Übertra-\ngung, je Stromweg ........................ .                                       0,06\n10       Meldeverbindungsstromweg, je Stromweg .... .                                       0,04\nZu Nr. 3 bis 10\nEs wird mindestens die Gebühr für 20 Minuten\nerhoben.\n11       Meldeanschlußstromweg, je Stromweg ....... .                                       0,06\nEs werden mindestens 10,- DM erhoben.\n12  Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 10 und 11 bei\nvierdrähtiger Führung zu einem oder zu beiden\nEndpunkten . .. . .. .. .. .. . .. .. . .. .. .. .. .. .. .. .. ein Drittel der Gebühren nach Nr. 10 und 11\nZu Nr. 1 bis 12\nBei einer kurzzeitigen Überlassung von Strom-\nwegen nach Nr. 1 bis 12 für einen Zeitraum über\nmehrere zusammenhängende Kalendertage wer-\nden für j,~dcn Kalendertag Gebühren nach\nNr. 1 bis 12 für 100 Minuten erhoben. Die Ge-\nbühren nach Satz 1 werden mindestens für\n700 Minuten erhoben.","3034                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 8\nzu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe i\nNr.                            Gegenstand                                      Gebühr\nDM\nBesonders eingerichtete Stromwege\nGebühr je km gebührenpflichtige Stromweglänge\nfür jede Minute der kurzzeitigen Überlassung von\nTonstromwegen zwischen einem Veranstaltungs-\nort und einer Tonschaltstelle, einem Studio oder\neinem Einspeisepunkt eines dauernd überlassenen\nTonstromweges\n13          für Mono-Übertragung, je Stromweg ....... .                          0,15\nFür den ersten Kalendertag der Überlassung\nwerden mindestens 150,- DM, für jeden\nweiteren Kalendertag mindestens 50,- DM\nerhoben.\n14          für Stereo-Übertragung, je Stromwegpaar .....                        0,33\nFür den ersten Kalendertag der Überlassung\nwerden mindestens 350,- DM, für jeden\nweiteren Kalendertag mindestens 110,- DM\nerhoben.\nFernsehstromwegen, die mit Hilfe tragbarer oder\nfahrbarer Einrichtungen hergestellt sind,\n15          am ersten Kalendertag der Überlassung, je\nStromweg ................................ .                          0,60\nEs werden mindestens 500,- DM erhoben.\n16          an jedem weiteren Kalendertag der Überlassung,\nje Stromweg .............................•                           0,50\nEs werden mindestens 120,- DM erhoben.\nFemsprechstromwegen, die als Meldestromwege\nverwendet werden,\n17          bei gleichzeitiger Überlassung von Stromwegen\nnach Nr. 13 bis 16, je Stromweg ............ .                       0,04\nFür den ersten Kalendertag der- Überlassung\nwerden mindestens 80,- DM, für jeden\nweiteren Kalendertag mindestens 24,- DM\nerhoben.\n18          ohne gleichzeitige Überlassung von Stromwegen\nnach Nr. 13 bis 16, je Stromweg ...........••                        0,07\nFür den ersten Kalendertag der Überlassung\nwerden mindestens 160,-DM, für jeden\nweiteren Kalendertag mindestens 48,- DM\nerhoben.\nAußergewöhnliche Leistungen und\nAufwendungen\n19      Fahrbarer Antennenmast für die Herstellung be-\nsonders einzurichtender Stromwege, je Minute der\nÜberlassung .................................•                            2,50\n1. Es gilt die Dauer der Überlassung der mittela\ndes Antennenmastes eingerichteten Stromwege.\n2. Für den ersten Kalendertag der Überlassung\nwerden mindestens 500,- DM, für jeden\nweiteren Kalendertag mindestens 50,- DM\nerhoben.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911                       3035\nAnlage 8\nzu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe i\nNr.                         Gegenstand                                     Gebühr\nDM\n20  Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabe-\neinrichtung, für jede Benutzungsminute ........ .                         0,50\n1. Für jede Benutzung werden mindestens\n24,- DM erhoben.\n2. Die Gebühr ist die Vergütung für die Bereit-\nstellung der Einrichtung in der Tonschaltstelle\nder Deutschen Bundespost.\n3. Die Einrichtung wird nur in bestimmten Ton-\nschaltstellen der Deutschen Bundespost und nur\nin Verbindung mit ständig bereitgehaltenen\nTonstromwegen bereitgestellt.\nZu Nr. 1 bis 20\nWird ein Stromweg oder eine Einrichtung nach\nNr. 19 und 20 ohne Verschulden des Inhabers\nbetriebsunfähig, so wird, wenn die Zeit der\nBetriebsunfähigkeit länger als fünf zusammen-\nhängende Minuten dauert, für die gesamte Zeit\nder Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.\nBearbeitung von Anträgen auf kurzzeitige\nÜberlassung von Stromwegen\nGebühr je Stromweg oder im Fall der Stereo-Über-\ntragung je Stromwegpaar für die Bearbeitung von\nAnträgen auf kurzzeitige Überlassung von\nbesonders einzurichtenden        Fernsehstromwegen\nnach Nr. 15 und 16\n21       bei Einhaltung der Anmeldefrist ............ .                      60,-\n22       bei Nichteinhaltung der Anmeldefrist ....... .                     120,-\nDie Gebühr wird auch für nach Ablauf der\nAnmeldefrist gestellte Änderungsanträge er-\nhoben.\nZu Nr. 21 und 22\nDie Anmeldefrist beträgt 8 Werktage vor Be-\nginn der Überlassung.\nStromwegen nach Nr. 1 bis 14 sowie Nr. 17 und 18\n23       bei Einhaltung der Anmeldefrist ............ .                      30,-\nbei Nichteinhaltung der Anmeldefrist\n24         bei Ton- oder Meldestromwegen .......... .                        60,-\n25         bei Fernsehstromwegen                                            120,-\nZu Nr. 24 und 25\nDie Gebühren werden auch für nach Ablauf\nder Anmeldefrist gestellte Änderungsanträge\nerhoben.\nZu Nr. 23 bis 25\nDie Anmeldefrist beträgt bei ständig bereit-\ngehaltenen Stromwegen 24 Werktagsstunden\nund bei besonders einzurichtenden Stromwegen\n72 Werktagsstunden vor Beginn der Über-\nlassung.\nZu Nr. 21 bis 25\nSamstage gelten nicht als Werktage.","3036                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Tei,l I\nAnlage 8\nzu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe i\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\nZuschläge zu den Gebühren nach Nr. 21 bis 25 im\nFalle der Zurückziehung von Anträgen, deren An-\nnahme bereits von der Deutschen Bundespost be-\nstätigt wurde, bei Zurückziehung von Anträgen auf\nÜberlassung von\nständig bereitgehaltenen Fernsehstromwegen\ninnerhalb des Zeitraums vor Beginn der Über-\nlassung\n26            bis 30 Minuten ........................... .                      180,-\n27            von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ..... .                     60,-\n28            von mehr als 24 Stunden ................... .                      30,-\nbesonders eingerichteten Fernsehstromwegen\ninnerhalb des Zeitraums vor Beginn der Über-\nlassung\n29            bis 24 Werktagsstunden .................... .                     300,-\n30            von mehr als 24 Werktagsstunden .......... .                     150,-\nZu Nr. 29 und 30\nSamstage gelten nicht als Werktage.\nständig bereitgehaltenen Ton- oder Melde-\nstromwegen innerhalb des Zeitraums vor Beginn\nder Überlassung\n31           bis 30 Minuten ........................... .                       75,-\n32           von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ..... .                     37,50\n33           von mehr als 24 Stunden ................... .                      15,-\nbesonders eingerichteten Ton- oder Melde-\nstromwegen innerhalb des Zeitraumes vor Beginn\nder Überlassung\n34           bis 24 Werkt~gsstunden .................... .                    150,-\n35           von mehr als 24 Werktagsstunden .......... .                       75,-\nZu Nr. 34 und 35\nSamstage gelten nicht als Werktage.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 197'1                             3037\nAnlage 9\nzu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe j der 10. AndVFO\nNr.                         Gegenstand                                           Gebühr\nDM\n10.4.4.   Stromwege für private Gemeinschafts-\nantennenanlagen\nGebühren für einen Stromweg für je 10 m gebühren-\npflichtige Stromweglänge\n1    einmalige Gebühr ..................•........                                200,-\n1. Bei Änderungen von Stromwegen für private\nGemeinschaftsantennenanlagen im Wege der\nKündigung und Neuanschließung bleibt bei der\nBerechnung der Gebühr nach Nr. 1 der Teil\nunberücksichtigt, dessen Führung im allge-\nmeinen Netz der Deutschen Bundespost unver-\nändert bleibt.\n2. Auf Antrag des Inhabers des Stromweges\nwerden anstelle der einmaligen Gebühr nach\nNr. l für den Zeitraum von zehn Jahren nach\nder Übergabe des Stromweges monatliche\nGebühren in Höhe von 2,50 DM je 10 m\ngebührenpflichtige Stromweglänge erhoben.\nDie Vorschrift 3 zu 12.3 Nr. 6 wird sinngemäß\nangewendet.\n3. Wird ein Stromweg für private Gemeinschafts-\nantennenanlagen innerhalb der ersten zehn\nJahre nach der Übergabe an den Benutzer\ndurch die Deutsche Bundespost gekündigt, so\nwird ein nach folgender Formel ermittelter\nAnteil der Gebühr nach Nr. 1 erstattet.\nct20-tu)\nE         120    X G\nE      Erstattungsbetrag in DM\nAbgelaufene Überlassungsdauer in vol-\nlen Kalendermonaten\nG      Einmalige Gebühr nach Nr. 1, die für\nden gekündigten Stromweg erhoben\nwurde.\n2    monatliche Gebühr ......................... .                                 t,-\nAuf Antrag des Inhabers des Stromweges wird\nanstelle der Gebühr nach Nr. 2 für den Zeit-\nraum von zehn Jahren nach der Übergabe\neine einmalige Gebühr in Höhe des Achtzig-\nfachen der Gebühr nach Nr. 2 erhoben. Nach\nAblauf dieses Zeitraums werden die monat-\nlichen Gebühren nach Nr. 2 erhoben, oder es\nwird auf Antrag des Inhabers des Stromweges\nfür einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren\ndie einmalige Gebühr nach Satz 1 erhoben.\nDie Vorschrift 4 zu 12.3 Nr. 1 bis 5 wird\nsinngemäß angewendet.\nZu Nr.1 und 2\nAls gebührenpflichtige Stromweglänge gilt die\nEntfernung zwischen den Endpunkten des\nStromweges (§ 46 Abs. 11 der Fernmelde-\nordnung). Vorschrift 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 gilt\nsinngemäß.\n3     Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 für Strom-\nwege, die öffentliche Wege unterkreuzen, je\nUnterkreuzung ............................. .                              330,-","3038                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 10\nzu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe k der 10. ÄndVFO\nNr.                                                                            Gebühr\nGegenstand\nDM\n10.5.     Stromwege mit Mehrwegeführung\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach 10.1\nbis 10.3 und 10.4.1 für Stromwege mit Mehrwege-\nführung für die zweite und jede weitere Stromweg-\nführung bei\n1        Regelstromwegen ........................... .                          5,-\n2        Ausnahmestromwegen ...................... .                           10,-\nGebühren für Umschalteeinrichtungen und Weichen\nbei\n3        posteigenen Einrichtungen monatlich                     Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2\nteilnehmereigenen Einrichtungen\n4           einmalig ................................. .\n}   Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2\n5           monatlich ............................... .\n6        Gebühren für Ergänzungsanlagen im allgemeinen\nNetz der Deutschen Bundespost .............. .                 Gebühren nach 5 Nr. 5","Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                3039\nAnlage 11\nzu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe m der 10. AndVFO\nNr.                       Gegenstand                                              Gebühr\nDM\n10. 7.   Anschließungs-, Änderungs-,\nÜbernahme-, Bearbeitungs- sowie\nAbnahme- und Überprüfungs-\ngebühren\nAnschließungs- und Änderungsgebühren\nFür das Anschließen oder Ändern von\nFernsprechstromwegen nach 10.1, 10.4.1 Nr. 13\nbis 15 und 10.4.3 Nr. 17 und 18 und\nTelegrafenstromwegen nach 10.2 und 10.4.1 Nr. 16\nwerden erhoben:\n1    als Anschließungsgebühren .................. .                   Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 4\n2    als Änderungsgebühren ..................... .                       Gebühren nach 4.4 Nr. 6\nBei Stromwegen nach 10.4.3 Nr. 17 und 18\nwerden für die Aufhebung des Stromweges\nGebühren nach Abschnitt 3 erhoben.\nFür das Anschließen oder Ändern von\nBreitbandstromwegen nach 10.3 und\nStromwegen für Ton- oder Fernsehsignalüber-\ntragungen nach 10.4.1 Nr. 1 bis 12 und 10.4.3\nNr. 13 bis 16\nwerden erhoben:\n3    als Anschließungsgebühren                                          Gebühren nach Abschnitt 3\nEs werden mindestens die pauschalen Gebühren\nnach 4.4 Nr. 1 bis 4 erhoben.\n4    als Änderungsgebühren ..................... .                      Gebühren nach Abschnitt 3\nBei Stromwegen nach 10.4.3 Nr. 13 bis 16\nwerden für die Aufhebung des Stromweges\nGebühren nach Abschnitt 3 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 4\nDie Vorschriften 1 bis 3 zu 4.4 Nr. 1 bis 4 und\ndie Vorschrift zu 4.4 Nr. 2 und 3 gelten sinn-\ngemäß.\nFür die Anschließung oder Änderung einer Einrich-\ntung zur Anschaltung privater Übertragungseinrich-\ntungen an die Einspeisungspunkte von Tonanschluß-\nstromwegen und Meldestromwegen (10.4.2 Nr. 3)\nwerden erhoben:\n5     als Anschließungsgebühren .................. .\n6     als Änderungsgebühren ..................... .           }          Gebühren nach Abschnitt 3\nFür die Anschließung oder Änderung von Um-\nschalteeinrichtungen und Weichen (10.5 Nr. 3 bis 5)\nwerden erhoben:\n7     als Anschließungsgebühren .................. .\n8    als Änderungsgebühren ..................... .           }           Gebühren nach Abschnitt 3","3040                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei,I I\nAnlage 11\nzu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe m\nNr.                            Gegenstand                                           Gebühr\nDM\n9     Für die Bereitstellung eines fahrbaren Antennen-\nmastes nach 10.4.3 Nr. 19, und zwar für den Hin- und\nRücktransport, den Auf- und Abbau sowie für die\nsonstigen Aufwendungen ...................... .                     Gebühren nach Abschnitt 3\nÜbernahmegebühren\n10     Für die Übernahme noch vorhandener posteigener\nEinrichtungen an einem oder an beiden Stromweg-\nenden, je an das betroffene Stromwegende unmittel-\nbar angeschalteter privater Fernmeldeeinrichtung ...                 Gebühren nach 1.4 Nr. 5\n1. Nr. 10 wird im Sinne des§ 11 der Fernmelde-\nordnung nur angewendet, soweit die genehmi-\ngungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\n2. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller\nweiteren an die private Fernmeldeeinrichtung\nunmittelbar angeschalteten posteigenen Strom-\nwege abgegolten. Die Erhebung von Abnahme-\ngebühren nach Nr. 17 und 18 bleibt unberührt.\n3. Vorschrift 3 zu 1.4 Nr. 5 wird sinngemäß\nangewendet.\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren\nAnnahme von der Deutschen Bundespost bestätigt\nwurde,\nbei Anträgen auf Neuanschließung von Ausnahme-\nFernsprechstromwegen oder Ausnahme-Telegra-\nfenstromwegen,\n11           wenn seit der Bestätigung der Annahme des An-\ntrags schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind, je Stromweg ................. .        die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr\n12           wenn seit der Bestätigung der Annahme des\nAntrags noch keine Schalt- oder Bauarbeiten\ngeleistet worden sind, je Stromweg ......... .      ein Viertel der pauschalen Anschließungsge-\nbühr\n13        bei Anträgen auf Neuanschließung von Regel-\nFernsprechstromwegen oder Regel-Telegrafen-\nstromwegen, wenn seit der Bestätigung der An-\nnahme des Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten\ngeleistet worden sind, je Stromweg ........... .       die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr\nZu Nr. 11 und 13\nDie Vorschriften zu 4.4 Nr. 8 und 10 werden\nsinngemäß angewendet.\n14        bei Anträgen auf Neuanschließung von Breitband-\nstromwegen ............................... .                     Gebühren nach Abschnitt 3\n1. Die Gebühren gelten für Regel- und Aus-\nnahme-Breitbandstromwege unabhängig davon,\nob schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind oder nicht.\n2. Es werden mindestens die Gebühren nach\nNr. 11, 12 oder 13 erhoben.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                        3041\nAnlage 11\nzu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe m\nNr.                        Gegenstand                                      Gebühr\nDM\nbei Änderungsanträgen,\n15       die Änderungen betrdfen, für die Gebühren\nnach Nr. 2 erhoben werden, ................ .               Gebühren nach Nr. 2\n16       die Änderungen betreffen, für die Gebühren\nnach Nr. 4 erhoben werden, ................ .               Gebühren nach Nr. 4\nZu Nr. 15 und 16\nDie Gebühren werden nur dann erhoben, wenn\nseit der Bestätigung der Annahme des Antrags\nschon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden\nsind.\nAbnahme- und Überprüfungsgebühren\nGebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder\nder Nachprüfung der privaten Fernmeldeeinrichtun-\ngen, die an posteigene Stromwege angeschaltet sind,\n17    für die erste Arbeitsstunde ................... .                       30,-\n18    für jede weitere Arbeitsstunde ................ .                       25,-\nZu Nr. 17 und 18\nDie Gebühren für die Wiederholung der Ab-\nnahme oder der Nachprüfung werden nur in\nFällen erhoben, in denen der Inhaber des post-\neigenen Stromweges oder sein Beauftragter die\nerneute Abnahme oder Nachprüfung zu ver-\ntreten hat. Angefangene Arbeitsstunden werden\nals volle Stunden berechnet. Werden mehrere\nKräfte beim Inhaber des posteigenen Strom-\nweges tätig, so wird die Summe der $!inzelnen\nArbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit\nden Gebühren sind auch die Fahrten und die\nanteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige\nWegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.","3042                                     Bundesgesetzblaa, Jahrgang 1971, Teiil I\nAnlage 12\nzu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe c der 10. AndVFO\nNr.                                                                                        Gebühr\nGegenstand\nDM\n11.4.        Anschließungs-, Änderungs- und\nBearbeitungsgebühren\nFür das Anschließen oder Ändern werden erhoben\nals Anschließungsgebühren\n1           bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle                     Gebühren nach Abschnitt 3\nDie verwendeten Anschaltkästen, Sockel und\nMaste werden als Baustoffe nach 3.1 Nr. 16\nberechnet.\n2            bei anderen Reservestromwegen                                        Gebühren nach 4.4 Nr. 4\nals Änderungsgebühren\n3            bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle                    Gebühren nach Absch~itt 3\nFür den Abbau von Anschaltkästen einschließ-\nlich der zugehörigen Sockel oder Maste und\nderen Transport bei unmittelbarer Wiederver-\nwendung oder zur Übergabe an den Bedarfs-\nträger werden ebenfalls Gebühren nach Ab-\nschnitt 3 erhoben.\n4            bei anderen Reservestromwegen ............ .                         Gebühren nach 4.4 Nr. 6\nFür die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren\nAnnahme bereits von der Deutschen Bundespost\nbestätigt wurde,\nbei Anträgen auf Neuanschließung von Reserve-\nstromwegen,\n5            wenn seit der Bestätigung der Annahme des\nAntrags schon Schalt- oder Bauarbeiten ge-\nleistet worden sind, je Stromweg . . . . . . . . . . . . die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr\nDie Vorschriften zu 4.4 Nr. 8 und 10 werden\nsinngemäß angewendet.\n6            wenn seit der Bestätigung der Annahme des\nAntrags noch keine Schalt- oder Bauarbeiten\ngeleistet worden sind, je Stromweg ......... .           ein Viertel der pauschalen Anschließungs-\ngebühr\nbei Änderungsanträgen,\n7            die Änderungen betreffen, für die Gebühren\nnach Nr. 3 erhoben werden, ................ .                         Gebühren nach Nr. 3\n8            die Änderungen betreffen, für die Gebühren\nnach Nr. 4 erhoben werden, ................ .                         Gebühren nach Nr. 4\nZu Nr. 7 und 8\nDie Gebühren werden nur dann erhoben, wenn\nseit der Bestätigung der Annahme des Antrags\nschon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet wor-\nden sind.","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911                           3043\nAnlage 13\nzu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b der 10. ÄndVFO\nNr.                                                                             Gebühr\nGegenstand\nDM\n12.1.1.   Dauernd überlassene Sendeanlagen\nMonatliche Gebühren bei Langwellensendeanlagen\nfür eine Betriebssendeanlage mit einer Träger-\nleistung\n1       von 50kW                                                               152 000,-\n2         ))   70kW                                                            211000,-\n3         >> 250 kW                                                            303 000,-\n4         >> 500 kW                                                            450 000,-\nZu Nr. 1 bis 4\nFür Reservesender wird eine monatliche Ge-\nbühr in Höhe von 45 v. H. der Gebühr für eine\nBetriebssendeanlage entsprechender Träger-\nleistung erhoben.\nMonatliche Gebühren bei Mittelwellensendeanlagen\nfür eine Betriebssendeanlage mit einer Träger-\nleistung\n5       von     1 kW                                                             5 600,-\n6         ))    3kW                                                              7 700,-\n7             10kW                                                              16 600,-\n8         >)  20kW                                                              31 700,-\nZu Nr. 5 bis 8\nFür Reservesender wird eine monatliche Ge-\nbühr in Höhe von 60 v. H. der Gebühr für eine\nBetriebssendeanlage entsprechender Träger-\nleistung erhoben.\n9       von 40kW                                                               103 000,-\n10         >)  50kW                                                             110 000,-\n11         >> 100 kW                                                            143 000,-\n12         >> 150 kW                                                            177 000,-\n13         >> 200 kW                                                            213 000,-\n14         >> 300 kW                                                            251000,-\n15         >> 350 kW                                                            305 000,-\n16         >> 400 kW                                                            322 000,-\n17         >> 600 kW                                                            465 000,-\n18         >> 700 kW                                                            545 000,-\n19         >> 800 kW                                                            570000,-\nZu Nr. 9 bis 19\nFür Reservesender wird eine monatliche Ge-\nbühr in Höhe von 30 v. H. der Gebühr für eine\nBetriebssendeanlage entsprechender Träger-\nleistung erhoben.","3044                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teiil I\nAnlage 13\nzu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\nMonatliche Gebühren bei Kurzwellensendeanlagen\nfür eine Betriebssendeanlage mit einer Trägerleistung\n20         von    SkW                                                              28 400,-\n21           ))  25kW                                                              65 500,-\n22           >> 100 kW                                                            160 000,-\n23           >> 500 kW                                                            485 000,-\nZu Nr. 20 bis 23\n1. Die Gebühren nach Nr. 20 bis 23 gelten für\neine tägliche Überlassungszeit von bis zu\n20 Stunden. Bei Überlassungszeiten von mehr\nals 600 Stunden im Monat werden von Fall zu\nFall zusätzlich Gebühren nach Abschnitt 12.1.2\nerhoben.\n2. Für Reservesender wird eine monatliche\nGebühr in Höhe von 40 v.H. der Gebühr für\neine Betriebssendeanlage entsprechender Trä-\ngerleistung erhoben. Vorschrift 1 gilt für Re-\nservesender sinngemäß.\nMonatliche Gebühren bei UKW-Sendeanlagen mit\neiner Trägerleistung\n24         von 0,3 kW ............................... .                             2200,-\n25           »   0,6 kW ............................... .                           4000,-\n26           »   3kW ................................ .                             7 500,-\n27           »  10kW,50kWERP ................... ..                                11000,-\n28           »  10 kW, 100 kW ERP .................... .                           12 000,-\n29           »   0,6 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) .. .                      5 600,-\n30          >>  3 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ... .                       9 800,-\n31           >> 10 kW, 50 kW ERP (mit erhöhter Betriebs-\nsicherheit) ................................. .                         14200,-\n32        von 10 kW, 100 kW ERP (mit erhöhter Betriebs-\nsicherheit) ................................. .                         15 600,-\nZu Nr. 1 bis 32\n1. Wird eine dauernd überlassene Tonrundfunk-\nsendeanlage mit .!.n\nTrägerleistung  betrieben, so\nwird die monatliche Gebühr nach folgender\nFormel ermittelt:\ntv               tn Ga-GR\nGErm   =  GR   + 24 (GB -GR) + 24 - - n -\nHierin bedeutet:\nG\nErm\n=  Ermäßigte Gebühr\nGR =      Monatsgebühr des Reservesenders mit\nder Trägerleistung N\nMonatsgebühr der Betriebssende-\nanlage mit der Trägerleistung N\nBetriebszeit mit voller Trägerleistung\n= Betriebszeit mit _!.n Trägerleistung\nn         Divisor der verminderten Träger-\nleistung","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911                        3045\nAnlage 13\nzu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b\nNr.                       Gegenstand                                      Gebühr\nDM\n2. Werden dauernd überlassene Einrichtungen\nohne Verschulden des Benutzers an einem\nKalendertag bei einem einzelnen Sender min-\ndestens 10 zusammenhängende Minuten wäh-\nrend der Programmzeit betriebsunfähig, so\nwerden auf Antrag bei Betriebsunfähigkeit\neines Senders für je 5 Minuten des Zeitraumes\nder ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1 /,ooo\nder Monatsgebühr erstattet; ein Teil von mehr\nals 3 Minuten wird auf volle 5 Minuten aufge-\nrundet. Je Kalendertag wird höchstens 1 / 80 der\nMonatsgebühr erstattet.\n12.1.2.   Für kurze Zeit überlassene Sendeanlagen\nGebühr je Minute für eine Kurzwellensendeanlage\nmit einer Trägerleistung\n1    von    5 kW                                                            1,50\n2      » 25kW                                                               4,00\n3      » 100 kW                                                            10,00\n4      » 500 kW                                                            30,00\nZu Nr. 1 bis 4\n1. Wird eine Sendeanlage ohne Verschulden\ndes Benutzers für mindestens fünf zusammen-\nhängende Minuten während der Programmzeit\nbetriebsunfähig, so wird für die gesamte Zeit\nder Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.\n2. Es werden mindestens die Gebühren für\n60 Minuten erhoben.","3046                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teill I\nAnlage 14\nzu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe d der 10. ÄndVFO\nNr.                           Gegenstand                                       Gebühr\nDM\n12.2.      Dauernd überlassene Fernseh-\nrundfunksendeanlagen\nMonatliche Gebühr für eine Sendeanlage mit einer\nSynchronspitzenleistung\n1        bis 1 W .................................. , ,                        2 200,-\n2        von mehr als      1 W bis    sw .. .............\n\"                                2 800,-\n3          ))   )}   ))    sw   ))  10W ................                       3 900,-\n4          ))   ))   ))  10W    ))  20W ... ., ............                    5 000,-\n5          ))   ))   ))  20W • 100W . ...............                          5 800,-\n6          >)   ))   )) 100W • 200W ................                           6200,-\n7        von 2 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ..••                      43 300,-\n8          » 10 kW ................................ .                         72 700,-\n9          » 20kW                                                             87 500,-\n10          » mehr als 20 bis 100 W (mit erhöhter Betriebs-\nsicherheit) ................................. .                       9 700,-\n11        von mehr als 100 bis 200 W (mit erhöhter Betriebs-\nsicherheit) ................................. .                      10 400,-\n12        von 10 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit)                         106200,-\n13          » 20 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit)                         113 000,-\nZu Nr. 1 bis 13\nVorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1 bis 32 gilt sinn-\ngemäß.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1917                               3047\nAnlage 15\nzu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe e der 10. ÄndVFO\nGebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM\n12.3.     Koaxialkabelanschlüsse\n(§ 49a der Fernmeldeordnung)\nMonatliche Grundgebühren\nMonatliche Gebühr für einen Koaxialkabelanschluß\nje Antennensteckdose der angeschlossenen Verteil-\nanlage\n1    für die 1. bis 4. Antennensteckdose                                             2,50\nJe Koaxialkabelanschluß werden mindestens\n5,- DM erhoben.\n2    für die 5. bis 10. Antennensteckdose .......... .                               1,50\n3    für die 11. bis 20. Antennensteckdose                                           1,00\n4    für die 21. bis 50. Antennensteckdose                                           0,50\n5    für jede weitere Antennensteckdose                                              0,30\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Werden für das Errichten eines örtlichen\nKabelnetzes für die Übertragung von Ton-\nund Fernsehsignalen Investitionsbeiträge ge-\nleistet, ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1\nbis 5 auf den nach folgender Formel ermittelten\nVomhundertsatz:\n100-0,4 X\nVomhundertsatz der Gebühren nach\nNr. 1 bis 5\nX          Anteil des geleisteten Investitions-\nbeitrages in v. H. der gesamten Erst-\ninvestitionen für das Errichten des\nörtlichen Kabelnetzes oder eines Teiles\ndavon.\n2. Werden Investitionsbeiträge nach der Vor-\nschrift 1 nur für Teile des örtlichen Kabelnetzes\ngeleistet, so wird Vorschrift 1 nur für die Ko-\naxialkabelanschlüsse angewendet, die zu diesem\nTeil des Netzes gehören.\n3. Auf Antrag des Inhabers des Koaxialkabel-\nanschlusses wird anstelle der Gebühren nach\nNr. 1 bis 5 für den Zeitraum von zehn Jahren\nnach der Übergabe des Koaxialkabelanschlusses\neine einmalige Gebühr in Höhe des Achtzig-\nfachen der Gebühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben.\nNach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren\nentsprechend Satz 1 werden die monatlichen\nGebühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben, oder es\nwird auf Antrag des Inhabers des Koaxial-\nkabclanschlusses für einen weiteren Zeitraum\nvon zehn Jahren die einmalige Gebühr nach\nSatz 1 erhoben.\n4. Wird ein Koaxialkabelanschluß, für den eine\neinmalige Gebühr nach Vorschrift 3 erhoben\nwurde, vor Ablauf des jeweiligen Zehnjahres-\nabschnittes gekündigt, so wird für jeden noch\nnicht abgelaufenen Kalendermonat dieses Ab-\nschnittes ein Hundertzwanzigstel der entrichte-\nten einmaligen Gebühr erstattet.","3048                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\nAnlage 15\nzu Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe e\nNr.                            Gegenstand                                       Gebühr\nDM\nAnschließungsgebühren\n6     Für die Anschließung eines Koaxialkabelanschlusses                        400,-\n1. Für Koaxialkabelanschlüsse, für die Investi-\ntionsbeiträge nach den Vorschriften zu Nr. 1\nbis 5 geleistet worden sind, ermäßigt sich die\nAnschließungsgebühr auf den nach folgender\nFormel ermittelten Vomhundertsatz.\n100-x\nVomhundertsatz der Anschließungs-\ngebühr\nX         Anteil des geleisteten Investitions-\nbeitrages in v.H. der gesamten Erst-\ninvestitionen für das Errichten des\nöffentlichen Kabelnetzes oder eines\nTeiles davon.\n2. Auf Antrag des Inhabers des Koaxialkabel-\nanschlusses werden anstelle der einmaligen\nGebühr nach Nr. 6 für den Zeitraum von zehn\nJahren nach Übergabe des Koaxialkabel-\nanschlusses monatliche Gebühren in Höhe von\n5,- DM erhoben. Die Vorschrift 1 wird sinn-\ngemäß angewendet.\n3. Wird ein Koaxialkabelanschluß, für den\nmonatliche Gebühren nach Vorschrift 2 er-\nhoben werden, vor Ablauf des Zehnjahres-\nabschnittes gekündigt, so wird für jeden noch\nnicht abgelaufenen Kalendermonat ein Hundert-\nzwanzigstel der Gebühr nach Nr. 6 in einer\nSumme erhoben.","Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 197'1                           3049\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2 der 10. ÄndVFO\nMonatliche Gebühr\nNr.                         Gegenstand                           Posteigene            Teilnehmereigene\nAnlage                    Anlage\nDM                       DM\n2                                    3                         4\nBesondere Gebührenvorschriften\nfür Nebenstellenanlagen, die vor dem\n1. Juli 1972 hergestellt wurden\n(§§ 6, 8 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)\nZu den sich aus den Abschnitten 1 bis 3 und 5 er-\ngebenden Gebührenbeträgen ist noch die Umsatz-\nsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen\nHöhe zu entrichten.\nHinweise\n1. Die Gebühren des Abschnitts 2. Nebenstellen-\nanlagen der Fernmeldegebührenvorschriften wer-\nden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften\nauch auf die vor dem 1. Juli 1972 hergestellten\nTeilnehmereinrichtungen angewendet, und zwar\nauch dann, wenn bei gleichem Leistungsumfang\ndie Bezeichnung einer Einrichtung in der Spalte\n>>Gegenstand<< von der früheren Bezeichnung ab-\nweicht.\n2. Vor dem 1. Januar 1957 überlassene posteigene\nEinrichtungen ohne feste Gebühren, für die bisher\nauf Grund des letzten Satzes der Vorbemerkung\nNr. 2 zu den Fernsprechgebührenvorschriften in\nder Fassung der Verordnung zur Änderung der\nFernsprechgebührenvorschriften vom 18. Dezem-\nber 1956 (Bundesanzeiger Nr. 247 vom 20. Dezem-\nber 1956) Gebühren wie für teilnehmereigene Ein-\nrichtungen berechnet worden sind, werden auch\nnach dem 30. Juni 1972 hinsichtlich ihrer monat-\nlichen Gebühren wie teilnehmereigene Einrich-\ntungen behandelt.\n3. Die Vorbemerkung Nr. 3 zu den Fern1D:elde-\ngebührenvorschriften über die Rundung von Ge-\nbührenbeträgen gilt sinngemäß.\n1.      In Abschnitt 2 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften (FGV)\naufgeführte Einrichtungen\nIn Abschnitt 2.1 bis 2.8 der FGV aufgeführte Ein-\nrichtungen mit festen Gebühren, hergestellt\n1     vor dem 1. Januar 1963 ..................... .             60 v. H.                  80 v. H.\nder Gebühren nach Abschnitt 2.1 bis 2.8\nder FGV\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen,\ndie nach dem genannten Zeitpunkt hergestellt\nworden sind, deren Herstellung jedoch vor\ndem 1. Januar 1963 beantrag~ und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist.","3050                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:l I\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                              Gegenstand                            Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                  Anlage\nDM                      DM\n3\n2        zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni\n1972 ...................................... .                80 v. H.                90 v. H.\nder Gebühren nach Abschnitt 2.1 bis 2.8\nder FGV\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen,\ndie nach dem 30. Juni 1972 hergestellt worden\nsind, deren Herstellung jedoch vor dem 1. Juli\n1972 beantragt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist.\nZu Nr. 1 und 2\nHat der Teilnehmer bei den Reihenanlagen\nnach Abschnitt 2.2 der FGV oder den Vermitt-\nlungseinrichtungen nach Abschnitt 2.3 bis 2.5\nder FGV Einrichtungen, die vor deJn 1. Juli\n1972 zur Ergänzungsausstattung gehörten,\nnicht beantragt und sind diese Einrichtungen\ndeshalb nicht eingebaut oder unwirksam\ngemacht, so verringern sich die monatli-\nchen Gebühren für die Regelausstattung nach\nAbschnitt 2.2 bis 2.5 der FGV um die Ge-\nbühren der nicht beantragten Einrichtungen\ngemäß Abschnitt 3.\nIn Abschnitt 2 der FGV aufgeführte Einrichtungen\nmit Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGV\noder nach entsprechenden früheren Vorschriften und\nW-Unteranlagen abweichender Art nach Abschnitt\n2.5.1 Nr. 27 und 28 der FGV, hergestellt\n3        vor dem 1. Januar 1966 ..................... .        die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren\nzuzüglich des Zuschlags gemäß der Vorschrift\nin Spalte 2\nBei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der\nZuschlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag\nder Herstellung bis zum Ablauf des Jahres 1965\nbei posteigenen\nEinrichtungen ....... eins vom Hundert,\nbei teilnehmereigenen\nEinrichtungen ....... zwei vom Hundert\nder vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein\nTeil eines Kalenderjahres wird als volles Ka-\nlenderjahr gezählt.\n4        zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni\n1972 ...................................... .        die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren\n5     Einrichtungen, für die in Abschnitt 2 der FGV Ge-\nbühren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den FGV vor-\ngeschrieben sind, für die aber vor dem 1. Juli 1972\nnach bis dahin gültigen Gebührenvorschriften feste\nGebühren erhoben wurden .................... .          feste Gebühren nach Abschnitt II bis IV der\nFernsprechgebührenyprschriften in der Fassung\nder Verordnung zur Anderung der Fernsprech-\ngebührenvorschriften vom 19. Dezember 1962\n(Bundesanzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember\nDie Gebühren nach Spalte 3 und 4 gelten vom                        1962)\n1. Juli 1972 an als monatliche Gebühren nach\nVorbemerkung Nr. 2 zu den FGV.\nZu Nr. 3 bis 5\nZu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom\n1. April 1978 an ein Zuschlag von 21,6 vom\nHundert erhoben.","Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1917                                                3051\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                        Gegenstand                                                  Posteigene          Teilnehmereigene\nAnlage                 Anlage\nDM                     DM\n2                                                           s                      4\n2.      Einrichtungen, die· in den Fern-\nmeldegebührenvorschriften (FGV)\nnicht mehr aufgeführt sind\nHinweise\n1. Die in Abschnitt 4 bezeichneten Einrichtungen\nwerden weder neu überlassen, noch auf Antrag\noder von Amts wegen gegen gleiche ausgewech-\nselt, noch erweitert.\n2. Mit den Gebühren für die Einrichtungen der Er-\ngänzungsausstattung sind auch die Anteile für ihre\nUnterbringung in Gestellen, Schränken, Gehäusen\nusw. und für ihre Stromversorgung abgegolten.\n2.1. Einrichtungen, die vor dem 1. Januar\n1940 hergestellt worden sind, und Ein-\nrichtungen, die auch im Abschnitt 4\nnicht mehr aufgeführt sind\n1  Für die gesamte Vermittlungseinrichtung oder\nReihenanlage oder für eine andere Einrichtung . . . . von der Deutschen Bundespost im Einzelfall\nfestgesetzte Gebühren, jedoch nicht mehr als\nZu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom das Doppelte der vor dem t. Juli 1972 gültigen\n1. April 1978 an ein Zuschlag von 21,6 vom                                         Gebühren\nHundert erhoben.\n2.2. Einrichtungen, die zwischen dem\n1. Januar 1940 und dem 30. Juni 1972\nhergestellt worden sind\n2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihen-\nanlagen mit festen Gebühren\nIn Abschnitt 4.1 aufgeführte Einrichtungen mit\nfesten Gebühren, hergestellt\n1     vor dem 1. Januar 1963 ..................... .                                  60v.H.                   80v. H.\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen,                           der Grundbeträge nach Abschnitt 4.1\ndie nach dem genannten Zeitpunkt hergestellt\nworden sind, deren Herstellung jedoch vor\ndem 1. Januar 1963 beantragt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n2      zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni\n1972 .................•....................•                                    80 v. H.                 90 v. H.\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen,                           der· Grundbeträge nach Abschnitt 4.1\ndie nach dem 30. Juni 1972 hergestellt worden\nsind, deren Herstellung jedoch vor dem 1. Juli\n1972 beantragt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist.\n2.2.2. Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen\nmit festen Gebühren\n1  In Abschnitt 4.2 aufgefülu:te Einrichtungen mit\nfesten Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 v. H. der Grundbeträge nach Abschnitt 4.2","3052                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Te,i;I I\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                             Gegenstand                               Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                      DM\n3                      4\n2.2.3. Vermittlungseinrichtungen, Reihenanla-\ngen, Sprechapparate und Zusatzeinrichtun-\ngen ohne feste Gebühren\nIn Abschnitt 4 aufgeführte Einrichtungen mit Ge-\nbühren nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGV oder\nnach entsprechenden früheren Vorschriften, her-\ngestellt\n1        vor dem 1. Januar 1966 ..................... .          die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren\nzuzüglich des Zuschlags gemäß der Vorschrift\nin Spalte 2\nBei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der\nZuschlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag\nder Herstellung bis zum Ablauf des Jahres 1965\nbei posteigenen\nEinrichtungen . . . . . . . eins vom Hundert,\nbei teilnehmereigenen\nEinrichtungen ....... zwei vom Hundert\nder vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein\nTeil eines Kalenderjahres wird als volles Ka-\nlenderjahr gezählt.\n2        zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni\n1972 ...................................... .           die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren\nZu Nr.1 und 2\nZu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom\n1. April 1978 an ein Zuschlag von 21,6 vom\nHundert erhoben.","T.i~J der !\\ usgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                       3053\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nPosteigene     Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                           Monatliche    Monatliche      Einmalige\nGebühr        Gebühr         Gebühr\nDM            DM              DM\n3             4              5\n3.       Gebührenbeträge für Einrichtungen,\ndie aus der Ergänzungsausstattung\nin die Regelausstattung über-\nnon1men wurden\nHinweise\n1. Die Gebührenbeträge in den Spalten 3 und 4 die-\nnen unter Berücksichtigung des Einrichtungszeit-\nraumes und des Vomhundertsatzes nach 1 Nr. 1\nund 2 ausschließlich der Rückrechnung von nicht\nbeantragten Einrichtungen der Ergänzungsaus-\nstattung entsprechend der Vorschrift zu 1 Nr. 1\nund 2.\n2. Die Beträge der einmaligen Gebühren in Spalte 5\nwerden angesetzt, wenn teilnehmereigene Anla-\ngen, die vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden,\nnach diesem Zeitpunkt um die in diesem Abschnitt\naufgeführten Einrichtungen der Ergänzungsaus-\nstattung erweitert werden. Dies gilt sinngemäß\nauch für Anlagen, die nach dem 1. Juli 1972 herge-\nstellt worden sind, deren Herstellung jedoch vor\ndem genannten Zeitpunkt beantragt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n3.1. Reihenanlagen\nSichtbare Anzeige für die Übernahme eines\nAmtsgesprächs\nje Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ....... .            0,65         0,20           29,20\n3.2. Kleine W-Anlagen\n1  Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in der\nAmtsleitung ................................. .                   1,60         0,55           74,20\nNr. 1 gilt nur, wenn die kleine W-Anlage vor\ndem 1. August 1962 beantragt und der Antrag\nvor diesem Zeitpunkt von der Deutschen\nBundespost bestätigt worden ist,\n3.3. Mittlere W-Anlagen\n1  Aufschalten über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz ..................... .                1,40         0,45           65,60\n2  Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung .............................. .                 3,75        1,25          175,10\n3   Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung .............................. .                1,60         0,55           74,20    ;","3054                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nPosteigene    Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                           Gegenstand                       Monatliche    Monatliche      Einmalige\nGebühr       Gebühr          Gebühr\nDM           DM              DM\nl                               2                                 3             4              5\n4      Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit\nVermittlung)\nje Amtsleitung ...............................            1,40        0,45           65,60\n5      Wiederanruf bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung ...............................            1,60        0,55           74,20\n3.4. Große W-Anlagen der Baustufe III W\n1      Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Arntsleitung ................................          1,60        0,55           74,20\n2      Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit\nVermittlung)\nje Amtsleitung .................•.............            1,40        0,45           65,60\n3      Wiederanruf bei der Abfragestelle in Amtsverbin-\ndungen\nje Amtsleitung ..............................•            1,60        0,55           74,20\n4     Impulszahlengeber ...........................              78,30       26,10         3 641,-","Nr. 91     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1911                        3055\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                         Gegenstand                           Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                  Anlage\nDM                       DM\n3                       4\n4.         Grundbeträge für die Berechnung\nder Gebühren nach Abschnitt 2\n4.1.      Vermittlungseinrichtungen\nvon Nebenstellenanlagen und\nReihenanlagen\n4.1.1.    Regelausstattung\n4.1.1.1. Handbediente Vermittlungs-\neinrichtungen\nKlappenschränke\n1  für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen ..            5,25                   1,75\n2  für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ...            2,75                   0,90\nRückstellklappenschränke\n3  feste Gebühr für jeden Rückstellklappenschrank\ngroßer Form ................................. .                17,90                   6,-\n4  für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen ..            5,25                   1,75\n5  für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ...            2,75                   0,90\nGlühlampenschränke (ältere Ausführung)\nzu 2 bis 5 Anschlußorganen für Amtsleitungen und\n10 bis 50 Anschlußorganen für Nebenstellen\n6    für einen Schrank mit 2 Anschlußorganen für Amts-\nleitungen, 10 Anschlußorganen für Nebenstellen\nund 3 Schnursätzen ......................... .             174,30                  58,10\n7     für 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ..            8,65                   2,90\n8      für einen weiteren Schnursatz ................. .            8,65                   2,90\n9     für einen Schrank mit 3 Anschlußorganen für Amts-\nleitungen, 30 Anschlußorganen für Nebenstellen\nund 5 Schnursätzen (nicht erweiterungsfähig) ....          238,80                  79,60\nZu Nr. 6 bis 9\nNr. 6 bis 9 gelten nur, wenn die Einrichtungen\nvor dem 1. Juni 1950 beantragt worden sind\nund der Antrag vor diesem Zeitpunkt von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n4.1.1.2. Reihenanlagen\nReihenanlagen einfacher Art mit gewöhnlichem\nSprechapparat und Vorsatzkasten zu 1 Amtslei-\ntung und bis zu 5 Nebenstellen\n1     Reihenhauptstelle ........................... .             27,80                    9,25\n2     Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamts-\nberechtigt) ................................ .               4,25                    1,40\nZu Nr.1 und 2\nDie Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-\ngemäß.","3056                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                             Gegenstand                             Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                       DM\n1                                 2                                       3                       4\nVermittlungseinrichtungen\nfür Außennebenstellen\n(nicht erweiterungsfähig)\nHandbediente Vermittlungseinrichtung\n3         zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle .......               14,50                     4,80\n4         zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen .....                21,40                     7,15\n5         zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen       ...          29,20                     9,70\n6         zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen       ...          35,-                    11,70\n7         zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen       ...          35,90                   12,-\n8         zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen       ...          43,80                    14,60\n9         zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen       ...          53,40                    17,80\nSelbsttätige Vermittlungseinrichtung\n10         zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ..•...•               24,50                     8,20\n11         zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen       ...          43,90                    14,60\n12         zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen       ...          46,30                   15,40\nZu Nr. 10 und 11\nNr. 10 und 11 gelten nur, wenn die Einrich-\ntungen vor dem 1. Juni 1966 beantragt worden\nsind und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von\nder Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n4.1.1.3. Kleine W-Anlagen\nBaustufe I C 1 - Unteranlage\n1          1 Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur\nHauptanlage .•..............••.••...•...•\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen       ......         113,40                    37,80\n1 Innenverbindungssatz ................•....          1\n4.1.1.4. Mittlere W-Anlagen mit Amtswahl\nErweiterungsfähige Vermittlungseinrichtung\nBaustufe II B\n1          2 Anschlußorgane für Amtsleitungen        .........\n15 Anschlußorgane für Nebenstellen ......•..•.\n2 Innenverbindungssätze ....................\n}     207,50                    69,10\n....\nj'\n2         für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen                     16,20                    5,40\n3         für einen 3. Innenverbindungssatz •.•.•.•••••••                12,30                    4,10","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                        3057\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonadiche Gebühr\nNr.                        Gegenstand                           Posteigene          Teilnehmereigene\nAnlage                  Anlage\nDM                     DM\n2                                    s                      4\nBaustufe II C\n4      2 Anschlußorgane für Amtsleitungen ........ .\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen .......... .\n3 Innenverbindungssätze ................... .\n}      240,10                   80,-\n5     für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ... .            16,20                   5,40\n6\nBaustufe II B - Unteranlage\n2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage ......................... .\n15 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... .\nl      207,50                   69,10\n2 Innenverbindungssätze ................... .\n7    für ein 3. Anschlußorgan für Nebenanschlußlei-\ntungen zur Hauptanlage ..................... .              21,10                    7,05\n8    für 'einen 3. Innenverbindungssatz ............ .           12,30                    4,10\n4.1.1.5. Große W-Anlagen mit Amtswahl\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und\nStromversorgungsanlage\nBaustufe III A\n5 bis 20 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 200 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 20 Innenverbindungssätze\n1     Feste Gebühr                                              487,10                  113,40\nZuschlag zur festen Gebühr bei einem Ausbau\nvon mehr als 10 Anschlußorganen für Amtslei-\ntungen oder mehr als 100 Anschlußorganen für\nNebenstellen\n2        bei mehr als 10 Anschlußorganen für Amts-\nleitungen ................................ .           162,40                   37,70\n3        bei mehr als 100 Anschlußorganen für Neben-\nstellen .................................. .           243,50                   56,70\n4     für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ... .            40,50,                   9,45\n5     für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ... ; ..          16,20                   3,75\n6     für jeden Innenverbindungssatz                             24,30                    5,65\nBaustufe III B\n11 bis 100 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n110 bis 1000 Anschlußorgane für Nebenstellen\n10 bis 100 Innenverbindungssätze\n7     feste Gebühr ............................... .            431,70                  100,50\n8     für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen .... .           81,-                    18,90\n9    für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ..... .           24,10                    5,60\n10    für jeden Innenverbindungssatz .............. .              50,90                  11,90","3058                                 Bundesgesetzblatt, Jahrqanq 1977, Teil I\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                           Gegenstand                           Posteigene            Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                        DM\n3                        4\nBaustufe III S\n11         Organgebühr für jedes weitere Anschlußorgan\nfür Amtsleitungen in Anlagen ohne Amtswahl                 43,60                   10,90\n4.1.2.   Ergänzungsausstattung\n4.1.2.1. Ergänzungsausstattung für handbediente\nVermittlungseinrichtungen\n1      Eintretezeichen bei der Hauptstelle oder Schal-\ntung für Rückfrage bei der Hauptstelle ....... .               1,70                     0,60\n2      Weiterer Schnursatz für Rückstellklappen-\nschränke ................................... .                 7,65                     2,55\n3      Einrichtung zur Anschaltung von vorgeschal-\nteten Reihenapparaten\nje Amtsleitung ............................. .              0,95                     0,35\n4.1.2.2. Ergänzungsausstattung für Reihen-\nanlagen\n1      Besondere und verschließbare Mithöreinrichtung }\nGebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\n2      Besonderer Anrufbeikasten mit sichtbarem Zeichen\nZweite Vermittlungseinrichtung für Außenneben-\nstellen\nHandbediente Vermittlungseinrichtung\n3            zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle                 14,50                     4,80\n4            zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ...            21,40                     7,15\n5            zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ..           29,20                     9,70\n6            zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ..           35,-                     11,70\n7            zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ..           35,90                    12,-\n8            zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .•           43,80                    14,60\n9            zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen ..           53,40                    17,80\nSelbsttätige Vermittlungseinrichtung\n10            zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ....            24,50                     8,20\n11            zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ..           43,90                    14,60\n12            zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ..           46,30                    15,40\n4.1.2.3. Ergänzungsausstattung für kleine\nW-Anlagen\n1     Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in\neiner Nebenanschlußleitung .................... .              11,90                     4,-\n2     Schaltung für einen Zweieranschluß bei außen-\nliegenden Nebenstellen (gilt nicht für W-Unter-\nanlagen) ..................................... .               20,10                     6,70","t'l r. 91    Tag <hir Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                          3059\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                           Gegenstand                             Posteigene            Teilnehmereigene\nAnlage                    Anlage\nDM                       DM\n2                                      s                        4\n4.1.2.4. Ergänzungsausstattung für mittlere und\ngroße W-Anlagen mit Amtswahl und für\nW-Anlagen ohne Amtswahl\nWeitere Meldeleitung\n1     ohne Weitervermittlung                                            5,40                     1,80\n2     mit Weitervermittlung ...................... .                    8,-                      2,65\nZu Nr.1 und 2\nDie Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt\nsinngemäß.\n3  Einrichtung zum Anschließen von ZB- oder\nOB-Nebenstellen ohne Weitervermittlung ...... .\n4  Einrichtung für Nachtabfragestelle ohne Ver-\nGebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\nmittlung .................................... .\n5  Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbin-\ndungen ..................................... .\n4.1.2.5. Allgemein verwendbare Ergänzungs-\nausstattung\n1\n2\nTicker ...................................... .\nSperreinrichtung für bestimmte Verbindungen . . .\nDie Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt\nsinngemäß.\nl           2,60                     0,85\nGebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\n3  Vorratseinrichtung und Ersatzteile für die Ver-\nmittlungseinrichtung ........................ .\n4  Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netz-\nstromes bei Puffergeräten bis 3 A Ladestrom ... .                    3,80                     1,25\n5  Mithöraufforderung für Nebenstellen ......... .\n6  Anrufzähler ................................. .\n7  Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der                      Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\nNebenstellenanlage durch bestimmte Nebenstellen\n8  Anrufwiederholer ........................... .\n4.2.     Sprechapparate besonderer Art und\nZusatzeinrichtungen\n4.2.1. Sprechapparate besonderer Art\nHinweis\nDie monatlichen Grundbeträge enthalten nicht den\nZuschlag für eine amtsberechtigte Nebenstelle nach\nAbschnitt 2.14.1 Nr. 1 der FGV.\nDoppelapparat\nals Nebenstelle (mit Trockenelement)\n1        ohne Batteriekästchen ..................... .                  6,15                     2,05\n2        mit Batteriekästchen ...............•.......                   6,15                     2,05\"","3060                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\n\\\nNr.                            Gegenstand                                    Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                       DM\n2                                            3                       4\n3     Mithörapparat zu 11 bis 15 Mithörleitungen ..... .                     20,15                    6,75\nDie Vorschrift zu 4.1.1 .1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-\ngemäß.\nVorgeschalteter Reihenapparat\n4        NRv 1/5 (Reihennebenstelle 1/5) ............. .                      9,75                    3,25\n5         NRv    2/5 (Reihennebenstelle 2/5) ............. .                  10,30                    3,45\n6        NRv    2/10 (Reihennebenstelle 2/10) ........... .                  12,50                   4,20\n7         NRv    3/10 (Reihennebenstelle 3/10) ........... .                  15,60                    5,20\n8        NRv    4/10 (Reihennebenstelle 4/10) ........... .                  18,50                   6,15\n9        NRv    4/15 (Reihennebenstelle 4/15) ........... .                  18,50                   6,15\n10         NRv    5/5 (Reihennebenstelle 5/5) ............. .                  18,50                    6,15\n4.2.2. Zusatzeinrichtungen\n1     Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform                               0,60                   0,20\nKopfhörer\n2        mit 1 Hörvorrichtung ....................... .                       0,70                   0,20\n3        mit 2 Hörvorrichtungen ..................... .                       1,05                   0,35\n4      Brustmikrofon .............................. .                          2,15                   0,70\n5     Sternschauzeichen oder Lampe ............... .                          0,45                   0,15\n6      Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein\nKästchen .................................... .                         0,75                    0,35\n7     Fallscheibe ................................. .                         0,85                   0,30\n8      Lose Nummernscheibe mit Fuß ............. .                             1,20                   0,40\n9     Besonderer Kurbelinduktor .................. .                          1,80                   0,60\n10      Kassiervorrichtung für Nebenstellen .......... .                        3,65                    1,20\n11      Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne\noder mit Dämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel                        0,40                   0,10\nDehnbare Leitungsschnur für Handapparate\n12         in Regellänge .............................. .                       0,45                    0,15\nlänger als Regellänge\n13            bis 1 m ............................... .                         0,55                    0,15\n14            in Längen zu 1,50 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .    0,80                    0,20\n15            in Längen zu 2 m ........................ .                       0,95                   0,30\n16      Gebührenanzeiger ohne Rückstellung bei Anschluß\nan die Sprechstelle einer posteigenen oder teilnehmer-\neigenen Nebenstellenanlage ....•................                        5,45                    1,80\nDie Gebühr für die Übermittlung der Gebüh-\nrenimpulse wird nach Abschnitt 1.1 Nr. 20 der\nFGV, für die Maßnahmen bei der Hauptstelle\nnach Abschnitt 2.7 Nr. 16 der FGV erhoben..","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                       3061\nAnlage 16\nzu Artikel 3 Nr. 2\nGebifür\nNr.                     Gegenstand\nDM\n2                                             3\n5.    Anschließungs-\nund Änderungsgebühren\n(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeord-\nnung)\n5.1. Anschließungsgebühren\n1  Für die Erweiterung von Nebenstellenanlagen, die\nvor dem 1. Juli 1972 hergestellt worden sind, um\nEinrichtungen nach Abschnitt 3 ..... ~ .......... . Gebühren nach Abschnitt 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften\nDie Vorschrift zu 1 Nr. 2 gilt sinngemäß,\n5.2. Änderungsgebühren\n1  Für die Änderung der in den Abschnitten 3 und 4\nbezeichneten Einrichtungen ..................••• · Gebühren nach Abschnitt 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften","3062                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang ~977, Teil I\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2 der 10. ÄndVFO\nMonatliche Gebühr\nNr.                            Gegenstand                            Posteigene          Teilnehmereigene\nAnlage                  Anlage\nDM                     DM\n3                      4\nBesondere Gebührenvorschriften\nfür Nebenstellenanlagen, die vor dem\n1. Juli 1972 hergestellt wurden\n(§§ 6, 8 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)\nZu den sich aus den Abschnitten 1 bis 3 und 5 er-\ngebenden Gebührenbeträgen ist noch die Umsatz-\nsteuer m der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen\nHöhe zu entrichten.\nHinweise\n1. Die Gebühren des Abschnitts 2. Nebenstellen-\nanlagen der Fernmeldegebührenvorschriften wer-\nden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften\nauch auf die vor dem 1. Juli 1972 hergestellten\nTeilnehmereinrichtungen angewendet, und zwar\nauch dann, wenn bei gleichem Leistungsumfang\ndie Bezeichnung einer Einrichtung in der Spalte\n>>Gegenstand<< von der früheren Bezeichnung ab-\nweicht.\n2. Vor dem 1. Januar 1957 überlassene posteigene\nEinrichtungen ohne feste Gebühren, für die bisher\nauf Grund des letzten Satzes der Vorbemerkung\nNr. 2 zu den Fernsprechgebührenvorschriften in\nder Fassung der Verordnung zur Änderung der\nFernsprechgebührenvorschriften vom 18. Dezem-\nber 1956 (Bundesanzeiger Nr. 247 vom 20. Dezem-\nber 1956) Gebühren wie für teilnehmereigene Ein-\nrichtungen berechnet worden sind, werden auch\nnach dem 30. Juni 1972 hinsichtlich ihrer monat-\nlichen Gebühren wie teilnehmereigene Einrich-\ntungen behandelt.\n3. Die Vorbemerkung Nr. 3 zu den Fernmelde-\ngebührenvorschriften über die Rundung von Ge-\nbührenbeträgen gilt sinngemäß.\n1.      In Abschnitt 2 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften (FGV)\naufgeführte Einrichtungen\nIn Abschnitt 2.1 bis 2.8 der FGV aufgeführte Ein-\nrichtungen mit festen Gebühren, hergestellt\n1        vor dem 1. Januar 1963 ..................... .             60 v. H.                80 v. H.\nder Gebühren nach Abschnitt 2.1 bis 2.8\nder FGV\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen,\ndie nach dem genannten Zeitpunkt hergestellt\nworden sind, deren Herstellung jedoch vor\ndem 1. Januar 1963 beantrag~ und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                               3063\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                          Gegenstand                              Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                  Anlage\nDM                      DM\n2                                         3                      4\n2    zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni\n1972 ...................................... .                   80 v.H.                 90 v.H.\nder Gebühren nach Abschnitt 2.1 bis 2.8\nder FGV\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen,\ndie nach dem 30. Juni 1972 hergestellt worden\nsind, deren Herstellung jedoch vor dem 1. Juli\n1972 beantragt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist.\nZu Nr.1 und 2\nHat der Teilnehmer bei den Reihenanlagen\nnach Abschnitt 2.2 der FGV oder den Vermitt-\nlungseinrichtungen nach Abschnitt 2.3 bis 2.5\nder FGV Einrichtungen, die vor de!ß 1. Juli\n1972 zur Ergänzungsausstattung gehörten,\nnicht beantragt und sind diese Einrichtungen\ndeshalb nicht eingebaut oder unwirksam\ngemacht, so verringern sich die monatli-\nchen Gebühren für die Regelausstattung nach\nAbschnitt 2.2 bis 2.5 der FGV um die Ge-\nbühren der nicht beantragten Einrichtungen\ngemäß Abschnitt 3.\nIn Abschnitt 2 der FGV aufgeführte Einrichtungen\nmit Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGV\noder nach entsprechenden früheren Vorschriften und\nW-Unteranlagen abweichender Art nach Abschnitt\n2.5.1 Nr. 27 und 28 der FGV, hergestellt\n3     vor dem 1. Januar 1966 ..................... .          die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren\nzuzüglich des Zuschlags gemäß der Vorschrift\nin Spalte 2\nBei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der\nZuschlag für jedes Kalenderjahr seit, dem Tag\nder Herstellung bis zum Ablauf des Jahres 1965\nbei posteigenen\nEinrichtungen ....... eins vom Hundert\nbei teilnehmereigenen\nEinrichtungen . . . . . . . zwei vom Hundert\nder vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein\nTeil eines Kalenderjahres wird als volles Ka-\nlenderjahr gezählt.\n4     zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni\n1972 ...................................... .           die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren\n5  Einrichtungen, für die in Abschnitt 2 der FGV Ge-\nbühren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den FGV vor-\ngeschrieben sind, für die aber vor dem 1. Juli 1972\nnach bis dahin gültigen Gebührenvorschriften feste\nGebühren erhoben wurden .................... .             feste Gebühren nach Abschnitt II bis IV der\nFernsprechgebührenvorschriften in der Fassung\nder Verordnung zur Änderung der Fernsprech-\ngebührenvorschriften vom 19. Dezember 1962\n(Bundesanzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember\nDie Gebühren nach Spalte 3 und 4 gelten     vom                       1962)\n1. Juli 1972 an als monatliche Gebühren     nach\nVorbemerkung Nr. 2 zu den FGV.\nZu Nr. 3 bis 5\nZu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird        vom\n1. April 1979 an ein Zuschlag von 32,5     vom\nHundert erhoben.","3064                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                            Gegenstand                                                  Posteigene          Teilnehmereigene\nAnlage                 Anlage\nDM                      DM\n3                      4\n2.      Einrichtungen, die in den Fern-\nmeldegebührenvorschriften (FGV)\nnicht mehr aufgeführt sind\nHinweise\n1. Die in Abschnitt 4 bezeichneten Einrichtungen\nwerden weder neu überlassen, noch auf Antrag\noder von Amts wegen gegen gleiche ausgewech-\nselt, noch erweitert.\n2. Mit den Gebühren für die Einrichtungen der Er-\ngänzungsausstattung sind auch die Anteile für ihre\nUnterbringung in Gestellen, Schränken, Gehäusen\nusw. und für ihre Stromversorgung abgegolten.\n2.1. Einrichtungen, die vor dem 1. Januar\n1940 hergestellt worden sind, und Ein-\nrichtungen, die auch im Abschnitt 4\nnicht mehr aufgeführt sind\n1      Für die gesamte Vermittlungseinrichtung oder\nReihenanlage oder für eine andere Einrichtung . . . . von der Deutschen .Bundespost im Einzelfall\nfestgesetzte Gebühren, jedoch nicht mehr als\nZu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom das Doppelte der vor dem 1. Juli 1972 gültigen\n1. April 1979 an ein Zuschlag von 32,5 vom                                        Gebühren\nHundert erhoben.\n2.2. Einrichtungen, die zwischen dem\n1. Januar 1940 und dem 30. Juni 1972\nhergestellt worden sind\n2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihen-\nanlagen mit festen Gebühren\nIn Abschnitt 4.1 aufgeführte Einrichtungen mit\nfesten Gebühren, hergestellt\n1         vor dem 1. Januar 1963 ..................... .                                  60v.H.                   80 v. H.\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen,                           der Grundbeträge nach Abschnitt 4.1\ndie nach dem genannten Zeitpunkt hergestellt\nworden sind, deren Herstellung jedoch vor\ndem 1. Januar 1963 beantragt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n2         zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni\n1972 ...................................... .                                   80v.H.                   90 v. H.\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen,                           der Grundbeträge nach Abschnitt 4.1\ndie nach dem 30. Juni 1972 hergestellt worden\nsind, deren Herstellung jedoch vor dem 1. Juli\n1972 beantragt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist.\n2.2.2. Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen\nmit festen Gebühren\n1      In Abschnitt 4.2 aufgefühtte Einrichtungen mit\nfesten Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 v. H. der Grundbeträge nach Abschnitt 4.2","~,J r. () 1   Tau der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                          3065\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                              Gegenstand                          Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                    Anlage\nDM                      DM\n3                       4\n2.2.3. Vermittlungseinrichtungen, Reihenanla-\ngen, Sprechapparate und Zusatzeinrichtun-\ngen ohne feste Gebühren\nIn Abschnitt 4 aufgeführte Einrichtungen mit Ge-\nbühren nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGV oder\nnach entsprechenden früheren Vorschriften, her-\ngestellt\n1    vor dem 1. Januar 1966                                  die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren\nzuzüglich des Zuschlags gemäß der Vorschrift\nin Spalte 2\nBei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der\nZuschlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag\nder Herstellung bis zum Ablauf des Jahres 1965\nbei posteigenen\nEinrichtungen ....... eins vom Hundert,\nbei teilnehmereigenen\nEinrichtungen . . . . . . . zwei vom Hundert\nder vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein\nTeil eines Kalenderjahres wird als volles Ka-\nlenderjahr gezählt.\n2    zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni\n1972 ...................................... .          die vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühren\nZu Nr. 1 und 2\nZu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom\n1. April 1979 an ein Zuschlag von 32,5 vom\nHundert erhoben.","3066                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nPosteigene     Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                             Gegenstand                       Monatliche    Monatliche      Einmalige\nGebühr        Gebühr          Gebühr\nDM            DM              DM\n2                                 3             4\n3.      Gebührenbeträge für Einrichtungen,\ndie aus der Ergänzungsausstattung\nin die Regelausstattung über-\nnommen wurden\nHinweise\n1. Die Gebührenbeträge in den Spalten 3 und 4 die-\nnen unter Berücksichtigung des Einrichtungszeit-\nraumes und des Vomhundertsatzes nach ·1 Nr. 1\nund 2 ausschließlich der Rückrechnung von nicht\nbeantragten Einrichtungen der Ergänzungsaus-\nstattung entsprechend der Vorschrift zu 1 Nr. 1\nund 2.\n2. Die Beträge der einmaligen Gebühren in Spalte 5\nwerden angesetzt, wenn teilnehmereigene Anla-\ngen, die vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden,\nnach diesem Zeitpunkt um die in diesem Abschnitt\naufgeführten Einrichtungen der Ergänzungsaus-\nstattung erweitert werden. Dies gilt sinngemäß\nauch für Anlagen, die nach dem 1. Juli 1972 herge-\nstellt worden sind, deren Herstellung jedoch vor\ndem genannten Zeitpunkt beantragt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n3.1. Reihenanlagen\n1     Sichtbare Anzeige für die Übernahme eines\nAmtsgesprächs\nje Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ....... .       0,70          0,25           31,80\n3.2. Kleine W-Anlagen\n1     Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in der\nAmtsleitung ................................. .                1,75         0,60           80,90\nNr. 1 gilt nur, wenn die kleine W-Anlage vor\ndem 1. August 1962 beantragt und der Antrag\nvor diesem Zeitpunkt von der Deutschen\nBundespost bestätigt worden ist.\n3.3. Mittlere W-Anlagen\n1     Aufschalten über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz ..................... .             1,55        0,50            71,50\n2     Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung .............................. .            4,10         1,35           190,90\n3     Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung .............................. .            1,75          0,60           80,90","Nr. <)1    Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                       3067\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nPosteigene     Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                       Gegenstand                        Monatliche    Monatliche      Einmalige\nGebühr        Gebühr         Gebühr\nDM            DM              DM\n1                            2                                  8             4               5\n4  Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit\nVermittlung)\nje Amtsleitung ...............................             1,55         0,50           71,50\n5  Wiederanruf bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung ..............................•             1,75         0,60           80,90\n3.4. Große W-Anlagen der Baustufe III W\nl  Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung ...............................•            1,75         0,60           80,90\n2  Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit\nVermittlung)\nje Amtsleitung .............................••             l,55         0,50           71,50\n3  Wiederanruf bei der Abfragestelle in Amtsverbin-\ndungen\nje Amtsleitung ..............................•             1,75         0,60           80,_90\n4  Impulszahlengeber ...........................               85,30        28,50        3 969,-","3068                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                            Gegenstand                             Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                      DM\n2                                     s                       4\n4.         Grundbeträge für die Berechnung\nder Gebühren nach Abschnitt 2\n4.1.      Vermittlungseinrichtungen\nvon Nebenstellenanlagen und\nReihenanlagen\n4.1.1.    Regelausstattung\n4.1.1.1. Handbediente Vermittlungs-\neinrichtungen\nKlappenschränke\n1      für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen ..                                     1,90\n2      für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ...                                     1,-\nRückstellklappenschränke\n3      feste Gebühr für jeden Rückstellklappenschrank\ngroßer Form ................................. .                19,50                     6,50\n4     für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen ..              5,70                     1,90\n5     für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ...              3,-                      1,-\nGlühlampenschränke (ältere Ausführung)\nzu 2 bis 5 Anschlußorganen für Amtsleitungen und\n10 bis 50 Anschlußorganen für Nebenstellen\n6         für einen Schrank mit 2 Anschlußorganen für Amts-\nleitungen, 10 Anschlußorganen für Nebenstellen\nund 3 Schnursätzen ......................... .             190,-                     63,30\n7         für 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ..             9,45                     3,15\n8         für einen weiteren Schnursatz ................. .             9,45                     3,15\n9         für einen Schrank mit 3 Anschlußorganen für Amts-\nleitungen, 30 Anschlußorganen für Nebenstellen\nund 5 Schnursätzen (nicht erweiterungsfähig) ....          260,30                    86,80\nZu Nr. 6 bis 9\nNr. 6 bis 9 gelten nur, wenn die Einrichtungen\nvor dem 1. Juni 1950 beantragt worden sind\nund der Antrag vor diesem Zeitpunkt von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n4.1.1.2. Reihenanlagen\nReihenanlagen einfacher Art mit gewöhnlichem\nSprechapparat und Vorsatzkasten zu 1 Amtslei-\ntung und bis zu 5 Nebenstellen\n1        Reihenhauptstelle ........................... .             30,30                    10,10\n2         Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamts-\nberechtigt) ................................ .                4,65                     1,55\nZu Nr.1 und 2\nDie Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-\ngemäß„","Nr. 91   -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                         3069\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                         Gegenstand                            Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                       DM\n2                                    3                        4\nVermittlungseinrichtungen\nfür Außennebenstellen\n(nicht erweiterungsfähig)\nHandbediente Vermittlungseinrichtung\n3     zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ...... .              15,80                    5,25\n4    zu  1 Amtsleitung und 2 Außenneb_enstellen .... .              23,30                    7,80\n5    zu  2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. .               31,80                  10,60\n6    zu  3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. .               38,20                   12,80\n7    zu  3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen .. .               39,10                  13,10\n8    zu  4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. .               47,70                  15,90\n9    zu  4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen .. .               58,20                   19,40\nSelbsttätige Vermittlungseinrichtung\n10    zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ...... .               26,70                    8,90\n11    zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. .                47,90                   15,90\n12    zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen .. .                50,50                   16,80\nZu Nr. 10 und 11\nNr. 10 und 11 gelten nur, wenn die Einrich-\ntungen vor dem 1. Juni 1966 beantragt worden\nsind und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von\nder Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n4.1.1.3. Kleine W-Anlagen\nBaustufe I C 1 - Unteranlage\n1      1 Anschlußorgan für Nebenanschlußlettungen zur\nHauptanlage ............................ .\n1\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... .              123,60                   41,20\n1 Innenverbindungssatz .................... .\n4.1.1.4. Mittlere W-Anlagen mit Amtswahl\nErweiterungsfähige Vermittlungseinrichtung\nBaustufe II B\n1! !::::!:::: ::: !:::::=~~ .::::::::: }\n1\n226,20                   75,40\n2 Innenverbindungssätze ................... .\n2    für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ... .               17,70                    5,90\n3    für einen 3. Innenverbindungssatz ............ .               13,40                    4,45","3070                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Te•i:1 I\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                           Gegenstand                            Posteigene               Teilnehmereigene\nAnlage                      Anlage\nDM                          DM\n2                                      s                          4\nBaustufe II C\n4          2 Anschlußorgane für Amtsleitungen ........ .\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen .......... .\n3 Innenverbindungssätze ................... .\n}       261,70                       87,20\n5         für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ... .             17,70                       5,90\n6\nBaustufe II B -     Unteranlage\n2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage ......................... .\n15 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... .\nl       226,20                       75,40\n2 Innenverbindungssätze ................... .\n7         für ein 3. Anschlußorgan für Nebenanschlußlei-\ntungen zur Hauptanlage .....................•                23,-                        7,70\n8         für einen 3. Innenverbindungssatz ............ .             13,40                       4,45\n4.1.1.5. Große W-Anlagen mit Amtswahl\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und\nStromversorgungsanlage\nBaustufe III A\n5 bis 20 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 200 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 20 Innenverbindungssätze\n1         Feste Gebühr .............................. .              530,80                      123,60\nZuschlag zur festen Gebühr bei einem Ausbau\nvon mehr als 10 Anschlußorganen für Amtslei-\ntungen oder mehr als 100 Anschlußorganen für\nNebenstellen\n2           bei mehr als 10 Anschlußorganen für Amts-\nleitungen ................................ .             177,-                        41,10\n3           bei mehr als 100 Anschlußorganen für Neben-\nstellen ..................................•              265,40                       61,80\n4         für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ... .              44,10                      10,30\n5         für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ... ; ..           17,70                       4,10\n6         für jeden Innenverbindungssatz                               26,50                       6,15\nBaustufe III B\n11 bis 100 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n110 bis 1000 Anschlußorgane für Nebenstellen\n10 bis 100 Innenverbindungssätze\n7           feste Gebühr ............................. .             470,60                      109,50\n8           für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen .. .             88,30                      20,60\n9           für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ... .            26,30                       6,10\n10           für jeden Innenverbindungssatz ............ .              55,50                      13,-","f'h. 91    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971                          3071\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                        Gegenstand                           Posteigene            Teilnehmereigene\nAnlage                    Anlage\nDM                        DM\ns                         4\nBaustufe III S\n11     Organgebühr für jedes weitere Anschlußorgan\nfür Amtsleitungen in Anlagen ohne Amtswahl                  47,50                    11,90\n4.1.2.   Ergänzungsausstattung\n4.1.2.1. Ergänzungsausstattung für handbediente\nVermittlungseinrichtungen\n1  Eintretezeichen bei der Hauptstelle oder Schal-\ntung für Rückfrage bei der Hauptstelle ....... .                1,85                     0,60\n2  Weiterer Schnursatz für Rückstellklappen-\nschränke ................................... .                  8,35                     2,80\n3  Einrichtung zur Anschaltung von vorgeschal-\nteten Reihenapparaten\nje Amtsleitung .............................•                1,05                     0,35\n4.1.2.2. Ergänzungsausstattung für Reihen-\nanlagen\n1  Besondere und verschließbare Mithöreinrichtung }\nGebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\n2  Besonderer Anrufbeikasten mit sichtbarem Zeichen\nZweite Vermittlungseinrichtung für Außenneben-\nstellen\nHandbediente Vermittlungseinrichtung\n3        zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ... .            15.:,80                   5,25\n4        zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen .. .            23,30                     7,80\n5        zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ..            31,80                    10,60\n6        zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ..            38,20                    12,80\n7        zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ..            39,10                    13,10\n8        zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .•            47,70                    15,90\n9        zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen ..            58,20                    19,40\nSelbsttätige Vermittlungseinrichtung\n10        zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ....             26,70                     8,95\n11        zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ••            47,90                    15,90\n12        zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ..            50,50                    16,80\n4.1.2.3. Ergänzungsausstattung für kleine\nW-Anlagen\n1  Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in\neiner Nebenanschlußleitung ....................•               13,-                       4,35\n2  Schaltung für einen Zweieranschluß bei außen-\nliegenden Nebenstellen (gilt nicht für W-Unter-\nanlagen) .....................................•                21,90                      7,30","3072                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                           Gegenstand                             Postcigcnc            Tcilnchmcrcigcne\nAnlage                   Anlage\nDM                       DM\n2                                     8                        4\n4.t.2.4. Erginzungsausstattung für mittlere und\ngroße W-Anlagen mit Amtswahl und für\nW-Anlagen ohne Amtswahl\nWeitere Meldeleitung\n1        ohne Weitervermittlung ..................... .                5,90                     1,95\n2        mit Weitervermittlung ...................... .                8,70                     2,90\nZu Nr.1 und 2\nDie Vorschrift zu 4.1.t.2 Nr. 10 und 11 gilt\nsinngemäß.\n3     Einrichtung zum Anschließen von ZB- oder\nOB-Nebenstellen ohne Weitervermittlung ...... .\n4      Einrichtung fdr Nachtabfragestelle ohne Ver-\nmittlung .................................... .              Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\n5      Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbin-\ndungen ..................................... .\n4.1.2.S. Allgemein verwendbare Ergänzungs-\nausstattung\n1      Ticket ...................................... .                  2,85                     0,95\n2      Sperreinrichtung für bestimmte Verbindungen . . .\nDie Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt\n1\nsinngemäß.                                        Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\n3      Vorratseinrichtung und Ersatzteile für die Ver-\nmittlungseinrichtung ........................ .\n4      Anzeigevorrichtung fdr das Ausbleiben des Netz-\natromea bei Puffergeräten bis 3 A Ladestrom ... .                4,15                     1,35\n5      Mithöraufforderung filr Nebenstellen ......... .\n6      Anrufzähler ................................. .\n7      Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der                  Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\nNebenstellenanlage durch bestimmte Nebenstellen\n8     Anrufwiederholer ........................... .\n4.2.     Sprechapparate besonderer Art und\nZusatzeinrichtungen\n4.2.1. Sprechapparate besonderer Art\nHinweis\nDie monatlichen Grundbeträge enthalten nicht den\nZuschlag für eine amtsberechtigte Nebenstelle nach\nAbschnitt 2.14.1 Nr. 1 der FGV.\nDoppelapparat\nals Nebenstelle (mit Trockenelement)\n1            ohne Batteriekästchen ..................... .              6,70                     2,25\n2            mit Batteriekästchen ...................... .              6,70                     2,25","Nr. 91      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                          3013\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nMonatliche Gebühr\nNr.                       Gegenstand                             Posteigene            Teilnehmereigene\nAnlage                    Anlage\nDM                        DM\n2                                     3                        4\n3  Mithörapparat zu 11 bis 15 Mithörleitungen ..... .             22,-                      7,35\nDie Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-\ngemäß.\nVorgeschalteter Reihenapparat\n4     NRv 1/5 (Reihennebenstelle 1/5) ............. .             10,60                     3,55\n5     NRv 2/5 (Reihennebenstelle 2/5) ...........•.•              11,20                     3,75\n6     NRv 2/10 (Reihennebenstelle 2/10) ........... .             13,60                    4,60\n7     NRv 3/10 (Reihennebenstelle 3/10) ........... .            17,-                       5,65\n8     NRv 4/10 (Reihennebenstelle 4/10) ........... .             20,20                    6,70\n9     NRv 4/15 (Reihennebenstelle 4/15) ........... .             20,20                     6,70\n10     NRv 5/5 (Reihennebenstelle 5/5) ............. .             20,20                     6,70\n4.2.2. Zusatzeinrichtungen\n1  Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform                       0,65                    0,20\nKopfhörer\n2     mit 1 Hörvorrichtung ....................... .               0,75                     0,25\n3    mit 2 Hörvorrichtungen ..................... .                1,15                     0,40\n4  Brustmikrofon .............................. .                  2,35                     0,75\n5  Sternschauzeichen oder Lampe ............... .                  0,50                     0,15\n6  Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein\nKästchen .................................... .                 0,85                     0,35\n7  Fallscheibe .......................•..........                  0,95                     0,30\n8  Lose Nummernscheibe mit Fuß ............. .                     1.,30                    0,45\n9  Besonderer Kurbelinduktor .................. .                  1,95                     0,65\n10  Kassiervorrichtung für Nebenstellen ..•........                 4,-                      1,30 ·\n11  Lose Flacket- oder Erdtaste oder Schalter ohne\noder mit Dämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel                0,45                     0,15\nDehnbare Leitungsschnur für Handapparate\n12    in Regellänge .............................. .                 0,50                    0,15\nlänger als Regellänge\n13       bis 1 m ................................. .                0,60                     0,20\n14       in Längen zu 1,50 m ...................... .                0,85                    0,25\n15       in Längen zu 2 m ........................ .                ·1,05                    0,35\n16  Gebührenanzeiger ohne Rückstellung bei Anschluß\nan die Sprechstelle einer posteigenenoder teilnehmer-\neigenen Nebenstellenanlage .................... .                5,95                    1,95\nDie Gebühr für die Übermittlung der Gebüh-\nrenimpulse wird nach Abschnitt 1.1 Nr. 20 der\nFGV, für die Maßnahmen bei der Hauptstelle\nnach Abschnitt 2.7 Nr. 16 der FGV erhoben.","3074                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 17\nzu Artikel 3 Nr. 2\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n5.    Anschließungs-\nund Änderungsgebühren\n(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeord-\nnung)\n5.1. Anschließungsgebühren\n1     Für die Erweiterung von Nebenstellenanlagen, die\nvor dem 1. Juli 1972 hergestellt worden sind, um\nEinrichtungen nach Abschnitt 3 ................ .     Gebühren nach Abschnitt 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften\nDie Vorschrift zu 1 Nr. 2 gilt sinngemäß.\n5.2. Änderungsgebühren\n1     Für die Änderung der in den Abschnitten 3 und 4\nbezeichneten Einrichtungen .................... .     Gebühren nach Abschnitt 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften","Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                            3075\nAnlage 18\nzu Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b der 10. ÄndVFO\nNr.                                                                               Gebühr\nGegenstand\nDM\n1.2.2.     Ausgleichsgebühren\nMonatliche Ausgleichsgebühr bei Telexregelneben-\nanschlußleitungen mit Endpunkten auf nicht benach-\nbarten G.rundstücken nach Telexregelnebenstellen\n1     für einzelne Leitungen zu einzelnen Grundstücken                              5,-\nfür mehrere Leitungen zu einem Grundstück\n2       für die erste bis zehnte Leitung, je Leitung ... .                          5,-\n3       für jede weitere Leitung ................... .                              3,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Folgende Bodenflächen sind Grundstücke im\nSinne von Nr. 1 bis 3.\n1.1. Bodenflächen, die durch dem öffentlichen\nVerkehr dienende Wege und Plätze, durch\nGewässer, Mauern, Zäune oder in anderer\nWeise abgegrenzt sind. Das gilt auch dann,\nwenn zwischen Grundstücken nach Satz 1\nBrücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre,\nDurchlässe oder ähnliche Verbindungselemente\nbestehen.\n1.2. Bodenflächen, die für sich getrennte wirt-\nschaftliche Einheiten bilden, die sich auf einer\nnach der Vorschrift 1.1 abgegrenzten Boden-\nfläche befinden.\n1.3. Bei Einrichtungen, welche als Endpunkte\nvon Leitungen gelten und sich auf dem öffent-\nlichen Verkehr dienenden Wegen und Plätzen\noder auf Bahnkörpern befinden, die Boden-\nflächen, die den Standort dieser Einrichtungen\ndarstellc.n. Die sonstigen Bodenflächen dieser\nWege und Plätze oder Bahnkörper sind keine\nGrundstücke im Sinne der Nr. 1.\n2. Grundstücke sind benachbart, wenn sie an\nmindestens einer Stelle unmittelbar aneinander\ngrenzen. Satz 1 gilt auch für solche Grund-\nstücke, die ohne die Abgrenzungselemente nach\nVorschrift 1 unmittelbar aneinander grenzen\nwürden.\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Telexausnahme-\nnebenanschlußleitungen mit Endpunkten in ver-\nschiedenen Ortsnetzen, wenn die Gespräche zwischen\ndiesen Ortsnetzen gebührenmäßig wie Ortsgespräche\nbehandelt werden oder wenn zwischen diesen Orts-\nnetzen mindestens in einer Verkehrsrichtung der\nNahdienst eingeführt ist,\n4     für jede Leitung ............................ .                               5,-\nMonatliche Ausgleichsgebühr bei Telexausnahme-\nnebenanschlußleitungen mit Endpunkten in ver-\nschiedenen Ortsnetzen, wenn für Gespräche zwischen\ndiesen Ortsnetzen Ferngesprächsgebühren nach Ab-\nschnitt 7.1 der Fernmeldegebührenvors.chriften (An-\nlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben werden,","3076                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 18\nzu Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b\nNr.                            Gegenstand                                      Gebühr\nDM\nfür jede Leitung mit einer gebührenpflichtigen\nLeitungslänge\n5          bis zu 10 km ............................. .                        80,-\n6          von mehr als 10 bis 25 km                                          150,-\n7            >>   >>    >>  25  >>  50 km                                     230,-\n8            ))   >)    ))  50  >> 100 km                                     380,-\n9            >>         >> 100 km ...................... .                    580,-\nZu Nr. 1 bis 9\n1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen\nLeitungslängen gelten die Vorschriften 2 und 3\nzu 1.2.1 Nr. 1 bis 7 sinngemäß.\n2. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 6\ngelten für posteigcne und private Leitungen.","Nr. 91   Tc1rJ der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                            3077\nAnlage 19\nzu Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe e der 10. ÄndVFO\nVerbindungsdauer für eine Gebühren-\neinheit von 0,10 DM in der Zeit von\nNr.                        Gegenstand                             6 bis 18 Uhr             18 bis 6 Uhr\n(Taggebühr)             (Nachtgebühr)\nSekunden                 Sekunden\n1.5.      Telexverbindungsge bühren\n(§§ 1 a und 8 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst)\n(Zentral vermi ttl ungsstellenbereich)\n1  Für Telexverbindungen innerhalb des Zentralver-\nmittlungsstellenbereichs (I. Zone) ............... .                15                       45\n(Weitverkehrsbereich)\n2  Für Telexverbindungen zwischen verschiedenen\nZentralvermittlungsstellenbereichen (II. Zone)                      10                       45\nZu Nr. 1 und 2\n1. Soweit in Vorschrift 3 nichts anderes be-\nstimmt ist, werden die Gebühren für jede aus-\ngcf ührte Tclexverbindung erhoben. Eine Telex-\nverbindung ist ausgeführt, wenn der Telex-\nhauptanschluß des Anrufenden mit dem des\nAngerufenen verbunden ist und die Fern-\nschreibeinrichtung beim angerufenen Telex-\nhauptanschluß die Kennung aussenden kann.\nSatz 2 gilt für öffentliche Telexstellen sinn-\ngemäß.\n2. Die für Telexverbindungen aufgekommenen\nGebühren werden von einem Gebührenzähler\noder, soweit die technischen Voraussetzungen\ngegeben sind, von einem zentralen Rufdaten-\nrechner erfaßt.\n2.1. Durch den Gebührenzähler, der dem\nTclexhauptanschluß in der Telexvermittlungs-\nstelle zugeordnet ist, werden die Gebühren in\nGebühreneinheiten erfaßt. Für jeden Bruchteil\nder geltenden Zeiteinheiten, der zu Beginn und\nam Ende einer Telexverbindung entsteht, wird\nhöchstens eine Gebühreneinheit erhoben.\n2.2. Durch den zentralen Rufdatenrechner wird\ndie Dauer der Telexverbindungen erfaßt und in\nGebühreneinheiten umgerechnet. Dabei werden\nvon der erfaßten Verbindungsdauer die gelten-\nden Zeiteinheiten schrittweise subtrahiert, ein\nverbleibender Rest zählt als geltende Zeit-\neinheit; die Anzahl der Schritte ergibt die anzu-\nrechnenden Ge bührencinhei ten.\n3. Folgende Tclexverbindungen sind gebühren-\nfrei:\n3.1. Telexverbindungen mit der Störungs-\nannahme und der Telcxauskunft, die für den\nTclexhauptanschluß zuständig sind, von dem\naus die Tdexverbindung ausgeht;\n3.2. Tclcxverbindungcn zu der Telexvermitt-\nlungsstelle mit Handbetrieb zur Anmeldung\nvon hand vermittelten Telexverbindungen;\n3.3. Tclexverbindungen zu der zuständigen\nTclcgrammaufnahme zur Aufgabe von Tele-\ngrammen.\n4. Werden in besonderen Fällen Telexverbin-\ndungen handvermittelt hergestellt, so wird die\nTaggebühr nach Nr. 1 oder 2 für mindestens\n3 Minuten V crbindungsdauer erhoben. Bei län-\nger als 3 Minuten dauernden Tclexverbindun-\ngen wird die Verbindungsdauer auf volle Mi-\nnuten aufgerundet.","3078                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 19\nzu Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe e\nVerbindungsdauer für eine Gebühren-\neinheit von 0,10 DM in der Zeit von\nNr.                             Gegenstand                             6 bis 18 Uhr             18 bis 6 Uhr\n(Taggebühr)             (Nachtgebühr)\nSekunden                 Sekunden\n5. Für Tclexverbindungen, die vor 6 oder\n18 Uhr ausgeführt und nach 6 oder 18 Uhr be-\nendet werden, wird die Tag- und Nachtgebühr\nanteilmäßig erhoben.\n6. Telexverbindungen, die nach § 8 Abs. 9 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst unterbrochen oder in ihrer Ver-\nbindungsdauer beschränkt werden, bleiben ge-\nbührenpflichtig.\n7. Für die Berechnung der Telexverbindungs-\ngebühren nach Nummer 2 gilt die Zentralver-\nmittlungsstelle Berlin als eine Vermittlungs-\nstelle des nächstgelegenen Zentralvermittlungs-\nstellenbcreichs im Bundesgebiet.\n8. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der\nTeilnehmer nach, daß die in Rechnung gestell-\nten Gebühren unrichtig sind, ohne daß die\nrichtige Höhe der Gebühren feststellbar ist, so\nwird aus den unbeanstandet gebliebenen Zähl-\nergebnissen der letzten zusammenhängenden\nsechs planmäßigen Abrechnungszeiträume das\nDurchschnittsergebnis für einen Abrechnungs-\nzeitraum ermittelt. Bei Anschlüssen mit kürzerer\nÜberlassungsdauer wird die Zahl der vorhan-\ndenen Abrechnungszeiträume mit unbeanstan-\ndet gebliebenen Zählergebnissen zugrunde ge-\nlegt. Das ermittelte Ergebnis tritt an die Stelle\ndes beanstandeten Zählergebnisses. Zuviel be-\nrechnete Gebühren werden erstattet; zuwenig\nberechnete Gebühren werden nachgefordert.\nGebühr\nDM\nGebühren für eine Telexverbindung mit See-\nfunkstellen\n3      Telexverbindungsgebühr                                      Gebühren nach Nr. 1 oder 2\nAls Telexverbindungsgebühr wird nur die\nGebühr erhoben, die der Gebühr für eine hand-\nvermittelte Tclexverbindung gleicher Dauer\nzwischen der Küstenfunkstelle und dem an Land\nbeteiligten Telexhauptanschluß entspricht.\n4      I(üstengebühr ................................ .                               12,-\nDie Gebühr gilt für Tclexverbindungen bis zu\ndrei Minuten Dauer. Für jede überschießende\nMinute wird ein Drittel der Gebühr erhoben.\nZuschlag zu den Telexverbindungsgebühren\n(§ 8 Abs. 5 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\n5         für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß\nan eine Telexverbindung                                                      0,30\nMaßgebend sind die von dem zentralen Ruf-\ndatenrechner erfaßten Gebühren ..","Nr. 91           Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                                          3079\nAnlage 19\nzu Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe e\nNr.                         Gegenstand                                                              Gebühr\nDM\nfür die Bereitstellung einer Telexrundschreibver-\nbindung mit\n6       3 bis 10 Telexhauptanschlüssen                                                               6,-\n7     11 bis 30 Telexhauptanschlüssen                                                               15,-\nfür Telexverbindungen von und nach öffentlichen\nTelexstellen (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst),\n8     je übermitteltem Fernschreiben an einen Emp-\nfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4,-\n9     je empfangenem Fernschreiben . . . . . . . . . . . . . .                                       1,50\n10     für die Zustellung ankommender Fernschreiben\ndurch Eilboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       die bestimmungsgemäße Eilzustellgebühr\nfür Telexverbindungen von öffentlichen Telex-\nstellen (§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst)\n11     für die Benutzung der posteigenen Einrichtun-\ngen, je Minute ........................... .                                                   0,30\nDie Gebühr wird mindestens für fünf Minuten\nBenutzungsdauer erhoben. Bei einer Benut-\nzungsdauer von mehr als fünf Minuten werden\nangefangene Minuten auf volle aufgerundet.","3080                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 20\nzu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe a der 10. ÄndVFO\nNr.                            Gegenstand                                        Gebühr\nDM\n2.1.        Grundgebühren für Datex-\nhauptanschlüsse\n(§ 10 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\nMonatliche Grundgebühr für einen Datexhaupt-\nanschluß\n1        für eine Übertragungsgeschwindigkeit bis zu\n200 bit/s ................................... .                         200,-\n2        für eine Übertragungsgeschwindigkeit von\n300 bit/s ................................... .                          170,-\n3        für eine Übertragungsgeschwindigkeit von\n2 400 bit/s ................................. .                          200,-\n4        für eine Übertragungsgeschwindigkeit von\n4 800 bit/s ................................. .                          300,-\n5        für eine Übertragungsgeschwindigkeit von\n9 600 bit/s ................................. .                          400,-\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung\nfür die Bereithaltung des Anschlußorgans, der\nzu dem Datexhauptanschluß führenden Amts-\nleitung mit den posteigenen Übertragungsein-\nrichtungen als Abschluß der Amtsleitung.\n2. Für besonders kostspielige Amtsleitungen\nwerden einmalige und monatliche Gebühren\nnach 1.4 Nr. 1 und 4 erhoben.\nMonatlicher Zuschlag zur Grundgebühr\n6        für Direktruf zu einem Datexhauptanschluß              Gebühr nach 1.1 Nr. 3\nfür die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung\nfür\n7           bis zu acht Kurzwahlrufnummern .......... .         Gebühr nach 1.1 Nr. 4\n8           bis zu 64 Kurzwahlrufnummern ............ .         Gebühr nach 1.1 Nr. 5\nfür die Bereithaltung der besonderen Einrichtungen\nin der Datexvermittlungsstelle (§ 10 Abs. 3 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst)\n9           für die Übermittlung der Anschlußkennung .. .       Gebühr nach 1.1 Nr. 6\n10           für eine Teilnehmerbetriebsklasse ........... .     Gebühr nach 1.1 Nr. 7\nfür Datexdienst mit Datexhauptanschlüssen\naußerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse\n11              im öffentlichen Datexnetz ................ .     Gebühr nach 1.1 Nr. 8\n12              in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse ..     Gebühr nach 1.1 Nr. 9","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                             3081\nAnlage 21\nzu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c der 10. AndVFO\nFür eine Verbindungsdauer\nvon einer Sekunde in der Zeit von\nNr.                        Gegenstand                       6 bis 18 Uhr      18 bis 22 Uhr    22 bis 6 Uhr\n(Taggebühr)       (Nachtgebühr I) (Nachtgebühr II)\nPf                 Pf              Pf\n2.2.      Datexverbindungsgebühren\n(§ 13 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\nFür Datexverbindungen mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit bis zu 200 bit/s und von 300 bit/s\n1    innerhalb des Fernsprcchortsnetzbereichs ...... .           0,38               0,25\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei\nEntfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen\n2       bis 20 km ............................... .              0,38               0,25            0,25\n3       von mehr als 20 km bis 50 km                             0,63               0,38\n4         >>   >>   >>  50 km   >> 100 km                         1,13              0,75\n5              >>   >> 100 km ...................... .           1,50               1,-\nFür Datexverbindungen mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 2 400 bit/s\n6    innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ...... .           0,45               0,30\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei\nEntfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen\n7       bis 20 km ............................... .              0,45               0,30            0,30\n8       von mehr als 20 km bis 50 km                             0,75               0,45\n9         >>   >>   >>  50 km   >> 100 km                        1,35               0,90\n10              >>   >> 100 k1n ...................... .          1,80               1,20\nFür Datcxverbindungen mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 4 800 bit/s\n11    innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ...... .           0,68               0,45\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei\nEntfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen\n12       bis 20 km ......................... ·...... .            0,68               0,45            0,45\n13       von mehr als 20 km bis 50 km                              1,13              0,68\n14                   >>  50 km   >> 100 km                        2,03               1,35\n15              >> , >> 100 km ...................... .           2,70               1,80\nFür Datexverbindungen mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 9 600 bit/s\n16,   innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ...... .            1,01              0,68\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei\nEntfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen\n17       bis 20 km ............................... .               1,01              0,68            0,68\n18       von mehr als 20 km bis 50 km                              1,69              1,01\n19         ))   ))   >>  50 km   >> 100 km                         3,04              2,03\n20         >>   >>   >> 100 km ...................... .            4,05              2,70","3082                                    Bundesgeselzljlalt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 21\nzu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c\nFür eine Verbindungsdauer\nvon einer Sekunde in der Zeit von\nNr.                             Gegenstand                          6 bis 18 Uhr     18 bis 22 Uhr    22 bis 6 Uhr\n(Taggebühr)     (Nachtgebühr I) (Nachtgebühr II)\nPf                Pf              Pf\nZu Nr. 1 bis 20\n1. Bei der Berechnung der Entfernungen zwi-\nschen den I 1ernsprechortsnetzen wird§ 33 Abs. 1\nund 5 der Fernmeldeordnung angewendet.\n2. Die Gebühren werden für jede ausgefühtte\nDatexverbindung erhoben. Eine Datexverbin-\ndung ist ausgeführt, wenn der Datexhaupt-\nanschluß des Anrufenden mit dem Angerufenen\nverbunden und die Anrufbestätigung vom An-\ngerufenen erfolgt ist.\n3. Die für die Datexverbindungen aufgekom-\nmenen Verbindungszeiten werden durch einen\nzentralen Rufdatenrechner erfaßt und in DM-\nBetrüge umgerechnet. Angefangene Sekunden\nwerden anteilig berechnet. Der Bruchteil von\neiner Sekunde, der zu Beginn und am Ende\neiner Datexverbindung angerechnet wird, be-\nträgt höchstens 1/ 10 Sekunde. Bruchteile von\nPfennigen werden bis zur zweiten Stelle nach\ndem Komma berücksichtigt und bei der Addi-\ntion nicht gerundet.\n4. Die Gebühren werden für jeden Abrech-\nnungszeitraum mit Bruchteilen von Pfennigen\naddiert. Ergeben sich bei der Gesamtsumme für\neinen Abrechnungszeitraum Bruchteile von\nPfennigen, so wird der Gesamtbetrag so ge-\nrundet, daß ein halber Pfennig und mehr als\nvoller Pfennig berechnet, Bruchteile unter\neinem halben Pfennig unberücksichtigt ge-\nlassen werden.\n5. Die Nachtgebühr I wird an Samstagen auch\nvon 14 bis 18 Ohr und die Nachtgebühr II an\nSonntagen und an Tagen, die im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung übereinstimmend\ngesetzliche Feiertage sind, auch von 6 bis 22 Uhr\nerhoben.\n6. Für Datexverbindungen, die vor 6, 18 oder\n22 Uhr ausgeführt und nach 6, 18 oder 22 Uhr\nbeendet werden, wird die unterschiedliche Ge-\nbühr anteilmäßig erhoben.\n7. Datexverbindungen, die nach§ 13 Abs. 3 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst unterbrochen oder in ihrer Ver-\nbindungsdauer beschränkt werden, bleiben\ngebührenpflichtig.\n8. Für die Berechnung der Datexverbindungs-\ngebührcn mit Datexhauptanschlüssen im Fern-\nsprechortshctzbereich Berlin ist anstelle der\nnach Nummer 5, 10, 15 oder 20 e~mittelten\nEntfernungsstufe die nächst niedrigere Stufe\nmaßgebend.\n9. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der\nTeilnehmer nach, daß die in Rechnung ge-\nstellten Gebühren unrichtig sind, ohne daß die\nrichtige Höhe der Gebühren feststellbar ist, so\nwird aus den unbeanstandet gebliebenen Zähl-\nergebnissen der letzten zusammenhängenden\nsechs planmäßigen Abrechnungszeiträume das\nDurchschnittsergebnis für einen Abrechnungs-\nzeitraum ermittelt. Bei Anschlüssen mit kür-\nzerer Überlassungsdauer wird die Zahl der vor-\nhandenen Abrechnungszeiträume mit unbean-\nstandet gebliebenen Zählergebnissen zugrunde\ngelegt. Das ermittelte Ergebnis tritt an die\nStelle des beanstandeten Zählergebnisses. Zu-\nviel berechnete Gebühren werden erstattet; zu-\nwenig berechnete (;ebühren werden nachge-\nfordert.","Nr. 91      Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                       3083\nAnlage 21\nzu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c\nNr.                        Gegenstand                                         Gebühr\nDM\nZuschlag zu den Datexverbindungsgebühren\n21   für jede bereitgestellte Datexverbindung, je Datex-\nverbindung ................................ .                             0,05\nEine Datcxvcrbindung ist bereitgestellt, wenn\nder Anschluß des Anrufenden mit dem An-\nschluß des Angerufenen verbunden ist, auch\nwenn der Angerufene in die angebotene Datex-\nverbindung nicht eintritt. Die Gebühr wird im\nBesetztfall nicht erhoben.\n22   für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß\nan eine Datexverbindung .................... .          Gebühr nach 1.5 Nr. 5\nMaßgebend sind die von dem zentralen Ruf-\ndatenrechner erfaßten Gebühren.\nfür die Bereitstellung einer Datexrundschreibver-\nbindung mit\n23       3 bis 10 Datexanschlüssen                           Gebühr nach 1.5 Nr. 6\n24      11 bis 30 Datexanschlüssen                           Gebühr nach 1.5 Nr. 7","3084                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 22\nzu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe      c Doppelbuchstabe aa der 10. ÄndVFO\nNr.                            Gegenstand                                       Monatliche Gebühr\n·oM\nFernschreibmaschine einschließlich Fernschaltgerät\nbei Telexhauptanschlüssen und Telexnebenanschlüs-\nsen\n1        mechanische Fernschreibmaschine ......... .\n1. Mit der Unterhaltungsgebühr ist bei Streifen-\nschreibern die Unterhaltung des eingebauten\nLochstreifensenders und des eingebauten Loch-\nstreifenempfängers abgegolten.\n2. Für eingebaute Schaltzusätze, die Lokal-\nbetrieb ermöglichen, wird der Zuschlag nach\nNr. 4 erhoben.\n3. Für ·Fernschreibmaschinen, die über ein\nZweiwegefernschaltgerät wahlweise im öffent-\nlichen Telexnetz oder an anderen Einrichtungen\nbetrieben werden können, werden Gebühren\nnach Nr. 3 und 4 erhoben.\n4. Für Fernschreibmaschinen, die vom Teil-\nnehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfalle\nbereitgestellt werden, werden keine Gebühren\nerhoben.\n1a       elektronische Fernschreibmaschine ......... .                                 50,-\n1. Mit der Unterhaltungsgebühr ist die Unter-\nhaltung des eingebauten Lochstreifenlesers, des\neingebauten Streifenlochers und des Schalt-\nzusatzes für Lokalbetrieb abgegolten.\n2. Für Fernschreibmaschinen, die zeitweise im\nöffentlichen Telexnetz oder an anderen Ein-\nrichtungen betrieben werden können, werden\nGebühren nach Nr. 3a erhoben.\n3. Vorschrift 4 zu Nr. 1 gilt sinngemäß.\n2     Fernschreibmaschine in Fernsetzanlagen                                          145,-\n1. Ersatzmaschinen und Ersatzteile werden\nnicht bereitgestellt.\n2. Grundüberholungen werden nur gegen Er-\nstattung der für den Mehraufwand berechneten\nKosten ausgeführt.\nFernschreibmaschine einschließlich Fernschaltgerät\nin allen anderen Fällen\n3        mechanische Fernschreibmaschine ......... .                                  145,-\nDie Vorschriften 1 bis 4 zu Nr. 1 gelten sinn-\ngemäß.\n3a       elektronische Fernschreibmaschine ......... .                                 75,-\nDie Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 a gelten\nsinngemäß.\n4      Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 und 3 bei\nVerwendung eines Fernschaltgerätes mit Schalt-\nzusatz für Lokalbetrieb oder eines Zweiwegefern-\nschaltgerätes .........•........................                                 4,-","Nr. 91     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                              3085\nAnlage 23\nzu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe f der 10. ÄndVFO\nMonatliche Gebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\n3.3.      Gebühren für überlassene\nF crnschreibeinrichtungen\n(§ 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 der Verordnung für\nden 11crnschreib- und den Datexdienst)\n1  Mechanische Fernschreibmaschine einschließlich\nFernschaltgerät ............................... .                                132,-\n1. Die Gebühr wird neben der Grundgebühr\nund den lJ ntcrhaltungsgebührcn für eine aus-\nnahmsweise überlassene posteigenc Fern-\nschreibmaschine erhoben.\n2. Für Lochstrcifcnanbaugeräte werden keine\nZuschläge erhoben.\n3. Bd Überlassung für einen von vornherein\nbegrenzten Zeitraum werden die Gebühren für\ndie Dauer der Überlassung, mindestens aber\nin Höhe einer Monatsgebühr erhoben.\n1a Elektronische Fernschreibmaschine einschließlich\nFernschaltgerät, Lochstreifenleser und Streifenlocher      3, 1 v. H. vom Beschaffungspreis\n1. Der Beschaffungspreis ist der von der Liefer-\nfirma berechnete Betrag für die Fernschreib-\nmaschine einschließlich Verpackung, Fracht\nund Umsatzsteuer.\n2. Mit der Gebühr sind die Unterhaltungsge-\nbühren für Pernschrcibmaschinen bei Telex-\nhauptanschlüssen und Telcxnebenanschlüssen\nabgegolten. In allen anderen Überlassungs-\nfallen wird ein monatlicher Zuschlag von\n25,--- DM erhoben.\n3. Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird angewendet.\n2  Lochstreifeneinzelgerät oder Handlocher ..... .                                    40,-\nFernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem\nZubehör ohne Fernschreibmaschine und Fernschalt-\ngeräte\n3    bis zu 5 Schienen                                                                94,--\n4     >>  >> 10 Schienen                                                            140,-\n5     ))  >> 15 Schienen                                                             165,-\n6    für je 5 Schienen mehr ...................... .                                  25,-\n7    zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungs-\nschrank in Parallelschaltung je ............... .                                66,-\nZu Nr. 2 bis 7\nDie Vorschriften 1 und 3 zu Nr. 1 gelten sinn-\ngemäß.","3086                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 24\nzu Artikel 5 Nr. 5 der 10. ÄndVFO\nNr.                                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nDM\n4.        Anschließungs-, Übernahme-,\nÄnderungs-, Abnahme-,\nÜberprüfungs- und Bearbeitungs-\ngebühren\n(§§ 5, 6, 11, 14 und 15 der Verordnung.\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst\nin Verbindung mit §§ 11 und 17 der\nFernmeldeordnung)\nAnschließungsgebühren\nFür die Neuanschließung von Hauptanschlüssen ..                               Gebühren nach Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n1. Mit der Gebühr ist die Änderung des Ken•\nnungsgcbers abgegolten.\n2. Bei einem Hauptanschluß, der mehr als\nzweidrähtig zur Hauptstelle geführt wird,\nzählen je zwei Aderrt als ein Telexhaupt-\nanschluß.\n2        Für die Neuanschließung von in Linien des allge-\nmeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführ-\nten Telexregelnebenanschlußleitungen, je Lei-\ntungsende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 1 bis 3\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nZu Nr.1 und 2\nBei gleichzeitiger Herstellung und gemein-\nsamer Einführung von Fernsprechregelhaupt-\nanschlüsscn und Regelleitungen desselben Teil-\nnehmers wird jeder Telex- und Datexhaupt-\nanschluß sowie jede Telexregelnebenanschluß-\nleitung einem Fernsprechregelhauptanschluß\ngleichgestellt.\n3        Für die Neuanschließung jeder Telexausnahme-\nnebenanschlußleitung, je Leitungsende ........ .                              Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 4\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n4        Für die Neuanschließung einer Anschlußdose als\nZusatzeinrichtung .......................... .                                Gebühren nach Abschnitt 1.4 Nr. 4a\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n5        Für die Neuanschließung einer ohne Anschlußdose\nmit der Telexstelle oder dem Datexhauptanschluß\nverbundenen Zusatzeinrichtung . . . . . . . . . . . . . .                     Gebühren nach Abschnitt 1.4 Nr. 4b\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                        3087\nAnlage 24\nzu Artikel 5 Nr. 5\nNr.                       Gegenstand                                         Gebühr\nDM\nÜbernahmegebühr\n6  Für die Übernahme noch vorhandener Teilnehmer-\neinrichtungen, je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1\nSatz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 und § 10\nAbs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst .......................... .       Gebühren nach Abschnitt 1.4 Nr. 5\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller\nanderen mit der Hauptstelle unmittelbar oder\nmittelbar verbundenen Teilnehmereinrichtun-\ngen und die Änderung des Kennungsgebers\nabgegolten.\n2. Die Übernahme ist gebührenfrei, wenn der\nübernehmende gemäß § 11 Abs. 2a der Fern-\nmeldeordnung schon in den Räumen, in denen\nsich die übernommenen Einrichtungen be-\nfinden, ansässig war und darin verbleibt. Das\ngilt jedoch nur, wenn die Hauptanschlüsse\nohne Betriebsunterbrechung übernommen wer-\nden oder in Fällen gemäß § 20 Abs. 3a der\nFernmeldeordnung von den übernehmenden\nohne Betriebsunterbrechung weiterbenutzt\nworden sind und die besondere Zählerablesung\ngemäß § 18 Abs. 4 der Fernmeldeordnung ent-\nfällt.\nÄnderungsgebühren\n7  Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte\nÄnderungen der beim Teilnehmer vorhandenen\nBestandteile eines Hauptanschlusses einschließlich\nder an dessen Hauptstelle unmittelbar oder mittelbar\nangebrachten posteigenen Zusatzeinrichtungen .....                      40,-\n1. Die Gebühr schließt die Änderung der End-\nleitung und der nicht im allgemeinen Netz der\nDeutschen Bundespost geführten Leitungen\nnach Zusatzeinrichtungen ein. Die Gebühr\n~ird auch erhoben, wenn die gleichzeitige\nAnderung sich nur auf diese Leitungen er-\nstreckt. Nr. 7 gilt nicht für Änderungen im\nWege der Kündigung und Neuanschließung.\n2. Umfaßt die gleichzeitige Änderung nur die\nin Nr. 5 bezeichneten Zusatzeinrichtungen, so\nwerden nur grei Achtel der Gebühr erhoben.\n~- Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch die\nÄnderung des Kennungsgebers auf Antrag des\nTeilnehmers, so werden fünf Viertel der Ge-\nbühr erhoben.\n4. Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch den\nEinbau oder die Auswechslung eines Anbau-\ngerätes auf Antrag des Teilnehmers, so wird\ndas Doppelte der Gebühr erhoben.\n5. Die gleichzeitige Änderung ist gebühren-\nfrei, wenn sie nur umfaßt\n5.1. Änderungen, die von Amts wegen aus-\ngeführt werden;\n5.2. die Auswechslung von unterhaltungsauf-\nwendigen Fernschreibmaschinen gegen fabrik-\nneue oder grundüberholte Fernschreibmaschi-\nnen.","3088                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 24\nzu Artikel 5 Nr. 5\nNr.                            Gegenstand                                          Gebühr\nDM\n8     Für die gleichzeitig durchgeführte Änderung der\nbeim Teilnehmer vorhandenen Bestandteile eines\nTelexnebenanschlusses ........................ .                           40,-\nDie Vorschriften 1 bis 5 zu Nr. 7 gelten sinn-\ngemäß.\n9     Für die Änderung von Hauptanschlüssen infolge\nBereitstellung oder Aufhebung der besonderen\nEinrichtungen in der Vermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4\nNr. 2 und § 10 Abs. 3 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst) .............. .                         50,-\nBei gleichzeitiger Aufhebung und Bereitstel-\nlung einer anderen Direktrufnummer wird die\nGebühr nur einmal erhoben.\n10      Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-\nwahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 und § 10 Abs. 3 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst) ...................................... .                            5,-\nFür die Bereitstellung der besonderen Einrichtung\nin der Vermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 bis 6 und\n§ 10 Abs. 3 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst), je Hauptanschluß\n11         für die Übermittlung der Anschlußkennung .... .                         10,-\n12         für eine Teilnehmerbetriebsklasse ............. .                       10,-\nfür Telex- oder Datexdienst mit Hauptanschlüssen\naußerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse\n13            im öffentlichen Telex- oder Datexnetz                                10,-\n14            in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse ....                       10,-\nZu Nr. 9 bis 14\nDie Gebühren werden neben den Gebühren\nnach Nr. 1 und 6 nicht erhoben.\n15      Für andere Änderungen als nach Nr. 7 bis 14 ..... .       Gebühren nach Abschnitt 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nAbnahmegebühren\nFür jede Wiederholung der Abnahme oder der\nNachprüfung der Teilnehmereinrichtungen, die an\ndas öffentliche Telex- oder Datexnetz angeschlossen\nsind,\n16         für die erste Arbeitsstunde ................... .                       30,-\n17         für jede weitere Arbeitsstunde ................ .                       25,-\nZu Nr. 16 und 17\nDie Gebühren für die Wiederholung der Ab-\nnahme oder der Nachprüfung werden nur in\nFällen erhoben, in denen der Teilnehmer oder\nsein Beauftragter die erneute Abnahme oder\nNachprüfung zu vertreten hat. Angefangene\nArbeitsstunden werden als volle Stunden be-\nrechnet. Werden mehrere Kräfte beim Teil-\nnehmer tätig, so wird die Summe der einzelnen\nArbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit\nden Gebühren sind auch die Fahrten und die\nanteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige\nWegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.","Nr. Sl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                   3089\nAnlage 24\nzu Artikel 5 Nr. 5\nNr.                                                                        Gebühr\nGegenstand\nDM\nÜberprüfungsgebühren\n18  Für die Überprüfung und Herrichtung gebrauchter\nFernschreibeinrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 und\n§ 12 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datcxdicnst) .................. .                    100,-\nMonatliche Gebühren für die Bereitstellung von\nEntstörungsleistungcn (§ 7 Abs. 7 Satz 1 und § 12\nAbs. 2 Satz 3 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\n19    von Montag bis Freitag in der Zeit von 18 bis\n22 Uhr und an Samstagen von 8 bis 14 Uhr, je\nHauptanschluß ............................. .                        80,-\n20    von Montag bis Samstag von 22 bis 8 Uhr, Samstag\nvon 14 Uhr bis Montag 8 Uhr sowie an gesetz-\nlichen Feiertagen, je Hauptanschluß ........... .                   120,-\nZu Nr. 19 und 20\n1. Die Bereitstellung von Entstörungsleistun-\ngen nach Nr. 19 und 20 kann je für sich allein\nbeantragt werden. Für die Bereitstellung von\nEntstörungslcistungen für beide Zeitabschnitte\nwerden die Gebühren nach Nr. 19 und 20\nnebeneinander erhoben.\n2. Befinden sich mehrere Hauptanschlüsse, für\ndie der Teilnehmer die Bereitstellung von Ent-\nstörungslcistungen nach Nr. 19 oder 20 be-\nantragt hat, auf demselben Grundstück, so\nwerden für den 6. bis 10. Hauptanschluß je\ndie Hälfte, für den 11. und alle weiteren\nHauptanschlüsse je ein Viertel der Gebühren\nerhoben. Hierbei sind jeweils die Anschlüsse\nmit der höheren Gebühr für die Bereitstellung\nvon Entstörungslcistungen vorrangig einzu-\nordnen.\n3. Befinden sich auf demselben Grundstück\nneben Telex- und Datexhauptanschlüssen auch\nandere Anschlüsse, für die der Teilnehmer die\nBereitstellung von Entstörungsleistungen be-\nantragt hat, so ist für die Staffelung die Summe\nder Anschlüsse maßgebend. Vorschrift 2 Satz 2\nwird angewendet.\n21    Einmalige Gebühren für jede Entsendung eines\nEntstörers zu Endstellen des Teilnehmers in\nFällen nach Nr. 19 und 20 ................... .                      20,-\n22    Einmalige Gebühren für Meßarbeiten an post-\neigenen Einrichtungen auf Antrag des Teilnehmers\n(§ 7 Abs. 7 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst), je Anschluß ......................... .                     50,-","3090                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 24\nzu Artikel 5 Nr. 5\nGegenstand                                           Gebühr\nNr.\nDM\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung zurückgezogener Anträge, deren\nAnnahme bereits von der Deutschen Bundespost\nbestätigt wurde,\n23         bei Anträgen auf Neuanschließung, je Teilnehmer-\neinrichtung ................................ .        die Hälfte der pauschalen Anschließungsgebühr\nbei Änderungsanträgen, die Änderungen betreffen,\nfür die Gebühren nach\n24           Nr. 7 erhoben werden ...·.................. .       Gebühren nach Nr. 7\n25           Nr. 8 erhoben werden ..................... .        Gebühren nach Nr. 8\nZu Nr. 23 bis 25\n1. Für begonnene oder bereits abgeschlossene\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-\nordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren\nnach Abschnitt 1.4 erhoben.\n2. In Fällen nach Nr. 15 werden für die schon\ngeleisteten Aufwendungen und für die Beseiti-\ngung bereits hergestellter Einrichtungen Ge-\nbühren nach Abschnitt 3 der Fernmeldegebüh-\nrenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeord-\nnung) erhoben.\n3. Für begonnene oder bereits abgeschlossene\nbesondere Maßnahmen gemäß Nr. 9 bis 14\nwerden Bearbeitungsgebühren nach Vor-\nschrift 2, jedoch höchstens bis zu der unter\nNr. 9 bis 14 jeweils aufgeführten Gebühr er-\nhoben.","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                              3091\nAnlage 25\nzu Artikel 7 J:1.-lc. 1 der 10. ÄndVFO\nGebühr\nNr.                          Gegenstand\n1.         Grundgebühren für Hauptanschlüsse\nfür Direktruf\n(§ 3 der Verordnung über das öffentliche Di-\nrektrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten)\nMonatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß\nfür Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit\n1     von     50 bit/s                                                          60,-\n2            300 bit/s                                                         100,-\nStatt der Regelausführung mit Anschaltgerät\nkann auf Antrag der Einsatz von Zusatzein-\nrichtungen zur Übertragung von Daten (Mo-\ndem) für 300 bit/s mit Datensender und Daten-\nempfänger erfolgen, sofern und solange die\ntechnischen Gegebenheiten dies ermöglichen.\nIn diesem Fall wird statt der Gebühr nach\nNr. 2 die Gebühr nach Nr. 3 zuzüglich der\nGebühr nach Abschnitt 5 Nr. 10 erhoben.\nZu Nr.1 und 2\nDie Grundgebühr gilt für zweidrähtig ge-\nführte Amtsleitungen einschließlich der er-\nforderlichen Anschaltgeräte; Vollduplex-Be-\ntrieb ist möglich.\n3       >> 1 200 bit/s                                                          40,-\n4       >> 2 400 bit/s                                                          40,-\n5       >> 4 800 bit/s                                                          40,-\n6       >> 9 600 bit/s                                                          40,-\nZu Nr. 3 bis 6\nDie Grundgebühr gilt für zweidrähtig geführte\nAmtsleitungen. Bei vierdrähtig geführten Amts-\nleitungen wird als Abgeltung für die vier-\nddhtige Führung als monatlicher Zuschlag\nzur Grundgebühr die Gebühr nach Nr. 3 bis 6\nerhoben.\n7     von 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetz-\nbereichen .............•.....................                            400,-\nDie Gebühr wird auch erhoben bei Endpunkten\nder Direktrufverbindung im selben Fern-\nsprechortsnetzbereich bei Verwendung privater\nDatenübertragungsgeräte (Modem), wenn von\nder DB P ein Übertragungsweg mit 48 kHz\nBandbreite zur Verfügung gestellt wird.\n8     von 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung im selben Fernsprechortsnetzbereich\neinschließlich Datenübertragungsgerät (Basisband-\ngerät) für 48 000 bit/s (synchron) mit Datensender,\nDatenempfänger und Taktgeber ohne Steuer- und\nMeldeleitungen, sofern und solange die tech-\nnischen Voraussetzungen gegeben sind ........ .                          210,-","3092                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 25\nzu Artikel 7 Nr. 1\nNr.                           Gegenstand                                       Gebühr\nDM\nZu Nr. 7 und 8\nDie Grundgebühr gilt für vierdrähtig geführte\nAmtsleitungen.\nZu Nr. 1 bis 8\nDie Grundgebühr ist die monatliche Vergütung\nfür die Bereithaltung der Amtsleitung und der\nals Abschlußeinrichtung verwendeten An-\nschlußdose oder Posttrenneinrichtung.","Nr. 91    Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                          3093\nAnlage 26\nzu Artikel 7 Nr. 4 der 10. ÄndVFO\nNr.                         Gegenstand                                         Gebühr\nDM\n4.         Anschließungs-, Übernahme-, Ände-\nrungs-, Abnahme- und Überprüfungs-\ngebühren sowie Bearbeitungsgebühren\n(§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 der Verordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrichten in Ver-\nbindung mit §§ 11 upd 17 Abs. 1 und 2 der\nFernmeldeordnung)\nAnschließungsgebühren\nFür die Neuanschließung von Hauptanschlüssen für\nDirektruf\n1     bis 9 600 bit/s .............................. .      Gebühren nach Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n1. l•ür einen vorhandenen Hauptanschluß für\nDirektruf, der mit einem anderen Hauptan-\nschluß für Direktruf zu einer Direktrufver-\nbindung fest verbunden wird, werden ein\nZehntel der Gebühren nach Nr. 1 erhoben,\nwenn bei dem vorhandenen Hauptanschluß für\nDirektruf die Führung der Amtsleitung im\nallgemeinen Netz der Deutschen Bundespost\nund die Endleitung unverändert bleiben.\n2. Bei Änderungen von Hauptanschlüssen für\nDirektruf im Wege der Kündigung und Neu-\nanschließung nach § 8 Abs. 4 der Verordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrichten werden je\nHauptanschluß für Direktruf ein Zehntel der\nGebühren nach Nr. 1 erhoben.\n2      für 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetz-\nbereichcn .................................. .        Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n1. Es werden mindestens die pauschalen Ge-\nbühren nach Nr. 1 erhoben.\n2. Bei Änderungen in Fällen nach den Vor-\nschriften 1 und 2 zu Nr. 1 werden Gebühren\nnach Abschnitt 3 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),\nmindestens jedoch ein Zehntel der Gebühren\nnach Nr. 1 erhoben.\nZu Nr. lund 2\nBei einem Hauptanschluß für Direktruf der\nmehr als zwcidrähtig zur Hauptstelle geführt\nwird, zählen je zwei Adern als ein Haupt-\nanschluß,\n3      für 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung im selben Fernsprechortsnetzbereich\nbei Einsatz von Basisbandgeräten einschließlich\nder Anschließung des Basisbandgerätes ....... .                          480,-","3094                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 26\nzu Artikel 7 Nr. 4\nNr.                              Gegenstand                                           Gebühr\nDM\n4       Für die Anschließung von in Linien des allgemeinen\nNetzes der Deutschen Bundespost geführten Daten-\nverbundleitungen bis 9 600 bit/ s Übertragungsge-\nschwindigkeit je Leitungsende .................. .         Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 1 bis 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nFür die Neuanschließung\n5         einer Zusatzeinrichtung nach 5 Nr. 1                                       40,-\nWird eine Zusatzeinrichtung nach Nr. 5 wieder-\nverwendet, die ausnahmsweise von einem frü-\nheren Anschluß her in den Räumen des Teil-\nnehmers verblieben ist, so wird nur ein Viertel\nder Gebühr erhoben; das gilt jedoch nur, wenn\nweder ganz noch teilweise eine neue Anschluß-\nleitung bzw. bei einer Zusatzeinrichtung mit\neiner Leitung nach Abschnitt 4 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-\nmeldeordnung) weder ganz noch teilweise eine\nneue Endleitung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Fern-\nmeldeordnung) herzustellen ist.\n6          einer Einrichtung zur Übertragung von Daten\nnach 5 Nr. 4 bis 13 .......................... .                           80,-\nÜbernahmegebühren\n7       Für die Übernahme noch vorhandener Teilnehmer-\neinrichtungen je gemeinsamer Hauptstelle gemäß\n· § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-\nrichten ...................................... .                             100,-\n1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller\nweiteren Teilnehmereinrichtungen abgegolten,\ndie gemäß§ 11 Abs. 26 der Fernmeldeordnung\nmit zu übernehmen sind oder die gemäß § 11\nAbs. 2c der Fernmeldeordnung vom neuen\nTeilnehmer mit übernommen werden.\n2. Die Übernahme ist gebührenfrei, wenn der\nübernehmende gemäß § 11 Abs. 2a der Fern-\nmeldeordnung schon in den Räumen, in denen\nsich die übernommenen Einrichtungen be-\nfinden, ansässig war und darin verbleibt. Das\ngilt jedoch nur, wenn die Hauptanschlüsse ohne\nBetriebsunterbrechung übernommen werden\noder in Fällen gemäß § 20 Abs. 3a der Fern-\nmeldeordnung von den übernehmenden ohne\nBetriebsunterbrechung wciterbenutzt worden\nsind.\nÄnderungsgebühren\nFür eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte\nÄnderungen der beim Teilnehmer vorhandenen Be-\nstandteile eines Hauptanschlusses für Direktruf - ein-\nschließlich der an dessen Hauptstelle unmittelbar\noder mittelbar angebrachten Zusatzeinrichtungen -\nmit einer Übertragungsgeschwindigkeit\n8         bis 9 600 bit/s und 48 000 bit/s mit Endpunkten der\nDirektrufverbindung im selben Fernsprechorts-\nnetzbereich ................................ .                             40,-","Nr. 91     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                        3095\nAnlage 26\nzu Artikel 7 Nr. 4\nNr.                                                                              Gebühr\nGegenstand\nDM\n1. Die Gebühr schließt die Änderung der End-\nleitung und der nicht im allgemeinen Netz der\nDeutschen Bundespost geführten Leitungen\nnach Zusatzeinrichtungen ein. Die Gebühr\n:Yird auch erhoben, wenn die gleichzeitige\nAnderung sich nur auf diese.. Leitungen er-\nstreckt. Nr. 8 gilt nicht für Anderungen im\nWege der Kündigung und Neuanschließung.\n~.. Umfaßt die glckhzeitige Änderung auch die\nAnderung einer Einrichtung zur Übertragung\nvon Daten, ohne daß eine neue Einmessung\nerforderlich ist, so ist diese Änderung mit der\nGebühr nach Nr. 8 abgegolten.\n3. Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch die\nAuswechslung oder Einmessung einer Ein-\nrichtung zur Übertragung von Daten oder\numfaßt sie nur die Auswechslung solcher Ein-\nrichtungen, so wird das Doppelte der Gebühr\nerhoben.\n4. Die gleichzeitig:e Änderung ist gebühren-\nf rci, wenn sie nur Anderungen umfaßt, die von\nAmts wegen ausgeführt werden.\n9     von 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetz-\nbereichen .................................. .          Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nFür die Änderung der Endleitung einer Daten-\nverbundleitung mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit\n10     bis 9 600 bit/s .............................. .        Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 6 und 7 der\nFernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nAbnahme- und Überprüfungsgebühren\n11  Für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-\nprüfung der Einrichtungen, die an das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-\nrichten angeschlossen sind ...................... .        Gebühren nach Abschnitt 2.14.5 Nr. 1 und 2\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nDie Gebühren für die Wiederholung der Ab-\nnahme oder der Nachprüfung werden nur in\nFällen erhoben, in denen der Teilnehmer oder\nsein Beauftragter die erneute Abnahme oder\nNachprüfung zu vertreten hat. Angefangene\nArbeitsstunden werden als volle Stunden be-\nrechnet. Werden mehrere Kräfte beim Teil-\nnehmer tätig, so wird die Summe der einzelnen\nArbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit\nden Gebühren sind auch die Fahrten und die\nanteilige Wegezeit abgegolten, die anteilige\nWegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.","3096                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 26\nzu Artikel 7 Nr. 4\nNr.                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nDM\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung von zurückgezogenen Anträgen,\nderen Annahme bereits von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt wurde,\nje beantragter Teilnehmereinrichtung Bearbei-\ntungsgebühren bei Übertragungsgeschwindigkei-\nten\n12            bis 9 600 bit/s ............................ .       die Hälfte der pauschalen Anschließungs-\ngebühr\n13            von 48 000 bit/s .......................... .        Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),\nmindestens jedoch in Höhe der Gebühren\nnach Nr. 12\nBei Hauptanschlüssen für Direktruf nach 1\nNr. 8 wird statt der Gebühr nach Nr. 13 die\nGebühr nach Nr. 12 erhoben.\nZu Nr. 12 und 13\n1. In Fällen nach Nr. 12 und 13 werden Be-\narbeitungsgebühren nur erhoben, wenn seit\nder Bestätigung der Annahme der Anträge\nschon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden\nsind.\n2. Für begonnene oder bereits abgeschlossene\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-\nordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren\nnach Abschnitt 3 erhoben.\nwenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten ge-\nleistet worden sind,\n14           je beantragtem Hauptanschluß für Direktruf\nBearbeitungsgebühren bei Übertragungsge-\nschwindig keiten von 48 000 bit/s ........... .      Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),\nmindestens jedoch in Höhe eines Viertels der\npauschalen Anschließungs- und Anderungs-\ngebühren\nDie Gebühr wird nicht bei Hauptanschlüssen\nfür Direktruf nach 1 Nr. 8 erhoben.","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                           3097\nAnlage 27\nzu Artikel 7 Nr. 5 der 10. AndVFO\nNr.                          Gegenstand                                        Gebühr\nDM\n5.         Monatliche Grundgebühren für\nZusatzeinrichtungen\n(§ 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 7 der Verordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrichten)\n1   Anschlußdose als Zusatzeinrichtung ............. .       Gebühren nach Abschnitt 1.3 Nr. 1 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nDie erste Anschlußdose als Abschluß der\nAmtsleitung ist keine Zusatzeinrichtung.\nFernschaltgerät\n2       für 50 bit/s ................................ .                          60,-\n3        >> 300 bit/s ................................ .                         60,-\n4   Datenübertragungsgerät (Modem) für 9 600 bit/s\n(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und\nTaktgeber für Direktrufverbindungen ........... .                           355,-\n5   Datenübertragungsgerät (Modem) für 4 800 bit/s\n(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und\nTaktgeber für Direktrufverbindungen ........... .                           255,-\n6   Datenübertragungsgerät (Modem) für 1200/2400 bit/s\n(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und\nTaktgeber für Direktrufverbindungen ........... .                           215,-\n7   Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s\n(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und\nTaktgeber für Direktrufverbindungen ........... .                           148,-\n8   Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s\n(asynchron) mit Datensender und Datenempfänger\nfür Direktrufverbindungen .................... .                            132,-\nZu Nr. 6 bis 8\nWerden an Stelle der genannten Datenüber-\ntragungsgeräte solche mit Hilfskanalsender\nund Hilfskanalempfänger, zum wechselzeitigen\nAnschluß an das öffentliche Fernsprechnetz\noder zum Anschluß an Datenverbundleitungen\ngewünscht, werden Gebühren nach Abschnitt\n1.3 der Fernmcldegebührenvorschriften (An-\nlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\n9   Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für 1200,\n2 400, 4 800, 9 600 bit/s (synchron) mit Datensender,\nDatenempfänger und Taktgeber bei Direktruf-\nverbindungen mit Endpunkten innerhalb eines Fern-\nsprechortsnetzbereiches, sofern und solange die\ntechnischen Voraussetzungen gegeben sind ...... .                            86,-\n1. Bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten\nin verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nkönnen Datenübertragungsgeräte nach Nr. 9\neingesetzt werden, sofern und solange die\ntechnischen Voraussetzungen gegeben sind.\n2. Bei asynchroner . Datenübertragung ist der\nEinsatz von Basisbandgeräten bis 1 200 bit/s\nzulässig, sofern und solange die technischen\nVoraussetzungen gegeben sind.","3098                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 27\nzu Artikel 7 Nr. 5\nNr.                                                                          Gebühr\nGegenstand\nDM\n10      Datenübertragungsgerät (Modem) für 300 bit/s mit\nDatensender und Datenempfänger an Datenverbund-\nleitungen .................................... .                      140,-\nDatenübertragungsgerät (Modem) für Parallelüber-\ntragung an Datenverbundleitungen\nals Zentralstation:\n11            Zeichenvorrat 16 Zeichen, Übertragungsge-\nschwindigkeit 20 Zeichen/s ................ .                   143,-\n12            Zeichenvorrat 64 Zeichen, Übertragungsge-\nschwindigkeit 20 Zeichen/s oder Zeichenvorrat\n16 Zeichen, Übertragungsgeschwindigkeit 40\nZeicben/s mit Taktkanal ................... .                   170,50\n13      Datenübertragungsgerät (Modem) für das Mehr-\nfrequenzwahlverfahren an Datenverbundleitungen,\nZeichenvorrat 16 Zeichen, Übertragungsgeschwin-\ndigkeit bis 10 Zeichen/s ........................ .                   145,-","Nr. 91    Tau der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977                        3099\nAnlage 28\nzu Artikel 7 Nr. 7 der 10. ÄndVFO\nNr.                          Gegenstand                                      Gebühr\nDM\n7.        Sonstige Gebühren\n(§ 10 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung über\ndas öffentliche Direktrufnetz für die Über-\ntragung digitaler Nachrichten)\n1  Einmalige Gebühren für Meßarbeiten an posteigenen\nEinrichtungen auf Antrag des Teilnehmers, je An-\nschluß ...................................... .                             50,-\nFür die Bereitstellung von Entstörungsleistungen\nvon Montag 0is Freitag in der Zeit von 18 bis\n22 Uhr und an Samstagen von 8 bis 14 Uhr je Haupt-\nanschluß für Direktruf\n2     mit Endpunkten der Direktrufverbindung im\nselben Ferrisprechortsnetzbereich monatlich .....                        80,-\n3     mit Endpunkten der Direktrufverbindung in ver-\nschiedenen Fernsprechortsnctzbeteichen monatlich                        120,-\nvon Montag bis Samstag von 22 bis 8 Uhr, Samstag\nvon 14 Uhr bis Montag 8 Uhr wwie an gesetzlichen\nFeiertagen je Hauptanschluß für Direktruf\n4     mit Endpunkten der Direktrufverbindung im\nselben Fernsprechortsnetzbereich monatlich .....                        120,-\n5     mit Endpunkten der Direktrufverbindung in ver-\nschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen monatlich                        180,-\nZu Nr. 2 bis 5\n1. Die Bereitstellung von Entstörungsleistun-\ngen nach Nr. 2 bzw. 3 und Nr. 4 bzw. 5 kann\nje für sich allein beantragt werden. Für die\nBereitstellung von Entstörungsleistungen für\nbeide Zeitabschnitte werden die Gebühren\nnebeneinander erhoben.\n2. Befinden sich mehrere Hauptanschlüsse, für\ndie der Teilnehmer die Bereitstellung von Ent-\nstörungsleistungen nach Nr. 2 bzw. 3 und/oder\n4 bzw. 5 beantragt hat, auf demselben Grund-\nstück, so werden für den sechsten bis zehnten\nHauptanschluß für Direktruf je die Hälfte und\nfür den elften und alle weiteren Hauptanschlüsse\nfür Direktruf je ein Viertel der Gebühren er-\nhoben. Hierbei sind jeweils die Hauptanschlüsse\nfür Direktruf mit den höheren Gebühren für\ndie Bereitstellung von Entstörungsleistungen\nvorrangig einzuordnen.\n3. Für posteigcnc Datenverbundleitungen wird\nje Endpunkt die Gebühr nach Nr. 2 und/oder\nNr. 4 erhoben.\n4. Befinden sich auf demselben Grundstück\nneben Hauptanschlüssen für Direktruf auch\nDatenverbundleitungen, Telex- und Datex-\nhauptanschlüsse, für die der Teilnehmer die\nBereitstellung von Entstörungsleistungen be-\nantragt hat, so ist für die Anwendung der\nStaffelung die Summe der Anschlüsse maßge-\nbend. Vorschrift 2 Satz 2 wird angewendet.\n6  Einmalige Gebühren für jede Entsendung eines Ent-\nstörers zu den Endstellen des Teilnehmers in den\nFällen nach Nr. 2 bis 5 ......................... .                         20,-"]}