{"id":"bgbl1-1977-90-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":90,"date":"1977-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/90#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-90-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_90.pdf#page=41","order":3,"title":"Verordnung über die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen","law_date":"1977-12-19T00:00:00Z","page":2885,"pdf_page":41,"num_pages":1,"content":["Nr. 90   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember t.977                       2885\nVerordnung\nüber die EnicMung eines wissenschaitliche.n Beirats für Düngungsiragen\nVom 19. Dezember 1977\nAuf Grund des § 7 des Düngemittelgesetzes vom         Die Mitglieder können ihr Ausscheiden a.us dem\n]5. November 1977 (BGBL 1 S. 2134) wird verordnet:       Beirat gegenüber dem Bundesminister jederzeit\nschriftlich erklären.\n§ \\\n(4) Für ein Mitglied, das vorzeitig ausscheidet,\nwird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitglied-\nErrichtung und Aufgaben des Beirats            schaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung\ndes ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 2 ge-\n(l) Bei dem Bundesminister für Ernährung, Land-\n1v11irtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ein      endet hätte.\n,wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen er-           (5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt-\nrichtet.                                                 lich aus. Sie erhalten auf Antrag Reisekostenver-\ngütung nach den für die Bundesverwaltung gelten-\n(2) Der Beirat berät den Bundesminister in Dün-\ngungsfragen durch gutachtliche Stellungnahmen.           den Richtlinien.\n§ 3\n§ 2                                Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung\nMitgliedschaft                         (1) Der Beirat wählt mit der Mehrheit seiner Stim-\nmen ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mit-\n(1) Der Beirat setzt sich aus sieben Wissenschaft-    glied zu dessen Stellvertreter.\n]ern zusammen, von denen\n(2) Die Geschäfte des Beirats führt der Verband\n1. fünf auf dem Gebiet der Bodenkunde, der Pflan-        Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und\nzenernährung oder des Pflanzenbaues tätig sind,      Forschungsanstalten e. V. im Einvernehmen mit dem\n2. einer auf dem Gebiet der Düngemittelanalytik          Bundesminister.\ntätig ist,                                              (3) Die Sitzungen des Beirats werden im Einver-\n3. einer auf dem Gebiet der Toxikologie tätig ist        nehmen mit dem Bundesminister festgesetzt.\nund dem Bundesgesundheitsamt angehört.\n(4) Das übrige regelt eine Geschäftsordnung, die\n{2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bun-        sich der Beirat mit Zustimmung des Bundesministers\ndesminister für fünf Jahre berufen, das Mitglied         gibt.\nnach Absatz 1 Nr. 3 auf Vorschlag des Bundesmini-\n§ 4\nsters für Jugend, Farnilie und Gesundheit.\nBerlin-Klausel\n(3) Der Bundesminister kann durch Erklärung\ngegenüber einem Mitglied dessen Mitgliedschaft              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nvorzeitig beenden, wenn ein Mitglied als Hoch-           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Dünge-\nschullehrer entpflichtet wird, ein für die Berufung      mittelgesetzes auch im Land Berlin.\njn den Beirat maßgebendes Beamten- oder Ange-\nstelltenverhältnis eines Mitglieds endet oder ein                                   § 5\nMitglied im Rahmen eines bestehenden Beamten-\nInkrafttreten\noder Angestelltenverhältnisses mit Aufgaben betraut\nwird, die nicht für die Berufung maßgebend waren.           Diese VerOJdnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}