{"id":"bgbl1-1977-90-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":90,"date":"1977-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/90#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-90-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_90.pdf#page=38","order":2,"title":"Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel)","law_date":"1977-12-19T00:00:00Z","page":2882,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["2882                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber Probenahmeverfahren und Analysemethoden\nfür die amtliche Düngemittelüberwachung\n(Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel)\nVom 19. Dezember 1917\nAuf Grund des § 6 des Düngemittelgesetzes vom                                        § 4\n15. November 1977 (BGBJ. I S. 2134) wird mit Zu-\nstimmung des Bundesrates verordnet::                                         Umfang einer Partie\nIst eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr\n§ 1                           nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen wer-\nden können, so gilt für die Probenahme nur der\nSachlicher Anwendungsbereich\nTeil als Partie, dem die Einzelproben entnommen\nFür die Untersuchung von Düngemitteln im Rah-         worden sind.\nmen der amtlichen Uberwachung (§ 8 Abs. 1 des\nDüngemittelgesetzes) werden nach dieser Verord-                                         § 5\nnung die Proben genommen und die Analysen\ndurchgeführt.                                            Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben\n(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle auf-\n§ 2\ngeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festge-\nBegriffsbestimmungen                    setzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.\nIm Sinne dieser Verordnung ist\nMindestzahl\n1. eine Partie:                                            Art und Umfang der Partie\nder Einzelproben\ndie Menge eines Düngemittels, die sich nach                                                          2\nihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räum-\nlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,\n1. Feste Düngemittel                        Proben:\n2. eine Einzelprobe:                                        a) Düngemittel, unver-\ndie Teilmenge einer Partie, die durch einen Ent-            packt oder in Behält-\nnahmevorgang gebildet wird,                                 nissen über 100 kg\n3. eine Sammelprobe:                                            bis 2,5 t                                 7-\nüber 2,5 t bis 80 t        die Quadratwurzel aus\ndie Gesamtmenge der einer Partie entnommenen                                           dem 20fachen Gewicht der\nEinzelproben,                                                                          Partie in Tonnen, auf-\n4. eine reduzierte Sammelprobe:                                                            gerundet auf ganze\nZahlen\neine Teilmenge der Sammelprobe mit gleicher Zu-\nsammensetzung wie diese,                                    über 80 t                               40\n5. eine Endprobe:                                           b) Verpackte Düngemittel               Packungen:\neine für die Unl(~rsuchung bestimmte Teilmenge              Packungen\neiner Sammelprobe oder einer reduzierten Sam-               bis· 1 kg Inhalt                          4\nmelprobe.                                                   Packungen\nüber 1 kg Inhalt:\n§ 3                                     bis 4 Packungen                     alle\nProbenahmegeräte                                 5 bis 1'6 Packungen                   4\n17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus\n(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Ma-                                           der Anzahl der Packun-\nterial bestehen, das die Düngemittel nicht beeinflußt.                                     gen, aufgerundet auf\nganze Zahlen\n(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen\nfolgende Geräte benutzt werden:                                    über 400 Packungen                   20\n1. mechanische Vorrichtungen zur Probenahme aus          2. Flüssige Düngemittel                     Proben:\nDüngemitteln, die sich in Bewegung befinden oder\na) in Behältnissen\nfür die Probenahme bewegt werden,                           über 251:\n2. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße des               bis 2,5 m 3                               7\nDüngemittels passende Probestecher,                         über 2,5 m 3 bis 80 m 3    die Quadratwurzel aus\n3. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig                                             der 20fachen Menge in\nKubikmetern, auf gerundet\nhochgebogenem Rand,\nauf ganze Zahlen\n4. bei flüssigen Düngemitteln Stechheber.                       über 80 m3                              40","Nr. 90    -- Tafl der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                          2883\nfähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben\nMindestzahl\nArl und Umft1ng der Pdrtie                                     ist wie folgt zu verfahren:\nder Einzelproben\n1. Bei unverpackten Düngemitteln oder festen\nDüngemitteln in Behältnissen über 100 Kilogramm\nist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile\nb) in BehältnisS<!ll                  Behältnisse:\nbis 25 1:\nentsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl\nder Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser\nBehältnisse                                                   Teile mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen.\nbis 1 1 Inhalt                            4                   Die Einzelproben sollen nach Möglichkeit beweg-\nBehältnisse                                                   tem Gut entnommen werden.\nüber 1 l Inhalt:\n2. Bei verpackten, festen Düngemitteln ist jeder zu\nbis 4 Behältnisse                    alle\nbeprobenden Packung ein Teil des Inhalts mit\n5 bis 16 Behältnisse                  4                    einem Probestecher oder nach getrennter Entlee-\n17 bis 400 Behältnisse die Quadratwurzel aus                rung der für eine Einzelprobe herangezogenen\nder Anzahl der Behält-\nPackung mit einem Probenteiler zu entnehmen.\nnisse, aufgerundet auf\n9anze Zahlen                   3. Bei flüssigen Düngemitteln sind die Einzelproben\nüber 400 Behältnisse                  20                    erst nach gründlichem Vermengen zu entnehmen.\n(2) Bei Packungen oder Behültnissen bis zu einem                 (3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine\nKilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils                 Sammelprobe zu bilden. Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2\nder Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die             eine zweite Sammelprobe gebildet, so wird sie in\nEinzelprobe. Bei unverpackten Düngemitteln oder                 einem zweiten, unabhängigen Verfahrensgang aus\nbei größeren Packungen oder Behältnissen darf die               der Partie gewonnen.\nEinzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200\n(4) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie\nMilliliter nic..ht unterschreiten. Wird zur Probe-\ngleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen\nnahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vor-\nMaterial zu zerdrücken und anschließend wieder\nrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für\nunterzumischen. Ist es aus Gründen der für die\ndie Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.\nBildung der Sammelprobe gezogenen Zahl von Ein-\nzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammel-\n§ G                               probe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem\nAnzahl und Umfang                          Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung\nder erforderlichen Sammelproben                    steht, nach dein Vierteilungsverfahren bis auf un-\ngefähr zwei Kilogramm oder zwei Liter zu redu-\n(1) Für jede Partit~ ist grundsätzlich nur eine Sam-         zieren. Satz 3 gilt entsprechend für die Bildung der\nmelprobe zu bilden. Wird bei Düngemitteln, die aus              Endproben.\nmehr als einem typbestimmenden Bestandteil be-\nstehen und zur Entmischung neigen, zur Probenahme                                           § 9\neine Probestecher benutzt, so sollen zwei Sammel-\nproben gebildet werden.                                                         Behandlung der Endproben\n(1) Die Endproben sind in saubere,         trockene,\n(2) Die Menge einer Sammelprobe darf vier Kilo-              feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht\ngramm oder vier Liter nicht unterschreiten.                     verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behält-\nnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch\n§ 7                               Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung\nAnzahl und Umfang der erforderlichen Endproben                beim Offnen des Behältnisses unbrauchbar wird.\n(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls                   (2)- Die Endproben sind mindestens mit folgenden\nnach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, min-                Angaben zu kennzeichnen:\ndestens drei Endproben zu bilden.                               1. Name und Anschrift der Uberwachungsbehörde,\n(2) Die Menge einer Endprobe darf 500 Gramm                  2. Nummer des Probenahmeprotokolls,\noder 500 Milliliter nicht unterschreiten.                       3. Typenbezeichnung.\nDie Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe\n§ 8                               oder dem Siegel mit erfaßt werden.\nEntnahme und Bildung der Proben\n(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bil-                                         § 10\nden, daß sie gegenüber der beprobten Partie nicht                                  Probenahmeprotokoll\nverändert oder verunreinigt werden. Die verwen-\ndeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müs-                   (1) Uber die Probenahme ist ein Probenahme-\nsen sauber und trocken sein.                                    protokoll mit mindestens folgenden Angaben zu\nfertigen:\n(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip\n1. Zuständige Uberwachungsbehörde,\nüber die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das\nGewicht oder Volmm~n der Einzelproben muß unge-                   2. Nummer des Probenahmeprotokolls,","2884                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. Name oder Firma und Anschrift des Verant-              zubewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb,,\nwcHtlichen des Betriebs, in dem die Probe ent-        in dem die Einzelproben entnommen worden sind\"\nnommen wird.,                                         auf Verlangen zu überlassen.\n4. Typenbezeichnung in Verbindung mit den Ge-\nhaltsangaben nach Anlage 2 Nr. 1.1 der Dünge-                                  § 12\nrn i ttel verordn ung,                                                  Analysemethoden\n5. Art und Höhe der angegebenen Gehalte an typ-              (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Dünge-\nbestimmenden Bestandteilen,        Nährstofformen     mitteln, die als EWG-Düngemittel bezeichnet sind,,\nund Nährstofflöslichkeiten,                           werden die Analysemethoden angewendet, die in\n6. Name oder Firma und Anschrift des für das In-          Anhang II der Richtlinie der Kommission vom\nverkehrbringen des Düngemittels im Geltungs-          22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nbereich des Düngemittelgesetzes Verantwort-           der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analyse-\nlichen,                                               methoden von Düngemitteln (ABI. EG Nr. L 213 S. 1)\n7. Nummern von Aufträgen,           Rechnungen     oder   beschrieben sind. Dies gilt bei der amtlichen Unter.;\nTransportmittel 11,\nsuchung von Düngemitteln, die zu einem in Anlage 1\nSpalte 6 der Düngemittelverordnung mit einem\n8. Cröße und üußere Beschaffenheit der Partie,            Stern {*) versehenen Düngemitteltyp gehören, auch\n9. Arl <ler Verpackung und Lagerung,                      wenn sie nicht als EWG-Düngemittel bezeichnet sind.\n10. Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl              (2) Bei der amtlichen Untersuchung von Dünge-\nder Einzelproben,                                     mitteln, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden die\n11. Ort und Datum der Probenahme.\nAnalysemethoden aus dem Handbuch der Land-\nwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmetho-\n(2) Das      Probenahmeprotokoll ist dem Verarlt-       dik (Methodenbuch), Zweiter Band, 3. Auflage 1973\nwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnom-          mit 1. Ergänzung 1976, angewendet. Bezugsquelle\nmen wird„ oder seinem Vertreter zur Unterschrift           des Methodenbuchs ist der Verlag J. Neumann-\nvorzulegen.                                                Neudamm in Melsungen.\n(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des\nProbenahmeprotokolls beizufügen.                                                    § 13\nBerlin-Klausel\n§ 11\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nVerwendung der Endproben                  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Dünge-\nEine Endprobe ist der mit der Untersuchung be-          mittelgesetzes auch im Land Berlin.\nauftragten Stelle von der Uberwachungsbehörde un-\nverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der                                       § 14\namtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite\nlnkraittreten\nEndprobe ist von der Uberwachungsbehörde für eine\netwaige amtlich veranlaßte Gegenuntersuchung auf-              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft\nBonn, den 19. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}