{"id":"bgbl1-1977-90-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":90,"date":"1977-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/90#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-90-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_90.pdf#page=1","order":1,"title":"Düngemittelverordnung","law_date":"1977-12-19T00:00:00Z","page":2845,"pdf_page":1,"num_pages":37,"content":["2845\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                   Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1977                                                                                              Nr.90\nTag                                                      Inhalt                                                                                           Seite\n19. 12. 77   Düngen1ittelverordnung ............................................................ .                                                           2845\n19. 12. 77   Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Dünge-\nmittelüberwachung (Probenahme- und Analyseverordnung -- Düngemittel) ............ .                                                             2882\n19. 12. 77   Verordnung über die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen ... .                                                        2885\n20. 12. 77   Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ........ .                                                             2886\n7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2908\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2908\nDüngemittelverordnung\nVom 19. Dezember 1977\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 und des § 4                            Nr. 2.3 bis 2.6 müssen von Angaben nach Anlage 2\nAbs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November                            Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein.\n1977 (BGBI. I S. 2134) wird mit Zustimmung des Bun-\n(5) Nährstoffe sind in Worten und in chemischen\ndesrates verordnet:\nSymbolen anzugeben. Dabei sind die nachstehenden\nchemischen Symbole zu verwenden:\n§ 1\nZulassung von Düngemitteltypen                                Stickstoff                                      N\nPhosphat                                         P2Os\nDie in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen                            Kaliumoxid                                       K2O\nwerden zugelassen.                                                         Calcium                                          Ca\nCalciumoxid                                     CaO\n§2\nCalciumcarbonat                                  CaCOs\nKennzeichnung von Düngemitteln,                                Magnesium                                       Mg\ndie einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen                          Magnesiumoxid                                   MgO\nMagnesiumcarbonat                                MgCOs\n(1) Düngemittel, die einem zugelassenen Dünge-\nBor                                             B\nmitteltyp entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nur in\n·Eisen                                            Fe\nden Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maß-\nKobalt                                           Co\ngabe der Absätze 2 bis 7 gekennzeichnet sind.\nKupfer                                           Cu\n(2) Die Düngemittel müssen mit den in Anlage 2                           Mangan                                           Mn\nNr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein.                            Molybdän                                         Mo\nSie dürfen zusätzlich mit den in Anlage 2 Nr. 2                            Zink                                             Zn·\naufgeführten Angaben versehen werden.\nDie Nährstoffe Phosphat, Kaliumoxid, Calciumoxid,\n(3) Die Düngemittel dürfen nur dann mit der                             Calciumcarbonat, Magnesiumoxid und Magnesium-\nBezeichnung „EWG-DUNGEMITTEL\" gekennzeich-                                 carbonat können außer in der Oxidform oder Carbo-\nnet werden, wenn dies nach Anlage 1 zulässig ist                           natform zusätzlich auch in der Elementform angege-\nund andere als die in Anlage 2 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4                       ben werden. Dabei sind die Gehalte wie folgt umzu-\naufgeführten Angaben nicht verwendet werden.                                rechnen:\n(4) Zulässige Angaben nach Anlage 2 Nr. 2 dürfen                         P2Os               X 0,436                  P (Phosphor)\nnicht im Widerspruch zu vorgeschriebenen Anga-                              K2O               X 0,83                    K (Kalium)\nben nach Anlage 2 Nr. 1 stehen. Handelsübliche                              CaO                X 0,715                  Ca\nWarenbezeichnungen dürfen der Typenbezeichnung                              CaCOs X 0,4                                 Ca\nhinzugefügt werden; sie dürfen deren Aussagekraft                           MgO                X 0,6                    Mg\nnicht beeinträchtigen. Angaben nach Anlage 2                                MgCOa X 0,288                               Mg.","2846                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(fi) WPrdc11 di(~ Dünqcmittcl zu den in § 2 Abs. 3    Sprache abgefaßt und deutlich lesbar sein; andere\nNr. 1 od(!r ,1 des Düngcrniltclgcsetzes genannten         Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Bei\nZwcck<)n in d<!II Verkc:hr gebrncht, so genügt es zur     Düngemitteln und Natur- und Hilfsstoffen, die in\n.Kennzeiclrnunq, wenn die vorgesehene Zweckbe-            geschlossenen Packungen oder geschlossenen\nsU mn1ung eindeu Ug ersichtlich ist. Außerdem sind        Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, sind\nbei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Dünge-        die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder\nmittelgesetzes der Name oder die Firma sowie die          dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung\nAnschrift des für das Inverkelrrbringen Verantwort-       oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber\nlichen anzugehcm.                                        oder auf einem Anhänger anzubringen. Andernfalls\n(7) Die Düngemittel dürfen ungekennzeichnet            sind die Angaben auf einer Rechnung, einem Liefer-\nabgegeben werden, wenn die abgegebene Menge              schein oder einem Warenbegleitpapier zu machen,\nnicht mehr als 25 Kilograrnm beträgt, für sie keine      von denen mindestens ein Stück der Ware beigefügt\nsein muß.\nVerpackung vorgeschrieben ist und sie nicht nur\nSpurennährstoffe enthalten. Auf Verlangen sind              (2) Bei Düngemitteln und Natur- und Hilfsstoffen\ndem Empfänger die in Anlage 2 Nr. 1.1 bis 1.4 aufge-      in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt\nführten Angaben bei der UlH,1rgabe schriftlich zu         genügt eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 3.\nmachen.\n§3\n(3) Solange Düngemittel und Natur- und Hilfs-\nstoffe vom Hersteller unverpackt vorrätig gehalten\nKennzeichnung von Düngemitteln,              werden, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.\ndie keinem zugelassenen Düngemitteltyp\nentsprechen                         (4) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen\nDüngemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten,\nDüngemittel, die keinem zugelassenen Düngemit-        so genügt es, wenn in dem Angebot die Angabe der\nteltyp entsprechen, ausgenommen Wirtschaftsdün-          Typenbezeichnung nach Anlage 2 Nr. 1.1, bei niine-\nger, dürfen zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 4 des     ralischen Mehrnährstoff düngern in Verbindung\nDüngemittelgesetzes genannten Zwecken gewerbs-           damit auch die dort vorgeschriebenen Angaben der\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn           Höhe der Gehalte sowie die Angaben nach Anlage 2\nsie mit der vorgesehenen Zweckbestimmung gekenn-         Nr. 1.4 gemacht werden. Werden Natur- und Hilfs-\nzeichnet sind. Außerdem ist anzugeben                    stoffe schriftlich angeboten, so genügt es, wenn in\n1. bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 des     dem Angebot von den in Anlage 3 vorgeschriebenen\nDüngemittelgesetzes der Name oder die Firma          Angaben die dort in den Nummern 1.1 und 1.2 auf-\nsowi.e die Anschrift des für das Inverkehrbringen    geführten Angaben gemacht werden.\nV (~rantwortlichen,\n(5) Bei nicht als EWG-Düngemittel bezeichneten\n2. bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des            Düngemitteln und bei Natur- und Hilfsstoffen, die in\nDüngemittelgesetzes ferner die das Düngemittel       den Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes zum\nbestimmenden Bestandteile.                          Zwecke der Abgabe an andere verbracht werden\nWeitere Angaben sind zulässig.                           und nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung\ngekennzeichnet sind, genügt es, wenn sie unverzüg-\nlich nach dem Verbringen, jedoch in jedem Falle\n§4\nvor der Abgabe nach Maßgabe dieser Verordnung\nKennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen        gekennzeichnet werden. Bei als EWG-Düngemittel\n(1) Stoffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Dünge-     bezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung\nmittelgesetzes, Wirtschaftsdünger nach § 2 Abs. 3        nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, gilt Satz 1\nNr. 3 des Düngemittelgesetzes und Torf (Natur- und       entsprechend für die Kennzeichnung in deutscher\nSprache.\nHilfsstofü~) dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn sie mit den in Anlage 3                                  §6\naufgeführten Angaben gekennzeichnet sind. Weitere                              Toleranzen\nAngaben sind zulässig. Die Kennzeichnung ist bei\nWirtschaftsdüngern, auch wenn sie aufbereitet sind,         (1) Bei  Düngemitteln, die einem zugelassenen\nnicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem     Düngemitteltyp entsprechen, werden für Abwei-\nsie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch            chungen der angegebenen Gehalte an typbestim-\nabgegeben werden.                                        menden Bestandteilen, Nährstofformen und Nähr-\nstofflöslichkeiten sowie an Nebenbestandteilen von\n(2) Werdern bei Natur- und Hilfsstoffen in der        den bei der Dberwachung festgestellten Gehalten\nKennzeichnung Angaben über Gehalte an Nährstof-          die in Anlage 4 aufgeführten Toleranzen festgesetzt.\nfen gemacht, so sind die Gehalte in Gewichtsprozen-      Sind in Anlage 1 keine Höchstgehalte für typbestim-\nten anzugeben. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Unge-       mende Bestandteile, Nährstofformen oder Nährstoff-\nfähre Gehaltsangaben sind zulässig, wenn auf mög-        löslichkeiten festgesetzt, so dürfen die angegebenen\nliche Schwankungen hingewiesen wird.                     Gehalte auch über die nach Satz 1 festgesetzten\nToleranzen hinaus überschritten werden. Andere\n§5                           Toleranzen werden nicht eingeräumt.\nArt der Kennzeichnung\n(2) Die Toleranzen gelten nicht für in Anlage 1\n(1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 2 Abs.       festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene\n2 bis 6 und den §§ 3 und 4 müssen in deutscher           Mindest- oder Höchstgehalte.","Nr. 90 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                        2847\n2. entgegen § 7 Düngemittel gewerbsmäßig in den\nVerpackung                              Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise verpackt sind.\nDüngemiltel, die einem zugelassenen Düngemit-\nteltyp entsprechen, dürfen in den Fällen, in denen es                              §9\nin Anlage 1 Spalte 6 vorgeschrieben ist, nur ver-\npackt oder in Packungen oder Behältnissen der dort\nBerlin-Klausel\nbezeichneten Art gewerbsmäßig in den Verkehr               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngebracht werden.                                        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Dünge-\nmittelgesetzes auch im Land Berlin.\n§H\n§ 10\nOrdnungswidrigkeiten\nInkrafttreten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des\nDüngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in\nfahrlässig                                              Kraft.\n1. a) entgegen § 2 Abs. 1, §§ 3 oder 5 Düngemittel         (2) Soweit für Natur- und Hilfsstoffe nach bisher\noder                                             geltenden Vorschriften eine Kennzeichnung vorge-\nschrieben war, dürfen sie bis zum 30. Juni 1979 mit\nb) entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Natur- und Hilfs-    dieser Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wer-\nstoffe                                           den. Soweit für Natur- und Hilfsstoffe bis zum\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht,       Inkrafttreten dieser Verordnung keine Kennzeich-\nnicht vollständig, nicht richtig oder nicht in       nungspflicht bestand, dürfen sie bis zum 30. Juni\nder vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet            1979 mit den bisher handelsüblichen Bezeichnungen\nsind, oder                                           und Angaben in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 19. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","2848                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 1\nzu §§ 1, 2 Abs. 3, 6 und 7\nTypenliste\nVorbemerkung\nDüngemittel, die einem in Spalte 6 mit einem Stern (*) versehenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 2\nAbs. 3 als EWG-Düngemittel bezeichnet werden.\nTypenbezeichnung    Mindcst-     typbestimmende               Bewertung;               Zusammensetzung;    besondere Bestimmungen\nuehalte      Bestandteile,                weitere Erfordernisse    Art der Herstellung\nNlihrstofformen und\nNlihrstofflöslichkeiten\n4                          5\nAbschnitt 1\nMineralische Einnährstoffdünger\n1. Sticks toff dünger\nKalkmag nesi a-     13 °/o N     Nitra tstickstoff;           Stickstoff bewertet als Calciumnitrat,\nsalpeter             5 °/o MgO   wasserlösliches              Nitmtstickstoff;         Magnesiumnitrat\nMagnesiumoxid                Gehalt an Magnesium\nin Form wasserlös-\nlicher Salze ausge-\ndrückt als Magne-\nsiumoxid\nKalksalpeter        15 °/o N     Gesarn tstick stoff          Stickstoff bewertet als Calciu1nnitrat, auch\nGesamtstickstoff oder Ammoniumnitrat         Die Gehalte an Nitrat-\nals Niitrat- und                             stickstoff und Ammo-\nAmmoniumstickstoff;                          niumstickstoff dürfen\nGehalt an Ammonium-                          angegeben werden\nstickstoff höchstens\n1,50/oN\nNatronsalpeter      15 6/o N     Nitratstickstoff             Stickstoff bewertet als Natriumnitrat\nNitratstickstoff\nChilesalpeter       150/oN       Nitrats tickstoff            Stickstoff bewertet als Natriumnitrat;\nNitratstickstoff         aus Caliche\nAmmonsulfat         20 °/o N     Ammoni.umstickstoff          Stickstoff bewert,et als Ammoniumsulfat\n(Schwefelsaures                                               Ammoniumstickstoff                           Der DüngemHteltyp\nAmmoniak)                                                                                                  darf als „Schwefel-\nsaures Ammoniak\"\nbezeichnet werden\nDicyandiamid-       20 °/o N     Gesamtstickstoff,            Stickstoff bewertet als  Ammoniumsulfat,\nhaltiges                         Ammoniumstickstoff,          Gesamtstickstoff;        Dicyandiamid\nAmmonsulfat                      Dicyandiamidstick-           Gehalt an Dicyandia-\nstoff                        midstickstoff\nmindestens 2 0/o N\nStickstoff-         19 0/o N     Gesamtstickstoff,            Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,\nMagnesium-           50/oMgO     Ammoniumstickstoff,          Ammonium- und            Ammoniumsulfat,\nsulfat                           Nitrats ticks toff;          Nitratstickstoff;        Magnesiumsulfat\nwasserlösliches              Gehalt an Nitrntstick-\nMagnesiumoxid                stoff mindestens\n6 °/o N;\nMagnesium in Form\nwasserlöslicher Salze\nausgedrückt als\nMagnesiumoxid\nStickstoff-         19 °/o N     Gesamtstickstoff,            Stickstoff bewertet als  Nitrate, Ammonium-,\nMagnesia             5 °/o MgO   Ammoniumsitickstoff,         Ammonium- und            Magnesiumverbin-    Der Gehalt an wasser-\nNi tratstickstoff;           Nitrntstickstoff;        dungen (Dolomit,    löslichem Magnesium-\nGesamt-Magesium-             Gehalt an Nitratstick-   Magnesiumcarbonat   oxid darf angegeben\noxid                         stoff mindesten          oder Magnesium-     werden\n6 0/o N;                 sulfat)\nMagnesium bewertet\nals Gesamt-Magne-\nsiumoxid","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                                   2849\nTypenbezeichnung  Mindcst-   t yphestimmcnde          Bewertung;               Zusammensetzung;      besondere Bestimmungen\nqehalte    Bestandteile,            weitere Erfordernisse    Art der Herstellung\nNührstoHormcn und\nN iihrstofflöslichkeitcn\nl                                                                  5                 6\nAmmoniumnitrat    20 °/o N  Gesamtstickstoff,         Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,                   :z.\n(Kalkammon-                 Ammoniumstickstoff,       Ammonium- und            auch Carbonate und    Der Düngemitteltyp\nsalpeter)                   Nitra tstickstoff         Nitratsticksitoff,       Sulfate des Calciums  darf als „Kalkammon-\nbeide Stickstofformen und Magnesiums           salpeter\" bezeichnet\nungefähr je zur Hälfte                         werden, wenn neben\nAmmoniumnitrat nur\nOalciumcarbonat\n(Kalkstein) oder\nMagnesium- und\nCalciumcarbonat\n(Dolomit) in einer\nMindestmenge von\n20 0/o enthalten sind;\ndie Carbonate müssen\neinen Reinheitsgrad\nvon mindestens 90 0/o\naufweisen\nAmmonsulfal-      24 °/o N   Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als  Ammoniumnitrat,\nsalpeter, umhüllt           Ammoniumstickstoff,       Ammonium- und            Ammoniumsulfat;\nNi tra tstickstoff        Nitra tstickstoff;       Granulieren und\nGehalt an Nitratstick-   Beschichten der\nstoff mindestens         Granulate mit gesund-\n5 0/o N, mindestens      heitlich unbedenk-\n70 Hundertteile kunst-   lichem Kunstsitoff\nstoffumhüllte\nGranulate\n~~\nAmmonsulfal-      250/oN     Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,\nsalpeter                    Ammoniumstickstoff,       Ammonium- und            Ammoniumsulfat\nNitratstickstoff         Nitratstickstoff;\nGehalt an Nitratsitick-\nstoff mindestens\n50/oN\n:❖\nKalkstickstoff    18 0/o N   Cesüintstickstoff        Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid,\nGesamtstickstoff;        Calciumoxid, auch\nmindestens 75 °/o des    Ammoniumsalze,\nangegebenen Stick-       Harnstoff\nstoffs als Cyanamid\ngebunden\nNitrathaltiger    180/oN     Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewerte t als Calciumcyanamid,\n1\n*\nKalkstickstoff               Nitratstickstoff         Gesamtstickstoff;        Oakiumoxid, Nitrat,\nmindestens 75 0/o des    auch Ammoniumsalze,\nangegebenenNich~         Harnstoff\nNitratstickstoffs als\nCyanamid gebunden;\nGehalt an Nitratstick-\nstoff mindestens\n1 0/o N, höchsitens\n3 0/o N\nHarnstoff         44 0/o N   Gesamtstickstoff         Stickstoff bewertet als Carbamid                          *\nals Amidstickstoff      Gesamtstickstoff,\nausgedrückt als Amid-\nstickstoff;\nGehalt an Biuret\nhöchstens 1,2 0/o\nOxamid           28 0/o N    Ccsamlsticksitoff       Stickstoff bewertet als   Oxamid,              Der Kupfergehalt darf\nGesamtsitickstoff;        auch Calciumsulfat   0,1 °/o Cu, der Gehalt\nGehalt an Ammonium-      und Ammonium- oder     an wasserlöslichem\noder Nitratstickstoff     Calciumnitrat         Cyanid 2 mg je 1 kg\nhöchstens 4 0/o N                              nicht überschreiten;\ndie Gehalte an\nAmmoniumstickstoff\nund Nfüatstickstoff\ndürfen angegeben\nwerden","2850                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nlypenhezeidrnung  Min(fost- 1v ph<;st.immende             Bewertung,              Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\n,whalte   Bestirndteile,                weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nN,jhrsf.offonnen und\n'.\\! ,ihrst offlöslichkeiten\n5\nCrotonyliden-      28 °/o N  ( ;psamtstickstoff            Stickstoff bewertet als Crotonylidendiharn-  Der Gehalt an Nitrat-\ndiharnstoff                                                Gesamtsti ckstotf;      stoff, auch Nitrat   stickstoff darf angege-\nGehalt an Nitratstick-                       ben werden\nstoff höchstens 4 °/o N\nIsobutyliden-     18 °/o N   ( ;,psam lsticks toff         Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharn-  Der Gehalt an Nitrat-\ndiiharnstoff                                               Gesamtstickstoff;       stoff, auch Nitrat   stickstoff darf angege-\nGehalt an Nitratstick-                       ben werden\nstoff höchstens 4 0/o N\nllarnstoff-       32 °/n N   (.;,csam lsticks toff,        Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharn-\nIsobutyliden-                /\\.midstickstoff              Gesamtstickstoff,       stoff, Carbamid\ndiharnstoff                                                mindestens 70 0/o des\nangegebenen Gesamt-\ns tickstoffs als Iso-\nbutylidendiharnstoff\nFormaldehyd-      36 °/o N   Cesamtstickstoff              Stickstoff bewertet als Formaldehydharn-\nharnstoff                                                  Gesamtstickstoff,       stoff\ndavon mindestens\n60 Hundertteile heiß-\nwasserlöslich\nHarnstoff-        38 °/o N   Gesamtstickstoff,             Stickstoff bewertet als Formaldehydharn-\nFormaldehyd-                 1\\rnidstickstoff              Gesamtstickstoff,       stoff, Carbamid\nharns,toff                                                 mindestens 60 0/o des\nangegebenen Gesamt-\nstickstoffs als Formal-\ndehydharnstoff, davon\nmindestens 60 Hun-\ndertteile heißwasser-\nlöslich\nAmmoniakwasser    10 °/o N   Ammoniumstickstoff            Stickstoff bewertet als Ammoniakhaltiges    Das Düngemittel darf\nAmmoniumstickstoff      \\'Vasser            nur mit einem Hin-\nweis gewerbsmäßig\nin den Verkehr\ngebracht werden, daß\nes unverdünnt nicht\nzur Oberflächen-\ndüngung geeignet ist\nKalksalpeter-     10 °/o N   Gesamtstickstoff,             Stickstoff bewertet als Carbamid, Nfüat     Das Düngemittel darf\nHarnstoff-                   Amidstickstoff,               Gesamtstickstoff oder                       nur mit einem Hin-\nSuspension                   NHratstickstoff               als Amid- und Nitrat-                       weis auf die für die\ns1tickstoff, mindestens                     Beständigkeit de:r\n80 0/o des angegebenen                      Suspension zweck-\nGesamtstickstoffs als                       mäßige Art der Lage-\nNi tratsti ckstoff                          rung, insbesondere\nauf die Lagertempera-\ntur, gewerbsmäßig in\nden Verkehr gebmcht\nwerden\nAmmonnitrat-      27 °/o N   Gesamtstickstoff,             Stickstoff bewertet als Carbamid,           Das Düngemittel darf\nJJarnstoff-Lösung            Amidsticksitoff,              Amid-, Ammonium-        Ammoniumnitrat      nur mit einem Hin-\nAmmoniumstickstoff,           und Nitratstickstoff,                       weis auf die für die\nNitrc1tstickstoff             ungefähr die Hälfte                         Beständigkeit der\ndes angegebenen                             Lösung zweckmäßige\nGesamtstickstoffs als                       Art der Lagerung,\nAmmonium- und                               insbesondere auf die\nNitratstickstoff                            Lagertemperatur,\ngewerbsmäßig in den\nVerkehr gebracht\nwerden","Nr. 90           Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                                 2851\nTypen!Jezeidinung  Mindcsl-     l.yplwslimmende                  Bewertung;               Zusammensetzung;    besondere Bestimmungen\n9ehalle      Bcstan<lleile,                   weitere Erfordernisse    Art der Herstellung\nNiihrstofformen und\nN iihrs l.o!Jlüsl ichkeiten\nAmmoniakgas       80 °,io N     Ammoniumstickstoff               Stickstoff bewertet als  Ammoniak            Das Düngemittel darf\nAmmoniumstickstoff                           nur mit einem Hin-\nweis gewerbsmäßig in\nden Verkehr gebracht\nwerden, daß es nicht\nzur Oberflächendün-\ngung geeignet ist\n2. Phosphatdünger\nSofern bei einem Düngemitteltyp in Spalte 4 für die Untersuchung bei der Dberwachung ein Durchgang durch\nPrüfsiebgewebe vorgeschrieben ist, müssen Granulate eines granuliert in den Verkehr gebrachten Düngemittels\nunter Feuchtigkeitseinfluß zerfallen.\nSuperphosphat                   Neutral-ammoncitrat-             Phosphat bewertet als    Monocalcium-\nlösliches Phosphat,              neu tral-ammoncHrat-     phosphat,\nwasserlöslich es                 lösliches P205, min-     Calciumsulfat;\nPhosphat                         destens 93 0/o des       Aufschließen von\nangegebenen Gehalts      gemahlenem Roh-\nan P205 wasserlöslich    phosphait mit\nSchwefelsäure\nKonzentriertes                  Neulral-ammoncitrat-             Phosphat bewertet als    Monocalcium-\nSuperphosphat                   lösliches Phosphat,              neutral-ammoncitrat-     phosphat,\nwasserlösliches                  lösliches P2Os, min-     Calci.umsulfat;\nPhosphat                         destens 93 0/o des       Aufschließen von\nangegebenen Gehalt,s     gemahlenem Roh-\nan P205 wasserlöslich    phosphat mit\nSchwefelsäure und\nPhosphorsäure\nTriple-Super-                   Neutral-ammoncitrat-             Phosphat bewertet als    Monocalcium-\nphosphat                        lösliches Phosphat,              neutral-ammoncrtrat-     phosphat;\nwasserlösliches                  lösliches P205, min-     Aufschließen von\nPhosphat                         destens 93 0/o des       gemahlenem Roh-\nangegebenen Gehalts      phosphat mit\nan P205 wasserlöslich    Phosphorsäure\nGlühphosphat                    Alkalisch-ammon-                 Phosphat bewertet als    Alkalicalcium-\ncitr a tlöslich es               alkalisch-ammon-         phosphat, Calcium-\nPhosphat                         citratlösliches P205;    silicat;\nDurchgang durch          thermisches Auf-\nPrüfsiebgewebe:          schließen unter\nmindestens 96 0/o bei    Einwirkung von\n0,63 mm lichter          Alkaliverbindungen\nMaschen weite,           und Kieselsäure auf\nmindestens 75 0/o bei    Rohphosphat\n0,16 mm lichter\nMaschen weite\nDicalciumphosphat 38 0/o P20 5  Alkalisch-ammon-                 Phospha,t bewertet als   Dicalciumphosphat-             ::-\ncitratlösliches                  alkalisch-ammon-         dihydrat;\nPhosphat                         ci tra tlösliches P20.;; Fällen von minera-\nDurchg-ang durch         lischen Phosphaten\nPrüfsiebgewebe:          oder aus Knochen\nmindestens 98 °/o bei    gelöster Phosphor-\n0,63 mm lichter          säure\nMaschen weite,\nmindestens 90 0/o bei\n0,16 mm lichter\nMaschen weite","2852                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nTv1wnlH:1Piclmung     Mindest-      typbestimmende               Bewertung;             Zusammensetzung;      besondere Bestimmungen\nqehalle       Bestandteile,                weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNiihrstofformen und\nN iih rstoffl ösl ichkei ten\n3                     4                        5                  6\nThom<1sphosphat      10 °/o PtOr;  In 2 °/oiger Zitronen-        Phosphat bewertet als  Calciumsilico-                   ;~\nsäure lösliches               in 20/oiger Zitronen-  phosphate;            Die Höhe des\nPhosphat                      säure lösliches P2O5;  Bearbeiten phosphat-  Phosphatgehalts darf\nDurchgang durch        haltiger Schlacke aus auch in einer Spanne\nPrüfsiebgewebe:        der Stahlgewinnung    von 2 Gewichts-\nmindestens 96 6/o bei                        prozenten angegeben\n0,63 mm lichter                              werden\nMaschen weite,\nmindestens 75 0/o bei\n0,16 mm lichter\nMaschen weite\nT'eilaufgeschlosse-  200/o P2Os    Mincralsäurelösliches         Phosphat bewertet als  Mono-, Tricalcium-               !~\nnes Rohphosphat                    Phosphat, wasser-             mineralsäurelösliches  phosphat, Calcium-\n]ösliches Phosphat            P2Oa;                  sulfat;\nmindestens 40 0/o des  Teilaufschließen von\nangegebenen Gehalts    gemahlenem Roh-\nan P2Q5 wasserlöslich; phosphat mit\nDurchgang durch        Schwefel- oder\nPrüfsiebgewebe:        Phosphorsäure\nmindestens 98 °/o bei\n0,63 mm lichter\nMaschenweite,\nmindestens 90 0/o bei\n0,16 mm lichter\nMaschen weite\nTeil auf geschlosse- 16 °/o P2O5   Mineralsäurelösliches         Phosphat bewertet als Mono-, Tricalcium-\nnes Rohphosphat        6 °/o Mgü   Phosphat, wasser-             mineralsäurelösliches phosphat, Calcium-\nmit Magnesium                      lösliches Phosphat;           P2O5;                  sulfat;\nGesamt-                       mindestens 40 0/o des  Teilaufschließen von\nMagnesiumoxid                 angegebenen Gehalts    gemahlenem Roh-\nan P2Q5 wasserlöslich; phosphat mit\nMagnesium bewertet     Schwefel- oder\nals Gesamt-            Phosphorsäure,\nMagnesiumoxid          Zugeben von\nMagnesiumsulfat\nRohphosphat rnH      2.3 °/o PzOs  Mineral säurelösliches Phosphat bewertet als         Mono-, Tricalcium-\nwasserlöslichem                    Phosphat, in 20/oiger         mineralsäurelösliches  phosphat, Calcium-\nAnteil                             Ameisensäure lös-             P2Oa;                  sulfat;\nHches Phospliait,             mindestens 45 0/o des  Teilaufschließen von\nwasserlösliches               angegebenen Gehalts    gemahlenem Roh-\nPhosphat                      an P2Q5 in 20/oiger    phosphat mit\nAmeisensäure löslich,  Schwefelsäure\nmindestens 20 0/o des\nangegebenen Gehalts\nan P:?Os wasserlöslich\nRohphosphat mit      19 11 /o P2O5 Mineralsäurelösliches         Phosphat bewertet als Mono-, Tricalcium-\nwasserlöslichem        6 °/o MgO   Phosphat, in 20/oiger         mineralsäurelösliches phosphat, Calcium-\nAnteil und                         Ameisensäure lös-             P2O5;                  sulfat;\nMagnesium                          Hches Phosphat,               mindestens 45 0/o des  Teilaufschließen von\nwasserlösliches               angegebenen Gehalts    gemahlenem Roh-\nPhosphat;                     an P2Q5 in 20/oiger    phosphat mit\nGesamt-Magnesium-             Ameisensäure löslich, Schwefelsäure,\noxid                          mindestens 20 0/o des  Zugeben von\nangegebenen Gehalts Magnesiumsulfat\nan P2Q5 wasserlöslich;\nMagnesium bewertet\nals Gesamt-\nMagnesiumoxid","Nr. 90 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                                2853\nTypcnbczPid11wng Mindc~l.-       lyphcsl.immende             Bewertung;               Zusammensetzung;       besondere Bestimmungen\n(Jeildlte       Best,mdteile,               weitere Erlorclcrnisse   Art der Herstellung\nNiih rslofforrncn und\nNiihrslolfliislichk<:i ten\nAluminium-       30 °/o P:!O.:; Mineralsäurelösliches        Phosphat bewertet als    Aluminium-Calcium-\nCalciumphosphat                 Phosphat, alkalisch-         mineralsäurelösliches    phosphat;\nammonci tratlösliches       P2O5;                     thermisches Auf-\nPhosphat                     mindestens 75 0/o des     schließen von\nangegebenen Gehalts      Rohphosphat\nan P2Q5 in alkalischem\nAmmoncitrat löslich;\nDurchgang durch\nPrüfsiebgewebe:\nmindestens 98 0/o bei\n0,63 mm lichter\nMaschenweite, .\nmindestens 90 °/o bei\n0,16 mm lichter\nMaschenweite\nWeicherdi9es                    Mineralsäuwlösliches         Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat,\nRohphosphat                     Phosphat, in 20/oiger        mineralsäurelösliches Calciumcarbonat,          Der Siebdurchgang in\nAmeisensäure lös-            P2ÜG, mindestens. 55 0/o Vermahlen weich-        Gewichtsprozenten\nliches Phosphat              des angegebenen           erdigen Rohphosphats   bei 0,063 mm lichter\nGehalts an P2Os in                              Maschenweite ist\n20/oiger Ameisensäure                            anzugeben\nlöslich;\nDurchgang durch\nPrüfsiebgewebe:\nmindestens 99 °/o bei\n0,125 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 90 0/o bei\n0,063 mm lichter\nMaschen weite\nWeicherdiges     21 °/o P2O:;    Mineralsäurelösliches        Phosphat bewertet als    Tricalciumphosphat,\nRohphosphat       70/oMgO        Phosphat, in 20/oiger       mineralsäurelösliches     Calciumcarbonat,\nmit Magnesium                    Ameisensäure lös-            P2O5, mindestens 55 0/o  Magnesiumsulfat;\nliches Phosphat;             des angegebenen          Vermahlen weich-\nc;esamt-Magnesium-          Gehalts an P20s in        erdigen Rohphosphats,\noxid                         20/oiger Ameisensäure    Zugeben von\nlöslich;                 Magnesiumsulfat\nMagnesium bewertet\nals Gesamt-\nMagnesiumoxid;\nDurchgang durch\nPrüfsiebgewebe:\nmindestens 99 0/o bei\n0,125 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 90 0/o bei\n0,063 mm lichter\nMaschen weite","2854                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n·1· y pcn!J(',.()id111ung Mindest-      l.yplH'stimmende             Bewertung;               Zusammensetzung;       besondere Bestimmungen\nqehulte       Bestandteile,                weitere Erfordernisse    Art der Herstellung\nNührstofformen und\nN ii hrntofflöslichkeiten\n3\n-----------·---------\nRohphosphat mit           14 °/o P20r. Mi neralsäurelösliches        Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat,\nkohlensaurem Kalk 40°/o CaC():i Phosphat, in 20/oiger               mineralsäurelösliches Calciumcarbonat;\nc.1 us Meeresalgen                     Ameisensäure lös-             P2Q5 1 mindestens 40 0/o Mischen von\nliches Phosphat;              des angegebenen\na} weich erdigem\nCalciumcarbonat               Gehalts an P2Os in\nRohphosphat mit\n20/oiger Ameisensäure\nfolgender Mahl-\nlöslich;\nfeinheit:\nKalk bewertet als\nmindestens 98 0/o\nCaCOa\nSiebdurchgang bei\n0,315 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 90 0/o\nSiebdurchgang bei\n0,16 mm lichter\nMaschenweite, mit\nb) kohlensaurem\nKalk aus Meeres-\nalgen mit folgen-\nder Mahlfeinheiit:\nmindestens 98 0/o\nSiebdurchgang bei\n2,0 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 50 0/o\nSiebdurchgang bei\n0,8 mm lichter\nMaschen weite\nRohphosphat,              25 0/o P2O5  Mineralsäurelösliches         Phosphat bewertet als    Tricalciumphosphat,    Der Siebdurchgang in\ngemahlen                               Phosphat, in 20/oiger         mineralsäurelösliches    Calciumcarbonat;       Gewichtsprozente11\nAmeisensäure lös-             P2O5, mindestens         Vermahlen weich-       bei 0,16 mm lichter\nliches Phosphat               40 0/o des angegebenen   erdigen Rohphosphats   Maschenweite ist\nGehalts an P2Q5 in                              anzugeben\n20/oiger Ameisensäure\nlöslich;\nDurchgang durch\nPrüfsiebgewebe:\nmindestens 98 0/o bei\n0,3h5 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 90 0/o bei\n0,16 mm lichter\nMaschenweiote\n3. Kalidünger\nKalirohsalz               10 °/o K2O   Wasserlösliches               Kali bewertet als        Kalirohsalz                      *\nKaliumoxid1                   wasserlösliches K2O;\n5 6/o MgO   wasserlösliches               Magnesium in Form\nMagnesiumoxid                 wasserlöslicher Salze\nausgedrückt als\nMagnesiumoxid\nAngereichertes            18 °/o K2O   Wasserlösliches               Kali bewertet als        Kalirohsalz,                     ::,.\nKalirohsalz                            Kaliumoxid                    wasserlösliches K2O      Kaliumchlorid          Der Gehalt an wasser-\nlöslichem Magnesium-\noxid darf angegeben\nwerden, wenn er\nmindestens 5 0/o MgO\nbeträgt\nKali umchlor'i d          37 0/o K2O   Wasserlösliches               Kali bewertet als        Kaliumchlorid;\nKaliumoxid                    wasserlösliches K2O      Aufbereiten von\n*\nKalirohsalzen","Nr. 90        Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 197'7                                     2855\nTy penbezeid11111 ny Mindesl.-    typhesl.irnmPnde              Bewertung;                Zusammensetzung i       besondere Bestimmungen\nq<'iwlte     Bestandteile,                 weitere Erfordernisse     Art der Herstellung\nNtilirstoffornwn\nN üh rstofflüslichke i l.en\nKaliumchlorid        37 °/o K:?O Wasserlösliches                Kali bewertet als         Kaliumchlorid,\nmit Magnesium                    Kaliumoxid;                    wasserlösliches K2Q;      Magnesiiumsalze;\n5 °/o MgO  wasserlösliches                Magnesium in Form         Aufbereiten von\nMagnesiumoxid                  wasserlöslicher Salze     Kalirohsalzen,\nausgedrückt als           Zugeben von\nMagnesiumoxid             Magnesiumsalzen\nKaliumsulfat         47 °/o KtO  Wi,1sserlösliche;;             Kali bewertet als         Kaliumsulfat\nKaliumoxicL                    wasserlösliches K20;                              Der Chloridgehalt\nGehalt an Chlorid                                 darf angegeben\nhöchstens 3 0/o Cl                                werden, wenn er\nweniger als 3 0/o Cl\nbeträgt\nKaliumsulfdt         22 °/o K:!O Wasserlösliches                Kali bewertet als         Kaliumsulfat,\nmit Magnesium                    Kaliumoxid;                    wasserlösliches K20;      Magnesiumsulfat         Der Chloridgehalt darf\n8 °/o M~JO wasserlösliches                Magnesium in Form                                 angegeben werden,\nMagnesiumoxid.               1 wasserlöslicher Salze                             wenn er weniger als\nausgedrückt als                                   3 0/o Cl beträgt\nMagnesiumoxid;\nGehalt an Chlorid\nhöchstens 3 0/o Cl\nRückstandkaH         20 °/o K:O  Wasserlösliches                Kali bewertet als         Kaliumsalze:;           Der Chloridgehalt darf\nKaliumoxid                     wasserlösliches K20       aus kalihaltigen Rück-  angegeben werden,\nständen der industriel- wenn er weniger als\nlen Produktion          3 0/o Cl beträgt;\ndie Art der Kalirück-\nstände ist anzugeben\n4. Kalkdünger und Magnesiumdünger\nBei den Gehaltsangaben wird ein TeH Mgü einem TeH Caü und ein Teil MgCOa einem Teil CaCOa gleichgesetzt.\nKohlensaurer Kalk 75 °/o CaC0 3 Calcimncarhona.t                Kalk bewertet als         Calciumcarbonat;        Der Gehalt an\nCaC0:1;                   aus Kalkstein,          Magnesiumcarbonat\nDolomit oder Kreide     darf angegeben\nDurchgang durch\ndurch Mahlen, auch      werden, wenn er min-\nPrüfsiebgewebe lbei\nGranulieren des auf     destens 5 0/o MgCO:i\nHerstellung aus\nden Feinheitsgrad       beträgt;\na) hartem Gestein:        nach Spalte 4 ausge-    die Art des Ausgangs-\nmindestens 97 °/o     mahlenen Produkts       gesteins nach Spalte 4\nbei 1,0 mm lichter                            ist anzugeben\nMaschen weite,\nmindestens 70 °/o\nbei 0,315 mm lich-\nter Maschenweite\nb) weichem Gestein:\nmindestens 97 ¼\nbei 2,5 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 50 °/o\nbei 0,8 mm lichter\nMaschen weite\nc) Kreide:\nmindestens 97 ¼\nbei 4,0 Il_lm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 70 8/o\nbei 2,0 mm lichter\nMaschen weite,\nbei Granulierung:\nZerfall des Granulats\nunter Feuchtigkeits-\neinfluß","2856                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nTypenlwzeidrnung   Mindcsl-      typheslimmende            Bewertung;             Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\ngehillte      Jkstmidteile,             weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNiihrslofformen und\nN iihrslol flüslichkcilen\nKohlensaurer      ·60 °/o CaCOa Calciumcarbonat;           Kalk bewertet als      Calciumcarbonat,     Die Art des Aus-\nMc1griesiumkal k   15 °/o MgCO 3 Ma9nesiumcarbonat         CaCO~, Magnesium       Magnesiumcarbona t;  gangsgesteins nach\nbewertet als MgCOs;    aus Kalkstein oder   Spalte 4 ist anzugeben\nDolomit durch\nDurchgang durch\nMahlen, auch Granu-\nPrüfsiebgewebe bei\nlieren des auf den\nHerstellung aus\nFeinheitsgrad nach\na) hartem Gestein:     Spalte 4 ausgemahle-\nmindestens 97 °/o  nen Produkts\nbei 1,0 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 70 0/o\nbei 0,315 mm lich-\nter Maschenweite\nb) weichem Gestein:\nmindestens 97 0/o\nbei 3,0 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 50 0/o\nbei 1,0 mm lichter\nMaschen weite;\nbei Granulierung:\nZerfall des Granulats\nunter Feuchtigkeits-\neinfluß\nKohlensaurer Kalk 65 °/o CaCO 3 Calciumcarbonat            Kalk bewertet als      Calciumcarbonat,     Der Düngemitteltyp\nmit Torfzusatz                                             CaCO3;                 Torf;                darf zusätzlich als\naus Kalkstein,       AZ-Kalk bezeichnet\nDurchgang durch\nDolomit oder Kreide  werden, wenn das\nPrüfsiebgewebe bei\ndurch Mahlen, Zuge-  Düngemittel min-\nHerstellung aus\nben von Torf, auch   destens 1 000 wirk-\na) hartem Gestein:     Zugeben von Azoto-   same Azotobacter-\nmindestens 97 0/o                       zellen je g, bewertet\nbacter\nbei 1,0 mm lkhter                       nach ihrem Wachstum\nMaschen weite,                          auf Agarplatten,\nmindestens 70 0/o                       enthält;\nbei 0,315 mm lich-                      die Art des Ausgangs-\nter Maschenweite                        gesteins nach Spalte 4\nb) weichem Gestein:                         ist anzugeben\nmindesitens 97 0/o\nbei 2,5 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 50 0/o\nbei 0,8 mm lichter\nMaschen weite\nc) Kreide:\nmindestens 9!7 0/o\nbei 4,0 mm lichter\nMaschenweite,\nmindestens 70 0/o\nbei 2,0 mm lichter\nMaschen weite","Nr. 90 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                                 2857\nTypenbezeichnung  Mindest-      typhcslimmcnde           Bewertung;             Zusammensetzung;      besondere Bestimmungen\ngelwlte       Bcsluncltcilc,           weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNiihrstofformcn und\nNüh rstofflöslichkei lcn\nKohlensaurer Kalk 65 0/o OaC0 3 Calciumoarbonat;         Kalk bewertet als      Galciumcarbonat,      Der Gehalt an\nmit Phosphat       5 0/o P2O5   alkalisch-ammon-         CaCOs;                 Alkalicalcium-        Magnesiumoarbonat\ncitraUösliches           Phosphait bewertet als phosphat, Dicalcium-  darf angegeben\nPhosphat                 alkalisch-ammon-       phosphat;             werden, wenn er\ncitra tlösliches P20s;                       mindestens 5 0/o\naus Kalkstein,\nbei Gmnulierung:                             MgCOs beträgt;\nDolomit oder Kreide\nZerfall des Granulats                        die Art des Ausgangs-\ndurch Mahlen;\nunter Feuchtigkeits-                         gesteins und der\neinfluß                Mahlfeinheit des Aus- zugegebenen\ngangsgesteins bei     Phospha,te nach\nHerstellung aus       Spalte 5 sind\na) hartem Gestein:    anzugeben\nmindestens 97 0/o\nSiebdurchgang bei\n1,0 mm lichter\nMaschenweit,e,\nmindestens 70 °/o\nSiebdurchgang bei\n0,315 mm lichter\nMaschen weite\nb) weichem Gestein:\nmindestens 97 0/o\nSiebdurchgang bei\n2,5 mm lichter\nMaschenweHe,\nmindestens 50 0/o\nSiebdurchgang bei\n0,8 mm lichter\nMaschen weite\nc) Kreide:\nmindestens 97 0/o\nSiebdurchgang bei\n4,0 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 70 0/o\nSiebdurchgang bei\n2,0 mm lichter\nMaschenweHe;\nZugeben von .auf-\ngeschlossenen Phos-\nphaten mit folgender\nMahlfeinhei t:\nmindestens 96 0/o\nSiebdurchgang bei\n0,63 mm lichter\nMaschenweite, min-\ndestens 75 0/o S:ieb-\ndurchgang bei\n0,16 mm lichter\nMaschen weite 1\nauch Granulieren des\n·ausgemahlenen Pro-\ndukts","2858                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nTy Jl()ll hc!zeichn 1mg Mind1·sl-     typhestimrnende                                         Zusammensetzung;      besondere Bestimmungen\nq,•h<1llc•    Bc!standteile,                                          Art der Herstellung\nNährstofformC'n und\nN ü h rslofflösl icli k eil <•ll\n----·-·-···--•·-----    -------------------------------------------------------------\nKohlensaurer            60 °/o CaCO:i Calciumcarbonat;                 Kalk bewertet als      Calciumcarbonat,      Die Art des Aus-\nMagnesiumkalk           15 °/o MgCO 3 Magnesiumcarbonat;               CaCO:i, Magnesium      Magnesiumcarbonat,    gangsgesteins und der\nmit Phosphat             5 0/o P2 Or, alkalisch-ammon-                 bewertet als MgCOa;    Alkialicalcium-       zugegebenen\ncilratlösliches                  Phosphat bewertet als  phosphat,             Phosphate nach\nPhosphat                         alkalisch-ammon-       Dicalciumphosphat;    Spalte 5 sind\ncitra tlösliches P2Oa; aus Kalkstein oder    anzugeben\nbei Granulierung:      Dolomit durch\nZerfall des Granulats  Mahlen;\nunter Feuchtigkeits-\neinfluß                Mahlfeinheit des Aus-\ngangsgesteins bei\nHerstellung aus\na) hartem Gestein:\nmindestens 97 0/o\nSiebdurchgang bei\n1,0 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 70 0/o\nSiebdurchgang bei\n0,315 mm lichter\nMaschen weite\nb) weichem Gestein:\nmindestens 97 0/o\nSiebdurchgang bei\n3,0 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 50 0/o\nSiebdurchgang bei\n1,0 mm lichter\nMaschen weite;\nZugeben von auf-\ngeschlossenen\nPhosphaten mit\nfolgender Mahl-\nfeinheit:\nmindestens 96 0/o\nSiebdurchgang bei\n0,63 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 75 0/o\nSiebdurchgang bei\n0,16 mm lichter\nMaschen weite;\nauch Granulieren des\nausgemahlenen\nProdukts\nKohlensaurer Kalk 70 0/o CaCOa         Oalciumoarbonat                 Kalk bewertet als       Calciumcarbonat;      Der Gehalt an\naus Meeresalgen                                                        CaCO3;                  aus Meeresalgen       Magnesium darf\nDurchgang durch                               angegeben werden,\nPrüfsiebgewebe:                               wenn er mindest,ens\nmindestens 97 °/o bei                         5 0/o MgCO3 beträgt\n2,0 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 50 0/o bei\n0,8 mm lichter\nMaschen weite;\nGehalt an NaCl\nhöchstens 3 0/o","Nr. 90           Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                             2859\nTypenbezeichnung Mindesl-    l ypbeslimmcnde                Bewertung;             Zusammensetzung;    besondere Bestimmungen\n~ehalte     Bcslandtcilc,                  weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNiilnslofformcn und\nN ;ihr s tof flösli chk ci len\n4                                          6\nBranntkalk       65 0/o CaO  Calciumoxid                    Kalk bewertet als      Calciumoxid;        Der Gehalt an\n(Branntkalk,                                                CaO;                   aus Kalkstein,      Magnesiumoxid darf\nkörnig)                                                     Durchgang durch        Dolomit oder Kreide angegeben werden,\nPrüfsiebgewebe:        durch Brennen       wenn er mindestens\nmindestens 97 0/o bei                      5 °/o Mgü beträgt;\n6,3 mm lichter                             der Düngemitteltyp\nMaschenweite;                              darf als „Branntkalk,\nbeim ernten Inver-                         körnig\" bezeichnet\nkehrbringen dürfen                         werden, wenn das\nnicht mehr als 9 0/o                       Düngemittel folgen-\nCaü an C02 gebun-                          den Anforderungen\nden sein                                   entspricht:\nDurchgang durch\nPrüfSiiebgewebe\nzu 97 0/o bei 6,3 mm\nlichter Maschenweite,\ndavon höchstens 5 0/o\nbei 0,4 ~m lichter\nMaschenweite\nMagnesium-       500/oCaO    Calciumoxid;                   Kalk bewertet als      Calciumoxid,        Der Düngemitteltyp\nBranntkalk       15 0/o MgO  Magnesiumoxid                  Caü, Magnesium         Magnesiumoxid;      darf als „Magnesium-\n(Magnesium-                                                 bewertet als MgO;      aus Kalkstein oder  Branntkalk, körnig\"\nBranntkalk,                                                 Durchgang durch        Dolomit durch       bezeichnet werden,\nkörnig)                                                     Prüfsiebgewebe:        Brennen             wenn das Düngemittel\nmindestens 97 0/o bei                      folgenden Anforde-\n6,3 mm lichter                             rungen entspricht:\nMaschen weite;                             Durchgang durch\nbeim ersten Inver-                         Prüfsiebgewebe zu\nkehrbringen dürfen                         97 0/o bei 6,3 mm lieh-\nnicht mehr als 9 0/o                       ter MaschenweHe,\nCaO an C02 gebun-                          davon höchstens 5 0/o\nsein                                       bei 0,4 mm lichter\nMaschen weite\nStückkalk        65 0/o Caü  Calciumoxid                    Kalk bewertet als      Calciumoxid;        Der Gehalt an\nCaO;                   aus Kalkstein,      Magnesiumoxid darf\nbeim ersten Inver-     Dolomit oder Kreide angegeben werden,\nkehrbringen dürfen,    durch Brennen       wenn er mindestens\nnicht mehr als 9 0/o                       5 0/o Mgü beträgt\nCaO an C02 gebun-\nden sein\nMagnesium-       50 0/o Caü  Calciumoxid;                   Kalk bewertet als      Calciumoxid,\nStückkalk        15 0/o MgO  Magnesiumoxid                  CaO, Magnesium         Magnesiumoxid;\nbewertet als MgO;      aus Kalkstein oder\nbeim ersten Inver-     Dolomit dmch\nkehrbringen dürfen     Brennen\nnicht mehr als 9 0/o\nCaO an C02 gebun-\nden sein\nLöschkalk        60 0/o CaO  Calciumoxid                    Kalk bewertet als      Calciumhydroxid;    Der Gehalt an\nCaO;                   aus Kalkstein,      Magnesiumoxid darf\nDurchgang durch        Dolomit oder Kreide angegeben werden,\nPrüfsiebgewebe:        durch Brennen und   wenn er mindestens\nmindestens 9'7 0/o bei Löschen             5 0/o MgO beträgt\n4,0 mm lichter\nMaschenweite,\nmindestens 80 0/o bei\n2,0 mm lichter\nMaschen weite;\nbeim ersten Inver-\nkehrbringen dürfen\nnicht mehr als 9 9/o\nCaO an C02 gebun-\nden sein","2860                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nTypenbezeichnung Mindesl-    lypbcstimmende          Bewertung;             Zusammensetzung;       besondere Bestimmungen\ngehalte     Bestandteile,           weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n4                        5                    6\nMagnesium-       45 0/o CaO  Calciumoxid;            Kalk bewertet als      Calciumhydroxid,\nLöschkalk        15 0/o MgO  Magnesiumoxid           CaO, Magnesium         Magnesiumhydroxid;\nbewertet als MgO;      aus Kalkstein oder\nDurchgang durch        Dolomit durch\nPrüfsiebgewebe:        Brennen und Löschen\nmindestens 97 0/o bei\n4,0 mm lichter\nMaschen werte,\nmindestens 80 0/o bei\n2,0 mm lichter\nMaschen weite;\nbeim ersten Inver-\nkehrbringen dürfen\nnicht mehr als 9 0/o\nCaO an C02 gebun-\nden sein\nMischkalk        55 0/o CaO  Calciumoxid             Kalk bewertet als      Calciumcarbonat,       Der Gehalt an\nCaO;                   -hydroxid oder -oxid;  Magnesiumoxid darf\nmindestens ¼ des       aus kohlensaurem       angegeben werden,\nangegebenen Gehalts    Kalk und Branntkalk    wenn er mindestens\nals Oxid;              oder Löschkalk durch   5 0/o MgO beträgt\nDurchgang durch        Mis,chen\nPrüfsiebgewebe:\nmindestens 97 0/o bei\n4,0 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 50 0/o bei\n0,8 mm lichter\nMaschen weite\nMagnesium-       40 0/o CaO  Calciumoxid,            Kalk bewertet als      Calcium- und\nMischkalk        15 0/o MgO  Magnesiumoxid           CaO, Magnesium         Magnesiumcarbonat,\nbewertet als MgO;      -hydrioxid oder -oxid;\nmindestens¼ des        aus koMensaurem\nangegebenen Gehalts    Kalk und Branntkalk\nals Oxid;              oder Löschkalk durch\nDurchgang durch        Mischen\nPrüfsiebgewebe:\nmindestens 97 0/o bei\n4,0 mm lichter\nMaschen weite,\nmindestens 50 0/o bei\n0,8 mm lichter\nMaschen weite\nHüttenkalk       40 0/o CaO  Calciumoxid             Kalk bewertet als      Oxide und Silicate     Der Gehalt an\nCaO;                   von Caloium und        Magnesiumoxid darf\nDurchgang durch        Magnesium;             angegeben werden,\nPrüfsiebgewebe:        aus Hochofen- oder     wenn er mindestens\nmindestens 97 0/o bei  Konverterschlacke      3 0/o MgO beträgt\n1,0 mm lichter\nMaschenweit,e,\nmindestens 80 0/o bei\n0,315 mm lichter\nMaschen weite\nKonverterkalk    35 0/o CaO  Calciumoxid;            Kalk bewertet als      Oxide und Silicate     Der Gehalt an\nmit Phosphat      3 0/o P2Os in 20/oiger Zitronen-   CaO;                   von Calcium und        Magnesiumoxid darf\nsäure lösliches P2Os    Phosphat bewertet als  Magnesium, Eisen-,     angegeben werden,\nin 20/o,iger Zitronen- Manganverbindungen;    wenn er mindestens\nsäure lösliches P2Os;  aus phosphathaltiger   3 0/o MgO beträgt\nDurchgang durch        Konverterschlacke,\nPrüfsiebgewebe:        auch Zugeben von\nmindestens 97 0/o bei  aufgeschlossenen\n1,0 mm lichter         Phosphaten\nMaschenwei te, 1\nmindestens 80 0/o bei\n0,315 mm lichter\nMaschen weite","Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                                   2861\nTypenbezeiclmung Mintlcsl-   typiJestimrnentle            Bewertung;             Zusammensetzung J    besondere Bestimmungen\n\\Jcl,allc   lkslandteile,                weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNi:ihrslofformen und\nN Jh rs tofflösli chkei ten\nGeflügelkotkalk  30 °/o Caü  Calciumoxid                  Kalk bewertet als      Calciumhydroxid,     Der Gehalt an\nCaO                    Geflügelkotkalk;     Magnesiumoxid darf\naus Branntkalk und   angegeben werden,\nfeuchtem Geflügelkot wenn er mindestens\n5 0/o Mgü beträgt\nKali-Branntkalk  65 °/o Caü  Calciumoxid;                 Kalk bewertet als      Calciumoxid oder     Der Gehalt an\n10 °/o K2O  wasserlösliches              Caü, Kali bewertet     Calciumhydroxid,     Magnesiumoxid darf\nKaliumoxid                    als wasserlösliches    Kaliumsulfat oder    angegeben werden,\nK2O;                   Kaliumcarbonat;      wenn er mindestens\nDurchgang durch        aus Branntkalk und   5 0/o MgO beträgt\nPrüfsiebgewebe:        Rückstandkali\nmindes'iens 97 0/o bei\n6,3 mm lichter\nMaschen weite\nKali-Magnesium-  500/oCaO   Calciumoxid;                  Kalk bewertet als      Calciumoxid oder\nBranntkalk       15 0/o MgO Magnesiumoxid;                OaO, Magnesium         -hydroxid,\n10 0/o K2O  wasserlösliches              bewertet als MgO,      Magnesiumoxid oder\nKaliumoxid                    Kali bewertet als      -hydroxid, Kalium-\nwasserlösliches K2O1   sulfat oder Kalium-\nDurchgang durch        carbonat;\nPrüfsiebgewebe:        aus Magnesium-\nmindestens 97 0/o bei  Branntkalk und\n6,3 mm lichter         Rückstandkali\nMaschen weite\nRückstandkalk    35 0/o CaO  Calciumoxid                  Kalk bewertet als      Oxide, Hydroxide     Die Art der Kalk-\nCaO;                   oder Carbonate von   rückstände ist\nDurchgang durch        Caldum oder          anzugeben\nPrüfsiebgewebe:        Magnesium;\nmindestens 97 °/o bei  aus basisch wirk-\n4,0 mm lichter         samen Rücksitänden\nMaschen weite          der industriellen\nProduktion\nCalciumchlorid   15 0/o Ca   Calcium                      Calcium bewertet als   Calciumchlorid       Das Düngemittel darf\nwasserlösliches Ga                          nur in geschlossenen,\ngegen Feuchtigkeit\nschützenden Packun-\ngen gewerbsmäßig in\nden Verkehr gebracht\nwerden; durch Auf-\ndruck oder Einlege-\nzettel ist auf die\nAnwendungszeit (zeit-\nliche Wiederholung,\nStand der Vegetation),\nden Anwendungs-\nbereich und die\nerforderliche Ver-\ndünnung der Nähr-\nlösung hinzuweisen;\nentspricht das\nCalciumchlorid nicht\nder im Arzneibuch\nfestgelegten Qualität,\nmuß jede Packung mit\ndem Hinweis gekenn-\nzeichnet sein:\n\"Nicht für Blatt-\ndüngung oder zum\nBenetzen von\nFrüchten!\"","2862                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nTyp<,nhczeichmlllH Mindest-   typbestimmende          Bewertung,             Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\n~1drnlte   Bestandteile,           weitere Erfordernisse _ Art der Herstellung\nNährstofformcn und\nNäh rstofflösli<hkeiten\nCalciumchlorid-    10 °/o Ca  Ualcium                 Calcium bewertet als    Calciumchlorid      Das Düngemittel darf\nLösLrng                                               wasserlösliches Ca                          nur in geschlossenen\nPackungen gewerbs-\nmäßig in den Verkehr\ngebracht werden;\ndurch Aufdruck ist\nauf die Anwendungs-\nzeit (zeitliche Wieder-\nholung, Stand der\nVegetation), den\nAnwendungsbereich\nund die erforderliche\nVerdünnung der\nNährlösung hinzu-\nweisen; entspricht das\nCalciumchlorid nicht\nder im Arzneibuch\nfestgelegten Qualität,\nmuß jede Packung mit\ndem Hinweis gekenn-\nzeichnet sein: ,,Nicht\nfür Blattdüngung oder\nzum Benetzen von\nFrüchten!\"\nMaur,esiumsulfat   15 0/o MgO Ma9nesiumoxid           Magnesium bewertet     Magnesiumsulfat\nals wasserlösliches\nMgO\nKonzentrierter     70 0/o MgO Magnesiumoxid           Magnesium bewertet     Magnesiumoxid\nMagnesiumclünger                                      als Gesamt-Magne-\nsiumoxid;\nDurchgang durch\nPrüfsi ebgewebe:\n1\nmindestens 97 °/o bei\n0,063 mm lichter\nMaschen weite\nMagnesiiumchlorid-  8 0/o Mg  Magnesium               Magnesium bewertet     Magnesiumchlorid,    Das Düngemittel darf\nLösung                                                als wasserlösliches     auch Calciumchlorid nur in geschlossenen\nMg;                                         Packungen gewerbs-\nmäßig in den Verkehr\nGehalt an Calcium                           gebracht werden;\nhöchstens 2 °/o Ca                          durch Aufdruck ist\nauf die Anwendungs-\nzeit (zeitliche Wieder-\nholung, Stand der\nVegetation), den\nAnwendungsbereich\nund die erforderliche\nVerdünnung der\nNährlösung hinzu-\nweisen; bei Verwen-\ndung von Calcium-\nchlorid ist der Gehalt\nan Ca anzugeben. Ent-\nspricht das Calcium-\nchlorid nicht der im\nArzn-eibuch festgeleg-\nten Qualität und er-\nfüllt die Reinheit des\nMagnesiumchlorids\nnicht die im Arznei-\nbuch für die Prüfung\nauf Reinheit des\nCalciumchlorids ent-\nsprechend festgeleg-\nten Anforderungen,\nmuß jede Packung mit\ndem Hinweis gekenn-\nzeichnet sein: ,,Nicht\nfür Blattdüngung oder\nzum Benetzen von\nFrüchten!\"","Nr. 90           Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                                  2863\nTypenbezeichnung      Mintlesl-   ty pbeslirnmentle               Bewertung;             Zusammensetzung 1       besondere Bestimmungen\n\\Jchalte    Bestandteile,                   weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNührstofformen und\nN ii hrs tofllüslichkei len\nMagnesium-            200/oMgO    Mü9nesiumoxid                   Magnesium bewertet     Magnesiumsilicate;\nGesteinsmehl                                                      als Gesamt-Magne-      mechanisches Auf-\nsiumoxid;              bereiten magnesium-\nDurchgang durch        haltiger Geste ine,\n1\nPrüfsiebgewebe:        auch Granulieren des\nmindestens 97 0/o bei  auf den Feinheitsgrad\n0,2 mm lichter         nach Spalte 4 ausge-\nMaschen weite,         mahlenen Produkts\nmindestens 65 0/o bei\n0,032 mm lichter\nMaschenweite;\nbei Granulierung:\nZerfall des Granulats\nunter FeuchtigkeHs-\neinfluß\nTypenbezeichnung      Mindest-    typbeslimmcnde                  Gehaltsangaben;        Zusammensetzung;        besondere Bestimmungen\ngehalte     Bestandteile,                   weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNährstofformcn und\nN ährslofflöslichkeilen\nAbschnitt 2\nMineralische Mehrnährstoffdünger\nNährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu\nbewerten. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 2 Teil 2 oder Teil 3 vorgeschrieben, so ist diese Angabe\nder Typenbezeichnung hinzuzufügen.\n1. NPK-Dünger\nNPK-Dünger             3 °/o N    Stickstoff in den               Bei den Stickstoff-    Auf chemischem\nFormen der Tabelle               formen 2-5 dürfen      Wege oder durch         Der Gehalt an Chlorid\n1, 1--5                         Gehalte nur angege-    Mischung gewonne-       darf angegeben wer-\nben werden, wenn sie   nes Erzeugnis ohne      den; die Angabe\nmindestens 1 Ge-       Zusatz von Stoffen       „chloridarm\" darf nur\nwichtsprozent betra-   tierischen oder pflanz- verwendet werden,\ngen                    lichen Ursprungs        wenn der Chlorid-\ngehalt 2 0/o CI nicht\nPhosphat in den Lös-            Gehalts,angaben und\nüberschreitet\nlichkeiten der                  weitere Erfordernisse\nTabelle 2 Teil 1, 1-8           nach Tabelle 2 Teil 2;\nMahlfeinheiten nach\nTabelle 2 Teil 4\nWasserlösliches\nKaliumoxid\ninsgesamt 20 0/o\n(N+P2Or,+\nK20)\nNPK-Dünger              3 °/o N   Stickstoff in den               Bei den Stickstoff-    Auf chemischem          Der Gehalt an Chorid\nFormen der Tabelle 1, formen 2-8 dürfen                Wege oder durch          darf angegeben wer-\n6--8, auch neben                Gehalte nur angege-     Mischung gewonne-       den; die Angabe\nFormen 1-5                      ben werden, wenn sie   nes Erzeugnis            „chloridarm\" darf nur\nmindestens 1 Ge-                               verwendet werden,\nwichtsprozent betra-                            wenn der Chlorid-\ngen                                             gehalt 2 0/o Cl nicht\nüberschreitet\nPhosphat in den Lös-           Gehaltsangaben und\nlichkeilen der                  weitere Erfordernisse\nTabelle 2 Teil 1, 1--3,         nach Tabelle 2 Teil 3\n8, 9\nWasserlösliches\nKaliumoxid\nins9cscJmt 20 0/o\n(NI P20r,+\nK:!O)","2864                                   Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1977, Teil I\nTyJwnhczciclrnung     Miuclcsl-   lypiJcstimmende         Gehaltsangaben;       Zusammensetzung;      besondere Bestimmungen\n~ch<1lle    Bestandteile,           weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNührslofformen und\nNd hrstofflöslichkeiten\n2                                     4                       5                   6\nNPK-Dünger mit          3 °/o N   Stickstoff in den       Bei den Stickstoff-   Auf chemischem        Der Gehalt an Chlorid\nMagnesium                         Formen der Tabelle 1, formen 2-8 dürfen       Wege oder durch       darf angegeben\n1---8                   Gehalte nur angege-   Mischung gewonne-     werden; die Angabe\nben werden, wenn sie  nes Erzeugnis         „chloridarm\" darf nur\nmindestens 1 Ge-                            verwendet werden,\nwichtsprozent                               wenn de,r Chlorid-\nbetragen                                    gehalt 2 0/o Cl nicht\n5 0/o P2O5 Phosphat in den Lös-    Gehaltsangaben und                          überschreitet\nlichkeiten der          weitere Erfordernisse\nT,abelle 2 Teil 1, 1-3  nach Tabelle 2 Teil 3\n50/oK2O    Wasser lösliches\nKaliumoxid\n2 0/o MgO Gesamt-Magnesium-\noxid\nins~resamt 250/o\n(N+P2Or.+\nK2O+MgO)\nNPK-Dünger,            30/oN      Stickstoff in den       Bei den Stickstoff-   Auch chemischem       Der Gehalt an Chlorid\numhüllt                           Formen der              formen 2-5 dürfen     Wege oder durch       darf angegeben\nTabelle 1, 1-5          Gehalte nur angege-   Mischung gewonne-     werden; die Angabe\nben werden, wenn sie  nes Erzeugnis;        „chloridarm\" darf nur\nmindestens 1 Ge-      Granulieren und       verwendet werden,\nwichtsprozent         Beschichten der       wenn der Chlorid-\nbetragen              Granulate mit gesund- gehalt 2 0/o Cl nicht\n5 °/o P2Os Phosphat in den         Gehaltsangaben und    heitlich unbedenk-    überschreitet\nLöslichkeiten der       weitere Erfordernisse lichem Kunststoff,\nTabelle 2 T eil 1, 1-3\n1\nnach Tabelle 2 Teil 3 mindestens 70 0/o der\nGranulate müssen\n50/oK2O    Wasserlösliches                               kunststoffumhülH sein\nKaliumoxid\ninsgesamt 20 0/o\n(N+P2Os+\nK2O)\nNPK-Dünger,            3 0/o N    Stickstoff in den       Bei den Stickstoff-   Auf chemischem        Der Gehalt an Chlorid\nverkapselt                        Formen der Tabelle 1, formen 2-5 dürfen       Wege oder durch       darf angegeben\nh-5                     Gehalte nur angege-   Mis,chung gewonne-    werden; die Angabe\nben werden, wenn sie  nes Erzeugnis;        „chloridarm\" darf nur\nmindestens 1 Ge-      Lösen von Dünge-      verwendet werden,\nwichtsprozent         s1alzen in Wasser,    wenn der Chlorid-\nbetragen              Einschließen in       gehalt 2 0/o Cl nicht\n5 0/o P2O5 Phosphat in den Lös- Gehaltsangaben und       Kapseln aus gesund-   überschreitet; das\nlichkeiten der          weitere Erfordernisse heitlich unbedenk-    Düngemittel darf nur\nTabelle 2 Tei~ 1, 1-3 nach Tabelle 2 Teil 3   lichem Kunststoff     in geschlossenen\nPackungen und mit\n5 0/o K2O  Wasserlösliiches                                                    einem Hinweis auf\nKaliumoxid                                                          den Anwendungs-\ninsges,amt 200/o                                                                           bereich gewerbs-\n(N+P2Or.+                                                                       mäßig in den Ve,rkehr\nK2O)                                                                            gebracht werden\nNPK-Dünger-            3 0/oN     Stickstoff in den       Bei den Stickstoff-   Auf chemis,chem       Der Gehalt an Chlorid\nLösung                            Formen der Tabelle 1, formen 2-4 dürfen       Wege oder durch       darf angegeben\n1-4                     Gehalte nur angege-   Mischung gewonne-     werden; die Angabe\nben werden, wenn sie  nes Erzeugnis; Lösen  „chloridarm\" darf nur\nmindestens 1 Ge-      von Düngesalzen in    verwendet werden,\nwichtsprozent         Wasser                wenn der Chloridge-\nbetragen                                    halt 2 0/o Cl nicht über-\n3 0/o P2Os Phosphat in den                                                     schreitet; das Dünge-\nLöslichkeiten der                                                   mittel darf nur mit\nTabelle 2 Teil 1, 1-3                                               einem Hinweis auf die\n3 0/o K2O  Wasserlösliches                                                     für die Beständigkeit\nKaliumoxid                                                          zweckmäßige Art der\ninsgesamt 15 0/o                                                                            Lagerung gewerbs-\n(N+P2O5+                                                                        mäßig in den Verkehr\nK2O)                                                                            gebracht werden","Nr. 90          Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                                 2865\n- - - - - - - - ---·--·----------\nTypenbezeichnung     Mindest-        typbeslimmencle                Gehaltsangaben;       Zusammensetzung;        besondere Bestimmungen\ngehalte         B<:slanclteile,                weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNi:ihrstofformen und\nNäh rs tof fl öslich keilen\nNPK-Dünger-           3 °/o N       Stickstoff in den               Bei den Stickstoff-   Auf chemischem          Der Gehalt an Chlorid\nSuspension                          Formern der Tabelle 1, formen 2-4 dürfen              Wege oder durch         darf angegeben\n1 ---4                          Gehalte nur angege-   Mischung gewonne-       werden; die Angabe\nben werden, wenn sie  nes Erzeugnis;          „chloridarm\" darf nur\nmindestens 1 Ge-      Suspendieren von        verwendet werden,\nwichtsprozent         Düngesalzen in          wenn der Chlorid-\nbetragen              Wasser                  gehaH 2 °/o CI nicht\nPhosphat in den                                                               überschreitet; das\nLöslichkeiten der                                                             Düngemittel darf nur\nTabelle 2 T,eil 1, 1-3                                                        mit einem Hinweis\nauf die für die Bestän-\n5  °/o K20    Wasserlösliches                                                               digkeit zweckmäßige\nKaliumoxid                                                                    Art der Lagerung\nins9esc1mt 20 °/o                                                                                       gewerbsmäßig in den\n(N+P205+                                                                                     Verkehr gebracht\nK20)                                                                                         werden\n2. NP-Dünger\nNP-Dünger             30/oN         Stickstoff in den               Bei den Stickstoff-   Auf chemischem                     =~\nFc>Tmen der Tabelle 1, formen 2-5 dürfen              Wege oder durch\n1---·5                          Gehalte nur angege-   Mischung gewonne-\nben werden, wenn sie  nes Erzeugnis ohne\nmindestens 1 Ge-      Zusa:tz von Stoffen\nwichtsprozent         tierischen oder pflanz-\nbetragen              liehen Ursprungs\n5  °/o Pl!Or. Phosphat in den Lös- Gehalits,angaben und\nli chkeiten der                 weitere Erfordernisse\nTabelle 2 Teil 1, 1-8 nach Tabelle 2 Teil 21\ninsgesamt 18 °/o                                          Mahlfeinheiten nach\n(N+P20r,)                                      Tabelle 2 Teil 4\nNP-Dünger             30/oN         Stickstoff in den               Bei den Stickstoff-   Auf chemischem\nFormen der Tabelle 1, formen 2-5 dürfen               Wege oder durch\n1--5                            Gehalte nur angege-   Mischung gewonne-\nben werden, wenn si,e nes Erzeugnis\nmindestens 1 Ge-\nwichtsprozen t\nbetragen\n5 0/o P205    Phosphat in den Lös- Gehaltsangaben und\nlichkeiten der                  weitere Erfordernisse\nTabeJle 2 Teil 1, 1-3 nach Tabelle 2 Teil 3\ninsgesamt 18 0/o\n(N+P205)\nNP-Dünger-Lösung       3 0/o N      Sti.ckstoff in den              Bei den Stickstoff-   Auf chemischem          Das Düngemittel darf\nFormen der Tabelle 1, formen 2-4 dürfen               Wege oder durch         nur mit einem\n1---4                          Gehalte nur angege-   Mischung gewonne-       Hinweis auf die für\nben werden, wenn sie  nes Erzeugnis;          die Beständigkeit\nmindestens 1 Ge-      Lösen von Dünge-        zweckmäßige Art der\nwichtsprozen t        salzen in Wasser        Lagerung gewerbs-\nbetragen                                      mäßig in den Verkehr\n5 0/o P205   Phosphat in den                                                               gebracht werden\nLöslichkeiten der\nTabelle 2 Teil 1, 1-3\ninsgesamt 18 °/o\n(N+P20r.)","2866                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nTypenbezeichnung     Mindest-     typbeslimmendo              Gehaltsangaben;        Zusammensetzung;        besondere Bestimmungen\ngehalte      Bestandteile,               weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNi.ihrstofflöslichkeiten\n4                        5\n3. NK-Dünger\nNK-Dünuer             3 °/o N    Stickstoff in den            Bei den Stickstoff-    Auf chemischem                     :~\nFormen der Tabelle 1, formen 2-5 dürfen             Wege oder durch         Der Gehalt an Chlorid\n1---5                        Gehalte nur angege-    Mischung gewonne-       darf angegeben\nben werden, wenn sie   nes Erzeugnis ohne      werden; die Angabe\nmindestens 1 Ge-       Zusatz von Stoffen      „chloridarm\" darf nur\nwichtsprozent          tierischen oder pflanz- verwendet werden,\nbetragen               liehen Ursprungs        wenn der Chlorid-\n5 °/o K20  Wasserlösliches                                                             gehalt 2 °/o Cl nicht\nKaliumoxid                                                                  überschreitet\ninsgesamt 180/o\n{N+K20)\nNK-Dünger-            3 °/o N    Stickstoff in den            Bei den Stickstoff-    Auf chemischem          Der Gehalt an Chlorid\nSuspension                       Formen der Tabelle 1, formen 2-4 dürfen             Wege oder durch         darf angegeben\n1-4                          Gehalte nur angeg'e-   Mischung gewonne-       werden; die Angabe\nben werden, wenn sie   nes Erzeugnis; ,        „chloridarm\" darf nur\nmindestens 1 Ge-       Suspendieren von        verwendet werden,\nwichtspozent           Düngesalzen in          wenn der Chlorid-\nbetragen               Wasser                  gehaH 2 0/o Cl nicht\n50/oK20    Wasserlösliches                                                             überschreitet; das\nKaliumoxid                                                                  Düngemittel darf nur\ninsgesamt 180/o                                                                                    mit einem Hinweis\n((N+K20)                                                                                auf die für die Bestän-\ndigkeit zweckmäßige\nArt der Lagerung\ngewerbsmäßig in den\nVerkehr gebracht\nwerden\n4. PK-Dünger\nPK-Dünger             5 °/o P20s .Phosphat in den             Gehaltsangaben und     Auf chemischem                     !:. .\nLöslichkeHen der             weitere Erfordernisse  Wege oder durch         Der Gehalt an Chlorid\nTabelle 2 Teil 1, 1-8        nach Tabelle 2 Teil 2; Mischung gewonne-       darf angegeben\nMahlfeinheiten nach    nes Erzeugnis ohne      w:erden; die Angabe\nTabelle 2 Teil 4       Zusatz von Stoffen      „chloridarm\" darf nur\n5 °/o K20  Wasserlösliches                                     tierischen oder pflanz- verwendet werden,\nKaliumoxid                                          liehen Ursprungs        wenn der Chlorid-\ninsgesamt 180/o                                                                                    gehalt 2 0/o CI nicht\n(P205+K20)                                                                               überschreitet\nPK-Dünger             5 0/o P20s Phosphat in den              Gehaltsangaben und     Auf chemischem          Der Gehalt an Chlorid\nLöslichkeiten der            weitere Erfordernisse  Wege oder durch         darf angegeben\nTabelle 2 Teil 1, 1-6,       nach Tabelle 2 Teil 3  Mischung gewonne-       werden; die Angabe\n8, 9                                                nes Erzeugnis           „chloridarm\" darf nur\nverwendet werden,\n50/oK20    Wasserlösliches                                                             wenn der Chlorid-\nKaliumoxid                                                                  gehalt 2 0/o Cl nicht\ninsgesamt 18 °/o                                                                                   überschreitet\n(P2ÜG +K20)\nPK-Dünger mit         5 °/o P20s Phosphat in den              Gehaltsangaben und     Auf chemischem          Der Gehalt an Chlorid\nMngnesium                        Löslichkeiten der            weitere Erfordernisse  Wege oder durch         darf angegeben\nTabelle 2 Teil 1, 1-6,       nach Tabelle 2 Teil 3  Mischung gewonne-       werden; die Angabe\n8, 9                                                nes Erzeugnis           „chloridarm\" darf nur\nverwendet werden,\n5 0/o K20  Wasserlösliches                                                             wenn der Chlorid-\nKnliumoxid                                                                  gehalt 2 0/o Cl nicht\nüberschreitet\n2 0/o Mgü  c;esamt-\nMagnesiumoxid\ninsgesamt 20 0/o\n(P205    +\nK20 +Mgü)","Nr. 90    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezem.ber 1977                            2867\nTabelle 1\nStickstoffarmen\n1. Gesamtstickstoff\n2. Ni tra tstickstoff\n3. Ammoniumstickstoff\n4. Carbamidstickstoff\n5. Cy anamids ticks toff\n6. Crotonylidendiharnstoff\n7. Formaldehydharnstoff\n8. Iso bu ty lidendiharnstoff\nTabelle 2\nTe i 1 1\nPhospha tlöslichkei ten\n(anzugeben als P20s oder Phosphat)\n1. wasserlösliches P20s                                      7. mineralsäurelösliches P20s, davon mindestens\n75 0/o des angegebenen Gehalts an P20s in alkali-\n2. neutral-ammoncitratlösliches P2Q5\nschem Ammoncitrat (Joulie) löslich\n3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches          8. mineralsäurelösliches P20s, davon mindestens\nP20s                                                          55 0/o des angegebenen Gehalts an P20s in 20/oiger\n4. mineralsäurelösliches Pt05, ausschließlich mine-              Ameisensäure löslich\nralsäurelösliches P2Q5                                    9. mineralsäurelösliches P20s, davon mindestens\n5. alkalisch-ammoncitratlösliches P2Q5 (Petermann)               45 0/o des angegebenen Gehalts an P20s in 20/oiger\nAmeisensäure löslich, mindestens 20 0/o des ange-\n6. in 2°/oiger Zitronensäure lösliches P20s                      gebenen Gehalts an P20s wasserlösliches P20s\nTe i 1 2\nGehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil\nin mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen:\n1. Mehrnährstoffdünger, die weder Thomasphosphat                 Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-\nnoch Glühphosphat, noch Aluminiumcalciumphos-                 zeichnung die Angabe „mit Rohphosphat\" hinzu-\nphat, noch teilaufgeschlossenes Rohphosphat,                  zufügen.\nnoch Rohphosphat enthalten.\nAls Löslichkeiten sind in Gewichtsprozenten               3. Mehrnährstoffdünger mit teilaufgeschlossenem\nanzugeben                                                     Rohphosphat dürfen weder Thomasphosphat noch\nGlühphosphat, noch Aluminiumcalciumphosphat\na) unter 2 0/o wasserlösliches P20s die Löslich-              enthalten.\nkeit 2,\nDie Löslichkeiten 1, 3 und 4 sind in Gewichtspro-\nb) ab 2 0/o wasserlösliches P20;; die Löslichkeiten\nzenten anzugeben. Dabei muß die Löslichkeit 1\n1 und 3.\nmindestens 2,5 0/o, die Löslichkeit 3 mindestens\nDer Anteil an ausschließlich mineralsäurelösli-               5 0/o und die Löslichkeit 4 mindestens 2 °/o betra-\nchem P20s darf in beiden Fällen 20/o nicht über-              gen.\nschreiten.                                                    Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-\nzeichnung die Angabe „mit teilaufgeschlossenem\n2. Mehrnährstoffdünger mit Rohphosphat · dürfen                  Rohphosphat\" hinzuzufügen.\nweder Thomasphosphat noch Glühphosphat, noch\nAluminiumcalciumphosphat enthalten.                       4. Mehrnährstoffdünger mit Aluminiumcalcium-\nDie Löslichkeiten 1, 3 und 4 sind in Gewichtspro-             phosphat dürfen weder Thomasphosphat noch\nzenten anzugeben. Dabei muß die Löslichkeit 1                 Glühphosphat, noch teilaufgeschlossenes Roh-\nmindestens 2,5 °/o, die Löslichkeit 3 mindestens              phosphat, noch Rohphosphat enthalten.\n5 0/o und die Löslichkeit 4 mindestens 2 0/o betra-           Die Löslichkeiten 1 und 7 sind in Gewichtspro-\ngen.                                                          zenten anzugeben. Dabei muß die Löslichkeit 1","2868                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nmindestens 2 °/o und die Löslichkeit 7 mindestens     7. Bei Mehrnährstoff düngern, die als Phosphatbe-\n5 °/o, nach Abzug derWasserlöslichkeit,betragen.           standteil ausschließlich Aluminiumclaciumphos-\nphat enthalten, ist die Löslichkeit 7 in Gewichts-\nBei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-\nprozenten anzugeben.\nzeichnung die Angabe „mit Aluminiumcalcium-\nphosphat\" hinzuzufügen.                                   Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-\nzeichnung die Angabe „mit Aluminiumcalcium-\n5. Bei MehrnJhrstoffdüngern, die als Phosphatbe-              phosphat\" hinzuzufügen.\nslandteil ausschließJich Thomasphosphat enthal-\nten, ist die LösJichkeit 6 in Gewichtsprozenten       8. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbe-\nanzugeben.                                                standteil ausschließlich weicherdiges Rohphos-\nphat enthalten, ist die Löslichkeit 8 in Gewichts-\nBei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-               prozenten anzugeben.\nzeichnung die Angabe „mit Thomasphosphat\"\nhinzuzufügen.                                             Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-\nzeichnung die Angabe „mit weicherdigem Roh-\n6. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphat-                phosphat\" hinzuzufügen.\nbestandteil ausschließJich Glühphosphat enthal-        9. Bei Mehrnährstoffdüngern, für deren Phosphatbe-\nten, ist die Löslichkeit 5 in Gewichtsprozenten           standteil in den Nummern 1 bis 8 die Angabe\nanzugeben.                                                einer Löslichkeit vorgeschrieben ist, dürfen\nBei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-              andere als die jeweils vorgeschriebenen oder\nzeichnung die Angabe „mit Glühphosphat\" hinzu-            zulässigen Phosphatarten nicht verwendet wer-\nzufügen.                                                  den.\nTe i 1 3\nGehalts<.mgaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil\nin mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen:\n1. Die in Teil 2 genannten weiteren Erfordernisse             Angabe der Löslichkeit 1 muß in Gewichtspro-\ngelten auch für die Kennzeichnung mineralischer            zenten mindestens 2 °/o betragen.\nMehrnährstoffdünger, die die Voraussetzungen               Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbe-\nfür die Bezeichnung als „EWG-DUNGEMITTEL\"                  zeichnung die Angabe „mit Rohphosphat mit\nerfüllen, auch wenn sie nicht mit dieser Bezeich-         wasserlöslichem Anteil\" hinzuzufügen.\nnung versehen sind.\n2. Mehrnährstoffdünger, die weder Thomasphosphat          4. Bei Mehrnährstoff düngern, die als Phosphatbe-\nnoch Glühphosphat, noch Aluminiumcalcium-                  standteil neben Thomasphosphat Glühphosphat\nphosphat, noch teilaufgeschlossenes Rohphos-               oder Dicalciumphosphat enthalten, dürfen keine\nphat, noch Rohphosphat enthalten.                         anderen Phosphate als die genannten verwendet\nwerden.\nAls Löslichkeiten sind in Gewichtsprozenten\nanzugeben                                                 Die Löslichkeit 6 ist in Gewichtsprozenten anzu-\na.) unter 2 0/o wasserlösliches P20ri die Löslich-        geben. Bei diesen Düngemitteltypen ist der\nkeit 2,                                              Typenbezeichnung die Angabe der verwendeten\nPhosphate hinzuzufügen.\nb) ab 2 0/o wasserlösliches P20ri die Löslichkeiten\n1 und 3.\n5. Bei Mehrnährstoffdüngern, für deren Phosphat-\n3. Bei     Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphat-            bestandteil in den Nummern 1 bis 4 die Angabe\nbestandteil ausschließlich Rohphosphat mit was-           einer Löslichkeit vorgeschrieben ist, dürfen\nserlöslichem Anteil enthalten, ist die Löslich-           andere als die jeweils vorgeschriebenen oder zu-\nkeit 9 in Gewichtsprozenten anzugeben. Die                lässigen Phosphatarten nicht verwendet werden.\nTeil 4\nMahlfeinhei ten\nDie Mahlfeinheiten der Phosphafüestandteile müs-       Glühphosphat\nsen mindestens betragen:                                     75 °/o Siebdurchg.ang\nbei 0,16 mm lichter Maschenweite\nThomasphosphat                                            Weicherdiges Rohphosphat\n75 °/o Siebdurchgang                                      90 0/o Siebdurchgang\nbei 0,16 mm lichter Maschenweite                          bei 0,063 mm lichter Maschenweite\nAluminiumcalciumphosphat                                  Teilaufgeschlossenes Rohphosphat\n90 0/o Siebdurchgang                                      90 0/o Siebdurchgang\nbei 0,16 mm lichter Maschenweite                          bei 0,16 mm lichter Maschenweite","Nr. 90          Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                                  2869\nTypcnbczckhnuug     Mindcsl-       t y pl>cslimrncnde            Bewertung;             Zusammensetzung,;        besondere Bestimrnun9en\ngchaltc        B<'sl,rndlcilc,               weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nN;i!irstofforrncn und\nN;ili rslofllüslic:lik<'ilc\\n\nAbschnitt 3\nOrganische und organisch-mineralische Düngemittel\nAufbereiten im Sinne der Spalte 5 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei von\nKrankheitskeimen. Die Zugabe von Rückständen der Arzneimittelproduktion ist nicht gestattet.\nOrganischer          5 °/o N      or9a1iisch qehundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten von tieri-           Bei Zugabe von\nStickstoffdü ngPr                 Stickstoff                     Gesamtstickstoff       schen oder pflanz-       Crotonylidendihain-\nlichen Stoffen, auch     stoff, Isobutylidendi-\nZugeben von Crotony-     harnstoff oder Formal-\nlidendi-, Isobutyli-     dehydharnstoff ist der\ndendi-, oder Formal-     jeweils zugegebene\ndehydharnstoff           Stoff in der Kenn-\nzeichnung anzugeben\nOrganischer         14 °/o N      OffJilllisch qehundener Stickstoff bewertet als       Peptide und Amino-       Das Düngemittel darf\nStickstoffdünuer                  Slickstoff                     Gesamtstickstoff       säuren;                  nur in geschlossenen\nHydrolisieren von        Packungen gewerbs-\ntierischem Eiweiß        mäßig in den Verkehr\ngebracht werden;\ndurch Aufdruck ist\nauf die Anwendungs-\nzeit (zeitliche Wieder-\nholung, Stand der\nVegetation) und den\nMengenaufwand je\nFlächeneinheit hin-\nzuweisen. Das Dünge-\nmittel darf nur mit\neinem Hinweis auf die\nfür die Beständigkeit\ndes Mittels zweck-\nmäßige Art der Lage-\nrung gewerbsmäßig in\nden Verkehr gebracht\nwerden\nOrganischer          40/oN        organisch gebundener Stickstoff bewertet als          a) Aufbereiten von       Die Herstellungsart\nN'PK-Dünger                       Sticks.toff;                   Gesamtsticks,toff;          Guano               nach Spalte 5 ist\nb) Aufbereiten von       anzugeben\n6 °/o P20s   Gesamtphosphat;                PhosphaJt bewertet als      Fischen oder\nGesamt-P20s;                Fischrückständen\n2 °/o K20    wasse,rlösliches               Kali bewertet als\nKaliumoxid                     wasserlösliches K20\ninsgesamt 150/o\n(N + P20s   +\nK20)\nOrganischer          3 0/o N       organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten von                  Bei Zugabe von\nNP-Dünger                         Stickst:off;                   Ge,samtstickstoff,      tierischen oder pflanz-  Crotonylidendiharn-\nliehen Stoffen, auch      stoff, Isobutylidendi-\n4 0/o P205    Gesamtphosphat                Phosphat bewertet als Zugeben von. Crotony-     harnstoff oder Formal-\nGesamt-P20s             lidendi-, Isobutyli-     dehydharnstoff ist der\ninsgesamt 90/o                                                                 dendi-, oder Formal-     jeweils zugegebene\n(N+P20s)                                                             dehydharnstoff           Stoff in der Kenn-\nzeichnung anzugeben","2870                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nTyp(:n b(•z(•idin ll ng Mindcs\\.,   1y pbeslinnne11de         Bewertung;              Zusammensetzung;         besondere Bestimmungen\nqehalle     BPst<111Clteile,          weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNiihrstoffornwn und\nN üh rstofflöslichkeiten\nKnochenn1ehl,            3 11 /o N  organisch gebundener Stickstoff bewertet als      Aufbereiten von ent-\nentfettet                           Stickstoff;               c;esamtstickstoff;      fetteten Knochen,\nauch Zugeben von\n( :csmnlphosphat          Phosphat bewertet als   Blut\nGesamt-P2O5;\nDurchgang durch\nPrüfsiebgewebe:\nmindestens 97 0/o bei\n2,5 mm lichter\nMaschenweite,\nmindestens 50 0/o bei\n0,2 mm lichter\nMaschen weite;\nder Fettgehalt darf\n4 0/o nicht über-\nschreiten\nKnochenmehl,                        Cesamlphosphat            Phosphat bewertet als   Aufbereiten von ent-\nenth~imt                                                      Gesamt-P2Os;            fetteten, entleimten\nDmchgang durch          Knochen\nPrüfsiebgewebe:\nmindestens 97 0/o bei\n2,5 mm lichter\nMaschenweH,e,\nmindestens 50 0/o bei\n0,2 mm lichter\nMaschen weite;\nder Fettgehalt darf\n2 0/o nicht über-\nschreiten\nOrgunisch-minera-       14 °/o N    Cesamtstickstoff          Stickstoff bewertet als Aufbereiten von          Der Anteil an Lignin-\nlischer Stickstoff-                                           Gesamtstickstoff        Lignin, auch Zugeben     Stickstoff am Gesamt-\nclünger mit Lignin                                                                    von Stickstoffdünger     gehalt ist anzugeben\nOrganisch-mineru-        40/oN      Ces am tstickstoff;       Stickstoff bewertet als Aufbereiten von          Bei Zugabe von\nlischer NPK-                                                  Gesamtstickstoff;       tierischen ode,r pflanz- Crotonylidendiharn-\nDünger                                                                                lichen Stoffen, auch     stoff, Isobutylidendi-\n4 0/o P2O5 Cesamtphosphat;           Phosphat bewertet als   Zugeben von              harnstoff, Formal-\nGesamt-P2O5;            Crotonylidendi-,         dehydharnstoff oder\nIsobutylidendi- oder     Lignin ist der jeweils\n4 0/o K2O  wasserlösliches           Kali bewertet als       Formaldehydharn-         zugegebene Stoff in\nKaliumoxid                wasserlösliches K2O     stoff, auch Lignin, und  der Kennzeichnung\ninsgesamt 140/o                                                          Mischen mit minera-      anzugeben\n(N + P2O5                                                     lischen Düngemitteln\n+ K2O)\nOrganisch-minera-        50/oN      Cesamtstickstoff;         Stickstoff bewertet als Aufbereiten von          Bei Zugabe von\nlischer NP-Dünger                                             Gesamtstickstoff;       tierischen oder pflanz-  Crotonylidendiharn-\nlichen Stoffen, auch     stoff, Isobutylidendi-\n5 0/o P2O5 Cesamtphosphat            Phosphat bewertet als Zugeben von                harnstoff oder Formal-\nGesamt-P2O5             Crotonylidendi-,         dehydharnstoff ist der\ninsgeamt   12 °/o                                                        Isobutylidendi- oder     jeweils zugegebene\n(N+P2O5)                                                      Formaldehydharn-         Stoff in der Kenn-\nstoff, und Mischen mit   zeichnung anzugeben;\nPhospha tdüngern         der zur Herstellung\nverwendete Phosphat-\ndünger ist anzugeben","Nr. 90 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971                                   2871\nTypenbezeichnung Mindest-      typbestimmende         Bewertung;              Zusammensetzung,        besondere Bestimmungc>n\ngehalte       Bestandteile,          weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\nTorfmischdünger  30 °/o orga-  organische Substanz;   organische Substanz     Aufbereiten von Torf\nnische                               bewertet als Glüh-      unter Zugeben von\nSubstanz                             verlust;                mineralischen Dünge-\n1 °/o N      Gesamtstickstoff;      Stickstoff ohne         mitteln\nBerücksichtigung des\nTorfstickstoffs\nbewertet als Gesamt-\nstickstoff;\n1 oio P205   Gesamtphosphat;        Phosphat bewertet als\nGesamt-P20s;\n1 °/o K20    wasserlösliches        Kali bewertet als\nKaliumoxid             wasserlösliches K20\nTorfmischdünger  30 °/o orga-  organische Substanz;   organische Substanz     Aufbereiten von Torf\nnische                               bewertet als Glüh-      unter Zugeben von\nSubstanz                             verlust;                mineralischen Dünge-\nmitteln\n1 °/o N     Gesamtstickstoff        Stickstoff ohne\nBerücksichtigung des\nTorfstickstoffs bewer-\ntet als Gesamtstick-\nstoff\nTorfmischdünger  30 °/o orga-  organische Substanz;   organische Substanz     Aufbereiten von Torf\nnische                               bewertet als Glüh-      unter Zugeben von\nSubstanz                             verlust;                mineralischen Dünge-\nmitteln\n1 °/o P20s   Gesamtphosphat;         Phosphat bewertet als\nGesamt-P20s;\n1 °/o K20   wasserlösliches         Kali bewertet als\nKaliumoxid             wasserlösliches K20\nOrganisch-       25 °/o orga-  organische Substanz;   organische Substanz     a) Aufbereiten von      Der für die organische\nmineralischer    nische                               bewertet als Glüh-          Siedlungsabfällen   Substanz benutzte\nMischdünger      Substanz                             verlust;                    unter Zugeben von   Ausgangsstoff nach\nmineralischen       Spalte 5 ist anzugeben\n10/oN         Gesamtstickstoff;      Stickstoff bewertet als     Düngemitteln\nGesamtstickstoff;       b) Aufbereiten von\nBraunkohle, auch\nGesamtphosphat;        Phosphat bewertet als       Zugeben von\nGesamt-P205;                Klärschlamm oder\nMeeresalgen, und\nwasserlösliches        Kali bewertet als           Mischen mit\nKaliumoxid              wasserlösliches K20         organischen oder\nmineralischen\nDüngemitteln\nc) Aufbereiten von\nSchlempe und Torf\nunter Zugeben von\nmineralischen\nDüngemitteln\nd) Aufbereiten von\nFischabfällen unter\nZugeben von\nmineralischen\nDüngemitteln","2872                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nTypen lwzeic:hn ung Mindcsl-       typbestimmende          Bewertung;            Zusammensetzung;       besondere Bestimmungen\n9ehalte        Bestnndteile,           weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslic:hkeiten\nAbschnitt 4\nDüngemittel mit Spurennährstoffen\nA. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführten Typen\n1. Mineralische Einnährstoffdünger\nTypenbezeichnung 0,2 °/o B         Bor,                    Spurennährstoffe      wie unter Abschnitt 1; Wenn das Dünge-\nnach Abschnitt 1    0,2 0/o Cu     Kupfer oder             bewertet als Gesamt-  Zugeben von Spuren-    mittel Bor enthält,\nmit der Angabe      1,0 °/o Mn     Mangan                  gehalt                nährstoffen            darf es nur in\nder zugesetzen                                                                                          geschlossenen Pak-\nSpurennährstoffe                                                                                        kungen gewerbs-\nmäßig in den Verkehr\ngebracht werden;\ndurch Aufdruck oder\nEinlegezettel ist auf\nden Borgehalt hin-\nzuweisen\n2. Mine r a li sehe Mehrn ähr s toff d ünger\nTypenbezeichnung    0,02 0/o B     Bor,                    Spurennährstoffe      wie unber Abschnitt 2; Wenn das Dünge-\nnach Abschnitt 2    0,01 0/o Cu    Kupfer,                 bewertet als Gesamt-  Zugeben von Spuren-    mittel über 0,2 0/o Bor\nmit der Angabe      0,05 0/o Mn    Mangan oder             gehalt                nährstoffen            enthält, darf es nur in\nder zugesetzten     0,01 0/o Zn    Zink                                                                 geschlossenen Pak-\nSpurennährstoffe                                                                                        kungen gewerbsmäßig\nin den Verkehr\ngebracht werden;\ndurch Aufdruck oder\nEinlegezettel ist auf\nden Borgehal1t hin-\nzuweisen\n3. 0 rg ani s c he und o rgani s ch-mine rali sehe Düngemittel\nTypenbez,eichnung   0,02 0/o B     Bor,                    Spurennährstoffe      wie unter              Wenn das Dünge-\nnach Abschnitt 3    0,01 0/o Cu    Kupfe,r,                bewertet als          Abs,chnitt 3;          mittel über 0,2 0/o\naußer für orga-     0,05 0/o Mn    Mangan oder             Gesamtgehalt          Zugeben von Spuren-    Bor enthält, darf es\nnisch-mineralische  0,01 0/o Zn    Zink                                          nährstoffen            nur in geschlossenen\nMischdünger                                                                                             Packungen gewerbs-\nund Torfmisch-                                                                                          mäßig in den Verkehr\ndünger mit der                                                                                          gebracht werden;\nAngabe der zu-                                                                                          durch Aufdruck oder\ngesetzten Spurnn-                                                                                       Einlegezettel ist auf\nnährstoffe                                                                                              den Borgehalt hin-\nzuweisen\nTypenbezeichnung    0,01 0/o B     Bor,                    Spurennährstoffe      wie unter              Wenn das Dünge-\nnach Abschnitt 3    0,003 0/o Cu   Kupfer,                 bewertet als          Abschnitt 3;           mittel über 0,2 0/o Bor\nfür organisch-      0,01 0/o Mn    Mangan oder             Gesamtgehalt          Zugeben von Spmen-     enthält, darf es nur in\nmineralische        0,002 0/o Zn   Zink                                          nährstoffen            geschlossenen Pak-\nMischdünger und                                                                                         kungen gewerbs-\nTorfmischdünger                                                                                         mäßig in den Verkehr\nmit der Angabe                                                                                          gebracht werden;\nder zugesetzten                                                                                         durch Aufdruck oder\nSpurennährstoffe                                                                                        Einlegezettel ist auf\nden Borgehalt hin-\nzuweisen","Nr. 90 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                                   2873\nTypenbezeidmung   Mindest-      typbcslimmende           Bewertung;             Zusammensetzung;        besondere Bestimmungen\niwhalte       Bestandteile,            weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNiihrstofformcn und\nN;ih rslofflöslichkcilen\nB. Zugabe von Spurennährstoffen zu anderen Düngemitteln\nRohphosphat mit   23 °/o P205   Min er alsäurelösliches  Phosphat bewertet      Tricalci umphospha t,   Das DüngemiHel darf\nSpurennährstoffen  0,01 0/oB    Phosphat, in 2 0/oiger   als minemlsäurelös-    Calciumcarbonat;        nur mit einem Hin-\n0,03 °/o Cu  Ameisensäure lös-        liches P205, minde-    Vermahlen weich-        weis auf den Anwen-\n0,03 °/o Zn  liches Phosphat;         stens 40 0/o des ange- erdiger Rohphosphate,   dungsbereich und,\nBor;                     gebenen Gehalts in     Zugeben von Spuren-     wenn es über 0,2 0/o\nKupfer;                  2 0/oiger Ameisen-     nährstoffen             Bor enthält, nur in\nZink                     säure löslich;                                 geschlossenen Pak-\nDurchgang durch                                kungen gewerbs-\nPrüfsiebgewebe:                                mäßig in den Verkehr\nmindestens 98 0/o bei                          gebracht werden;\n0,315 mm lichter                               durch Aufdruck oder\nMaschenweite, min-                             Einlegezettel ist auf\ndestens 90 0/o bei                             den Bargehalt hinzu-\n0,16 mm lichter Ma-                            weisen\nschenweite;\nSpurennährstoffe\nbewertet als\nGesamtgehalt\nC. Düngemittel, die als wertbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten\nBordünger         10 °/o B      a) wasserlösliches       a) Bor bewertet als    a) Natriumtetrnborat,   Das Düngemittel darf\nBor                     wasserlösliches B      auch Borsäure       nur in geschlossenen\nPackungen gewerbs-\nb) Bor                   b) Bor bewertet als    b) Calciumborat         mäßig in den Verkehr\nGesamtgehalt;           (Colemanit)         gebracht werden;\nDurchgang durch                            durch Aufdruck oder\nPrüfsiebgewebe:                            Einlegezettel ist auf\nmindestens 98 0/o                           die Anwendungszeit\nbei 0,063 mm lich-                          (zeitliche Wieder-\nter Maschenwe,ite                          holung, Stand der\nVegetation) und den\nMengenaufwand je\nFlächeneinheit hin-\nzuweisen; j<ede Pak-\nkung muß mit dem\nHinweis gekennzeich-\nnet sein: ,,Vorsicht,\nGefahr bei Uberdo-\nsierung !\"\nEisendünger         50/oFe       wasserlösliches          komplexgebundenes      Eisensalze oder Eisen-  Das Düngemittel darf\nEisen                    Eisen bewertet als     chelate;                nur in geschlossenen\nwasserlösliches Fe     Umsetzen von Eisen-     Packungen, gewerbs-\nsalzen mit Äthylen-     mäßig in den Verkehr\ndiamintetraessigsäure   gebracht werden;\noder Äthylendiamin-     durch Aufdruck oder\ndi-(o)-hydroxyphenyl-   Einlegezettel ist auf\nessigsäure              die Anwendungszeit\n(zeitliche Wieder-\nholung, Stand der\nVegetation) und den\nMengenaufwand je\nFlächeneinheit\nhinzuweisen","2874                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nTy pc'nhezPichnung  Mindest-      l ypbes Limmende             Bewertung;              Zusammensetzung;        besondere Bestimmungen\nqehalte        Bestandteile,                weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNührstofforrnen und\nNüh rsloffliisl i chk eiten\nKupferdünger       a) O,B 0/o Cu a) Kupfer                     a) Kupfer bewertet      a) Kupfersehlacke       Der Bleigehalt darf\nals Gesamtgehalt;      oder andere kup-    0,5 0/o und der Zink-\nDurchgang durch         ferhaltige Stoffe;  gehalt 5 0/o nicht über-\nPrüfsiebgewebe:        auch Granulieren    schreiten; das Dünge-\nmindestens 98 0/o      des auf den Fein-   mittel darf nur in ge-\nbei 1,0 mm lichter      heitsgrad nach      schlossenen Packun-\nMaschen weite,          Spalte 4 Buch-      gen gewerbsmäßig in\nmindestens 70 0/o       stabe a ausgemah-   den V,erkehr gebracht\nbei 0,16 mm lichter     lenen Produkt,s;    werden; durch Auf-\nMaschen weite;          Durchgang des       druck oder Einlege-\nbei Granulierung:       Granulats durch     zettel ist auf die An-\nZerfall des Gra-        Prüfsiebgewebe:     wendungszeit (zeit-\nnulats unter Feuch-     mindestens '98 0/o  liehe Wiederholung,\ntigkeitseinfluß         Siebdurchgang bei   Stand der Vegetation)\n2,5 mm lichter       und den Mengenauf-\nMaschenweite,       wand je Flächenein-\nmindestens 70 0/o   heit hinzuweisen; die\nSiebdUJ:1chgang bei Art des Ausgangs-\n1,6 mm lichter      materials ist anzu-\nMaschen weite       geben\nb) 25 0/o Cu  b) wasserlösliches            b) Kupfer bewertet als b) Kupfersulfot\nKupfer                       wasserlösliches Cu\nc) 65 0/o Cu  c) Kupfer                     c) Kupfer bewertet      c) Kupfer (II)-oxid\nals Gesamtgehalt;\nDurchgang durch\nPrüfsiebg•ewebe:\nmindestens 98 0/o\nbei 0,063 mm lich-\nter Maschenweite\nKupferkobalt-      0,4 0/o Cu    Kupfer,                       Kupfer und Kobalt       kobalthaltige Kupfer-   Der Bleigehalt darf\ndünger             0,05 0/o Co   Kobalt                        bewertet als Gesamt-    schlacke oder andere    0,5 0/o und der Zink-\ngehalt;                 kupfer- und kobalt-     gehalt 5 0/o nicht über-\nDurchgang durch         haltige Stoffe          schfleiten; das Dünge-\nPrüfsiebgewebe:                                 mittel darf nur in ge-\nmindestens ·913 °/o bei                         schlossenen Packun-\n1,0 mm lichter                                  gen gewerbsmäßig in\nMaschen weite,                                  den Verkehr ge-\nmindestens 70 0/o bei                           bracht werden; durch\n0,16 mm lichter                                 Aufdruck oder Ein-\nMaschen weite                                   legezettel ist auf die\nAnwendungszeit (zeit-\nliche Wiederholung,\nStand der Vegetation)\nund den Mengenauf-\nwand je Flächenein-\nheit hinzuweisen\nMangandünger       10 0/o Mn     a) wasserlösliches            a) Mangan bewertet      a) Mangansulf at        Das Düngemittel darf\nMangan                       als wasserlösliches                         nur in geschlossenen\nMn                                          Packungen gewerbs-\nb) Mangan                     b) Mangan bewertet                              mäßig in den Verkehr\nb) Manganoxide oder\ngebracht werden;\nals Gesamtgehalt;       andere manganhal-\ndurch Aufdruck oder\nDurchgang durch          tige Stoffe; auch\nEinlegezettel ist auf\nPrüfsiebgewebe:         Granulieren des\ndie Anwendungszeit\nmindestens 98 °/o       auf den Feinheits-\n(zeitliche Wiederho-\nbei 1,0 mm lichter       grad nach Spalte 4\nlung, Stand der Veg,e-\nMaschen weite,           Buchstabe b aus-\ntation) und den Men-\nmindestens 70 0/o       gemahlenen Pro-\ngenaufwand je Flä-\nbei 0,16 mm lichter     dukts;\ncheneinheit hinzuwei-\nMaschen weite;          Feinheit des\nsen; die Art des Aus-\nZerfall des Granu-       Granulats:\ngangsmaterials ist an-\nlats unter Feuch-       mindestens 98 0/o\nzugeben\ntigkeitseinfluß         Siebdurchgang bei.\n1,6 mm lichter\nMaschen weite","Nr. 90 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                                 2875\nTypenbezeidinung Mindest-    typbestimmende         Bewertung;            Zusammensetzung 1       besondere Bestimmungen\ngehalte     Bestandteile,          weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslidikeiten\n2                 3                    4                       5                    6\nMolybdändünger   350/oMo     wasserlösliches        Molybdän bewertet     Natriummolybdat         Das Düngemittel darf\nMolybdän               als wasserlösliches                           nur in geschlossenen\nMo                                            Packungen gewerbs-\nmäßig in den Verkehr\ngebracht werden;\ndurch Aufdruck oder\nEinlegezettel ist auf\ndie Anwendungszeit\n(zeitliche Wiederho-\nlung, Stand der Vege-\ntation) und den Men-\ngenaufwand je Flä-\ncheneinheit hinzuwei-\nsen; jede Packung\n. muß mit dem Hinweis\ngekennzeichnet sein:\n\"Vorsicht, Gefahr bei\nUberdosierung ! \"\nZinkdünger       200/oZn     wasserlösliches        Zink bewertet als     Zinksulfat              Das Düngemittel darf\nZink                   wasserlösliches Zn                            nur in geschlossenen\nPackungen gewerbs-\nmäßig in den Verkehr\ngebracht werden;\ndurch Aufdruck oder\nEinlegezettel ist auf\ndie Anwendungszeit\n{zeitliche Wiederho-\nlung, Stand der Vege-\ntation} und den Men-\ngenaufwand je Flä-\ncheneinheit hinzuwei-\nsen; entspricht das\nZinksulfat nicht der\nim Deutschen Arznei-\nbuch festgelegten\nQualität, muß jede\nPackung mit dem Hin-\nweis gekennzeichnet\nsein: \"Nicht für Blatt-\ndüngungl\"\nSpurennährstoff- 0,3 °/o B   Bor;                   Spurennährstoffe be-  wasserlösliche Salze    Der Bleigehalt darf\nMischdünger      0,50/oCu    Kupfer;                wertet als Gesamt•    und Chelate,            20 mg je 1 kg nicht\n1 ¼Fe       Eisen;                 gehalt                Mischen wasserlös-      überschreiten; das\n1,50/oMn    Mangan;                                      licher Spurenelement-   Düngemittel darf nur\n0,5 °/o Zn  Zink                                         salze, auch Zugeben     in geschlossenen Pak-\nvon Äthylendiamin-      kungen gewerbsmäßig\ntetraessigsäure         in den Verkehr ge-\nbracht werden; durch\nAufdruck oder Ein-\nlegezettel ist auf den\nBorgehalt und die An-\nwendungszeit (zeit-\nliehe Wiederholung,\nStand der Vegetation)\nund den Mengenauf-\nwand je Flächenein-\nheit hinzuweisen","2876                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu §§ 2 und 5 Abs. 4\nKennzeichnung von Düngemitteln,\ndie einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen\n1.    Vorgeschriebene Angaben\n1.1   Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der\nGehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Bestandteile in der dort festgelegten Reihen-\nfolge in ganzen Zahlen, die nicht höher sein dürfen als die Zahlenangaben unter Nr. 1.2;\nder Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt werden; die Angabe der Höhe\nder Gehalte an Spurennährstoffen entfällt;\n1.2   Art und Höhe der Gehalte der in Anlage 1 Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden Be-\nstandteile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten, bei mineralischen Mehrnährstoff-\ndüngern nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4; die Gehalte sind in Gewichtsprozenten,\nbezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, anzugeben; Angaben mit einer Dezimal-\nstelle sind zulässig;\n1.:u bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngemitteln und\nbei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg kann auch an-\nstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit\ndem Gewicht der Verpackung angegeben werden;\n1.3.2 bei flüssigen Düngemitteln und bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubik-\nmeter; daneben kann auch das Nettogewicht in Kilogramm angegeben werden;\n1.3.3 bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;\n1.4   Name oder Firma sowie Anschrift des für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich des\nDüngemittelgesetzes Verantwortlichen;\n1.5   die in Anlage 1 Spalte 6 vorgeschriebenen weiteren Angaben.\n2.    Zulässige Angaben\n2.1   die nach Anlage 1 Spalte 6 zulässigen Angaben,\n2.2   handelsübliche Warenbezeichnungen,\n2.3   nicht in Anlage 1 Spalte 6 vorgeschriebene Angaben zur sachgerechten Anwendung, Lage-\nrung, Behandlung,\n2.4   Warenzeichen,\n2.5   Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen,\n2.6   sonstige Angaben und Hinweise.","Nr. 90   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                        2877\nAnlage 3\nzu§§ 4 und 5 Abs. 4\nKennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen\n1.  Allgemeine Angaben\n1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel oder\nTorf,\n1.2 Name oder Firma sowie Anschrift des für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich des\nDüngemittelgesetzes Verantwortlichen,\n1.3 Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter,\nbei Angabe des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der\nVerpackung.\n2.  Besondere Angaben bei\n2.1 Wirtschaftsdüngern:              Art, Zusammensetzung (Hauptbestandteile),\nsachgerechte Anwendung;\n2.2 Bodenhilfsstoffen:               Art, Zusammensetzung (Hauptbestandteile),\nWirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden-\noder Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit;\n2.3 Kultursubstraten:                Art, Zusammensetzung (Hauptbestandteile), pH-Wert,\nsachgerechte Anwendung nach Pflanzenart;\n2.4 Pflanzenhilfsmitteln:            Art, Zusammensetzung (Hauptbestandteile),\nWirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden-\noder Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit;\n2.5 Torf                             Hochmoor oder Niedermoor mit Zersetzungsgrad,\nungefährer Anteil an organischer Substanz, bei\nPackungen Entnahmemenge in Liter.","2878                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 4\nZU§ 6\nToleranzen\n1.   Mineralische Einnährstoffdünger                                              Absolute Werte\nin Gewichtsprozenten\n1.1  Stickstoffdünger                                                                   N\nKalksalpeter                                                                      0,4\nKalkmagnesiasalpeter                                                              0,4\nNatronsalpeter                                                                    0,4\nChilesalpeter                                                                     0,4\nAmmonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak)                                             0,3\nDkyandiamidhaltiges Ammonsulfat                                                   0,5\nStickstoff-Magnesiumsulfat                                                        0,8\nStickstoff-Magnesia                                                               0,8\nAmmonimnni trat (Kalkammonsalpeter)\nbis zu 32 0/o         0,8\nüber 320/o            0,6\nAmmonsulfatsalpeter                                                               0,8\nAmmonsulf atsalpeter, umhüllt                                                     0,8\nKalkstickstoff                                                                     1,0\nNitrathaltiger Kalkstickstoff                                                      1,0\nHarnstoff                                                                         0,4\nOxamid                                                                             0,5\nCroton y lidendiharnstoff                                                         0,5\nIso bu ty lidendiharnstoff                                                         0,5\nFormaldehydharnstoff                                                               0,5\nHarnstoff-lso bu ty lidendiharnstoff                                               0,5\nHarnstoff-Formaldehydharnstoff                                                     0,5\nAmmoniakwasser                                                                     0,5\nAmmoniakgas                                                                        0,5\nKalksalpeter-Harnstoff-Suspension                                                  0,5\nAmmonnitrat-Harnstoff-Lösung                                                      0,5\nBei Stickstoffdüngern mit Magnesium                                              MgO\nfür Magnesium                                                                      0,9\nIst in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffarm anzugeben, so\nbeträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstofform 1/io des Ge-\nhalts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente.\nDie bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte\nToleranz darf ins.gesamt nicht überschritten werden.","Nr. 90    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977                      2879\nAbsolute Werte\nin Gewichtsprozenten\n1.2 Phosphatdünger\nThomasphosphat\na) bei Angabe in einer Spanne von zwei Gewichtsprozenten                      0\nb) bei Angabe in einer Zahl                                                    1,0\nSuperphosphat *                                                                  0,8\nKonzentriertes Superphosphat      *                                              0,8\nTriple-Superphosphat     **                                                      0,8\nTeilaufgeschlossenes Rohphosphat *                                               0,8\nDicalciumphosphat                                                                0,8\nGlühphosphat                                                                     0,8\nAlumini umcalci umphospha t                                                      0,8\nWeicherdiges Rohphosphat                                                         0,8\nWeicherdiges Rohphosphat mit Magnesium                                           0,8\n* für den wasserlöslichen P2Os-Anteil                                        0,9\n** für den wasserlöslichen P2Os-Anteil                                        1,3\nBei Phosphatdüngern mit Magnesium                                               MgO\nfür Magnesium                                                                    0,9\nIst in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit anzu-\ngeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslich-\n1\nkeit /10 des Gehalts des Düngemittels an Phosphat, höchstens 2 Ge-\nwichtsprozente. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den\nNährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten\nwerden.\n1.3 Kalidünger                                                                      K2O\nKalirohsalz                                                                      1,5\nAngereichertes Kalirohsalz                                                       1,0\nKaliumchlorid\na) bis zu 55 °/o                                                              1,0\nb) über 55 °/o                                                                0,5\nKaliumchlorid mit Magnesium                                                      1,5\nKaliumsulfat                                                                     0,5\nKaliumsulfat mit Magnesium                                                       1,5\nRückstandkali                                                                    1,0\nBei Kalidüngern mit Magnesium                                                   MgO\nfür Magnesium                                                                    0,9\nCl\nFür Chlorid                                                                      0,2","2880                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAbsolute Werte\nin Gewichtsprozenten\n1.4  Kalkdünger und Magnesiumdünger                                        Ca, CaO, CaCO3, Mg,\nMgO, MgCO3 P2O51\nKohlensaurer Kalk                                                           3,0 CaCO3\nKohlensaurer Kalk mit Magnesium                                             2,0 CaCO3\n1,0 MgCQ3\nKohlensaurer Kalk aus Meeresalgen                                           3,0 CaCO3\nBranntkalk                                                                  3,0 CaO\nBranntkalk mit Magnesium                                                    2,0 CaO\n1,0 MgO\nLöschkalk                                                                   3,0 CaO\nLöschkalk mit Magnesium                                                     2,0 CaO\n1,0 MgO\nMischkalk                                                                   3,0 CaO\nMischkalk mit Magnesium                                                     2,0 CaO\n1,0 MgO\nHüttenkalk                                                                  2,0 CaO\n1,0 MgO\nKonverterkalk mit Phosphat                                                  3,0 CaO\n1,0 P2Os\nGeflügelkotkalk                                                              3,0 CaO\nRückstandkalk                                                                3,0 CaO\nCalciumdünger                                                                1,0 Ca\nCalciumdünger-Lösung                                                         0,5 Ca\nMagnesiumdünger                                                              0,9 MgO\nMagnesiumdünger-Lösung                                                       0,5 Mg\nMagnesium-Gesteinsmehl                                                       0,9 MgO\n2.   Mineralische Mehrnährstoffdünger\n2.1  Für den einzelnen Nährstoff\nStickstoff                                                                       1, 1\nPhosphat                                                                         1, 1\nKaliumoxid                                                                       1, 1\n2.2 Negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt\ninsgesamt höchstens\nNP-Dünger\nNK-Dünger\nPK-Dünger\n}                                                                  1,5\nNPK-Dünger                                                                       1,9\nBei NPK-, NP-, NK- und PK-Düngern mit Magnesium                                MgO\nfür Magnesium                                                                    0,9\n2.3 Für die Gehalte an Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten be-\nträgt die Toleranz je Nährstofform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des\nNährstoffgesamtgehalts des Düngemittels, höchstens 2 Gewichts-\nprozente. Die Summe der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für die\nNährstoffe festgesetzten Toleranzen darf insgesamt nicht überschrit-\nten werden.","Nr. 90  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1977•                      2881\nAbsolute Werte\nin Gewichtsprozenten\nCl\n2.4 Für Chlorid                                                                    0,2\n3.  Organische und organisch-mineralische Düngemittel\n3.1 Organische und organisch-mineralische Düngemittel, ausgenommen\nTorfmischdünger und organisch-mineralische Mischdünger\na) Für den einzelnen Nährstoff\nStickstoff                                                                 1,0\nPhosphat                                                                   2,0\nKaliumoxid                                                                 1,0\nb) Negative Abweichungen von angegebenen Gehalt\ninsgesamt höchstens\nOrganische und organisch-mineralische NPK- und NP-Dünger                   2,0\n3.2 Torfmischdünger und organisch-mineralische Mischdünger\na) Für den einzelnen Nährstoff\nStickstoff                                                                 0,2\nPhosphat                                                                   0,2\nKaliumoxid                                                                 0,2\nb) Negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt\ninsgesamt höchstens                                                        0,5\n4.  Düngemittel mit Spurennährstoffen\nBei Zugabe von Spurennährstoffen zu anderen Düngemitteln wird für\ndie Spurennährstoffe keine Toleranz eingeräumt. Bei Düngemitteln,\ndie als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten:\nSpurennährstoff                                                        B, Fe, Cu, Co, Mn,\nMo,Zn\nBor                                                                        0,3\nEisen                                                                     0,3\nKupfer                                                                    0,3\nKobalt                                                                    0,1\nMangan                                                                    0,3\nMolybdän                                                                  0,3\nZink                                                                       0,3\nNegative Abweichungen der angegebenen Gehalte bei Spurennähr-\nstoff-Mischdünger insgesamt höchstens                                         0,5"]}