{"id":"bgbl1-1977-9-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":9,"date":"1977-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/9#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_9.pdf#page=35","order":3,"title":"Verordnung über die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Bundeszuschüsse zu den Aufwendungen für sonstige Hilfen - BSHV","law_date":"1977-01-31T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977                         267\nVerordnung\nüber die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Bundeszuschüsse\nzu den Auiwendungen für sonstige Hilien - BSHV\nVom 31. Januar 1977\nAuf Grund des § 4 des Slrafrechtsreform-Ergän-        den Aufwendungen für die sonstigen Hilfen im vor-\nzungsgesetzes vom 28. August 1975 (BGBL I S. 2289)       angegangenen Kalenderjahr anteilig zu verteilen.\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen. und mit Zllstirnmung des Bundesrates ver-         (3) Die Abschlagzahlungen für di,e Jahre 1976\nordnet:                                                  und 1977 sind nach der Zahl der Mitglieder der\nTräger der gesetzlichen Krankenversicherung an-\n§ 1                             teilig zu verteilen. Dabei sind die vom Bundes-\nVerteilung                          minister für Arbeit und Sozialordnung mit Stichtag\nvom 1. Juli erfaßten Mitgliederzahlen zugrunde zu\nDas Bundesversicherungsamt verteilt die Bundes-\nlegen. Die Abs•chlagzahlungen für das Jahr 1976\nzuschüsse anteilig nach den für das Kalenderjahr\nsind innerhalb eines Monats nach Verkündung die-\nentstandenen Aufwendungen für die sonstigen Hil-\nser Verordnung zu zahlen.\nfen. Dabei sind die vom Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung erfaßten Aufwendungen für son-\nstige Hilfen aus den Jahresrechnungen der Träger                                   § 4\nder gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu                  Verteilung für das Kalenderjahr 1976\nlegen. Der auf den Träger der gesetzlichen .Kranken-\nversicherung entfallende Teil der Bundeszuschüsse           Ubersteigen die Aufwendungen für sonstige Hil-\nist auf eine Deutsche Mark, bei Pfennigbeträgen         fen für das Kalenderjahr 1977 die Aufwendungen\nvon 50 an nach oben, sonst nach unten zu runden.        für das Kalenderjahr 1976 um mehr als fünfzig vom\nHundert, so sind für die Verteilung der Bundes-\nzuschüsse für das Kalenderjahr 1976 die Aufwen-\n§ 2\ndungen für das Kalenderjahr 1977 zugrunde zu\nZahlungsverfahren                       legen. In diesem Fall bemißt sich der Gesamtbetrag\nDas Bundesversicherungsamt überweist den Trä-        der Bundeszuschüsse nach den Aufwendungen für\ngern der gesetzlichen Krankenversicherung die Bun-       das Kalenderjahr 1977. Der Gesamtbetrag der Bun-\ndeszuschüsse jeweils bis zum 15. Oktober des fol-       deszuschüsse beträgt jedoch für jedes Kalenderjahr\ngenden Kalenderjahres.                                  höchstens fünfundfünfaig Millionen Deutsche Mark.\n§ 3                                                       § 5\nAbschlagzahlungen                                           Berlin-Klausel\n(1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrung erhalten Abschlagzahlungen. Diese sind vom          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in\nBundesversicherungsamt zusammen mit den Bundes-         Verbindung mit § 12 Satz 2 des Strafrechtsreform-\nzuschüssen für das vorangegangene Kalenderjahr          Ergänzungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzu überweisen. Sie sind jeweils mit den Bundes-\nzu~chüssen für das Kalenderjahr, für das sie gezahlt\n§ 6\nworden sind, zu verrechnen.\n(2) Als Abschlagzahlungen sind jeweils für das                             Inkrafttreten\nKalenderjahr fünfundvierzig Millionen Deutsche              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nMark zu zahlen. Di,e Abschlagzahlungen sind nach        nuar 1976 in Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}