{"id":"bgbl1-1977-9-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":9,"date":"1977-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1977-01-27T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["233\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                      Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1977                                                                                       Nr.9\nTag                                                 Inhalt                                                                                         Seite\n27. 1. 77 Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung ........................................ .                                                        233\n51-1-2\n30. 1. 77 Verordnung über die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer grenzflächenaktiver\nStoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln ............................................. .                                                      244\n753-6-1\n31. 1. 77 Verordnung über die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden\nBundeszuschüsse zu den Aufwendungen für sonstige Hilfen - BSHV . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        267\n20. 1. 77 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       268\n2030-11-39\n21. 1. 77 Berichtigung der Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     269\nfi!0-1-3\nBerichtigung der Strahlenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             269\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        270\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      271\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlauibahnverordnung\nVom 27. Januar 1977\nAuf Grund des Artikels 2 der Elften Verordnung                    3. die am 1. Oktober 1975 in Kraft getretene Zehnte\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom                           Änderungsverordnung vom 8. September 1975\n18. November 1976 (BGBI. I S. 3198) wird nachste-                         (BGBI. I S. 2478),\nhend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung                    4. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Elfte\nvom 21. März 1958 (BGBL I S. 148) in der ab 1. Ja-                        Änderungsverordnung vom 18. November 1976\nnuar 1977 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\n(BGBI. I S. 3198).\nVerordnung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am\n28. März 1958 in Kraft getreten. Die Neufassung                          Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27 in\nberücksichtigt:                                                     Verbindung mit§ 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengeset-\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-                      zes vom 19. März 1956 (BGBI. I S. 114) in der\ntember 1972 (BGBI. I S. 1750),                                   Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975\n2. die mit W,irkung vom 1. Januar 1975 in Kraft                      {BGBI. I S. 2273), zuletzt geändert durch § 98 des\ngetretene Neunte Änderungsverordnung vom                         Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976\n6. Februar 1975 (BGBl. I S. 517),                                 (BGBI. I S. 2485), erlassen worden.\nBonn, den 27. Januar 1977\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","234                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldaten\n(Soldaten]auibahnverordnung - SL V)\nlnhaltsverzeichnis\n§                                                                                           §\nAbschnitt I                                                                                 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher\nVorbildung ........................... .                                    22\nAllgemeines\nUmwandlung des Dienstverhältnisses                                          23\nCrundsa1z\nOrdnung der Laufbahnen ....................... .                              2         b) Sanitätsdienst\nEinstellung .................................... .                           3              Voraussetzungen für die Einstellung\nals Sanitätsoffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . .                       24\nEinstellung von Frauen ........................ .                             3a\nBeförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter                                   25\nBeförderung ................................... .                            4\nVoraussetzungen für die Einstellung\nUmwandlung des Dienstverhiiltnisses und\nals Sanitätsoffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            26\nLaufbahnwechsel .............................. .                             5\nBeförderung der Sanitätsoffiziere . . . . . . . .                           27\nDiens1gradbezeichnung der Angehörigen\nder Reserve ................................... .                            6          c) Militärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 28\nd) Militärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . .                           29\nAbschnitt  n\ne) Militärfachlicher Dienst\nA. Laufbahn~Jruppe der Mannsc.haften                                                        Voraussetzungen für die Zulassung                                           30\n1. Soldaten auf Zeil                                                                     Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . .                              31\nVoraussetzungen für die Einstellung                                    7              Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . .                     32\nEinstellung als Obergefreiter .............. .                         8           f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere\nBeförderung der Mannschaften ............ .                            9              des Truppendienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   33·\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,                                     2. Offizierlaufbahnen der Soldaten,\nund Angehörige der Reserve .............. .                           10          die den Grundwehrdienst leisten,\nund der Angehörigen der Reserve                                                 34\nB. Laufbahn~Jruppe der Unteroffiziere\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                                       Abschnitt III\nVoraussetzungen für die Einstellung                                        Ubergangs- und Schlußvorschriften\nals Unteroffizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . .         11\nEinstellungs-, Ausbildungs- und\nBeförderung der Unteroffizieranwärter . . . . .                       12   Beförderungsordnungen ......................... 35\nEinstellung als Unteroffizier . . . . . . . . . . . . . . .           13   Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\nBeförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . .              14\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\nAufstieg aus der Laufbahngruppe                                            Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere des\nder Mannschaften in die Laufbahngruppe                                     Sanitätsdienstes, Beförderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\nder Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  15\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39\nErnennung zum Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . .                16\nBeförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . 40\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,\nAnrechnung von Vordienstzeiten bei der\nund Angehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . .                17   Beförderung von Strahlflugzeugführern . . . . . . . . . . 41\nC. Laufbahngruppe der Offiziere                                                  Zulassung von Unteroffizieren im Flugsicherungs-\nkontrolldienst zur Laufbahn der Offiziere des mili-\nI. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                                       tärfachlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42\naJ Truppendienst                                                           Beförderung der Offizieranwärter und der Offiziere\nVoraussetzungen für die Einstellung                                    des militärfachlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\nals Offizieranwärtcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18   Einstellung von Sanitätsoffizieren . . . . . . . . . . . . . . . . 44\nBeförderung der Offizieranwärter , . . . . . .                     19   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\nBeförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . .           20   Ehemalige Beamte des höheren technischen\nOffizieranwärter für besondere                                         Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\nVerwendungen im Truppendienst . . . . . . .                       21   Soldaten mit Vordienstzeiten\nTruppenoffiziere der Marine mit dem                                    außerhalb der Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   47\nBefähigungsnachweis AG oder CI . . . . . . .                      21 a Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    48","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977                          235\nAbschnitt I                       Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beför-\nderung nicht zulässig, es sei denn, daß der bisherige\nAllgemeines                        Diens1tgrad nicht durchlaufen zu werden brauchte.\n§1                             (4) Dienstzeiiten, die nach dieser Verordnung Vor-\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von\nGrundsatz                       der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem\nDie Soldaten sind nach Eignung, Befähigung .und       bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von\nLeistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstam-         dem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung\nmung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische         gilt bei e,iner Einstellung oder Einberufung mit\nAnschauungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen.         einem höheren Dienstgrad als dem untersten\nDienstgrad der Mannschaften die Zei1t als erfünt, die\nnach dieser Verordnung für eine Beförderung zu\n§2                          dem Dienstgrad, mit dem der Soldat eingestellt oder\nOrdnung der Laufbahnen                  einberufen worden ist, mindestens vorausgesetzt\nwird. Als Dienstzeit giilt auch die Dienstzeit in\n(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften,         einem vorläufigen Dienstgrad, wenn deni Soldaten\nder Unteroffiziere und der Offiziere bestehen Lauf-     dieser Dienstgrad endgültig verliehen worden ist.\nbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes,\ndes Militärmus1ikdienstes und des militärgeographi-\nschen Dienstes, in der Laufbahngruppe der Offiziere                                 §5\naußerdem die Laufbahn des rnilitärfachlichen Dien-\nstes.                                                            Umwandlung des Dienstverhältnisses\nund Laufbahnwechsel\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für\nDienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen des            (1) Die Umwandlung des Diens1tverhältnisses\nHeeres gelten auch für die entsprechenden Dienst-       eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis\ngrade der Luftwaffe und der Marine.                     eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit\nZustimmung des Soldaten zulässig.\n§3                             (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn\nder Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn\nEinstellung                     besitzt. Versetzungen aus dem Truppendiens,t in\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr-       eine andere Laufbahn und aus einer anderen Lauf-\ndienstverhäHnisses.                                    bahn ,in den Truppendienst sind nur mit Zustim-\nmung des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des\n(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im       50. Lebensjahres kann ein Soldat aus dem Militär-\nuntersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt,      musikdienst in den Truppendienst auch ohne seine\nsoweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes            Zustimmung versetzt werden. Während des Grund-\nbestimmt oder zugelassen ist.                           wehrdienstes kann ein Soldat ohne seine Zustim-\nmung in eine andere Laufbahn versetzt werden.\n(3) Offiz,ieranwärtern kann bei der Einstellung die\nAbsicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der           (3) MH der Entlassung eines Offäzieranwärters\ngesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält-      wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des Solda-\nnis eines Berufssoldaten zu berufen.                    tengesetzes) is1t, je nach dem erreichten Dienstgrad,\ndie Uberführung in die Laufbahngruppe der Mann-\nschaften oder der Unteroffiziere verbunden. Gleiches\n§3a\ngilt, wenn ein Offizieranwärter, der die Offizierprü-\nEinstellung von Frauen                fung nicht bestanden hat und zur Wiederholung der\nPrüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederho-\nFrauen können nur auf Grund freiwilliger Ver-\nlungsprüfung nicht besteht, wegen Zeitablaufs aus\npflichtung und nur in die Laufbahn der Offüz,iere des\nder Bundeswehr ausscheidet {§ 54 Abs. 1 des Solda-\nSanitätsdienstes eingestellt werden.\ntengesetzes). Offizieranwärter, die als Unteroffiziere\nzu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden\n§4                          sind, werden in ihre bisher,ige Laufbahn zurückge-\nführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum\nBeförderung                       Offizier eignen.\n(1) Beförderung isit die Verleihung eines höheren\nDienstgrades.                                                                       §6\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmä-                     Dienstgradbezeichnung\nßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung                         der Angehörigen der Reserve\nnichts anderes bestimmt ist.\nBei den Angehörigen der Reserve, denen ein\n(3) Sowei1t in dieser Verordnung keine andere       Dienstgrad in der Bundeswehr ver1iehen worden ist,\nFrist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs-   werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeiich-\nsoldaten oder . Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines      nung die Worte „ der Reserve (d. R.)\" hinzugesetzt.","236                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAbschnitt II                         2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,\nA. Laufbahngruppe der Mannschaften                            und Angehörige der Reserve\n§ 10\n1. Soldaten auf Zeit\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdiens,t leisten,\nwerden nach den Vorschriften über die Beförderung\n§7                            von Soldaten auf Zeiit befördert.\nVoraussetzungen für die Einstellung                (2) Angehörige der Reserve können jeweils nach\neinem Wehrdienst von mindestens 2 Wochen beför-\n(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften' kann\nals Soldat auf Zeit eingestent werden, wer               dert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem\nJahr vor der Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9\n1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist und      Abs. 2 Nr. 1) tritt ein Wehrdienst von mindestens 2\n2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen        Wochen. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf\nentsprechenden Bildungsstand erworben hat.          einer Zeit zulässig, die für Soldaten auf Zeit als\nDienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord-\n(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Mili-       nung mindestens vorausgesetzt wird.\ntürmusikdiensles darf als Soldat auf Zeit nur einge-\n(3) Die Beförderung von Angehörigen der Heimat-\nstellt werden, wer außerdem mindestens ein Orche-        schutztruppe ist abweichend von Absatz 2 nach der\nslerinstrument beherrscht.\nJahrespflichtübung, jedoch nicht vor Ablauf eines\nJahres seit der letzten Beförderung zuläss,ig.\n§8\nEinstellung als Obergefreiter                      B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere\n( 1) Für technische oder entsprechende fachliche             1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nSpezialverwendungen kann mit dem Dienstgrad\nObergefreiter eingestellt werden, wer die Gesellen-                                 § 11\nprüfung in einem der Verwendung entsprechenden                     Voraussetzungen für die Einstellung\nBeruf oder eine entsprechende Abschlußprüfung im                         als Unteroffizieranwärter\nSinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\nbestanden hat.                                              (1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unterof-\nfiziere kann eingestellt werden, wer\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen           1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist,\ndes § 7 Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 Jahre     2. e,ine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\nzum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und                 entsprechenden Bildungsstand erworben\neine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.\nund\n3. eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen\n§9                                hat.\nBeförderung der Mannschaften                   (2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unterof-\nfiziere kann auch eingestellt werden, wer\n(1) Die Beförderung zum Gefreiten ist nach einer\n1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist\nDienstzeit von 6 Monaten, die Beförderung zum\nObergefreiten nach einer Dienstzeit von einem Jahr           und\nzulässig.                                                2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nRealschule oder einen entsprechenden Bildungs-\n(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum               stand besitzt.\nHauptgefreiten sind\n(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur\n1. eine Verwendung von mindestens 6 Monaten seit         Beförderung zum Unteroffizier ihr.e Dienstgradbe-\nErnennung zum Gefreiten in einer Tätigke1i:t, die    zeichnung mit dem Zusatz „ Unteroffizieranwärter\neine technische oder entsprechende fachliche         (UA)\".\nSpezialausbildung erfordert, und\n(4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe\n2. eine dieser Verwendung entsprechende Gesellen-        der Mannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht\nprüfung oder eine Abschlußprüfung im Sinne des       zum Unteroffizier eignen. In diesem Falle entfällt\n§ 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder eine     der Zusatz Unteroffiz,ieranwärter (UA) \".\nII\nFachprüfung in der Bundeswehr.\n§ 12\n(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Hauptge-                 Beförderung der Unteroffizieranwärter\nfreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.\nDie Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum\n(4) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt       Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,\nworden ist, kann abweichend von § 4 Abs. 3 nach          davon mindestens 6 Monate in einem Gefreiten-\neiner Dienstzei,t von 6 Monaten zum Hauptgefreiten       dienstgrad voraus. Der Anwärter hat e,ine Unteroffi-\nbefördert werden.                                        zierprüfung abzulegen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977                           237\n§ 13                          Zum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen\nEinstellung als Unteroffizier               nur Berufssoldaten und Angehörige der Reserve\nbefördert werden.\n(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unter-\noffizier kann e,ingestent werden                                                     § 15\n1. im Truppendienst für technische oder entspre-           Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften\nchende fach1iche Spezialverwendungen, wer eine               in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere\nder Verwendung entsprechende Ausbildung an               (1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu\neiner staatlichen, kommunalen oder sonstigen          einer Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen wer-\nstaatlich anerkannten Fachschule erfolgreich         den, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad\nabgeschlossen hat;                                    befinden. Nach der Zulassung führen sie im Schrift-\n2. im Sanitätsdienst, wer                                 verkehr ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „Unterof-\na) die staaUiche Erlaubnis zum Führen der             fizieranwärter (UA) \".\nBerufsbezeichnung Krankenpfleger, Masseur            (2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Berufsaus-\nund medizinischer Bademeister, Masseur oder      bildung mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn er\nKrankengymnasl besitzt,                          nicht das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch\nb) als Drogiist die Gehilfenprüfung oder als         einer Realschule oder einen entsprechenden Bil-\nZahntechniker die Gesellenprüfung bestanden       dungsstand besitzt.\nhat und danach eine förderliche berufliche           (3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.\nTätigkeit von mindestens 2 Jahren nachweist,\n:3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule                                   § 16\nmH Erfolg abgeschlossen hat\nErnennung  zum   Berufssoldaten\noder\neine für den Musikerberuf übLiche, mindestens            Die Ernennung eines Soldaten in e,inem Feldwe-\ndreijährige erfolgreiche praktische Ausbildung beldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach Voll-\nbei einem Lehrer eines musikalischen Bildungsin-      endung des 25. Lebensjahres zulässig.\nstituts oder einem Mitglied eiines Kulturorche- .\nsters und eine einjäh:rüge Orches,tererfahrung\nnachweist;                                              2.  Soldaten,  die den  Grundwehrdienst    leisten,\nund Angehörige der Reserve\n4. im mfütärgeographischen Dienst, wer den Berufs-\ngruppen der Vermessungstechniker, Landkarten-                                   § 17\ntechniker, Kartographen oder Fotogrammeter\nangehört und die staatliche Abschlußprüfung              (1) Soldaiten, die den Grundwehrdienst leisten,\noder die entsprechende Lehrabschlußprüfung sej-      und Angehörige der Reserve können zu den Lauf-\nner Berufsgruppe abgelegt hat.                       bahnen der Unteroffiziere der Reserve zugelassen\nwerden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.                     Abs. 1 und 2 erfüllen.\n(2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,\n§ 14                         werden nach den Vorschriften über die Beförderung\nBeförderung der Unteroffiziere              von Solda,ten auf Zeit befördert.\n(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum               (3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der\nFeldwebel sind                                            Reserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen.\n1. eine Dienstzeit von mindesü~ns 4 Jah1:en              Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer\nund                                                  Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten\nauf Ze~t als Dienstzett für die Beförderung nach\n2. das Bes,tehen einer Feldwebelprüfung.                  dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.\n(2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt          Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst\neine Dienstzeit von mindestens 8, für Angehörige          von mindestens 4 Wochen abzuleisten; § 10 Abs. 3\ndes fliegenden Personals von mindestens 6 Jahren          gilt entsprechend.\nvoraus. Die Beförderung von Soldaten auf Zeit zum             (4) Ein Unteroffüzier der Reserve mit dem Dienst-\nHauptfeldwebel setzt außerdem eine Verpflich-             grad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufs-\ntungsze,it von mindestens 12 Jahren voraus.               soldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem\n(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum           Dienstgrad mindestens 4 Monate Wehrdienst gelei-\nStabsfeldwebel sind                                       stet und sich dabei für seine Ubernahme als geeig-\nnet erwiesen hat, Stabs- und Oberstabsfeldwebel\n1. eine Dienstzeit von mindestens 2 Jahren als            der Reserve jedoch erst, wenn sie eine Stabsfeldwe-\nOberfeldwebel oder Hauptfeldwebel                    belprüfung nach Teilnahme an einem Fachlehrgang\nund                                                  bestanden haben. Für die Beförderung im Dienstver-\n2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach          hältnis eines Berufssoldaten ist die in der Bundes-\nTeilnahme an einem Fachlehrgang in der Bundes-       wehr tatsächlich geleistete Dienstzei,t zugrunde zu\nwehr.                                                 legen.","238                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum                                     § 20\nBerufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen                             Beförderung der Offiziere\nEignung für eine miLitärfachliche Verwendung der\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach\nfür seine Dienstslellung erforderliche Dienstgrad\neiner Dienstzeit von 5 Jahren se,it Ernennung zum\nverliehen worden ist, gilt Absatz 4 Satz 1 entspre-\nLeutnant zuläss,ig.\nchend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des\nBundespersonalausschusses zulässig.                           (2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der\nerfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-\n(6) In der Marine kann für die Laufbahn der             gang und nach einer DienstzeH von 9 Jahren seit\nUnteroffiziere der Reserve des Truppendienstes als         Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der Teil-\nBootsmann eingestellt werden, wer eine Haupt-              nahme an dem Lehrgang kann befreit werden, wer\nschule mit Erfolg besucht oder einen entsprechen-          e1ine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-\nden Bildungsstand erworben hat und das nautische           reich abgeschlossen hat.\nBefähigungszeugnis AK             Kapitän auf Kleiner\nFahrt     besitZ't.                                           (3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer\nDienstze1t von 15 Jahren seit Ernennung zum Leut-\nnant zulässig.\nC. Laufbahngruppe der Offiziere                     (4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden\nPersonals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit             nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum\na) Truppendienst                       Leutnant zuläss1ig:\nZum Hauptmann nach 4 Jahren und 6 Monaten\n§ 18\nzum Major             nach 8 Jahren und 6 Monaten\nVoraussetzungen für die Einstellung\nals Offizieranwärter                      zum Oberst            nach 14 Jahren und 6 Monaten.\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offäziere                                     § 21\ndes Truppendienstes im Dienstverhältnis eines                             Offizieranwärter für besondere\nBerufssoldaten kann eingesitellt werden, wer                            Verwendungen im Truppendienst\n1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt\nist                                                       (1) Für technische Verwendungen im Truppen-\ndiensit kann als Offizieranwärter eingesitellt werden,\nund\nwer\n2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder\n1. höchstens 30 Jahre alt ist,\neinen entsprechenden Bildungsstand besitzit.\n2. die Abschlußprüfung einer vom Bundesminister\n(2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere             des Innern anerkannten Ingenieurakademie\ndes Truppendienstes ,im Dienstverhältnis eines Sol-            (-schule) abgelegt oder einen Ausbildungsgang\ndaten auf Zeit kann auch eingestellt werden, wer               erfolgreich abgeschlossen hat, welcher der Ver-\ndas Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer                wendung entsprechende berufspraktische Fähig-\nRealschule oder einen entsprechenden Bildungs-                 keiten und Kenntnisse auf der Grundlage wissen-\nstand besiitzt.                                                schaftlicher Erkenntnisse und Methoden vermit-\n(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur           telt ha1t,\nBeförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbe-            3. sich für mindestens 3 Jahre zum Diens,t in der\nzeichnung mit dem Zusatz „ Offizieranwärter (OA) \".            Bundeswehr verpflichtet\nund\n§ 19\n4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\nBeförderung der Offizieranwärter\n(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert minde-           betriebswirtschaftliche Vorbildung erfordern, kann\nstens 3 Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist            als Off.izieranwärter eingestellt werden, wer die\nnach folgenden Dienstzeiten zulässig:                      Abschlußprüfung einer Höheren Wirtschaftsfach-\nZum Gefreiten                      nach 6 Monaten       schule bestanden oder einen in Absatz 1 Nr. 2\nzum Fahnenjunker                    nach 12 Monaten     genannten Ausbildungsgang abgeschlossen hat.\nzum Fähnrich                        nach 21 Monaten        (3) In den Truppendienst der Marine kann als\nzum Oberfähnrich                    nach 30 Mona1ten    Offizieranwärter eingestellt werden, wer minde-\nstens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch\nzum Leutnant                        nach 36 Monaten.\neiner Realschule oder einen entsprechenden Bil-\n(2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzule-       dungsstand und das Befähigungszeugnis AGW -\ngen. Bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wieder-          nautischer Schiffsoffiz1ier auf Großer Fahrt - oder\nholung der Prüfung zugelassen werden.                      CIW - Schiffsingenieur W - besitzt.\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung               (4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit sie\nzum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn der                jedoch einen Wehrdienst von mindestens einem Jahr\nAnwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht                geleistet haben, als Oberfähnrich eingestellt. Absatz\nzugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung              1 Nr. 1, 3 und 4 gHt für die Einstellungen nach den\nnicht besteht.                                             Absätzen 2 und 3 entsprechend.","Nr 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977                            239\nDie l\\usl,ildung zum Offizier dauert abwei-          (3) Die Bewerber werden als Major eingestellt,\nchend vo11 § 19 J\\!)c;, 1 24 Monc1te. Die Beförderung      wenn sie nach Abschluß des Studiums die zweite\nder Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zuläs-        Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Doktor-\nsig:                                                       Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschulrecht\nZum Ol>erfJh111 ich                nc1ch 12 Monaten    der Länder an dessen Stelle der Grad e.ines Doktors\nzum Leutnant                        nach 24 Monaten.   der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben\nhaben. Ihre Beförderung zum Oberst ist frühestens\n§ 19 Abs. 2 und 3 g i I t entsprechend.\nnach einer Dienstzeit von 8 Jahren zulässig.\nAuf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten kön-\nnen bis zu 9 Monate einer herufspraktischen TäUg-             (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der\nkcit, die Voraussetzung für die Ausbildung zum             Absätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.\ngraduierten Ingenieur, zum graduierten Betriebswirt           (5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\noder zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW\noder CIW ist, und Wehrdienstzeiten bis zu 8 Mo-                                       § 23\nnaten angerC'chnd WC'rden.\nUmwandlung des Dienstverhältnisses\n§ 21  c1                          Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das\nReifezeugnis einer höheren Schule oder einen ent-\nTruppenoffiziere der Marine mit dem\nsprechenden Bildungsstand besitzt, kann die\nBefähigungsnachweis AG oder CI\nAbs.icht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der\n(1) In (kn Trup1wndienst der Marine kann als           gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält-\nBerufsoffizier oder Offizier auf Zeit im Diens,tgrad      nis eines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbil-\nLeutnant zur Sec, nach Vollc)ndung des 26. Lebens-         dungszeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier\njahres als OIH~rlc·ul.ndnl zur See eingPstellt werden,     auf Zeit angerechnet.\nV1 er\n1\n1. höchstens 32 Jahn• alt isl,\nb) Sanitätsdienst\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nRealschule oder Pi1wn entsprechenden Bildungs-                                   § 24\nstand                                                           Voraussetzungen für die Einstellung\nund                                                                 als Sanitätsoffizier-Anwärter\n3. das Befähigungszeugnis AG - Kapitän auf Gro-\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\nßer Fahrt - oder CI -- Schiffsingenieur - be-         des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines\nsitzt.\nBerufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit kann\n(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungs-         eingestellt werden, wer\ndienstgrad.                                                1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt\nist,\n(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\n2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder\n(4) Vor Ernennung zum Berufssoldaten muß der               einen entsprechenden Bildungsstand besitzt\nSoldat mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet\nund\nhaben; der Bundesminister der Verteidigung kann\nin besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulas-           3. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr\nsen. Absatz 3 bleibt unberührt.                                verpflichtet.\n(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre\n§ 22                          Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitätsof-\nTruppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung        fizier-Anwärter (SanOA) \".\n(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche                                  § 25\nVorbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder\nBeförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter\nOffizier auf Zeit eingestellt werden, wer\n1. ein entsprechendes Studium an einer wissen-                (1) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-\nschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats-      den Dienstzeiten zulässig:\nprüfung oder mit einer Ilochschulprüfung abge-           Zum Gefreiten                       nach 6 Monaten\nschlossen hat                                            zum Fahnenjunker                    nach 12 Monaten\nund                                                      zum Fähnrich                        nach 21 Monaten\n2. Offi:t.ier der Reserve ist.                                zum Oberfähnrich                    nach 3 Jahren.\n(2) Die Bewerber werden als Hauptmann einge-           Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durch-\nstellt. Ihre Beforderunu ist nach folgenden Dienst-        laufen zu werden.\nzeiten seit [rnennung zum Hauptmann zulässig:                 (2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt das\nZum Major                             nach 3 Jahren    Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tier-\nzum Oberst                            nach 10 Jahren.  ä rztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnittes","240                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nder pharmazeutischen Prüfung voraus. Vor der                             c) Militärmusikdienst\nBeförderung zum Leutnant hat der Anwärter eine\nOffizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann                                    § 28\ner einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen           (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmu-\nwerden.                                                  sikdienstes kann eingestellt werden, wer\n(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsve-       1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder\nterinär setzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt             einem anderen entsprechenden Mus,ikinstitut mit\noder Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker            dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat\ndie Approbation als Apotheker und die staatliche             und\nPrüfung als Lebensmittelchemiker voraus.                 2. Offizier der Reserve ist.\n(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit        (2) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 22 Abs. 2 gelten\nder Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder       entsprechend.\nStabsapotheker.\nd) Militärgeographischer Dienst\n§ 26\nVoraussetzungen für die Einstellung                                          § 29\nals Sanitätsoffizier                      (1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeo-\n(1) Für die Laufbahn der Offiz.iere des Sanitäts-     graphischen Dienstes kann eingestellt werden, wer\ndienstes kann auch eingestellt werden, wer               1. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geo-\nlogie an e,iner wissenschaftlichen Hochschule\n1. die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder\nabgeschlossen hat\nApotheker besitzt,\nund\n2. sich für mindestens 2 Jahre zum Dienst in der\n2. Offizier der Reserve ist.\nBundeswehr verpflichtet\n(2) § 22 Abs. 2 bis 5 g.ilt entsprechend.\nund\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\ne) Militärfachlicher Dienst\n(2) Außerdem müssen Tierärzte die Prüfung für\nden tierärzHichen Staatsdienst abgelegt haben, Apo-                                   § 30\ntheker den Ausweis für staatlich geprüfte Lebens-\nVoraussetzungen für die Zulassung\nmittelchemiker besitzen. An die Stelle der staatli-\nchen Prüfung als Lebensmittelchemiker kann auch             (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachli-\nein für die Verwendung als Apotheker in der Bun-         chen Dienstes im Dienstverhältnis eines Berufssol-\ndeswehr förderliches weiteres abgeschlossenes            daten kann zugelassen werden, wer\nHochschulstudium oder eine mindestens zweijäh-           1. das Zeugnis über den erfolgrnichen Besuch einer\nrige wissenschaftliche Ausbildung treten, die mit            Realschule oder einen entsprechenden Bildungs-\nder Promotion abschließt.                                    stand besitzt\nund\n(3) Die Bewerber werden eingestellt:\n2. als Unteroffäzier mindestens den Dienstgrad eines\n1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,                        Feldwebels erreicht hat.\n2. Tierärzte als Stabsveterinär,                            (2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den\n3. Apotheker als Stabsapotheker.                         Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den\nDiens,tgrad Oberfähnrich. Oberfeldwebel führen im\n(4) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist frühe-       Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Oberfähn-\nstens nach einem Wehrdienst von einem Jahr zuläs-        rich, höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum\nsig; der Bundesminister der Verteidigung kann in         Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz\nbesonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.         \"Offiz.ieranwärter (OA) \".\nAbsatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.\n(3) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe\nder Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht\n§ 27                           zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 3), so entfällt\nder Zusatz „ Offizieranwärter (OA) \". An Stelle des\nBeförderung der Sanitätsoffiziere\nDienstgrades Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten        den Dienstgrad Feldwebel oder Hauptfeldwebel.\nseit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder\nStabsapotheker zulässig:                                                              § 31\nZum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär                                Beförderung der Offizieranwärter\noder Oberstabsapotheker                 nach 2 Jahren       (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert minde-\nzum Oberstarzt, Oberstveterinär                          stens 3 Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor\noder Oberstapotheker                   nach 10 Jahren.   der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1911                            241\nDienstes liegende Dienst.zeit im Dienstgrad eines        folgreichen Besuch einer Realschule oder einen ent-\nFeldwebels, Oberfeldwebels und I-Iauptfeldwebels         sprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwärter\nbis zur I fälfte, höchstens mil 18 Monaten, angerech-    führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeich-\nnet werden.                                              nung mit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter\n(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-     (ROA)\".\nden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des            (2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen\nmilitärfachlichen Dienstes zulässig:                     der Angehörigen der Reserve gelten die §§ 21 a, 22,\nZum Oberfähnrich                      nach 2 Jahren    26 Abs. 1 und 3, §§ 28 bis 30 und 33 nüt Ausnahme\nzum Leutnant                          nach 3 Jahren.   der in § 33 Abs. 1 für die Zulassung festgelegten\nLebensaltersbegrenzung sowie des in dieser Vor-\nVoraussetzung für die Beförderung eines Oberfeld-\nschrift vorgesehenen Auswahllehrgangs entspre-\nwebels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von\nmindestens einem Jahr als Oberfeldwebel.                 chend.\n(3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                 (3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter,\ndie den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Sol-\n§ 32                          daten auf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zu-\nBeförderung der Offiziere                lässig, die nach dieser Verordnung für die Beförde-\nrung der Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt\nDie Beförderung zum Hauptmann ist nach einer\nwird. Im übr,igen können sie jeweils nach einem\nDienstzeit von 5 Jahren, für Offiziere des fliegenden\nWehrdienst von mindestens 4 Wochen befördert\nPersonals nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und 6\nwerden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach\nMonaten seit Ernennung zum Leutnant zulässig.\nSatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der\nBeförderung zum Leutnant ist eine Offizierprüfung\nf) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere          abzulegen. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht\ndes Truppendienstes                    nicht durchlaufen zu werden.\n§ 33                             (4) Die Offiziere der Reserve können erst nach\n(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei\neiner Zeit befördert werden, die für Berufssoldaten\noder Soldaten auf Zett als Dienstzeit für die Beför-\nEignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppen-\nderung nach dieser Verordnung mindestens voraus-\ndienst.es zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt\nder Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an        gesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung\nein Wehrdienst von mindestens 4 Wochen zu lei-\neinem Auswahllehrgang teilgenommen haben.\nsten.\n(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst-              (5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offi-\ngrad Fähnr.ich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad         zieranwärter übernommen werden, wenn er die\nOberfähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schrift-     Voraussetzungen des § 18 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2\nverkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeld-      oder des Absatzes 2 oder 3 erfüllt und in den Fäl-\nwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und           len des § 21 nicht älter als 30 Jahre ist. Auf die Aus-\nhöhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offi-         bildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr\nzier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz           angerechnet werden.\n,,Offizieranwärter (OA) \".                                  (6) Für die Ubernahme eines Offiziers der Reserve\n(3) § 19 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-      als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt § 17\nzeit können je nach dem erreichten Dienstgrad bis        Abs. 4 und 5 entsprechend. Stabsoffiziere der Re-\nzu 2 Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldat an-      serve werden erst übernommen, wenn sie an einem\ngerechnet werden. Nach bestandener Offizierprü-          Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen oder\nfung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten, Ober-          eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-\nstabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt.                 rnich abgeschlossen haben.\n(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe             (7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.\nder Unteroffiz,iere zurückgeführt, weil sie sich nicht\nzum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 3), so entfällt\nder Zusatz „Offizieranwärter (OA) \". An Stelle des\nAbschnitt III\nDiens1tgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder Ober-\nfähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier,                  Ubergangs- und Schlußvorschriiten\nFeldwebel oder Hauptfeldwebel.\n§ 35\n2. Offizierlaufbahnen der Soldaten,                          Einstellungs-, Ausbildungs- und\ndie den Grundwehrdienst leisten,                                Beförderungsordnungen\nund der Angehörigen der Reserve\nDer Bundesminister der Verteidigung kann nach\n§ 34                           den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere       Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der\nder Reserve des Truppendienstes kann zugelassen           in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und\nwerden, wer mindestens das Zeugnis über den er-           Höchstaltersgrenzen, andere Altersgrenzen festset-","242                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nzen und über die Mindestanforderungen an Vorbil-                                     § 38\ndung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienst-               Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere\nzeit hinausgehen.                                                    des Sanitätsdienstes, Beförderungen\n§ 36                               (1) Bis zum 31. Dezember 1978 kann als Soldat\nauf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel im Sani-\nAusnahmen                          tätsdienst eingestellt werden, wer als Drogist mit\nDer Bunclespersonalausschuß kann auf Antrag des        Drogistengehilfenzeugnis die Drogistenakademie\nBundesministers der Verteidigung für einzelne Fälle       mit Erfolg besucht, eine Ausbildung zum medizi-\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-            nisch-technischen Assistenten oder pharmazeutisch-\ngenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:           technischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen\n1. Höchstc1lter für die Einstellung:                      oder als Zahntechniker die Meisterprüfung bestan-\nden hat.\n§   7 Abs. 1 Nr. 1,\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen\n§   8 Abs. 2,\ndes § 7 Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 Jahre\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1,\nzum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und\nAbs. 2 Nr. l,                                    eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.\n§ 13 Abs. 2,\n(3) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist erst\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1,                                     nach Vollendung des 25. Lebensjahres und erst\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1,                                     nach einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr\nAbs. 4,                                           zulässig.\n§ 21 a Abs. 1 Nr. 1,                                      (4) Die Beförderung eines Soldaten auf Zeit zum\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1;                                     Hauptfeldwebel setzt abweichend von § 14 Abs. 2\neine Verpflichtungszeit von mindestens 8 Jahren\n2. Mindestalter für die Zulassung:\nvoraus.\n§ 33 Abs. 1;\n§  39\n3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:\n(weggefallen)\n§  4 Abs. 3,\n§  9 Abs. 2 Nr. 1,\n§ 40\n§ 12 Satz 1,\nBeförderung der Offizieranwärter\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2,                                             (1) Bis zum 31. Dezember 1977 können Offizier-\nAbs. 3 Nr. 1,\nanwär,ter nach einer Dienstzeit von mindestens\n21 Monaten zum Leutnant befördert werden.\n§ 19  Abs. 1,\n§ 20  Abs. 1,                                             (2) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4\nAbs. 2, Satz 1,                                  Abs. 3 nicht anzuwenden. Der Dienstgrad Oberfähn-\nAbs. 3,                                          rich braucht nicht durchlaufen zu werden. Bei\nAbs. 4,                                          Offizieranwärtern für besondere Verwendungen im\nTruppendienst findet § 21 Abs. 5 Satz 4 Anwendung.\n§ 21  Abs. 5,\n§ 22  Abs. 2 und 3,\n§ 41\n§ 25  Abs. 1,\nAnrechnung von Vordienstzeiten bei der\n§ 27,\nBeförderung von Strahlflugzeugführern\n§ 28 Abs. 2,\nBei der Beförderung von Strahlflugzeugführern,\n§ 29 Abs. 2,\ndie bis zum 31. Dezember 1974 nach § 33 in die\n§ 31 Abs. 2,                                           Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auf-\n§ 32,                                                  gestiiegen sind, werden auf die erforderlichen\n§ 33 Abs. 3 Satz 1;                                    Mindestdienstzeiten die DienstzeHen als Stabsfeld-\nwebel und Oberstabsfeldwebel angerechnet. Ferner\n4. Uberspringen von Dienstgraden bei Einstellung          können bis zu 3 Jahre der Dienstzeit als Strahlflug-\noder Beförderung:                                      zeugführer angerechnet werden. Eine Beförderung\n§ 3 Abs. 2,                                            ist abweichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf\n§ 4 Abs. 2;                                            von 6 Monaten seit der letzten Beförderung zuläs-\nsig.\n5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfun-\ngen:                                                                              § 42\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2,                                                   Zulassung von Unteroffizieren\nAbs. 3 Nr. 2,                                         im Flugsicherungskontrolldienst zur Laufbahn\n§ 20 Abs. 2.                                                  der Offiziere des militärfachlichen Dienstes\nBis zum 31. Dezember 1980 können Unteroffiziere\n§ 37\nim Flugsicherungskontrolldienst, die den Befähi-\n(weggefallen)                        gungsnachweis für den Flugsicherungsbereichskon-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977                         243\ntrolldienst oder Flugsicherungsanflugkontrolldienst     legt hat (§ 22 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem\noder die Befähigungsnachweise für den Flugsiche-        9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstu-\nrungsplatz- und Landekontrolldienst besitzen, bei       dium ohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum\nEignung auch ohne die Voraussetzungen des § 30          Beamten des höheren technischen Dienstes ernannt\nAbs . 1 Nr. 1 und des § 31 Abs . 1 zur Laufbahn der     worden ist.\nOffiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen\nwerden.                                                                          § 47\n§  43                                      Soldaten mit Vordienstzeiten\nBeförderung der Offizieranwärter und der                       außerhalb der Bundeswehr\nOffiziere des mllitärfachlichen Dienstes\n(1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit\n(1) Bei der Beförderung der Offizieranwärter und     einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten\nOffiziere des militärfachlichen Dienstes, die bis zum   Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,\n31. Dezember 1974 zu dieser Laufbahn zugelassen         zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit\nworden sind, werden auf die erforderlichen Min-         dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.\ndestdienstzeiten die Dienstzeiten als Stabs- und        Ehemalige Offizieranwär-ter, deren Offizierausbil-\nOberstabsfeldwebel angerechnet.                         dung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der           Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung unter\nBeförderung der Offizieranwärter und Offiziere des      Beförderung zum Leutnant einberufen werden.\nmilitärfachlichen Dienstes im Flugsicherungskon-\ntrolldienst die genannten Zeiten angerechnet, wenn         (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-\ndie Soldaten bis zum 31. Dezember 1980 zu dieser        dienst geleistet haben und bis zum 31. Dezember\nLaufbahn zugelassen worden sind. Außerdem kön-          1963 in die Bundeswehr eingestellt worden sind,\nnen bis zu 3 Jahre \\Vehrdienst im Flugsicherungs-       wird auf die Zeiten, die nach dieser Verordnung\nkontrolldienst angerechnet werden.                      Voraussetzung für die Beförderungen sind, die Zeit\nvom 9. Mai 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet.\n(3) Eine Beförderung ist abweichend von § 4\nBei Offizieren, deren Offizierausbildung bis zum\nAbs. 3 bereits nach Ablauf von 6 Monaten seit\n8. Mai 1945 abgeschlossen war oder die bis zum\nder letzten Beförderung zulässig. Offizieranwärter\n8. Mai 1945 mehr als 18 Monate. Wehrdienst als\nbrauchen den Dienstgrad Oberfähnrich nicht zu\nOffizieranwärter geleistet haben, und bei Offizieren,\ndurchlaufen .\ndie auf Grund des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten\n§ 44                         Wehrdienstes mit einem höheren Dienstgrad als\nEinstellung von Sanitätsoffizieren           dem eines Leutnants in die Bundeswehr eingestellt\nBis zum 31. Dezember 1980 können für die Lauf-       worden sind, gilt die anzurechnende Zeit als Offi-\nbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes abweichend      zierdienstzeit.\nvon § 26 Abs. 3 Bewerber als Oberstabsarzt, Ober-\n(3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 kei-\nstabsveterinär und Oberstabsapotheker eingestellt\nnen Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem\nwerden, wenn sie nach der Approbation eine für die\nEintritt in die Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz\nVerwendung in der Bundeswehr förderliche beruf-\noder den Bereitschaftspolizeien der Länder angehört\nliche Tätigkeit von mindestens 4 Jahren ausgeübt\nhaben, wird diese Zeit auf die entsprechenden\nhaben.\nDienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die\n§ 45                         Beförderungen s.ind. Gleiches gilt für ehemalige\n(weggefallen)                     Beamte des Zollgrenzdienstes oder des Grenzzoll-\ndienstes, die bis zum 31. Dezember 1976 in die Bun-\n§ 46                         deswehr eingestellt worden sind.\nEhemalige Beamte\ndes höheren technischen Dienstes\nf 48\nEinem Bewerber für technische Verwendungen im\nTruppendienst, der die zweite Staatsprüfung abge-                            Inkrafttreten"]}