{"id":"bgbl1-1977-89-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":89,"date":"1977-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/89#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-89-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_89.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken und zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken","law_date":"1977-12-19T00:00:00Z","page":2760,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2760                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln\nfür den Verkehr außerhalb der Apotheken\nund zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln\nvom Verkehr außerhalb der Apotheken\nVom 19. Dezember 1977\nAuf c;rund der §§ 30 und 32 des Arzneimittel-                                   Artikel 2\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-    Änderung der Verordnung über den Ausschluß von\nrungsnummer 2121-50-1, veröffentlichten bereinig-                          Arzneimitteln vom Verkehr\nten Fassung, die zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli                          außerhalb der Apotheken\n1964 (BGBI. I S. 560) geändert worden sind, in Ver-\nbindung mit Artikel 43 Satz 1 des Zuständigkeits-           Die Verordnung über den Ausschluß von Arznei-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I            mitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken vom\nS. 705) wird im Einvernehmen mit den Bundesmini-          19. September 1969 (BGBI. I S. 1662), geändert durch\nVerordnung vom 13. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2587),\nstern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirt-\nwird wie folgt geändert:\nschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:                                                1. In § 2 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel,\nArtikel 1                             die zur Verhütung von Krankheiten der Zier-\nÄnderung der Verordnung über die                  fische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terra-\nZulassung von Arzneimitteln für den Verkehr             rientiere oder Kleinnager bestimmt sind.\"\naußerhalb der Apotheken\n2. In der Anlage 1 erhalten die Positionen\nDie Verordnung über die Zulassung von Arznei-             ,,Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizi-\nmitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken              der, akarizider oder fungizider Wirkung\" und\n,,Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substi-\nvom 19. September 1969 (BGBI. I S. 1651), geändert\ntuierte Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-)\ndurch Verordnung vom 13. Dezember 1977 (BGBl. I\nEster und -Amide, einschließlich der Ester mit\nS. 2585), wird wie folgt geändert:\nNitrophenol und Methylhydroxycumarin mit\ninsektizider, akarizider oder fungizider Wirkung\"\n1. § 4 erhält folgende Fassung:                              jeweils den Zusatz „ausgenommen in Fertigarz-\nneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden\n,,§ 4                             oder Katzen\".\nArzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arz-       3. In der Anlage 3 erhält die Positon B. 2 folgende\nneimittelgesetzes, die nicht nur auf ärztliche,           Fassung:\nzahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung\n„2. Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und\nabgegeben werden dürfen, sind für den Verkehr                    Schafen, ausgenommen die Verhütung der\naußerhalb der Apotheken zugelassen, wenn sie                     Ubertragung von Euterkrankheiten durch\nvom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst                    Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch be-\nin den Verkehr bringt, ausschließlich zur Beseiti-               stimmt sind und deren Wirkung nicht auf der\ngung oder Linderung von Krankheiten der Zier-                    Resorption der wirksamen Bestandteile be-\nfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Ter-                  ruht\".\nrarientiere oder Kleinnager bestimmt sind.\"\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\n2. In der Anlage 3 erhält die Position B. 2 folgende\nFassung:                                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Arz-\n„2. Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und            neimittelgesetzes auch im Land Berlin.\nSchafen, ausgenommen die Verhütung der\nDbertragung von Euterkrankheiten durch\nArtikel 4\nArzneimittel, die zum äußeren Gebrauch be-\nstimmt sind und deren Wirkung nicht auf der                               Inkrafttreten\nResorption der wirksamen Bestandteile be-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nruht\".                                            dung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}