{"id":"bgbl1-1977-89-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":89,"date":"1977-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/89#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-89-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_89.pdf#page=9","order":4,"title":"Gebührenverordnung zum Gesetz über das Paßwesen (Paßgebührenverordnung - PaßGebV -)","law_date":"1977-12-18T00:00:00Z","page":2757,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. B9  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                      2757\nGebührenverordnung\nzum Gesetz über das Paßwesen\n(Paßgebührenverordnung- PaßGebV ___.:)\nVom 18. Dezember 1977\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das           f) eines Reiseausweises als Paßersatz\nPaßwesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-            nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Ver-\nderungsnummer 210-2, veröffentlichten bereinigten               ordnung zur Durchführung des Ge-\nFassung, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.               setzes über das Paßwesen              6 DM,\nJuni 1970 (BGBI. I S. 805) geändert worden ist, in          g) eines Reiseausweises zur Rück-\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                kehr    in   die   Bundesrepublik\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821)               Deutschland nach § 2 Abs. 1 Nr. 11\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                  der Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über das Paßwesen        2 DM,\n§ 1                        2. für die Verlängerung, Änderung oder\nGebühren                            Umschreibung eines Reisepasses oder\neines anderen der unter Nummer 1\n(1) An Gebühren sind zu erheben                          genannten Reiseausweise                   5 DM.\n1. für die Ausstellung                                     (2) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben c\nbis e und Nr. 2 genannten Amtshandlungen auf\na) eines Reisepasses\nVeranlassung des Antragstellers außerhalb der be-\n(Einzel- oder Familienpaß)              10 DM,\nhördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich\nb) einer Sammelliste nach § 2 Abs.                  die Gebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert.\nNr. 1 der Verordnung zur Durch-\n(3) Gebühren sind nicht zu erheben\nführung des Gesetzes über das\nPaßwesen vom 12. Juni 1967                       1. für die Ausstellung, Verlängerung oder Ände-\n(BGBI. I S. 598), geändert durch                     rung amtlicher Pässe,\ndie Verordnung vom 29. Januar                    2. für die Verlängerung eines Kinderausweises,\n1969 (BGBl. I S. 93),\n3. für die Ausstellung eines Reisepasses, wenn der\nbei 5 bis 19 Teilnehmern an der\nalte Reisepaß durch Eheschließung ungültig ge-\ngemeinschaftlichen Reise                10 DM,\nworden ist und die Gültigkeitsdauer des neuen\nbei 20 bis 100 Teilnehmern              20 DM,       Reisepasses auf die des ungültig gewordenen Rei-\nbei 101 bis 500 Teilnehmern             50 DM,       sepasses beschränkt wird,\nbei mehr als 500 Teilnehmern           100 DM,       oder\nfür die Eintragung eines Vermerks über die Ehe-\nc) eines Kinderausweises nach § 2                       schließung im Reisepaß,\nAbs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur\nDurchführung des Gesetzes über                   4. für die Änderung eines Reisepasses oder eines\ndas Paßwesen                             5 DM,       anderen der unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Rei-\nseausweise, wenn die Änderung von Amts wegen\nd) eines Ausweises für Binnenschif-                     eingetragen wird.\nf er und deren Familienangehörige\nfür die Flußschiffahrt auf der Do-                                          §2\nnau nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ver-                               Erstattung von Auslagen\nordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes über das Paßwesen                 6 DM,      Als Auslagen werden vom Antragsteller die in\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes\ne) eines Ausweises für den kleinen                  bezeichneten Aufwendungen erhoben.\nGrenzverkehr und den Touristen-\nverkehr nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der\n§3\nVerordnung zur Durchführung des\nGesetzes über das Paßwesen                               Ermäßigung und Befreiung von Gebühren\nbei einer Gültigkeitsdauer bis zu                   Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Er-\n3 Monaten                                3 DM,   hebung kann abgesehen werden, wenn es der Wah-\nbei längerer Gültigkeitsdauer           .4 DM,   rung kultureller, volkswirtschaftlicher oder sonsti-","2758                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nger erheblicher öffentlicher Belange dient oder                                     §5\nwenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.                                   Inkrafttreten\n§4\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in\nBerlin-Klausel                      Kraft.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-        (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung zum\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Ge-        Gesetz über das Paßwesen vom 27. Juni 1970 (BGBl. I\nsetzes über das Paßwesen auch im Land Berlin.          S. 1014) außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1977\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}