{"id":"bgbl1-1977-89-17","kind":"bgbl1","year":1977,"number":89,"date":"1977-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/89#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-89-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_89.pdf#page=92","order":17,"title":"Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (AuslGebV)","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":2840,"pdf_page":92,"num_pages":2,"content":["2840                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGebührenverordnung zum Ausländergesetz\n(AuslGebV)\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Crund des § 24 Abs. 1 des Ausländergesetzes             i) eines  Reiseausweises als Paßer-\nvom 2B. April 1965 (BGB!. l S. 353), der durch Ar-                satz (§ 4 Abs. 1 Nr. 17 der Ver-\ntikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I                   ordnung zur Durchführung des\nS. 805) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit                  Ausländergesetzes)                      6 DM\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes            2. für die Verlängerung, Änderung oder\nvom 23. Juni 1970 (BGBJ. l S. 821) wird mit Zu-               Umschreibung eines Fremdenpasses\nstimmung des HtrndPsrntes V('rnrdnet:                         oder eines anderen unter Nummer 1\ngenannten Ausweises                         3 DM\n§ 1                               (2) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, c\nGebühren für Fremdenpässe und Paßersatzpapiere          und h und Nr. 2 genannten Amtshandlungen auf\nVeranlassung des Antragstellers außerhalb der be-\n(1) An Cebühren sind zu erheben                        hördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich\n1. für die Ausstellung                                    die Gebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert.\na) eines Fremdenpasses (§ 4 des Aus-                     (3) Gebühren sind nicht zu erheben\nländergesetzes)                        10 DM\n1. für die Änderung eines Fremdenpasses oder eines\nb) eines Kinderausweises anstelle                         anderen unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Aus-\neines Fremdenpasses für auslän-                       weises, wenn die Änderung von Amts wegen ein-\ndische Kinder                            5 DM         getragen wird;\nc) eines Ausweises für den kleinen                    2. für die Eintragung eines Vermerks über die Ehe-\nGrenzverkehr und den Touristen-                       schließung in einen Fremdenpaß oder Reiseaus-\nverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Ver-                    weis für Flüchtlinge oder für Staatenlose;\nordnung zur Durchführung des\n3. für die Verlängerung eines Kinderausweises nach\nAusländergesetzes in der Fassung\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.\nder Bekanntmachung vom 29. Juni\n1976 -    BGBl. 1 S. 1717       mit\neiner Cültigkeitsdmier bis zu 3                                              §2\nMonaten                                  3 DM\nGebühren für die Aufenthaltserlaubnis\nmit einer Gültigkeitsdauer von\nmehr als drei Monaten                   4 DM         (1) An Gebühren sind zu erheben\nd) eines Reiseausweises für Flücht-                   1. für die Erteilung einer Aufenthaltser-\n1inge (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verord-                   laubnis (§ 5 des Ausländergesetzes)\nnung zur Durchführung des Aus-                        a) für einen Aufenthalt bis zu drei\nländergesetzes)                        10 DM              Monaten                                15 DM\ne) eines Reiseausweises für Staaten-                       b) für einen Aufenthalt von länger\nlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 a der Ver-                         als drei Monaten bis zu einem\nordnung zur Durchführung des                              Jahr                                   30 DM\nAusländergesetzes)                     10 DM\nc) für einen Aufenthalt von länger\nf) eines Passierscheines für auslän-                         als einem Jahr                         40 DM\ndische Fluggäste (§ 4 Abs. 1 Nr. 13\nder Verordnung zur Durchführung                       d) für einen unbefristeten Aufenthalt      50 DM\ndes Ausländergesetzes)                  3 DM      2. für die Erteilung einer Aufenthaltser-\ng) eines Lc1ndgangsausweises für aus-                      laubnis als Ausnahmesichtvermerk\nländische Fahrgäste eines in der                      (§ 20 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer-\nSee- oder Küstenschiffahrt oder in                    gesetzes)                                  20 DM\nder Rhein-Seeschiffahrt verkeh-                   3. für die Erteilung einer Aufenthalts-\nrenden Schiffes (§ 4 Abs. 1 Nr. 14                    berechtigung (§ 8 des Ausländerge-\nder Verordnung zur Durchführung                       setzes)                                    60 DM\ndes Ausländergesetzes)                  3 DM      4. für die Erteilung eines Durchreise-\nh) eines Ausweises für Binnenschif-                       sichtvermerks (§ 5 Abs. 3 des Aus-\nfer und deren Familienangehörige                      ländergesetzes)                             4 DM\nfür die Binnenschiffahrt (§ 4 Abs. l              5. für die Erteilung eines Ausnahme-\nNr. 15 der Verordnung zur Durch-                      sichtvermerks zur Durchreise (§ 20\nführung des Ausländergesetzes)          6 DM          Abs. 4 Satz 2 des Ausländergesetzes)        7 DM","Nr. 89   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                       2841\n6. für die Ver1ün9erung einer Aufent-                                               §4\nhaltserlaubnis die entsprechenden                         Ermäßigung und Befreiung von Gebühren\nGebührensätze nach Nummer 1 Buch-\nstaben a bis c                                        Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhe-\n7. für die auf Antrag vorgenommene                     bung kann abgesehen werden, wenn es der Wah-\nAufhebung oder Anderung einer Auf-                 rung kultureller, volkswirtschaftlicher, entwick-\nlage zu einer Aufenthaltserlaubnis                 lungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffent-\noder einer Aufenthaltsberechtigung        50 DM\nlicher Belange dient oder wenn der Gebührenpflich-\ntige bedürftig ist.\n(2) Gebühren sind nicht zu erheben\n1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder                               § 5\neiner Aufenthaltsberechtigung an Ehegatten von                            Berlin-Klausel\nDeutschen\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n2. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Aus-\nInhaber von Binnenschifferausweisen (§ 4 Abs. 1     ländergesetzes auch im Land Berlin.\nNr. 15 dE-~r Verordnung zur Durchführung des\nAusländergesetzes).\n§6\nInkrafttreten\n§3\nZwischenstaatliche Vereinbarungen               (1) Diese Verordnung tritt ain 1. Januar 1978 in\nKraft.\nZwischenstaatliche Vereinbarungen über die Be-         (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung zum\nmessung von Gebühren werden durch diese Ver-           Ausländergesetz vom 27. Juni 1970 (BGBI. I S. 1012)\nordnung nicht berührt.                                 außer Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}