{"id":"bgbl1-1977-89-16","kind":"bgbl1","year":1977,"number":89,"date":"1977-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/89#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-89-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_89.pdf#page=91","order":16,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":2839,"pdf_page":91,"num_pages":1,"content":["Nr. 89    Tag cler Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                      2839\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der         Freihafen belassend - , biegt dann nach 223 m\nFassung der Bekanntmachunq vom 18. Mai 1970                  nach Südwesten ab und verläuft 9,5 m in dieser\n(BGBl. I S. 529) wird verordrn!t:                            Richtung, bis sie 3 m vor der östlichen Brücken-\nrampe der Brückenauffahrt Neuhof nach Süd-\n§ 1                                osten abknickt.\",\nIn der Anlaue zur Vf'rorclnung über die Grenze         2. die Sätze 65 und 66 durch folgende Sätze:\ndes Freihafens Hamburg         Alter Freiha.fen - vom         ,, Sie überquert den Roßkanal 55 m auf der öst-\n14. Februar 1975 (BGBJ. I S. 489), zuletzt geändert          lichen Seite der im Zollgebiet liegenden Brücke,\ndurch die Zweite Verordnung vom 22. August 1977              biegt am Nordende der Brücke 2 m nach Osten ab\n(BGBl. I S. 1679), werden ersetzt                            und folgt dem Maschenzaun und der westlichen\n1. die S~Hze 52 bis 57 durch folgende Si.itze:               Außenmauer des Gebäudes auf dem Flurstück\n454 am Roß weg - beide im Freihafen. belassend\n„Von dort führt sie in gerader Linie über den            •- 193 m in nördlicher Richtung. Danach folgt\nReihersti.eg bis zu der durch c;renzweiser be-           sie der Nordseite dieses Gebäudes und dem an-\nzeichneten Stelle am oberen Rand der südlichen           schließenden Maschenzaun - beide im Freihafen\nUferböschung der östlichen Einfahrt zur Eller-           belassend - zuerst 8 m in östlicher, dann 0,5 m\nholzschleuse und setzt sich dort 6,5 m nach Süden        in nördlicher und anschließend 7 m in östlicher\nbis zum Maschenzaun fort. Sie folgt diesem -             Richtung bis zum westlichen Pfeiler des Zoll-\nihn im Freihafen belassend ----- zuerst 5,5 m nach       tores des Freihafengrenzübergangs Roß. Dort\nWesten, dann 6,5 m nach Norden, erneut 67,5 m            wendet sie sich auf 15,5 m nach Süden und über-\nnach Westen und schließlich 12 m nach Süden.              quert dann rechtwinklig den Roßweg, bis sie nach\nSie überquert den Ellerholzweg auf einer Länge           13 m auf den mit 2 Grenzweisern versehenen\nvon 8,5 m in südwest:licher Richtung und folgt           Pfahl am Schutzgeländer trifft. Von dort verläuft\ndem Maschenzaun ----- diesen im Freihafen be-            sie entlang des Schutzgeländers und des an-\nlassend - 5 m in südlicher und 253 m in südsüd-          schließenden Maschenzauns - diese im Freiha-\nwestlicher Richtung. Dort wendet sie sich 15,5 m         fen belassend - 89 m in nördlicher Richtung.\"\nnach Süden und anschließend 30,5 m nach Süd-\nsüdwesten. Sie knickt im rnchten Winkel nach\nWestnordwest ab, überquert das zum Ellerholz-                                   §2\nweg führende Gleis der Hafenbahn auf einer               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nLänge von 6 m, wendet sich dann im rechten            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nWinkel nach Südsüdwesten und folgt dem Ma-            gesetzes auch im Land Berlin.\nschenzaun      diesen im Freihafen belassend -\n458,5 m in dieser Richtung. Sie wendet sich so-\ndann nach Süd(~n, um nach l 1,5 m wieder nach                                   §3\nSüdsüdwesten abzubiegen. Sie folgt in dieser            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nRichtung weiter dem Maschenzaun            diesen im  kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}