{"id":"bgbl1-1977-89-13","kind":"bgbl1","year":1977,"number":89,"date":"1977-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/89#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-89-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_89.pdf#page=72","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung der Fleisch-Verordnung und der Eiprodukte-Verordnung","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":2820,"pdf_page":72,"num_pages":11,"content":["2820                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Fleisch-Verordnung und der Eiprodukte-Verordnung\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Grund des § 9 Abs. l Nr. 4 Buchstabe b, des              (3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1         werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebens-\nSatz 2 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4          mitteln, die zur Herstellung von Fleischerzeug-\nBuchstaben b und c des Lebensmittel- und Bedarfs-           nissen bestimmt sind, denen sie zugesetzt wer-\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I            den dürfen. Werden beim Herstellen von\nS. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bun-            Fleischerzeugnissen Lebensmittel verwendet, die\ndesministern für Ernährung, Landwirtschaft und              für Fleischerzeugnisse nicht zugelassene Zu-\nForsten und für Wirtschaft sowie auf Grund des              satzstoffe enthalten, so darf der Gehalt an diesen\n§ 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-             Zusatzstoffen in den verwendeten Lebensmitteln\nständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-              die Beschaffenheit der Fleischerzeugnisse nicht\nminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-            wirksam beeinflussen.\"\nrates verordnet:\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                                    ,,§ 2\nDie Fleisch-Verordnung in der Fassung der Be-                (1) Der Gehalt von Fleischerzeugnissen an\nkanntmachung vom 6. Juni 1973 (BGBl. I S. 553),             den in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffen ist,\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung             sofern in Spalte 6 der Anlage eine bestimmte\nvom l 0. Mai 1976 (BGBl. I S. 1200), wird wie folgt         Angabe für die Kenntlichmachung vorgesehen\ngeändert:                                                   ist, mit dieser Angabe kenntlich zu machen. Im\nübrigen besteht abweichend von § 16 Abs. 1\n1. § 1 erhält folgende Passung:                            Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\n,, § 1                           ständegesetzes nicht die Verpflichtung, den Ge-\nhalt an den durch diese Verordnung zugelasse-\n(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe        nen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. Der\nwerden für die in Spalte 4 der Anlage bezeich-          Kenntlichmachung des Gehaltes an Kaliumsor-\nneten Verwendungszwecke unter den dort be-              bat (Anlage 1 Nr. 14} bedarf es ebenfalls nicht,\nzeichneten Verwendungsbedingungen als Zusatz            wenn die behandelte Oberfläche des Erzeug-\nbeim I-Ierstellen und Behandeln der dort be-            nisses vollständig entfernt worden ist.\nzeichneten Erzeugnisse zugelassen. Der Gehalt\nan den Zusatzstoffen in den Erzeugnissen darf              (2) Für die Art und Weise der Kenntlich-\ndie in Spalte 5 der Anlage angegebenen Höchst-          machung gilt § 15 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulas-\nmengen nicht überschreiten.                             sungsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl.\nI S. 2711) entsprechend.\"\n(2) Außerdem wird frisch entwickelter Rauch\naus naturbelassenen Hölzern und Zweigen,\nHeidekraut und Nade]holzsamenständen, auch           3. § 3 erhält folgende Fassung:\nunter Mitvmwendung von Gewürzen, zur äußer-                                     ,,§ 3\nlichen Anwendung bei Fleisch und Fleisch-\nerzeugnissen     zugelassen;    so   geräuchertes          (1) Fleischerzeugnisse dürfen vorbehaltlich des\nFleisch und so geräucherte Fleischerzeugnisse           Absatzes 2 und des § 4 gewerbsmäßig nicht in\ndürfen anderen Fleischerzeugnissen bei der Her-         den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer\nstellung zugesetzt werden. Bei der Herstellung          Herstellung nachstehende Stoffe verwendet wor-\nvon Fleischerzeugnissen dürfen auch andere ge-          den sind:\nräucherte Lebensmittel zugesetzt werden; der            1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett,\nZusatz von Rauchbestandteilen zu Fleisch oder               Blutplasma, Blutserum,\nFleischerzeurJnissen darf jedoch nicht über Nitrit-     2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte\npökelsalz oder mitverwendete Anteile an Was-                wie Fleischpulver, Schwartenpulver, Trocken-\nser, wäßrigen Lösungen, Speiseölen oder ande-               blutplasma, Gelatine und Fischeiweiß, aus-\nren Flüssigkeiten und daraus hergestellten Pro-             genommen gefriergetrocknetes Fleisch, das\ndukten erfolgen. Der durchschnittliche Gehalt               unter Erhaltung der Faserstruktur den Zer-\nvon geräuchertem Fleisch, geräucherten Fleisch-             kleinerungsgrad von Hackfleisch nicht über-\nerzeugnissen oder Fleischerzeugnissen mit einem             schreitet,\nAnteil an geräucherten Lebensmitteln an\nBenz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf ein Mikro-            3. Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen\ngramm auf ein Kilogramm (l ppb) nicht über-                 Milchzucker,\nschreiten.                                              4. Eier und Eiprodukte,","Nr. 89 --- Tag der Ausgal;)e: Bonn, den 24. Dezember 1977                          2821\n5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe                  (3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die\npflanzlicher Herkunft sowie Eiweißhydroly-              Blutplasma, Blutserum oder aus Blutplasma ge-\nsate einschließlich eiweißfreier Extrakte und           wonnene Trockenprodukte enthalten, ist deut-\nWürzen, ausgenommen                                    lich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift an-\na) durch Hydrolyse von Stärke gewonnene                 zugeben:\nGemische aus Glukose, Oligosacchariden              1. Die Bezeichnung des Inhaltes nach allgemei-\nund höhermolekularen Sacchariden mit                     ner Verkehrsauffassung;\neinem Dextroseäquivalent von mindestens\n20 vom Hundert (Stärkeverzuckerungs-                2. der Name oder die Firma und die Anschrift\nerzeugnisse), sofern sie keine Stärke und                des Herstellers oder desjenigen, unter dessen\nName oder Firma das Erzeugnis in den Ver-\nkein hochmolekulares Saccharid enthal-\nten;                                                     kehr gebracht wird;\nb) Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Ge-             3. der Verwendungszweck.\"\nwürzen (Essenzen) einschließlich der Zu-\nbereitungen nach Anlage 1 Nr. 16;                7. § 8 a wird gestrichen.\nc) Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr\nbestimmt sind (gebrauchsfertige Speise-          8. § 10 erhält folgende Fassung:\nwürzen), sofern sie nicht mehr als 4,5 vom\nHundert Gesamtstickstoff, davon minde-                                        ,,§ 10\nstens die Hälfte Aminosäurestickstoff, ent-            Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs-\nhalten.                                             verordnung über die Verwendung von Kon-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse,\nservierungsstoffen bei der Herstellung bestimm-\nbei deren Herstellung in Anlage 2 aufgeführte               ter Fleischerzeugnisse sowie über die Verwen-\nStoffe unter den dort genannten Voraussetzun-               dung von Farbstoffen zur Färbung der Hüllen\ngen verwendet worden sind.\"                                 von Gelbwurst bleiben unberührt.\"\n4. § 4 b erhält folgende Fassung:\n9. § 12 erhält folgende Fassung:\n,,§ 12\n,,§ 4 b\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-\nFleischerzeugnisse dürfen mit den Bezeich-\nnungen ,fein' oder ,feinst' nur in den Verkehr              und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\ngebracht werden, wenn sich diese Bezeichnun-                wer\ngen auf eine qualitativ besonders gute Zusam-               1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-\nmensetzung dieser Erzeugnisse beziehen oder                      handeln von in Anlage 1 bezeichneten Er-\nsie in Wortverbindungen wie ,fein zerkleinert'                   zeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den\noder ,fein gehackt' verwendet werden.\"                           Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe\nüber die in § 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten\nHöchstmengen hinaus verwendet oder\n5. § 5 erhält folgende Fassung:\n2. Fleisch oder Fleischerzeugnisse, die dazu be-\n,,§ 5                                  stimmt sind, in den Verkehr gebracht zu wer-\n§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 gelten für die Ver-                 den, gewerbsmäßig so herstellt oder behan-\nwendung von aufgeschlossenem Milcheiweiß                         delt, daß die in § 1 Abs. 2 Satz 3 festgesetzten\nnur, wenn es den Anforderungen für die Stan-                     Höchstmengen an Benz(a)pyren überschritten\ndardsorte aufgeschlossenes Milcheiweiß (Kasei-                   werden.\nnat) in der Anlage zur Verordnung über Milch-\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\nerzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBI. I S. 1150),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung             und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nvom 10. Mai 1976 (BGBI. I S. 1200), entspricht.\"            wer Fleischerzeugnisse gewerbsmäßig in den\nVerkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatz-\nstoffen entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\n6. § 6 erhält folgende Fassung:                                nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nkenntlich gemacht ist.\n,,§ 6\n(1) Aufgeschlossenes Milcheiweiß sowie Blut-                 (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-\nplasma, Blutserum und aus Blutplasma gewon-                 und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nnene Trockenprodukte dürfen zur Verwendung                   wer\nbei der Herstellung von Fleischerzeugnissen                  1. entgegen § 3 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder\nnur in Packungen oder Behältnissen in den                        entgegen § 4 a in Verbindung mit § 3 Abs. 1\nVerkehr gebracht werden.                                         Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch\noder Fleischerzeugnissen,\n(2) Die Packungen oder Behältnisse, die auf-\ngeschlossenes Milcheiweiß enthalten, müssen                  2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4\nnach den Vorschriften der Verordnung über                        Fleischerzeugnisse, die nicht oder nicht in der\nMilcherzeugnisse gekennzeichnet sein; außer-                     vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht\ndem ist der Verwendungszweck anzugeben.                          sind,","2822                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. entgegen § 4 b Fleischerzeugnisse mit der                           a) Brühwürste und brühwurstartige\nBezeichnung ,fein' oder ,feinst' oder                                  Erzeugnisse einschließlich Paste-\n4. entgegen § 8 in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 be-                              ten und Rouladen nach Art der\nzeichnete Stoffe                                                       Brühwurst\nb) Leberwurst, Leberpasteten, Leber-\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nparfaits, Leberpasten, Lebercremes,\n(4) Wer eine jn den Absätzen 1 bis 3 bezeich-                           Wild- und Geflügelpasteten\nnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach                          c) tafelfertig zubereitete      Fleisch-\n§ 53 Abs. 1 des Lc~bensmittel- und Bedarfsgegen-                           erzeugnisse wie Gulasch, Fleisch-\nständegesetzes ordnungswidrig.                                              rouladen, Fleischklopse, Füllungen\naus zerkleinertem Fleisch, Frikas-\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\nsee, Ragout fin, Schmalzfleisch,\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nausgenommen          Kochschinken,\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nFleisch im eigenen Saft, Corned\nin § 6 Abs. 1 bezeichnete Stoffe\nBeef, Corned Beef mit Gelee\n1. entgegen § 6 Abs. l nicht in Packungen oder\nBehältnissen oder                                          5.* Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis\n1 :10 aufgelöstes Trockenblutplasma\n2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen                         Brühwürste und brühwurstartige Er-\n§ 6 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vor-\nzeugnisse einschließlich Pasteten und\ngeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,                           Rouladen nach Art der Brühwurst bis\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"                                   zu 10 vom Hundert, bezogen auf die\nverwendete Fleisch- und Fettmenge\".\n10. Anlage 1 erhält die dieser Verordnung als An-\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und\nlage 1 beigefügte Fassung.\nwie folgt geändert:\n11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                             aa) In der Position „Pistazienkerne\" werden\nin der Spalte „Verwendungsbereich\" die\na) In Nummer 3 erhält die Spalte „Verwen-                           Worte „Erzeugnisse, die aus fein zer-\ndungsbereich\" folgende Fassung:                               kleinertem Fleisch hergestellt werden\n,,a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits,                (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), wie Brühwürste ein-\nLeberpasten, Lebercremes, ·wild- und Ge-                 schließlich Tafelfertigem Frühstücks-\nflügelpasteten                                           fleisch, Pasteten und Rouladen nach Art\nbis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die                    der Brühwurst,\" durch die Worte „Brüh-\nverwendete Fleisch- und Fettmenge.                       würste und brühwurstartige Erzeugnisse\neinschließlich Pasteten und Rouladen\nb) Pasteten und Rouladen nach Art der                       nach Art der Brühwurst\" ersetzt.\nBrühwurst, sofern sie bei ihrer Herstel-\nlung einem Erhitzungsprozeß durch                  bb) Nach der Position „Kartoffeln\" wird eine\nBrühen, Braten, Pasteurisieren oder Ste-                 Position „Gekochtes Weißkraut\" mit dem\nrilisieren unterzogen werden,                            Verwendungsbereich „Fränkische Kraut-\nbis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die                    leberwurst\" eingefügt.\nverwendete Fleisch- und Fettmenge.                 cc) In der letzten Position erhält die Spalte\nc) Grobe Bratwurst, Rheinische Bratwurst                    ,,Stoff\" folgende Fassung:\nbis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die                    ,,außer den vorstehend genannten Zu-\nverwendete Fleis~h- und Fettmenge.                       taten auch Zutaten wie Milch, Sahne,\nButter, Butterschmalz, Käse, Eier, Eipro-\nWerden die bezeichneten Eiprodukte in ein-\ndukte, Stärke, Semmel, Getreideerzeug-\ngedickter Forrri. verwendet, so verringern sich\ndie unter den Buchstaben a, b und c genann-                    nisse, Teigwaren, Obst und Gemüse mit\nten Vomhundertteile entsprechend der Menge                     Ausnahme von Soja und Sojaerzeugnis-\ndes den Eiprodukten entzogenen Wasseran-                       sen\".\nteils\".\nd) Die Anlage erhält folgende Fußnote:\nb) Hinter Nummer 3 werden folgende Nummern                    ,, *) Die sich aus der Fußnote zur Anlage 3\n4 und 5 ·eingefügt:                                            ergebenden Verwendungs beschr änkun-\n„4.* Trockenblutplasma                                        gen sind zu beachten.\"\nbis zu 2 vom Hundert, bezogen auf\ndie verwendete Fleisch- und Fett-        12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nmenge, für die nachstehend bezeich-          a) In Nummer 1 werden\nneten Erzeugnisse, die durch Erhitzen\naa) in der Spalte „Stoff\" die Worte „oder\nauf eine Kerntemperatur von min-\nTrockenblutplasma\" gestrichen;\ndestens 80° C in luftdicht verschlosse-\nnen Packungen oder Behältnissen                 bb) in der Spalte „Erzeugnis\" die Worte\nhaltbar gemacht werden:                              „Erzeugnisse, die aus fein zerkleinertem","Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                          2823\nFleisch hergestellt werden (§ 1 Abs. 1      1. § 4 erhält folgende Fassung:\nNr. 5), wie Brühwürste einschließlich\nTafelfertigem Frühstücksfleisch, Paste-                                   ,,§ 4\nten und Rouladen nach Art der Brüh-                 (1) Zur Verwendung bei der Vorbehandlung\nwurst, Galantinen\" durch die Worte              von Eiweiß durch Erhitzen werden als Zusatz-\n,,Brühwürste und brühwurstartige Er-            stoffe zugelassen:\nzeugnisse einschließlich Pasteten und\n1. Aluminium-Ammoniumsulfat und Aluminium-\nRouladen nach Art der Brühwurst\" er-\nsulfat,\nsetzt;\n2. Ammoniumhydroxid zur Einstellung des pH-\ncc) in der Spalte „Verwendungsbedingun-\nWertes.                           ·\ngen\" die Worte „ oder Trockenblutplas-\nma\" gestrichen;                                  Die in Nummer 1 genannten Stoffe dürfen in\neiner Menge von höchstens 300 Gramm auf\ndd) in der Spalte „Kenntlichmachung\" die\n1 000 Liter Eiweiß zugesetzt werden. Der Gehalt\nWorte „oder durch die Angabe ,mit Blut-\nan Ammoniumionen darf im Enderzeugnis ins-\neiweiß'\" gestrichen.\ngesamt 0,2 vom Hundert nicht überschreiten.\nb) Nummer 2 wird gestrichen.\n(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des\nc) Nummer 3 wird Nummer 2; in der Spalte                 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n,,Erzeugnis\" werden die Worte „Erzeugnisse,          besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an\ndie aus fein zerkleinertem Fleisch hergestellt       den in Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kennt-\nwerden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), wie Brühwürste            lich zu machen.\neinschließlich    Tafelfertigem     Frühstücks-          (3) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs-\nfleisch,\" durch die Worte „Brühwürste und            verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I\nbrühwurstartige Erzeugnisse,\" ersetzt.               S. 2711) über die Verwendung von Konservie-\nd) Nummer 4 wird Nummer 3.                               rungsstoffen bei der Herstellung von flüssigem\nVollei (Flüssigei) und flüssigem Eigelb bleiben\ne) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt                  unberührt.\"\ngeändert:\n2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\naa) in der Spalte „Erzeugnis\" werden nach\ndem Wort „Lebercremes\" das Komma                                         ,,§ 5 a\nund die Worte „küchenfertig vorberei-\n(1) Wer in § 1 Nr. 1 bezeichnete Eiprodukte\ntete Fleischerzeugnisse, tafelfertig zube-\nnach der Vorbehandlung zu Eiprodukten nach\nreitete Fleischerzeugnisse, ausgenom-\n§ 1 Nr. 2 weiterverarbeiten und in den Verkehr\nmen Kochschinken, Fleisch im eigenen\nbringen will, bedarf hierzu der Genehmigung der\nSaft,   Schmalzfleisch,    Corned    Beef,\nzuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur\nCorned Beef mit Gelee\" gestrichen;\nerteilt werden, wenn der Antragsteller zuverläs-\nbb) in der Spalte „Kenntlichmachung\" wer-            sig ist und die Anforderungen nach § 5 Abs. 1\nden nach den Worten „kenntlich zu               Nr. 2 und 3 erfüllt sind.\nmachen\" ein Komma und folgender\nHalbsatz angefügt:                                 (2). Die Erteilung der Genehmigung ist mit der\nAuflage zu verbinden, daß der Antragsteller\n„sofern die Verwendung dieser Stoffe\nnicht aus der Bezeichnung des Erzeug-           1. Aufzeichnungen macht über\nnisses deutlich hervorgeht\".                        a) die ein- und ausgehenden Eiprodukte nach\nHerkunft (Vorbehandlungsbetrieb), Char-\nf) Die Nummern 6 und 7 werden Nummern 5\nund 6.\ngennummer, Art und Menge sowie über die\nEmpfänger,\ng) Nummer 8 wird Nummer 7 und erhält die                     b) Zeitpunkt, Art und Menge der in einer\ndiese·r Verordnung als Anlage 2 beigefügte                    Charge hergestellten Eiprodukte nach § 1\nFassung.                                                      Nr. 2 sowie die Chargennummern und Vor-\nbehandlungsbetriebe der Eiprodukte, die\nh) In der Fußnote werden die Worte „In den\nzur Weiterverarbeitung verwendet werden;\nNummern 1 bis 6 bezeichnete Stoffe oder\nStoffgruppen\" durch die Worte „Die in den           2. jede Charge mit einer laufenden Nummer\nNummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in                    (Chargennummer) kennzeichnet.\nden Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeich-\n(3) § 5 Abs. 3, 4 und 6 findet sinngemäß An-\nneten Stoffe oder Stoffgruppen\" ersetzt.\nwendung.\"\n13. Anlage 4 wird gestrichen.                            3. In § 7 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,bei Erzeugnissen aus einem Weiterverarbei-\ntungsbetrieb nach § 5 a kann die Angabe des\nArtikel 2\nVorbehandlungsbetriebes oder dessen Abkürzung\nDie Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975            durch die Angabe des Weiterverarbeitungsbe-\n(BGBl. I S. 537, 1031) wird wie folgt geändert:             triebes oder dessen Abkürzung ersetzt werden;\".","2824                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. § 8 Abs. 3 erhült folgende Fassung:                           (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2\n,, (3) Der am l:lichen bakteriologischen Unter-          Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-\nsuchung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Ei-              gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich\nprodukten, clie in einem Mitgliedstaat der Euro-           oder fahrlässig\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Euro-            1. entgegen § 3 Abs. 4 oder 5 dort vorgeschrie-\npäischen Freihandelsassozia lion (EFTA) oder in                bene Anforderungen an die Behandlung von\ndem mit der EFTA assoziierten Finnland herge-                  Eiprodukten nicht erfüllt oder\nstellt und vorbehandelt worden sind. Vorausset-            2. die nach § 5 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung\nzung hierfür ist, daß                                          oder Desinfektion nicht oder nicht ausreichend\n1. der Vorbehandlungsbetrieb von der zuständi-                 durchführt.\ngen Behörde des betreffenden Staates zugelas-\nsen ist und überwacht wird und                          (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n2. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen              gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nAbfertigung zum freien Verkehr oder zu einem         Eiprodukte\nder in Absatz 1 genannten besonderen Zoll-\nverkehre von einer amtlichen Bescheinigung           1. entgegen § 7 Abs. 1 nicht in den vorgeschrie-\nnach Muster der Anlage 5 begleitet wird; in              benen Packungen oder Behältnissen oder\ndiesem Falle bedarf es cler Bescheinigung nach       2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen\nAbsatz 1 nicht.\"                                         § 7 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,\n5. In § 11 werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende          gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\nAbsätze 2 bis 7 ersetzt:\n,, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-       6. Die Anlage 1 (zu § 4) wird gestrichen.\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nwer\n7. In der Uberschrift der Anlage 5 (zu § 8 Abs. 3)\n1. entgegen § 5 Abs. 1 Eiprodukte ohne Genehmi-\nwerden nach den Worten „Mitgliedstaat der\ngung vorbehandelt oder entgegen § 5 Abs. 4\nEWG\" die Worte „oder EFTA\" angefügt.\nzweiter Halbsatz den Nachweis der gesund-\nheitlichen Unbedenklichkeit nicht in jähr-\nlichem Abstand erneuert oder                      8. Ln Anlage 2 Ziffer II erhält die Nummer 1.3 fol-\n2. entgegen § 5 a Abs. 1 Eiprodukte ohne Geneh-            gende Fassung:\nmigung weiterverarbeitet und in den Verkehr          „Jede Probe ist zu untersuchen und vor der\nbringt oder                                          Untersuchung intensiv zu durchmischen.\n3. Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht ver-             Kristallisiertes Eiweiß ist für die Bestimmung der\nkehrsfähig sind, entgegen § 10 Abs. 1. Satz 1        Gesamtkeimzahl und den Enterobacteriaceen-\nin den Verkehr bringt, ohne daß sie zum Genuß        Nachweis fein zu zerkleinern. Um Verklumpun-\nfür Menschen unbrauchbar gemacht worden              gen zu vermeiden und um Probenmaterial und\nsind, oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht         Flüssigkeit ausreichend miteinander zu ver-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise             mischen, muß das zerkleinerte Eiweiß in das\nkenntlich macht oder nicht von Eiprodukten,          vorher abgefüllte Verdünnungs- oder Anreiche-\ndie als Lebensmittel abgegeben werden sollen,        rungsmedium hineingegeben und dort mit einem\ngetrennt hält.                                       Magnetrührer oder anderen geeigneten Geräten\n(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-          einige Minuten behandelt werden. Für den Nach-\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,              weis von Salmonella-Bakterien ist das kristalli-\nwer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Zusatz-              sierte Eiweiß in das Voranreicherungsmedium\nstoffe bei der Vorbehandlung von Eiweiß über die           zu geben und mit diesem so gründlich zu ver-\ndort festgesetzten Höchstmengen hinaus verwen-             mischen, daß während der Voranreicherung das\ndet.                                                       Untersuchungsmaterial möglichst vollständig ge-\nlöst wird. Nach zwei- bis dreistündiger Inkuba-\n(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-         tion bei 37° C ist der Bodensatz aufzuschütteln.\"\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nwer\n1. entgegen § 2 Abs. 2 Eiprodukte in den Verkehr                               Artikel 3\nbringt oder\n2. entgegen § 6 Eiprodukte als Lebensmittel in'            Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nden Verkehr· bringt.                              sundheit kann den Wortlaut der Fleisch-Verordnung\nin der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\n(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4 bezeich-      tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach           machen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre\n§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-         Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ord-\nständegesetzes ordnungswidrig.                          nungszeichen versehen.","Nr. B9   Tau der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                    2825\nArtikel 4                         und aus Blutplasma gewonnene Trockenprodukte\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten           noch in der bisher vorgeschriebenen oder handels-\nUberleitunusgesetzes in Verbindung mit Artikel 11       üblichen Weise abgepackt und gekennzeichnet in\ndes Gesetzes zur Cesamtreform des Lebensmittel-         den Verkehr gebracht werden.\nrechts vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch\nim Land Berlin.                                            (3) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen Zusatz-\nstoffe beim Herstellen und Behandeln der in die\nAnwendungsbereiche der Fleisch-Verordnung und\nArtikel 5\nder Eiprodukte-Verordnung fallenden Lebensmittel\n(1) D.iese Verordnung tritt mit Ausnahme des          noch nach Maßgabe der bisher geltenden Vor-\nArtikels 2 Nr. 2 und 3 am 1. Januar 1978 in Kraft;      schriften verwendet und so_ hergestellte oder be-\nArtikel 2 Nr. 2 und 3 tritt am 1. April 1978 in Kraft.  handelte Lebensmittel noch mit einer Kenntlich-\n(2) Bis zum 31. Dezember 1978 dürfen aufgeschlos-     machung nach den bisher geltenden Vorschriften\nsenes Milcheiweiß sowie Blutplasma, Blutserum           in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","2826                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 1\nzu Artikel 1 Nr. 10\nAnlage 1\nzu§ 1 Abs. 1\nZugelassene Zusatzstoffe\nEWG-                 Verwendungszweck                                                Kenntlich-\nNr.                  Stoff                                                                                  Höchstmengen           machung\nNummer            Verwendungsbedingungen\n--- ----------------l-----l----------------1----------------1------\n4                                    5\n1*)   Natriumnitrat (Salpeter)               E 251       Zum Pökeln oder Röten von               bezogen auf die verwendete\nFleisch und Fleischerzeugnis-           Fleisch- und Fettmenge darf\nKaliumnitrat (Salpeter)                E 252\nsen, ausgenommen Erzeugnisse            Natriumnitrat in einer Menge\naus zerkleinertem Fleisch, die          von höchstens 0,05 vom Hun-\nroh und ungereift in den Ver-           dert oder Kaliumnitrat in einer\nkehr gebracht werden                    Menge von höchstens 0,06 vom\nHundert zugesetzt werden\n2     Na tri urn-L-asr·orbc1t                E 301       als Pökel- und Umrötehilfsmittel\nbei der Herstellung von Fleisch-\nKaliurn-L-ascorbat                       -         erzeugnissen\n3     GluconsäurP-del la-                      ·--       als Pökel- und Umrötehilfsmittel\nlacton                                             bei der Herstellung von Roh-\nwürsten,      Brühwürsten          und\nbrühwurstartigen Erzeugnissen\neinschließlich      Pasteten       und\nRouladen nach Art der Brüh-\nwurst\n4     Natriumac<::)tal                         -         a) Natrium-, Kalium- und Cal-\nNatriumdiacE!l.al                      E 262           ciumverbindungen der Essig-\nsäure, Milchsäure, Wein-\nKaliumacetat                           E 261           säure und Citronensäure:\nCalci umace la t                       E 263           zur Herstellung von Sülzen\nNatriumlactat                          E325            und zur Behandlung von\nDärmen\nKali umlacta t                         E 326\nb) Natrium- und Kaliumverbin-           b) die Stoffe oder ihre Ver-\nCalciumlaclat                          E 327           dungen       der     Essigsäure,       mischungen dürfen in einer\nNatriumtarlrate                        E 335           Milchsäure, Weinsäure und              Menge von höchstens 0,3\nCitronensäure:                         vom Hundert, bezogen auf\nKaliumtartrale                         E 336                                                  die verwendete Fleisch- und\nals    Kutterhilfsmittel        bei\nKalium-Natriumtarlrat                  E 337           nicht          schlachtwarmem          Fettmenge, zugesetzt wer-\nFleisch, das unter Zusatz von          den\nNatriumcitrale                         E 331\nTrinkwasser oder Eis fein\nKaliumci Lrc1te                        E 332           zerkleinert wird und bei dem\nCalciumeilrate                         E 333           das hierbei aufgeschlossene\nMuskeleiweiß bei Hitzebe-\nhandlung zusammenhängend\nkoaguliert und den damit\nhergestellten      Erzeugnissen\nSchnittfestigkeit verleiht;\nder Pn-Wert der Stoffe oder\nihrer Vermischungen, ge-\nmessen in einer 0,5prozen-\ntigen wäßrigen Lösung, darf\n7,3 nicht übersteigen\nc) Natrium- und Kaliumverbin-           c) Zusatzmenge:\ndungen der Citronensäure:              bis zu 16 Gramm auf ein\nzur Verhinderung der Ge-               Liter Blut\nrinnung des Blutes von Rin-\ndern und Schweinen\n~) unbcsc:lwdcl der Vorschrift des § 6 Satz 2 tles Nitrilgcsctzes vom 19. Juni 1934 (RGB!. I S. 513)","Nr. 89     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                          2827\nEWG-            Verw end ungszweck                                          Kenntlich-\nNr.             Stoff                                                                   Höchstmengen\nNummer        Verwendungsbedingungen                                          machung.\n1                'I\n:l\n5  Na tri urndiphospha le        E 450 a   als Kutterhilfsmittel bei nicht   Zusatz, auch in Vermischung     Angabe\nKalium<lipl1os1>l1ate                   schlachtwarmem Fleisch, das       untereinander, in einer Menge   „mit\nE 450 a\nunter Zusatz von Trinkwasser      von höchtens 0,3 vom Hundert,   Phosphat\"\noder Eis fein zerkleinert wird    bezogen auf die verwendete\nund bei dem das hierbei auf-      Fleisch- und Fettmenge\ngeschlossene Muskeleiweiß bei\nHitzebehandlung        zusammen-\nhängend koaguliert und den da-\nmit hergestellten Erzeugnissen\nSchnittfestigkeit verleiht;\nder Pn-Wert der Stoffe, auch\nals Bestandteil ihrer Vermi-\nschung, darf 7,3, gemessen in\neiner 0,5prozentigen wäßrigen\nLösung, nicht übersteigen. Die\nzugelassenen Verbindungen der\nDiphosphorsäure dürfen nicht\nzusammen mit den in Nummer 4\naufgeführten Kutterhilfsmitteln,\nStoffen der Anlage 2 Nr. 2 bis\n4 oder Stoffen der Anlage 3\nNr. 1 und 2 verwendet werden\n6  Mono- und Diglyceride         E 471    als Emulgatoren bei der Her-       Zusatzmenge: insgesamt bis zu\nvon Speisefel.tsämen                   stellung    von    streichfähigen  0,5 vom Hundert, bezogen auf\nRohwürsten sowie von Brüh-         die verwendete Fleisch- und\nwürsten und brühwurstartigen       Fettmenge\nErzeugnissen       einschließlich\nPasteten und Rouladen nach Art\nder Brühwurst sowie von Koch-\nstreichwürsten     einschließlich\nLeberpasteten,      Leberparfaits,\nLeberpasten und Lebercremes\n7  Ester der Mono- und           E 472    wie Nummer 6                       wie Nummer 6\nDiglyceride von Speise-\nfettsäuren mit Milchsäure\noder Citronensäure\n8  Ester der Mono- und           E472     als Uberzugsmasse für Fleisch-     der Anteil der Uberzugsmasse\nDiglyceride von Speise-                erzeugnisse                        am Gesamtgewicht des Erzeug-\nfettsäuren mit Essigsäure                                                 nisses darf 5 vom Hundert nicht\noder Citronensäure                                                        überschreiten\n9  6-Palmitoyl-L-ascorbin-       E304     zum Schutz tierischer Fette ge-\nsäure                                  gen den durch Oxydation ver-\nursachten Verderb;\nNa triumcitra te              E 331\ndie Stoffe dürfen auch in Ver-\nKaliumcitrale                 E332     mischung mit L-Ascorbinsäure,\nNatrium-L-ascorbat            E 301    stark tokopherolhaltigen Ex-\ntrakten natürlichen Ursprungs,\nKali u m-L-ascorba t                   synthetischem alpha- und beta-\nCalcium-L-ascorbat            E302     Tokopherol, Milchsäure, Citro-\nnensäure und Weinsäure ver-\nGamma-Tokopherol,             E 308\nwendet werden;\nsynthetisches\nals Lösungs- oder Verdünnungs-\nDelta-Tokopherol,             E309     mittel dürfen nur Trinkwasser,\nsynthetisches                          mineralfr,eies Wasser, destillier-\ntes Wasser und artgleiche Fette\nverwendet werden","2828                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEWG-            Verwendungszweck                                           Kenntlich-\nNr.               Stoff\nNummer       Verwendungsbedingungen                 Höchstmengen             machung\n4\n10     Clycerin                  E 422   c1ls Weichhaltemittel in Gela-\ntineüberzügen      bei   Fleisch-\nerzeugni.ssen;\nzur Mitverwendung als Weich-      ein Kilogramm dieser Kunst-\nhaltemittel bei der Herstellung   därme darf beim Inverkehrbrin-\nvon Kunstdärmen aus Rinder-       gen höchstens 200 Gramm Gly~\nspalthäuten im Falle der Ver-     cerin enthalten\nwendung von in Nummer 13\naufgeführten Stoffen\n11     Clyoxal                            für die Herstellung von Kunst-   ein Kilogramm dieser Kunst-\ndärmen aus Rinderspalthäuten,    därme darf beim Inverkehrbrin-\ndie bei Fleischerzeugnissen ver- gen höchstens 0,2 Gramm che-\nwendet werden und zum Mit-       misch nicht gebundenes Gly-\nverzehr bestimmt oder geeignet   oxal oder 0,2 Gramm chemisch\nsind                             nicht gebundenen Formaldehyd\nenthalten\n12     wäßrige Kondensate,                wie Nummer 11                    wie Nummer 11\ndie durch Verschwelen\nvon Sägespänen unter\nLuftzutritt und durch\nVerdichtung des Konden-\nsationsproduktes gewon-\nnen sind\n13     Carboxymethy lcell ulose  E466     wie Nummer 11                    ein Kilogramm dieser Kunst-\nCellulose                 E460                                      därme darf beim Inverkehrbrin-\ngen höchstens 18 g Carboxy-\nAluminium-Ammonium-                                                 methylcellulose, höchstens 110 g\nsulfat                                                              Cellulose und höchstens 20 g\nAluminiumsulfat                                                     Aluminium enthalten\n14     Kc1liumsorbal.             E 202   zur Behandlung der Oberfläche    der Gehalt an Kaliumsorbat, be-  Angabe\nvon ganzen Rohwürsten und        rechnet als Sorbinsäure, darf    „Oberfläche\nRohschinken zur Hemmung von      nicht mehr als 1500 Milligramm   mit Sorbat\nSchimmelpilzwachstum             auf ein Kilogramm (ppm) in       behandelt\"\nProben von nicht mehr als\n15 Millimeter Oberflächentiefe\nbetragen\n15     Talcum                             zur Oberflächenbehandlung der\nHüllen luftgetrockneter ausge-\nreifter Rohwürste\n16     Traganth                   E 413   für flüssige Zubereitungen, die  Zusatzmengen:\nGummi arabi.curn                   unter Verwendung von Aus-        Traganth bis zu einer Höchst-\nE 414\nzügen oder Destillaten aus Ge-   menge von 1,5 vom Hundert;\nwürzen (Essenzen) hergestellt    Gummi arabicum bis zu einer\nund zum' Würzen von Fleisch-     Höchstmenge von 0,5 vom Hun-\nerzeugnissen bestimmt sind       dert;\nbei Vermischung dieser Stoffe\nuntereinander jedoch nur bis\nzu einer Menge von insgesamt\n1,5 vom Hundert.\nDer Gehalt an diesen Stoffen\nin Fleischerzeugnissen darf, be-\nzogen auf ein Kilogramm der\nverwendeten Fleisch- und Fett-\nmenge, bei Traganth nicht mehr\nals 0,03 Gramm und bei Gummi\narabicum nicht mehr als 0,01\nGramm betragen","Nr. 89   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                      2829\nEWG-         Verwendungszweck.                                        Kenntlich-\nNr.            Stoff        Nummer      Verwendungsbedingungen               Höchstmengen           machung\n4                               5\n17  L-C;Jutaminsäure                 als Geschmacksverstärker bei   Zusatzmenge:\nNatriumglutamat                  der Herstellung von Fleisch-   bis zu ein Gramm auf ein Kilo-\nerzeugnissen                   gramm      der    verwendeten\nKaliumglutamat                                                  Fleisch- und Fettmenge, einzeln\noder insgesamt\n18  Inosinat                         wie Nummer 17                  Zusatzmenge:\n(Dinatriumverbindung                                            bis zu 500 Milligramm auf ein\nder Inosin-5'-                                                  Kilogramm de,r verwendeten\nmonophosphorsäure)                                              Fleisch- und Fettmenge, einzeln\nGuanylat                                                        oder insgesamt\n(Dinatrium verbindung\nder Guanosin-5'-\nmonophosphorsäure)","2830                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu Artikel 1 Nr. 12\nBuchstabe g\n,, 7. Stückige Einlagen in Fleisch-\nerzeugnissen:\nPaprikaschoten, Pepperoni,  Brühwürste und brühwurst-       Die stückigen Einlagen müs- Die Art der Einlagen muß\nTomaten, Oliven, Edel-      artige    Erzeugnisse      ein- sen in einer im Erschei-    kenntlich gemacht wer-\npilze (Trüffeln siehe An-   schließlich    Pasteten     und nungsbild des Erzeugnisses  den oder aus der Be-\nlage 2), Gurken, Rosinen,   Rouladen nach Art der Brüh-     deutlich     wahrnehmbaren  zeichnung der Erzeug-\nMandeln, Nüsse und ähn-     wurst ausgenommen Tafel-        Menge enthalten sein;       nisse deutlich hervor-\nliche Einlagen              fertiges Frühstücksfleisch;     die Gesamtmenge der Ein-    gehen\nLeberwurst,     Leberpasteten,  lagen im Fertigerzeugnis\nLeberparfaits,   Leberpasten,   darf jedoch 15 vom Hundert\nLebercremes, Blutwurst          nicht überschreiten\nHartkäse, Schnittkäse, hart-  Brühwürste und brühwurst-       Die stückigen Einlagen müs- Die Art der Einlagen muß\ngekochte Eier                 artige    Erzeugnisse      ein- sen in einer im Erschei-    kenntlich gemacht wer-\nschließlich    Pasteten    und  nungsbild des Erzeugnisses  den oder aus der Kenn-\nRouladen nach Art der Brüh-     deutlich     wahrnehmbaren  zeichnung der\nwurst ausgenommen Tafel-        Menge enthalten sein;       Erzeugnisse deutlich\nfertiges Frühstücksfleisch      die Gesamtmenge der Ein-    hervorgehen\"\nlagen    im Fertigerzeugnis\ndarf jedoch 25 vom Hundert\nnicht überschreiten. Werden\nneben Käse oder Eiern an-\ndere stückige Einlagen ver-\nwendet, so vermindert sich\ndie für Käse und Eier fest-\ngesetzte Höchstmenge von\n25 vom Hundert um soviel\nVomhunderHeile, wie von\nden anderen stückigen Ein-\nlagen zugesetzt werden"]}