{"id":"bgbl1-1977-89-12","kind":"bgbl1","year":1977,"number":89,"date":"1977-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/89#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-89-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_89.pdf#page=54","order":12,"title":"Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":2802,"pdf_page":54,"num_pages":18,"content":["2802           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung                     ,\nzur Änderung lebensmittelrechtlicher Verordnungen\nVom 20. Dezember 1977\nInhaltsübersicht\nArtikel     Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nArtikel  2  Nährwert-Kennzeichnungsverordnung\nArtikel  3  Verordnung über Speiseeis\nArtikel  4  Kaugummi-Verordnung\nArtikel  5  Verordnung über Kaffee\nArtikel  6  Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und\nKaffee-Zusätze\nArtikel  7  Kakaoverordnung\nArtikel  8  Trinkw asser-A ufberei tungs-Verordn ung\nArtikel  9  Verordnung über Tafelwässer\nArtikel 10  Trinkwasser-Verordnung\nArtikel 11  Essenzen-Verordnung\nArtikel 12  Verordnung über den Verkehr mit Essig und\nEssigsäure\nArtikel 13  Verordnung über Kunsthonig\nArtikel 14 Berlin-Klausel\nArtikel 15  Inkrafttreten","Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                         2803\nAuf Grund des§ 12 Abs. l Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, des         Gehalt an diesen Stoffen ist in entsprechender\n§ 16 Abs. 1 Satz 2, des§ 17 Abs. 2 und des§ 19 Nr. 1,       Anwendung des § 15, Abs. 2 in Verbindung mit\n4 Buchstaben a, b und c und Nr. 5 des Lebensmittel-         § 25 der Diätverordnung kenntlich zu machen.\"\nund Bedarfsgegen stän degesetzes vom 15. August\n1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen       2. § 9 wird wie folgt geändert:\nmit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie\n,, (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\nm1f Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesseuchen-                    und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-          wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-\nkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatz-\nrungsnummer 2126-1, veröffentlichten bereinigten\nstoffen entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht oder\nFassung in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 17 des\nnicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-\nGesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBI. I S. 560) und\nlich gemacht ist.\"\nArtikel 43 des Cesetzes vorn 18. März 1975 (BGBl. I\ns. 705)                                                     b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geän-\ndert:\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                       aa) Satz 1 wird Absatz 2;\nbb) Satz 2 wird Absatz 3. Die Worte „Satz 1\"\nArtikel 1                                       werden ersetzt durch die Worte „Absatz 1\noder 2\".\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar                                      Artikel 3\n1972 (BGBI. I S. 85), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I                                 Verordnung über Speiseeis\nS. 3710), wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über Speiseeis in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer \"2125-4-7,\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\na) In Nummer 6 werden das Semikolon durch ein        dert durch die Verordnung vom 16. Mai 1975\nKomma ersetzt und die Worte angefügt „aus-       (BGBI. I S. 1281, 1859), wird wie folgt geändert:\ngenommen Fruchtsäfte, konzentrierte Frucht-\nsäfte, getrocknete Fruchtsäfte, Fruchtnektare    1. § 1 wird wie folgt geändert:\nund Fruchtsirup;\".                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 16 wird das Wort „Kaffee-Zusatz-                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „star-\nstoffe\" durch das Wort „Kaffee-Zusätze\" er-·                   ren\" die Worte „ oder halbfesten\" einge-\nsetzt.                                                         fügt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-\n2. § 2 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                           fügt:\n„4. bei Gemüsedauerwaren und Obstdauerwaren                         „Außerdem dürfen verwendet werden\ndas Gewicht des Gemüses oder Obstes zur                       Gelatine bis zu 0,6 Hundertteilen, Stärke\nZeit der Füllung ohne die zugesetzte Flüssig-                 bis zu 1 Hundertteil, Glucosesirup oder\nkeit. Hiervon ausgenommen sind Trockenge-                     getrockneter Glucosesirup sowie Dex-\nmüse sowie Trockenobst, Obstmus, Obst-                         trose; § 2 a Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-\nkraut, Obstkonfitüren, Marmelade, Obstgelee;                   chend.\"\nbei diesen Erzeugnissen finden die Vorschrif-           cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 erhalten\nten des Absatzes 1 Nr. 3 Anwendung;\".                         folgende Fassung:\n,,Als Obsterzeugnisse werden verwendet:\nObstmark und Fruchtsaft - auch in Form\nArtikel 2\nvon konzentriertem oder getrocknetem\nNährwert-Kennzeichnungsverordnung                            Fruchtsaft - , Obstkonfitüren, Marmela-\nden, Obstgelees und Fruchtsirupe. Ferner\nDie Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom                           werden Kaffee, Kakao, Schokolade,\n9. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2569) wird wie folgt                      Vanille, Nüsse, Mandeln, Aprikosen-\ngeändert:                                                              kerne, Pistazien und dergleichen\nsoweit technisch erforderlich, auch in\nForm von Auszügen - sowie natürliche\n1. In § 7 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nFruchtessenzen als natürliche Geruchs-\n„Für diese Lebensmittel werden die in Anlage 2                     und Geschmacksstoffe, außerdem Trink-\nTeil I Nr. 6 der Diätverordnung genannten Eisen-                    wasser sowie Weinsäure oder Citronen-\nverbindungen als Zusatzstoffe zugelassen; der                       säure in geringer Menge verwendet.\"","2804                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) Absatz 2 wircl wie fol~Jt geündert:                                 4. Milchspeiseeis: Speiseeis, das aus\ntechnisch reinem weißem Verbrauchs-\naa) Die Nummern 1 bis 5 erhalten folgende\nzucker (Saccharose) und Milch, einge-\nFassung:\ndickter Milch oder Milchpulver sowie\n„ 1. Krenwis (Eierk remeis): Speiseeis, das                        natürlichen Geruchs- und Geschmacks-\naus technisch reinem weißem Ver-                              stoffen (Absatz 1), auch unter Ver-\nbrauchszucker (Saccharose), Milch                             wendung von eingedickter Mager-\nauch in Porm von eingedickter Milch                           milch, Magermilchpulver oder Ei (Ab-\nfrischen Eiern, Kühlhauseiern,                          satz 1) hergestellt ist; bei Verwen-\nGefrierei oder Eidotter aus frischen                          dung von eingedickter Mil.eh oder\nEiern oder aus Kühlhauseiern, Trok-                           Milchpulver wird eine dem Eindik-\nkenei, Trocke1wigelb oder natürlichen                         kungsgrad     entsprechende     Menge\nGeruchs-       und    Geschmacksstoffen                       Magermilch oder Wasser zugesetzt;\nMilchspeiseeis enthält mindestens 70\n(Abs11tz 1) heqJestellt ist; bei Kremeis\nHundertteile Milch; zur Erzielung\nwerden mindc~stens 270 Gramm Vollei\neines besonderen Geschmacks dürfen\noder 100 c;ramm Eidotter auf 1 Liter                          frisches Obstfruchtfleisch oder Obst-\nMilch vc~rwendet; bei Verwendung                              erzeugnisse (Absatz 1) zugesetzt wer-\nvon E~ingedickter Milch wird eine dem                         den;\nEindickungs~Jrad entsprechende Men-\n5. Eiskrem: Speiseeis, das auf besondere\nge Wasser zugesetzt; zur Erzielung\nArt durch Pasteurisieren, Homogeni-\neines besondc~ren (-::eschmacks dürfen\nsieren, Stehenlassen bei niedriger Tem-\nfrisches Obstfruchtfleisch oder Obst-\nperatur und Gefrieren aus technisch\nerze119nisse (Absatz 1) zugesetzt wer-\nreinem weißem Verbrauchszucker\nden;\n(Saccharose) und Milch, entrahmter\n2. Fruchteis: Speiseeis, das aus tech-                            Milch (Magermilch), Buttermilch, sau-\nnisch reinem weißem Verbrauchszuk-                            rer Milch, Joghurt, Kefir oder anderer\nker (Saccharose), Wasser und fri-                             durch ähnliche Verfahren unter Ver-\nschem Obstfruchtfleisch oder Obst-                            wendung von spezifischen Gärungser-\nerzeuqnissen (Absatz l) sowie natürli-                        regern fermentierter Milch - auch in\nchen Geruchs- und Geschmacksstoffen                           Form der eingedickten Erzeugnisse\n(Absatz 1), auch unter Verwendung                             oder in Form von Pulver -          oder\nvon Ei (Absatz 1) sowie von Milch,                            Sahne (Rahm) oder Butter sowie fri-\nenlrahrnter Milch (Magermilch), Butter-                       schem Obstfruchtfleisch oder Obst-\nmilch, saurer Milch, Joghurt, Kefir                           erzeugnissen (Absatz 1) oder natürli-\noder anderer durch ähnliche Verfah-                           chen Geruchs- und Geschmacksstof-\nren unter Verwendung von spezifi-                             fen (Absatz 1) und gegebenenfalls\nschen Ci:inmgserregern fermentierter                          Wasser hergestellt und mit Schoko-\nMilch       auch in Form der eingedick-                       lade-Uberzugsmasse (Kuvertüre) oder\nten Urzeu~Jnisse oder in Form von Pul-                        einer anderen Glasur überzogen sein\nver       sowie Weinsäure oder Citro-                         darf; Fruchteiskrem enthält minde-\nnensäure in geringer Menge, herge-                            stens 8, sonstiger Eiskrem mindestens\nstellt ist; zur Herstellung werden min-                       10 Hundertteile Milchfett;\".\ndestens 20 Hundertteile frisches Obst-\nfruchtfleisch oder Obstmark oder                   bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nFruchtsaft oder eine hinsichtlich des                     „7. Kunstspeiseeis: Speiseeis, das nicht\nObstanteils entsprechende Menge der                           den Gehalt an Ei, frischem Obst-\nübrigen in Absatz 1 aufgeführten                              fruchtfleisch oder Obsterzeugnissen,\nObsterzeugnisse, bei Zitroneneis min-                         Schlagsahne oder Milch wie die unter\ndestens 10 liundertteile Zitronenmark                         den Nummern 1 bis 6 auf geführten\noder Zitronensaft verwendet;                                  Sorten aufweist.\"\n3. Rahmeis (Sahneeis): Speiseeis, das\naus technisch reinem weißem Ver-            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nbrauchszucker        (Saccharose)     und      a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nSchlagsahne        sowie      natürlichen\nGeruchs-       und     Geschmacksstoffen            ,, (2) Halberzeugnisse für Speiseeis sind Zu-\n(Absatz 1), auch unter Verwendung                  bereitungen, die nicht zum unmittelbaren\nvon Ei (Absatz 1) hergestellt ist;                 Genuß bestimmt und geeignet, sondern zur\nRahrneis enthfüt mindestens 60 Hun-                Weiterverarbeitung zu Speiseeis bestimmt\ndertteile Schlaqsahne; zur Erzielung               sind. Es werden unterschieden:\neines besonderen Geschmacks dürfen                 1. Speiseeiskonserven: durch Erhitzen in luft-\nfrisches       Obstfruchtfleisch     oder               dicht verschlossenen Behältnissen haltbar\nObsterzeugnisse (Absatz 1) zugesetzt                    gemachte zähflüssige Zubereitungen aus\nwerden; Fürst-Pückler-Eis ist ein                       technisch reinem weißem Verbrauchszuk-\nRahmeis besonderer Art;                                 ker (Saccharose) und frischem Obstfrucht-","Nr. 89   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                          2805\nfleisch oder Obsterzeugnissen (§ 1 Abs. 1)          Agar-Agar 0,15 Hundertteile,\noder natürlichen Geruchs- und Geschmacks-           Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren,\nstoffen (§ l Abs. 1), auch unter Verwen-            verestert mit Citronensäure, 0,2 Hundertteile.\ndung von Vanillin oder Äthylvanillin, mit\nWerden Stärke', Gelatine, Traganth, Johannis-\noder ohne Verwendung von Ei (§ 1 Abs. 1)\nbrotkernmehl, Methylcellulose, Carboxymethyl-\nsowie Weinsäure oder Citronensäure in\ncellulose, Guarkernmehl, Obstpektin, Alginsäure,\ngeringer Menge;\nNatriumalginat, Kaliumalginat, Calciumalginat,\n2. Speiseeispulver: Mischungen aus technisch          Carrageen oder Agar-Agar in Vermjschung\nreinem weißem Verbrauchszucker (Saccha,.        untereinander verwendet, so vermindern sich die\nrose) oder Milchzucker oder Magermilch-         für jeden dieser Stoffe in Satz 1 und in § 1 Abs. 1\npulver mit oder ohne Verwendung von             Satz 2 angegebenen Höchstmengen um soviel\nGeruchs- oder Geschmacksstoffen, Wein-          Hundertteile, wie von den Höchstmengen der\nsüure oder Citronensäure in geringer Men-       anderen Dickungsmittel zusammen im Gemisch\nge sowie von Farbstoffen oder Ei (§ 1           enthalten sind.\nAbs. 1).\"\n(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-             Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nfügt:                                                 besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an\n,, (3) Zur Herstellung von Speiseeishalb-           den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen\nerzeugnissen dürfen auch Gelatine, Stärke,            kenntlich zu machen.\"\nGlucosesirup, getrockneter Glucosesirup und\nDextrose verwendet werden.\"                        4. Der Abschnitt „Grundsätze für die Beurteilung\"\n(§§ 5 bis 7) wird durch folgenden Abschnitt (§§ 5\n3. § 2 a wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:              und 6) ersetzt:\n„Zusatzstoffe                                 „Verbote zum Schutz vor Täuschung\n§2a                                                         §5\n(1) Zur Herstellung von Speiseeis und Halb-                Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr\nerzeugnissen für Speiseeis werden folgende Zu-             gebracht werden:\nsatztoffe zugelassen:\n1. Speiseeis und Halberzeugnisse, die verunrei-\n1. a) Alginsäure, Natriumalginat, Kaliumalginat                   nigt sind oder fremdartig oder ekelerregend\nund Calciumalginat,                                     riechen oder schmecken;\nb) Carrageen,                                          · 2. Speiseeis und Halberzeugnisse, zu deren Her-\nwobei diesen Stoffen insgesamt höchstens 50                   stellung zum Verzehr nicht geeignete Roh-\nHundertteile Natrium-, Kalium- und Calcium-                   stoffe oder Zutaten verwendet worden sind;\northophosphat, Natrium„ und Kaliumdiphos-                3. Speiseeis, zu dessen Herstellung Speiseeis\nphat, Natrium-, Kalium- und Calciumcitrat                     verwendet worden ist, das infolge unsachge-\nsowie Natrium- und Kaliumtartrat zugesetzt                    mäßer Aufbewahrung geschmolzen ist;\nwerden dürfen,\n4. Speiseeiskonserven, die sich in bombierten\n2. Traganth, Pektin, Agar-Agar, Johannisbrot-                     oder undichten Behältnissen befinden;\nkernmehl und Guarkernmehl,                               5. Speiseeis und Halberzeugnisse für Speiseeis,\n3. Methylcellulose und Carboxymethylcellulose,                    zu deren Herstellung nicht der Milch ent-\nstammende Fette verwendet worden sind;\n4. Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren,\ndies gilt nicht für die Verwendung von Mono-\n5. Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren,                    und Diglyceriden der Speisefettsäuren, deren\nverestert mit Citronensäure,                                  Gehalt an Triglyceriden 25 vom Hundert\n6. Sorbit.                                                        nicht übersteigt, sowie für das in den verwen-\ndeten natürlichen Geruchs- und Geschmacks-\n(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Zusatz-                     stoffen (§ 1 Abs. 1) enthaltene Fett;\nstoffe dürfen folgende Höchstmengen im verzehr-\n6. Speiseeis und Halberzeugnisse, zu deren Her-\nfertigen Erzeugnis nicht überschreiten:\nstellung andere Zuckerarten als Glucosesirup,\nSorbit 3 Hundertteile,                                         getrockneter Glucosesirup, Dextrose oder\nTraganth oder Johannisbrotkernmehl 0,6 Hun-                    technisch reiner weißer Verbrauchszucker\ndertteile,                                                     (Saccharose) verwendet worden sind, unbe-\nMethylcellulose oder Carboxymethylcellulose                    schadet der Verwendung von Milchzucker\n0,5 Hundertteile,                                            · bei der Herstellung von Speiseeispulver;\nGuarkernmehl 0,4 Hundertteile,                            7. Speiseeis und Halberzeugnisse, zu deren Her-\nPektin (berechnet als Calciumpektat),                          stellung Ei in .anderer Form verwendet wor-\nAlginsäure, Natriumalginat, Kaliumalginat,                     den ist, als in § 1 Abs. 1 angegeben ist;\nCalciumalginat,                                           8. Kremeis, Fruchteis, Rahmeis, Milchspeiseeis,\nCarrageen oder Mono- und Diglyceride der                       Eiskrem, Einfacheiskrem und Halberzeug-\nSpeisefettsäuren 0,3 Hundertteile,                             nisse hierfür, zu deren Herstellung künstliche","2806                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nCeruchs- oder Geschmacksstoffe verwendet             3. Fruchteis, das mit dem Namen einer bestimm-\nworden sind; dies gilt nicht für die Verwen-             ten Frucht bezeichnet ist, ohne daß\" die zu\ndung von Vanillin und künstlicher Vanille-               seiner Herstellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfor-\nEssenz;                                                  derliche Menge an Obsterzeugnissen vollstän-\n9. Speiseeis und Halberzeugnisse, bei deren                  dig von dieser Frucht stammt;\nHerstellung Neutral isationsmittel verwendet         4. Milchspeiseeis, Einfacheiskrem und Kunstspei-\nworden sind; § 5 Abs. 1 der Verordnung über              seeis sowie Halberzeugnisse hierfür, zu deren\nMilcherzeugnisse vorn 15. Juli 1970 bleibt               Herstellung Obst oder natürliche Fruchtessen-\nunberührt;                                               zen verwendet worden sind, wenn sie mit den\n10. Kremeis, Rahmeis und Milchspeiseeis, denen                 Namen dieser Früchte bezeichnet sind, unbe-\nbei der Herstellung Wasser zugesetzt worden              schadet der Angabe „mit Frucht-, Himbeer-\nist, jedoch unbeschadet des Zusatzes von                 usw. Geschmack\";\nWasser bei Kremeis, das unter Verwendung             5. Kunstspeiseeis, zu dessen Herstellung künst-\nvon eingedickter Milch, und bei Milchspeise-             liche Geruchs- oder Geschmacksstoffe verwen-\neis, das unter Verwendung von eingedickter               det worden sind, wenn die Bezeichnung einen\nMilch oder Milchpulver zubereitet wird, in               Hinweis auf Obstfrüchte oder dergleichen ent-\neiner dem Eindickungsgrad entsprechenden                 hält, unbeschadet der Angabe „mit Frucht-,\nMenge;                                                   Himbeer- usw. Aroma\".\"\n11. Kremeis, zn dessen Herstellung Magermilch,\neingedickte Magermilch, Milchpulver oder          5. § 7 b erhält folgende Fassung:\nMagermilchpulver verwendet worden ist;                                      ,,§ 7 b\n12. Rahmei s, zu dessen Herstellung Milch oder                (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des\nandere Milcherzeugnisse als Schlagsahne              Lebensmittel- und · Bedarfsgegenständegesetzes\nverwendet worden sind;                               wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\n13. Speiseeis, das den Begriffsbestimmungen für            gegen § 4 Speiseeis oder Halberzeugnisse\nKremeis, Fruchteis, Rahmeis oder Eiskrem             gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr\nnicht entspricht, sofern es nicht je nach Art        bringt.\nseiner Herstellung und Zusammensetzung als              (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-\nMilchspeiseeis, Einfacheiskrem oder Kunst-           und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nspeiseeis kenntlich gemacht ist;                     wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von\n14. Fruchteis, Eiskrem oder Einfacheiskrem, zu             Speiseeis oder Halberzeugnissen, die dazu\nderen Herstellung Buttermilch, saure Milch,          bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu wer-\nJoghurt, Kefir oder sonstige fermentierte            den, Zusatzstoffe über die in § 2 a Abs. 1 Nr. 1\nMilch verwendet worden ist, sofern die               oder Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus\nBezeichnung keinen Hinweis auf die Verwen-           verwendet.\ndung dieser Milcherzeugnisse enthält;                   (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-\n15. Speiseeispulver, zu dessen Herstellung künst-          und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nliche Geruchs- oder Geschmacksstoffe oder            wer Lebensmittel entgegen einem Verbot des § 5\nkünstliche Farbstoffe verwendet worden sind,         oder des § 6 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nsofern es nicht als \"Speiseeispulver für                (4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete\nKunstspeiseeis\" kenntlich gemacht ist;               Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53\n16. speiseeishaltige, mit einem Phantasienamen             Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nbezeichnete Zubereitungen, zu deren Herstel-         degesetzes ordnungswidrig.\nlung andere Speiseeissorten als Kremeis,                (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\nFruchteis oder Rahmeis' (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis        Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n3) verwendet worden sind, sofern nicht in der        gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBezeichnung zugleich die verwendete Speise-          Speiseeiskonserven oder Speiseeispulver\neissorte angegeben wird.                            1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht in Packungen oder\nBehältnissen oder\n§ 6\n2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen\nGewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Ver-               § 3 Abs. 2 nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nkehr gebracht werden:                                          benen Weise gekennzeichnet sind,\n1. Erzeugnisse, die als eine bestimmte Speiseeis-         gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\noder Halberzeugnissorte oder mit einem\ngleichsinnigen Ausdruck bezeichnet sind, ohne\nArtikel 4\nden Begriffsbestimmungen der §§ 1, 2 zu ent-\nsprechen;                                                           Kaugummi-Verordnung\n2. Erzeugnisse, die als Halberzeugnis für eine             Die Kaugummi-Verordnung in der Fassung der\nbestimmte Speiseeissorte bezeichnet, aber zur       Bekanntmachung vom 20. September 1972 (BGBl. I\nHerstellung der betreffenden Speiseeissorte         S. 1825), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nnach der angegebenen Gebrauchsanweisung             10. Mai 1976 (BGBI. I S. 1200), wird wie folgt geän-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 4) ungeeignet sind;             dert:","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                             2807\n1. Die Ubcrschrift der Verordnung erhält folgende              (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete :fiandlung\nFassung:                                               fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n,,Verordnung über die Zulassung von Zusatzstof-\nordnungswidrig.\"\nfen für die Herstellung von Kaugummi (Kau-\ngummi-Verordnung)\".\n5. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                           a) Die Nummern 11 bis 20 werden durch folgende\nNummern 11 bis 25 ersetzt:\na) In Absatz 1 werden die Worte „fremden\nStoffe\" durch das Wort „Zusatzstoffe\" ersetzt.           ,, 11. Glycerinacetate;\nb) Absatz 2 und die Numerierung von Absatz                       12. Glycerin;\nwerden gestrichen.                                          13. Aluminiumoxid;\n14. Kieselsäure, Aluminiumsilicat, Calcium-\n3. § 2 erhält folgende Fassung:                                         silicat, Magnesiumsilicat;\n,,§ 2                                   15. Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat;\n(1) Bei Kaugummi, der gewerbsmäßig in den                     16. Lecithine;\n_Verkehr gebracht wird, muß der Gehalt an den in                  17. 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure, Tocopherol-\nder Anlage aufgeführten Zusatzstoffen durch die                      acetat;\nAngabe „Kaumasse mit Zusatzstoffen\" kenntlich\n18. Pektin,\ngemacht werden. Bei Mitverwendung von Sac-\ncharin ist die Angabe „Kaumasse mit Süßstoff                         Alginsäure, Natriumalginat, Kalium-\nSaccharin und anderen Zusatzstoffen\" zu verwen-                      alginat, Calciumalginat,\nden. Bei Ersatz der Zuckerarten durch die Zuk-                       Agar-Agar,\nkeraustauschstoffe Sorbit, Xylit oder Mannit                         J ohannisbrotkernmehl,\nmüssen die Worte „mit Zuckeraustauschstoff\" un-                      Guarkernmehl,\nter Hinzufügen der Bezeichnung der verwendeten\nGummi arabicum;\nZuckeraustauschstoffe angegeben werden; bei\ngleichzeitiger Verwendung von Glucose oder glu-                  19. Stearinsäure, Calciumstearat,\ncosehaltigen Zuckerarten sind zusätzlich die                         Magnesi umsteara t als Trennmittel;\nAngabe der verwendeten Zuckerart und der Hin-                    20. Cellulose als Füll- oder Trennmittel;\nweis „für Diabetiker nicht geeignet\" erforderlich.\n21. Mono- und Diglyceride der Speisefett-\n(2) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar                    säuren;\nund in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen                       22. Xylit und Sorbit;\n1. bei Kaugummi, der in Packungen, Behältnissen                  23. Mannit bis zu 5 vom Hundert .des ver-\noder sonstigen Umhüllungen mit Inhaltsan-                        zehrtertigen Erzeugnisses;\ngabe in den Verkehr gebracht wird, auf den\nPackungen, Behältnissen oder Umhüllungen in                  24. Saccharin (Benzoesäuresulfimid und seine\nVerbindung mit der Angabe der Art des                            Natrium-, Kalium- und Calciumverbin-\nInhalts;                                                         dungen);\n2. bei Kaugummi, der in Packungen, Behältnissen                  25. Kalium- und Calciumcitrat sowie Na-\noder sonstigen Umhüllungen ohne Inhaltsan-                       trium- und Kaliumtartrat zur Herstell:ung\ngabe oder unverpackt in den Verkehr gebracht                     v6n saurem Fruchtkaugummi.\"\nwird, auf den Preisschildern oder auf besonde-     b) Die Reinheitsanforderungen werden gestri-\nren Schildern, die auf oder neben der Ware für           chen.\nden Verbraucher deutlich sichtbar anzubrin-\ngen oder aufzustellen sind;                                                  Artikel 5\n3. bei der Abgabe von Kaugummi im Versand-                               Verordnung über Kaffee\nhandel, unbeschadet der Kenntlichmachung\nder Packungen, Beh~iltnisse und sonstigen          Die Verordnung über Kaffee in der im Bundesge-\nUmhüllungen nach den Nummern 1 oder 2,          setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-3, ver-\naußerdem in den Angebotslisten.\"                öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\ndie Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. I S. 1281),\n4. § 3 erhält folgende Fassung:                        wird wie folgt geändert:\n,,§ 3                      1. In § 1 erhalten die Absätze 9 bis 11 folgende\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-        Fassung:\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,            ,, (9) Kaffee-Extrakt (löslicher Kaffee, Instant-\nwer Kaugummi gewerbsmi:ißig in den Verkehr             Kaffee) und Kaffee-Essenz sind ausschließlich aus\nbringt, bei dem ein Gehalt an Zusatzstoffen ent-       gerösteten, zerkleinerten Kaffeebohnen herge-\ngegen § 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe-       stellte, mehr oder weniger eingedickte, wässerige\nnen Weise kenntlich gemacht ist.                       Auszüge.","2808                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1977, Teil I\n(10) Entkoflei11ic'.rler Kaffee ist Kaffee, der in     4. Der Abschnitt „Grundsätze für die Beurteilung\"\nder Trockennwsse höchstens 0, 1 Gewichtshun-                 (§§ 3 bis 6) wird durch folgenden Abschnitt (§§ 3\ndertteile Koffein enthält.                                   und 4) ersetzt:\n(11)     Entkoffeinierter Kc:.1ffee-Extrakt und ent-               \"Verbote zum Schutz vor Täuschung\nkoffeinierte .Kaffee-Essenz sind Kaffee-Extrakte,\n§3\ndie in der Trockenmasse höchstens 0,3 Gewichts-\nhundertteilr! Koffein enthalten.\"                               Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr\ngebracht werden:\n2. Die Uberschri ft vor § 2 erhält folgende Fassung:             1. Kaffee, der infolge unzweckmäßiger Art der\nErnte oder der weiteren Behandlung, infolge\n,,Zusatzstoffe\".                                                 Beschädigung durch See- oder Flußwasser\n(Havarie), ungeeigneter Lagerung oder ande-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     rer Umstände in rohem oder geröstetem Zu-\nstande oder in dem daraus bereiteten Getränk\na) Absatz l erhält folgende Fassung:                             eine derart ungewöhnliche Beschaffenheit,\n,,(1) Zum Polieren von ungeröstetem Kaffee                 insbesondere einen so fremdartigen oder\nnach dem Entfernen der Wachsschicht durch                    widerwärtigen Geruch oder Geschmack auf-\nWasserdampf oder durch Entkoffeinierung                      weist, daß er zum Genuß ungeeignet ist;\nund zum Glasieren von geröstetem Kaffee                   2. Kaffee, der stark von Schimmel befallen oder\nwerden folgende Zusatzstoffe zugelassen:                     stark verunreinigt ist;\nBenzoeharz,                                          3. gerösteter Kaffee, der ganz oder zu einem er-\nMastix,                                                 heblichen Teil verkohlt ist;\nKolophonium,                                         4. gerösteter Kaffee, der aus Rohkaffee im Sinne\nSchellack,                                              von Nummer 1 oder 2 hergestellt ist;\nBienenwachs,                                         5. Kaffee-Extrakt und Kaffee-Essenz, die aus\nCarnaubawachs.\"                                         Kaffee im Sinne von Nummer 1, 2, 3 oder 4\nhergestellt sind;\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          6. künstliche Kaffeebohnen;\n,, (2) Der (~eh alt an den nach Absatz 1 zuge-          7. roher Kaffee, der mehr als 5 Hundertteile\nlassenen Zusatzstoffen darf bei ungeröstetem                 fremde Bestandteile enthält, ausgenommen\nKaffee 0,03 Hundertteile, bei geröstetem Kaf-                Ausschußkaffee und unverlesener Kaffee;\nfee 0,5 Hundertteile, jeweils bezogen auf Roh-\nkaffee, nicht überschreiten.\"                             8. gerösteter Kaffee, der mehr als 5 Hundertteile\nWasser enthält;\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          9. Kaffee, dem zur Erhöhung des Gewichtes\n,, (3) Bei 9eröstetem Kaffee, der mit den in               unmittelbar oder mittelbar Wasser zugesetzt\nAbsatz 1 aufgeführten Zusatzstoffen glasiert                 worden ist;\nworden ist, ist der Gehalt an diesen Stoffen             10. Kaffee, dem Holzmehl oder andere bei seiner\ndurch die Angabe „mit Uberzugsmitteln\"                       Reinigung verwendete Stoffe in einer tech-\nkenntlich zu machen, sofern er mehr als 0,03                 nisch vermeidbaren Menge anhaften;\nHundertteile, bezogen auf Rohkaffee, beträgt.\n11. Kaffee, dessen minderwertige Beschaffenheit\nIm übrigen besteht abweichend von § 16\ndurch Stoffe mit färbenden Eigenschaften\nAbs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\noder durch Uberzugsmittel verdeckt worden\ngenständegesetzes nicht die Verpflichtung,\nist;\nden Gehalt an den nach Absatz 1 zugelasse-\nnen Zusatzstoffen kenntlich zu machen.\"                  12. gerösteter Kaffee, der mit anderen Kandier-\nmitteln als Zucker oder getrocknetem Gluko-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             sesirup versehen ist;\naa) Im Einleitungssatz werden nach dem                   13. kandierter Kaffee, bei dem auf 100 Teile\nWort „Kenntlichmachung\" die Worte                    rohen Kaffee mehr als 8 Teile Zucker verwen-\n,,nach Absatz 3 Satz 1\" eingefügt.                   det worden sind und der mehr als 4 Hundert-\nteile abwaschbare Stoffe enthält;\nbb) Der Punkt in Nummer 2 wird durch ein\nSemikolon ersetzt; folgende Nummer 3             14. Kaffee, der mit Natrium-, Kalium- oder Cal-\nwird angefügt:                                       cium-Hydroxiden oder -Carbonaten, Calcium-\nsaccharat, Ammoniak oder Ammoniumsalzen\n.,3. bei der Abgabe von Kaffee im Ver-               behandelt worden ist;\nsandhandel, unbeschadet der Kennt-\nlichmachung der Packungen, Behält-          15. Kaffee, Kaffee-Extrakt und Kaffee-Essenz,\nnisse und Umhüllungen nach den                  denen, unbeschadet kleiner technisch nicht\nNummern 1 oder 2, außerdem in den               vermeidbarer Mengen bei der Herstellung\nAngebotslisten.\"                                von entkoffeinierten Erzeugnissen, andere\nwasserlösliche Bestandteile entzogen worden\ne) Die Absütze G und 7 werden gestrichen.                        sind;","Nr. B9  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                        2809\n16. Kaffee, dem künslliche Kaffeebohnen, Lupi-       5. § 7 a wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:\nnen, Sojabohnen oder andere Kaffee-Ersatz-\nstoffe ocl<~r Kaffee-ZusiHze beigemischt sind,             „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\ndie in der Mischung mit Kaffeebohnen mit                                     §7 a\ndiesen verwechselt werden können;\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-\n17. gerösteter Kaffee, der mehr als 3 Hunderttejle      und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nfremde Bestandteile enthält, sofern er nicht       wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Kaf-\nals Ausschußkaffoe oder unverlesener Kaffee        fee, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr\ngekennzeichnet is L;                               gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 2\n18. durch See- oder FJußwasser in seinem Genuß-         Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus ver-\nwerte wesentlich herabgesetzter (havarierter)      wendet.\nKaffee, a.uch wenn er mit anderem Kaffee              (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\ngemischt ist, sofern nicht die ~inderwertige       und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nBeschaffenheit aus der Bezeichnung hervor-         wer gerösteten Kaffee gewerbsmäßig in den Ver-\ngeht;                                              kehr bringt, bei dem ein Gehalt an Zusatzstoffen\nentgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 bis 3\n19. kandierter gerösteter Kaffee, sofern er nicht\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nals kandiert gekennzeichnet ist;\nkenntlich gemacht ist.\n20. Kaffee, dem Kaffee-Ersatzstoffe oder Kaffee-\nZusätze beigemischt sind, sofern nicht die            (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-\nMischung als Kaffee-Ersatz-Mischung ge-            und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nkennzeichnet und der Mindestgewichtsanteil         wer\ndes Kaffees in der Mischung zahlenmäßig            1. Erzeugnisse\nrichtig angegeben ist;                                 a) mit einer nach § 2 Abs. 5 verbotenen An-\n21. Kaffee,    Kaffee-Extrakt und Kaffee-Essenz,                gabe oder\ndenen Koffein entzogen worden ist, sofern sie           b) entgegen einem Verbot des § 3 oder des § 4\nnicht als „entkoffeiniert\" gekennzeichnet               gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder\nsind.\n2. Maschinen oder Vorrichtungen entgegen § 7\n§4                                gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr\nbringt.\nGewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Ver-\nkehr gebracht werden:                                      (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-\nnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach\n1. Erzeugnisse, die als Kaffee, als eine bestimmte\n§ 53 Abs. 1 der Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nKaffeesorte oder mit einer das Wort „Kaffee\"\nständegesetzes ordnungswidrig.\"\nenthaltenden Wortbildung bezeichnet sind,\nohne den Begriffsbestimmungen des § 1 zu\nentsprechen; § 5 der Verordnung über Kaffee-                              Artikel 6\nErsatzstoffe und Kaffee-Zusätze bleibt unbe-\nrührt;                                                      Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe\nund Kaffee-Zusätze\n2. Kaffee, der mit einer Herkunftsbezeichnung\nversehen ist, ohne aus dem entsprechenden           Die Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und\nErzeugungsgebiet zu stammen;                     Kaffee-Zusatzstoffe in der im Bundesgesetzblatt\n3. Kaffeemischungen, die mit einer Herkunftsbe-     Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-4, veröffentlich-\nzeichnung versehen sind, ohne daß der aus        ten bereinigten Fassung, geändert durch die Ver-\ndem entsprechenden Erzeugungsgebiet stam-        ordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. I S. 1281), wird\nmende Anteil der Menge nach überwiegt und        wie folgt geändert:\ndie Eigenart der Mischung bestimmt;\n1. Die Dberschrift der Verordnung erhält folgende\n4. Kaffee, der in der Trockenmasse mehr als 0,1         Fassung:\nGewichtshundertteil Koffein enthält, wenn er\n,,Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-\nals entkoffeiniert oder gleichsinnig bezeichnet\nZusätze\".\nist;\n5. Erzeugnisse, die als Kaffee-Extrakt oder als     2. § 1 wird wie folgt geändert:\nKaffee-Essenz bezeichnet sind, ohne der\nBegriffsbestimmung des § 1 Abs. 9 zu entspre-        a) In Absatz 1 werden die Worte „oder als Zusatz\nchen;                                                     zu ihm\" gestrichen.\n6. Kaffee-Extrakte und Kaffee-Essenz, die in der        b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort\nTrockenmasse mehr als 0,3 Gewichtshundert-                ,,Kaffee-Zusatzstoffe\" durch das Wort „Kaffee-\nteile Koffein enthalten, wenn sie als entkoffe-           Zusätze\" ersetzt.\niniert oder gleichsinnig bezeichnet sind.\"           c) Absatz 3 wird gestrichen.","2810                                    Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1971, Teil I\nd) Absatz 4 wird Absutz 3. Das Wort „Kaffee-                     (3) Die Kenntlichmachung nach Absatz 2 Satz 1\nZusatzstoffen\" wird durch das Wort „Kaffee-             ist deutljch sichtbar und in leicht lesbarer Schrift\nzusätzen\" ersetzt.                                      vorzunehmen\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende                1. bei Kaffee-Ersatzstoffen und Kaffee-Zusätzen,\nFassung:                                                     die in Packungen, Behältnissen oder sonstigen\nUmhüllungen mit Inhaltsangabe in den Ver-\n,, (4) Als Zusätze und Uberzugsmittel werden\nkehr gebracht werden, auf den Packungen,\nvor, bei oder nach dem Rösten zucker-, gerb-\nBehältnissen oder Umhüllungen in Verbindung\nsäure- und koffeinhaltige Pflanzenauszüge,\nmit der Angabe der Art des Inhalts;\nKolanüsse, Speisefette und Speiseöle, Speise-\nsalz und Zuckerarten im Sinne der Zucker-               2. bei Kaffee-Ersatzstoffen und Kaffee-Zusätzen,\nartenverordnung VE~rwendet.\"                                 die in Packungen, Behältnissen oder sonstigen\nUmhüllungen ohne Inhaltsangabe oder lose in\nf) Die Absätze 6 b.is 8 werden Absätze 5 bis 7.                  den Verkehr gebracht werden, auf den Pak-\ng) Absatz 9 wird Absatz 8. Das Wort „Alkali-                      kungen, Behältnissen, Umhüllungen, auf den\nkarbonuten,\" wird gestrichen.                                Preisschildern oder auf besonderen Schildern,\ndie auf oder neben der Ware für den Ver-\nh) Die Absätze 10 und 11 werden Absätze 9 und                     braucher deutlich sichtbar anzubringen oder\n10.                                                          aufzustellen sind;\ni) Absatz 12 wird Absatz 11. Das Wort „Kaffee-              3. bei der Abgabe von Kaffee-Ersatzstoffen und\nZusatzstoffen\" wird durch das Wort „Kaffee-                  Kaffee-Zusätzen im Versandhandel, unbescha-\nZusätze\" ersetzt.                                            det der Kenntlichmachung der Packungen, Be-\nhältnisse und sonstigen Umhüllungen nach den\nk) Die Absätze 13 und 14 werden Absätze 12                        Nummern 1 oder 2, außerdem in den Angebots-\nund. 13 und erhalten folgende Fassung:                       listen.\n,, (12) Kaffee-Ersatz-Extrakt und Kaffee-Zu-               (4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung\nsatz-Extrakt sind aus Kaffee-Ersatzstoffen oder          nach Absatz 2 dürfen die Angaben „handelsüb-\nKaffee-Zusätzen hergestellte, mehr oder weni-            lich\", ,,leicht\", ,,unschädlich\" oder ähnliche An-\nger eingedickte wässerige Auszüge.                      gaben nicht gebraucht werden.\"\n(13) Kaffee-Ersatz-Essenz und Kaffee-Zusatz-\nEssenz sind aus Zuckerarten, zuckerhaltigen           4. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Kaffee-\nSäften, Melasse oder Gemischen dieser Stoffe             Zusatzstoffen\" durch das Wort „Kaffee-Zusätzen\"\ndurch Karamelisieren hergestellte Erzeug-                ersetzt.\nnisse.\"\n5. Der Abschnitt „Grundsätze für die Beurteilung\"\n3. Nach§ 1 wird folgender Abschnitt eingefügt:                  (§§ 3 bis 5) wird durch folgenden Abschnitt\n(§§ 3 und 4) ersetzt:\n„Zusatzstoffe\n„Verbote zum Schutz vor Täuschung\n§ 1a\n(1) Für die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Zwecke                                       §3\nwerden folgende Zusatzstoffe zugelassen:                        Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr\n1. Natrium- und Kaliumcarbonat,                           gebracht werden:\n2. Benzoeharz,                                              1. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die\n3. Mastix,                                                      aus zum Verzehr nicht geeigneten oder stark\n4. Kolophonium,                                                  verunreinigten Rohstoffen hergestellt sind;\n5. Schellack,                                               2. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die\n6. Bienenwachs,                                                  stark von Schimmel befallen oder sauer ge-\nworden sind;\n7. Carnaubawachs.\n3. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die\nDer Gehalt an den nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 zuge-\nals solche oder in dem daraus bereiteten\nlassenen Zusatzstoffen darf 0,5 Hundertteile, be-\nGetränk einen ekelerregenden Geruch oder\nzogen auf die Rohware, nicht überschreiten.\nGeschmack aufweisen;\n(2) Bei Kaffee-Ersatzstoffen und Kaffee-Zusät-              4. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die\nzen, die mit den nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 zuge-                   durch Pflanzenschädlinge (z.B. Larven, Käfer,\nlassenen Zusatzstoffen bearbeitet worden sind,                     Milben) oder auf andere Weise stark verun-\nist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe                   reinigt sind;\n,,mit Uberzugsmitteln\" kenntlich zu machen, so-\nfern er mehr als 0,03 Hundertteile, bezogen auf               5. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die\ndie Rohware, beträgt. Im übrigen besteht abwei-                    ganz oder zu einem erheblichen Teil verkohlt\nchend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-                     sind;\nund Bedarfsgegenständcgesetzes nicht die Ver-                  6. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die\npflichtung, den Gehalt an den nach Absatz 1 zu-                    aus ungenügend gereinigten Rohstoffen her-\ngelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen.                      gestellt sind;","Nr. 89    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                       2811\n7. Kaffee-Ersatzsloffe und Kaffee-Zusätze, die         18. Kaffee-Ersatz-Mischungen, die Kaffee enthal-\nausgelaugte     Zuckerrübenschnitzel,      Obst-         ten, sofern die Kennzeichnung als Kaffee-\ntrester oder ähnliche Abfälle, Steinnußabfälle,          Ersatz-Mischung fehlt oder der Anteil des\nNußschalen, Steinobstkerne, ausgelaugten                 Kaffees in der Mischung nicht zahlenmäßig\nKaffee (Kaffeesatz), Farbstoffe oder andere              richtig angegeben ist.\nfür den Genuß des daraus bereiteten Geträn-\nkes wertlose Stoffe enthalten;                                               §4\n8. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die\nGewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Ver-\nunter Verwendung von Mineralölen, von Gly-          kehr gebracht werden:\ncerin oder von Melasse, die weniger als\n45 Hundertteile Ccsamtzucker enthält, her-          1. Erzeugnisse, die als Kaffee-Ersatzstoffe oder\ngestellt sind;                                         Kaffee-Zusätze oder gleichsinnig bezeichnet\nsind, ohne den Begriffsbestimmungen des § 1\n9. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die            zu entsprechen;\nandere als die nach § 1 Abs. 4 und § l a Abs. 1\nzulässigen Zusätze oder Uberzugsmittel ent-         2. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die als\nhalten;                                                kandiert oder gleichsinnig bezeichnet sind,\nsofern die Menge der abwaschbaren Stoffe in\n10. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die            der fertigen Ware weniger als 2 vom Hundert\ninfolge Verwendung von koffeinhaltigen                 beträgt;\nPflanzenauszügen Koffein in größerer Menge\nals 0,2 vom Hundert enthalten;                      3. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, auch\nin Mischungen mit Kaffee, sofern sie als Kaffee\n11. Kaffee-Ersatzstoffe aus gemälztem oder un-             oder mit Namen von Kaffeesorten oder als\ngemälztem Getwide mit einem Wassergehalt               Kaffeemischung oder gleichsinnig bezeichnet\nvon mehr als 12, aus Zichorien oder ähnlichen          sind;\nWurzelgewächsen von mehr als 30, aus Fei-\ngen oder anderen zuckerreichen Früchten von         4. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, sofern\nmehr als 20, aus Eicheln oder anderen gerb-            sie mit Wortbildungen bezeichnet sind, die\nstoffreichen Pflanzenteilen von mehr als 15,           das Wort Kaffee enthalten, ausgenommen:\nMalzkaffee,    Roggenmalzkaffee,     Kornmalz-\naus öl- oder fettreichen Samen von mehr als\nkaffee, Weizenmalzkaffee, Gerstenkaffee, Rog-\n10 Hundertteilen;\ngenkaffee, Kornkaffee, Weizenkaffee, Zicho-\n12. andere als die in Nr. 11 bezeichneten Kaffee-          rienkaffee, Feigenkaffee, Eichelkaffee, Kaffee-\nErsatzstoffe sowie Kaffee-Zusätze mit einem            gewürz, Kaffee-Ersatz-Extrakt, Kaffeezusatz-\nhöheren Wassergehalt, als einer handelsübli-           Extrakt, Kaffee-Ersatz-Essenz, Kaffeezusatz-\nchen Ware entspricht;                                  Essenz, Kaffee-Surrogat, Kaffee-Ersatz, Kaffee-\nZusatz, Kaffee-Ersatz-Mischung, Kaffee-Zusatz-\n13. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze aus             Mischung;\nGetreide oder anderen stärkereichen Früch-\nten, die mehr als 4, aus Zichorien oder ähn-        5. Erzeugnisse, bei denen in den Bezeichnungen\nlichen Wurzelgewächsen, die mehr als 8, aus            „Kaffee-Ersatzstoff\", ,,Kaffee-Zusatz\" oder in\nFeigen oder anderen zuckerreichen Früchten,            den sonst nach Nummer 4 zulässigen Wort-\ndie mehr als 7, aus öl- oder fettreichen Samen,        bildungen das Wort „Kaffee\" durch die Art\ndie mehr als 7 Hundertteile Asche liefern;             des Druckes oder auf andere Weise gegenüber\nden übrigen Bestandteilen dieser Wortbildun-\n14. andere als die in Nummer 13 bezeichneten               gen besonders hervorgehoben ist;\nKaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die\nmehr Asche liefern, als einer handelsüblichen       6. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die mit\nWare entspricht;                                       einer nach Nummer 4 zulässigen Wortbildung\nnach einem bestimmten Rohstoff bezeichnet\n15. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze aus             werden, sofern sie nicht ausschließlich aus\nZichorie oder ähnlichen Wurzelgewächsen                diesem Rohstoff hergestellt sind, unbeschadet\nmit einem Sandgehalt von mehr als 2,5, aus             des Zusatzes von Zuckerrüben zu Zichorie\nGetreide oder anderen stärkereichen Früch-             bis zu 25 Hundertteilen des Gesamtgewichts;\nten, aus Feigen oder anderen zuckerreichen\nFrüchten oder aus öl- oder fettreichen Samen        7. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, die mit\nvon mehr als 1 Hundertteil;                            anderen als den nach Nummer 4 zulässigen\nBezeichnungen versehen sind, sofern sie nicht\n16. andere als die in Nummer 15 bezeichneten               gleichzeitig deutlich sichtbar die Bezeichnung\nKaffee-Ersatzstoffe oder Kaffee-Zusätze mit            ,,Kaffee-Ersatzstoff\" oder „Kaffee-Zusatz\" tra-\neinem höheren Sandgehalt, als einer handels-           gen;\nüblichen Ware entspricht;\n8. Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze, bei de-\n17. Malzkaffee, sofern in weniger als 70 Hundert-          nen durch Umhüllungen, Bezettelungen oder\nteilen der Körner der Blattkeim noch nicht             Anpreisungen in Wort oder Bild auf Kaffee,\nbis mindestens zur Hälfte der Kornlänge ent-           seine Herkunft oder seine Gewinnung hinge-\nwickelt ist;                                           wiesen wird.\"","2812                                 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Teill I\n6. § 5 a erhi:ilt folgende Fassung:                      4. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort Kakao-    11\ntrockenmasse\"        durch     „Gesamtkakaotrocken-\n,,§ 5 a\nmasse\" ersetzt.\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nwird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig        5. In § 12 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung „Ab-\nKaffee-Ersatzstoffe oder Kaffee-Zusätze entgegen          satz 2\" in „Absatz 1\" berichtigt.\n§ 2 gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr\nbringt.                                               6. § 14 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und     . ,,a) andere als in Nummer 1.10 bis 1.13 der An-\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                    lage genannte pulverförmige kakaohaltige\nbei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Kaffee-                    Mischungen, wenn sie als „kakaohaltiges\nErsatzstoffen oder Kaffee-Zusätzen, die dazu be-                 Getränkepulver\" bezeichnet sind und die Be-\nstimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,                  standteile nach Art und Menge deutlich\nZusatzstoffe über die in § 1 a Abs. 1 Satz 2 fest-               angegeben werden oder wenn sie als Pud- II\ngesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.                         dingpulver\", .,Soßenpulver\", .,Suppenpulver\"\n(3) Nach§ 52 Abs. l Nr. 8 des Lebensmittel- und              ode_r „Speisepulver\" bezeichnet sind; den\nBedarfsgegenständegesctws wird bestraft, wer                     letztgenannten vier Bezeichnungen darf das\nKaffee-Ersatzstoffe oder Kaffee-Zusätze gewerbs-                 Wort „Schokoladen-\" vorangestellt werden,\nmäßig in den Verkehr brinrJt, bei denen ein Ge-                  wenn die damit gekennzeichneten Erzeug-\nhalt an Zusatzstoffen entgegen § 1 a Abs. 2 oder                 nisse in ausreichendem Maße Kakaobestand-\n3 Nr. 1 bis 3 nicht oder nicht in der vorgeschrie-               teile enthalten; der Gehalt an Kakaopulver\nbenen Weise kenntlich gemacht ist.                               oder stark entöltem Kakaopulver muß so be-\nmessen sein, daß er nach Zusatz von einem\n(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 l des Lebensmittel-               halben Liter Flüssigkeit im verzehrfertigen\nund Bedarfsge9enslänclegesetzes wird bestraft,                   Erzeugnis bei Schokoladenpudding minde-\nwer Erzeugnisse                                                  stens 6 Gramm, bei Schokoladenspeisen min-\n1. mit einer nach § l a Abs. 4 verbotenen Angabe                 destens 12 Gramm beträgt,\".\noder\n2. entgegen einem Verbot des § 3 oder des § 4         7. § 16 erhält folgende Fassung:\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\n.. § 16\n(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4 bezeich-\nnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach                 (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-\n§ 53 Abs. l des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-           und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nständegesetzes ordnungswidrig.\"                           wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Ka-\nkao oder Kakaoerzeugnissen, die dazu bestimmt\nsind, in def1: Verkehr gebracht zu werden, Zusatz-\nArtikel 7                           stoffe über die in § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 5 Abs. 2\nKakaoverordnung                         festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\nDie Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. I            und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nS. 1760) wird wie folgt geändert:                            wer Kakao oder Kakaoerzeugnisse gewerbsmäßig\nin den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an\n1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       Zusatzstoffen entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 6\n,,(1) Erzeugnissen nach Nummer 1.1 bis 1.9 der          Abs. 4 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht in der vor-\nAnlage dürfen die nachstehenden Zusatzstoffe              geschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.\nzugesetzt werden:                                             (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-\nNatrium- und Kaliumcarbonat,                          und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nNatrium- und Kaliumhydroxid,                          wer Lebensmittel entgegen einem Verbot des § 14\nMagnesiumcarbonat,                                    oder des § 15 gewerbsmäßig in den Verkehr\nMagnesiumoxid und                                     bringt.\nAmmoniumhydroxid.                                         (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-\nDer Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf, berech-          nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach\nnet als Kaliumcarbonat, 5 vom Hundert des Ge-             § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nwichts der fettfreien Trockenmasse nicht über-            ständegesetzes ordnungswidrig.\nsteigen.\"                                                     (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n2. § 6 Abs. 4 Satz 4 wird gestrichen.                        gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 11 Abs. 1 Kakaoerzeugnisse in Ta-\n3. In § 7 werden Absatz 2 und die Numerierung                     feln oder Riegeln mit nicht zulässigem Ge-\nvon Absatz 1 gestrichen.                                       wicht oder","Nr. 89 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                        2813\n2. I<akao oder Kakaoerzeugnisse, die entgegen                         anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fäl-\n§ 12 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen                    len von der Kenntlichmachung des Gehalts an\nWeise gekennzeichnet sind,                                      den in § 1 aufgeführten Zusatzstoffen abge-\ngewerbsmüfüg in den Verkehr bringt.\"                                 sehen werden.\"\n5. § 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 8\nTrinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung                                                 11§ 4\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-\nDie Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung in                      und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\ndc~r im Bundesgesetzblatt Teil III, GJiederungsnum-                 wer bei dem gewerbsmäßigen Aufbereiten von\nmer 2125-4-39, veröffentlichten bereinigten Fassung,                Trinkwasser, das dazu bestimmt ist, in den Ver-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai                   kehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die\n1975 (BGBI. I S. 1281 ), wird wie folgt geändert:                   in § 1 Abs. 2 bis 4 festgesetzten Höchstmengen\nhinaus verwendet.\n1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\nFassung:\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\n,, Verordnung über die Verwendung von Zusatz-                   wer Trinkwasser gewerbsmäßig in den Verkehr\nstoffen bei der Aufbereitung von Trinkwasser                     bringt, bei dem ein Gehalt an Zusatzstoffen ent-\n(Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung)\".                        gegen § 3 Abs. 1 nicht oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                        (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53\nAbs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n,, (1) Die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten\ngesetzes ordnungswidrig.\"\nZusatzstoffe oder durch Anwendung von Aus-\ntauschverfahren erhaltene Ionen dieser Zu-\nsatzstoffe werden als Zusatz bei der Aufberei-\nArtikel 9\ntung von Trinkwasser zugelassen.\"\nVerordnung über Tafelwässer\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nfügt:                                                     In der Verordnung über Tafelwässer in der im\n,, (5) Zur Einstellung der Härte von Trink-           Bundesgesetzblatt Teil III,         Gliederungsnummer\nwasser, das für die Herstellung von Bier und           2125-4-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-\nMalzextrakt bestimmt ist, werden Calcium-              ändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1975\nhydroxid und Calciumchlorid zugelassen.\"                (BGBl. I S. 1281), werden § 12 und die Anlage g.e-\nstrichen.\n3. In § 2 werden die Worte „technischen Hilfsstoffe\"\ndurch das Wort „Zusatzstoffe\" ersetzt.                                              Artikel 10\nTrinkwasser-Verordnung\n4. § 3 wird wie folgt _geändert:\n§ 24 der Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar\na) Es werden ersetzt in                                     1975 (BGBI. I S. 453, 679) erhält folgende Fassung:\naa) Absatz 1 Einleitungssatz die Worte\n,,fremde Stoffe\" durch das Wort „Zusatz-                                  ,,§  24\nstoffe\",\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht,\nbb) Absatz 1 Nr. 1 die Worte „fremden                   soweit\nStoffe\" durch das Wort „Zusatzstoffe\",\n1. die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung in\ncc) Absatz 1 Nr. 2 die Worte „diesen fremden                der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nStoffen\" durch die Worte „diesen Zusatz-            nummer 2125-4-39, veröffentlichten bereinigten\nstoffen\" und die Worte „der zugesetzten             Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 der\nfremden Stoffe\" durch die Worte „der ver-           Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I\nwendeten Zusatzstoffe\",\nS. 2802), oder\ndd) Absatz 2 die Worte „von dem Zusatz\n2. die Verordnung über Tafelwässer in der im Bun-\nfremder Stoffe\" durch die Worte „von der\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-\nVerwendung von Zusatzstoffen\".\n4-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                            geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom\n20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2802)\n,, (4) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-              abweichende Regelungen treffen. § 3 dieser Verord-\nzes kann bei der Abgabe von Trinkwasser in              nung gilt nicht für Tafelwässer.\"","2814                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\nArtikel 11                           den Gehalt an den in Anlage 3, 4 und 5 auf~\ngeführten Zusatzstoffen kenntlich zu machen;\nEssenzen-Verordnung\n§ 5 Abs. 4 erster Halbsatz und Abs. 5 bleiben\nunberührt.\nDie Essenzen-Verordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. Oktober 1970 (BGBI. I S. 1389),              (3) Die Kenntlichmachung nach Absatz 1 ist\nzuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung              deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift\nvom 14. Januar 1977 (BC~Bl. l S. 117), wird wie folgt        vorzunehmen\ngeändert:\n1. bei Essenzen, Grundstoffen und Lebensmitteln\nnach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 auf den Packungen oder\n1. § 3 erhält folgende Fassung:\nBehältnissen in Verbindung mit der Angabe\n,,§ :3                              der Art des Inhalts;\n(1) Die in den Anlügen 2 und 3 aufgeführten           2. bei Lebensmitteln nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, die in\nZusatzstoffe werden, auch nach Vermischung                    Packungen, Behältnissen oder sonstigen Um-\nmit Lebensmitteln, zur Herstellung von Essenzen               hüllungen mit Inhaltsangabe in den Verkehr\nzugelassen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen                gebracht werden, auf den Packungen, Behält-\nim verzehrfertigen Lebensmittel darf die in die-              nissen oder Umhüllungen in Verbindung mit\nsen Anlagen angegebenen Höchstmengen nicht                    der Angabe der Art des Inhalts;\nüberschreiten.\n3. bei Lebensmitteln nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, die in\n(2) Die in den Anlagen 4 und 5 aufgeführten               Packungen, Behältnissen oder sonstigen Um-\nZusatzstoffe werden nur zur Geschmacksbe-                     hüllungen ohne Inhaltsangabe oder lose in\neinflussung von Essenzen zugelassen. Der Ge-                  den Verkehr gebracht werden, auf den Pak-\nhalt an diesen Zusatzstoffen im verzehrfertigen               kungen, Behältnissen, Umhüllungen, den\nLebensmittel darf die in diesen Anlagen ange-                 Preisschildern oder auf anderen Schildern, die\ngebenen Höchstmengen nicht überschreiten.                     auf oder neben der Ware für den Verbraucher\n(3) Essenzen, die in Anlage 2 aufgeführte Zu-             deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustel-\nsatzstoffe enthalten, dürfen bei der Herstellung              len sind;\nund Zubereitung von Lebensmitteln nur verwen-             4. bei der Abgabe im Versandhandel, unbescha-\ndet werden als Zusatz                                         det der Kenntlichmachung der Packungen,\n1. zu den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmit-                 Behältnisse und sonstigen Umhüllungen nach\nteln,                                                    den Nummern l bis 3, außerdem in den An-\ngebotslisten;\n2. zu Lebensmitteln, soweit sie zur Herstellung\noder Zubereitung in der Anlage 6 aufgeführ-          5. bei der Abgabe von Lebensmitteln nach § 3\nter Lebensmitte] einschließlich der Grund-               Abs. 3 Nr. 1 zum Verzehr in Gaststätten oder\nstoffe bestimmt sind.                                   Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung\nauf den Speisekarten oder, soweit Speise-\n(4) Von den in Absatz 3 bezeichneten Es-                  karten nicht ausgelegt sind, auf den Preis-\nsenzen dürfen als Zusatz zu Schokolade und Le-                verzeichnissen;\nbensmitteln, die zur Herstellung von Schokolade\nbestimmt sind, nur Essenzen verwendet werden,             6. bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebens-\ndie keinen anderen Zusatzstoff als Äthylvanillin              mitteln nach § 3 Abs. 3 Nr. l in anderen als\nenthalten. Essenzen, die Ammoniumchlorid ent-                 den in Nummer 5 bezeichneten Fällen oder\nhalten, dürfen nur zur Herstellung von Lakritz-              bei der Abgabe solcher Lebensmittel in Ein-\nwaren verwendet werden.\"                                     richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, in\ndenen weder Speisekarten noch Preisverzeich-\n2. § 4 erhält folgende Passung:                                  nisse ausgelegt sind, in einem Aushang oder\neiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem\n,,§ 4                              Verbraucher; gegenüber Verbrauchern, die in\n(1) Bei Essenzen und Crundstoffen, die in An-            eine Anstalt oder in eine ähnliche Einrich-\ntung aufgenommen sind, in der die Verpfle-\nlage 2 aufgeführte Zuscttzstoffe enthalten, so-\ngung ärztlicher Uberwachung unterliegt, ge-\nwie bei Lebensmitteln nach § 3 Abs. 3, zu deren\nnügt die Kenntlichmachung in einer dem ver-\nHerstellung solche Essenzf~n oder Grundstoffe\nantwortlichen Arzt und auf Verlangen dem\nverwendet werden, muß der Gehalt an diesen\nVerpflegungsteilnehmer zur Einsieh tnahme\nZusatzstoffen durch die Angabe „mit künst-\nzugänglichen Aufzeichnung; bei der Abgabe\nlichem Aromastoff\" kenntlich gemacht werden.\nder Lebensmittel als Truppen- oder Lazarett-\nDieser Kenntlichmachung bedarf es nicht bei\nverpflegung der Bundeswehr oder als Gemein-\nEssenzen oder Grundstoffen, denen Äthylvanillin\nschaftsverpflegung des Bundesgrenzschutzes\nzugesetzt ist, wenn ihnen hierdurch nicht der\ngenügt es, wenn die Kenntlichmachung in\ndem Athylvanillin eigentümliche Geruch oder\neiner formlosen Aufzeichnung erfolgt, in die\nGeschmack verliehen wird.\nauf Verlangen dem Truppenarzt, den nach\n(2) Im übrigen besteht abweichend von § 16                § 40 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nAbs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-                  gegenständegesetzes zuständigen Stellen und\ngegenständegesetzes nicht die Verpflichtung,                 Sachverständigen der Bundeswehr oder dem","Nr. B9 --- Taq der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                       2815\nBundesgrenzschulzi.uzt sowie auf Verlangen               c) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nden Verpfü~gungsl.eilnehmern Einsicht zu ge-                 sung:\nwähren ist.§ b Abs.] Salz 1 gilt <:ntsprechend.              ,,d) diejenigen Lebensmittel, zu deren Her-\n(4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung                         stellung das Erzeugnis bestimmt ist, so-\nnach Absatz 1 dürfen die Angaben „handels-                            wie die Angabe, welche Menge des Er-\nüblich\", ,, leicht\", ,,unschädlich\" oder ähnliche                     zeugnisses zur Herstellung dieser Le-\nAngaben nicht gPbraucht werden.\"                                      bensmittel benötigt wird;\".\n5. Die §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung:\n3. § 5 wird wie folgt ~J<\\Ündert:\n,,§ 7\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte fremden  II\nStoffe\" durch das Wort „Zusatzstoffe er-      11            Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr\nsetzt.                                                   gebracht werden:\n1. Spirituosen, zu deren Herstellung künstliche\nb) Absatz 2 erhült. folgende Fassung:\nEssenzen (§ 5 Abs. 4) verwendet wurden; dies\n11(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 4 des                gilt nicht für Spirituosen mit Rum- oder\nLebensmittel- und Bcdarfsgegenständegeset-                  Arrakgeschmack;\nzes darf für Essenzen und Grundstoffe die                2. Spirituosen, zu deren Herstellung Essenzen,\nAngabe „mit natürlichem Aromastoff\" ver-                    die nicht ausschließlich Trinkbranntwein als\nwendet werden, wenn die Essenzen und                        Lösungsmittel enthalten, verwendet wurden;\nGrundstoffe ausschließlich aus in Absatz 1\ngenannten Stoffen hergestellt und ihnen                  3. süße alkoholfreie Erfrischungsgetränke, zu\nkeine anderen als die durch                                 deren Herstellung künstliche Essenzen oder\nEssenzen, die nicht ausschließlich Trink-\n1. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3                    branntwein als Lösungsmittel enthalten, ver-\nzugelassenen Stoffe,                                  wendet wurden; dies gilt nicht für künstliche\n2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3,                   Heiß- und Kaltgetränke sowie .Brausen;\nListe B Nr. 18 und 36 der Zusatzstoff-             4. Essig und Essigsäure, zu deren Herstellung\nZulassungsverordnung vom 20. Dezember                 künstliche Essenzen oder Essenzen, die nicht\n1977 (BGB!. l S. 2711) zugelassenen Kon-              ausschließlich Essig oder Essigsäure als Lö-\nservierung sst.offe,                                  sungsmittel enthalten, verwendet wurden;\n3. § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit An-                5. Essenzen, die Rizinusöl enthalten, und mit\nlage 5, Liste D Nr. 6 der Zusatzstoff-Zulas-          solchen Essenzen hergestellte Lebensmittel;\nsungsverordnung zugelassenen Antioxi-              6. Spirituosen mit Rum- oder Arrakgeschmack,\ndantien und\nzu deren Herstellung künstliche Essenzen ver-\n4. § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6                   wendet wurden, sofern sie nicht als „Kunst-\nListe A der Zusatzstoff-Zulassungsverord-              rum\" oder „Kunstarrak\" bezeichnet sind.\nnung zugelassenen Farbstoffe\nzugesetzt. sind.\"                                                                § 8\nGewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Ver-\nc) In Absatz 3 werden die Worte „mit natür-                  kehr gebracht werden:\nlichen Geruchs- und Geschmacksstoffen\"\ndurch die Worte „mit natürlichem Aroma-                  1. Essenzen, bei deren Destillation mit Trink-\nstoff\" ersetzt.                                             branntwein nicht ausschließlich Pflanzen,\nPflanzenteile oder Pflanzensäfte verwendet\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            wurden, wenn sie als „Destillat\" bezeichnet\nsind;\n,, (5) Lebensmittel mit einem Zusatz von als\n//künstlich\" zu bezeichnenden Essenzen oder             2. Essenzen, die nicht nur Auszüge aus Pflanzen,\nGrundstoffen sind durch die Angabe „künst-                  Pflanzenteilen oder Pflanzensäften sind, wenn\nlich aromatisiert\" oder „mit künstlichem ...                sie als „Extrakt\" oder „Auszug\" bezeichnet\ngeschmack\" kenntlich zu machen; dies gilt                   sind;\nauch für Lebensmittel, denen solche Lebens-              3. Essenzen, von denen mehr als 50 Gramm zur\nmittel zugesetzt sind.\"                                     Aromatisierung von 100 Kilogramm eines Le-\nbensmittels benötigt werden, wenn sie als\n,,Ammenkonzentrate\" bezeichnet sind;\n4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert.:\n4. Essenzen, die als Trägerstoff nicht ausschließ-\na) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort                      lich Speiseöle enthalten, wenn sie als //Back-\n„müssen\" die Worte „außer der in § 4 Abs. 1                 öl\" bezeichnet sind;\nvorgeschriebenen Kenntlichmachung\" einge-\n5. Lebensmittel, zu deren Herstellung Vanillin,\nfügt.\nkünstliche Vanille-Essenz oder Athylvanillin\nb) In Nummer 1 Buchstabe c, in Nummer 2                         verwendet wurde, wenn ihre Bezeichnung\nBuchstabe c und in Nummer 3 Buchstabe b                     einen Hinweis auf Vanille enthält; dies gilt\nwerden jeweils die Worte § 4 Abs. 1 und\"\n11                        nicht für die Angabe „mit Vanillege-\ngestrichen.                                                 schmack\".\"","2816                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n6. Die §§ 9 und lO werden gestrichen.                   8. In Anlage 1 Nr. 1 werden das Wort „Calmusöl\"\nund der nachfolgende Text gestrichen.\n7. § 12 erhilll folgende Fassung:\n9. Anlage 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n,, § 12\n„2. a) Chinarinde, Chinin und seine Salze bei\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des                  der Herstellung von Spirituosen (Höchst-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                     gehalt im verzehrt ertigen Getränk 300\nwird bestraft, wPr vorsätzlich oder fahrlässig                   Milligramm in einem Liter, berechnet als\n1. entgegen § 2 Abs. 1 in Anlage 1 Nr. 1 aufge-                  Chinin);\nführte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder                  bei der Herstellung alkoholfreier Er-\nderen Zubereitungen vr~rwendet oder zusetzt,                 frischungsgetränke (Höchstgehalt im ver-\n2. entgegen § 2 Abs. 2 in Anlage 1 Nr. 2 aufge-                  zehrt ertigen Getränk 85 Milligramm in\nführte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder                  einem Liter, berechnet als Chinin);\nderen Zubereitungen verwendet.                           b) Quassiaholz (Lignum Quassiae) bei der\nHerstellung von Spirituosen;\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegensti:indegesetzes wird bestraft,               c) Calmusöl bei der Herstellung von Spiri-\nwer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von                        tuosen (Höchstgehalt an Asaron im ver-\nLebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den                    zehrf ertigen Getränk 1 Milligramm in\nVerkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über                    einem Liter);\ndie in § 3 Abs. 1 oder 2 festgesetzten Höchst-                d) Cumarinhaltige Gräser wie Büffelgras\nmengen hinaus verwendet.                                         (Hierochlose australis) und Mariengras\n(Hierochlose Odorata) bei der Herstel-\n(3) Nach § 52-- Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\nlung von Wodka und Wodka Subrowka\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\n(Höchstgehalt an Cumarin im verzehr-\nwer Essenzen, Crundstoffe oder Lebensmittel\nfertigen Cetränk 10 Milligramm in einem\nnach § 3 Abs. 3 gewerbsmäßig in den Verkehr\nLiter)\".\nbringt, bei denen ein Cehalt an Zusatzstoffen\nentgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich       10. Anlage 2 erhält folgende Fassung:\ngemacht ist.                                             ,,Anlage 2 (zu§ 3 Abs. 1 und 3 und§ 4)\n(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-                                     Höchstmenge in einem\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,                                       Kilogramm des verzehr-\nwer Erzeugnisse                                                                      fertigen Lebensmittels\n1. mit einer nach § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 4 oder § 5\nÄthylvanillin                 250 Milligramm\nAbs. 4 zweiter Halbsatz verbotenen Angabe,\nAllylphenoxyacetat               2 Milligramm\n2. ohne die nach § 5 Abs. 4 erster Halbsatz oder\na-Amylzimtaldehyd                1 Milligramm\nAbs. 5 vorgeschriebene Kenntlichmachung\noder                                                 Anisylaceton                  25 Milligramm\n3. entgegen einem Verbot des § 7 oder des § 8            H ydroxyci tronellal\nl\ninsgesamt 25 Milli-\nH ydroxyci tronellal-      gramm,\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\ndiäthy lacetal             bezogen auf\n(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4 bezeich-         Hydroxycitronellal-        Hydroxycitronellal\nnete Handlung fahrlässig begeht, ha.ndelt nach           dimeth y lacetal\n§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-          6-Methylcumarin                30 Milligramm\nständegesetzes ordnungswidrig.                         , Methylheptincarbonat             4 Milligramm\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1           Moschus Ambret                   1 Milligramm\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-          ß-Naphthylmethyl-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig        keton                            5 Milligramm\n1. Behältnisse, die entgegen § 2 Abs. 3 nicht            2-Phenylpropional-\noder nicht ordnungsgemäß mit dem dort vor-           dehyd                            1 Milligramm\ngeschriPbenen Hinweis versehen sind,                 Piperonylisobutyrat              3 Milligramm\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Erzeugnisse nicht in Pak-         Propeny lguaethol              25 Milligramm\nkungen oder Behältnissen oder                        Resorcindimeth y 1-\n3. Erzeugnisse, die entgegen § 6 Abs. 2 nicht            ä ther                           5 Milligramm\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-         Vanillinacetat                 25 Milligramm\nkennzeichnet sind,\nAmmoniumchlorid\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"                     nur für Lakritzwaren           20 Cramm\".","Nr. 89    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                          2817\n1 l. Anlage 3 erhült folgende Fassung:                           L-Lysin\n,,Anlage 3 (zu§ 3 Abs. l)                                  L-Methionin\nGlycerin                                                   L-Pheny lalanin\nLecithin                                                   L-Serin\nMono- und Diglyceride der Speisefettsäuren                 L-Taurin\nGlycerinacetate                                            L-Threonin\n1,2-Propylenglykol                                         L-Valin\nÄthylcitrate                                            sowie die Natrium- und Kaliumverbindungen\nund die Hydrochloride dieser Aminosäuren.\nAthyllactat\nIsopropanol                                             Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen, berechnet\nals Aminosäure, darf in einem Kilogramm des\nBenzylalkohol                                           verzehrfertigen Erzeugnisses nicht mehr als ins-\nMono- und Diglyceride der Speisefettsäuren,             gesamt 500 Milligramm und nicht mehr als 300\nverestert mit                                           Milligramm je Zusatzstoff betragen.\na) Essigsäure\nb) Milchsäure                                        Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2)\nc) Citronensäure\nd) Weinsäure                                                                       Höchstmenge in einem\nKilogramm des verzehr-\nPektin, Alginsäure, Natriumalginat, Kalium-                                           fertigen Lebensmittels\nalginat und Calciumalginat\nGlutaminsäure            insgesamt 10 Gramm,\nCarrageen, Agar-Agar, Traganth, Gummi ara-\nbicum, Johannjsbrotkernmehl, Guarkernmehl,              Natriumglutamat          berechnet als Glutamin-\nKali umglutamat       } säure\nMethylcellulose\nCalcium- und Magnesiumstearat                           Inosinat                       500 Milligramm\n(Dinatriumverbin-\nNatrium-, Kalium- und Calciumacetat\ndung der Inosin-\nNatrium-, Kalium- und Calciumlactat                     5' -mono-phosphor-\nNatrium-, Kalium- und Calciumcitrat                     säure)\nNatrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesium-              Guanylat                       500 Milligramm\ncarbonat                                                (Dinatriumverbin-\nCarboxymethylcellulose zum Einkapseln von               dung der Guanosin-\nAromastoffen                                            5'-mono-phosphor-\nsäure)\nKolloide Kieselsäure zur Erhaltung der Riesel-\nMaltol                          10 Milligramm\nfähigkeit von pulverförmigen Essenzen bis zu\n50 Milligramm in einem Kilogramm des ver-               Äthylmaltol                     50 Milligramm\".\nzehrf ertigen Lebensmittels\nSorbit\".                                            13. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6; die Num-\nmer 8 wird mit dem zugehörigen Text gestrichen.\n12. Nach Anlage 3 werden folgende neue Anlagen\n4 und 5 eingefügt:\n,,Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2)\nArtikel 12\nL-Alanin\nVerordnung\nL-Arginin                                              über den Verkehr mit Essig und Essigsäure\nL-Asparaginsäure\nL-Ci trullin                                        Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und\nEssigsäure vom 25. April 1972 (BGBI. I S. 732), ge-\nL-Cystein                                        ändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1975\nL-Cystin                                         (BGBI. I S. 1281), wird wie folgt geändert:\nL-Glycin\n1. Die Dberschrift der Verordnung erhält folgende\nL-Histidin\nFassung:\nL-Isoleucin                                         „Verordnung über den Verkehr mit Essig und\nL-Leucin                                            Essigessenz\".","2818                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. § 1 erhlilt folgende Fc1ssung:                            2. Essig aus Essigsäure als „Essig aus Essig-\nsäure\"; Essig aus Essigessenz als „Essig aus\n,,§ 1\nEssigessenz\";\n(1) Essig im Sinne dieser Verordnung ist das\n3. mit Essigessenz oder Essig aus Essigessenz ver-\nErzeugnis, das in 100 Millilitern mindestens\nmischter Gärungsessig als „Essig\" mit dem\n5 Gramm und höchstens 15,5 Gramm Säure, be-\nHinweis „hergestellt unter Zusatz von Essig-\nrechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält und\nessenz\".\nhergestellt ist\n1. durch Ess.iggänmg aus weingeisthaltigen Flüs-             (2) Essigessenz darf gewerbsmäßig nur in den\nsigkeiten, auch untc~r Verdünnen mit Wasser         Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche\n(Gärungsessig),                                      gekennzeichnet ist.\n2. durch Verdünnen von Essigsäure oder Essig-                (3) Der Gehalt an Essigsäure und anderen Säu-\nessenz mit Wasser oder                              ren, die den verwendeten Ausgangs- oder Roh-\nstoffen oder erlaubten Zusätzen entstammen (Ge-\n3. durch Vermischen von Gärungsessig mit Essig-\nsamtsäuregehalt), ist, berechnet als wasserfreie\nsäure, Essigessenz oder Ess.ig aus Essigessenz.\nEssigsäure, bei Essig in Gramm je 100 Milliliter,\n(2) Essigessenz im Sinne dieser Verordnung ist        bei Essigessenz in Gramm je 100 Gramm mit den\ngereinigte, mit Wasser verdünnte Essigsäure, die         Worten ,, ... 0/o Säure\" anzugeben.\nin 100 Gramm mehr als 15,2 Gramm (15,5 Gramm\n(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3\nje 100 Milliliter), jedoch höchstens 25 Gramm\nsind in deutscher Sprache und in deutlich sicht-\nwasserfreie Essigs~iure enthält.\nbarer, leicht lesbarer Schrift auf oder an den Be-\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für Weinessig;        hältnissen vorzunehmen.\"\ner unterliegt den einschlägigen weinrechtlichen\nBestimmungen.     11\n7. § 5 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5\n3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-\n,, § l a\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\n(1) Für Essig und Essigessenz, die an weiter-         wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht\nverarbeitende Betriebe abgegeben werden, wird            vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behält-\nSaccharin (Benzoesäuresulfimid und seine Na-             nissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis\ntrium-, Kalium- und Calciumverbindungen) als             in den Verkehr bringt.\nZusatzstoff zugelassen.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\n(2) Der Zusatz von Saccharin ist in Verbindung        und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nmit der Bezeichnung des Erzeugnisses durch die           wer entgegen § 1 a Abs. 2 Essig oder Essigessenz,\nWorte „mit Süßstoff Saccharin\" kenntlich zu              bei denen ein Gehalt an Saccharin nicht oder\nmachen.\"                                                 nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich\ngemacht ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\n4. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-\n„Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm         und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nSäure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, ent-        wer entgegen § 4 Essig oder Essigessenz, die\nhält, und Essigessenz dürfen gewerbsmäßig nur            nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nin verschlossenen Behältnissen in den Verkehr            gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Ver-\ngebracht werden, die den zu erwartenden Be-              kehr bringt.\nanspruchungen sicher widerstehen und aus Werk-              (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-\nstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht      nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach\nangegriffen werden und mit ihr nicht in gefähr-          § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nlicher Weise reagieren.    11\nständegesetzes ordnungswidrig.   11\n5. § 3 wird gestrichen.\nArtikel 13\n6. § 4 erhält folgende Fassung:                                        Verordnung über Kunsthonig\n,,§ 4\nDie Verordnung über Kunsthonig in der im Bun-\n(1) Essig darf gewerbsmäßig nur in den Ver-        desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-\nkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekenn-       4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\nzeichnet ist:                                         durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. Mai 1975\n1_'.\"\"Gärungsessig als „Essig\" in Verbindung mit      (BGBI. I S. 1281), tritt am 31. Dezember 1977 außer\nder Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe;           Kraft.","Nr. gg    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                     2819\nArtikel 14                          (2) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen\nBerlin-Klausel                     1. Zusatzstoffe beim Herstellen und Behandeln von\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-       Lebensmitteln noch nach Maßgabe der bisher gel-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des         tenden Vorschriften verwendet werden,\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts      2. Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-\nvom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) und § 84 des        nung unterliegen, noch nach Maßgabe der bisher\nBundesseuchengesetzes auch im Land Berlin.                geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht\nwerden.\nArtikel 15                          (3) Kaffee und Kaffee-Extrakt dürfen noch bis\nzum 31. Dezember 1980 nach Maßgabe der bisher\nInkrafttreten\ngeltenden Vorschriften als „koffeinarm\" oder „koffe-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in    infrei\" bezeichnet und mit diesen Bezeichnungen in\nKraft.                                                den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber        ·"]}