{"id":"bgbl1-1977-89-11","kind":"bgbl1","year":1977,"number":89,"date":"1977-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/89#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-89-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_89.pdf#page=45","order":11,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":2793,"pdf_page":45,"num_pages":9,"content":["Nr. 89 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                       2793\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Diätverordnung\nVom 20. Dezember 1971\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1,           b) in Absatz 2 werden die Wor~e „fremder\nAbs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 16                    Stoffe\" durch die Worte „von Zusatzstoffen\"\nAbs. 1 Satz 2 und § 19 Nr. 1 und 4 Buchstaben a                      ersetzt.\nund b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946)         4. Die §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung:\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern für\n,,§ 6\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-                     (1) Für diätetische Lebensmittel, ausgenom-\nordnet:                                                         men Lebensmittel für Säuglinge und diätetische\nLebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder,\nArtikel 1                             werden folgende Stoffe als Zusatzstoffe zuge-\nlassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem\nDi.e Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-              technologischen Zweck zu dienen:\nmachung vom 24. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2687),                 1. di'e durch die §§ 3 und 4 der Zusatzstoff-\nzuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom                      Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe,\n9. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2569), wird wie folgt                  die nach der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\ngeändert:                                                           nung keiner Kenntlichmachung bedürfen,\n2. die für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   und Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Ka-\nkao und Kakaoerzeugnisse sowie Speiseeis\na) Die Worte „Zulassung fremder Stoffe\" wer-\ndurch die Rechtsverordnungen für diese Le-\nden durch die Worte „Zulassung von Zusatz-\nstoffen\",                                                 bensmittel zugelassenen Stoffe, die nach den\ngenannten Verordnungen keiner Kenntlich-\nb) die Worte „Kenntlichmachung fremder                          machung bedürfen,\nStoffe\" werden durch die Worte „Kenntlich-            3. die in Anlage 1 Liste A aufgeführten Stoffe.\nmachung von Zusatzstoffen\" ersetzt.\nDie Zulassung nach Satz 1 gilt, sofern in den\ndort genannten Verordnungen oder in Anlage 1\n2. In der Uberschrift des Zweiten Abschnittes wer-             Liste A bestimmte Verwendungszwecke ange-\nden die Worte „fremder Stoffe\" durch die Worte              geben sind, nur für diese Verwendungszwecke.\n11 von Zusatzstoffen\" ersetzt.                             Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in den\ngenannten Verordnungen und Anlage 1 Liste A\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                angegebenen Höchstmengen nicht überschrei-\nten.\na) In Absatz 1 werden\n(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nII\naa) die Worte „fremden Stoffe          durch das      und 2 gilt nicht für Zusatzstoffe, die in An-~\nWort „Zusatzstoffe\" ersetzt;                     lage 1 a aufgeführt sind.\nbb) folgender Satz angefügt:                             (3) Für Lebensmittel für Säuglinge und diäte-\n,,Abweichend von § 13 Abs. 1 der Zu-             tische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-\nsatzstoff-Zulassungsverordnung vom 20.           kinder werden die in Anlage 1 Liste B aufge-\nDezember 1977 (BGBI. I S. 2711) dürfen           führten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu\nLebensmittel mit einem zulässigen Ge-            bestimmt sind, einem technologischen Zweck\nhalt an Zusatzstoffen zur Herstellung            zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern dort be-\ndiätetischer Lebensmittel nur verwendet          stimmte Verwendungszwecke angegeben sind,\nwerden, wenn die Zusatzstoffe auch für           nur für diese Verwendungszwecke. Der Gehalt\ndas betreffende diätetische Lebensmittel         an den Zusatzstoffen darf die in Anlage 1 Liste B\nnach dieser Verordnung zugelassen                angegebenen Höchstmengen nicht überschrei-\nsind. u;                                         ten.","2794                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 7                           Stoffen, sofern in Anlage 1 Liste A eine be-\nstimmte Angabe für die Kenntlichmachung vor-\nFür diäleliscbe Lebensmittel werden die in            geschrieben ist, mit dieser Angabe kenntlich\nAnlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen,             zu machen.\nsofern sie dazu bestimmt sind, einem diäte-\ntischen Zweck oder als Vitaminzusätze zu die-                   (2) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach\nnen. Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 be-            den §§ 1 bis 10 zugelassene Zusatzstoffe zuge-\n,.stimmte Verwendungszwecke angegeben sind,                 setzt worden sind, ist der Gehalt an diesen\nnur für diese Verwendungszwecke. Der Gehalt                Stoffen vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2\nan den Zusatzstoffen darf die dort angegebenen             durch Angabe der chemischen Bezeichnung und\nHöchstmengen nicht überschreiten.\"                         der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm\ndes Lebensmittels, kenntlich zu machen, soweit\nnicht in den §§ 16 bis 18 etwas anderes bestimmt\n5. In § 8 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.                       ist. Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker\ngilt hinsichtlich der Kenntlichmachung des Ge-\n6. Hinter § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:                  haltes an den Zuckeraustauschstoffen Mannit,\nSorbit oder Xylit§ 20 Abs. 1.\n,,§ 8 a\n(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des\nFür diätetische Lebensmittel, die für Diabetiker\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nbestimmt sind, wird der Zusatz von Mannit, Sor-\nbesteht bei nach § 6 zugelassenen Stoffen in\nbit und Xylit als Zuckeraustauschstoff zugelas-\nanderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen\nsen.\"\nnicht die Verpflichtung, einen Gehalt an diesen\nStoffen kenntlich zu machen. Das gleiche gilt\n7. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „fremden Stoffe\"             für die in Anlage 2 Teil IV a Nr. 1 und 2 genann-\ndurch das Wort „Zusatzstoffe\" ersetzt.                     ten Stoffe, sofern diese zu anderen als diäte-\ntischen Zwecken zugesetzt werden; § 2 der Ver-\n8. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                        ordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n,, (4) Jodiertes Speisesalz muß in einem Kilo-           mer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fas-\ngramm einschließlich eines natürlichen Gehaltes             sung, zuletzt geändert durch die Verordnung\nmindestens 3 Milligramm Jod enthalten.\"                    vom 9. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2574) bleibt\nunberührt.\"\n9. In § 13 Abs. 4 werden die Worte „fremden\nStoffe\" durch das Wort „Zusatzstoffe\" ersetzt.         13. In § 17 werden die Worte „fremde Stoffe\" und\n,,fremden Stoffen\" jeweils durch das Wort „Zu-\n10. § 14 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                  satzstoffe\" ersetzt.\n„2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm im\nKilogramm, bezogen auf das verzehrfertige       14. In § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nErzeugnis, nicht überschreiten; davon ab-             ,, (4) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabeti-\nweichend können bis zum 31. Dezember 1980           ker, welche die Zuckeraustauschstoffe Mannit,\nErzeugnisse mit einem überwiegenden Anteil          Sorbit und Xylit in einer Gesamtmenge von\nan Möhren oder Blattgemüse, deren Gehalt            mehr als 10 Hundertteilen enthalten, ist zusätz-\nan Nitrat 250 Milligramm im Kilogramm\nlich der Hinweis „kann bei übermäßigem Ver-\nüberschreitet, aber nicht mehr als 400 Milli-\nzehr abführend wirken\" erforderlich.\"\ngramm im Kilogramm, bezogen auf das ver-\nzehrfertige Erzeugnis, beträgt, in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn sie mit den          15. § 21 wird gestrichen.\nWorten „nicht für Säuglinge in den ersten\n4 Lebensmonaten verwenden\" gekennzeich-         16. In § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nnet sind; bei Möhrensäften und Möhren-\nzubereitungen können anstelle dieser Kenn-          „Bei den Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit\nzeichnung die Worte „nicht mehr als                 und Xylit ist zusätzlich der Hinweis „kann bei\n50 Gramm täglich\" angegeben werden;\".               übermäßigem Verzehr abführend wirken\" erfor-\nderlich.\"\n11. In der Uberschrift vor § 15 werden die Worte\n,,fremder Stoffe\" durch die Worte „von Zusatz-         17. § 25 wird wie folgt geändert:\nstoffen\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden\n12. § 15 erhält folgende Fassung:                                     aa) nach der Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Satz 2\nund Abs. 5,\" die Angabe ,,§ 14 Abs. 1\n,,§ 15                                      Nr. 2,\" eingefügt;\n(1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach              bb) die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 und 3, § 21\"\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3 zugelassene Zusatzstoffe zuge-                       durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 1, 3 und 4\"\nsetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen                            ersetzt;","Nr. 89 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                       ;:!795\nb) in Absatz 2 werden                                         § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2\naa) nach den Worten ,,§ 15 Abs. 1 und 2\"               oder § 10 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen\ndie Worte „Salz 1\" gestrichen und                 hinaus verwendet.\nbb) die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3,                 (4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\n§ 20 Abs. l und § 21\" durch die Angabe            und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\n,,§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 20 Abs. 1         wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in\nund 4\" ersetzt;                                   den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an\nZusatzstoffen entgegen § 15 Abs. 1 oder 2, § 16\nc) Absatz 3 Satz 3 erhi:ill folgende Fassung:                 Abs. 1 oder 3, § 17 Satz 1 oder § 18 Satz 1 in\n„Gegenüber Verbrauchern, die in eine Anstalt           Verbindung mit § 25 nicht oder nicht in der\noder in eine ähnliche Einrichtung aufgenom-            vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.\nmen sjnd, in der die Verpflegung ärztlicher\n(5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-\nUberwachung 1mterliegt, genügt es, wenn\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\ndie Angaben in einer dem verantwortlichen\nwer\nArzt und auf Verlangen dem Verpflegungs-\nteilnehmer zur Einsichtnahme zugänglichen              1. Lebensmittel mit einem Hinweis auf einen\nAufzeichnung enthalten sind; bei der Abgabe                 diätetischen Zweck ohne die nach § 2 Abs. 1\nvon Speisen und Getränken als Truppen-                      in Verbindung mit § 25 vorgeschriebenen\noder L1zarettverpflegung der Bundeswehr                    Angaben,\noder als Gemeinschaflsverpflegung des Bun-             2. Lebensmittel, die nicht diätetische Lebens-\ndesgrenzschutzes genügt es, wenn die Kennt-                mittel sind, entgegen § 3 unter Verwendung\nlichmachung in einer formlosen Aufzeich-                    von    unzulässigen   Bezeichnungen,     Auf-\nnung erfolgt, in die auf Verlangen dem                     machungen oder Angaben,\nTruppenarzt, den nach § 40 Abs. 2 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zu-              3. jodiertes Speisesalz mit einem geringeren als\nständigen Stellen und Sachverständigen der                 dem nach § 10 Abs. 4 erforderlichen Gehalt\nBundeswehr oder dem Bundesgrenzschutzarzt                  an Jod,\nsowie auf Verlangen den Verpflegungsteil-               4. Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn-\nnehmern Einsicht zu gewähren ist; einer                    zeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4\nAngabe nach § 2 Abs. 1 bedarf es in diesen                 oder\nFällen nicht.\"\n5. Lebensmittel ohne die nach§ 13 Abs. 1 Satz 2\noder Abs. 5, § 14 a Abs. 2 Nr. 1 oder § 24\n18. In § 26 werden die Absätze 2 bis 5 durch fol-                     in Verbindung mit § 25 vorgeschriebenen\ngende Absätze ersetzt:                                            Angaben                          ·\n,, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-             gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nwer                                                              (6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 be-\nzeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt\n1. jodiertes Speisesalz ohne die nach § 11 er-                nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nforderliche Genehmigung herstellt oder                  gegenständegesetzes ordnungswidrig.\n2. Lebensmittel ohne den nach § 14 a Abs. 2\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\nNr. 2, § 20 Abs. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 3,\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nAbs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 oder § 23\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nAbs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Warnhinweis\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.                     lässig\n1. entgegen § 4 Abs. 1 diätetische Lebensmittel\n(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-\nnicht in Packungen oder Behältnissen abgibt,\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nwer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von                     2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr\ndiätetischen Lebensmitteln, die dazu bestimmt                     bringt, die entgegen § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1,\nsind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zu-                      § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1\nsatzstoffe über die in § 6 Abs. 1 in Verbindung                   oder § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 in\nmit den dort genannten Verordnungen oder                          Verbindung mit § 25 nicht oder nicht in der\nAnlage 1 Liste A, § 6 Abs. 3 in Verbindung mit                    vorgeschriebenen     Weise    gekennzeichnet\nAnlage 1 Liste B, § 7 in Verbindung mit Anlage 2,                 sind.\"","2796                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n19. Anlaqe 1 erhült folqende Fassung:\nAnlage 1\nzu § 6 Abs. 1 und 3\nFür diätetische Lebensmittel\nzu technologischen Zwecken zugelassene Zusatzstoffe\nListe A (§ 6 Abs. 1 Nr. 3)\nI.\nNr.              Stoff           1  EWG-    1    Verwendungszweck            Höchstmengen         1 Kenntlidimachung\nNummer\n1\nSorbinsäure                  E 200     a) für Süßstofflösungen   Zusatzmenge:\nNatriumsorbat                E 201         mi1t einem Wasser-    a) bis zu 0,5 Gramm,\ngehalt von mehr als      berechnet als Sorbin-\nKaliumsorbat                 E 202\n75 vom Hundert           säure, auf ein Kilo-\nCalciumsorbal                E 203\nb) für     brennwertver-     gramm\nminderte Marmela-     b) bis zu 0,8 Gramm,         b) ,,mit Konser-\nden,      Konfitüren,    berechnet als Sorbin-        vierungsstoff\nObstgelees und ähn-      säure, auf ein Kilo-         Sorbinsäure\"\nliehe Erzeugnisse        gramm\n2    Propionsäure                 E 280     für Schnittbrot und       Zusatzmenge:                 ,,mit Konservie-\nNatriumpropionat             E 281     brennwertvermindertes     bis zu 3 Gramm, be-          rungsstoff\nBrot                      rechnet als Propion-         Propionsäure\"\nKaliumpropionat              E 283\nCalciumpropionat             E 282                               säure, auf ein Kilo-\ngramm\n3    Schwefeldioxid               E 220                               beim Inverkehrbringen\nNatriumsulfH                 E 221                               des Lebensmititels Rest-\nmenge nicht mehr als\nNatriumhydrogensulfit        E 222\n10 Milligramm, berech-\nNatriumdisulfit              E 223                               net als Schwefeldioxid,\nKaliumdisulfit               E 224                               auf ein Kilogramm\nCalciumsulfit                E 226\nCalciumhydrogensulfit        E 227\n4    beta-Apo-8' -Carotinal       E 160 e                                                          „mit Farbstoff\"\n(C30)\nbeta-Apo-8'-Carotin-         E 160 f\nsäure (C 30)-äthylester\nKryptoxanthin                E 161 c\n5    Alginsäure                   E 400     zur Herstellung von diä-  Zusatzmenge:                 ,,mit Bindemittel\"\nNatriumalginat               E 401     tetischen    Milchmisch-  insgesamt bis zu 5           oder durch Be-\nerzeugnissen              Gramm auf ein Kilo-          zeichnung der\nKaliumalginait               E402\ngramm                        jeweils verwen-\nCalciumalginat               E404                                                             deten Stoffe\nAgar-Agar                    E406\nCarrageen (Carrage-          E 407\nnine, Carragenate)\nJohannis brotkernmehl        E 410\nGuarkernmehl                 E 412\n(Guar-Gummi)\nTraganth                     E 413\nGummi arabicum               E414\nPektine                      E440\nMethylcellulose              E 461\nCarboxymethylcellu-          E 466\nlose\n(Natriumsalz des\nCellulosecarboxy-\nmethyläthers)","Nr. B9     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                            2797\nNr. 1\nStoff           1 N~:~~r I     Verwendungszweck            Höchstmengen        1 Kennt!idimad!ung\n6    Kalitims(>rbat               E 202   zur    Behandlung      der der Gehalt, berechnet       „ Oberfläche mit\nOberfläche von ganzen     als Sorbinsäure, darf      Sorbat behandelt\"\nRohwürsten zur Hem-        nicht mehr als 1 500\nmung von Schimmel-         Milligramm auf ein Ki-\npilzwachstum               logramm in Proben von\nnicht mehr als 15 Milli-\nmeter Oberflächentiefe\nbetragen\nII.\nGlycerinester                         als Lösungsmittel und\nder Essigsäure                    Trägerstoffe für Essen-\nCalciumcarbonat              E 170   zen\nMagnesiumcarbona t\nAlginsäure                   E 400\nNatriumalginat               E 401\nKaliumalginat                E402\nCalci umalgina t             E404\nAgar-Agar                    E406\nCarrageen (Carra-            E 407\ngenine, Carragena,te)\nJ ohannisbrotkernmehl        E 410\nGuarkernmehl                 E 412\n(Guar-Gummi)\nTraganth                     E 413\nMannit                       E 421\nPektine                      E440\nPropylenglykol\n2    Glycerin                     E 422   a) zur Vermischung mit\nSorbit                       E 420       nicht zulassungsbe-\ndürftigen     antioxy-\ndierend wirkenden\nStoffen\nb) als      Lösungsmittel\nund Trägerstoffe für\nEssenzen\n3    Verbindungen der                     zur Vermischung mit\nL-Ascorbinsäure mit               Stoffen von Teil I Nr. 4\nden unverzweigten\nFettsäuren der\nKohlenstoffzahlen\nC14, Cm und Cis","2798                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nLislü B (§ 6 Abs. 3)\nNr.              Stoff           EWG-1\nNummer\nVerwendungszweck            Höchstmengen        1 Kenntlichmachung\n1                         1\nNatriumhydrogcn-\ncarbonat\nNatriumcarbonat\nKaliumhydrogen-\ncarbonat\nKaliumcarbonat\nCalciumhydrogen-\ncarbonat\nCalcium ca rbon a'l       E 170\n2    Natriumcilrale            E 331                            siehe Nr. 11\nKaliurnoitrate            E332\nCalciumcitrate            E333\n3    6-Palmitoyl-L-            E304                             Zusatzmenge:\nasc:orbinsäure                                          bis zu 200 Milligramm\nauf ein Kilogramm Fett\ndes Lebensmittels\n4    N atrium-L-asc:orbat      E 301\nKalium-L-ascorbat\n5    Mono- und Diglyceride     E471                             Zusatzmenge:\nder Speisefettsäuren                                    bis zu 3 Gramm auf ein\nKilogramm des verzehr-\nfertigen Erzeugnisses\n6    Lezithine                 E322                             Zusatzmenge:\nbis zu 5 Gramm auf ein\nKilogramm des verzehr-\nfertigen Erzeugnisses\n'1   Acetyliertes Distärke-    E 1414  nicht für Erzeugnisse    Zusatzmenge:\nphosphat                       auf Getreidegrundlage    a} bei      Säuglingsfla-\nschennahrung bis zu\n5 Gramm im Liter\ndes verzehrfertigen\nErzeugnisses\nb) bei anderen Erzeug-\nnissen bis zu 50\nGramm auf ein Kilo-\ngramm des verzehr-\nfertigen Erzeugnis-\nses\n8    Aceityliertes             E 1422  nicht für Säuglings-     Zusatzmenge:\nDistärkea<lipat                flaschennahrung und Er-  allein oder mit Nr. 7\nzeugnisse auf Getreide-  bis zu 50 Gramm auf\ngrundlage                ein Kilogramm des ver-\nzehrfertigen Erzeugnis-\nses\n9    Pektine                   E 440   nicht für Säuglings-     Zusatzmenge:\nflaschennahrung und Er-  bis zu 10 Gramm auf ein\nzeugnisse auf Getreide-  Kilogramm des verzehr-\ngrundlage                fertigen Erzeugnisses","Nr. B9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                          2799\nNr.                Stoff                EWG-1      Verwendungszweck              Höchstmengen      1 Kenntlichmachung\n1                                Nummer\n1\n10      Johann isbrotk ernmehl         E 410   nicht    für   Säuglings-  Zusatzmenge:\nflaschennahrung            bis zu 1 Gramm auf ein\nKilogramm des verzehr-\nfertigen Erzeugnisses\nu       Natriumacetat                          als Kutterhilfsmittel bei  Zusatzmenge:\nKaliumacetat                   E 261   nicht schlachtwarmem       insgesamt bis zu 0,3\nFleisch, das unter Zu-     vom Hundert, bezogen\nNatriumdi,acetat               E 262\nsatz von Trinkwasser       auf    die   verwendete\nNatriumlactat                  E 325   oder Eis fein zerkleinert  Fleisch- und Fettmenge\nKaliumlactat                   E326    wird und be,i dem das\nNatriumtartrate                E 335   hierbei aufgeschlossene\nKaliumtartmte                          Muskeleiwern bei Hitze-\nE 336\nbehandlung zusammen-\nKalium-Natriumtartrat          E 337   hängend koaguliert und\nNatriumcitrate                 E 331   den damit hergestellten\nKali umci tra te              E 332    Erzeugnissen     Schnitt-\nfestigkeit verleiht; der\npH-Wert der Stoffe oder\nihrer     Vermischungen,\ngemessen      in    einer\n0,50/oigen wäßrigen Lö-\nsung, darf 7,3 nicht\nübersteigen\n12      Die in Lis,te A Teil I                 zur Behandlung von         Res,tmenge nicht mehr\nNr. 3 genannten Stoffe                 Stärke und modifizierter   als 10 Milligramm, be-\nStärke                     rechnet als Schwefel-\ndioxid, auf ein Kilo-\ngramm\n20. Hinter Anlage 1 wird folgende Anlage 1 a eingefügt:\nAnlage 1 a\nzu§ 6 Abs. 2\nZusatzstoffe, die nach § 6 Abs. 2 für diäteUsche Lebensmittel\nzu technologischen Zwecken nicht verwendet werden dürfen\n1. Natrium-Verbindungen für Lebensmittel für Natriumempfindliche\n2. Hirschhornsalz für Lebensmittel für Natriumempfindliche\n3. Talcum\n4. Candelillawachs\nCarnaubawachs\nSpermöl\nWalrat\n5. Benzoeharz\nSandarakharz\nSchellack\nMastix\n6. Orthophosphorsäure                                    E 338\n7. Propylenglykolalginat                                 E 405\".","2800                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n21. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,Für diätetische Lebensmittel zu diätetischen Zwecken oder als Vitaminzusätze zugelassene Zusatz-\nstoffe\".\nb) Teil I wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c bis e ersetzt:\n,,c) Gummi arabicum;\nd) Agar-Agar, Alginsäure sowie deren Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen, Carrageen\n(Carragenine, Carragenate), Guarkernmehl, Johannisbrotkernmehl und Traganth bis zu ins-\ngesamt 20 Gramm in einem Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses;\ne) Pektine bis zu 30 Gramm in einem Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses;\"\nbb) folgender Satz wird angefügt:\n,,Nummer 1 Buchstabe c bis e gilt nicht für Lebensmittel für Säuglinge und diätetische Lebens-\nmittel im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 für Säuglinge oder Kleinkinder.\"\nc) Folgende Teile IV a und IV b werden angefügt:\n\"IVa\nVitaminzusätze zu diätetischen Lebensmitteln,\nansw~nomrnen Lebensmittel für Säuglinge und diätetische Lebensmittel für Säuglinge\noder Kleinkinder\nNr.  1\nStoff                      Verwendungszweck                      Höchstmengen\nNatrium-L-ascorbat (E 301)\nKalium-L-ascorbat\nCalcium-L-ascorbat (E 302)\n6-Palrnitoyl-L-ascorbinsäure (E 304)\nThiamin-chlorid-hydrochlorid\nThiamin-nitrat\nRiboflavin-5-phosphat-Natrium\nPyridoxin-hydrochlorid\nNatrium-D-pantothenat\nCalcium-D-pantothenat\n2     alpha-, beta-Tocopherylacetat\nalpha-, beta-Tocopherylsuccinat\n3     Vitamin A-acetat                     a) für Margarine und Halbfett-  Zusatzmenge:\nVitamin A-palmitat                      margarine                    a) insgesamt bis zu 10 Milligramm\nb) füt Nährstoffkonzentrate zur    pro Kilogramm, berechnet als Re-\nErnährung bei Vitamin A-        tinol\nMangelerscheinungen\nc) für Lebensmittel, die zur    c) insgesamt bis zu 0,9 Milligramm\nVerwendung als Mahlzeit         pro Mahlzeit und bis zu 1,8 Milli-\noder anstelle einer Mahlzeit    gramm bei Tagesrationen, berech-\nfür Dbergewichtige bestimmt     net als Retinol\nsind\n4     Ergocalciforol                       a) wie Nr. 3 a)                 Zusatzmenge:\nCholecalciferol                      b) wie Nr. 3 c)                 a) insgesamt bis zu 25 Mikrogramm\nCholecalciferol-Cholesterin                                             pro Kilogramm, berechnet als Cal-\nciferol\nb) insgesamt bis zu 1,6 Mikrogramm\npro Mahlzeit und bis zu 5 Mikro-\ngram~ bei Tagesrationen, berech-\nnet als Calciferol","Nr. 89    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                             2801\nIVb\nVitaminzusätze zu Lebensmitteln für Säuglinge\nund diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder\nNr.  1\nStoff                         Verwendungszweck                       Höchstmengen\nIn Teil IV a Nr. 1 genannte Stoffe\n2     alpha-, IH!l.a-Tocopherylacetat\n3     alphc1-, lwl.a-Tocopherylsuccinat                                        Zusatzmenge:\nfür Säuglingsflaschennahrung bis zu\n50 Milligramm in einem Liter des\nverzehrt ertigen Erzeugnisses\n4     Vitamin J\\-uceti.il                    a) für Säuglings-                 Zusatzmenge:\nVitamin J\\-palmitat                        flaschennahrung               a) insgesamt bis zu 1,2 Milligramm\nb) für Erzeugnisse auf Getreide-     im Liter des verzehrfertigen Er-\ngrundlage                        zeugnisses, berechnet als Retinol\n5     Ergocalciferol                         für Säuglingsflaschennahrung      Zusatzmenge:\nCh olecalciferol                                                         insgesamt bis zu 15 Mikrogramm im\nCholecalciferol-Cholesterin                                              Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses,\nberechnet als Calciferol\".\n22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 3\na) In der Uberschrift werden die Worte „fremde               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nStoffe\" durch die Worte „Zusatzstoffe\" er-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des\nsetzt;\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nb) in Nummer 1 wird am Ende das Wort „Glu-                vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land\ntaminsäure;\" angefügt;                                Berlin.\nc) in Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt;\nArtikel 4\nd) folgende Nummer 4 wird angefügt:\n,,4. Kaliumguanylat und Kaliuminosinat.\"                 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nsatzes 2 am 1. Januar 1978 in Kraft.\n23. Anlage 5 wird gestrichen.\n(2) Artikel 1 Nr. 10 tritt am 1. Januar 1979, Arti-\nkel 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 2\n(3) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen Zusatzstoffe\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge- .\nsundheit kann den Wortlaut der Diätverordnung                  beim  Herstellen  und   Behandeln    von  Lebensmitteln\nin der durch diese Verordnung geänderten Fassung              noch   nach  Maßgabe   der  bisher  geltenden  Vorschrif-\nim Bundesgesetzblatt bekannt.machen. Er kann da- ten verwendet und so hergestellte oder behandelte\nbei die Paragraphen und deren Untergliederungen Lebensmittel noch mit einer Kenntlichmachung\nmit neuen durchlaufenden Ordnungszahlen verse- nach den bisher geltenden Vorschriften in den Ver-\nhen.                                                           kehr gebracht werden.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}