{"id":"bgbl1-1977-89-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":89,"date":"1977-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/89#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_89.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung energierechtlicher Vorschriften","law_date":"1977-12-19T00:00:00Z","page":2750,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2750                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz\nzur Änderung energierechtlicher Vorschriften\nVom 19. Dezember 1977\nDer Bundestög hat das folgende Gesetz beschlos-               jedoch bis zum 31. Dezember 1987, durch Zu-\nsen:                                                             schüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und\nder sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richt-\nArtikel 1                              linien des Bundesministers für Wirtschaft.\nÄnderung des Dritten Verstromungsgesetzes                      Beim Einsatz von Braunkohle mit einem Ge-\nhalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der\nDas Dritte Verstromungsgesetz vom 13. Dezem-                  Asche von über 2 · vom Hundert, der durch\nber 1974 (BGBl. I S. 3473), zuletzt geändert durch Ge-           Beimischung von Braunkohle aus derselben\nsetz vom 29. März 1976 (BGBI. I S. 749), wird wie                Lagerstätte nicht vermindert werden kann, er-\nfolgt geändert:                                                  folgt der Mehrkostenausgleich jedoch nur in\nHöhe der sonstigen Betriebsmehrkosten; Ab-\n1. § 1 erhält folgende Fössung:                                  satz 6 ist entsprechend anzuwenden. Wird mit\ndem Bau dieser Kraftwerke bis zum 31. De-\n,,§ l                             zember 1981 begonnen, kann zusätzlich ein\nBestimmung des Steinkohleneinsatzes                 Zuschuß zu den Investitionskosten in Höhe\nvon 180 Deutsche Mark je Kilowatt installier-\nIm Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsver-\nter Kraftwerksleistung gewährt werden; für\nsorgung soll der Anteil der Gemeinschaftskohle\nHeizkraftwerke und solche Kraftwerke, die\nan der Erzeugung von elektrischer Energie und\nfür den Einsatz von Steinkohle mit einem An-\nFernwärme in Kraftwerken im Geltungsbereich\nteil flüchtiger Bestandteile von weniger als\ndieses Gesetzes in einer Höhe erhalten werden,\n15 vom Hundert (niederflüchtige Steinkohle)\ndie im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1987 eine\nganz oder teilweise ausgelegt werden, kann\nAbnahme deutscher Steinkohle durch die Elektri-\nder Zuschuß um einen Zuschlag bis zur Jiöhe\nzitätswirtschaft von jährlich 33 Millionen Tonnen\nder zusätzlichen Investitionskosten angehoben\nSteinkohleneinheiten (SKE) gewährleistet; dabei\nwerden. Der Bau gilt als begonnen, wenn von\nwird ein durchschnittlicher jährlicher Zuwachs der\ndem Unternehmen ein wesentlicher Anlageteil\nnutzbaren Stromabgabe in der öffentlichen Elek-\n(Kessel, Turbine oder Generator) in Auftrag\ntrizitätsversorgung von mindestens 5 vom Hun-\ngegeben worden ist. Die Zuschüsse nach den\ndert in den Jahren 1978 bis 1982 und von min-\nSätzen 1 bis 3 werden grundsätzlich nur ge-\ndestens 4 vom Hundert in den Jahren 1983 bis\nwährt, wenn das Kraftwerk vom Betriebsbe-\n1987 vorausgesetzt.\"\nginn 'an bis zum Ende des zehnten Betriebs-\njahres, mindestens jedoch bis zum 31. Dezem-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nber 1987, ausschließlich mit Gemeinschafts-\na) Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 a wird folgende                 kohle betrieben wird; dabei muß die auf die\nNummer 3 b eingefügt:                                     Nettoleistung bezogene Ausnutzungsdauer des\n,,3 b. Zuschüsse für einen Bezug von Gemein-              Kraftwerks in den einzelnen Betriebsjahren\nschaftskohle nach § 3 b\".                        des Zuschußzeitraums durchschnittlich grund-\nsätzlich mindestens 3 000 Stunden und kalen-\nb) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „1980\" durch\nderjährlich mindestens 2 200 Stunden betra-\ndie Jahreszahl „1987\" ersetzt.\ngen. Der Gewährung der Zuschüsse steht es\nc) In Absatz 7 Satz l wird die Zahl „200\" durch               nicht entgegen, daß neben Gemeinschaftskohle\ndie Zahl „500\" ersetzt.                                   auch Müll oder sonstige Abfälle verbrannt\noder in einem technisch unvermeidbaren Maße\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                  zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in der                vorübergehend ausschließlich aus Gründen der\nFassung, die es durch § 14 erhalten hat\" ge-              Luftreinhaltung auf Grund behördlicher An-\nstrichen.       ·                                         ordnung andere Brennstoffe eingesetzt wer-\nden. Dber die Einzelheiten der Zuschußgewäh-\nb) In Absatz 2 Salz 1 wird das Datum „31. De-                 rung und die Verpflichtungen der Unternehmen\nzember 1984\" durch das Datum „31. Dezem-                  werden Verträge geschlossen.\nber 1987\" ersetzt.\n(3 a) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten\nc) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und                 wird ein Zuschlag zum Ausgleich der Mehr-\n3 a ersetzt:                                              kosten gewährt, die dadurch entstehen, daß\n,, (3) Für Kraftwerke mit einer Nennleistung            die in einem Kraftwerk eingeset:ote Gemein-\nvon mindestens 1 Megawatt, die in der Zeit                schaftskohle im gewogenen Durchschnitt eines\nvom 18. Dezember 1974 bis zum 31. Dezember                Jahres einen Anteil nicht brennbarer Bestand-\n1985 in Betrieb genommen werden, erfolgt der              teile von mindestens 25 vom Hundert enthält\nAusgleich der Mehrkosten vom Betriebsbe-                  (Ballastkohle). Das gleiche gilt, soweit nieder-\nginn an für zehn Betriebsjahre, mindestens                flüchtige Kohle eingesetzt wird.\"","Nr. 89   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                      2751\nd) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Zahl „90\" durch               (6) Im Bewilligungsbescheid wird festgelegt,\ndie Zahl. 80\" ersetzt.\n11\n1. wieviel Tonnen SKE Gemeinschaftskohle der\nAntragsteller zum Einsatz in Kraftwerken ins-\n4. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:                   gesamt mindestens zu beziehen hat (Gesamt-\n,,§ 3 b\nmenge);\nZuschüsse für einen zusätzlichen Bezug            2. für wieviel Tonnen SKE der Gesamtmenge Zu-\nvon Gemeinschaftskohle                      schüsse nach Absatz 1 gezahlt werden (Zusatz-\nmenge); dabei darf die während des gesamten\n(1) In den Jahren 1978 bis 1987 können für die            Bewilligungszeitraums zu beziehende Zusatz-\nZusatzmenge (Absatz 6 Nr. 2) an Stelle des Mehr-             menge ein Drittel der in diesem Zeitraum zu\nkostenausgleichs nach § 3 Abs. 1 bis 3 a Zuschüs-            beziehenden Gesamtmenge nicht übersteigen;\nse gezahlt werden, die eine zusätzliche Abnahme              jedoch kann die tatsächlich bezogene Zusatz-\nvon Gemeinschaftskohle unter Verdrängung auch                menge des einzelnen Kalenderjahres die im\nanderer Energieträger als schwerem Heizöl ge-                Durchschnitt der Jahre des Bewilligungszeit-\nwährleisten sollen; die Höhe der Zuschüsse be-               raums zu beziehende Zusatzmenge über- oder\nmißt sich nach dem Unterschiedsbetrag je Tonne               unterschreiten, und zwar\nSKE zwischen dem Preis der Zusatzmenge frei\na) in den Jahren von 1978 bis 1982 um jähr-\nKraftwerk und dem um 3 DM erhöhten halben\nlich bis zu 10 vom Hundert und\nPreis für typische Kraftwerkskohle der Ruhr-\nkohle Aktiengesellschaft. Dabei kann beim Bezug              b) in den Jahren 1983 bis 1987 um jährlich bis\nvon Ballastkohle der Preis der entsprechenden                    zu 20 vom Hundert\nVollwertkohle zugrunde gelegt und beim Bezug                 der nach dem Bewilligungsbescheid in diesen\nvon niederflüchtiger Kohle der Zuschlag nach § 3             beiden Zeiträumen im Jahresdurchschnitt zu\nAbs. 3 a Satz 2 zusätzlich gewährt werden. Zu-               beziehenden Teile der Gesamtmenge;\nschüsse nach § 12 Abs. 2, die für die Zusatzmenge        3. wieviel Tonnen SKE der Gesamtmenge in den\ngezahlt werden, sind anzurechnen.                            Jahren bis 1982 und von 1983 an nach § 3\n(2) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht                Abs. 1 bis 3 a bezuschußt werden (Grundmen-\nder Bezug von Elektrizität gleich, soweit diese              ge); dabei ist die Grundmenge innerhalb dieser\naus Gemeinschaftskohle erzeugt wird, für deren               beiden Zeiträume gleichmäßig auf die einzel-\nBezug Zuschüsse nach Absatz 1 nicht gewährt                  nen Kalenderjahre zu verteilen.\nwerden; bei der Festsetzung der Zuschüsse nach              (7) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur ge-\nAbsatz l sind Zuschüsse zum Mehrkostenaus-               währt, wenn jeweils in den Jahren bis 1982 und\ngleich nach § 3 Abs. 1 bis 3 a zu berücksichtigen.       von 1983 an die in dem Bewilligungsbescheid für\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt        diese Zeiträume festgesetzte Gesamtmenge bezo-\ndurch Rechtsverordnung, daß die Zuschußzahlun-           gen wird. Der Antragsteller kann die Gesamt-\ngen vom Beginn des auf den Erlaß der Rechtsver-          menge ganz oder teilweise von einem anderen\nordnung folgenden Kalenderjahres an auf Dauer            Kraftwerksbetreiber im Geltungsbereich dieses\noder vorübergehend gekürzt oder eingestellt wer-         Gesetzes beziehen lassen, soweit der Bezug zu-\nden, soweit wegen wesentlicher Veränderungen             sätzlich zu dessen eigener Gesamtmenge erfolgt;\nauf dem Energiemarkt die Weitergewährung der·            in diesem Fall ist der Zuschuß nach den bei dem\nZuschüsse zur Erreichung des in § 1 bestimmten           Bezieher gegebenen Verhältnissen zu berechnen;\nZiels nicht mehr erforderlich ist.                       ergibt sich dadurch für die Zusatzmenge ein hö-\nherer Zuschuß, ist die Zustimmung des Bundes-\n(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden die           amtes erforderlich.\nZuschüsse nach Absatz 1 auf Antrag für bis zu\n(8) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit\nzehn Kalenderjahre bewilligt.\ndie im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamt-\n(5) Die Zuschüsse werden nur unter folgenden          menge ganz oder teilweise nicht in Kraftwerken\nVoraussetzungen bewilligt:                               im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt\nwird.\n1. Uber die Gesamtmenge nach Absatz 6 Nr. 1\nmüssen Bezugsverpflichtungen für die Zeit bis           (9) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare\neinschließlich 1987 nachgewiesen werden; das         steuerliche Vorteile auf Grund des Gesetzes zur\nBundesamt kann auf Antrag in Sonderfällen            Förderung der Verwendung von Steinkohle in\nAusnahmen zulassen. Sind mehrere Verträge            Kraftwerken vom 12. Augsut 1965 (BGBI. I S. 777),\nüber den Bezug von Gemeinschaftskohle oder           geändert durch Gesetz vom 8. August 1969\nvon aus Gemeinschaftskohle erzeugter Elek-           (BGBI. I S. 1083), nicht angerechnet.\ntrizität abgeschlossen worden, soll die Zusatz-         (10) § 3 Abs. 5 Nr. 2 und 3, Abs. 7 bis 9 sind\nmenge anteilig auf die einzelnen Verträge ver-       entsprechend anzuwenden. Das Nähere bestimmt\nteilt werden.                                        der Bundesminister für Wirtschaft durch Richt-\n2. Der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß           linien.\ndurch die Bewilligung der Zuschüsse ein ent-            (11) Soweit es zu Erreichung des Verstromungs-\nsprechend höherer Bezug von Gemeinschafts-           ziels nach § 1 erforderlich ist, können Zuschüsse\nkohle, der mindestens 2 000 Tonnen SKE jähr-         nach Absatz 1 auch für Gemeinschaftskohle ge-\nlich betragen soll, erreicht wird.                   zahlt werden, die über die nach Absatz 6 Satz 1","2752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nNr. 1 festgelegte Gesamtmenge hinaus bezogen                     oder erhöhte Ausgleichsabgabe zu entrichten\nwird. Solche Zuschüsse dürfen im Jahr für höch-                  ist. Die Anhebung darf bei einer erstmaligen\nstens 2,3 Millionen Tonnen SKE gewährt werden.                   Festsetzung der Ausgleichsabgabe den nach\nSie werden auf Antrag für höchstens drei Kalen-                  § 4 Abs. 4 a maßgebenden Prozentsatz, bei\nderjahre bewilligt. Absatz 1 Satz 2 und 3, Ab-                   einer Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe\nsatz 2 und 3, Absatz 5 Nr. 2 und die Absätze 7                   die Erhöhung dieses Prozentsatzes nicht über-\nbis 10 sind anzuwenden.\"                                         schreiten. Im Fall der Herabsetzung der Aus-\ngleichsabgabe vermindert sich das Entgelt für\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                     Elektrizitätslieferungen, für die lediglich die\nherabgesetzte Ausgleichsabgabe zu entrichten\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a ein-                  ist, entsprechend.\"\ngefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „des Prozent-\n,, (4 a) Bei Elektrizitätsversorgungsunterneh-              satzes nach § 4 Abs. 4\" durch die Worte „des\nmen ist der Prozentsatz nach Absatz 4 für die                nach § 4 Abs. 4 a maßgebenden Prozentsatzes\"\naus der Lieferung von Elektrizität an Endver-                ersetzt.\nbraucher in dem jeweiligen Land erzielten\nc) In Absatz 3 werden die Worte „so sind der\nErlöse nach folgender Formel abzuwandeln:\nProzentsatz\" durch die Worte „so sind der\nl)R                                           nach § 4 Abs. 4 a maßgebende Prozentsatz\"\nP1 = P X--·\n,          DL'                                           ersetzt.\ndabei bedeuten:\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\nPL = den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\nfür die aus Lieferungen von Elektrizität       a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „zu Inve-\nan Endverbraucher in dem einzelnen                  stitionskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 2\" durch\nLand erzielten Erlöse,                              die Worte „zu Investitionskosten nach § 3\nAbs. 3 Satz 3\" ersetzt.\nP =-= den Prozentsatz nach Absatz 4,\nDi; = den Durchschnittserlös je Killowattstun-          b) :Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Num-\nde, den die Elektrizitätsversorgungs-               mer 2 a eingefügt:\nunternehmen aus Lieferungen von Elek-                „2 a. die Zuschüsse nach § 3 b zu berechnen\ntrizität an Endverbraucher im Geltungs-                      und das Vorliegen der Zuschußvoraus-\nbereich dieses Gesetzes im jeweils vor-                      setzungen zu überprüfen,\".\nletzten Kalenderjahr erzielt haben,            c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nDr, = den Durchschnittserlös je Kilowattstun-                  ,, (3) Die Betreiber von Steinkohlenkraft-\nde, den die Elektrizitätsversorgungs-               werken haben dem Bundesamt die monat-\nunternehmen aus Lieferungen von Elek-               lichen Steinkohleneinsatzmengen in den ein-\ntrizität an Endverbraucher in dem ein-              zelnen Kraftwerken und die monatlichen\nzelnen Land im jeweils vorletzten Ka-               Steinkohlenbezüge jeweils für ein Kalender-\nlenderjahr erzielt haben.                           vierteljahr bis zum 20. des folgenden Monats\nDer Bundesminister für Wirtschaft hat die sich               zu melden und dabei 1978 für die Steinkohlen-\ndanach für die einzelnen Länder ergebenden                   bezüge die Vergleichszahlen für den entspre-\nProzentsätze in der Rechtsverordnung nach                    chenden Monat des Vorjahres anzugeben. Sie\nAbsatz 4 festzulegen; die Prozentsätze sind                  haben ferner zu melden, mft welchem Einsatz\ndabei auf eine Stelle hinter dem Komma zu                    und welchem Bezug von Steinkohle sie in den\nrunden.\"                                                     folgenden vier Kalendervierteljahren rech-\nnen; alle Angaben sind nach Lieferanten, Men-\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                             gen und Ursprungsland aufzuteilen.\"\n,, (5) Rechtsverordnungen, durch die der Pro-\nzentsatz der Ausgleichsabgabe nach Absatz 4          8. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nauf über 4,5 vom Hundert festgesetzt wird,                ,,(3) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezem-\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages.\"               ber 1978 wird der Prozentsatz der Ausgleichs-\nabgabe nach § 4 Abs. 4 auf 4,5 vom Hundert fest-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                gesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe","Nr, 89 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1977                         2753\nfür Rheinland-Pfalz                      4,6 vom Hundert             b) Gas aus Flüssiggas       ständig  diejenigen\nfür das Saarland                         5,2 vom Hundert                 Mengen an Flüssiggas\nfür Schleswig-Holstein                   3,5 vom Hundert.\"           als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um\n30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elek-\n9. § 13 Abs. 1 erhält fol~Jendc Fassung:                                trizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen\nBedarf an Elektrizität decken zu können,\n,, (1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes\nist eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Ener-                 2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung\ngie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder                            von der Vorratspflicht und die zeitlich be-\nVerbrennungsmotoren. Unerheblich ist es, ob der                      grenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit\nDampf oder das Gas in einer Turbogeneratoren-                        dies erforderlich ist, um betriebliche Schwie-\nanlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt                          rigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoff-\noder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere                       versorgung aufrechtzuerhalten,\nZwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikations-                 3. den für die Berechnung der Vorratsmengen\ndampf, genutzt wird.\"                                                maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, so-\nweit dies erforderlich ist, um die Vorrats-\npflicht an Rechtsakte der Europäischen Wirt-\nArtikel 2                                    schaftsgemeinschaft über Mindestvorräte fos-\nÄnderung des Zweiten Verstromungsgesetzes                             siler Brennstoffe anzupassen.\"\nDas Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsat-              2. In § 15 Abs. 2 Nr. 4 werden hinter den Worten\nzes in der Elektrizitütswirtschaft {Zweites Verstro-                ,,nach § 13\" die Worte „oder § 14 Nr. 1\" einge-\nmungsgesetz) vom 5. September 1966 (BGBI. I                         fügt.\nS. 545), zuletzt geändert durch das Dritte Verstro-                                      Artikel 4\nmungsgesetz, wird wie folgt geändert:\nGesetz über Meldungen der Unternehmen\ndes deutschen Steinkohlenbergbaus\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „bis zum                                          § 1\nAblauf des Kalenderjahres, in dem das fünf-                                   Meldungen\nzehnte Betriebsjahr endet\" durch die Worte\n(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik\n,,bis zum 31. Dezember 1987\" ersetzt.\nDeutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Berg-\nb) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.                          bauunternehmen), melden dem Bundesminister für\nWirtschaft bis zum 31. Mai eines jeden Jahres nach\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          Maßgabe des Absatzes 3\n,, (1) Der Einsatz von Heizöl in Kraftwerken               1. bezogen auf Anfang und Ende des vorangegan-\nbedarf der Genehmigung.\"                                         genen Kalenderjahres\na) ihre Produktionskapazität an Steinkohle,\nSteinkohleerzeugnissen und Strom insgesamt,\nArtikel 3\nfür die einzelnen Betriebe und nach betrieb-\nÄnderung des Energiewirtschaftsgesetzes                              lichen Teilbereichen,\nb) die Zahl ihrer Arbeitnehmer,\nDas Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundes-\nc) den Haldenstand, die übrigen Bestände an\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, ver-\nSteinkohle und Steinkohleerzeugnissen sowie\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 95 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. De-                     d) die Kohlenvorräte unter Tage;\nzember 1976 {BGBI. I S. 3341), wird wie folgt ge-               2. bezogen auf das gesamte vorangegangene Ka-\nändert:                                                             lenderjahr\na) die Menge der geförderten Steinkohle,\n1. Folgender§ 14 wird eingefügt:\nb) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe und\n,, § 14                                  Kraftwerke,\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird er-                  c) den Absatz an Steinkohle, Steinkohleerzeug-\nmächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung                        nissen und Strom,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                        d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch\nBundesrates                                                           ausgefallene Förderung,\n1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflich-                  e) die Bewertung der· Haldenbestände,\ntung von Energieversorgungsunternehmen so-                  f) die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlös-\nwie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität,                     rechnungen für die einzelnen Gruben- und\nderen Kraftwerke eine elektrische Nennlei-                     Veredelungsbetriebe sowie Kraftwerke, die\nstung von mindestens 100 Megawatt aufwei-                      Ergebnisrechnungen Kraftwirtschaft und Berg-\nsen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von                        werk sowie die Ergänzungsmeldungen nach\na) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an                    den Richtlinien für das betriebliche Rech-\nMineralöl, Steinkohle oder sonstigen fos-                   nungswesen im Steinkohlenbergbau sowie\nsilen Brennstoffen,                                   g) Art und Umfang der Investitionen.","2754                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nMit den Meldungen teilen die Bergbauunterneh-       gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die kenntnisse\nmen dem Bundesminister für Wirtschaft zugleich      für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer\ndie für das laufende und für die darauffolgenden    Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-\ndrei Kalenderjahre zu erwartende Entwicklung        den Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren\nder nach Satz 1 zu meldenden Daten mit.             Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse\nbesteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche\n(2) Die Bergbauunternehmen melden dem Bun-           Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn\ndesminister für Wirtschaft bis zum 31. Mai eines        tätigen Personen handelt.\njeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 3 die in\ndem laufenden Kalenderjahr zu erwartenden Einstel-\n§2\nlungen, Entlassungen und Verlegungen von Arbeit-\nnehmern. In der Meldung sind anzugeben:                                  Ordnungswidrigkeiten\nl. die von der Einstellung, Entlassung oder Verle-         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngung betroffenen Betriebsbereiche,                  fahrlässig\n2. die für die Einstellung, Entlassung oder Verle-      1. eine Meldung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\ngung maßgebenden Gründe,                                Satz 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n3. die Altersgliederung der von der Entlassung oder         oder nicht rechtzeitig erstattet,\nVerlegung betroffenen Arbeitnehmer sowie eine       2. eine Mitteilung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder\nAufgliederung nach deren Stellung und Beschäf-          Abs. 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ntigung im Betrieb zum Zeitpunkt der Meldung             dig oder nicht rechtzeitig abgibt,\nund\n3. einer auf Grund des § 1 Abs. 4 erlassenen Rechts-\n4. für die Fälle der Verlegung der aufnehmende              verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nBetrieb oder der neue Arbeitsplatz.                     verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\nTreffen Bergbauunternehmen Entscheidungen über              diese Bußgeldvorschrift verweist.\nEinstellungen, Entlassungen und Verlegung von Ar-          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbeitnehmern nach der in Satz 1 bezeichneten Mel-        buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\ndung und weichen diese Entscheidungen erheblich\nwerden.\nvon der abgegebenen Meldung ab, so haben sie\ndiese Entscheidungen dem Bundesminister für Wirt-                               Artikel 5\nschaft unverzüglich mitzuteilen; für die Mitteilung\ngilt Satz 2 entsprechend.                                                    Berlin-Klausel\n(3) Für die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsind die vom Bundesminister für Wirtschaft heraus-      des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\ngegebenen Vordrucke zu verwenden, die eine wei-         lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\ntere Aufschlüsselung vorsehen können.                   setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-       § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung auch die Meldung\nvon anderen als den nach den Absätzen 1 und 2 zu\nmeldenden Daten durch Bergbauunternehmen vor-                                   Artikel 6\nzuschreiben, soweit dies für eine umfassende Beur-                            Inkrafttreten\nteilung der wirtschaftlichen Entwicklung des deut-\nschen Steinkohlenbergbaus erforderlich ist.                Der durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c in § 3\n(5) Auf die nach dieser Vorschrift erlangten        des Dritten Verstromungsgesetzes neu eingefügte\nKenntnisse sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111        Absatz 3 a und Artikel 4 treten am 1. Januar 1978\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116      in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach\nAbs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies        der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}