{"id":"bgbl1-1977-88-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":88,"date":"1977-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/88#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-88-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_88.pdf#page=86","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Käseverordnung und der Verordnung über Milcherzeugnisse","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":2738,"pdf_page":86,"num_pages":10,"content":["2738                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Käseverordnung und der Verordnung über Milcherzeugnisse\nVom 20. Dezember i 977\nMit Zustimmung des Bundesrates verordnen               3. In § 6 Abs. 1 wird die Zeile\n,,Weichkäse mehr als 67 0/o bis 73 0/o\"\nauf Grund der §§ 37, 40 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1\ndes Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil           durch die Zeilen\nIII, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten be-          II w eichkäse in der\nreinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129              a) Magerstuf e bis Rahmstufe\nAbs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Er-                                        mehr als 67 0/o bis 73 0/o\nnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie               b) Doppelrahmstuf e           mehr als 67 0/o bis 76 0/o\"\nund Gesundheit nach Anhörung eines Sachverstän-              ersetzt.\ndigenbeirates sowie\n4. In der Uberschrift zum fünften Abschnitt werden\nauf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,            die Worte „Fremde Stoffe\" durch das Wort „Zu-\ndes § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2              satzstoffe\" ersetzt.\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBL I S. 1945,\n5. § 23 wird wie folgt geändert:\n1946) der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-                   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-                  ,,Zulassung von Zusatzstoffen und Uberzugs.:.\nsten und für Wirtschaft:                                          stoffen\".\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                 ,,(1) Als Zusatz beim Herstellen und Behan-\ndeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-                werden die in Anlage 3 aufgeführten Zusatz-\nmachung vom 19. Februar 1976 (BGBL I S. 321), ge-                stoffe für die dort bezeichneten Verwen-\nändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai                dungszwecke und unter den dort bezeichne-\n1976 (BGBl. I S. 1200), wird wie folgt geändert:                 ten Verwendungsbedingungen zugelassen.\n1. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt nach Satz 1 durch              Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz                der Anlage angegebenen Höchstmengen\nangefügt:                                                   nicht überschreiten. Die Vorschriften der Zu-\nsatzstoff-Zulassungsverordnung vom 20. De-\n,,bei der Herstellung von Buttermilchquark gel-             zember 1977 (BGBL I S. 2711) über die Ver-\nten auch Buttermilcherzeugnisse als Käserei-                wendung von Farbstoffen bleiben unberührt,\nmilch.\"                                                      jedoch dürfen die in Anlage 6 Liste A Gruppe I\nder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung aufge-\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         führten Farbstoffe zur Färbung von Käse und\na) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fas-                Erzeugnissen aus Käse nicht verwendet wer-\nsung:                                                    den.\"\n„c) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen; bei         c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFrischkäse dürfen Hefe- und Pilzkultu-               aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nren nicht und Bakterienkulturen nur ver-\n,,Bei Käsezubereitungen und Schmelz-\nwendet werden, soweit sie nicht zu einer\nOberflächenreifung führen,\".                                käsezubereitungen, bei deren Herstel-\nlung in Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe e auf-\nb) Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fas-                        geführte Zusatzstoffe verwendet worden\nsung:                                                           sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen\n„e) E 160 a Beta-Carotin, auch mit der zu\ndurch die Bezeichnung der jeweils ver-\nwendeten Stoffe oder durch die Angabe\nS(-:iner Lösung oder Emulgierung erfor-\n,mit Bindemittel' kenntlich zu machen.\"\nderlichen Menge Speiseöl unter Mitver-\nwendung von Speisegelatine, Stärke und              bb) In Satz 4 werden die Worte „und Schnitt-\nAscorbinsämcester (Anlage 3 Nr. 2 Buch-                     käse\" durch die Worte       111 Schnittkäse\nstabe d) ;\".                                                und halbfester Schnittkäse\" und die Ver-","Nr. 88 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                         2739\nweisung „nach Anlage 3 Nr. 5 Buch-           2. die Käsesorte ,Provolone' mit einem Gehalt\nstabe d\" durch die Verweisung „nach              an Hexamethylentetramin, der die in § 28\nAnlage 3 Nr. 5 Buchstabe e\" ersetzt.             Abs. 4 festgesetzte Höchstmenge überschrei-\ncc) Satz 5 erhält folgende Fassung:                      tet, in den Geltungsbereich dieser Verord-\nnung verbringt.\n„Hartkäse, Schnittkäse und halbfester\nSchnittkäse mit geschlossener Rinde             (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\noder Haut, deren Oberfläche mit den         und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nnach Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe e zuge-        wer\nlassenen Zusatzstoffen behandelt wor-        1. Käse oder Erzeugnisse aus Käse gewerbs-\nden ist, müssen durch die Angabe ,Ober-          mäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein\nfläche mit Sorbat behandelt' kenntlich           Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 23 Abs. 2\ngemacht werden.\"                                 oder § 24 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht oder\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                            nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-\nlich gemacht ist, oder\n,,(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-           2. die Käsesorte ,Provolone· mit einem Gehalt\nzes besteht nicht die Verpflichtung, den Ge-             an Hexamethylentetramin ohne die in § 28\nhalt an den in Anlage 3 Nr. 1, 2 Buchstaben              Abs. 4 vorgeschriebene Kenntlichmachung in\na bis d und Nr. 4 Buchstabe b genannten                   den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nStoffen kenntlich zu machen.\"                            bringt.\n(4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeich-\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                              nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach\n§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nständegesetzes ordnungswidrig.\n,,Kenntlichmachung von Zusatzstoffen\".\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                           (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Be-\n,, (6) Für die Art und Weise der Kenntlich-       darfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätz-\nmachung von Käse und Erzeugnissen aus                lich oder fahrlässig die nach § 20 Abs. 6 vorge-\nKäse bei der Abgabe in anderen Fällen gilt           schriebene Reinigung oder Desinfektion nicht\n§ 15 Abs. 1 Nr. 5 der Zusatzstoff-Zulassungs-\noder nicht ausreichend durchführt.\nverordnung entsprechend.\"\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\n7. § 25 wird gestrichen.                                      Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n8. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaustausch-\nstoffe\n,, (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten         1. entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen oder\nnicht für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die                    Behältnissen oder\nzur Lieferung in Gebiete außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieser Verordnung oder für die               2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen\nAusrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, so-                   § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der vorge-\nfern diese Erzeugnisse von Käse und Erzeug-                     schriebenen Weise gekennzeichnet sind,\nnissen aus Käse, die für das Inverkehrbringen              gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nim Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt\nsind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht                  (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2\nwerden.\"                                                   Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n9. § 30 erhält folgende Fassung:                               1. der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1\nnicht nachkommt oder\n,,§ 30                        2. entgegen § 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nbringt.\"\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,          10. Die Anlage 3 erhält die dieser Verordnung als\nwer entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustausch-              Anlage 1 beigefügte Fassung.\nstoffe ohne Genehmigung herstellt.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-                              Artikel 2\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nwer                                                       Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom\n1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-          15. Juli 1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch\nhandeln von Käse oder Erzeugnissen aus           Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. I\nKäse, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr     S. 1200), wird wie folgt geändert:\ngebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in      1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 wird jeweils die\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchst-             Verweisung „Anlage\" durch die Verweisung\nmengen hinaus verwendet oder                          ,,Anlage 1\" ersetzt.","2740                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. § 2 wird ferner wie folgt geändert:                                                  an Fett von 4 bis 4,5 und an\na) In der Uberschrift werden die Worte „und                                          gesamter Milchtrockenmasse\nVerpackung\" angefügt.                                                         von mindestens 28 Gewichts-\nhundertteilen\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nverwendet werden;\n,, (5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte\nungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, ge-                             b) bei Milcherzeugnissen, die nicht\nzuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trok-                                den Voraussetzungen einer Stan-\nkenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behält-                                 dardsorte entsprechen, sowie im\nnissen in den Verkehr gebracht werden, die                                Falle der Abgabe im Einzelhandel\nfest verschlossen sind und die Erzeugnisse                                bei den in Buchstabe a genannten\nvor nachteiliger Beeinflussung schützen.\"                                 Standardsorten, die nJcht den dort\nbezeichneten besonderen Anfor-\n3. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                              derungen entsprechen, die Be-\nzeichnung nach Spalte 1 Buch-\n,, (4) Die Absätze l bis 3 gelten nicht für\nstabe a der Anlage 1 ;\".\nl. zur Abgabe an Weiterverarbeiter bestimmte\nMilcherzeugnisse, ausgenommen ungezuk-                        bb) In Nummer 2 erhalten die beiden ersten\nkerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte                         Halbsätze folgende Fassung:\nKondensmilcherzeugnisse und Trockenmilch-                        ,,den Namen oder die Firma und die An-\nerzeugnisse, und                                                 schrift oder den Sitz des Herstellers, des\n2. Milcherzeugnisse, die nicht fertig verpackt                         Abfüllers oder eines Verkäufers, der\nin Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-                        seine Niederlassung im Gebiet der Euro-\nmeinschaftsverpflegung abgegeben werden.                         päischen Wirtschaftsgemeinschaft hat;\nbefindet sich der Sitz nicht im Geltungs-\n§ 5 a bleibt unberührt.\"                                               bereich der Verordnung, ist aber das Er-\nzeugnis in deren Geltungsbereich herge-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                           stellt, so ist zusätzlich der Ort der Her-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   stellung in verschlüsselter Form anzu-\naa) Nummer l erhält folgende Fassung:                           geben;\".\n,, 1. a) bei Milcherzeugnissen der Stan-             cc) In Nummer 3 wird nach dem ersten Halb-\ndardsorten die entsprechende Be-                satz folgender Halbsatz eingefüg t: 1\nzeichnung nach Spalte 2 der An-                 ,, bei     ungezuckerten      Kondensmilch-\nlage l, jedoch dürfen bei der Ab-               erzeugnissen und gezuckerten Kondens-\ngabe im Einzelhandel                            milcherzeugnissen in Flaschen außerdem\naa) die Bezeichnungen ,teilent-                 das Volumen zur Zeit der Füllung;\".\nrahmte Kondensmilch' und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,ungezuckerte teilentrahmte\nKondensmilch' (Gruppe VII               aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nSpalte 2 Nr. 3 der Anlage 1)                ,,6. bei ungezuckerten Kondensmilch-\nnur für ungezuckerte Kon-                         erzeugnissen und gezuckerten Kon-\ndensmilcherzeugnisse      mit                     densmilcherzeugnissen\neinem Gehalt an Fett von 4                         a) den Gehalt an fettfreier Milch-\nbis 4,5 und an gesamter                               trockenmasse in vom Hundert\nMilchtrockenmasse von min-                            zur Zeit der Füllung,\ndestens 24 Gewichtshundert-                       b) eine Gebrauchsanweisung, wenn\nteilen,                                               die Erzeugnisse an Verbraucher\nbb) die Bezeichnungen ,gezuk-                             im Sinne des § 2 Abs. 1 des Milch-\nkerte Kondensmilch' und ,ge-                          gesetzes abgegeben werden; diese\nzuckerte kondensierte Voll-                           kann durch einen Verwendungs-\nmilch' (Gruppe VIII Spalte 2                          hinweis ersetzt werden, wenn das\nNr. 1 der Anlage 1) nur für                          Erzeugnis in unveränderter Form\ngezuckerte      Kondensmilch-                         verwendet werden soll;\".\nerzeugnisse mit einem Gehalt\nbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nan Fett von mindestens 9 und\nan gesamter Milchtrocken-                   „ 7. bei Trockenmilcherzeugnissen\nmasse von 31 Gewichtshun-                        a) die Angabe des Trocknungsver-\ndertteilen und                                       fahrens,\ncc) die Bezeichnungen ,gezuk-                          b) eineEmpfehlung für dieAuflösung\nkerte teilentrahmte Kondens-                          und, ausgenommen bei Mager-\nmilch' und ,gezuckerte teil-                          milchpulver, die Angabe des\nentrahmte       kondensierte                         Fettgehalts des auf diese Weise\nMilch' (Gruppe VIII Spalte 2                         erhaltenen Erzeugnisses, wenn\nNr. 2 der Anlage 1) nur für                          die Erzeugnisse an Verbraucher\ngezuckerte     Kondensmilch-                         im Sinne des § 2 Abs. 1 des Milch-\n11\nerzeugnisse mit einem Gehalt                         gesetzes abgegeben werden.","Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                           2741\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:              über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten\n,, (3) Bei    ungezuckerten    Kondensmilch-       Höchstmengen hinaus verwendet.\nerzeugnissen, gezuckerten Kondensmilch-                   (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-\nerzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen            und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nin Packungen oder Behältnissen mit einem             wer Milcherzeugnisse gewerbsmäßig in den Ver-\nGewicht von mehr als 20 Kilogramm, die               kehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatz-\nnicht im Einzelhandel abgegeben werden,              stoffen entgegen § 5 a nicht oder nicht in der\nbrauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3             vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.\nund 4 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7 nur\n(3) Wer eine in den Absätzen 1 oder 2 be-\nin einem Begleitpapier enthalten zu sein.\nzeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt\n(4) Bei Sahneerzeugnissen, ungezuckerten        nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nKc:mdensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kon-          gegenständegesetzes ordnungswidrig.\ndensmilcherzeugnissen und Trockenmilch-\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3\nerzeugnissen mit einem Stückgewicht von\ndes Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nweniger als 20 Gramm, die in einer Sammel•\nfahrlässig in einer in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeich-\npackung in den Verkehr gebracht werden,\nneten Weise oder gewerbsmäßig\nbrauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3\nund 4 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7             1. Milcherzeugnisse herstellt und dabei gegen\nnur auf der Sammelpackung angebracht zu                    eine Herstellungsvorschrift des § 2 Abs. 1 bis 3\nsein.\"                                                    verstößt oder entgegen § 2 Abs. 4 so herge-\nstellte Milcherzeugnisse in den Verkehr\n5. § 5 erhtilt folgende Fassung:                                  bringt,\n,,§ 5                        2. entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete Milch-\nerzeugnisse unverpackt oder in Behältnissen\nZulassung von Zusatzstoffen\nin den Verkehr bringt, die den dort bezeich-\n(1) Als Zusatz beim Herstellen von Milch-                   neten Anforderungen nicht entsprechen, oder\nerzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführ-\n3. entgegen § 3 Abs. 1 Milcherzeugnisse in den\nten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Ver-\nVerkehr bringt, bei denen eine Kennzeich-\nwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den\nnungsvorschrift des § 3 Abs. 3 oder des § 4\nZusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebe-\nnicht beachtet worden ist.\"\nnen Höchstmengen nicht überschreiten.\n(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe      8. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nwerden auch zugelassen als Zusatz zu Lebens-               ,, (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nmitteln, die zur Herstellung von Milchmisch-             nicht für Milcherzeugnisse, die zur Lieferung in\nerzeugnissen bestimmt sind (beigegebene Le-              Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nbensmittel).\"                                            Verordnung oder für die Ausrüstung von See-\nschiffen bestimmt sind, sofern diese Erzeugnisse\n6. Folgender§ 5 a wird eingefügt:                           von Milcherzeugnissen, die für das Inverkehr-\n,,§ 5 a                        bringen im Geltungsbereich dieser Verordnung\nKenntlichmachung von Zusatzstoffen            bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich\ngemacht werden.\"\n(1) Der Gehalt von Milcherzeugnissen an den\nin Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten Zusatzstoffen ist      9. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nentweder durch die Bezeichnung der jeweils ver-\nwendeten Stoffe oder durch die Angabe ,mit               a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:\nBindemittel' kenntlich zu machen. Im übrigen                     ,,Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 \".\nbesteht abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des            b) Die Gruppen VII bis IX erhalten die dieser\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                    Verordnung als Anlage 2 beigefügte Fassung.\nnicht die Verpflichtung, den Gehalt an den\nc) In Spalte 1 der Gruppe XV werden die Worte\ndurch diese Verordnung zugelassenen Zusatz-\n,,Alfa-, Beta- oder Gamma-Carotin oder de-\nstoffen kenntlich zu machen.\nren Mischung\" durch die Worte „E 160 a\n(2) Für die Art und Weise der Kenntlich-                     Beta-Carotin\" ersetzt und die Worte „und/\nmachung gilt § 15 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulas-                 oder Mono- und Diglyceride der Speisefett-\nsungsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I                  säuren bis zu 0,5 °/o\" gestrichen.\nS. 2711) entsprechend.\"\n10. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung\n7. § 6 erhält folgende Fassung:                              als Anlage 3 beigefügte Anlage 2.\n,,§ 6\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nArtikel 3\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nwer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325\nMilcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in        Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nden Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe         vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und Artikel 11 des","2742                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetzes zur Cesc1m trdorrn des Lebensmittelrechts       hergestellte, abgepackte und gekennzeichnete Er-\nvom 15. /\\ugusl 1974 (BCRI. 1 S. 1945) auch im Land      zeugnisse dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht\nBerlin.                                                  werden.\nArtikel 4                          (3) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen Zusatzstoffe\n(1) Dies(• V(~rordnung tritt am 1. Januar 1978 in\nbeim Herstellen und Behandeln der in die Anwen-\nKraft.                                                   dungsbereiche der Käseverordnung und der Verord-\nnung über Milcherzeugnissse fallenden Lebensmittel\n(2) Bis zum 31. Dezember 1978 dürfen ungezuk-          noch nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschrif-\nkerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kon-           ten verwendet und so hergestellte oder behandelte\ndensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse         Lebensmittel noch mit einer Kenntlichmachung\nnoch nach den bisher geltenden Vorschriften her-         nach den bisher geltenden Vorschriften in den Ver-\ngesl.elll, ahqepc1ck t und ueken nzeichnet werden; so    kehr gebracht werden.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft. und Forsten\nIn Vertretung\nRohr\nDer Bundesminister\ntür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                      2743\nAnlage 1\nzu Artikel 1 Nr. 10\n„Anlage 3\nzu§ 23 Abs. 1\nZugelassene Zusatzstoffe für Käse und Erzeugnisse aus Käse\n1. Käse und Erzeugnisse aus Käse\nfrisch entwickfdter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadel-\nholzsamensUinden, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zur äußerlichen Anwendung bei\ndiesen Erzeugnissen.\nDer durchschnittliche Cehalt so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräu-\ncherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf 1 Mikro-\ngramm auf ein Kilogramm (1 ppb) nicht überschreiten. Werden zur Herstellung der Erzeugnisse\ngeräucherte Lebensmittel ven,vendet, so darf der Zusatz von Rauchbestandteilen nicht über mit-\nverwendete Anteile an Wasser, wäßrigen Lösungen, Speiseölen oder anderen Flüssigkeiten und\ndaraus hergestellten Produkten erfolgen.\n2. Käse\na) Calciumchlorid\nals Zusatz zur Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) bis zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die\nHerstellung von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse und Weichkäse.\nb) E 251 Natriumnitrat (Salpeter) und E 252 Kaliumnitrat (Salpeter) als Zusatz zur Käsereimilch\nbis zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die Herstellung von Schnittkäse, sofern der\nKäse frühestens vier Wochen nach der Herstellung in den Verkehr gebracht wird.\nc) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calciumcarbonat als Zusatz für die Herstellung von\nSauermilchk~ise insgesamt bis zu höchstens 30 Gramm auf ein Kilogramm Quark.\nd) E 304 6-Palmitoyl-L-i\\scorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) bis zu 40 Milligramm je Kilogramm\nKäse zur Herstellung von Carotin-Emulsionen in Speiseöl (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e).\ne) E 202 Kaliumsorbat und E 203 Calciumsorbat, auch in Mischungen untereinander, zur Be-\nhandlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit ge-\nschlossener Rinde oder Haut; die Behandlung ist so durchzuführen, daß auf dem verkaufs-\nfertigen Käse ein (;ehalt von insgesamt 0,3 Gramm, berechnet als Sorbinsäure pro Quadrat-\ndezimeter Oberfläche, nicht überschritten wird.\n3. Schmelzkäse, Käsezubereitungen und Schme]zkäsezubereitungen außer Kochkäse\na) E 325 Natriumlactat, E 327 Calciumlactat, insgesamt bis zu höchstens 4 Gewichtshundertteile\noder\nb) E 331 Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333 Calciumcitrate, insgesamt bis zu höchstens\n4 Gewichtshundertteile oder\nc) E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumorthophosphate, E 341 Calciumorthophosphate,\nE 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate, E 450 b Natrium- und Kaliumtriphosphate, E 450 c\nNatrium- und Kaliumpolyphosphate, insgesamt bis zu höchstens 2 Gewichtshundertteile im\nFertigerzeugnis, berechnet als P2O5, oder\nd) Mischungen der unter den Buchstaben a bis c genannten Salze bis zu höchstens 4 Gewichts-\nhundertteile mit der Maßgabe, daß nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile der genannten\nPhosphate, berechnet als P2O5, im Fertigerzeugnis enthalten sind,\nals Zusatz bei der Herstellung von Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen,\ne) E 400 Alginsäure, E 401 Natriumalginat, E 402 Kaliumalginat, E 404 Calciumalginat, E 406\nAgar-Agar, E 407 Carrageen, E 410 Johannisbrotkernmehl, E 412 Guarkernmehl, Guargummi,\nE 413 Traganth, E 414 Gummi arabicum, E 440 a Pektin, Obstpektin, E 461 Methylcellulose,\nE 466 Carboxymethylcellulose, E 1414 acetyliertes Distärkephosphat, E 1420 Stärkeacetat\nund E 1422 acetyliertes Distärkeadipat\nals Zusatz bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen.","2744                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nZur Herstellung von Käsezubereilungen dürfen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, die in Buch-\nstabe e genannten Stoffe oder ihre Mischungen untereinander bis zu einer Höchstmenge von\ninsgesamt 2 Gewichtshundertteilen zugesetzt werden.\nZur Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen dürfen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, von\nden in den Buchstaben a, b und e genannten Stoffen insgesamt bis zu höchstens 4 Gewichts-\nhunderlteile, von den in den Buchstaben c, d und e genannten Stoffen insgesamt bis zu höch-\nstens 3 Gew ichtshunderlteile zugesetzt werden, wobei der Anteil der in den Buchstaben c und d\ngenannten Phosphate insgesamt 2 Gewichtshundertteile, berechnet als P205, und der Anteil\nder in Bud1sl a bP e genannten Stoffe insgesamt 0,8 Gewichtshundertteile nicht überschreiten\ndarf.\n4. Kochkäse\na) E 339 Natriumort.hophosphate, E 340 Kaliumorthophosphate, E 341 Calciumorthophosphate,\nE 450 a Nc1trium- und Kaliumdisphosphate, E 331 Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333\nCalciumeilrate, insgesamt bis zu höchstens 25 Gramm, wobei der Phosphatanteil 16 Gramm,\nberechnet als P20r;, nicht überschreiten darf, sowie\nb) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calciumcarbonat insgesamt bis zu höchstens 20 Gramm\nauf ein Kilogrilmm Quark c.1ls Zusatz bei der Herstellung von Kochkäse.\n5. Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schniltkäse\na) Bienen wc1chs,\nb) natürliche Hart.pa rafl ine und\nc) mikrokristalline Wachse\nzum Beschichten (Uberziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit ge-\nschlossener Rinde oder Haut. Bienenwachs, natürliche Hartparaffine und mikrokristalline\nWachse können auch in Mischungen miteinander verwendet werden. Der daraus hergestellte\nKäseüberzug muß sich beim Schneiden leicht vom Käse trennen lassen und so beschaffen sein,\ndaß lösliche Bestandteile nicht an den Käse abgegeben werden und der Käse weder geruchlich\nnoch geschmacklich beeinflußt wird.\nd) Natürlichen Hartparaffinen, mikrokrislallinen Wachsen und deren Mischungen können fol-\ngende Stoffe zugesetzt werden:\naa) Polyäthylen bis zu 100/o,\nbb) niedermolekulare Polyolefine bis zu 10 °/o,\ncc) Polyisobutylen bis zu 10 0/o\noder\nIsobuty len --- Isopren --- Mischpolymerisate (Butylkautschuk) bis zu 3 0/o,\ndd) Cyclokautschuk bis zu 3 °/o.\ne) Kunststoffdispersionen zum Beschichten (Uberziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halb-\nfestem Schnittkäse:\nZur flerstellung der Dispersionen dürfen folgende Monomeren, auch in Kombination mitein-\nander verwendet werden:\naa) Äthylen,\nbb) Vinylest€~r !JE)sättigter Fettsäuren der Kettenlänge C2-C1s,\ncc) Maleinsäure- und Fumarsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole der\nKettenlänge C4-CH,\ndd) Acrylsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole der Kettenlänge C4-Cs.\nDie unter Verwendung der vorstehend aufgeführten Monomeren hergestellten Homo- und\nCopolymerisate dürfen auch untereinander gemischt werden (Polymerisatgemische).\nDie verwendeten Kunststoffdispersionen und die nach dem Verdunsten sich bildenden Folien\ndürfon den Käse weder geruchlich noch geschmacklich beeinflussen.\"","Nr. 88      Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                           2745\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b\n,,VII. a) 11ngcz11ckerte Kon(lensrnilch-     1. Kondensmilch mit      1. wie Spalte 1, VII b), ge-    mindestens   15,0\nerzeugnisse                           hohem Fettgehalt         samte Milchtrockenmasse\nb) hcr9cstellt aus Milch oder\n(ungezuckerte Kon-       mindestens 26,5 °/o\nSahne, auch unter Vcrwen-             densmilch mit hohem\ndung von Trockenmilch-                Fettgehalt, konden-\nerzeugnissen bis 25 °/o des           sierte Kaffeesahne)\nTrockenmass,eanteils des           2. Kondensmilch (unge-   2. wie Nr. 1, gesamte Milch-    mindestens    7,5\nFertigerzeugnisses, durch             zuckerte Kondens-        trockenmasse mindestens\nteHwcis<!n Entzug des Was-            milch, kondensierte      25,00/o\nscrs ein9cdick t und durch            Vollmilch)\nWärmebehandlun9 keimfrei                                                                    mehr als      1,0\n3. teiilentrahmte Kon-   3. wie Nr. 1, gesamte Milch-\ngemacht                                                                                                   7,5\ndensmilch (unge-         trockenmasse mindestens      weniger als\nzuckerte teil-           20,00/o\nentrahmte Kondens-\nmilch)\n4. Kondensmagermilch     4. wie Nr. 1, gesamte Milch-    höchstens     1,0\n(ungezuckerte Kon-       trockenmasse mindestens\nd ensm agermilch,        20,0 0/o\nkondensierte Mager-\nmilch, ungezuckerte\nkondensierte Mager-\nmilch)\nVIII. a) gezuckerte Kondensmilch-            1. gezuckerte Kondens-   1. wie Spalte 1, VIII b), ge-   mindestens    8,0\nerzeugnisse                           milch (gezuckerte        samte Milchtrockenmasse\nb) hergestellt aus Milch oder            kondensierte Voll-       mindestens 28,0\nSahne, auch unter Verwen-             milch)\ndung von Trockenmilch-             2. gezuckerte teil-      2. wie Nr. 1, gesamte Milch-    mehr als      1,0\nerzeugnissen bis zu 25 0/o            entrahmte Kondens-       trockenmasse mindestens      weniger als   8,0\nund/ oder von Laktose bis             milch (gezuckerte        24,0\nzu 0,02 °/o des Trockenmasse-         teilentrahmte kon-\nanteils des Fertigerzeugnis-          densierte Milch)\nses durch teilweisen Entzug\n3. gezuckerte Kondens-   3. wie Nr. 1, gesamte Milch-    höcp.stens    1,0\ndes Wassers ein9edickt und\nmagermilch (ge-          trockenmasse mindestens\ndurch Zusatz von Saccharose\nzuckerte konden-         24,0\n(Halbweißzucker, Weiß-\nsierte Magermilch)\nzucker oder raffinierter\nWeißzucker) haltbar gemacht\nIX. a) Trockonmilchorzeugnisse             1. Milchpulver mit       1. wie Spalte 1, IX b), aus      mindestens 42,0\nhohem Fettgehalt         Milch und/ oder Sahne, mit\nb) hergestellt aus Milch, auch\n(Sahnepulver, Rahm-      höchstens 5 0/o Wasser-\nmit Milchsäurebaktcrien-\npulver)                  gehalt\nkulturen oder spezifischen\nMilchsä urebak terienk u l turen   2. Milchpulver (Voll-    2. wie Nr. 1                     mindestens 26,0\n(Joghurtkulturen) oder Kefir-         milchpulver)\nkulturen gesäuert, Butter-                                                                                1,5\n3. teilentrahmtes Milch- 3. wie Nr. 1                     mehr als\nmilch oder Sahne, durch                                                                      weniger als 26,0\npulver\nweitgehenden Entzug des\nWassers getrocknet, auch           4. Magermilchpulver      4. wie Nr.1                      höchstens    1,5\nunter Verwendung von E 300         5. Buttermilchpulver     5. wie Spalte 1, IX b), aus      höchstens   15,0\"\nL-Ascorbinsäure unter den in                                   Buttermilch, mit höchstens\nAnlage 2 Nr. 4 genannten Be-                                   7,0 0/o Wassergehalt\ndingungen","2746                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu Artikel 2 Nr. 10\n„Anlage 2\nzu§ 5 Abs. 1\nZugelassene Zusatzstoffe\n1. E 400 Alginsäure, E 401 Nalriumalginat, E 402 Kaliumalginat, E 404 Calciumalginat, E 406 Agar-\nAgar, E 407 Carrageen, E 410 Johannisbrotkernmehl, E 412 Guarkernmehl, Guargummi, E 413\nTraganth, E 414 Gummi arabicum und E 440 a Pektin, Obstpektin, E 461 Methylcellulose, E 466\nCarboxymethylcellulose, E 1414 acetyliertes Distärkephosphat, E 1420 Stärkeacetat und E 1422\nacetyliertes Distärkeadipat, zur Verwendung bei\na) Sa uermi I eh erze u9ni ssen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen\nund saurer Sahne, die nach der Herstellung nochmals auf über + 40° C erhitzt werden, und\nb) MilchmischerzeugnissE-~n und Milchhalbfetterzeugnissen bis zu einem Gesamtanteil von 2 Ge-\nwichtshundertteilen.\n2. Natriumhydrogencarbonat, Kaliumhydrogencarbonat, Calciumchlorid, E 331 Natriumcitrate,\nE 332 Kaliumcitrate, E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumorthophosphate, E 450 a\nNatrium- und Kaliumdiphosphate zur Verwendung bei\na) ungezuckert.en Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens\n28 Gewichtshundertteilen sowie bei gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen\nbis zu einem Gesamtanteil von 0,2 Gewichtshundertteilen,\nb) ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als\n28 Gewichtshundertteilen\nbis zu einem Gesamtanteil von 0,3 Gewichtshundertteilen,\nc) Trockenmilcherzeugnissen\nbis zu einem Gesamtanteil von 0,5 Gewichtshundertteilen; dabei darf die Menge an\nNatrium- und Kaliumhydrogencarbonaten bei Sprühpulver höchstens 0,2, bei Walzen-\npulver, das nicht für den Verkauf im Einzelhandel bestimmt ist und bei dessen Her-\nstellung keiner der sonstigen in Nr. 2 genannten Stoffe verwendet wird, höchstens\n0,3 Gewichlshundertteile betragen.\nBei ultrahocherhitzlen ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen dürfen neben den in Satz 1\naufgeführten die Zusatzstoffe E 450 b Natrium- und Kaliumtriphosphate und E 450 c Natrium-\nund Kaliumpolyphosphate im Rahmen der dort angegebenen Höchstmengen verwendet werden,\nwobei d·er in P2Or, ausgedrückte Gesamtgehalt an Triphosphaten und Polyphosphaten 0, 1 Ge-\nwichtshundertteile nicht überschreiten darf.\nDer in P2Ori ausgedrückte Gesamtgehalt an zugesetzten Phosphaten darf\nin ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamt-\ntrockenmasse bis zu 28 Gewichtshundertteilen sowie in ge-\nzuckerten Kondensmilcherzeugnissen                                 0, 1 Gewichtshundertteile,\nin ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einer Gesamt-\ntrockenmasse über 28 Gewichtshundertteile,                         0,15 Gewichtshundertteile,\nin Trockenmilcherzeugnissen                                        0,25 Gewichtshundertteile\nnicht überschreiten.\n3. E 341 Tricalciumorthophosphat zur Verwendung bei gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen\nals Zusatz zu dem nach Anlage 1 Gruppe VIII Spalte 1 Buchstabe b zulässigen Laktosezusatz\nin einer Menge, die nicht mehr als 10 Gewichtshundertteile des Laktosezusatzes betragen darf.\n4. E 301 Natrium-L-ascorbat E 304 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) und die nach\nAnlage 1 Gruppe IX Spalte 1 Buchstabe b zulässige E 300 L-Ascorbinsäure, auch in Mischun-\ngen untereinander, zur Verwendung bei Trockenmilcherzeugnissen\nbis zu einer Höchstmenge von 0,05 Gewichtshundertteilen, ausgedrückt in Ascorbinsäure.","Nr. 88   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                   274'1\n5. E 322 Lecilllin zur Verwendung bei Trockenmilcherzeugnissen\nbis zu einer 1Jöchslmenge von 0,5 Gewichtshundertteilen, wenn das Erzeugnis mit dem Hin-\nweis auf leichte Löslichkeit (Instantlöslichkeit) in den Verkehr gebracht wird:\n6. Natriumhydrogencarbonat, E 339 Dinatriumorthophosphat und E 331 Trinatriumcitrat zur Ver-\nwendunu bei sterilisierten Sahneerzeugnissen\nbis zu einer Höchstmenge von 0,5 Gramm auf einen Liter Milch.\n7. Distickstoffoxid, auch fo Vermischung mit E 290 Kohlendioxid, zum Aufschäumen von Sahne-\nerzeugnissen sowie Milchmischerzeugnissen aus Sahneerzeugnissen.\nH. E 471 Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren zur Verwendung bei Milchhalbfetterzeug-\nnissen\nbis zu einer Höchstmenge von 0,50/o.\""]}