{"id":"bgbl1-1977-88-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":88,"date":"1977-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/88#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-88-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_88.pdf#page=59","order":2,"title":"Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung)","law_date":"1977-12-20T00:00:00Z","page":2711,"pdf_page":59,"num_pages":27,"content":["Nr. 88   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                       2711\nVerordnung\nüber die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln\n(Zusatzstoff-Zulassungsverordnung)\nVom 20. Dezember 1977\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5,    als Zusatz beim Herstellen und Behandeln der in\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 16       Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Lebensmittel\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmit-     zugelassen. Soweit in Spalte 3 der Anlage keine\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Au-         bestimmten Lebensmittel angegeben sind, gilt die\ngust 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einverneh-    Zulassung vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 und 3 für alle\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-        Lebensmittel. Die Zusatzstoffe werden auch als\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und auf       Zusatz zu Lebensmitteln zugelassen, die zur Herstel-\nGrund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur      lung von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-         dürfen, bestimmt sind.\ngust 1974 (BGBL I S. 1945) im Einvernehmen mit             (2) Der Gehalt an den in Anlage 2 aufgeführten\ndem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung          Zusatzstoffen in den Lebensmitteln darf die in\ndes Bundesrates verordnet:                              Spalte 4 dieser Anlage angegebenen Höchstmengen\nnicht überschreiten; dies gilt nicht für Lebensmittel\n§ l                          nach Absatz 1 Satz 3, sofern durch eine dem Lebens-\nGleichstellung von Stoffen mit Zusatzstoffen      mittel beigefügte Gebrauchsanweisung sicherge-\nstellt ist, daß bei den unter seiner Verwendung\nAdipinsäure wird den Zusatzstoffen gleichgestellt.    hergestellten Lebensmitteln die für diese festgesetz-\nten Höchstmengen nicht überschritten werden.\n§2\n(3) Der Gehalt der Lebensmittel an den in\nAllgemeine Vorschriften                 Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffen ist, sofern in\n(1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung          Spalte 5 dieser Anlage eine bestimmte Angabe für\naufgeführten Zusatzstoffe werden nach Maßgabe           die Kenntlichmachung vorgeschrieben ist, mit dieser\ndieser Verordnung für die Verwendung bei dem            Angabe kenntlich zu' machen; im übrigen besteht\ngewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von             abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-\nLebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Ver-      und Bedarfsgegenständegesetzes nicht die Ver-\nkehr gebracht zu werden, zugelassen.                    pflichtung, den Gehalt an den Zusatzstoffen kennt-\n(2) Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Fleisch und      lich zu machen. Die Kenntlichmachung kann ferner\nFleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse,         entfallen:\nEiprodukte, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Speiseeis,      1. bei Saft- oder Fruchtfleisch von Zitrusfrüchten,\nKaffee, Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze,             deren Schalen in Anlage 2 aufgeführte kennzeich-\nEssenzen (Aromen) und Grundstoffe, Kaugummi                 nungspflichtige Zusatzstoffe enthalten,\nsowie für die Aufbereitung von Trinkwasser.             2. bei der Abgabe von Speisesalz in Mengen von\n(3) Rechtsvorschriften, die den Zusatz von Zusatz-       weniger als 25 g mit einem Zusatz von kennzeich-\nstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten, ein-         nungspflichtigen Mitteln zur Erhaltung der Rie-\nschränken oder zulassen oder hierfür abweichend             selfähigkeit.\nvon den Vorschriften dieser Verordnung eine                (4) Hart- und Weichkaramellen sowie Süßwaren-\nKenntlichmachung vorschreiben oder von der Ver-         komprimate mit einem Gehalt an Sorbit oder Xylit\npflichtung zur Kenntlichmachung befreien, bleiben       von mehr als 100 g auf ein Kilogramm müssen\nunberührt.                                              zusätzlich zu der nach Absatz 3 vorgeschriebenen\n§3                           Kenntlichmachung mit dem Warnhinweis „kann bei\nAllgemein zugelassene Zusatzstoffe            übermäßigem Verzehr abführend wirken\" gekenn-\nzeichnet sein.\n(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe wer-\n§5\nden vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 und 3 allgemein\nzugelassen.                                                               Konservierungsstoffe\n(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des               (1) Die in Anlage 3 Liste A aufgeführten Zusatz-\nLebensmittel-      und    Bedarfsgegenständegesetzes    stoffe werden zum Schutze gegen den mikrobiellen\nbesteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den      Verderb von\nnach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich      1. in Anlage 3 Liste B aufgeführten Lebensmitteln\nzu machen.                                                  und\n§4\n2. Lebensmitteln, die zur Herstellung der in\nBeschränkt zugelassene Zusatzstoffe               Anlage 3 Liste B aufgeführten Lebensmittel\n(1) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe wer-        bestimmt sind,\nden für die dort bezeichneten Verwendungszwecke         zugelassen.","2712                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Der Cehalt clll den in Anlage 3 Liste A aufge-    berechnet als Schwefeldioxid, kann abweichend von\nführten Zusatzstoffen in Lebensmitteln der Anlage 3      § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nListe B darf die dort angegebenen Höchstmengen           genständegesetzes die Kenntlichmachung entfallen.\nnicht überschreiten.\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende\n(3)  Werden in Anlage 3 Liste A aufgeführte           Ausnahmen:\nZusatzstoffe in Vermischung untereinander verwen-        a) Bei Lebensmitteln der Anlage 4 Liste B Nr. 18\ndet, so vermindert sich die für jeden Zusatzstoff bei         Buchstaben d und e ist der dort genannte Ver-\ndem jeweiligen Lebensmittel angegebene Höchst-                wendungszweck und die Menge der in Anlage 4\nmenge um soviel Vomhundertteile, wie von den                  Liste A genannten Zusatzstoffe, berechnet als\nHöchstmengen der anderen Zusatzstoffe zusammen                Schwefeldioxid, in der in § 15 Abs. 3 Nr. 3\nim Gemisch enthalten sind. Werden Ameisensäure                genannten Weise anzugeben;\nund ihre Natrium- und Calciumverbindungen den in\nb) bei Traubensaft oder Orangensaft, der zum\nAnlage 3 Liste B Nr. 1 bis 9 und 27 bezeichneten\nunmittelbaren Verzehr bestimmt ist, ist ein\nLebensmitteln in Vermischung mit anderen in\nGehalt von mehr als 10 Milligramm in einem\nAnlage 3 Liste A aufgeführten Zusatzstoffen zuge-\nLiter Traubensaft oder Orangensaft, berechnet\nsetzt, so ist dieser Zusatz bei der Berechnung der\nals Schwefeldioxid, durch die Angabe „geschwe-\nzulässigen Höchstmengen der anderen Stoffe abwei-\nfelt\" kenntlich zu machen.\nchend von Satz 1 nicht zu berücksichtigen.\n§6                                                       §9\nKenntlichmachung von Konservierungsstoffen                                Antioxydantien\nBei in § 5 Abs. 1 bezeichneten Lebensmitteln, die        (1) Die in Anlage 5 Liste A Nr. 1 aufgeführten\nin Anlage 3 Liste A aufgeführte Zusatzstoffe enthal-     Zusatzstoffe werden zum Schutz gegen den durch\nten, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die          Oxydation verursachten Verderb von\nAngabe „mit Konservierungsstoff\" unter Hinzufü-          1. in Anlage 5 Liste D aufgeführten Lebensmitteln\ngung der in Anlage 3 Liste A Spalte 3 festgesetzten          und\nBezeichnung kenntlich zu machen. Bei Lebensmit-\n2. Lebensmitteln, die zur Herstellung der in\nteln nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist außerdem der Anteil\nAnlage 5 Liste D aufgeführten Lebensmittel\ndes zugesetzten Konservierungsstoffes anzugeben.\nbestimmt sind,\nzugelassen. Die Verwendung der in Anlage 5 Liste\n§7                            A Nr. 3 aufgeführten, bereits nach § 3 zugelassenen\nSchwefeldioxid                      Zusatzstoffe der Anlage 1 sowie die Verwendung\nder nach § 7 zugelassenen Zusatzstoffe der Anlage 4\n(1) Die in Anlage 4 Liste A aufgeführten Zusatz-\nListe A als Antioxydantien unter Berücksichtigung\nstoffe werden zur Herstellung von\nder in den §§ 3 und 7 für die Verwendung dieser\n1. in Anlage 4 Liste B aufgeführten Lebensmitteln        Stoffe vorgesehenen Beschränkungen bleibt unbe-\nund                                                  rührt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stoffe\n2. Lebensmitteln, die      zur Herstellung der in        dürfen auch mit den in Anlage 5 Liste C aufgeführ-\nAnlage 4 Liste B       aufgeführten Lebensmittel     ten Stoffen nach Maßgabe dieser Liste gelöst oder\nbestimmt sind,                                       verdünnt werden.\nzugelassen.                                                 (2) Ferner werden zugelassen\n(2) Der Gehalt an den in Anlage 4 Liste A aufge-      1. die in Anlage 5 Liste A Nr. 2 aufgeführten\nführten Zusatzstoffen in Lebensmitteln der Anlage 4          Zusatzstoffe nach Maßgabe dieser Liste zur Ver-\nListe B darf beim Inverkehrbringen die in Anlage 4           stärkung einer antioxydierenden Wirkung,\nListe B festgesetzten Höchstmengen nicht über-           2. die in Anlage 5 Liste C Nr. 1 aufgeführten Zusatz-\nschreiten.                                                   stoffe nach Maßgabe dieser Liste zur Lösung und\nVerdünnung\n§8\nder in Anlage 4 Liste A, Anlage 5 Liste A Nr. 1 und\nKenntlichmachung von Schwefeldioxid\n3 und Anlage 5 Liste B aufgeführten Stoffe.\n(1) Bei in § 7 Abs. 1 bezeichneten Lebensmitteln\n(3) Der Gehalt an den in Anlage 5 Liste A Nr. 1\nmit einem Gehalt an in Anlage 4 Liste A aufgeführ-\nten Zusatzstoffen von mehr als 50 Milligramm in          aufgeführten Zusatzstoffen sowie an Orthophos-\neinem Kilogramm oder in einem Liter, berechnet als       phorsäure und Propylenglykol in Lebensmitteln der\nSchwefeldioxid, ist dieser Gehalt durch die Angabe       Anlage 5 Liste D darf die dort festgesetzten Höchst-\n„geschwefelt\" kenntlich zu machen. Uberschreitet         mengen nicht überschreiten.\nder Gehalt an diesen Stoffen in Lebensmitteln, die          (4) Werden in Anlage 5 Liste A Nr. 1 aufgeführte\nzum unmittelbaren Verzehr geeignet sind, 500 Milli-      Stoffe in Vermischung untereinander verwendet, so\ngramm in einem Kilogramm, berechnet als Schwe-           vermindert sich die für jeden Stoff bei dem jeweili-\nfeldioxid, so ist er durch die Angabe „stark geschwe-    gen Lebensmittel angegebene Höchstmenge um\nfelt\" kenntlich zu machen. Beträgt der Gehalt an den     soviel Vomhundertteile, wie von den Höchstmengen\nStoffen in den Lebensmitteln nicht mehr als 50 Milli-    der anderen Stoffe zusammen im Gemisch enthalten\ngramm in einem Kilogramm oder in einem Liter,            sind.","Nr. BB •·---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                        2713\n§ 10                              aufgeführten Lebensmitteln höchstens in einer Men-\nKenntlichmachung von Antioxydantien                ge zugesetzt werden, die ausreicht, um den Farbton\ndieser Lebensmittel dem natürlichen Farbton anzu-\n(1) Bei in § 9 Abs. 1 Scilz 1 bezeichneten Lebens-        nähern; den übrigen in der Anlage 6 Liste F aufge-\nmitteln, die in Anlage 5 Liste A Nr. 1 aufgeführte           führten Lebensmitteln dürfen sie nicht in einer Men-\nZusatzstoffe enthalten, ist der Gehalt an diesen Stof-       ge zugesetzt werden, die geeignet ist, einen Farbton\nfen durch die Angabe „mit Antioxydationsmittel\"              zu erzielen, der der allgemeinen Verkehrsauffassung\nkenntlich zu machen, soweit in Absatz 2 nichts               widerspricht.\nanderes bestimmt ist. Bei Lebensmitteln nach § 9\nAbs. 1 Nr. 2 ist außerdem der Anteil an Stoffen nach            (3) In Anlage 6 Liste F aufgeführte Lebensmittel,\nAnlage 5 Liste A Nr. 1 anzugeben.                            denen unter Beachtung der Vorschriften der\nAbsätze 1 und 2 färbende Stoffe zugesetzt worden\n(2) Abweichend von§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-          sind, dürfen zur Herstellung anderer Lebensmittel\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes kann die              nur verwendet werden, sofern diese Verwendung\nnach Absatz 1 vorgeschriebene Kennt1ichmachung               der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und\nbei den Lebensmitteln der Anlage 5 Liste D Nr. 1             diese verwendeten Bestandteile\nentfallen.\n1. in oder auf dem Lebensmittel als besondere\n(3) Die Vorschriften über die Kenntlichmachung                Bestandteile erkennbar sind oder\nvon Zusatzstoffen der Anlage 4 Liste A bleiben\nunberührt.                                                   2. im Lebensmittel keine sichtbare Farbänderung\nbewirken.\n§ 11                              Satz       gilt nicht für Zwischenprodukte        nach\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe b.\nFarbstoffe\n(1) Zur Färbung bei der Herstellung von Lebens-              (4) Sterilisiertes Kirsch-, Himbeer- oder Erdbeer-\nmitteln werden, auch gelöst oder vermischt mit in            mark darf abweichend von Absatz 3 Satz 1 bei .der\nAnlage 6 Liste E aufgeführten Stoffen nach Maßgabe           Herstellung von Speiseeis auch dann verwendet\ndieser Liste, mit den folgenden Beschränkungen               werden, wenn hierdurch in dem Speiseeis eine sicht-\nzugelassen:                                                  bare Färbung· bewirkt wird.\nl. die in Anlage 6 Liste A Gruppe I aufgeführten\nZusatzstoffe allgemein zur Färbung oder zur\n§ 12\nErzielung von Farbeffekten bei der Herstellung\nvon Lebensmitteln, ausgenommen Zuckerkulör                          Kenntlichmachung von Farbstoffen\nzur Färbung von Lebensmitteln, aus deren                    (1) Bei in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b\nBezeichnung auf die Mitverwendung von karame-            und Nr. 3 bezeichneten Lebensmitteln mit einem\nlisiertem Zucker, Malz, Kakao, Schokolade, Kaf-          Gehalt an den in Anlage 6 Liste A Gruppe II oder III\nfee oder Tee geschlossen werden kann;                    aufgeführten färbenden Stoffen ist der Gehalt an\n2. die in Anlage 6 Liste A Gruppe II aufgeführten            diesen Stoffen durch die Angabe „mit Farbstoff\"\nZusatzstoffe zur Färbung von                             kenntlich zu machen.\na) in Anlage 6 Liste F aufgeführten Lebensmit-              (2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe\nteln,                                               c und Nr. 4 bis 6 besteht abweichend von§ 16 Abs. 1\nb) Lebensmitteln, die zur Herstellung der in An-         Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\n. lage 6 Liste F aufgeführten Lebensmittel be-        setzes nicht die Verpflichtung, deµ Gehalt an den\nstimmt sind,                                        dort bezeichneten Zusatzstoffen kenntlich zu\nc) Hüllen von Gelbwurst;                                 machen.\n3. die in Anlage 6 Liste A Gruppe III aufgeführten\n§ 13\nZusatzstoffe zur Färbung der Oberfläche von\nLebensmitteln der Liste F Nr. 11 bis 13;                   Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen\n4. die in Anlage 6 Liste B aufgeführten Zusatzstoffe            (1) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an\nzum Färben der Uberzüge von Käse;                        Zusatzstoffen dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 3\nzur Herstellung anderer Lebensmittel verwendet\n5. die in Anlage 6 Liste C aufgeführten Zusatzstoffe\nwerden. Schalen von Zitrusfrüchten, die Stoffe der\nzum Stempeln der Oberfläche von Lebensmitteln\nAnlage 2 enthalten, dürfen nicht zur Herstellung\nund von Verpackungsmitteln, von denen der\nanderer Lebensmittel verwendet werden.\nStempelfarbstoff     bei     bestimmungsgemäßem\nGebrauch auf Lebensmittel übergehen kann,                   (2) Bei Lebensmitteln, zu deren Herstellung\nsowie zum Färben oder Bemalen der Schale von             Lebensmittel mit einem kennzeichnungspflichtigen\nEiern;                                                   Gehalt an Zusatzstoffen verwendet worden sind, ist\nder Gehalt an den Zusatzstoffen vorbehaltlich des\n6. die in Anlage 6 Liste E Nr. 1 aufgeführten Zusatz-\nAbsatzes 3 durch die Angabe der für den Zusatzstoff\nstoffe nach Maßgabe dieser Liste zum Lösen von\nvorgeschriebenen Kennzeichnung kenntlich zu\nund zum Vermischen mü in Anlage 6 Listen A\nmachen. Bleiben Teile der verwendeten Lebensmit-\nbis D aufgeführten färbenden Stoffen.\ntel in den Lebensmitteln als besondere Bestandteile\n(2) Die nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassenen Zusatz-           erkennbar, kann sich die Kenntlichmachung auf\nstoffe dürfen den in Anlage 6 Liste F Nr. 4, 5 und 6          diese Teile beschränken.","2714                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Te·iil I\n(3) Abweichend von§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-          Gemeinschaftsverpflegung auf den Speisekarten\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes kann die               oder, soweit Speisekarten nicht ausgelegt sind,\nKenntlichmachung nach Absatz 2 entfallen,                      auf den Preisverzeichnissen;\nl. wenn der Anteil des verwendeten Lebensmittels          5. bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Speisen\nin ei.nem Kilogramm des Lebensmittels nicht              oder Getränken in anderen als den in Nummer 4\nmehr als 20 g, bei Verwendung von konservier-            bezeichneten Fällen oder bei der Abgabe von\ntem flüssigem Vollei oder konserviertem flüssi-          Speisen oder Getränken in Einrichtungen zur\ngem Eigelb nicht mehr als 2 g beträgt,                   Gemeinschaftsverpflegung, in denen weder Spei-\n2. bei Lebensmitteln, die unter Verwendung von                sekarten noch Preisverzeichnisse ausgelegt sind,\nSpeisesalz mit einem Zusatz kennzeichnungs-               in einem Aushang oder einer schriftlichen Erklä-\npflichtiger Zusatzstoffe hergestellt sind,                rung gegenüber dem Verbraucher; gegenüber\n3. bei Lebensmitteln, die unter Verwendung von                Verbrauchern, die in eine Anstalt oder in eine\nLebensmitteln mit einem Gehalt an in Anlage 4             ähnliche Einrichtung aufgenommen sind, in der\nListe A aufgeführten Zusatzstoffen hergestellt            die Verpflegung ärztlicher Uberwachung unter-\nsind, wenn der c;ehalt an diesen Stoffen, berech-         liegt, genügt die Kenntlichmachung in einer dem\nnet als Schwefeldioxid, nicht mehr als 50 Milli-          verantwortlichen Arzt und auf Verlangen dem\ngramm in einem Kilogrmnm betrügt,                         Verpflegungsteilnehmer       zur    Einsichtnahme\nzugänglichen Aufzeichnung; bei der Abgabe von\n4. bei Lebensrnitle1n, die unter Verwendung von\nSpeisen und Getränken als Truppen- oder Laza-\nLebensmitteln mit einem Gehalt an in Anlage 6\nrettverpflegung der Bundeswehr oder als\nListe A Gruppe~ II aufgeführten färbenden Stoffen\nGemeinschaftsverpflegung des Bundesgrenzschut-\nhergestellt sind, wenn die verwendeten Lebens-\nzes genügt es, wenn die Kenntlichmachung in\nmittel in ihnen kQine sichtbare Farbänderung\neiner formlosen Aufzeichnung erfolgt, in die auf\nbewirken.\nVerlangen dem Truppenarzt, den nach § 40 Abs. 2\n§ 14                               des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nVerbotene Angaben                          zes zuständigen Stellen und Sachverständigen der\nBundeswehr oder dem Bundesgrenzschutzarzt\nIn Verbindung mit einer nach dieser Verordnung             sowie auf Verlangen den Verpflegungsteilneh-\nvorgeschriebenen Kenntlichmachung von Zusatz-                  mern Einsicht zu gewähren ist.\nstoffen dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegcnständegesetzes · die            {2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 darf anstelle\nAngaben „handelsüblich\", ,,leicht\", ,,unschädlich\"        der Bezeichnung von ·in Anlage 3 Liste A aufgeführ-\noder ähnliche Angaben nicht gebraucht werden.            ten Zusatzstoffen die dort angegebene Kenn-Num-\nmer verwendet werden. Die Bezeichnung .muß in\ndiesen Fällen aus der Speisekarte oder einem Aus-\n§ 15                           hang nach dem Muster der Anlage 3 Liste C ersicht-\nArt der Kenntlichmachung                  lich sein. Der Aushang ist in dem Verkaufs- oder\nSpeiseraum deutlich sichtbar und leicht zugänglich\n(1) Die nach dieser Verordnung vorgeschriebene         anzubringen.\nKenntlichmachung von Zusatzstoffen in Lebensmit-\nteln ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer             (3) Im Falle der Abgabe nachstehend genannter\nSchrift vorzunehmen                                       Lebensmittel an Personen, die nicht Verbraucher\nsind, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein\n1. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnissen\nGehalt der genannten Zusatzstoffe wie folgt kennt-\noder sonstigen Umhüllungen mit Inhaltsangabe in\nlich zu machen:\nden Verkehr gebracht werden, auf den Packun-\ngen, Behältnissen oder Umhüllungen in Verbin-         1. bei Zitrusfrüchten, deren Oberfläche Diphenyl,\ndung mit der Angabe der Art des Inhalts; werden            Orthophenylphenol, sein Natriumsalz oder Thia-\nGetränke in Flaschen ohne Klebeetiketten in den            bendazol enthält, durch eine schriftliche Erklä-\nVerkehr gebracht, so genügt die Kenntlichma-              rung auf den Rechnungen und außerdem durch\nchung auf einer Halsschleife oder einem Ringeti-          einen entsprechenden Hinweis auf einer Außen-\nkett;                                                     fläche der Behältnisse unter Verwendung der\n11\nWorte „konserviert mit ... unter Hinzufügung\n2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnissen\nder Bezeichnung des oder der jeweils verwende-\noder sonstigen Umhüllungen ohne Inhaltsangabe\nten Stoffe,\noder lose in den Verkehr gebracht werden, auf\nden Packungen, Behältnissen, Umhüllungen, auf        2. bei Zitrusfrüchten, deren Oberfläche die nach\nden Preisschildern oder auf besonderen Schil-             Anlage 2 hierfür zugelassenen Wachse enthält,\ndern, die auf oder neb~n der Ware für den Ver-            durch die Angabe „künstlich gewachst\" in der in\nbraucher deutlich sichtoar anzubringen oder auf-          Nummer 1 geschilderten Weise,\nzustellen sind;                                      3. bei Lebensmitteln der Anlage 4 Liste B Nr. 18\n3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versand-               Buchstaben d und e der Gehalt an in Anlage 4\nhandel, unbeschadet der Kenntlichmachung der              Liste A genannten Zusatzstoffen mit den nach § 8\nPackungen, Behältnisse und sonstigen Umhüllun-            Abs. 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben\ngen nach den Nummern 1 oder 2, außerdem in                auf den Begleitpapieren.\nden Angebotslisten;                                      (4) Werden Fruchtsaft oder konzentrierter Frucht-\n4. bei der Abgabe von Speisen oder Getränken zum         saft in Behältnissen mit einem Nenninhalt von mehr\nVerzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur        als 5 Litern oder getrockneter Fruchtsaft in Packun-","Nr. 88   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                         2715\ngen oder Behültnisscn rnit (!inem Nenninhalt von              Artikel 5 der Verordnung vom 16. Mai 1975\nmehr als 5 Kilogramm abgegeben, genügt es, sofern             (BCBl. I S. 1281, 1859),\ndie Abgabe nicht im Einzelhandel erfolgt, wenn die        5.  die Fruchtbehandlungsverordnung in der im Bun-\nKenntlichmachung eines Gehaltes an in Anlage 4                desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-\nListe A aufgeführten Zusatzstoffen in den Begleitpa-          4-35, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\npieren vorgenommen wird, sofern die Packungen                 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\noder Behältnisse an I fand dieser Papiere ermittelt           13. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3395),\nwerden können.                                            6.  die Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August\n§ 1(j                             1969 (BGBI. I S. 1326), zuletzt geändert durch\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                 Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1976\n(BGBl. I S. 3395),\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\n7.  die Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff in\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nLebensmittel ohne den in § 4 Abs. 4 vorgeschriebe-\nnummer 612-13-2, veröffentlichten bereinigten\nnen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 7\nbringt.\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und           vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft., wer bei.\n8.  die Verordnung über die Zulassung fremder\ndem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln\nStoffe als Zusatz zu Speisesalz vom 5. August\nvon Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den\n1964 (BGBl. I S. 615), zuletzt geändert durch Arti-\nVerkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die\nkel 36 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. I\nin § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 oder 3, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3\noder 4 oder § 11 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen\ns. 1281).\nhinaus verwendet.                                            (2) In § 26 Abs. 1 der Durchführungsbestimmun-\n(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und       gen zum Biersteuergesetz in der im Bundesgesetz-\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer             blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-6-1, veröffent-\nLebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,          lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nbei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen ent,gegen § 4       die Verordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. I\nAbs. 3 Satz 1, § 6, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder         S. 1907), werden in Satz 1 die Worte „oder Süßstoff\"\nAbs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 oder§ 15    und die Worte „oder ,mit künstlichem Süßstoff zube-\n11\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise            reitet' und in Satz 2 die Worte „oder ,mit künstli-\n11\nkenntlich gemacht ist.                                    chem Süßstoff' gestrichen.\n(4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete          (3) Soweit in Rechtsvorschriften auf die in\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53             Absatz 1 genannten Verordnungen verwiesen wird,\nAbs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-        treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschrif-\nsetzes ordnungswidrig.                                    ten dieser Verordnung.\n§ 18\n§ 17                                                 Berlin-Klausel\nAußerkrafttreten von Rechtsvorschriften              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\n(1) Am 1. Januar 1978 treten außer Kraft:              leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des\n1.  die Farbstoff-Verordnung in der im Bundesgesetz-      Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nblatt Teil III, Gli.ederungsnummer 2125-4-37, ver-    vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-      Berlin.\ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. De-                                   § 19\nzember 1976 (BGBl. I S. 3395),                                                Inkrafttreten\n2.  die Allgemeine Fremdstoff-Verordnung in der im           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         Kraft.\n2125-4-32, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n(2) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen Zusatzstoffe\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung       beim Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln\nvom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3395),\nnoch nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschrif-\n3.  die Konservierungsstoff-Verordnung in der im          ten verwendet und so hergestellte oder behandelte\nBundesgesetzblatt· Teil III, Gliederungsnummer        Lebensmittel noch mit einer Kenntlichmachung nach\n2125-4-31, veröffentlichten bereinigten Fassung,      den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung       gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Traubensaft\nvom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3395),              und Orangensaft, die zum unmittelbaren Verzehr\n4.  die Antioxydantien-VE~rordnung vom 28. Novem-         bestimmt sind, hinsichtlich eines Zusatzes von in\nber 1972 (BCBl. I S. 2220), zuletzt geändert durch    Anlage 4 Liste A aufgeführten Zusatzstoffen.\nBonn, den 20. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","2716                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 1\nzu§ 3\nAllgemein zugelassene Zusatzstoffe\nStoff                                 EWG-Nummer\nAcetate (Salze der Essigsäure)\nNatriumacetat\nNatriumdiacetat                                                         E 262\nKaliumacetat                                                            E 261\nCalciumacetat                                                           E 263\n0-Äpielsäure\nAscorbate (Salze der L-Ascorbinsäure)\nNatrium-L-ascorbat                                                       E 301\nKali um-L-ascorbat\nCalcium-L-ascorbat                                                       E 302\nCarbonate (Salze der Kohlensäure)\nNatriumcarbonate\nKaliumcarbonate\nCalciumcarbonat                                                          E 170\nMagnesiumcarbonat\nChloride (Salze der Salzsäure)\nKaliumchlorid\nCalciumchlorid\nCitrate (Salze der Citronensäure)\nNatriumcitrate                                                           E 331\nKaliumcitrate                                                            E 332\nCalciumcitrate                                                           E 333\nGlycerin                                                                    E 422\nGummi arabicum                                                              E 414\nLactate (Salze der Milchsäuren)\nNatriumlactat                                                            E 325\nKaliumlactat                                                             E 326\nCalciumlactat                                                            E 327\nLecithine                                                                   E 322\nMalate (Salze der Apfelsäuren) .\nN atriummalate\nKaliummalate\nCalciummalate\nMono- und Diglyceride von Speisefettsäuren                                  E 471\n6-Palmi toy 1-L-ascorbinsäure                                               E 304\nPhosphate (Salze der Orthophosphorsäure und der Pyrophosphorsäure)\nN atri umorthophosphate                                                  E 339\nKali umorthophospha te                                                   E 340\nCalciumorthophosphate                                                    E 341\nN atriumdiphosphate\nKaliumdiphosphate\nCalciumdiphosphate\n}   E 450a\nStärke, oxydativ abgebaute                                                  E 1404\nSulfate (Salze der Schwefelsäure)\nNatriumsulfat\nKaliumsulfat\nCalciumsulfat\nTartrate (Salze der L( + )Weinsäure)\nNatriumtartrate                                                          E 335\nKaliumtartrate                                                           E 336\nKalium-Natriumtartrat                                                    E 337\nTocopherole\ngamma-Tocopherol, synthetisches                                          E 308\ndelta-Tocopherol, synthetisches                                          E 309\nTocopherolacetat","Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                        2717\nAnlage 2\nzu§ 4\nBeschränkt zugelassene Zusatzstoffe\nEWG-              Zulässiger               Höchstmenge         Kenntlichmachung\nStoff        Nummer        Verwendungszweck             oder Höchstwert\nAlkalisch wirkende Stoffe\nals Zusatz bei Ei-     -   der pH-Wert des\naustauschstoffen auf       fertigen Erzeugnisses,\nMilcheiweißbasis           gemessen bei 10-\nfacher Verdünnung\nmit destilliertem\nWasser, darf 12 nicht\nübersteigen\n-   zur Wässerung von      -   der pH-Wert des\nCalciumhydroxül,                      Stockfisch                 Fischpreßwassers\ngelöschter Kalk                   -   als Neutralisations-       darf 11 nicht über-\nmittel bei der Saccha-     steigen\nroseinversion, der\nStärkehydrolyse und\nder Eiweißhydrolyse\nzur Würzeherstellung\n-   zur Herstellung von\neingelegten Eiern\nKaliumhydroxid\nl- -   zum Kalken von\nMuskaitnüssen\nals Neutralisations-\nmittel bei der Saccha-\nroseinversion, der\nStärkehydrolyse und\nNatriumhydroxid\nder Eiweißhydrolyse\nzur Würzeherstellung\nNatriumhydroxid,                  zum Tauchen oder Sieden\nwäßrige Lösung                    geformter Teigstücke bei\n(Gehalt nicht mehr als            der Herstellung von\n40/oNaOH)                         Laugengebäck\nWasserglas                        zur Herstellung von ein-\ngelegten Eiern\nBacktriebmittel\nHirschhornsalz                    für flache                 nicht mehr als 1 g Am-\n(Ammoniumverbindungen             Peine Backwaren            mond.umstickstoff, be-\nder Carbaminsäure und                                        stimmt nach der Methode\nder Kohlensäure)                                             W. Sturm und H. Thaler\nals NHs in 1 kg Trocken-\nmasse des fertigen\nGebäcks\nBleichmittel\n(auch Reinigungsmittel)\nKaliumpermanganat                 für Stärken                50 mg restliches Man-\ngandioxid in 1 kg\n{      für die Schale von     - 500 mg gebundenes\nNatriumhypochlorit                    Walnüssen                  Chlor in 1 kg Nüsse\n-- für Stärken\n{ - für Stärken\nWasserstoffperoxid                - für Lecithine\n- für Gelatine\nDickungsmittel\nAgar-Agar                E 406\nAlginsäure               E 400\nAlginate\nNatriumalginat         E 401  >\nfür  Lebensmittel          20 g in 1 kg ver.zehrs-\nKaliumalginat         E 402    allgeme,in                 fertigem Erzeugnis, ein-\nCalciumalginat        E 404                               zeln oder insgesamt\nCarrageen (Carragenine,  E 407\nCarragenate)","2718                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nStoff               EWC-                  Zulässiger                 Höchstmenge\nKenntlichmachung\nNummer            Verwendungszweck              oder Höchstwert\nGuarkernmehl                   E 412\n(Guargummi)\nJ ohannisbrotkernmeh l         E 410\nTraganth                       E 413\nMethylcellulosc\nCarboxyrnethylcellulose\n(Nat11iumsalz des Cellu-\nE 461\nE 466   lf   für Lebensmittel\nallgemein.\n20 g in 1 kg verzehrs-\nfertigem Erzeugnis, ein-\nlosecarboxyrn0thyläthers)                                               zeln oder insgesamt\nPektine                        E 440        für Lebensmittel            30 g in 1 kg verzehrs-\nallg,emein                  fertigem Erzeugnis\nPropylenul y k ola l~J i 11at  E 405        für Soßen von               20 g in 1 kg\nFischerzeugnissen\nfür Fertiggerichte\nAcetyliertes                   E 1414\nDistär kephosp hat                          --- für Cremes, Desserts,                         jeweils\nFüllungen, außer      > 60 g in 1 kg\nStärkeacetat (verestert       E 1420                                                          einzeln\nFruchtfüllungen,                                oder\nmit Essigsäureanhydrid)\nSoßen, Suppen                                   ins-\nAcetyliertes                   E 1422           Fruchtfüllungen         -   100 g in 1 kg     gesamt\nDistärkeadipat\n- - Geleeartikel,           -   350 g in 1 kg\nr       c;ummibonbons\nEmulgatoren\nMono- und Diglyceride          E 472            für Feine Backwaren,  } - 20 g in 1 kg\nvon Speisefettsäuren,                           Weizenkleingebäck,          verzehrs-\nverestert mit                                   Knabbererzeugnisse          fertigem\na) Essigsäure                                   für Soßen, Suppen           Erzeugnis\njeweiils\nb) Milchsäure                                                                                 einzeln\nfür schaumige           -   40 g in 1 kg\nc) Citronensäure                         ;.     Dessert- und Creme-         verzehrs-      )\noder\nd) Weinsäure                                    speisen                     fertigem            ins-\ne) Monoacetyl- und                                                          Erzeugnis         gesamt\nDiacety lweinsäure                          für Margarine           -   5 g in 1 kg,\nf) Essigsäure und                                                          bezogen\nWeinsäure                                                               auf Fett\nNatrium-, Kalium- oder\nCalc:iumverbindun9en der\nE 470\nf ländischer\nfür Zwieback nieder-\nArt\n15 g in 1 kg, bezogen\nauf die verwendete\nSpeisefettsäuren                                                            Mehlmenge\nPolyglycerinester              E 475        für Feine Backwaren          10 g in 1 kg verzehrs-\nvon Speisefettsäuren                                                    fertigem Erzeugnis\nGeschmacks beeinflussende\nStoffe\nin 1 kg\nAthylmaltol                             \\ für Lebensmittel              -   50 mg    }   verzehrs-\nMaltol                                  Jallgemein                      -    10 mg       fertigem\nErzeugnis\nDie nachstehenden Ami-\nnosäuren sowie deren\nNatrium- und Kalium-\nverbindungcn oder\nHydrochloride:\nL-Alanin\n300 mg               in 1 kg\nL-Arginin\neinzeln           verzehrs-\nL-Asparaginsäurc                                                        500 mg          } fertigem\nfür Lebensmittel            insgesamt         Erzeugnis\nL-CHrullin                                  allgemein\nL-Cystein\nL-Cystin\nL-Glycin\nL-Histidin\nL-Isoleucin\nL-Leucin\nL-Lysin\nL-Methionin\nL-Phenylalanin","Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                              2719\nStoff\n.r·  EWC-                  Zulässiger              Höchstmenge\nKenntlichrnachung\n1  Nummer            Verwendungszweck           oder Höchstwert\nL-S(~rin\nL-Taurin\nL-Threonin\nL-Valin\nL-C ;]ulam insäu re                                                  -   10 g in 1 kg\nverzehrs-\nfertigem        jeweils\nErzeugnis       einzeln\nfür Lebensmittel\nNa tri urnqlutamc11                                                  -   20 g in 1 kg      oder\nallgemein\nverzehrs-         ins-\nfertiger Soße   gesamt\nKc1lil1mglutilmat                                                        500 g in 1 kg\nWürzmittel\nL-Clycin                                   für Süßstofftabletten      20 g in 1 kg\nGuanylat                                ']\n(Dinatriumvcrbinclunq\nder Guanosin-5'-mono-\nphosphorsäure)                             für LE)bensmittel         500 mg in 1 kg\nInosinat                                   allgemein\n(Dinatriumverbindung\nder Inosin-5'-mono-\n1\nphosphorsäure)                          i)\nFrisch entwickelter Rauch                  zum Räuchern von\naus naturbelassenen                        Lebensmitteln allgemein,\nHölzern und Zweigen,                       ausgenommen das\nHeidekraut und Nadel-                      Räuchern von Wasser,\nholzsamenständen, auch                     wäßrigen Lösungen,\nunter Mitverwendung                        Speiseölen und anderen\nvon c;ewürzen                              Flüssigkeiten\nFrisch entwickelter Rauch                  zum Räuchern von Malz\naus Torf                                   für die Whisky-\nHerstellung\nOberflächen-\nbehandlungsmittel\nBiphenyl (Diphenyl)            E 230       für Zitrusfrüchte         70 mg auf 1 kg Früchte      „Mit Diphenyl, Schale\nnicht zum Verzehr\nOrthophenylphenol              E 231                                                             geeignet\"\nNatrium-                       E 232     } für Zitrusfrüchte         12 mg auf 1 kg Früchte,     ,,Mit Orthophenylphenol,\northophenylphenolat                                                  allein oder in Ver-         Schale nicht zum Verzehr\nmischung, berechnet als     geeignet\"\nOrthophenylphenol\nf-    für Zitrusfrüchte     - 6 mg auf 1 kg Zitrus-         ,,Mit Thiabendazol,\nSchale nicht zum\n2-(4-Thiazolyl)-Benzi'mi-      E 233                                     früchte\nl_\ndazol (Thlabendazol)                                                                                Verzehr geeignet\"\nfür Bananen               3 mg auf 1 kg Bananen\nRieseliähigkeit, Mittel\nzur Erhaltung der\nCalcium-\nhexacyanoferrat (II)\nKalium-\nhexacyanoferrat (II)\n(gelbes Blutlaugensalz)\nl fiic SpeisesaI,           20 mg in 1 kg, einzeln\noder insgesamt\n,,mit gelbem Blutlaugen-\nsalz zur Verhinderung\ndes Verhärtens\"\nNatrium-\nhexacyanoferrat (II)                     J\nfür Speisesalz\nfür Gewürzsalze     }-   10 g in 1 kg\nl einzeln\noder\n1~\nkolloide Kieselsäure und                        für Rote Beete-,\nins-\nihre Calciumverbindungen                        Tomaten- und\n1 gesamt\nFruchtpulver             20 g in 1 kg  )\nfür Trockensuppen\nund Soßenpulver","2720                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEWG-              Zulässiger                 Höchstmenge              Kenntlichmachung\nStoff                        Verwendungszweck               oder Höchstwert\nNummer\nSauer wirkende Stoffe\nfür Backpulver               10 g in 1 kg Backware\nGl ucon o-del ta-lacton\n(Glucono-'5-lacton)               {     für Anchosen und\nFischhalbkonserven\n10 g in 1 kg\nOrthophospl1orsi:i u re    E 338        für koffeinhaltige Er-   700 mg in. 1 kg\nfrischungsgetränke\nSalzsäu rP                              für die Saccharosein-\nversion, die Stärke-\nhydrolyse und die\nEiweißhydrolyse zur\nWürzeherstellung\nSchwefelsäure                           für die Saccharosein-\nversion und die\nStärkehydrolyse\nSüßstoffe\nSaccharin (Benzoesäure-                 für Brausen sowie\nsulfimid) und seine                     Grundstoffe hierzu,\nNatrium-, Kalium- oder                  Brausepulver und\nCalciumverhinclung·en                   -Tabletten\n,,mit Süßstoff Saccharin\"\nfür obergäriges\nEinfachbier\nfür Eßoblat,en\n-   für Essigsäure\nTreibgase\nKohlendioxid               E 290\nfür Lebensmittel\nLuft\n} allgemein\nStickstoff\nl\nTrennmittel\nBienenwachs\nCandelillawachs\nCarnaubawachs                       für Back- und Süßwaren\nSpermöl\nWalrat\nHolzstreumehl von natur-            für Backwaren                1,5 g auf 1 kg Teig-\nbelassenem Fichten-,                                             gewicht\nTannen-,Buchen- oder\nAhornholz, ausgenommen\ndas beim Schleifen dieser\nHölzer anfallende Produkt\nMagnesiumoxid                       für Waffelblätter            5 g auf 1 kg\n- für Backtriebmittel        -   0,5 g auf 1 kgl jeweils\n- für Süßwaren-                                  einzeln\nStearinsäure                            komprimate               -   5 g auf 1 kg     . ~der\nCalciumstearat             E 470    - für Würfelzucker         }                        ms-\nMagnesiumstearat                    - für Zwiebel- und           -   20 g auf 1 kg   gesamt\nKnoblauchgranulate\n- für Hart- und Weich-       -   3 g auf 1 kg\nkaramellen\nTalcum\n{ - für Glucoseglasur          -   5 g auf 1 kg\nvon Schälerbsen\nDberzugsmittel\nAlkalisalze der Olsäure    E 470\nBienenwachs\nCarnaubawachs\nCumaron-Inden-Harze\nMontansäureester\nfür Zitrusfrüchte            140 mg auf 1 kg Früchte,    ,,künstlich gewachst,\nParaffinöl                                                       einzeln oder insgesamt      Schale nicht zum Verzehr\nPolyäthylenwachsoxydate                                                                      geeignet\"\nPolyolefin harze\nSchellack\nWalrat","Nr. 88 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                                  2721\nEWG-                  Zulässiger               Höchstmenge              Kenn tlichmach ung\nStoff\nNummer           Verwendungszweck             oder Höchstwert\nBienenwachs\nBenzoeharz\nCandelillawachs\nCarnaubawachs\nMastix                                   für Zuckerwaren\nSandarakharz\nSchellack\nSpermöl\nWalrat\nEssigsäureester der Mono-   E 472       für getrocknete Wein-       6 g auf 1 kg getrocknete    ,,mit Glyceriden\"\nglyceride von Speise-                   beeren, ausgenommen        Weinbeeren einschließ-\nfettsäur,en                             Korinthen                   lich deren natürliichen\nWachses\nVerschieden wirkende Stoffe\nN atr i umnitra t          E 251        für Anchosen aus           200 mg, einzeln oder ins-\nKaliumnitrat                E 252    } Heringen oder Sprotten       gesamt einschließlich des\naus den Nitraten gebil-\ndeten Nitrits, insgesamt\nberechnet als NaN02\nin 1 kg Fertigerzeugnis\nSorbit                     E 420       -- für Lebensmittel         100 g in 1 kg, einzeln\nXylit                                        allgemein, ausge-    } oder insgesamt\nnommen GetränkYe\n~ -    für Hart- und Weich-                               ,,mit ... 0/o Zuckeraus-\nkar,amellen                                        tauschstoff ... \", bei\n- für Süßwaren-                                       } gleichzeitiger  Verwen-\nkomprimate                                         dung von Glucose oder\nglucosehaltigen Zucker-\narten zusätzlich „und\nZucker\" bzw. Angabe der\nverwendeten Zuckerart\nund der Hinweis „für\nDiabetiker nicht ge-\neignet\"","2722                               BundesgesetzblaH, Jahrgang 1977, Tei,l I\nAnlage 3\nzu§ 5\nListe A\nKonservierungsstoffe\nEWG-                        Kenn-\nStoff                                             Bezeichnung\nNummer                       Nummer\n1\nl\nSorbinsäure                                                 E 200\nNatriumsorbat                                               E 201\n.sorbinsäure\"    Nr. 1\nKaliumsorbat                                                E 202\nCalciumsorbat                                               E 203    J\nBenzoesäure                                                 E210\nNatriumbenzoat                                              E 211\n) .. Benzoesäure\"   Nr. 2\nKaliumbenzoat                                               E 212\nCalciumbenzoat                                              E 213\npara-Hydroxybenzoesäure-äthylester                          E 214\npar a-H ydroxybenzoesäure-äthy lest er\nNatriumverbindung                                           E 215\npar a-H ydroxybenzoesä ure-n-propy lester                   E 216\npara-Hydroxybenzoesäure-n-propylester                                  ,, PHB-Ester\"    Nr. 3\nNatriumverbindung                                           E 217\npar a-H ydroxy benzoesä ure-methy lester                    E 218\npar a-H ydroxybenzoesä ure-methy lester\nNatriumverbindung                                           E 219\nAmeisensäure                                                E 236\nNatriumformiat                                              E237    } .,Ameisensäure\"   Nr. 4\nCalci umformiat                                             E 238\nPropionsäure                                                E 280\nNatriumpropionat\nCalciumpropionat                       \\\nE 281\nE 282\nj „Propionsäure\"   Nr. 5\nKaliumpropionat                                             E 283","Nr. 88 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                          2723\nListe B\nLebensmittel, denen bei der Herstellung Konservierungsstoffe zugesetzt werden dürfen\nHöchstmengen\nan Konservierungsstoffen\nLebensmittel                                       (in Gramm)\nKenn-Nummer\n2          3       4\n1. Marinaden aus Fischen oder Muscheln einschließlich ihrer\nAufgüsse und Tunken                                             2,0       2,5        1,0     0,5\n2. Brat- und Kochfischwaren, mariniert, einschließlich ihrer\nAufgüsse und Tunken                                             2,0       2,5        1,0     0,5\n3. Fischpasten mit weniger als 10 vom Hundert Kochsalz             2,0       4,0        1,2     0,5\n4. Salzhc~ringserzeugnisse, Salzfische in 01                       2,0       2,5        1,2     0,5\n5. Seelachserzeugnisse in 01                                       2,0       4,0        1,2     0,5\n6. Fischwaren aus Rogen, ausgenommen geräucherter Rogen            2,0       4,0        0,8     1,0\n7. Anchosen einschließlich ihrer Aufgüsse und Tunken               2,5       4,0        2,0     1,0\n8. Krebszubereitungen, nicht sterilisiert, mit Ausnahme von\nPulvern für Krebssuppen                                         2,5       4,0      . 1,5     0,5\n9. Garnelen-(Krabben-)erzeugnisse, nicht sterilisiert              2,5       4,0        2,0     0,5\n10. Flüssiges Vollei (Flüssigei), flüssiges Eigelb                 10,0      10,0\n11. Mayonnaise                                                      2,5       2,5        1,2\n12. Gewürz- und Salatsoßen                                          2,5       2,5        1,5\n13. Fleischsalat, Aspik, Gemüsesalat, Kartoffelsalat                1,5       1,5        0,6\n14. Eßbare gelatinehaltige       Uberzugsmassen       für Fleisch-\nerzeugnisse                                                     2,0       2,0        1,2\n15. Margarine mit einem Wassergehalt von mehr als 15 vom\nHundert, Halbfettmargarine und Milchhalbfetterzeugnisse         1,2\n16. Obstpülpen, Obstmark und Früchte zur Weiterverarbeitung\nin der Süßwaren- und Getränkewirtschaft                         2,0                          4,0\n17. Fruchtsäfü~ und konzentrierte Fruchtsäfte bis zu einem spe-\nzifischen Gewicht von 1,33 zur gewerbsmäßigen Weiterver-\narbeitung, ausgenommen solche zur Herstellung von zur\nAbgabe an den Verbraucher bestimmten Fruchtsäften, kon-\nzentrierten Fruchtsäften oder Fruchtnektaren                    2,0       1,0                4,0\n18. Ansätze und Grundstoffe für alkoholfreie, mit Fruchtsaft\nhergestellte Getränke sowie für Limonaden, Brausen, künst-\nliche Heiß- und Kaltgetränke                                    1,0       1,0                4,0\n19. Gekochtes Obst: sowie Rhabarber und Kürbis, ausgenommen\ndurch Erhitzen in verschlossenen Behältnissen haltbar\ngemachte Erzeugnisse                                            1,2       1,5\n20. Fruchtgrundstoffe und erhitzte Nußzubereitungen für die\nHerstellung von Frucht- und Nußjoghurt und anderen Milch-\nerzeugnissen                                                    1,2       1,5\n21. Hagebuttenmark zur Weiterverarbeitung, jedoch nicht in\nVermischung mit Obsterzeugnissen                                          1,0\n22. Marmeladen, Konfitüren, ·Obstgelee und ähnliche Erzeug-\nnisse, jedoch nur zur Oberflächenbehandlung der abgefüll-\nten Erzeugnisse                                                 0,1       0,1\n23. Brennwertverminderte Marmeladen, Konfitüren, Obstgelees\nund ähnliche Erzeugnisse                                        0,8\n24. Trockenpflaumen und Trockenfeigen mit einem Wasser-\ngehalt von mehr als 20 vom Hundert                              0,5","2724                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nHöchstmengen\nan Konservierungsstoffen\nLebensmittel                                      (in Gramm)\nKenn-Nummer\n2         3        4\n25. Pektinlösungen zur Behandlung       von   Trockenobst   ein-\nschließlich Weinbeeren                                        10,0\n26. Geriebene Schalen von Zitrusfrüchten                            1,2      1,5\n27. Sauerkonserven aller Art (Gurkenkonserven und Gemüse in\nEssig sowie milchsauer vergorene Gurken), ausgenommen\nSauerkraut, sowie küchenfertig vorbereitete Champignons         1,5      2,0                1,0\n28. Zwiebeln, geriebener Meerrettich und Paprikamark                2,0      2,5       1,5\n29. Olivenkonserven                                                 0,5\n30. Speisesenf                                                      1,0      1,5       1,5\n31. Marzipan und marzipanähnliche Erzeugnisse aus anderen\nOlsamen als Mandeln; Makronen-, Nußmakronen- und Ma-\nkronenersatzmassen; mit Zusätzen von Milch, Frucht- und\nanderen Stoffen versehene wasser- oder fetthaltige Massen\nfür Zucker-, Schokoladen- und Dauerbackwaren und für\nBackwaren anderer Art                                           1,5      1,5       1,5\n32. Back- und Zwieback-Creme, jedoch nur zur Oberflächen-\nbehandlung                                                      0,1      0,1       0,1\n33. Brot, sofern es in Scheiben geschnitten und verpackt in den\nVerkehr gebracht wird, sowie brennwertvermindertes Brot         2,0\n34. Halbfeuchte Fertigteige                                         2,0\n35. Trennemulsionen                                                 1,5      1,5       1,0\n36. Wasserhaltige Aromen mit einem Alkoholgehalt unter\n12 vom Hundert                                                - 1,0      1,5       1,5\n37. Wiederkäuermagenlab und Zubereitungen daraus, Wieder-\nkäuermagen- und Schweinemagenpepsin (Lab-Pepsin-Zube-\nreitungen) sowie Labaustauschstoffe                           12,0      12,0      10,0\nZu den Lebensmitteln der Nummer 33 dürfen die in Liste A aufgeführte Propionsäure und die\nPropionate einzeln oder insgesamt in Mengen von drei Gramm auf ein Kilogramm zugesetzt\nwerden.","Nr. 88 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                       2725\nDie angegebenen Höchstmengen an den in Anlage 3, Liste A aufgeführten Konservierungsstoffen\ngelten bei den in den Nummern 1 bis 21, 23 bis 31, 33 bis 37 bezeichneten Lebensmitteln für ein\nKilogramm der Lebensmittel, bei den in den Nummern 22 und 32 bezeichneten Lebensmitteln für ein\nQuadratdezimeter der Oberfläche der Lebensmittel. Die Höchstmengen sind berechnet für die Stoffe\nder Kenn-Nummer 1 als Sorbinsäure,\nKenn-Nummer 2 als Benzoesäure,\nKenn-Nummer 3 als para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester,\nKenn-Nummer 4 als Ameisensäure,\nKenn-Nummer 5 als Propionsäure.\nListe C\nAushang oder Vermerk auf der Speisekarte\nZugelassene Konservierungsstoffe\nKenn-Nummer             Bezeichnung\nNr.1             ,,Sorbinsäure\"\nNr.2             ,,Benzoesäure\"\nNr.3             ,,PHB-Ester\"\nNr.4             ,,Ameisensäure\"\nNr. 5            ,,Propionsäure\"","2726                             Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\nAnlage 4\nzu§ 7\nListe A\nSchwefeldioxid und Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe\nStoff                                     EWG-Nummer\nSchwefeldioxid,                                                              E 220\nschweflige Säure\nNatriumsulfit                                                                E 221\nN atriumhydrogensulfit                                                       E 222\n(Natriumbisulfit)\nN atriumdisulfit                                                             E 223\n(Natriumpyrosulfit oder Natriummetabisulfit)\nKaliumdisulfit                                                               E 224\n(Kaliumpyrosulfit oder Kaliummetabisulfit)\nCalciumsulfit                                                                 E 226\nCalciumhydrogensulfit                                                         E 227","Nr. 88    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                         2727\nListe B\nLebensmittel, denen bei der Herstellung Schwefeldioxid\n(Stoffe der Anlage 4 Liste A) zugesetzt werden darf\nHöchstmenge an\nan gesamter schwefliger\nSäure, berechnet\nLebensmittel                                  als Schwefeldioxid in\nMilligramm pro\nKilogramm soweit nicht\nMilligramm pro Liter\nangegeben ist\nl. Trockenfrüchte\na) Aprikosen, Birnen, Pfirsiche                                                     2 000\nb) Ananas, Äpfel, Quitten                                                           1 500\nc) Weinbeeren, ausgenommen Korinthen                                                1 000\n2. Glasi.erte, halbfeuchte Trockenfrüchte                                              1 000\n3. Kandierte Früchte, andere kandierte Pflanzenteile und Belegfrüchte                    100\n4. Zitronat und Orangeat                                                                  30\n5. Ingwer in Sirup                                                                        50\n6. Geraspelte Zitrusschalen für gewerbliche Backzwecke                                   125\n7. Rohe, geschälte Apfelstücke für gewerbliche Backzwecke                                 80\n8. Obstgeliersaft, flüssiges Pektin                                                      800\n9. Zerkleinerter Meerrettich                                                           1 000\n10. Spargel, Sellerie, Zwiebel, Blumenkohl, weiße Rüben, Pastinaken,\njedoch nur getrocknete Erzeugnisse                                                    500\n11. Zerkleinerte Zwiebeln, Zwiebeln in Essig, zerkleinerter Knoblauch                     300\n12. Gemüse in Essig                                                                        20\n13. Kartoffelerzeugnisse\na) Kartoffeltrockenerzeugnisse und roher Kartoffelteig                                100\nb) tiefgefrorene Kartoffelerzeugnisse                                                 100\nc) geschälte, auch zerkleinerte Kartoffeln                                             50\n14. Trockenstärke, Maltodextrine                                                           50\n15. Gerstengraupen, Gerstengrütze                                                         150\n16. Sago                                                                                   50\n17. Lufttrockene Speisegelatine                                                           100\n18. Zuckerarten\na) Raffinierter Zucker, Zucker, Halbweißzucker, Dextrose, kristall-\nwasserhaltig und Dextrose, kristallwasserfrei                                       15\nb) Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bezo-\ngen auf die Trockenmasse                                                            15\nc) Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup                                          20\nd) Glukosesirup zur ausschließlich gewerbsmäßigen Herstellung von\nZuckerwarenerzeugnissen                                                            400\ne) Getrockneter Glukosesirup zur ausschließlich gewerbsmäßigen\nHerstellung von Zuckerwarenerzeugnissen                                            150\n19. Hart- und Weichkaramellen, Fondanterzeugnisse                                          50\n20. Konfitüre, Marmelade, Pflaumenmus, Obstgelee und Füllungen oder\nsonstige Bestandteile von Süßwaren und Backwaren aus Obstpülpe,\nObstmark und Pflaumenmark                                                              50","2728                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nHöchstmenge an\nan gesamter schwefliger\nSäure, berechnet\nals Schwefeldioxid in\nLebensmittel                                 Milligramm pro\nKilogramm soweit nicht\nMilligramm pro Liter\nangegeben ist\n21. Gärungsessig                                                               50 mg/1\n22. Zitrussäfte und konzentrierte Zitrussäfte zur gewerbsmäßigen Wei-\nterverarbeitung, ausgenomen solche zur Herstellung von zur Abgabe\nan den Verbraucher bestimmten Fruchtsäften, konzentrierten Frucht-\nsäften oder Fruchtnektaren                                                300 mg/1\n23. Traubensaft                                                                50 mg/1\n(bis 30. 11. 1979)\n10 mg/1\n(ab 1. 12. 1979)\n24. Orangensaft                                                                20 mg/1\n(bis 30. 11. 1979)\n10 mg/1\n{ab 1. 12. 1979)\n25. Alkoholfreier Wein                                                        120 mg/1\n26. Andere, in den Nummern 1 bis 25 nicht aufgeführte Lebensmittel                10","Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                2729\nAnlage 5\nzu§ 9\nListe A\nAntioxydantien und die antioxydierende Wirkung verstärkende Stoffe\nStoff                                     EWG-Nummer\n1. Antioxydantien\nButylhydroxyanisol (BHA}                                                        E 320\nButhylhydroxytoluol (BHT)                                                       E 321\nDodecylgallat                                                                   E 312\nOctylgallat                                                                     E 311\n2. Stoffe zur Verstärkunq einer antioxydierenden Wirkung\nMono- und Diglyceride von            } für Stoffe der Nr. 1 und 3, Liste B      E 472 c\nSpeisefettsäuren, verestert mit         dieser Anlage und der Anlage 4\nCitronensäure                           Liste A\nOrthophosphorsi:iure                    für alle Stoffe der Nr. 1               E 338\n3. In Anlage 1 zugelassene Stoffe, die antioxydierend wirken und die\nantioxydierende Wirkung von Stoffen verstärken können\nAscorbate (Salze der 1-Ascorbinsäure)\nN atrium-1-ascorbat                                                           E 301\nKalium-1-ascorbat\nCalcium-L-ascorbat                                                            E 302\nCitrate (Salze der Citronensäure)\nNatriumcitrate                                                                E 331\nKali umci tra te                                                              E 332\nCalciumcitrate                                                                E 333\nLactate (Salze der Milchsäuren)\nNatriumlactat                                                                 E 325\nKali umlacta t                                                                E 326\nCalciumlactat                                                                 E 327\nLecithine                                                                       E 322\nOrthophosphate (Salze der Orthophosphorsäure)\nNatriumorthophosphate                                                         E 339\nKaliumorthophosphate                                                          E 340\nCalciumorthophosphate                                                         E 341\n6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure                                                     E 304\nTartrate (Salze der L(-+-)Weinsäure)\nNa tri umtartr a te                                                           E 335\nKaliumtartrate                                                                E 336\nKalium-Na tri um tartra t                                                     E 337\nTocopherole\ngamma-Tocopherol, synthetisches                                               E 308\ndel ta-T ocoph erol, synthetisches                                            E 309\nTocopherolacetat","2730                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1977, Teil I\nListe B\nNicht zulassungsbedürftige Stoffe, die antioxydierend wirken\noder die antioxydierende Wirkung von Stoffen verstärken können\nStoff                                           EWG-Nummer\nL-Ascorbinsäure                                                                                E 300\nstark locopherolhalti9e Exlrakte natürlichen Ursprungs                                         E 306\nalpha-Tocopherol, synthetisches                                                                E 307\nbeta-Tocophcrol, synthetisches\nCitronensäure                                                                                  E 330\nMilchsäure                                                                                     E 270\nL( + )W cinsüure                                                                               E 334\nListe C\nLösungs- und Verdünnungsmittel\nStoff\n1 N;:~~r     1\n--·---··-------·--·\"--·------------''------\"-------------------\nVerwendungszweck\n1. Zusalzstoffe\nProJ)ylenulykol                                               nur für die Stoffe E 311, E 312, E 320,\nE 321\nClycr~rin                                          E 422      für alle in § 9 aufgeführten Antioxydan-\nSorbit                                             E 420   } tien\n2. LebcnsrniUcl\nAthylalkohol\nSpeisPfel.t\nfür alle in § 9 aufgeführten Antioxydan-\nSpeiseöl\ntien\nTrinkwasser\nVv iJS'.•;c.:r, destil I icrl.es","Nr. 88     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                         2731\nListe D\nLebensmittel, denen bei der Herstellung bestimmte Antioxydantien\nzugesetzt werden dürfen\n.... ··-···-····-·-···--------------------------------\nHöchstgehalt an Antioxydantien\nin Milligramm pro Kilogramm\nBerechnungsgrundlage\nLl'lwnsrni!Jel\ndes Höchstgehaltes\nBHA         BHT I Octyl- IDodecyl-\ngallat   gallat\n1. Suppen, Brühen, Bratensoßen,\nWürzsoßen, jewc\\ils in trocke-\nner Form                                    100                100      100   bezogen auf den Fettgehalt\n2. Kartoffeltrockenerzeugnisse auf\nBasis gekochter Kartoffeln, ver-\nzehrsfertige Kartoffeltrocken-\nerzeugnisse, tiefgefrorene, vor-\nfri tierte K a rtoffelerzc-!ugni sse        100                100      100   bezogen auf das Erzeugnis\n3. Knabbererzeugnisse auf Ge-\ntreidebasis                                 100                100      100   bezogen auf das Erzeugnis\n4. Marzipanmasse und marzipan-\nähnliche Erzeugnisse aus ande-\nren Olsamen als Mandeln,\nNougatmasse, Erdnußmasse und\ngepuffte ErdnußerzPugnisse                  100                100      100   bezogen auf den Fettgehalt\n5. Kaugummi                                 1 000      1 000    l 000    1 000   bezogen auf die Kaubase\n6. Essenzen:\na) ätherische Ole                        l 000               1 000    1 000   bezogen auf das Erzeugnis\nb) andere Essenzen                         200                 100      100   bezogen auf das Erzeugnis\n7. Walnußkerne                                 100\nDer Gehalt an nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zugesetzter Orthophosphorsäure in Lebensmitteln darf\n50 Milligramm in einem Kilogramm nicht überschreiten, der Gehalt an Propylenglykol in Lebens-\nmitteln, ausgenommen Essenzen, darf 500 Milligramm in einem Kilogramm nicht überschreiten.","2732                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 6\nzu§ 11\nListe A\nGruppe I:\nFärbende Stoffe, allgemein verwendbar\nRowe, Colour\nEWG-        Index, Second                 Chemische Bezeichnung\nFarbton                 Stoff\nNummer     Edition, Bradford                  oder Beschreibung\nEngland, 1956\nZuckerkulör                E 150                       Aus Saccharose oder anderen genußtaug-\nliehen Zuckerarten ausschließlich durch\nErhitzen hergestelltes Erzeugnis oder\namorphe, braune, wasserlösliche Erzeug-\nnisse, die durch kontrollierte Hitzeeinwir-\nkung auf genußtaugliche Zuckerarten in\nGegenwart von einer oder mehreren der\nfolgenden chemischen Verbindungen ge-\nwonnen werden:\nEssigsäure, Citronensäure, Phosphorsäure,\nSchwefelsäure und schweflige Säure sowie\nSchwefeldioxid, Ammonium-, Natrium- und\nKaliumhydroxid sowie Ammoniak, Am-\nmonium-, Natrium- und Kaliumcarbonat,\n-phosphat, -sulfat und -sulfit\nSilberfarben         Silber                     E 174          77820\nGoldfarben           Gold                       E 175          77480\nGruppe II:\nFärbende Stoffe für die Färbung in der Masse und auf der Oberfläche von Lebensmitteln\nDie chemische Bezeichnung ist im Regelfall die Natriumverbindung der Stoffe;\nzugelassen sind jedoch auch die freien Säuren und die Kalium-, Calcium- und Aluminiumverbindungen\nGelb                 Kurkunün                   E 100          75300         1,7-Bis-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-\nl ,6-heptadien-3,5-dion\nTartrazin                  E 102          19140        Trinatriumverbindung der 4-(4'-Sulfon-1'-\nphenylazo )-1-(4' -sulfonphenyl)-5-\nhydroxypyrazolon-3-carbonsäure\nChinolingclb               E 104          47005        2-(Chinol yl-2)-indandion-di-sulfonsäure\n(Natriumverbindung), enthaltend einen ge-\nwissen Prozentsatz an Monosulfonderivat\nOrange               Celborangc S               E 110          15985        Dinatriumverbindung der 1-(4'-Sulfon-1 '-\nphenylazo)-2-naphthol-G-sulfonsäure\nRot                  Echtes Karmin              E 120          75470        Extrakt der Coccus Cacti einschließlich der\n(Karminsäurn,                                          Ammoniakverbindungen\nCochenille)\nAzoruhin                   E 122          14720        Dinatriumverbindung der 2-(4'-Sulfon-1 ' -\nnaphthylazo )- l-naphthol-4-sulfonsäure\nAmaranth                   E 123          16185        Trinatriumverbindung der 1-(4' -Sulfon-1 ' -\nnaphthylazo)-2-naphthol-3,6-disulfonsäure\nCochenillerol: A           E 124          16255        Trinatriumverbindung der 1-(4'-Sulfon-1'-\n(Ponceau 4 R)                                          naphthylazo)-2-naphthol.6,8-disulfonsäure\nErythrosin                 E 127          45430        Dinatrium- oder Dikaliumverbindung des\nTetrajodfluoresceins oder des Hydroxy-\ntetrajod-o-carboxyphenyl-fluorons\nBlau                 Patenthlau V               E 131          42051        Calziumverbindung des 2,4-Disulfon-5-\nhydroxy-4', 4\" -bis-(diäthylamino )-triphenyl-\ncarbinols\nIndigotin 1                E 132          73015        Dinatriumverbindung der Indigo-disulfon-\n(Indigo-Karmin)                                        säure","Nr. 88 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                              2733\nRowe, Colour\nEWG-      Index, Second                  Chemische Bezeichnung\nFarbton           Stoff\nNummer    Edition, Bradford                  oder Beschreibung\nEngland, 1956              ;\nGrün         Chlorophylle                 E 140         75810         Chlorophyll a: Magnesiumkomplex des\n1, 3, 5, 8-Tetramethyl-4-äthyl-2-vinyl-9-keto-\n10-carbomethoxyphorbin-7-ph ytyl-propionats\nChlorophyll b: Magnesiumkomplex des\n1, 5, 8-Trimethyl-3-formyl-4-äthyl-2-vinyl-9-\nketo-1 0-carbomethoxyphorbin-7-phytyl-\npropionats\nKupforhaltige Komplexe       E 141         75810         Chlorophyll-Kupfer-Komplex und Chloro-\nder Chlorophylle und                                    phyllin-Kupfer-Komplex\nChlorophylline\nBrillantsäuregrün BS         E 142         44090        Natriumverbindung des Di-(p-dimethyl-a--1i-\n(Li samingrün)                                          nophen y 1)-2-Hydroxy-3 ,6-disulfona phtho-\nfuchsonimonium\nSchwarz      Brillanlschwarz BN           E 151         28440        Tetranatriumverbindung der [4' -(4\" -Sulfon-\n1 \"-phenylazo)-7'-sulfon-1 '-naphthylazo]-1-\nhydroxy-8-acetyl-aminonaphthalin-3,5 -\ndisulfonsäure\nCarbo medicinalis            E 153           -          Pflanzenkohle mit Eigenschaften der medi-\nvegetabilis                                             zinischen Kohle\nVerschiedene\nFarbtöne\nalpha-Carotin\ngamma-Carotin\nE 160 a\nE 160 a }      75130\nBixin, Norbixin            E 160 b         75120        Der Hauptfarbstoff der Annatto-Extrakte in\n(Annatto, Orlean)                                       01 ist das <:;:arotinoid Bixin. Bixin ist der\nMonomethylester des Norbixins, Norbixin\nist eine symmetrische Dicarbonsäure. Der\nHauptfarbstoff der wäßrigen Annatto-Ex-\ntrakte ist das alkalische Salz des Norbixins.\nCapsanthin, Capsorubin      E 160 c          -          Farbstoff aus roter Paprikaschote\nLycopin                    E 160 d        75125         Trans-Verbindung des Lycopins als Haupt-\nbestandteil\nbeta -A po-8' -Carotinal   E 160 e                      Trans-Verbindung des beta-Apo-8'-Caro-\ntinals als Hauptbestandteil\nbeta-Apo-8' -Carotin-       E 160 f                     Trans-Verbindung des beta-Apo-8'-Carotin-\nsäure-                                                  säure-äthylesters als Hauptbestandteil\näthylester\nXanthophylle                 E 161         1249 a       Xanthophylle sind Keton- und/oder Hy-\nim einzelnen:                          (Rowe Colour     droxylderivate der Carotine\nFlavoxanthin               E  161 a     Index 1924)\nLutein                     E  161 b\nKryptoxan thin              E 161 c\nRubixanthin                E  161 d        75135\nViolaxanthin               E  161 e\nRhodoxanthin                E 161 f\nCanthaxanthin              E  161 g                     4,4' -Diketo-beta-carotin\nBeetenrot                  E 162             -          Farbstoff aus der Wurzel der Roten Rübe\nBetanin\nAnthocyane                 E 163             -           Anthocyane sind Glykoside aus 2-Phenyl-\nbenzo-pyryliumsalzen; sie sind in der Regel\nhydroxylierte Derivate; an Aglykonen ent-\nhalten sie folgende Anthocyanidine:\nPelargonidin, Cyanidin, Paeonidin (Peoni-\ndin), Delphinidin (Oenantidin). Petunidin,\nMalvidi:q..\nAnthocyane werden ausschließlich aus Erd-\nbeeren, Maulbeeren, Kirschen, Pflaumen,\nHimbeeren, Brombeeren, schwarzen und\nroten Johannisbeeren, Rotkohl, roten Zwie-\nbeln, Preiselbeeren, Heidelbeeren, Auber-\nginen, Weintrauben und Holunderbeeren\ngewonnen.","2734                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGruppe III:\nPigmentfarbstoffe nur für die Oberfläche von Lebensmitteln der Liste F Nummer 11 bis 13\nRowe, Colour\nEWG-        Index, Second                  Chemische Bezeichnung\nFarbton                  Stoff\nNummer       Edition, Bradford                 oder Beschreibung\nEngland, 1956\nWeiß                 Culciumcurbonat             E 170            77220\nTitandioxid                 E 171            77891\nGelb,                Eisenoxide und              E 172            77489\nRot,                 -hydroxide                                   77491\nBraun,                                                            77492\nSchwarz                                                           77499\nSilberfarben         Aluminium                   E 173            77000\nListe B\nFärbende Stoffe für die Färbung der Uberzüge von Käse\nVerschiedene         alle färbenden Stoffe\nFarbtöne             der Liste A II\nRot                  Rubinpigment BK             E 180             15850      Ausschließlich die Calcium- und Aluminium-\n(Litholrubin BK)                                         verbindungen der 1-(2'-Sulfon-4'-methyl-1 '-\nphen ylazo )-2-na phthol-3-carbonsäure\nListe C\nFärbende Stoffe zum Stempeln der Oberfläche von Lebensmitteln und ihren Verpackungsmitteln\nsowie zum Färben oder Bemalen der Schale von Eiern\nRowe, Colour\nOrdnungs-     Index,Second                  Chemische Bezeichnung **)\nFarbton                 Stoff\nnummer      Edition, Bradford                 oder Beschreibung\nEngland, 1956\nVerschiedene         alle färbenden Stoffe\nFarbtöne             der Listen A und B\nViolett              Methylviolett B              C 2             42535        Pentamethy1-4,4' -diaminofuchson-imonium-\nchlorid im Gemisch mit nicht mehr als 10 0/o\nder Tetra- und Hexamethylverbindung\nBlau                 Viktoriablau R               C 3             44040        Tetramethyl-4 \"-äthylamino-4,4' -diamino-\nnaphthofuchson-imoniumchlorid\nViktoriablau B               C 4             44045        Tetramethyl-4\" -phenylamino-4,4' -diamino-\nnaphthofuchson-imoniumchlorid\nAcilanbrillantblau FFR       C 5             42735        Diäthyl-di-m-sulfonbenzyl-di-p-amino-p'-\n(Brillantwollblau FFR)                                    diäthylamino-di-o-methyl-fuchsonimonium\n(Natriumsalz)\nGrün                 N aphtholgrün B              C 7             10020        Eisen-III-Komplex der 1-Nitroso-2-hydroxy-\nnaphthalin-6-sulfonsäure (Tri-Natrium-\nsalz)\nAcilanechtgrün 10 G          C 8             42170        Diäthyl-di-sulfonbenzy1-di-p-amino-o-chlor-\n(Alkaliechtgrün 10 G)                                     di-o-meth yl-fuchsonimonium (Natriumsalz)\nGelb                 Ceresgelb GRN                C9              21230        1,1-Bis-(2' -methyl-2 \"-hydroxy-5\"-cyclohexyl-\nazo benzol-4 ')-cyclohexan\nRot                  Ceresrot G                   C 10            12150        1-(2' -Methoxy-1 '-phenylazo)-2-hydroxy-\n(Sudanrot G, Fettfarbe                                    naphthalin\nRot BG, Sudan R)","Nr. 88 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                                        2735\nRowe, Colour\nFarbton                                          Ordnungs-        Index,Second                    Chemische Bezeichnung **)\nStoff\nnummer        Edition, Bradford                     oder Beschreibung\nEngland, 1956\nBlau                       Sudanblüu II                    C 11                -              1,4-Di-n-butylamino-anthrachinon\nUltramarin                      C 12              77007            Aluminium-Natrium-Verbindungen mit\nKieselsäure und Schwefel\nPhthalocyaninblau               C 13              74100            Phthalocyanine auch als Cu-Komplex und\n74140            als Sulfamide und Sulfonsäuren\n74160\nGrün                       Phthalocyaningrün               C 14              74260            chlorierte Phthalocyanine auch als Cu-Korn-\nlex\nViolett                    Echlsliureviolett R             C 17              45190            Di-2-tolylrhodaminsulfonsäure (Natriumsalz)\n**) Bei den St.offen mit den Ordnu119snummern C auch die ihnen entsprechenden Aluminium- und Calciumverbindungen, bei Ordnungsnummer C 17 nur\ndie Aluminium- und CalciurnverbindunfJCIL\nListe D\nNicht zulassungsbedürftige färbende Stoffe\nRowe, Colour\nEWG-           Index,Second                     Chemische Bezeichnung\nFarbton                       Stoff\nNummer         Edition, Bradford                     oder Beschreibung\nEngland, 1956\nGelb                       Lactoflavin                    E 101                               6,7-Dimethyl-9-(1 '-D-ribityl)-isoalloxazin\n(Riboflavin)\nOrange                     beta-Carotin                  E 160 a             75130\nListe E\nStoffe zum Lösen von und zum Vermischen mit färbenden Stoffen\nStoff                              EWG-      1                Verwendungszweck\nNummer\n1\n1. Zusatzstoffe\nAlginate\nAmmoni umalgina t                                 E403\nKali umalginat                                   E402\nN atriumalginat                                  E 401\nBienenwachs\nDextrin                                                         Zum Vermischen mit Stoffen der An~\nGlycerin                                            E 422       lage 6, Listen A bis D\nNatriumcarbonat\nNatriumhydrogencarbonat\nNatriumsulfat\nPektine                                             E440\nSorbit                                              E420\nHartparaffin                                                    für Uberzüge von Käse\nMagnesiumstearat                                                als Fließmittel zum Abfüllen von Farb-\npulvern zum Färben oder Bemalen der\nSchale von Eiern","2736                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nStoff                       EWG-    1               Verwendungszweck\nNummer\n1\nAthylcellulose\nBenzy lalkohol                                       Zum Lackieren von gefärbten und\nKolophonium                                          bemalten Eiern sowie für Stempelfarben\nKopal                                                zum Stempeln von Eierschalen und\nMilchsäure-Athylester                                Käseüberzügen\nSchellack\n6-Palmi toy 1-L-ascorbinsäure             E 304     Zum Vermischen mit Stoffen der EWG-\nNummern 160 (Carotinoide) und 161\n(Xanthophylle)\n2. Lebensmittel\nÄthylalkohol\nCitronensäure                             E 330\nGelatine\nGlucose\nLactose\nMilchsäure                               E 270      Zum Vermischen mit Stoffen der Anlage\nNatriumchlorid                                      6, Listen A bis D\nSaccharose\nSpeisefette\nSpeiseöle\nStärke\nWasser\nL( +)Weinsäure                           E 334","Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1977                    2737\nListe F\nLebensmittel, denen bei der Herstellung färbende Stoffe zugesetzt werden dürfen\n1. Seelachs (Lachsersatz)\n2. Anchovispaste\n3. Fischrogenerzeugnisse, ausgenommen geräucherter Rogen\n4. Garnelen (Krabben) und Kaisergranat (Nephrops norvegicus), deren Haltbarkeit durch Erhitzen\nin geschlossenen Behältnissen verbessert worden ist\n5. Erdbeer-, Kirsch-, Himbeer- und Pflaumenkonserven in luftdicht verschlossenen Behältnissen\n6. Konfitüren, Einfruchtmarmeladen und Gelees aus rotem Beerenobst und Kirschen, sterilisiertes\nKirsch-, Himbeer- und Erdbeermark\n7. Mehrfrucht- und gemischte Marmeladen\n8. künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen\n9. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Suppen und süße Soßen, ausgenommen\ndie mit Kakao, Schokolade, Kaffee, Ei oder Karamel hergestellten Erzeugnisse\n10. Kunstspeiseeis, Kunsthonig\n11. kandierte oder mit Zucker überzogene Früchte und Fruchtteile, ausgenommen Zitronat,\nOrangeat sowie Nuß- und Mandelkerne als solche\n12. a) Zuckerüberzüge aller Art, insbesondere Verzierungen, Drageedecken, Zuckerschichten oder\nandere besonders erkennbare, auch zur Ausschmückung gefärbte Anteile von Schokolade-\nund Zuckerwaren, Feinen Backwaren und von Kaugummi; ausgenommen sind Uberzüge, die\nausschließlich aus karamelisiertem Zucker bestehen, und Uberzüge, in deren Bezeichnung\nauf Milch, Butter, Honig, Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schokolade oder Kaffee hingewiesen\nwird, sowie Lacküberzüge aus den nach Anlage 2 zugelassenen Stoffen zum Uberziehen von\nKakaoerzeugnissen;\nb) Geleeartikel; Marzipan und Marzipanersatzwaren; fetthaltige Füllungen von Feinen Back-\nwaren, ausgenommen die mit Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schokolade oder Kaffee hergestell-\nten Erzeugnisse\n13. sonstige Zuckerwaren, ausgenommen Lakritzwaren, Brausepulver und Waren, aus deren\nBezeichnung hervorgeht, daß sie mit Milch, Butter, Honig, Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schokolade\noder Kaffee zubereitet sind\n14. Fruchtaromaliköre, Kräuter- und Gewürzliköre und Kräuter- und Gewürzbranntweine\n15. Margarine, Halbfettmargarine, jedoch nur mit Farbstoff E 160 b und unter Mitverwendung von\nbeta-Carotin\n16. Schnittkäse, halbfeste Schnittkäse und Chesterkäse, jedoch nur mit Farbstoff E 160 b, auch als\nAusgangsstoffe für die Herstellung von Schmelzkäse und Käsezubereitungen"]}