{"id":"bgbl1-1977-86-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":86,"date":"1977-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/86#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-86-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_86.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken","law_date":"1977-12-13T00:00:00Z","page":2587,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 86 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977                       2581\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln\nvom Verkehr außerhalb der Apotheken\nVom 13. Dezember 1977\nAuf Grund des § 32 des Arzneimittelgesetzes in der            Arzneispezialität für Menschen, sowie ausge-\nim Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer                 nommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis\n2121-50-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der             von nicht mehr als 4.000 I.E., auch unter Zu-\nzuletzt durch Gesetz vom 29. Juli 1964 (BGBI. I                  satz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von\nS. 560) gelindert worden ist, in Verbindung mit Ar-              nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für\ntikel 43 Satz 1 des Zusti:indigkeitsanpassungs-Ge-               Tiere\",\nsetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) wird im                „Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-                   einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E.\nschaft und für Erni'ihrung, Landwirtschaft und For-              als Arzneispezialität für Menschen, sowie aus-\nsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                   genommen Zubereitungen mit einer Tages-\ndosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arznei-\nArtikel l                                mittel für Tiere\";\nDie Verordnung über den Ausschluß von Arznei-             wird\nmitteln vorn Verkehr außerhalb der Apotheken vom\nc) in der Position „Chinolinabkömmlinge\" nach\n19. September 1969 (BGBJ. I S. 1662) wird wie folgt\ndem Wort „Gebrauch\" ein Komma eingefügt.\ngeändert:\n2. In der Anlage 2 wird\n1. In der Anlage 1\na) die Position\nwird\n„Hanf Cannabis sativa var. indica\" gestrichen\na) folgende Position eingefügt:                               und\n,,Paraffin, dick- und dünnflüssig, ausgenom-          b) die Position\nmen zum tiußeren Gebrauch oder bis zu einem               ,, Aloe-Arten\" eingefügt.\nGehalt von 10 °/o in nichtflüssigen Zubereitun-\ngen\",                                              3. In der Anlage 3 erhält die Position B. 4 folgende\nwerden                                                    Fassung:\nb) die Positionen Borsäure, Heilwässer, Salizyl-          „4. Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der\nsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, Vit-              inneren    Sekretionsorgane,   ausgenommen\namin A und Vitamin D wie folgt neu gefaßt:                 Vitamin- und Mineralstoffmangel\".\n,,Borsäure\",\n,,Heilwässer, die 0,08 mg/kg Arsen entspre-                                Artikel 2\nchend 0,150 rnq/kg Hydrogenarsenat oder               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmehr enthalten\",                                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Arznei-\n„Salicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren          mittelgesetzes auch im Land Berlin.\nSalze, ausgenommen Zubereitungen zum äu-\nßeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in\nausschließlich oder überwiegend zum äußeren                                Artikel 3\nGebrauch bestimmten Desinfektions-, Mund-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nund Rachendesinfektionsmitteln\",                   kündung in Kraft. Arzneimittel, die nach den bis-\n„ Vitamin A, ausqenommen Zubereitungen mit         herigen Vorschriften für den Verkehr außerhalb der\neiner Tagesdosis von nicht mehr als 6.000 I.E.,    Apotheken zugelassen sind, bleiben noch 24 Monate\nauch unter Zusatz von Vitamin D mit einer          nach Inkrafttreten dieser Verordnung für den Ver-\nTagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als        kehr außerhalb der Apotheken zugelassen.\nBonn, den 13. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}