{"id":"bgbl1-1977-86-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":86,"date":"1977-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/86#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-86-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_86.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken","law_date":"1977-12-13T00:00:00Z","page":2585,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2585\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                   Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1977                                                                                                         Nr. 86\nTag                                                                   Inhalt                                                                                          Seite\n13. 12. 77   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den ,\nVerkehr außerhalb der Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2585\n2121-50-1-fl\n13. 12. 77   Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom\nVerkehr außerhalb der Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2587\n2121-50-1-9\n13. 12. 71   Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung                                                                           2588\n7832-5-l\n16. 12. 77   Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                2589\n612-7, 2125-1\n29. 11. 77   Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1977 gemäß § 14\nAbs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2622\nl 104-l-l\n19. 12. 77   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Verfahren zur verfassungsrechtlichen\nPrüfung des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes\nvom 13. Juli 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2623\n50-1, 55-2\n12. 12. 7'7  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . .                                                              2624\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln\nfür den Verkehr außerhalb der Apotheken\nVom 13. Dezember 1977\nAuf Grund des § 30 des Arzneimittelgesetzes in                                                   „Borsäure-Zubereitungen als Puder bis 30/oig\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                                                  unter Zusatz von Calciumoxid, Zinoxid oder\nmer 2121-50-1, veröflentlichten bereinigten Fassung,                                                Titanoxid als Arzneispezialität\",\nder zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli 1964 (BGBl. I                                                 „Calciumsalz, neutrales, der Acetylsalizylsäure\nS. 560) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti-                                                mit einem Gehalt bis zu 0,3 g je abgeteilter\nkel 43 Sa.tz ] des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes                                                Form, bezogen auf die Acetylsalizylsäure, als\nvom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705} wird im Einver-                                                  Arzneispezialität\",\nnehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zu-                                                   „Diphesatin und dessen Abkömmlinge bis zu\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                                                 einer Höchstdosis von 15 mg je abgeteilter\nForm mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer\nStoffe oder Zubereitungen, als Arzneispezia-\nArtikel 1\nlität\",\nDie Verordnung über die Zulassung von Arznei-                                                    ,,Magnesiumsalz, neutrales, der Acetylsalizyl-\nmitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken                                                     säure mit einem Gehalt bis zu 0,3 g je abge-\nvom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1651) wird wie                                                   teilter Form, bezogen auf die Acetylsalizyl-\nfolgt geändert:                                                                                     säure, als Arzneispezialität\";\n1. In der Anla.ge 1 a werden\nb) folgende Positionen eingefügt:\na) folgende Positionen gestrichen:\n„Kamillenauszüge, flüssige, auch mit Zusatz\n,,Aluminiumsalz, neutrales, der Acetylsalizyl-\narzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zube-\nsäure mit einem Gehalt bis zu 0,3 g je abge-\nreitungen, als Arzneispezialität\",\nteilter Form, bezogen auf die Acetylsalizyl-\nsäure, als ArzneispezialiUit\",                                                               ,,Spitzwegerichauszug als Arzneispezialität\";","2586                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nc) die Positionen Fenchelhonig, Franzbrannt-               b) die Position\nwein und Zinksa.lbe wie folgt neu gefaßt:                   „Paraffin, dick- und dünnflüssig bis zu einem\n,,Fenchelhonig unter Verwendung von min-                    Gehalt von 100/o\"\ndestens 50 0/o Honig, auch mit konzentrierten\nLösungen von süßschmcckenden Mono-, Di-                     wie folgt neu gefaßt:\nsacchariden und Glukosesirup, als Arzneispe-                „Paraffin, dick- und dünnflüssig, bis zu einem\nzialität\",                                                  Gehalt von 10 0/o in nichtflüssigen Zubereitun-\n,, Franzbranntwein, auch mit Kochsalz, Men-                 gen\".\nthol, Kampfer, Geruchsstoffen oder Farbstof-\nfen, mit mindestens 450/oigem Äthanol\",             4. In der Anlage 3 erhält die Position B. 4 folgende\nFassung:\n,,Zinksalbe, auch mit Zusatz von Lebertran.\nals Arzneispezialität\".                                 „4. Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der\ninneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vit-\n2. In der Anlage 1 b wird                                           amin- und Mineralstoffmangel\".\na) die Position\n„Hanf Cannabis sativa var. indica\" gestrichen\nund                                                                           Artikel 2\nb) die Position\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,, Aloe-Arten eingefügt.\nII\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Arznei-\nmittelgesetzes auch im Land Berlin.\n3. In der Anlage 2 b\nwerden\na) folgende Positionen eingefügt:                                                Artikel 3\n„Aloe bis zu 100 mg je abgeteilter Form und\neinc~r Tagesdosis bis zu 200 mg\",                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Arzneimittel, die nach den bis-\n,, Senn eszubereitungen,\nherigen Vorschriften für den Verkehr außerhalb der\nauch in Mischungen mit Faulbaumrinde-Zu-            Apotheken zugelassen sind, bleiben noch 24 Monate\nbereitungen mit einem Höchstgehalt von              nach Inkrafttreten dieser Verordnung für den Ver-\n40 mg Hydroxyanthracen-Derivaten je Einzel-         kehr außerhalb der Apotheken zugelassen; dies gilt\ndosis, als Arzneispezialität\",                      nicht für Arzneimittel, die Diphesatin oder dessen\nwird                                                    Abkömmlinge enthalten.\nBonn, den 13. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}