{"id":"bgbl1-1977-85-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":85,"date":"1977-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/85#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-85-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_85.pdf#page=11","order":4,"title":"Saatgutkontrollbuchverordnung","law_date":"1977-12-16T00:00:00Z","page":2579,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 85   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977                       2579\nSaatgutkontrollbuchverordnung\nVom 16. Dezember 1977\nAuf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Saatgutver-    4. bei der Herstellung von Kleinpackungen oder\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            Saatträgern:\nvom 23. Juni 1975 (BGBI. I S. 1453) wird mit Zustim-       a) die Anerkennungs-, Zulassungs-, Bezugs-,\nmung des Bundesrates verordnet:                               Mischungs-, Partie-, Referenz- oder Kennum-\nmern der für die Herstellung von Kleinpak-\n§1                                 kungen oder Saatträgern verwendeten Par-\n(1) Als Kontrollbücher über die Eingänge und den            tien,\nVertrieb von Saatgut gelten alle systematischen            b) das Gewicht des verwendeten Saatguts,\nAufzeichnungen, denen mindestens folgendes zu              c) die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpak-\nentnehmen ist:                                                kungen gleicher Füllmenge oder die Anzahl\n1. bei Eingängen von Saatgut:                                  der Saatträger gleicher Größe,\na) der Tag, an dem das Saatgut in die Verfü-           d) die Partie-, Mischungs- oder Kennummern der\ngungsgewalt des Betriebs gelangt,                      Kleinpackungen oder Saatträger; bei Packun-\ngen, die mit einer Klebemarke der Anerken-\nb) der Lieferant des Saatguts,                            nungsstelle versehen sind, auch die laufenden\nc) das Gewicht des Saatguts oder statt dessen bei         Nummern der Klebemarken;\nnach Stückzahl abgepackten Packungen die        5. beim Vertrieb von Saatgut mit Ausnahme des\nAnzahl der Packungen gleicher Stückzahl, bei        Vertriebs an Letztverbraucher:\nKleinpackungen die Anzahl der Packungen\na) der Tag des Ausgangs des Saatguts,\ngleicher Füllmenge, bei Saatträgern die\nAnzahl der Saatträger gleicher Größe, bei           b) der Empfänger oder der Verbleib des Saatguts,\nReben die Anzahl der Bündel und bei Topfre-         c) das Gewicht des Saatguts oder statt dessen bei\nben und Kartonagereben die Stückzahl,                  nach Stückzahl abgepackten Packungen die\nAnzahl der Packungen gleicher Stückzahl, bei\nd) die Art und die Kategorie des Saatguts; bei\nKleinpackungen die Anzahl der Packungen\nSaatgut, das einer Sorte zugehört, auch die\ngleicher Füllmenge, bei Saatträgern die\nSorte; bei Saatgutmischungen muß kenntlich\nAnzahl der Saatträger gleicher Größe, bei\ngemacht sein, daß eine Mischung vorliegt;\nReben die Anzahl der Bündel und bei Topfre-\n2. bei der Bearbeitung oder der Nachsortierung von            ben und Kartonagereben die Stückzahl,\nSaatgut:                                               d) die Art und die Kategorie des Saatguts; bei\ndas Gewicht des bearbeiteten oder nachsortierten           Saatgut, das einer Sorte zugehört, auch die\nSaatguts oder statt dessen bei nach Stückzahl              Sorte; bei Saatgutmischungen muß kenntlich\nabgepackten Packungen die Anzahl der Packun-               gemacht sein, daß eine Mischung vorliegt.\ngen gleicher Stückzahl nach erfolgter Bearbei-         (2) Beim Vertrieb von Saatgut in Kleinpackungen\ntung oder Nachsortierung, bei Reben die Anzahl      sind die nach Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebenen Auf-\nder Bündel; bei Pillierung, Granulierung oder       zeichnungen nicht erforderlich, wenn das Gewicht\nInkrustierung von Saatgut oder bei Zusatz von       der an einen Abnehmer vertriebenen Saatgutmenge\ngranulierten Pflanzenbehandlungsmitteln oder        einer Art das für Kleinpackungen der jeweiligen Art\nsonstigen festen Zusätzen außerdem die Art der      zulässige Höchstgewicht nicht übersteigt.\nvorgenommenen Behandlung oder bei Zusätzen\nderen Art sowie das ungefähre Verhältnis zwi-          (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist\nschen dem Gewicht der reinen Körner oder            außerdem jeweils eine Angabe zu machen, die ein\nKnäuel und dem Gesamtgewicht;                       Zurückgreifen auf die Aufzeichnungen nach\nAbsatz 1 Nr. 1 ermöglicht.\n3. bei der Herstellung von Saatgutmischungen:\na) das Gewicht und die Zusammensetzung der             (4) Bei der Führung der Kontrollbücher können\nMischung nach Art und Kategorie; bei Saat-      auch Schlüsselzahlen und Schlüsselzeichen verwen-\ngut, das einer Sorte zugehört, auch die Sorte   det werden, wenn solche Eintragungen mit Hilfe der\nder einzelnen Mischungsbestandteile,            dazu gegebenen Erläuterungen für eine Uberwa-\nchungsbehörde klar verständlich sind.\nb) der Anteil jedes Bestandteils an der Saatgut-\nmischung in vom Hundert des Gewichts,\n§2\nc) die Mischungsnummer,\n(1) Ist bei anerkanntem Saatgut eine Anerken-\nd) der Verwendungszweck nach § 3 der Saatgut-       nungsnummer, bei Wurzelreben und Pfropfreben\nmischungsverordnung;                            eine Betriebsnummer, bei Handelssaatgut eine","2580                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I\nZulassungsnumrrwr, bei Saatgutmischungen eine            nummer, Schiffsname) treten. Die Eintragung der\nMischungsnummer, bei Behelfssaatgut eine Partie-         Nummer nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich\nnummer und bei Saatgut, das entsprechend den             nachzuholen.\nRegeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist,\n(3) Die Aufnahme einer der in Absatz 1 genannten\neine Referenznummer für eine Partie festgesetzt, so\nNummern oder der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2\nist diese Nummer in das Kontrollbuch mindestens\nSatz 1 genannten Bezugnahmen in das Kontrollbuch\ndes Betriebs aufzunehmen, an den das Saatgut\nkann entfallen, wenn sich die jeweilige Nummer\nunmittelbar vom Erzeuger oder unmittelbar von\noder Bezugnahme aus sonstigen Geschäftsunterla-\neinem Lieferanten außerhalb des Geltungsbereichs\ngen des zu ihrer Aufnahme verpflichteten Betriebs\ndes Saatgutverkehrsgesetzes geliefert wurde. Bei\neindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.\neingeführtem Saatgut ist auch die vom Bundesamt\nfür Ernährung und Forstwirtschaft für die jeweilige\nPartie erteilte Nummer des Bestätigungsvermerks                                   §3\nder Einfuhranzeige oder im Falle einer Einfuhr nach        Die Kontrollbücher sind fünf Jahre aufzubewah-\n§ 25 des Saatgutverkehrsgesetzes eine Bezugnahme         ren, wenn nicht für die als Kontrollbücher verwen-\nauf die Ausnahmegenehmigung in .das Kontrollbuch         deten Aufzeichnungen nach anderen Vorschriften\naufzunehmen. Wird eine der in Satz 1 genannten           eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die\nNummern für eine Partie neu festgesetzt, so ist diese    Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des\nNummer in das Kontrollbuch mindestens des                Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung für ein\nBetriebs aufzunehmen, der den Antrag auf Neufest-        abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist.\nsetzung gestellt hat. Bei Standardsaatgut ist die\nBezugsnummer in das Kontrollbuch mindestens des\n§4\nBetriebs aufzunehmen, der das Saatgut als erster\nvertreibt oder neu verpackt und vertreibt.                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saat-\n(2) Ist bei einer Saatgutlieferung aus einem Gebiet   gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\naußerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-\nkehrsgesetzes eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten\n§5\nNummern zum Zeitpunkt der Eintragung der Partie\nin das Kontrollbuch auf Grund besonderer Verhält-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nnisse nicht erhältlich, so kann an ihre Stelle eine      Gleichzeitig tritt die Saatgutkontrollbuchverord-\nBezugnahme auf das Transportmittel (Registrier-          nung vom 13. Juli 1971 (BGBl. I S. 998) außer Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}