{"id":"bgbl1-1977-85-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":85,"date":"1977-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/85#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-85-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_85.pdf#page=8","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung","law_date":"1977-12-13T00:00:00Z","page":2576,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["2576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Fertigpackungsverordnung\nVom 13. Dezember 1977\nAuf Grund des § 17 c des Eichgesetzes vom 11. Juli            1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n1969 (BGBJ. T S. 759), der durch das Gesetz vom                  Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABI.\n20. Januar 1976 (BGBI. I S. 141) eingefügt worden                EG Nr. L 147/40) tragen, ist zusätzlich die Nenn-\nist, wird vom Bundesminister für Wirtschaft im Ein-              füllmenge nach Gewicht anzugeben.\"\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister für            4. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 wird folgende\nJugend, Familie und Gesundheit und dem Bundes-                   Nummer 11 angefügt:\nminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-\n„ 11. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln\nrates verordnet:\nin Aerosolform mit einer Füllmenge von\n20 Milliliter und weniger.\"\nArtikel 1\nDie Fertigpackungsverordnung in der Fassung der            4a. In § 9 Abs. 2 wird in Nummer 7 der Punkt durch\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I                    ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-\nS. 3730) wird wie folgt geändert:                                gefügt:\n,,8. Geliermitteln.\"\n1. An § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Haben sie ein in der nachstehenden Tabelle              5. In § 12 Satz 1 und in § 13 Abs. 3 Satz 1 werden\naufgeführtes Nennvolumen und halten ihre                    nach den Worten „Buchstabe A\" die Worte\nRandvollvolumen die in der Tabelle festgelegten              ,, oder E\" eingefügt.\nGrößenwerte und die Genauigkeitsanforderun-\ngen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maß-           6. An § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach                     ,, (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht tragen:                       richtet sich die Schriftgröße der Zahlenangabe\nauf Fertigpackungen ungleicher Füllmenge, zu\nNennvolumen             Randvollvolumen             deren Herstellung Waagen mit Gewichtsdruck-\nin ml                     in ml\nwerk verwendet werden, nach den Vorschriften\nder Eichordnung.\"\n10                       11\n20                       22                7. § 17 wird wie folgt geändert:\n25                       27\n30                       32,5                  a) An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n40                       43\".                          „Sie gelten auch nicht für Fertigpackungen\nmit kalibriertem Schlachtgeflügel.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „oder                          ,, (4) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmen-\n§ 25 Abs. 6 Satz 2\" gestrichen.                                ge dürfen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                         in den Verkehr gebracht werden, keine grö-\nßere Minusabweichung haben als das 2fache\n,,Diese zusätzlichen Angaben sind nicht er-                   der in der Tabelle des Absatzes 1 für ihre\nforderlich, wenn die einzelnen Fertigpackun-                  Klasse festgelegten Werte. Dies gilt nicht für\ngen sichtbar und leicht zählbar sind und die                  Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde.\nAngabe der Füllmenge auf allen Fertig-                        Für Fertigpackungen nach Absatz 3 Satz 1\npackungen, bei Fertigpackungen gleicher                        gelten die Werte der Klasse B. Für Fertig-\nFüllmenge wenigstens auf einer Fertigpak-                     packungen nach Absatz 3 Satz 2 beträgt die\nkung, erkennbar ist.\"                                         größte zulässige Minusabweichung das 4fache\nder in der Tabelle für die Klasse B festgeleg-\n3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                  ten Werte.\"\n,, (1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aero-\nsolform sind mit der Nennfüllmenge nach Vo-              8. In § 19 Abs. 5 werden nach den Worten „von\nlumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Er-                 den Absätzen 2 bis 4\" die Worte „und von An-\nzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht                lage 7 Nr. 1\" eingefügt.\nvorgeschrieben ist. Auf Fertigpackungen nach\nSatz 1, die das Konformitätszeichen nach Arti-           9. In § 21 b Satz 2 werden vor den Worten „auf\nkel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie des Rates            Meßgeräte\" die Worte „auf formbeständige Be-\nder Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai                  hältnisse nicht sowie\" eingefügt.","Nr. 85 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977                                25Tl\n10. § 25 wird wie folgl geändert:                                         c) In Buchstabe C Nr. 3 Buchstabe g wird in der\na) Folgende Absätze l und 3 werden eingefügt:                           zweiten Spalte vor dem Wert „85\" der Wert\n,,45\" eingefügt.\n,, (1) Erzeugnisse in Aerosolform dürfen in\ndurchsichtigen Behältnissen und nicht durch-                   d) Nach Buchstabe D wird folgender Buchstabe E\nsichtigen Glasbehältnissen noch bis zum                            angefügt:\n30. Juni 1980, in anderen Behältnissen noch                        „E. Werte für Volumen von Behältnissen und\nbis zum 30. Juni 1979 nach den bis zum                                   Volumen von Erzeugnissen in Aerosol-\n31. Dezember 1977 geltenden Vorschriften                                form:\nerstmals in den Verkehr gebracht werden.\nBehältnisvolumen für nicht durch-\n(3) Fertigpackungen mit einer Füllmenge                                       sichtige Behältnisse, außer Glas-\nvon weniger als 50 Gramm oder Milliliter                            Volumen                 behältnisse in ml\ndürfen noch bis zum 30. Juni 1978 mit der                         des Erzeug-\nnisses      für nicht durch        für durch ver-\nbisherigen Füllmenge erstmals in den Ver-                             in ml        verdichtetes        dichtetes Treibgas\nkehr gebracht werden, ohne daß ein Grund-                                        Treibgas getrie-          getriebene\npreis anzugeben ist.          11                                                 bene Erzeugnisse          Erzeugnisse\nb) Absatz 6 wird gestrichen.\n25                 40                     47\n50                 75                     89\nArtikel 2\n75                110                   130\nDie Anlagen zur Ferligpackungsverordnung wer-                                 100                140                   175\nden wie folgt geändert:                                                          125                175                   200\n150                200                   270\n1. In Anlage 1 Nr. 6 Spalte 6 werden vor dem Wert\n11                                                                  200                 270                   335\n,,0,60 die Worte „bis 3l. 12. 1983: eingefügt.   11\n250                 335                   390\n2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                            300                 390                   520\n400                 520                   650\na) Buchstabe A wird wie folgt geändert:\n500                 650                   800\naa) In Nummer 1 werden für importierte\n600                800                 1 000\nAnanaskonserven aus Malaysia in der\nzweiten Spalte die Worte „bis zum 31. De-                      750              1 000\n11\nzember 1977 gestrichen.\nbb) In Nummer 2 wird in der ersten Spalte                      3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nnach dem Wort „Sardellenfilets das Wort II\na) Nummer 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, außerdem eingefügt.\nII\n,,Den verwendeten Begriffen liegen die ,Be-\ncc) In Nummer 8 wird in der zweiten Spalte                           griffe und Formelzeichen im Bereich der Qua-\nnach dem Wert „3 750\" der Wert „3 950\"                     litätssicherung (DGQ 4}' der Deutschen Gesell-\neingefügt.                                                 schaft für Qualität zugrunde.\"\ndd) In Nummer 9 wird in der zweiten Spalte                       b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nnach dem Wert .,475\" der Wert „1 000            11\n„3. Feststellung des Losumfanges\nangefügt.                                                       Zu einem Los gehören alle gleichbeschaf-\nee) Nummer 10 erhält folgende Fassung:                                    fenen Fertigpackungen am Prüfungsort;\n„ 10. Klebstoffe und Leime, soweit nicht                        der Losumfang wird jedoch im Abfüll-\nfest oder pulverförmig:                                   betrieb während des Abfüllens durch die\nAnzahl der in einer Stunde hergestellten\na) Haushaltsklebstoffe:                                   Fertigpackungen, bei importierten Fertig-\n10 - 23 - 38 - 55 - 70 - 110                          packungen durch die Zugehörigkeit zu\n- 150 - 210 - 275 - 320                               einer Lieferung, falls die Zugehörigkeit\n425                                                   nicht festgestellt werden kann, durch die\nb) Technische Klebstoffe:                                 Anzahl der gleichbeschaffenen Fertig-\n11\n560 - 825 -- 1 100 - 2 055                            packungen des Lagerbestandes begrenzt.\n2 750 - 3 100 - 5 500 - 6 200 -\n7 500- 11 000\".                           4. Anlage 5 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:                               ,,Es wird eine Stichprobe von Flaschen als Maß-\nbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnom-\naa) In Nummer 15 Buchstabe b werden in der\nmen, das einer Stundenproduktion von Flaschen\nzweiten Spalte nach dem Wert „400\" die\ndesselben Musters aus derselben Herstellung\nWerte „750         1 500\" angefügt.\nentspricht und bei importierten Flaschen durch\nbb) Nummer 24 wird gestrichen.                                   die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer\ncc) In Nummer 28 wird in der zweiten Spalte                     Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer\nnach dem Wert „2 500\" der Wert „7 500            11\nLieferung nicht festgestellt werden kann, durch\n11\nangefügt.                                              den Lagerbestand bestimmt ist.","2578                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\nArtikel 3                                               Artikel 4\nArtikel 5 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzur Änderung der Fertigpackungsverordnung vom           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-\n19. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3706), geändert durch     gesetzes auch im Land Berlin.\ndie Verordnung vom 16. Dezember 1975 (BGBl. I\nS. 3122), erhält folgende Fassung:\nArtikel 5\n„Fertigpackungen mit nichtflüssigen Schuh- und\nLederpflegemitteln sowie Fertigpackungen mit Boh-          Der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a eingefügte\nnerwachs dürfen noch bis zum 1. Januar 1982 mit         § 25 Abs. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in\nder bisher zulässigen Füllmengenkennzeichnung in        Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar\nden Verkehr gebracht werden.\"                           1978 in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1977\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}