{"id":"bgbl1-1977-85-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":85,"date":"1977-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/85#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-85-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_85.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel","law_date":"1977-12-09T00:00:00Z","page":2574,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2574                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel\nVom 9. Dezember 1977\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,            b) Milchhalbfetterzeugnisse bis zu insgesamt\ndes § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2 Buch-                5 Milligramm auf ein Kilogramm,\nstaben a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-             c) Lebensmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 der\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,                 Nährwert-Kennzeichnungsverordnung        bis\n1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesmini-                       zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,\nstern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\nfür Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates                  berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);\nverordnet:                                                 2. Ergocalcif erol, Cholecalciferol und Cholecalci-\nArtikel 1                               ferol-Cholesterin für\na) Margarine und Halbfettmargarine bis zu\nDie Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel                    insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilo-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                   gramm,\nnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fas-\nb) Milchhalbfetterzeugnisse bis zu insgesamt\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verord-\n12,5 Mikrogramm auf ein Kilogramm,\nnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. I S. 1281), wird wie\nfolgt geändert:                                                c) Lebensmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 der\nNährwert-Kennzeichnungsverordnung bis zu\n1. Nach § 1 werden folgende §§ 1 a und 1 b ein-                      insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,\ngefügt:                                                     berechnet als Calciferol.\n,,§ 1 a\n(2) Der Zusatz der in Absatz 1 aufgeführten\n(1) Die nachstehenden Zusatzstoffe werden zur        Stoffe ist nach Art und Menge, bezogen auf 100\nVitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zu-         Gramm des Lebensmittels, deutlich sichtbar kennt-\ngelassen:                                               lich zu machen.\"\nNatrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat\nund Calcium-L-ascorbat (E 302);                   2. § 2 wird wie folgt geändert:\n6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304);\na) Die Worte „vitaminisierte Lebensmittel (§ 1)\"\nThiamin-chlorid-hydrochlorid;\nwerden durch die Worte „vitaminisierte Le-\nThiamin-nitrat;                                           bensmittel, die mit einem Hinweis auf ihren\nRiboflavin-5-phosphat-Natrium;                            Vitamingehalt in den Verkehr gebracht wer-\nPyridoxin-h ydrochlorid;                                  den\" ersetzt;\nNatrium- und Calcium-D-pantothenat;                  b) folgender Satz wird angefügt:\nalpha- und beta-Tocopherylacetat;                         ,,Abweichend von Satz 1 kann bei vitamini-\nalpha- und beta-Tocopherylsuccinat.                       sierter Margarine und vitaminisierter Halb-\nfettmargarine sowie vitaminisierten Milch-\n(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des                 halbfetterzeugnissen die Angabe der Zeit der\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                 Herstellung entfallen, wenn die Mindesthalt-\nbesteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an               barkeitsfrist gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 5 des Mar-\nden nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen                 garinegesetzes und § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Ver-\nkenntlich zu machen; § 2 bleibt unberührt.                   ordnung über Milcherzeugnisse angegeben und\n(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die             so bemessen ist, daß zum Zeitpunkt des Ab-\nden Zusatz von in Absatz 1 genannten Zusatz-                 laufes der Frist mindestens die angegebene\nstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten                Vitaminmenge vorhanden ist.\"\noder einschränken.\n§ l b                        3. § 2 a wird wie folgt geändert:\n(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden          a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\nzur Vitaminisierung zugelassen:                         b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis\n1. Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für               4 eingefügt:\na) Margarine und Halbfettmargarine bis zu                  ,, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel-\ninsgesamt 10 Milligramm auf ein Kilo-                 und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\ngramm,                                                wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von","Nr. 85 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977                      2575\nvitaminisierten Lebensmitteln, die dazu be-                              Artikel 2\nstimmt sind, in den Verkehr gebracht zu wer-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nden, Zusa lzstoffo über die in § 1 b Abs. 1 fest-  leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des\ngesetzten I Iöchstmengen hinaus verwendet.         Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\n(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-    vorn 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land\nund ßedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,      Berlin.\nwer vitaminisierte Lebensmittel gewerbs-\nArtikel 3\nmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein\nGehalt an Zusatzstoffen entgegen § 1 b Abs. 2         (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-\nnicht oder nicht .in der vorgeschriebenen          tikel 1 Nr. 2 am 1. Januar 1978 in Kraft. Artikel 1\nWeise kenntlich gemacht ist.                       Nr. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 be-           (2) Bis zum 31. Dezember 1979 dürfen Zusatzstoffe\nzeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt      zur Vitarninisierung von Lebensmitteln noch nach\nnach § 53 Abs. l des Lebensmittel- und Be-         Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften verwen-\ndarfsgegcnstündegesetzes ordnungswidrig.\"          det und solche Lebensmittel noch mit einer Kennt-\nlichmachung nach den bisher geltenden Vorschriften\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.              in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 9. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}