{"id":"bgbl1-1977-85-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":85,"date":"1977-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/85#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-85-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_85.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung)","law_date":"1977-12-09T00:00:00Z","page":2569,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["2569\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                          Z 1997 A\n1977                  Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1977                                                                                                                 Nr. 85\nTag                                                                      Inhalt                                                                                             Seite\n9. 12. 77 Verordnung über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsver-\nordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .      2569\n2125-4-41\n9. 12. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel . . . . . . . . . . . .                                                                      2574\n2125-4-23\n13. 12. 77 Fünfte V crordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           2576\n7141-G-1-'1\n16. 12. 77 Saatgutkonlrollbuchverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2579\n7822-3-fi-1\n16. 12. 77 Verordnung über die für 1978 maßgebenden Rechengrößen im Beitrags- und Leistungs-\nrecht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung (RV-Bezugsgrößenverordnung 1978) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         2581\n16. 12. 77  Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung 1977                                                                                                            2584\nSG-7-2-1\nVerordnung\nüber Nährwertangaben bei Lebensmitteln\n(Nährwert-Kennzeichnungsverordnung)\nVom 9. Dezember 1977\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und des § 19 Nr. 1                                         fallen den Stelle in deutlich sichtbarer und leicht\nund 4 Buchstaben b und c des Lebensmittel- und                                              lesbarer Schrift in deutscher Sprache angegeben\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                                              sind:\n(BGBI. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit                                            1. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Mil-\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft                                                 liliter des Lebensmittels bezogene durchschnitt-\nund Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des                                                 liche physiologische Brennwert in Kilojoule und\nBundesrates verordnet:                                                                            Kilokalorien mit den Worten ,, ... Kilojoule (...\nKilokalorien)\" oder ,, . . . kJ (. . . kcal)\"; bei\n§1                                                                 Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen\nNährwertangaben im Sinne dieser Verordnung                                                     Lebensmitteln verzehrf ertig sind, ist zusätzlich\nsind:                                                                                             der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100\nMilliliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeug-\n1. Angaben oder Hinweise, die sich auf den Ener-                                                  nisses bezogene Brennwert anzugeben,\ngiegehalt eines Lebensmittels beziehen (brenn-\nwertbezogene Angaben) und                                                               2. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren\nKohlenhydraten,                          Fetten              und             Eiweißstoffen\n2. Angaben oder Hinweise, die sich auf den Gehalt                                                 jeweils entweder in Gramm, bezogen auf 100\neines Lebensmittels an Eiweiß, Fett oder Kohlen-                                              Gramm, bei Flüssigkeiten auf 1.00 Milliliter des\nhydraten oder auf den Gehalt an Alkohol bezie-                                                Lebensmittels,                      oder in Hundertteilen                               des\nhen (nährstoffbezogene Angaben).                                                              Gewichts; der Angabe bedarf es nicht\na) bei einem Gehalt von weniger als je einem\n§2                                                                        Hundertteil,\n(1) Lebensmittel dürfen mit brennwertbezogenen                                                 b) bei frischem Obst und Gemüse.\nAngaben in Packungen, Behältnissen oder sonstigen                                           Bei Erzeugnissen in Portionspackungen oder bei\nUmhüllungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr                                                 Nennung von Portionsmengen sind die Angaben\ngebracht werden, wenn auf den Packungen, Behält-                                            abweichend von Satz 1 auf eine Portion des verzehr-\nnissen oder Umhüllungen an einer in die Augen                                               fertigen Lebensmittels zu beziehen.","2570                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Der Berechnung des physiologischen Brenn-                                      §7\nwertes nach Absatz 1 Nr. 1 sind für\n(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln\nein Gramm verwertbares Fett       38 kJ bzw. 9 kcal   oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnun-\nein Gramm verwertbares Eiweiß 17 kJ bzw. 4 kcal       gen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden,\nein Gramm verwertbare Kohlenhydrate,                  die darauf hindeuten, daß ein Lebensmittel schlank-\nSorbit und Xylit sowie                                machende, schlankheitsfördernde oder gewichtsver-\nGlycerin                           17 kJ bzw. 4 kcal  ringernde Eigenschaften besitzt. Satz 1 gilt nicht für\nein Gramm Äthylalkohol            30 kJ bzw. 7 kcal   Lebensmittel im Sinne des § 14 a der Diätverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nein Gramm organische Säure         13 kJ bzw. 3 kcal\n24. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2687), zuletzt geändert\nzugrunde zu legen.                                      durch § 10 dieser Verordnung, die zur Verwendung\nals Tagesration bestimmt sind.\n§3\n(2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebens-\nLebensmittel dürfen mit nährstoffbezogenen An-        mitteln oder in der Werbung Bezeichnungen oder\ngaben, die auf einen geringen, verminderten, hohen      Angaben zu verwenden, die\noder erhöhten Nährstoffgehalt hindeuten, in Packun-\ngen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen ge-        1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn\nwerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,              a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken,\nwenn der durchschnittliche Gehalt an dem Nährstoff,               Suppen und Brühen, der Brennwert mehr als\nauf den sich die Angabe bezieht, nach Maßgabe des                 210 Kilojoule oder 50 Kilokalorien pro 100\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 angegeben ist; § 2 Abs. 1 Satz 2                Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels\ngilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für frisches Obst            beträgt,\nund Gemüse sowie Speisekartoffeln.\nb) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brenn-\nwert mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalo-\n§4                                       rien pro 100 Milliliter des verzehrfertigen\nLebensmittels beträgt;\nLebensmittel, die zugelassene Zuckeraustausch-\nstoffe in einer Gesamtmenge von mehr als 10 vom         2. auf einen verminderten Brennwert hindeuten,\nHundert enthalten, dürfen in Packungen, Behältnis-          wenn\nsen oder sonstigen Umhüllungen gewerbsmäßig nur             a) die in der Anlage festgesetzten Höchstwerte\nin den Verkehr gebracht werden, wenn der physio-                  überschritten werden oder\nlogische Brennwert nach Maßgabe des § 2 Abs. 1              b) der Brennwert bei in der Anlage nicht aufge-\nSatz 1 Nr. 1 angegeben ist. Bei Erzeugnissen in                   führten Lebensmitteln den durchschnittlichen\nPackungen unter 50 Gramm können die Angaben                       Brennwert     vergleichbarer herkömmlicher\nauf den Inhalt der Packung bezogen werden.                        Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert\nunterschreitet;\n§5                             3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeu-\n(1) Werden Lebensmittel mit Nährwertangaben              ten, wenn der Gehalt an Nährstoffen den durch-\nanders als in Packungen, Behältnissen oder sonsti-          schnittlichen Nährstoffgehalt vergleichbarer her-\ngen Umhüllungen gewerbsmäßig in den Verkehr                 kömmlicher Lebensmittel um weniger als 40 vom\ngebracht, so sind die nach den §§ 2 bis 4 vorge-            Hundert unterschreitet; abweichend davon darf\nschriebenen Angaben deutlich sichtbar und leicht            auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot,\nlesbar jeweils im Zusammenhang mit den Nährwert-            Backwaren und Teigwaren sowie Mischungen zur\nangaben zu machen.                                          Herstellung dieser Erzeugnisse hingewiesen wer-\nden, wenn der durchschnittliche Kohlenhydratge-\n(2) Werden Lebensmittel mit Nährwertangaben              halt um mindestens 30 vom Hundert verringert\nvom Hersteller unmittelbar an Gaststätten oder Ein-          ist.\nrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgege-\nben, so genügt es, wenn die nach den §§ 2 bis 4            (3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Ver-\nvorgeschriebenen Angaben auf einer Sammelpak-           wendung als Mahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit\nkung oder in einem den Erzeugnissen beigefügten         bestimmt sind, oder in der Werbung für solche\nBegleitpapier enthalten sind.                           Lebensmittel dürfen Bezeichnungen oder Angaben,\ndie auf einen geringen oder verminderten Brennwert\nhindeuten, nur verwendet werden, wenn die Lebens-\n§6                             mittel den Anforderungen des § 14 a Abs. 1 der\nBrennwert- oder nährstoffverminderte Lebensmit-      Diätverordnung entsprechen.\ntel dürfen mit Angaben über einen verminderten\noder geringen Brennwert oder Nährstoffgehalt nur                                     §8\nin den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu\nden Angaben nach den §§ 2 oder 3 die Art der                (1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die die\nNährstoffveränderung und nährstoffvermindernde          Zusammensetzung oder Kennzeichnung von Lebens-\nBestandteile nach Art und Menge kenntlich               mitteln regeln oder die den Zusatz von Stoffen zu\ngemacht sind.                                            Lebensmitteln verbieten oder einschränken.","Nr. B5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977                              2571\n(2) Die Vorschriften des § 3 Satz 1, § 6 und § 7                verzehrfertigen Lebensmittels und 1 675 Kilo-\nAbs. 2 Nr. 3 gelten nicht, soweit für bestimmte                    joule oder 400 Kilokalorien pro Mahlzeit, bei\nLebensmittel Vorschriften über nährstoffbezogene                   Tagesrationen 5 025 Kilojoule oder 1 200 Kilo-\nAngaben in anderen Rechtsvorschriften enthalten                    kalorien, nicht überschreiten;\nsind.\n2. der Gehalt an Eiweiß darf 25 Gramm pro Mahl-\n§9                                    zeit, bei Tagesrationen 50 Gramm nicht unter-\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und               schreiten; der Eiweißanteil muß überwiegend\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                      aus hochwertigem tierischem Eiweiß oder die-\nsem biologisch gleichwertigem Eiweiß beste-\n1. entgegen § 6 Lebensmittel ohne die vorgeschrie-                 hen;\nbene zusätzliche Kenntlichmachung gewerbsmä-\nßig in den Verkehr bringt oder                           3. der Gehalt an essentiellen Fettsäuren darf\n3 Gramm pro Mahlzeit, bei Tagesrationen\n2. entgegen § 7 im Verkehr mit Lebensmitteln oder                  7 Gramm, berechnet als Linolsäure, nicht\nin der Werbung für Lebensmittel unzulässige Be-                unterschreiten;\nzeichnungen, Angaben oder Aufmachungen ver-\nwendet.                                                  4. der Gehalt an nachstehenden Vitaminen und\nMineralstoffen darf folgende Mengen nicht\nWer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nunterschreiten:\nbegeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.                                                  Mahlzeit   Tagesration\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2                                             0,3mg        0,9mg\nVitamin A (Retinol)\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen                  Vitamin Bi                    0,5mg        1,6mg\n§ 2 Abs. 1, §§ 3, 4 oder 5 Lebensmittel ohne die                   Vitamin B2                    0,7mg        2,0mg\nvorgeschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig in                      Vitamin B6                    0,6mg        1,8mg\nden Verkehr bringt.\nVitamin C                    25   mg      75 mg\n§ 10                                   Vitamin D                     0,8 /tg      2,5 µg\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-                  Vitamin E (a-Toco-\nmachung vom 24. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2687),                    pherol) oder a-Toco-\ngeändert durch Artikel 7 der Verordnung vom                        pherol-Äqui valente           4   mg      12   mg\n10. Mai 1976 (BGBI. I S. 1200), wird wie folgt geän-               Calcium                     300   mg     800   mg\ndert:                                                                                            6   mg           mg\nEisen                                     18\n1. In der Inhaltsübersicht erhält der den Dritten\nAbschnitt betreffende Teil folgende Fassung:                  (2) Bei Lebensmitteln nach Absatz 1 müssen\n„Dritter Abschnitt                                       1. die Art der Nährstoffveränderung und nähr-\nstoffvermindernde Bestandteile nach Art und\nSondervorschriften für bestimmte Lebensmittel                  Menge kenntlich gemacht,\n... 11 bis 14 a\".\n2. die Worte ,bei Langzeitverwendung ärztliche\nBeratung empfohlen' angegeben\n2. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nwerden.\"\na) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt,\n5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) folgende Nummer 5 wird angefügt:\na) In Nummer 2 werden die Worte „der Gehalt\n„5. Lebensmittel, die zur Verwendung als\nan verdaulichen\" durch die Worte „der durch-\nMahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit für\nschnittliche Gehalt an verwertbaren\" ersetzt,\nUbergewichtige bestimmt sind.\"\nb) in Nummer 3 werden\n3. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält fol-               aa) vor dem Wort „physiologische\" das Wort\ngende Fassung:                                                       ,,durchschnittliche\" eingefügt,\n„Dritter Abschnitt                            bb) die Worte ,, ... Joule = ... Kalorien\"\nSondervorschriften für bestimmte Lebensmittel\".                     durch die Worte ,,· ... Kilojoule (... Kilo-\nkalorien)' oder ' ... kJ (... kcal)'\" ersetzt.\n4. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:\n,,§ 14 a                      6. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Lebensmittel, die zur Verwendung als                ,, (2) Der Berechnung des physiologischen Brenn-\nMahlzeit oder an Stelle einer Mahlzeit für Uber-         werts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für\ngewichtige bestimmt sind, müssen folgenden                    ein Gramm\nAnforderungen entsprechen:                                   verwertbares Fett                    38 kJ bzw. 9 kcal\n1. Der physiologische Brennwert darf 420 Kilo-                ein Gramm\njoule oder 100 Kilokalorien pro 100 Gramm des            verwertbares Eiweiß                  17 kJ bzw. 4 kcal","2572                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\nein Gramm verwertbare                                                des § 14 a Abs. 1 nicht entsprechen, mit\nKohlenhydrate, Sorbit und                                            einem Hinweis darauf, daß sie für\nXylit sowie Glycerin             17 kJ bzw. 4 kcal                   Ubergewichtige bestimmt sind,\nein Gramm Äthylalkohol           30 kJ bzw. 7 kcal               gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.    11\n;\nein Gramm organische Säure 13 kJ bzw. 3 kcal\nb) in Absatz 2 Nr. 5 werden nach den Worten\nzugrunde zu legen.    11\n,,§ 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5,\" die Worte\n,,§ 14 a Abs. 2,\" eingefügt.\n7. In § 21 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestri-\nchen.\n§ 11\n8. In § 25 Abs. l Satz 1 werden hinter den Worten           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n,,§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, die Worte,,§ 14 a\n11\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des\n11\nAbs. 2, eingefügt.                                     Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nvom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land\n9. § 26 wird wie folgt geändert:                          Berlin.\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                          § 12\n„2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen\n(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich .des Absat-\ndes § 12 Abs. 1 nicht entsprechen, mit\neinem Hinweis darauf, daß sie für Dia-    zes 2 am 1. Juli 1978 in Kraft.\nbetiker bestimmt sind,                       (2) Die §§ 4, 9 Abs. 2 hinsichtlich des § 4 und § 10\nb) Lebensmittel, die den Anforderungen       Nr. 7 treten am 1. Januar 1978, § 10 Nr. 5 Buchstaben\ndes § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht entspre-     a und b Doppelbuchstabe aa und Nr. 6 sowie § 12\nchen, mit einem Hinweis darauf, daß       Abs. 4 treten am Tage nach der Verkündung in\nsie für Natriumempfindliche bestimmt      Kraft.\nsind,                                        (3) Lebensmittel, die bis zum Inkrafttreten dieser\nc) Lebensmittel, die den Anforderungen       Verordnung hergestellt oder eingeführt werden,\ndes § 14 Abs. 2 nicht entsprechen, mit    können noch bis zum 30. Juni 1979, Erzeugnisse,\neinem Hinweis darauf, daß sie für         deren Haltbarkeit mindestens ein Jahr beträgt, noch\nSäuglinge oder als diätetische Lebens-    bis zum 31. Dezember 1979 nach den bisher gelten-\nmittel für Säuglinge oder Kleinkinder\nden Vorschriften in den Verk~hr gebracht werden.\nbestimmt sind oder\nd) zur Verwendung als Mahlzeit oder an          (4) Lebensmittel dürfen bereits vor Inkrafttreten\nStelle    einer  Mahlzeit     bestimmte   des § 10 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nach\nLebensmittel, die den Anforderungen       dieser Vorschrift gekennzeichnet werden.\nBonn, den 9. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1977                                         2513\nAnlage\nzu § 7 Abs. 2 Nr. 2\nBrennwert\nLe bensrni ttel                                                                   des verzehrfertigen Lebensmittels\nkJ/100 g          kcal/100 g\nBrot                                                                                     840               200\nDauerbackwaren sowie Knabberartikel auf\nGetreide- und Kartoffelbasis; Feinbackwaren,\nausgenommen Obstkuchen                                                                1 260                300\nObstkuchen                                                                               840               200\nKonfitüren und Marmeladen                                                                550               130\nFleischerzeugnisse *),\nausgenommen Leber- und Blutwürste                                                        840               200\nLeberwürste *)                                                                         1 050               250\nBlutwürste *)                                                                            590               140\nErzeugnisse aus\nHeringen, Makrelen und Sardinen                                                          670               160\n*) Die J\\nalysenwr,rte für das bindegcwebseiweißfreie Fleischeiweiß im Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß dürfen nicht\nniedriger sein als in ver9lcicl1baren Erzeu9nissen ohne Brennwertverminderung."]}