{"id":"bgbl1-1977-84-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":84,"date":"1977-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/84#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-84-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_84.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger Beschäftigungslage","law_date":"1977-12-15T00:00:00Z","page":2567,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 84    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977                       2567\nVerordnung\nzur förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung\nbei ungünstiger Beschäftigungslage\nVom 15. Dezember 1977\nAuf Grund des § 42 Abs. 4 lmd des § 47 Abs. 1        zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu\nSül.z 2 des Arbeitsffrrdc~rm1gsgcsetzes vom 25. Juni    seiner beruflichen Eingliederung notwendig ist (§ 44\n1969 (BGB!. l S. 582), die durch Artikel 1 § 1 des      Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz); die Teilnah-\nGesetzf~s vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3113)       me an einer Maßnahme zum beruflichen Aufstieg\neingefügt oder ~JPd ndC'rt worden sind, wird verord-    wird nur gefördert, wenn die Förderung wegen der\nnet:                                                    bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit oder aus an-\nderen Gründen besonders dringlich ist.\n§ 1\n(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsförde-\n(1) Abweichend von     § 42 Abs.    1 des Arbeits-   rungsgesetzes wird ein Aussiedler im Sinne des § 1\nförderungsgesetzes wird ein arbeitsloser Antrag-        Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesvertriebenenge-\nsteller gefördert, wenn die Teilnahme an einer Maß-     setzes auch dann gefördert, wenn er Förderung für\nnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung       die Teilnahme an einer Fortbildungs- oder Umschu-\nzu seiner beruflichen Eingliederung notwendig ist       lungsmaßnahme beantragt, nachdem er bereits als\n(§ 44 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz); die Teil-  Teilnehmer an einem Sprachlehrgang nach dem Ar-\nnahme an einer Maßnahme zum beruflichen Auf-            beitsförderungsgesetz gefördert worden ist.\nstieg wird nur gefördert, wenn die Förderung wegen\nder bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit oder aus         (3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Antrag-\nanderen Gründen besonders dringlich ist. Ein ar-        steller, der vor Beginn der Maßnahme in einer Be-\nbeitsloser Antragsteller ohne abgeschlossene Berufs-    schäftigung steht, die im voraus vertraglich oder\nausbildung wird nach Satz 1 nur gefördert, wenn er      nach ihrer Eigenart begrenzt ist, sofern er vor Auf-\nvor Beginn der Maßnahme mindestens drei Jahre           nahme dieser Beschäftigung arbeitslos gemeldet\nberuflich tätig war; Zeiten einer nicht abgeschlosse-   war.\nnen Berufsausbildung gelten als berufliche Tätig-                                 §3\nkeit.\nAbweichend von § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeits-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Antrag-     förderungsgesetzes werden Zeiten, in denen der An-\nsteller im Vollzug einer Jugend- oder Freiheits-        tragsteller beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet oder\nstrafe, der nach seiner in absehbarer Zeit bevorste-    im Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe in\nhenden Entlassung von Arbeitslosigkeit bedroht          einer Vollzugsanstalt unverschuldet beschäftigungs-\nsein wird und der                                       los war, auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit an-\n1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder     gerechnet.\n2. keim~ abgeschlossene Berufsausbildung hat.                                     §4\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Antrag-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsteller, der vor Beginn der Maßnahme in einer Be-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Ar-\nschäftigung steht, die im voraus vertraglich oder       beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnach ihrer Eigenart begrenzt ist, sofern er vor Auf-\nnahme dieser Beschäftigung arbeitslos gemeldet                                    §5\nwar.                                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft\n§ 2                           und am 31. Dezember 1978 außer Kraft. Sie gilt nur\n(1) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsförde-     für Antragsteller, die während der Geltungsdauer\nrungsgesetzes wird ein arbeitsloser Antragsteller       dieser Verordnung mit der Teilnahme an einer Bil-\ngefördert, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme         dungsmaßnahme begonnen haben.\nBonn, den 15. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}