{"id":"bgbl1-1977-84-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":84,"date":"1977-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/84#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-84-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_84.pdf#page=9","order":4,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren","law_date":"1977-12-12T00:00:00Z","page":2565,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 84       Ti!g der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977                           2565\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen\nden freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren\nVom 12. Dezember 1977\nAuf Grund des § 37G          c1  Abs. 1 der Reichsversiche-          (bekanntgemacht in der Beilage zum Bundes-\nrungsordnung in dt>r im Bundpsgesetzblatt Teil III,                     anzeiger Nr. 214 vom 11. November 1976) erhält\nGliederungsnummer B20-l, v<>röffentJichten bereinig-                    die Hebamme zusätzlich zu der Gebühr nach\nten Fassung, der zuletzt gernüß § l der Ersten Zu-                      Buchstabe a 4,80 DM pro Kind.\"\nständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 27. Sep-\ntember 1977 (BGBI. I S. 1BG9) geändert worden ist,                  2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „9,-\" durch\nwird nach Mitwirkunu dPr Verbände der Kra.nken-                        die Zahl „9,50\" ersetzt.\nkassen, der Ersatzkassen und der Hebammen mit\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nZustimmung des B11ndr:sral<~s v<!rordnet:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                      ,,Hilfeleistungen       bei    Schwangerschaftsbe-\nschwerden und bei Wehen, die vor der Geburt\nDie Verordnung über die von den Krankenkassen\n(Fehlgeburt) und nicht in zeitlichem Zusam-\nden freiberuflich tätigen l Iebammen für Hebam-\nmenhang mit ihr auftreten, sowie alle damit\nmenhilfe zu zahlenden Gebühren in der im Bundes-\nverbundenen Verrichtungen sind der Hebam-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-2-2,\nme wie folgt zu vergüten:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\ndert durch die Verordnung vom 19. Juli 1976 (BAnz.                         a) in der Wohnung der Hebamme           9,50 DM,\nNr. 135 vom 22. Juli 1976), wird wie folgt geändert:                       b) außerhalb der Wohnung der\nHebamme für jede Stunde           9,50 DM,\n1. § 1 erhält folgende Fi:lsstmg:\nan Sonn- und Feiertagen\n\"§ 1                                            und bei Nacht                    20,10 DM.\"\nDie Krankenkdssen (Ersatzkassen) haben für die                   b) Aosatz 4 erhält folgende Fassung:\nzu gewährende Hebammenhilfe folgende Gebüh-\nren zu zahlen:                                                            ,, (4) Für ärztlich angeordnete Tag- und Nacht-\nA            B               wachen nach der Entbindung sind zu zahlen:\nHaus-       Anstalts-          für eine Tagwache                      39,- DM\nPntbindung entbindung\nfür eine Nachtwache                    57,- DM\nDM           DM\nfür eine Tag- und Nachtwache           80,-DM.\"\na) für die Hilfe bei der\n4. § 4 a wird wie folgt geändert:\nvollendeten Entbin-\ndung ohne Rücksicht                                            a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „5,-\" durch\nauf die Dauer des                                                  die Zahl „5,30\" ersetzt.\nBeistandes und die                                             b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „ 7,50\" durch\nSchwierigkeit der Ent-                                             die Zahl „8,-\" ersetzt.\nbindung . . . . . . . . . . . . .   280,-·       218,-          c) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 5 wird\nbei einer Zwillings-                                                                           11\njeweils die Zahl „6,- durch die Zahl „6,40\"\nentbindung . . . . . . . . . .      314,-        245,-             ersetzt.\nbei einer Entbindung\nArtikel 2\nvon Drillingen und\nmehr Kindern . . . . . . . .         349,-        263,-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\nb) für die Hilfe bei einer\nDritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nFehlgeburt (einschließ-\n28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.\nlich Blasenmole~) . . . . .         123,--       106,-\nFür die Untersuchung des Säuglings und die Ein-\nArtikel 3\ntragung der Befunde im Untersuchungsheft für\nKinder nach den Richtlini(m des Bundesausschus-                    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\nses der Ärzte und Krankenkassen über die Früh-                   tember 1977 in Kraft. Sie findet Anwendung für die\nerkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur                    Vergütung der Hilfeleistungen bei allen nach dem\nVollendung des vierten Lebensjahres (Kinder-                     31. August 1977 erfolgten Geburten und Fehlgebur-\nrichtlinien) in der Neufassung vorn 26. April 1976              ten.\nBonn, den 12. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}