{"id":"bgbl1-1977-84-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":84,"date":"1977-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/84#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-84-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_84.pdf#page=8","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1977-12-10T00:00:00Z","page":2564,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["2564                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld\nfür Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 10. Dezember 1977\nAuf Grund des§ 30 Abs. 2 und§ 72 Abs. 3 des Sol-         2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\ndatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 ,, (2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei\nvom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273) wird im Ein-            einem Sanitätsoffizier-Anwärter\nvernehmen mit den Bundesministern des Innern und\nder Finanzen verordnet:                                       1. ohne kindergeldberechtigtes Kind\nvierundneunzig Deutsche Mark,\n2. mit einem kindergeldberechtigten Kind\nArtikel 1\neinhundertneunundsiebzig Deutsche Mark,\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für                 3. mit zwei kindergeldberechtigten Kindern\nSanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976\nzweihunderteinundsechzig Deutsche Mark,\n(BGBl. I S. 3229) wird wie folgt geändert:\n4. mit drei kindergeldberechtigten Kindern\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                     zweihundertneunundneunzig Deutsche Mark.\nFür jedes weitere kindergeldberechtigte Kind\n,,§ 5                            erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\nDer Grundbetrag betr~iqt monatlich                       Nr. 4 um je\nim 1. und 2. Semester                                            einundsiebzig Deutsche Mark.\"\neintausendzweihundertfünf und.neunzig\nDeutsche Mark,                                        3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-\nAnwärters als Beamter, Richter oder Soldat oder\nkadett\nAngestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des\neintausendvierhundertfünfundvierzig                     § 40 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungs-\nDeutsche Mark,                                          gesetzes in der Fassung des Artikels I des Zwei-\nten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-\nim 3. und 4. Semesler                                      lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern\neintausendfünfhu ndertein undachtzig                    vom 23. Mai 1975 (BGB!. I S. 1173), oder ist er auf\nDeutsche Mark,                                          Grund einer Tätigkeit im öffentichen Dienst nach\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungs be-\nim 5. und 6. Semester                                      rechtigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe\nvor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,           2 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält\ntierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü-           der Sanitätsoffizier-Anwärter den Familienzu-\nfung                                                   schlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe von\neintausendfünfhunderteinundachtzig                           siebenundvierzig Deutsche Mark.\"\nDeutsche Mark,\nnach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,                                Artikel 2\ntierärztl ichen oder pharmazeutischen Vorprü-\nSanitätsoffizier-Anwärter mit Anspruch auf Aus-\nfung\nbildungsgeld für den vollen Monat April 1977 erhal-\neintausendsiebenhundertdreiundzwanzig                ten in sinngemäßer Anwendung des Artikel III des\nDeutsche Mark,                                       Sechsten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst-\nund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom\nim 7. und 8. Semester                                   15. November 1977 (BGBI. I S. 2177) eine einmalige\neintausendachthundertsiebzig                         Zahlung in Höhe von einhundert Deutsche Mark.\nDeutsche Mark,\nab dem 9. Semester                                                               Artikel 3\nein tau sendneun h un dertneunzehn                      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Feb-\nDeutsche Mark.\"                                      ruar 1977 in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}