{"id":"bgbl1-1977-84-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":84,"date":"1977-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/84#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-84-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_84.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungsstichprobengesetz 1978)","law_date":"1977-12-14T00:00:00Z","page":2562,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2562                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz\nüber die Durchführung einer Repräsentativstatistik\nauf dem Gebiet des Wohnungswesens\n(W ohnungsstichprobengesetz 1978)\nVom 14. Dezember 1977\nDer Bundestag hat das folgende c;esetz beschlos-            kehrsbedienung; Verkehrs- und Immissions-\nsen:                                                            belastung der Wohngegend.\n§ 1\n3. Bei den Wohnparteien:\nIm G(~ltungsbereich dieses Gesetzes wird auf\na) Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht,\nrepräsentativer Grundlage eine Bundesstatistik über\nFamilienstand, Stellung innerhalb des Haus-\nGebäude, Wohnungen, Wohnparteien und deren\nhalts, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit,\nWohnumgebung (Wohnungsstichprobe) nach den\nsozialer Stellung und Einkommensgruppe\nVerhältnissen im April 1978 durchgeführt.\nsowie die Erreichbarkeit ihrer Arbeits- und\nAusbildungsstätte;\n§2\nb) Jahr und Grund des Bezugs der jetzigen Woh-\nDie Wohnungsstichprobe wird mit einem Aus-                  nung sowie deren Beurteilung; Wohnverhält-\nwahlsatz von 1 vom Hundert der Gebäude mit                     nis, bei Wohnungswechsel auch früheres\nWohnraum durchgeführt.                                         Wohnverhältnis und die Zahl der Umzüge;\nAnzahl eigengenutzter Kraftfahrzeuge und\n§3                                  deren Abstellung; Freizeitwohnungen nach\nIn der Wohnungsst.ichprnbe sind zu erfassen:                Größe und Häufigkeit der Nutzung;\nc) bei Wohngeldbezug Höhe des Wohngeldes,\n1. Bei den c;ebäuden:\nJahr und Anlaß der erstmaligen Gewährung;\na) Art, Baujahr, Zahl der Geschosse und Woh-\nd) Beurteilung der Wohnumgebung hinsichtlich\nnungen und bei Wohnheimen auch der Heim-\nder in Nummer 2 Buchstabe b genannten\nplätze; Art der Beheizung, der Heizenergie\nSachverhalte; bei Wohnungswechsel Beurtei-\nund bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern der\nlung der Wohnumgebung, Größe, Ausstattung\nHeizkostenabrechnung; Zahl und Größe der\nund Kosten der jetzigen Wohnung im Ver-\nLuftschutzräume; Größe des zugehörigen\ngleich zur vorherigen Wohnung; bei Arbeits-\nGrundstücks und seine Lage im Gemeinde-\nplatzwechsel auch Beurteilung des jetzigen\ngebiet; Größe und Nutzungsart der Flächen,\nArbeitsplatzes im Vergleich zum vorherigen;\ndie nicht für Wohnzwecke genutzt werden;\ne) bei Untermietern Fläche und Einrichtung der\nb) Eigentümer oder an seiner Stelle der Nieß-\ngemieteten Räume sowie die Höhe der Miete.\nbrauchberechtigte oder Erbbauberechtigte\noder derjenige, der Anspruch auf Ubereig-\nnung hat, bei Einzelpersonen und Ehepaaren                                 §4\nderen soziale Stellung;                             (1) Auskunftspflichtig sind alle volljährigen oder\nc) bei Wohngebäuden                                  einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen\nPersonen, die im April 1978 bei der Erhebung nach\naußerdem Art des Erwerbs und Jahr des\ndem Gesetz über die Durchführung einer Repräsen-\nEigentumsübergangs; Art und Höhe der Be-\ntativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-\ntriebs- und Erhaltungskosten; bei Modernisie-\nlebens vom 15. Juli 1975 (BGBL I S. 1909) befragt\nrungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Art\nwerden, und zwar auch für minderjährige oder\nder Maßnahmen und deren Kosten und Finan-\nbehinderte Haushaltsmitglieder; für Personen in An-\nzierung; Mieteinnahmen; Versicherungswert.\nstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen\n2. Bei den Wohnungen:                                   auch die Leiter dieser Einrichtungen. Auskunfts-\npflichtig sind ferner die Wohnungsinhaber, die\na) Art, Größe und Ausstattung; Art der Behei-        Eigentümer oder Verwalter von Gebäuden oder\nzung und der Heizenergie; Förderung mit Mit-     deren Vertreter und die Gemeinden.\nteln des sozialen Wohnungsbaus; Art der Nut-\nzung der Räume; bei Mietwohnungen außer-            (2) Die Auskünfte werden durch persönliche oder\ndem die Höhe der Miete; bei Modernisie-          schriftliche Befragung eingeholt.\nrungsmaßnahmen des Mieters Art der Maß-\nnahmen;     bei leerstehenden Wohnungen                                    §5\naußerdem Grund und Dauer des Leerstehens;           (1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach\nb) Lage zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versor-     § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-\ngungseinrichtungen,     Gemeinschaftsanlagen,   deszwecke in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nFrei- und Grünflächen; Häufigkeit der Ver-       Gliederungsnummer 29-1, veröffentlichten bereinig-","Nr. 8'1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977                        2563\nten Fassun!J, zu ldzl U(:ÜJHlert durch Artikel 52 des      (4) § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Statistik für\nEi nfühnmgs~JesetZ('S zur /\\ hgc:J benordnung vom       Bundeszwecke gilt nicht für statistische Tabellen\n14. Dezember 1976 (BGBJ. [ S. ]341), an die fachlich    mit Bundes- oder Landesergebnissen oder mit Ergeb-\nznständ igen obersten BundPs- und Landesbehörden        nissen für Gebietsgliederungen zum Zwecke der\nund die von ihnen b(~stimmlen Stellen und Personen      Raumordnung, soweit Einzelangaben zur vollständi-\nist ohne Nennung von NmTwn und Anschrift des            gen Darstellung der Ergebnisse in den Tabellen\nAuskunftspflichtigen zugelassen.                        erforderlich sind.\n(2) Die Weiterleitung von Einzelangaben ist nur                               §6\ndurch die für die Statistik zuständigen Stellen des\nBundes und der Länder zulässig. Die Weiterleitung         Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nzu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen.             Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) § 12 Abs. l des Gesetzes über die Statistik für\n§7\nBundeszwecke gilt auch für Personen, denen von\ndiesem Gesetz erfaßte Einzelm1gaben zugeleitet wer-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nden.                                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Dezember 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ra vens"]}